Europäische Union

2011/161/EU, Euratom: Beschluss der Kommission vom 28. Februar 2011 zur Änderung des Kommissionsbeschlusses K(2008) 4617 über die Regeln für das Verfahren zur Einreichung von Vorschlägen für indirekte Maßnahmen und die damit verbundenen Verfahren zur Bewertung, Auswahl und Gewährung von Finanzhilfen auf der Grundlage des Siebten Rahmenprogramms der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007-2013) und des Siebten Rahmenprogramms der Europäischen Atomgemeinschaft (Euratom) für Forschungs- und Ausbildungsmaßnahmen im Nuklearbereich (2007-2011) Text von Bedeutung für den EWR

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32011D0161. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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.2009, S. 1). (47)  Oder von einem Vertragspartner, den die Kommission mit den Verwaltungsaufgaben im Zusammenhang mit den Bewertungssitzungen betraut hat. (48)  Dieses Musterschreiben wird für die Bestellung der unabhängigen Experten, die für die Überwachung und Bewertung der Programme und indirekten Maßnahmen gemäß Artikel 27 der EG-Beteiligungsregeln und Artikel 26 der EURATOM-Beteiligungsregeln zuständig sind, angepasst. Es wird auch für Experten, die als Berichterstatter tätig sind, entsprechend angepasst. (49)  Bei persönlicher Übergabe oder Zustellung durch Dritte (einschließlich privater Kuriere) gilt folgende Anschrift:   Für Brüssel: Europäische Kommission Avenue du Bourget 1 1140 Bruxelles/Brussel BELGIQUE/BELGIË   Luxemburg: Europäische Kommission 10 rue Robert Stumper 2557 Luxemburg LUXEMBURG (50)  Die Kommission wird möglicherweise ein System der elektronischen Signatur einführen, das für die Unterzeichnung dieses Schreibens und seiner Anhänge Anwendung fände. (51)  Die Kommission wird möglicherweise ein System der elektronischen Signatur einführen, das für die Unterzeichnung dieses Schreibens und seiner Anhänge Anwendung fände. (52)  Die Kommission wird möglicherweise ein System der elektronischen Signatur einführen, das für die Unterzeichnung dieses Schreibens und seiner Anhänge Anwendung fände. (53)  Beschluss der Kommission K(2009)3822 vom 7.5.2009, nicht veröffentlicht. (54)   ABl. L 412 vom 30.12.2006, S. 1. (55)   ABl. L 400 vom 30.12.2006, S. 60. (56)  Ist der Experte in einer anderen Abteilung/einem anderen Labor/einem anderen Institut als der-/demjenigen tätig, die/das die Arbeiten durchführen soll und verfügen die Gremien der Antrag stellenden Organisation über ein hohes Maß an Autonomie, kann die Kommission ausnahmsweise dem Experten eine Mitwirkung an der Begutachtung gestatten, wenn dies aufgrund der geringen Zahl in Frage kommender qualifizierter Experten gerechtfertigt ist. (57)  Verfügbar auf folgender Website: [Internetanschrift einfügen: http://cordis.europa.eu/fp7/…]. (58)  Eine authentische Fassung des Bestellungsschreibens mit elektronischer Signatur wird ebenfalls akzeptiert, sobald die Kommission das System der elektronischen Signatur eingerichtet hat. (59)  Nicht erstattet werden beispielsweise Ausrüstungen oder sonstige für die Bewertung erforderliche Mittel. (60)  Gemäß Anhang III. (61)  Unter „höherer Gewalt“ sind unvorhergesehene und außergewöhnliche Ereignisse zu verstehen, die sich auf die Erfüllung der von den Experten auf der Grundlage des Bestellungsschreibens eingegangenen Verpflichtungen auswirken und trotz angemessener Bemühungen der Experten unabwendbar sind. (62)   ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1. (63)  Bezugnahmen auf die ‚Kommission‘ sind gegebenenfalls auch als Bezugnahmen auf die Exekutivagentur für die Forschung zu verstehen. (64)  Das Honorar wird festgelegt anhand der voraussichtlichen durchschnittlichen Zeit, die für die Bewertung eines Vorschlags benötigt wird, und beträgt pauschal 450 EUR pro Tag, wie im Bestellungsschreiben angegeben.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.