Europäische Union

2011/161/EU, Euratom: Beschluss der Kommission vom 28. Februar 2011 zur Änderung des Kommissionsbeschlusses K(2008) 4617 über die Regeln für das Verfahren zur Einreichung von Vorschlägen für indirekte Maßnahmen und die damit verbundenen Verfahren zur Bewertung, Auswahl und Gewährung von Finanzhilfen auf der Grundlage des Siebten Rahmenprogramms der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007-2013) und des Siebten Rahmenprogramms der Europäischen Atomgemeinschaft (Euratom) für Forschungs- und Ausbildungsmaßnahmen im Nuklearbereich (2007-2011) Text von Bedeutung für den EWR

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32011D0161. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

welche ethischen Fragen durch die Vorschläge gegebenenfalls aufgeworfen werden; danach werden alle Vorschläge, bei denen ethische Fragen zu klären sind, einem Screening unterzogen. Nach diesem Screening und vor einer Auswahlentscheidung der Kommission kann im Einklang mit den festgelegten Regeln eine Ethikprüfung stattfinden. Die Ethikprüfung ist obligatorisch für Vorschläge mit Themen wie die Forschung am Menschen (35), die Forschung an menschlichen embryonalen Stammzellen und an menschlichen Embryonen sowie die Forschung an nicht menschlichen Primaten. Screening und Ethikprüfung (in diesem Anhang zusammengenommen das ‚Verfahren der Ethikprüfung‘) werden von unabhängigen Experten mit der erforderlichen Qualifizierung in Ethikfragen vorgenommen. Zweck des Verfahrens der Ethikprüfung ist es, sicherzustellen, dass die Europäische Union und Euratom keine Forschung unterstützen, die den in den einschlägigen EU- und Euratom-Vorschriften niedergelegten grundlegenden ethischen Prinzipien zuwiderläuft, und zu prüfen, ob die Forschungsarbeiten den in den Beschlüssen und Entscheidungen zum RP7 und zu den spezifischen Programmen enthaltenen ethischen Anforderungen entsprechen. Die Stellungnahmen der Europäischen Gruppe für Ethik in den Naturwissenschaften und neuen Technologien wurden und werden auch weiterhin berücksichtigt. Vorschläge Wenn angemessen und/oder in der Aufforderung verlangt, hat ein Vorschlag einen Ethik-Anhang zu enthalten mit — einer Darstellung und Erörterung etwaiger ethischer Fragen, die die vorgeschlagenen Forschungsarbeiten, einschließlich gegebenenfalls ihre Ziele, aufwerfen; — einer Beschreibung und Begründung der Konzeption und Methodik des Forschungsprojekts aus ethischer Sicht; — einer Erörterung der potenziellen Auswirkungen der Ergebnisse der vorgeschlagenen Forschungsarbeiten aus ethischer Sicht; — eine Beschreibung dessen, wie der Vorschlag die rechtlichen und ethischen innerstaatlichen Anforderungen des Landes, in dem die Forschungsarbeiten durchgeführt werden sollen, erfüllt; — einem Zeitplan für die Beantragung der Stellungnahme eines entsprechenden Ethikkomitees und, falls erforderlich, der Genehmigung einer zuständigen nationalen Behörde (Datenschutzbehörde, für klinische Versuche zuständige Behörde u. a.). Antragsteller werden daher gebeten, die im Leitfaden für Antragsteller enthaltene Tabelle zu den ethischen Aspekten auszufüllen. ALLGEMEINE VERFAHRENSMODALITÄTEN Für Vorschläge, die die Verwendung humaner embryonaler Stammzellen (hESC) vorsehen, gelten die weiter unten in diesem Anhang beschriebenen besonderen Verfahrensmodalitäten. Bewertung Die Experten, die den Forschungsinhalt der Vorschläge bewerten, geben an, ob unter Zugrundlegung der vom Antragsteller ausgefüllten Tabelle zu den ethischen Aspekten ein Vorschlag ethische Fragen aufwirft. Die Experten ermitteln die Vorschläge, die aufgrund ihrer ethischen Relevanz und/oder mit Blick auf das Maß an Berücksichtigung ethischer Aspekte unter Umständen eine weitere Prüfung verlangen. Sollte im Vorschlag selbst und/oder bei der Bewertung eine ethische Frage aufgeworfen werden, haben die Experten zusätzlich zu dem zusammenfassenden Bewertungsbericht (ESR) einen Bericht zu den ethischen Aspekten (EIR) zu erstellen. Im Bewertungsbericht sind etwaige Kommentare der Experten zu den ethischen Fragen, die sich im Zusammenhang mit dem Vorschlag stellen, festzuhalten. Erst in diesem Stadium wird der zusammenfassende Bewertungsbericht an den Antragsteller gesandt. Die mit der Prüfung des Vorschlags befassten Expertenbewertungsgremien können gegebenenfalls unabhängige Ethikexperten hinzuziehen. Ethikprüfung Nach der inhaltlichen Bewertung der vorgeschlagenen Forschungsarbeiten führt die Kommission eine Ethikprüfung der für eine Förderung in Frage kommenden Vorschläge durch, die ethische Fragen aufwerfen. Die Ethikprüfung besteht aus zwei Etappen: Phase 1:   Ethik-Screening Alle Vorschläge, die für eine Förderung in Frage kommen und bei denen ethische Fragen zu klären sind, werden unter Berücksichtigung des Berichts zu den ethischen Aspekten einem Ethik-Screening unterzogen (siehe oben). Auch für Vorschläge, die die Experten nicht ausgewiesen haben, können die Kommissionsdienststellen ein Ethik-Screening beantragen. Das Screening wird von unabhängigen Experten mit der erforderlichen Qualifizierung in Ethikfragen durchgeführt. Das Ethik-Screening verfolgt folgende Ziele: a) Ermittlung der Vorschläge, die unter EU- und/oder Euratom-Recht fallen (Datenschutz, klinische Versuche, Tierschutz usw.) und einer Genehmigung und/oder befürwortenden Stellungnahme auf einzelstaatlicher Ebene bedürfen (36), und b) Ermittlung der Vorschläge, die aufgrund der Art der aufgeworfenen ethischen Fragen (hauptsächlich Vorschläge mit Themen wie die Forschung am Menschen, Verwendung nicht menschlicher Primate in der Forschung, die Forschung an menschlichen Embryonen und an menschlichen embryonalen Stammzellen) zusätzlich zu den einzelstaatlichen Genehmigungen eine Ethikprüfung verlangen. Für jeden behandelten Vorschlag erstellen und unterzeichnen die Experten einen Ethik-Screening-Bericht mit Anforderungen. Diese Anforderungen bilden die Grundlage der besonderen Verpflichtungen, die in einer späteren Finanzhilfevereinbarung aufzunehmen sind. Für Vorschläge der Kategorie a wird der Ethik-Screening-Bericht an die Antragsteller gesandt, ohne dass die Identität der Experten preisgegeben wird. Bei ihrem Beschluss, einen Vorschlag zu finanzieren, trägt die Kommission den Ergebnissen des Ethik-Screenings Rechnung. Dies kann Änderungen in Anhang I der Finanzhilfevereinbarung im Anschluss an die Verhandlungen oder — in bestimmten Fällen — eine Beendigung der Verhandlungen zur Folge haben. Vorschläge der Kategorie b werden der für die Ethikprüfung zuständigen Abteilung der GD Forschung und Innovation zur Ethikprüfung übermittelt (siehe Phase 2). Die Kommission kann beschließen, Vorschläge der Kategorie a, die neue oder problematische ethische Fragen aufwerfen, einer Ethikprüfung zu unterziehen. Die am Screening beteiligten Experten haben sich an die Auflagen der Kommission bezüglich Interessenkonflikten und Vertraulichkeit gemäß Anhang F zu halten. Phase 2:   Ethikprüfung Im Anschluss an das Ethik-Screening und unter Berücksichtigung des Ethik-Screening-Berichts kann die Kommission beschließen, Vorschläge, die unter Kategorie b fallen, und Vorschläge der Kategorie a, die problematische ethische Fragen aufwerfen, einem Ethikausschuss vorzulegen. Zusätzlich zu den drei oben aufgeführten Themen, für die eine Ethikprüfung vorgeschrieben ist (Forschung an menschlichen Embryonen, an menschlichen embryonalen Stammzellen, an nicht menschlichen Primaten und Forschung am Menschen), wird der Forschung, an denen Kinder beteiligt sind, der Forschung in Entwicklungsländern und der sicherheitsbezogenen Forschung besondere Aufmerksamkeit geschenkt. Zusammensetzung des Ethikausschusses Wie bei den Ethik-Screening-Ausschüssen gehören Ethikausschüssen Ethik-Experten aus verschiedenen Disziplinen — wie Recht, Soziologie, Psychologie, Philosophie und Ethik, Medizin, Molekularbiologie, Chemie, Physik, Ingenieurwissenschaften, Tiermedizin — an. Die Zusammensetzung jedes Gremiums hängt von der Art der zu prüfenden Vorschläge ab; dabei werden stets eine ausgewogene geographische Repräsentanz sowie eine ausgewogene Mitwirkung von Frauen und Männern angestrebt. Vertreter der Zivilgesellschaft können eingeladen werden. Die Experten haben sich an die gesetzlichen Auflagen bezüglich Interessenkonflikten und Vertraulichkeit gemäß Anhang F zu halten. Bericht über die Ethikprüfung Die Experten lesen — jeder für sich — die Vorschläge und kommen anschließend als Ausschuss zusammen zwecks Erörterung und Abfassung des Berichts über die Ethikprüfung. Sie bemühen sich, einen Konsens zu erzielen. Wird kein Konsens erzielt, wird in dem Bericht die mehrheitliche Meinung des Ethikausschusses dargelegt. Der Bericht über die Ethikprüfung enthält eine Auflistung der ethischen Fragen, eine Darstellung, wie die Fragen von den Antragstellern behandelt werden, sowie die Anforderungen und Empfehlungen des Ethikausschusses. In dem Bericht über die Ethikprüfung kann die Notwendigkeit einer Überprüfung (Ethics Audit) in einer späteren Phase der Projektdurchführung festgestellt werden. Der Bericht wird von den Mitgliedern des Ethikausschusses unterzeichnet. Die Antragsteller werden durch Übersendung des Berichts über das Ergebnis der Ethikprüfung unterrichtet. Der Bericht wird an die Antragsteller gesandt, ohne dass die Identität der Experten preisgegeben wird. Einzelstaatliche Genehmigungen der zuständigen Behörden und Stellungnahmen der zuständigen Ethikkomitees Die Kommission vergewissert sich, dass die Antragsteller vor der Unterzeichnung der Finanzhilfevereinbarung bzw. vor Aufnahme der entsprechenden Forschungsarbeiten die erforderliche Genehmigung der zuständigen nationalen Behörden erhalten haben und/oder befürwortende Stellungnahmen des zuständigen Ethikkomitees vorlegen können. Verhandlungen Die Ergebnisse der Ethikprüfung werden bei der Aushandlung der Finanzhilfevereinbarung berücksichtigt. Dies kann Änderungen in Anhang I der Finanzhilfevereinbarung im Anschluss an die Verhandlungen oder — in bestimmten Fällen — eine Beendigung der Verhandlungen zur Folge haben. Zu diesem Zeitpunkt kann die Aufnahme der einschlägigen Sonderklausel(n) in die Finanzhilfevereinbarung ins Auge gefasst werden. Liegt/Liegen bis zum Beginn der Laufzeit der Finanzhilfevereinbarung die Genehmigung der zuständigen nationalen Behörde und/oder eine befürwortende Stellungnahme des jeweiligen Ethikkomitees nicht vor, enthält die Finanzhilfevereinbarung (eine) Sonderklausel(n), die verlangt (verlangen), dass die entsprechende Genehmigung oder Stellungnahme vor Beginn der betreffenden Forschungsarbeiten vorliegen muss. Folgemaßnahmen und Überprüfung Für Vorschläge, bei denen ein Ethik-Screening und/oder eine Ethikprüfung durchgeführt wird, können von den Experten Folgemaßnahmen und eine Überprüfung (Ethics Follow-up/Audit — EFA) vorgesehen werden. Ein EFA-Verfahren wird von Ethik-Experten frühestens zum Zeitpunkt der ersten Berichterstattung für das Projekt durchgeführt. Im Rahmen eines solchen Verfahrens sollen die Empfänger beim Umgang mit den durch ihre Arbeiten aufgeworfenen ethischen Fragen und gegebenenfalls bei notwendigen Vorbeugungs- und/oder Korrekturmaßnahmen unterstützt werden. In außergewöhnlichen Fällen kann ein EFA-Verfahren dazu führen, dass der Kommission die Beendigung der Finanzhilfevereinbarung empfohlen wird. Zuständig für die Organisation und Durchführung des EFA-Verfahrens ist die oben genannte für die Ethikprüfung zuständige Abteilung der GD Forschung und Innovation. Helpdesk für die Ethikprüfung Für sämtliche im Rahmen des RP7 geförderte Projekte bietet das Helpdesk für die Ethikprüfung auf Anfrage spezielle Unterstützung in ethischen Fragen an; es ist über die Webseiten der Kommission zum RP7 zugänglich. Durchführung Organisation und Koordinierung der Ethikprüfung, der Folgemaßnahmen und der Überprüfung (Ethics Follow-up and Audit) liegen in der Zuständigkeit der Abteilung ‚Ethikprüfung‘ der GD Forschung und Innovation. Diese Abteilung bewertet auch die Folgen der Verfahren der Ethikprüfung und der Überprüfung auf die Finanzhilfeempfänger des RP7, zuständige nationale Behörden und entsprechende Ethikkomitees. Mit diesem Verfahren sollen der Ablauf der Ethikprüfung verbessert, die Folgen des Ethik-Rahmens des RP7 auf die Forschungsgemeinschaft abgeschätzt und zur Einbindung der Ethik in die EU-Forschung beigetragen werden. BESONDERE VERFAHRENSMODALITÄTEN IM FALLE VON TÄTIGKEITEN IM BEREICH DER FORSCHUNG AN HUMANEN EMBRYONALEN STAMMZELLEN (37) Bei der Bewertung und Auswahl von Vorschlägen, die die Verwendung humaner embryonaler Stammzellen (hESC) vorsehen, und der Aushandlung der entsprechenden Finanzhilfevereinbarungen, geht die Kommission wie folgt vor: Bewertung Es gelten die allgemeinen Verfahrensmodalitäten. Darüber hinaus beurteilen die Experten, ob — das Projekt wichtigen Forschungszielen dient, die die Grundlagenforschung in Europa voranbringen oder das medizinische Wissen für die Weiterentwicklung diagnostischer, präventiver oder therapeutischer Methoden zur Anwendung beim Menschen erweitern; — die Verwendung von hESC zur Verwirklichung der im Vorschlag dargelegten wissenschaftlichen Ziele erforderlich ist. Die Antragsteller müssen insbesondere nachweisen, dass entsprechende validierte Alternativen (insbesondere Stammzellen anderer Art oder Herkunft) nicht geeignet und/oder nicht verfügbar sind, um die im Rahmen des Vorschlags erwarteten Ergebnisse zu erzielen. Die letztgenannte Bestimmung gilt nicht für Forschungsarbeiten zum Vergleich von hESC mit anderen humanen Stammzellen. Verfahren der Ethikprüfung Es gelten die allgemeinen Verfahrensmodalitäten. Darüber hinaus prüft der Ausschuss, — ob der Vorschlag keine Forschungstätigkeiten beinhaltet, bei denen eine Zerstörung menschlicher Embryonen — auch zur Gewinnung von Stammzellen — geplant ist (38); Dies bedeutet, dass nur Forschungstätigkeiten mit hESC in Kulturen eine Förderung durch die Union erhalten können; — ob die Antragsteller die Gesetze, Rechtsvorschriften, Ethikvorschriften und/oder Verhaltenskodizes desjenigen Landes/derjenigen Länder beachtet haben, wo die Forschung mit humanen embryonalen Stammzellen durchgeführt werden soll; — ob der (die) Spender die ausdrückliche, schriftliche Zustimmung nach Inkenntnissetzung im Einklang mit den nationalen Rechtsvorschriften vor der Beschaffung der Zellen aus freiem Willen gegeben hat (haben); — ob die für die Beschaffung von Stammzellen verwendeten menschlichen Embryonen in Folge einer medizinisch unterstützten In-vitro-Fertilisation mit dem Ziel der Herbeiführung einer Schwangerschaft erzeugt und hierfür nicht mehr verwendet wurden. Die Maßnahmen zum Schutz persönlicher Daten und der Privatsphäre des (der) Spender(s), einschließlich genetischer Daten, bei der Beschaffung und hinsichtlich einer möglichen anschließenden Verwendung gelten. Die Forscher müssen daher sämtliche Daten so präsentieren, dass die Anonymität des Spenders gewahrt wird; — ob die Bedingungen für die Spende angemessen sind, d. h. dass zu keinem Zeitpunkt Druck auf die (den) Spender ausgeübt wurde, dass zu keinem Zeitpunkt ein finanzieller Anreiz für die Spende für die Forschung angeboten wurde und dass die Unfruchtbarkeitsbehandlung und die Forschungstätigkeiten getrennt gehalten wurden. Einzelstaatliche Genehmigungen der zuständigen Behörden und Stellungnahmen der zuständigen Ethikkomitees Die Kommission vergewissert sich, dass die Antragsteller vor der Unterzeichnung der Finanzhilfevereinbarung bzw. vor Aufnahme des jeweiligen Teils der Forschungsarbeiten die erforderliche Genehmigung der zuständigen nationalen Behörden erhalten haben und/oder befürwortende Stellungnahmen des zuständigen Ethikkomitees vorlegen können. Verhandlungen Die Ergebnisse der Ethikprüfung werden bei der Aushandlung der Finanzhilfevereinbarung berücksichtigt. Dies kann Änderungen in Anhang I der Finanzhilfevereinbarung im Anschluss an die Verhandlungen oder — in bestimmten Fällen — eine Beendigung der Verhandlungen zur Folge haben. Zu diesem Zeitpunkt kann die Aufnahme der einschlägigen Sonderklausel(n) in die Finanzhilfevereinbarung ins Auge gefasst werden. Liegt/Liegen bis zum Beginn der Laufzeit der Finanzhilfevereinbarung die Genehmigung der zuständigen nationalen Behörde und/oder eine befürwortende Stellungnahme des jeweiligen Ethikkomitees nicht vor, enthält die Finanzhilfevereinbarung (eine) Sonderklausel(n), die verlangt (verlangen), dass die entsprechende Genehmigung oder Stellungnahme vor Beginn der betreffenden Forschungsarbeiten vorliegen muss. Auswahl Im Einklang mit Artikel 7 Absatz 3 Buchstabe b der Entscheidung 2006/971/EG des Rates (39), Artikel 7 Absatz 3 der Entscheidung 2006/973/EG des Rates (40) und Artikel 7 Absatz 3 der Entscheidung 2006/974/EG des Rates (41) gilt für die Billigung der Finanzierung von Maßnahmen, bei denen menschliche embryonale Stammzellen verwendet werden, das in den Artikeln 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG des Rates festgelegte Regelungsverfahren. „ANHANG B VERFAHREN BEI SICHERHEITSEMPFINDLICHEN FTE-MAßNAHMEN A.   Einleitung Im Falle sicherheitsbezogener Forschung gelten wegen der sensiblen Natur der behandelten Themen und der spezifischen Kapazitätsdefizite, die es mit Blick auf den Schutz der europäischen Bürger zu beheben gilt, besondere Verfahren. Als sicherheitsempfindlich eingestufte Forschungsmaßnahmen unterliegen der Geheimhaltung und werden als Verschlusssache behandelt (42). Die entsprechenden Verfahren werden im Folgenden beschrieben. Diese Verfahren gelten für alle FTE-Maßnahmen zum Themenbereich ‚Sicherheit‘ im Rahmen des spezifischen Programms ‚Zusammenarbeit‘. Für Maßnahmen in anderen Themenbereichen gelten sie, sofern dies in der entsprechenden Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen angegeben ist oder wenn sicherheitsempfindliche Themen behandelt werden. B.   Ermittlung potenziell der Geheimhaltung unterliegender FTE-Maßnahmen Eine sicherheitsempfindliche FTE-Maßnahme ist eine Maßnahme, in deren Rahmen möglicherweise mit Verschlusssachen umgegangen werden muss. Ein Vorschlag wird als ‚sicherheitsrelevant‘ gekennzeichnet, — wenn der Antragsteller den Vorschlag als sicherheitsempfindlich deklariert, — wenn die Gutachter, die Kommission oder Mitglieder des entsprechenden ‚Programmausschusses‘ (ausgenommen für das Thema ‚Sicherheit‘: siehe auch Abschnitt C) feststellen oder vermuten, dass eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist: — Zur Hintergrundinformation werden Verschlusssachen herangezogen oder können Verschlusssachen herangezogen werden. — Bestimmte neue Informationen sollen zur Verschlusssache erklärt werden. Bei den als ‚sicherheitsrelevant‘ gekennzeichneten Vorschlägen werden die Rahmenbedingungen der geplanten Arbeiten einer weitergehenden Prüfung gemäß dem in Abschnitt C beschriebenen Verfahren unterzogen. Bei den zum Thema ‚Sicherheit‘ eingereichten Vorschlägen (sowie in anderen Fällen, in denen dies im entsprechenden Leitfaden für Antragsteller verlangt wird) ist gegebenenfalls anzugeben, welche bestehenden Informationen für die Durchführung der FTE-Maßnahme genutzt werden sollen und welche neuen als Verschlusssachen einzustufende Informationen die Maßnahme generieren soll. Vorschläge, bei denen Verschlusssachen (bestehende Informationen und/oder neue Informationen) gehandhabt werden, müssen eine ‚Geheimschutzklausel‘ (SAL) (43) (mit ‚Einstufungsleitfaden für Verschlusssachen‘ (SCG) (44) im Anhang) enthalten. Der SCG umfasst — den Geheimhaltungsgrad der bestehenden und der neuen Informationen; — Angaben dazu, welche Teilnehmer Zugang zu welchen Informationen haben. Ferner sind folgende Unterlagen vorzulegen: — Kopien der ‚Sicherheitsbescheide für Einrichtungen‘ (FSC) (oder der entsprechenden Anträge). Die Gültigkeit der FSC wird von der Direktion Sicherheit der Kommission über die geeigneten offiziellen Kanäle unter Einbeziehung der nationalen Sicherheitsbehörden (NSA) geprüft; — eine offizielle schriftliche Genehmigung der zuständigen Sicherheitsbehörden, die Verschlusssachen (bestehende Informationen) zu verwenden. Die SAL und der SCG mit den entsprechenden Nachweisen werden auch im Rahmen des nachstehend beschriebenen Verfahrens geprüft. C.   Prüfung potenziell der Geheimhaltung unterliegender FTE-Maßnahmen Die Vorschläge werden nach ihrer inhaltlichen Bewertung entsprechend den Bewertungsergebnissen in eine Rangfolge gebracht. Die Kommission erstellt eine ‚Hauptliste‘ mit den Vorschlägen, für die Verhandlungen aufgenommen werden sollen, d. h. den Vorschlägen, die nicht abgelehnt wurden und für die Mittel zur Verfügung stehen; außerdem wird eine Reserveliste erstellt. Jede auf der ‚Hauptliste‘ oder der Reserveliste stehende FTE-Maßnahme, die als ‚sicherheitsrelevant‘ markiert ist, wird einer Prüfung unterzogen. Diese wird vom ‚Sicherheitsprüfungsausschuss‘ vorgenommen, einem Ad-hoc-Unterausschuss des Programmausschusses für den Themenbereich ‚Sicherheit‘. Dieser ‚Sicherheitsprüfungsausschuss‘ setzt sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten zusammen, die in enger Abstimmung mit den zuständigen nationalen Sicherheitsbehörden ernannt werden; diese werden gegebenenfalls durch Vertreter der jeweiligen Programmausschüsse unterstützt, die aus den Ländern der Antragsteller stammen. Den Vorsitz in diesem Ausschuss führt ein Kommissionsvertreter. Wegen der inhärenten Problematik des Themenbereichs ‚Sicherheit‘ werden alle auf der Auswahlliste stehenden Vorschläge dieses Themenbereichs geprüft. Der Ausschuss prüft, ob die Antragsteller alle sicherheitsrelevanten Aspekte gebührend berücksichtigt haben. Die Vorschläge werden von Ausschussmitgliedern geprüft, die aus den Ländern der Antragsteller stammen. Das Prüfverfahren sollte im Ergebnis zu einem gemeinsamen Standpunkt der betreffenden nationalen Vertreter und zu einer der folgenden Empfehlungen führen: — Eine Einstufung als Verschlusssache ist nicht erforderlich: Die Verhandlungen über die FTE-Maßnahme können eingeleitet werden (es können jedoch gegebenenfalls Empfehlungen für die Verhandlungen ausgesprochen werden). — Eine Einstufung als Verschlusssache ist erforderlich: Es werden spezifische Empfehlungen für die Verhandlungen ausgesprochen und die Verhandlungen werden an bestimmte Bedingungen geknüpft, die die Finanzhilfevereinbarung erfüllen muss. Die FTE-Maßnahme wird zur ‚FTE-Verschlusssache‘  (45) und als EU-Verschlusssache des Geheimhaltungsgrades eingestuft, der der höchsten Einstufung von Informationen entspricht, die gemäß den Angaben der SAL und des SCG im Rahmen der FTE-Maßnahme verwendet/generiert werden. — Der Vorschlag ist zu sicherheitsempfindlich für eine Förderung, da die Antragsteller nicht über die erforderlichen Erfahrungen, Fähigkeiten oder Genehmigungen verfügen, um angemessen mit den Verschlusssachen umzugehen. In diesem Fall kann der Vorschlag abgelehnt werden. Wird der Vorschlag abgelehnt, erläutert die Kommission die Gründe für die Ablehnung, es sei denn, die Gründe unterliegen selbst der Geheimhaltung. Auf der Grundlage des gemeinsamen Standpunkts bestimmt die Kommission den Geheimhaltungsgrad. In der Folge überprüft die Kommission gemeinsam mit allen zuständigen NSA im Verlauf der Verhandlungen über die Finanzhilfevereinbarung und während ihrer Umsetzung, ob alle erforderlichen Verfahren und Maßnahmen vorgesehen sind, um sicherzustellen, dass mit den Verschlusssachen angemessen umgegangen wird. D.   Ausfuhr- und Transfergenehmigungen Ein Vorschlag kann außerdem — unabhängig von einer Einstufung als Verschlusssache aus Sicherheitsgründen — als sensibel betrachtet werden, wenn in seinem Rahmen Material ausgetauscht wird, für das eine Transfer- oder Ausfuhrgenehmigung benötigt wird. In diesen Fällen müssen die Antragsteller die nationalen und die EU-Rechtsvorschriften einhalten (46). Sind für die Durchführung der geplanten Arbeiten Ausfuhrgenehmigungen (oder EU-Genehmigungen) erforderlich, müssen die Antragsteller auf die Notwendigkeit einer Ausfuhr- oder Transfergenehmigung hinweisen und eine Kopie der Ausfuhr- oder Transfergenehmigungen (bzw. der entsprechenden Anträge) vorlegen. E.   Internationale Zusammenarbeit Sicherheitsbedenken können nicht als Begründung für die Ablehnung von Vorschlägen für nicht der Geheimhaltung unterliegende FTE-Maßnahmen dienen, an denen Einrichtungen eines Landes, das weder ein EU-Mitgliedstaat noch ein

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.