Europäische Union

2011/161/EU, Euratom: Beschluss der Kommission vom 28. Februar 2011 zur Änderung des Kommissionsbeschlusses K(2008) 4617 über die Regeln für das Verfahren zur Einreichung von Vorschlägen für indirekte Maßnahmen und die damit verbundenen Verfahren zur Bewertung, Auswahl und Gewährung von Finanzhilfen auf der Grundlage des Siebten Rahmenprogramms der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007-2013) und des Siebten Rahmenprogramms der Europäischen Atomgemeinschaft (Euratom) für Forschungs- und Ausbildungsmaßnahmen im Nuklearbereich (2007-2011) Text von Bedeutung für den EWR

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32011D0161. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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en im Konsensbericht eine Minderheitenmeinung festgehalten wurde; — Empfehlung einer Rangliste der Vorschläge mit derselben Punktzahl (nur falls notwendig, unter Berücksichtigung der verfügbaren Haushaltsmittel oder sonstiger im Arbeitsprogramm festgelegter Bedingungen der Aufforderungen); — Empfehlungen für eine etwaige Zusammenfassung oder Kombination von Vorschlägen. Den Vorsitz dieses Gremiums führt entweder die Kommission oder ein von der Kommission benannter Experte. Auf jeden Fall wird die Kommission eine faire und objektive Behandlung der Vorschläge in den Beratungen des Gremiums sicherstellen. Auch kann ein Berichterstatter für das Gremium bestellt werden (dies kann auch der Vorsitzende sein), der die Empfehlungen des Gremiums schriftlich niederlegt. Anhörungen von Antragstellern Im Rahmen der Beratungen des Gremiums können Anhörungen der Antragsteller stattfinden. Besonders sinnvoll sind die Anhörungen bei Aufforderungen oder Teilen von Aufforderungen, die großmaßstäbliche integrierte Verbundprojekte und/oder Exzellenznetze beinhalten. Im Fall von Anhörungen werden Einladungen an die Koordinatoren versandt, deren Vorschläge im Konsensverfahren so benotet wurden, dass sie über den Mindestpunktzahlen für die einzelnen Kriterien und über der Gesamtmindestpunktzahl liegen. Mitunter kann beschlossen werden, die Einladung auf Vertreter der Vorschläge auszuweiten, die die Mindestpunktzahlen für die einzelnen Kriterien erreicht haben, jedoch an der Gesamtmindestpunktzahl scheiterten. In beiden Fällen sind die Voraussetzungen für den Versand der Einladungen auf alle Vorschläge einheitlich anzuwenden, die für eine Aufforderung oder einen Teil der Aufforderung im Rahmen einer speziellen vorläufigen Haushaltslinie im Arbeitsprogramm eingereicht wurden. Anhörungen tragen dazu bei, die Vorschläge näher zu erläutern, und helfen dem Gremium bei der endgültigen Einstufung und Benotung der Vorschläge. Dadurch sollen sich die Experten ein genaueres Bild von dem Vorschlag machen können, wobei der Vorschlag selbst jedoch in keiner Weise verändert oder verbessert wird. Von den Antragstellern wird daher nicht erwartet, dass sie ihren Vorschlag vorstellen, sie sollen sich vielmehr zu Fragen äußern, die ihnen vorher vorgelegt wurden. Treten spezielle Fragen zu einzelnen Vorschlägen auf, für die besondere Fachkenntnisse erforderlich sind, können zusätzliche Experten zu den Anhörungen für diese Vorschläge geladen werden. In diesem Fall werden die zusätzlichen Experten nur um Stellungnahme zu dem Punkt gebeten, in dem sie sich besonders auskennen, nicht zum Vorschlag insgesamt. Wohnt ein Konsortium, das einen Vorschlag eingereicht hat, der Anhörung nicht bei, äußert es sich aber schriftlich zu den Fragen, werden diese Antworten berücksichtigt. Beantwortet ein Konsortium die Fragen nicht und wohnt es auch der Anhörung nicht bei, wird das Gremium allein auf der Grundlage der ursprünglich eingereichten Unterlagen seine Endnote vergeben und Anmerkungen zum Vorschlag machen. In manchen Fällen kann eine Anhörung ausschließlich schriftlich erfolgen. Anhörungen können entweder telefonisch oder als Videokonferenzen abgehalten werden. Sonderbestimmungen für Anhörungen sind im Leitfaden für Antragsteller erläutert. Ergebnis der Bewertung im Gremium Über das Ergebnis der Bewertung im Gremium wird ein Bericht erstellt, der insbesondere Folgendes enthält: — einen zusammenfassenden Bewertungsbericht für jeden Vorschlag mit Anmerkungen und Benotung, in dem etwaige Anhörungen berücksichtigt sind, gegebenenfalls ethische Fragen und Sicherheitsbelange; — eine Liste von Vorschlägen, die alle Mindestpunktzahlen erreicht haben, mit Angabe der Gesamtnote für jeden Vorschlag und den Empfehlungen des Gremiums für die Einstufung; — eine Liste der bewerteten Vorschläge, die eine oder mehrere Mindestpunktzahl(en) nicht erreicht haben; — eine Liste der Vorschläge, die während der Bewertung als unzulässig eingestuft wurden; — ein Protokoll der Anhörungen (ggf.); — eine Zusammenfassung etwaiger Empfehlungen des Gremiums. Hat dasselbe Gremium Vorschläge geprüft, die für verschiedene Teile einer Aufforderung eingereicht wurden (etwa für verschiedene Förderformen oder unterschiedliche Themen, für die jeweils im Arbeitsprogramm unterschiedliche Haushaltsmittel angesetzt wurden), kann der Bericht mehrere Listen enthalten. Die zusammenfassenden Bewertungsberichte, auf die sich die Experten des Gremiums geeinigt haben, können Empfehlungen enthalten, wie ein bereits hoch eingestufter Vorschlag noch verbessert werden kann. Diese Empfehlungen dienen einer effizienteren Umsetzung der vorgeschlagenen Arbeiten, etwa durch einzelne Veränderungen der Methodik oder durch Weglassen überflüssiger Arbeitspakete. Die Experten machen Angaben dazu, wie sich solche Änderungen auf den Aufwand, die Ausrüstung und möglicherweise auch auf die Haushaltsmittel auswirken können. Die Experten können auch vorschlagen, den Aufwand und/oder die Haushaltsmittel zu reduzieren, ohne den Inhalt zu ändern, sofern solche Reduzierungen gut begründet werden. Sofern gerechtfertigt, kann das Gremium auch empfehlen, Vorschläge oder die Förderung bis zu bestimmten Etappen zusammenzufassen mit der Option, weitere Mittel im Zuge einer späteren Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen zu gewähren. Gegebenenfalls geben die Experten eine Empfehlung für die Förderung von Projekten, bei denen aufgrund von sicherheitsbezogenen Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten der Beitrag erhöht werden muss, soweit es um die Entwicklung von Fähigkeiten in Bereichen mit sehr begrenzter Marktgröße und dem Risiko eines Versagens des Marktes und um beschleunigte Geräteentwicklung als Reaktion auf neue Bedrohungen geht (30). Der Bericht des Gremiums muss mindestens von drei Experten, einschließlich dem ‚Berichterstatter‘ (falls ein Experte benannt wurde), und vom Vorsitzenden unterzeichnet werden. 3.9.   Rückmeldung an Antragsteller Jeder Koordinator eines bewerteten Vorschlags erhält von der Kommission auf elektronischem Weg ein Schreiben (ein ‚erstes Informationsschreiben‘). Dem Schreiben ist ein Bewertungsbericht beigefügt, ausgenommen im Fall einer erfolgreichen Bewertung in der ersten Stufe bei einem zweistufigen Verfahren (siehe Anhang C). Das Schreiben und der Bewertungsbericht können auch auf Papier gesandt werden. Damit sollen sich die Antragsteller möglichst schnell ein Bild über das Abschneiden ihres Vorschlags bei der Bewertung durch die Experten machen können. Allerdings kann die Kommission zu diesem Zeitpunkt keine Zusagen hinsichtlich einer etwaigen Auswahl und Förderung machen. Der geplante Zeitpunkt für den Versand dieser Schreiben ist dem Leitfaden für Antragsteller zu entnehmen (31). Die Kommission ändert den Bewertungsbericht, der Teil des Gremiumsberichts ist, nicht, es sei denn, es handelt sich um die bessere Lesbarkeit oder, in Ausnahmefällen, um die Beseitigung sachlicher Fehler oder unangemessener Anmerkungen, die bis dahin übersehen wurden. Die Benotung wird nicht mehr geändert. Der Bewertungsbericht gibt den von den Experten erzielten Konsens ebenso wieder wie die abschließende Prüfung durch das Gremium. Er enthält Anmerkungen und die Benotung zu jedem Kriterium und eine Gesamtbewertung sowie gegebenenfalls Anmerkungen zum gesamten Vorschlag. Den Anmerkungen müssen eine ausreichende und klare Begründung der Punktzahlen und, gegebenenfalls, Empfehlungen für Änderungen des Vorschlags zu entnehmen sein, falls der Vorschlag für Vertragsverhandlungen ausgewählt wird. In Ausnahmefällen können auch Möglichkeiten für die Zusammenfassung oder Kombination mit anderen Vorschlägen aufgezeigt werden. Bei Vorschlägen, die die Mindestpunktzahl für ein Kriterium nicht erreicht haben und daher abgelehnt werden, sind die Anmerkungen im Bewertungsbericht unter Umständen nur bis zu dem Punkt vollständig, an dem die Mindestpunktzahl nicht erreicht wurde. Koordinatoren von als unzulässig eingestuften Vorschlägen werden über die Gründe dieser Entscheidung informiert. Koordinatoren von aus Sicherheitsgründen abgelehnten Vorschlägen werden über die Gründe dieser Entscheidung informiert. 4.   ABSCHLUSS DER BEWERTUNG In dieser Phase prüfen Kommissionsbedienstete die Ergebnisse der Bewertung durch die Experten und nehmen auf der Grundlage der Ratschläge dieser Experten eine eigene Bewertung der Vorschläge, insbesondere im Hinblick auf den Finanzbeitrag der Union bzw. von Euratom vor. 4.1.   Rangliste der Kommission Die Vorschläge werden entsprechend den Bewertungsergebnissen nach einer Rangfolge geordnet. Die Finanzierungsbeschlüsse werden anhand dieser Rangfolge gefasst (32). Die zuständige Abteilung erstellt anhand der Ergebnisse der Bewertung durch die Experten aus den Vorschlägen, die die Mindestpunktzahl erreicht haben, eine endgültige Liste der förderfähigen Vorschläge. Dabei werden die Benotung und sonstige Ratschläge der Experten berücksichtigt. Berücksichtigt werden dabei auch die zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel, die strategischen Programmziele, die Politik der Union bzw. von Euratom sowie eine insgesamt ausgewogene Förderung von Vorschlägen. Die Zahl der in die Liste aufgenommenen Vorschläge hängt von den verfügbaren Haushaltsmitteln ab. Die Vorschläge werden nach ihrer Rangfolge aufgelistet, sofern nicht genügend Haushaltsmittel zur Förderung aller Vorschläge zur Verfügung stehen, die die notwendige Mindestpunktzahl erreicht haben. In der Regel folgt die Kommission der von den Experten vorgeschlagenen Rangfolge der Vorschläge. In hinreichend begründeten Ausnahmenfällen, die von hierzu autorisierten Stellen genehmigt wurden, kann ein Vorschlag an anderer Stelle eingestuft werden, als von den Experten vorgeschlagen. Die Gründe für die Einstufung werden angegeben. Für jeden dieser Vorschläge wird anhand der Anmerkungen der Experten und der abteilungsinternen Prüfungen der Finanzbeitrag der Union bzw. von Euratom festgelegt. Zwar können Haushaltsmittel gekürzt werden, jedoch nicht zum Zweck der Unterstützung weiterer Projekte, die sonst nicht gefördert werden könnten. Anschließend legt die zuständige Abteilung die Liste der Vorschläge, die diese zu fördern beabsichtigt, sowie den für jeden Vorschlag vorgesehenen Finanzbeitrag der Union bzw. von Euratom den anderen betroffenen Abteilungen und Generaldirektionen vor. Auch kann eine Reserveliste erstellt werden (siehe unten). Im Zuge der internen Anhörungen werden auch Aspekte behandelt, bei denen auf Anraten der Experten während der Verhandlungen Änderungen vorgenommen werden müssten. So könnten auf Anraten der Experten Sonderbedingungen für die Zusammenfassung von Vorschlägen oder Auflagen für die Förderung vereinbart werden (siehe Abschnitt 3.8). Im Anschluss an diese interne Anhörung werden die Rangfolge der Kommissionsliste und die Verhandlungsmandate endgültig festgelegt. Stellt sich bei der Anhörung heraus, dass ähnliche Arbeiten an anderer Stelle gefördert werden, oder dass ein Vorschlag Arbeiten beinhaltet, die der Politik der Union oder von Euratom eindeutig entgegenstehen, kann dies dazu führen, dass ein Projekt, das ursprünglich von der zuständigen Abteilung zur Förderung vorgeschlagen wurde, auf der endgültigen Rangliste der Kommission nicht mehr auftaucht. 4.2.   Reserveliste der Kommission Bei der Erstellung der Liste der für Vertragsverhandlungen ausgewählten Projekte werden die zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel (wie in der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen angegeben) berücksichtigt. Einige Vorschläge können als Reserve zurückgestellt werden, auf die beim Scheitern der Verhandlungen über ein Projekt, bei der Rücknahme von Vorschlägen, bei während der Vertragsverhandlungen vereinbarten Einsparungen oder im Falle der Bereitstellung zusätzlicher Haushaltsmittel aus anderen Quellen zurückgegriffen werden kann. Die Koordinatoren von Vorschlägen der Reserveliste erhalten die Bestätigung, dass möglicherweise Verhandlungen mit Blick auf den Abschluss einer Finanzhilfevereinbarung aufgenommen werden, falls weitere Mittel frei werden. In dieser Bestätigung kann auch angegeben sein, ab wann keine Verhandlungen mehr zu erwarten sein dürften. Wenn die für die betreffende Aufforderung vorgesehenen Mittel aufgebraucht sind, werden die Koordinatoren der zu diesem Zeitpunkt noch auf der Reserveliste verbliebenen Vorschläge davon in Kenntnis gesetzt, dass die Vorschläge abgelehnt werden (siehe unten). 4.3.   Ablehnungsbeschluss der Kommission Die Kommission beschließt förmlich, die Vorschläge abzulehnen, die (vor, während oder im Laufe der Bewertung) als unzulässig eingestuft wurden, die die Mindestpunktzahl der Bewertungskriterien nicht erreicht haben und für die aufgrund ihrer Platzierung auf der Rangliste keine Haushaltsmittel mehr zur Verfügung stehen. Die Kommission kann alle Vorschläge, die auf der Rangliste unter einen bestimmten Wert fallen, ungeachtet der vorhandenen Haushaltsmittel und der Anmerkungen der Experten ablehnen, wenn sie der Auffassung ist, dass diese nicht von ausreichender Qualität sind. Auch kann die Kommission Vorschläge aus ethischen Gründen im Anschluss an eine Ethikprüfung (siehe Anhang A) oder aus Sicherheitserwägungen im Zuge des in Anhang B beschriebenen Verfahrens ablehnen. Nach diesem ablehnenden Beschluss der Kommission werden die Koordinatoren der Vorschläge darüber schriftlich informiert. In dem Schreiben, das sie über die Ablehnung ihres Vorschlags informiert, werden auch die Gründe für die Ablehnung dargelegt. Die Kommission lehnt keine Vorschläge ab, die Gegenstand eines laufenden Beschwerdeverfahrens sind (siehe Abschnitt 5.3). 5.   VERHANDLUNG UND GEWÄHRUNG 5.1.   Verhandlungen über Vorschläge Die Koordinatoren der Vorschläge, die nicht abgelehnt wurden und für die Haushaltsmittel zur Verfügung stehen, werden zur Aufnahme von Verhandlungen aufgefordert. Geschieht dies, bevor die Rangliste der Kommission und die Verhandlungsmandate endgültig festgelegt wurden, wird in dem Schreiben klar darauf hingewiesen, dass möglicherweise die Verhandlungen abgebrochen werden müssen oder das Verhandlungsmandat geändert werden muss, falls sich dies aus der Konsultation anderer Dienststellen ergeben sollte. Zur Verhandlung kann die Kommission Experten hinzuziehen, die möglicherweise an der Bewertung beteiligt waren. Abgesehen von den bereits im Bewertungsbericht genannten Punkten können die Antragsteller aufgefordert werden, weitere verwaltungstechnische, juristische und finanzielle Informationen vorzulegen, die für die Vorbereitung einer Finanzhilfevereinbarung benötigt werden (33). Entsprechend dem vorstehend genannten Verhandlungsmandat (Abschnitt 4.1) kann die Kommission Änderungen, auch des Budgets, verlangen. Die Kommission begründet alle geforderten Änderungen. Änderungen der verwaltungstechnischen und wissenschaftlichen Aspekte können sich, abhängig von dem in Abschnitt 4.1 genannten Verhandlungsmandat, insbesondere auf eine Überarbeitung der vorgeschlagenen Arbeiten erstrecken. Die rechtlichen Aspekte können insbesondere die Überprüfung der Existenz und des rechtlichen Status der Teilnehmer, eine Änderung von Sonderklauseln der Finanzhilfevereinbarung oder der besonderen Bedingungen für das Projekt sowie andere Aspekte im Zusammenhang mit der Ausarbeitung der endgültigen Finanzhilfevereinbarung (einschließlich des Anfangstermins des Projekts, der Fristen für die Einreichung der Berichte und andere rechtliche Anforderungen) betreffen. Die finanziellen Aspekte können die Festlegung des EG-Beitrags bis zu einem Höchstbetrag, die Höhe der Vorfinanzierung, eine Aufschlüsselung der veranschlagten Kosten und den Finanzbeitrag der Union bzw. von Euratom je Tätigkeit und je Teilnehmer sowie die Bewertung der finanziellen Leistungsfähigkeit des Koordinators und gegebenenfalls sonstiger Teilnehmer beinhalten. Von der Gewährung von Finanzhilfen sind potenzielle Teilnehmer ausgeschlossen, auf die zum Zeitpunkt des Finanzhilfeverfahrens die in den Artikeln 93 und 94 der Haushaltsordnung genannten Situationen zutreffen (etwa Insolvenz/Konkurs, Verurteilungen, schwere Verfehlung im Rahmen der beruflichen Tätigkeit, Nichterfüllung der Sozialversicherungspflichten, sonstige illegale Aktivitäten, Vertragsbruch in der Vergangenheit, Interessenkonflikte, Abgabe falscher Erklärungen). Jeder potenzielle Teilnehmer, der bei Durchführung einer anderen Maßnahme eines Programms der Union oder von Euratom eine Unregelmäßigkeit begangen hat, kann jederzeit von dem Auswahlverfahren unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ausgeschlossen werden. Vorschläge, die mit den grundlegenden ethischen Grundsätzen unvereinbar sind oder die die im Arbeitsprogramm oder in der Aufforderung vorgesehenen Voraussetzungen nicht erfüllen, werden nicht ausgewählt (34). Im Einklang mit Artikel 54 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 darf eine Ausgabe, die vom RP7 kofinanziert wird, keine Förderung aus den Strukturfonds erhalten. In dieser Phase werden auch alle Fragen der Zusammenlegung von Projekten behandelt, gegebenenfalls werden auch Fragen der Ethik (siehe Anhang A) oder der Sicherheit (siehe Anhang B) geklärt und behandelt. Stellt es sich als unmöglich heraus, innerhalb einer angemessenen Frist, die die Kommission für jeden Verhandlungspunkt festgelegen kann, mit einem Koordinator, der im Namen eines Konsortiums handelt, eine Einigung zu erzielen, können die Vertragsverhandlungen beendet und kann der Vorschlag durch einen Kommissionsbeschluss abgelehnt werden. Die Kommission kann die Verhandlungen beenden, wenn der Koordinator vorschlägt, das Projekt hinsichtlich seiner Ziele, des WuT-Inhalts, der Zusammensetzung des Konsortiums oder anderer Aspekte so zu verändern, dass es vom bewerteten Vorschlag erheblich abweicht oder nicht mehr dem Verhandlungsmandat entspricht. Die Verhandlung über Vorschläge der Reserveliste können aufgenommen werden, sobald feststeht, dass ausreichende Mittel zur Finanzierung eines oder mehrerer dieser Projekte zur Verfügung stehen. Sofern Mittel zur Verfügung stehen, sollten die Verhandlungen über die Vorschläge der Reserveliste in der entsprechenden Reihenfolge aufgenommen werden. 5.2.   Gewährung von Finanzhilfen Wenn die Verhandlungen erfolgreich verlaufen (also die Einzelheiten mit den Antragstellern vereinbart und alle erforderlichen Prüfungen vorgenommen wurden), schließt die Kommission ihre internen Haushalts- und Rechtsverfahren sowie das im spezifischen Programm vorgesehene Verfahren für die Anhörung des Programmausschusses ab und erlässt den betreffenden Auswahlbeschluss. Sobald der Auswahlbeschluss gefasst wurde, wird auf der Grundlage einer förmlichen Finanzhilfevereinbarung zwischen der Kommission, dem Koordinator und den sonstigen Teilnehmern eine Finanzhilfe gewährt. 5.3.   Hilfen, Anfragen und Rechtsmittel Wie Antragsteller Hilfen oder Informationen zu allen Fragen im Zusammenhang mit einer Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen und den sich daran anschließenden Verfahren erhalten können, ist dem Leitfaden für Antragsteller zu entnehmen. Dieser enthält alle Angaben sowohl zu den Nationalen Kontaktstellen als auch zum Helpdesk der Kommission. Für Fragen zur elektronischen Einreichung von Vorschlägen (EPSS) wird ein spezieller Helpdesk eingerichtet. Darüber hinaus enthält das unter Abschnitt 3.9 genannte ‚erste Informationsschreiben‘ eine Anschrift, an die Fragen zu den Ergebnissen einer bestimmten Bewertung gerichtet werden können. Das Schreiben enthält auch eine Anschrift, an die sich der Koordinator wenden kann, wenn er der Auffassung ist, dass es bei der Bearbeitung seines oder ihres Vorschlags Unzulänglichkeiten gab und dass diese Unzulänglichkeiten das Ergebnis des Bewertungsverfahrens beeinträchtigt haben. In dem Schreiben ist eine Frist für den Eingang solcher Beschwerden angegeben: Sie beträgt einen Monat nach Absendedatum des Kommissionsschreibens. Der Koordinator sollte dabei die Bezeichnung und den Kenncode der Aufforderung sowie die Nummer (falls vorhanden), die Bezeichnung und das Akronym des Vorschlags angeben und ausführlich die angenommenen Unzulänglichkeiten erläutern. Die Methode zur Einreichung der Beschwerde ist in dem Schreiben zu erläutern (z. B. über eine spezielle Website). Ein interner Ausschuss zur Überprüfung der Bewertung (‚Beschwerdeausschuss‘) wird eingesetzt, um die Fälle zu prüfen, die von Koordinatoren vor der oben genannten Frist in Anwendung der im ersten Informationsschreiben beschriebenen Methode eingereicht worden sind. Beschwerden, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen oder die sich nicht mit der Bewertung oder der Zulässigkeitsprüfung eines bestimmten Vorschlags befassen, werden nicht behandelt. Der Ausschuss kann je nach den Aufforderungen, um die es geht, in unterschiedlichen Zusammensetzungen zusammenkommen. Dieser Ausschuss soll eine einheitliche rechtliche Würdigung dieser Beschwerden und eine Gleichbehandlung der Antragsteller sicherstellen. Er äußert sich auf der Grundlage der vorliegenden Informationen zu dem Vorschlag und seiner Bewertung zur Umsetzung des Bewertungsverfahrens. Er arbeitet unabhängig. Der Ausschuss selbst führt keine Bewertung durch. Gelangt der Ausschuss zu der Auffassung, dass es bei der Zulässigkeitsprüfung oder der Bewertung zu Unzulänglichkeiten gekommen ist, bei denen die Wahrscheinlichkeit besteht, dass sie den Beschluss über die Förderfähigkeit des Vorschlags beeinflusst haben, kann er eine erneute Bewertung des gesamten Vorschlags oder von Teilen des Vorschlags durch unabhängige Experten vorschlagen. Der Ausschuss stellt das Urteil angemessen qualifizierter Expertengruppen nicht in Frage. Der Ausschuss setzt sich aus Kommissionsbediensteten zusammen, die entsprechend der ihnen vorgelegten Fälle über die nötigen Fachkenntnisse in Rechtsfragen, Wissenschaft und Technologie und/oder Informatik verfügen. Den Vorsitz führt ein Beamter aus einer anderen Abteilung als der für die Aufforderung zuständigen Abteilung. Der Koordinator für die Aufforderung (oder eine andere von der für die Aufforderung zuständigen Abteilung benannte Person) ist Mitglied des Ausschusses. Wird der Ausschuss aufgefordert, Fragen der Zulässigkeit zu klären, kann er den Rat des in Abschnitt 2.6 genannten und mit der Prüfung der Zulässigkeit befassten Ausschusses einholen (oder Mitglieder dieses Ausschusses einbinden). Vor dem Hintergrund seiner Überprüfung empfiehlt der Ausschuss dem für die Aufforderung zuständigen Anweisungsbefugten die weitere Vorgehensweise. Die Beschwerdeführer erhalten spätestens drei Wochen nach Ablauf der oben genannten Einreichungsfrist für Beschwerden eine erste Antwort. In dieser ersten Antwort wird angegeben, wann eine endgültige Antwort vorliegen wird. Neben diesem Beschwerdeverfahren gibt es im Zusammenhang mit den Handlungen der Kommission weiterhin folgende Anlaufstellen: das Generalsekretariat der Kommission bei Verletzung des Kodex der guten Verwaltungspraxis (gegenüber der Öffentlichkeit); den europäischen Bürgerbeauftragten bei Missständen im Rahmen der Tätigkeiten der Organe; den Europäischen Gerichtshof, wenn natürliche oder juristische Personen betroffen sind. Diese Anlaufstellen stehen auch den Antragstellern offen, die eine Beschwerde nach Ablauf der oben genannten Frist einreichen wollen. 5.4.   Berichterstattung über das Ergebnis der Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen Die Kommission legt im Einklang mit Anhang V der spezifischen Programme ‚Zusammenarbeit‘ und ‚Kapazitäten‘ und mit Anhang II des spezifischen Programms ‚Menschen‘ dem Programmausschuss statistische Daten über das Ergebnis der Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen vor. „ANHANG A VERFAHREN DER ETHIKPRÜFUNG EINFÜHRUNG Entsprechend Artikel 6 des EG-RP7, Artikel 5 des Euratom-RP7, Artikel 15 der EG-Beteiligungsregeln und Artikel 14 der entsprechenden Euratom-Beteiligungsregeln wird im Rahmen des Bewertungsverfahrens zunächst untersucht,

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.