Europäische Union

2011/161/EU, Euratom: Beschluss der Kommission vom 28. Februar 2011 zur Änderung des Kommissionsbeschlusses K(2008) 4617 über die Regeln für das Verfahren zur Einreichung von Vorschlägen für indirekte Maßnahmen und die damit verbundenen Verfahren zur Bewertung, Auswahl und Gewährung von Finanzhilfen auf der Grundlage des Siebten Rahmenprogramms der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007-2013) und des Siebten Rahmenprogramms der Europäischen Atomgemeinschaft (Euratom) für Forschungs- und Ausbildungsmaßnahmen im Nuklearbereich (2007-2011) Text von Bedeutung für den EWR

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Quellenkennung: 32011D0161. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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sregeln und Artikel 13 der entsprechenden Euratom-Beteiligungsregeln genannten Koordinierungs- und Unterstützungsmaßnahmen, bei denen nur dann unabhängige Experten benannt werden, wenn dies die Kommission für notwendig hält (18). 3.2.   Bestellung von Experten Von den Experten werden die Fähigkeiten und Kenntnisse erwartet, die für die Tätigkeitsbereiche, in denen ihre Unterstützung benötigt wird, erforderlich sind. Sie müssen auch über umfassende berufliche Erfahrungen im öffentlichen oder privaten Sektor verfügen, und zwar in einem oder mehreren der folgenden Bereiche oder Tätigkeiten: Forschungsarbeiten in den betreffenden wissenschaftlichen und technologischen Bereichen; Verwaltung, Leitung oder Bewertung von Projekten; Verwertung der Ergebnisse aus technologischen Entwicklungs- und Forschungsprojekten; Technologietransfer und Innovation; internationale wissenschaftlich-technologische Zusammenarbeit; Entwicklung der Humanressourcen. Sie können Staatsangehörige anderer Länder als Mitgliedstaaten oder mit den Forschungsprogrammen assoziierter Staaten sein. Die Kommission nimmt die geeigneten Bewerber, die mit Hilfe der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Aufforderungen zur Einreichung von Bewerbungen ausgewählt wurden, in eine Datenbank auf. Eine Aufforderung richtet sich an Einzelpersonen und eine weitere an einschlägige Organisationen, wie nationale Forschungszentren, Forschungseinrichtungen und Unternehmen. Die Kommission kann zu jeder Zeit Einzelpersonen, die über die erforderlichen Qualifikationen verfügen, aber nicht auf den im Rahmen der genannten Aufforderungen zusammengestellten Listen aufgeführt sind, in die Datenbank aufnehmen, wenn sie dies für erforderlich hält. Die in der Datenbank erfassten Experten können von der Kommission aufgefordert werden, die Kommission bei anderen Tätigkeiten als der Bewertung von Forschungsvorschlägen zu unterstützen, sofern sie ihre Bereitschaft hierzu bekundet haben. Diese Datenbank kann auf Antrag Forschungsförderungsgremien, die im öffentlichen Auftrag tätig werden, in den Mitgliedstaaten und den mit den Rahmenprogrammen assoziierten Ländern sowie anderen im Einklang mit dem AUEV geschaffenen Stellen, die EU-Forschungstätigkeiten durchführen, zur Verfügung gestellt werden. Die Entscheidungen über solche Anträge auf Einsicht trifft der/die Generaldirektor(in) der GD Forschung und Innovation oder sein(e)/ihr(e) Vertreter(innen). Die Datenbank kann auch von der Gemeinsamen Forschungsstelle der Kommission genutzt werden, wenn diese Experten zur Unterstützung bei Forschungstätigkeiten benötigt, die in Form von direkten Maßnahmen durchgeführt werden (19). Zur Bewertung der im Rahmen von Aufforderungen eingereichten Vorschläge erstellt die Kommission eine Liste geeigneter Experten (gegebenenfalls auch eine Reserveliste). Die Listen werden vor allem anhand folgender Auswahlkriterien aufgestellt: — ein hohes Maß an Fachkenntnissen, — ein angemessenes Spektrum an Kompetenzen. Sofern die genannten Bedingungen erfüllt sind, können auch andere Kriterien berücksichtigt werden: — eine ausgewogene Vertretung von Nutzern und Sachverständigen aus Industrie und Wissenschaft, — ein ausgewogenes Verhältnis von Männern und Frauen (20), — eine ausgewogene geographische Verteilung der Herkunftsländer (21), — regelmäßige Rotation der Experten (22). Bei der Erstellung der Expertenlisten wird die Kommission gegebenenfalls auch berücksichtigen, inwieweit diese in der Lage sind, die unternehmerische und/oder gesellschaftliche Dimension oder die politische Relevanz der von der Aufforderung abgedeckten Themen zu erfassen. Die Experten müssen darüber hinaus über die erforderlichen Sprachkenntnisse für die Bewertung der Vorschläge verfügen. Falls sich die Experten mit Verschlusssachen befassen müssen, ist für ihre Bestellung eine angemessene Sicherheitsüberprüfung erforderlich (23). Die Liste der Experten, die zu den Bewertungen hinzugezogen werden, wird von dem/den jeweils zuständigen Anweisungsbefugten oder den ordnungsgemäß benannten Vertretern beschlossen. Die Namen der für die Bewertung der einzelnen Vorschläge zuständigen Experten werden nicht veröffentlicht. Allerdings veröffentlicht die Kommission einmal jährlich im Internet die Liste der Experten, die für die Rahmenprogramme und die jeweiligen spezifischen Programme eingesetzt werden. 3.3.   Bedingungen für die Bestellung, Verhaltenskodex und Interessenkonflikt Die Kommission trifft mit jedem Experten eine Vereinbarung in Form eines ‚Bestellungsschreibens‘ entsprechend dem Muster in Anhang F. Das Bestellungsschreiben verpflichtet den Experten zu einem Verhaltenskodex, enthält die wesentlichen Bestimmungen zur Vertraulichkeit und insbesondere Angaben zum Tätigkeitsfeld, zur Honorarzahlung und zur Erstattung der Ausgaben (siehe Anhang F). Bei der Bestellung von Experten muss die Kommission (24) alle notwendigen Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass sie in Bezug auf die Vorschläge, zu denen sie eine Stellungnahme abgeben sollen, nicht in einen Interessenkonflikt geraten. Zu diesem Zweck verlangt sie von dem Experten die Unterzeichnung einer Erklärung (siehe Anhang F), in der er bestätigt, dass kein solcher Konflikt zum Zeitpunkt seiner Bestellung besteht, und sich verpflichtet, die Kommission über das Bestehen und Art eines solchen Konflikts zu unterrichten, falls ein solcher während der Dauer seines Auftrags eintritt. Wenn die Kommission über einen Interessenkonflikt in Kenntnis gesetzt wird, trifft sie alle erforderlichen Maßnahmen, um diesen zu beseitigen. Darüber hinaus müssen alle Experten bei jedem Vorschlag, den sie bewerten sollen, bestätigen, dass sie sich zum Zeitpunkt der Bewertung nicht in einem Interessenkonflikt befinden. In der Erklärung wird zwischen ‚disqualifizierenden‘ und ‚potenziellen Interessenkonflikten‘ unterschieden. Stellt der Experte einen disqualifizierenden Interessenkonflikt fest oder wird dieser von der Kommission anhand von ihr vorliegenden Informationen festgestellt, wird der Experte von der Bewertung des jeweiligen Vorschlags (Konsensgruppe) sowie von der Mitwirkung an Bewertungen im Gremium (einschließlich öffentlichen Anhörungen), bei denen der Vorschlag geprüft wird, ausgeschlossen (25). Fälle, in denen ein Experte bei einer der einen Vorschlag einreichenden Organisationen angestellt ist, gelten als ‚disqualifizierende Interessenkonflikte‘. Wenn dies durch die Notwendigkeit, den besten verfügbaren Experten zu benennen, und aufgrund der geringen Zahl in Frage kommender qualifizierter Experten gerechtfertigt ist, kann die Kommission dennoch beschließen, den Experten zu einer Gremiumsdiskussion einzuladen, sofern der Experte in einer anderen Abteilung/einem anderen Labor/einem anderen Institut als der-/demjenigen tätig, die/das die Arbeiten durchführen soll, und die einzelnen Stellen der Organisation über ein hohes Maß an Autonomie verfügen. In diesem Fall darf sich der Experte nicht an der Diskussion (oder dem elektronischen Forum) beteiligen, wenn das Gremium den Vorschlag, an dem die betreffende Organisation beteiligt ist, im Einzelnen bespricht. Solche Experten nehmen nicht an Anhörungen teil, wenn der betreffende Vorschlag die Anhörungsphase erreicht. In außergewöhnlichen, gerechtfertigten Fällen können Experten auch unter den oben beschriebenen Umständen an der Konsensgruppe für den betreffenden Vorschlag mitwirken. Die Kommission setzt dann die anderen Experten in der Gruppe von der Zugehörigkeit des jeweiligen Experten in Kenntnis. Stellt der Experte einen potenziellen Interessenkonflikt fest oder wird die Kommission, unabhängig auf welche Art und Weise, von einem potenziellen Interessenkonflikt in Kenntnis gesetzt, prüft die Kommission die Umstände des Falls und entscheidet anhand der ihr vorliegenden Fakten, ob tatsächlich ein Interessenkonflikt vorliegt (26). Wird festgestellt, dass tatsächlich ein Interessenkonflikt vorliegt, wird der Experte genauso wie bei einem disqualifizierenden Konflikt ausgeschlossen. Ansonsten kann die Kommission je nach den besonderen Umständen des Falls und unter Berücksichtigung der damit verbundenen Risiken entscheiden, dem Experten die Bewertung zu gestatten. Der Experte muss eine Erklärung unterzeichnen, in der er bestätigt, dass er unparteiisch handelt. Die Kommission kann geeignete Maßnahmen zur Vermeidung eines Interessenkonflikts treffen. Die Aufgabe des Experten kann auf die Bewertung im Gremium beschränkt werden. In diesem Fall hat der Experte den Raum (oder das elektronische Forum) zu verlassen, wenn der Vorschlag, der Gegenstand des Interessenkonflikts ist, beraten wird. Wenn im Laufe der Bewertung ein bislang nicht vermuteter Konflikt erkennbar wird, muss der Experte diese Tatsache einem Kommissionsbeamten unverzüglich mitteilen. Handelt es sich um einen disqualifizierenden Konflikt, darf sich der Experte nicht mehr an der weiteren Bewertung des jeweiligen Vorschlags beteiligen. Jegliche Anmerkungen und Noten, die zuvor von diesem Experten für den betreffenden Vorschlag vergeben wurden, werden annulliert. Falls erforderlich, wird der Experte ersetzt. Verbirgt ein Experte wissentlich einen disqualifizierenden oder potenziellen Interessenkonflikt und wird dies während der Bewertung festgestellt, wird der Experte unverzüglich ausgeschlossen und die in dem Bestellungsschreiben und/oder der Haushaltsordnung und ihren Durchführungsbestimmungen genannten Strafen finden Anwendung. Jede Konsensgruppe, an der er oder sie teilgenommen hat, gilt als null und nichtig und der/die betreffende(n) Vorschlag/Vorschläge wird/werden neu bewertet. Analog zu Artikel 265a Absatz 3 der Durchführungsbestimmungen zur Haushaltsordnung kann eine Verletzung des Verhaltenskodex oder ein anderes schweres Fehlverhalten des unabhängigen Experten als schwere berufliche Verfehlung eingestuft werden und zum Ausschluss dieses Experten von der Liste führen, die im Anschluss an die in Artikel 179a der Haushaltsordnung genannte Aufforderung zur Interessenbekundung aufgestellt worden ist. Infolge eines solchen Ausschlusses wird der Name des Experten aus der Datenbank gelöscht, und der Experte darf sich für die Dauer des Ausschlusses nicht erneut registrieren lassen. 3.4.   Unabhängige Beobachter Um ein hohes Maß an Transparenz sicherzustellen, kann die Kommission unabhängige Experten benennen, die als Beobachter (nachstehend ‚Beobachter‘) das Bewertungsverfahren im Hinblick auf dessen Abwicklung und Durchführung begutachten. Ihre Aufgabe besteht darin, als unabhängige Beobachter die Durchführung und den fairen Ablauf sämtlicher Phasen der Bewertung und die Anwendung der Bewertungskriterien durch die Fachgutachter für die Kommission zu beobachten und aufzuzeigen, wie die Verfahren verbessert werden könnten. In dieser Eigenschaft haben sie zu überprüfen, ob die Verfahren, die mit diesen Regeln festgelegt wurden oder auf die diese Bezug nehmen, eingehalten wurden, und der Kommission ihre Feststellungen und Empfehlungen mitzuteilen. Darüber hinaus sollen die Beobachter mit den an der Bewertung beteiligten Mitarbeitern der Kommission informelle Gespräche führen und Vorschläge für Verbesserungen unterbreiten, die unverzüglich umgesetzt werden können. Im Rahmen ihrer Tätigkeit äußern sie sich jedoch nicht zu den zu prüfenden Vorschlägen oder den Stellungnahmen der Experten zu diesen Vorschlägen. Daher müssen die Beobachter keine Fachkenntnisse in dem Bereich haben, zu dem Vorschläge bewertet werden. Es gilt vielmehr als Vorteil, wenn die Beobachter sich nicht zu gut in einem bestimmten WuT-Bereich auskennen, um Konflikte zwischen ihren Standpunkten zum Ergebnis und zum Ablauf der Bewertung zu vermeiden. In jedem Fall äußern sie sich nicht zu den zu prüfenden Vorschlägen oder den Stellungnahmen der Experten zu diesen Vorschlägen. Die Beobachter sollten von Beginn der Bewertung an, wenn die Experten durch die Mitarbeiter der Kommission eingewiesen werden, zugegen sein. Findet die Bewertung zum Teil außerhalb der Räumlichkeiten der Kommission statt (Fernverfahren), kann der Beobachter diese Phase nachträglich anhand von Gesprächen mit den Experten beurteilen, sobald diese sich wieder in Brüssel (oder an einem anderen für die Durchführung der Bewertungsarbeiten bestimmten zentralen Ort) zusammenfinden. Die Kommission teilt den Programmausschüssen mit, welche Experten als Beobachter benannt wurden, welche Aufgaben diesen übertragen wurden und zu welchen Ergebnissen die Beobachter gelangt sind, und stellt eine Zusammenfassung des Berichts der Beobachter öffentlich zur Verfügung. Die Beobachter unterliegen hinsichtlich der Vertraulichkeit und der Vermeidung von Interessenkonflikten den gleichen Pflichten wie die Experten und sie unterzeichnen hierzu die gleiche Erklärung (siehe Anhang F). Es ist ihnen untersagt, die Namen der den einzelnen Vorschlägen zugewiesenen Experten sowie Einzelheiten über die Vorschläge und über die Erörterungen in den Bewertungsgremien zu offenbaren. Die Beobachter sind an den Verhaltenskodex gebunden, der ihrem Bestellungsschreiben beigefügt ist. 3.5.   Bewertungskriterien Sämtliche zulässigen Vorschläge werden von der Kommission gegebenenfalls mit Unterstützung von Experten im Hinblick auf die für die Aufforderung geltenden Bewertungskriterien geprüft. Die einzelnen Bewertungskriterien und Unterkriterien (27) sowie die jeweils geltenden Gewichtungen und Mindestpunktzahlen sind den Arbeitsprogrammen zu entnehmen und stützen sich auf die Grundsätze der spezifischen Programme und die in den Beteiligungsregeln genannten Kriterien. Die Kriterien umfassen die Auswahl- und Gewährungskriterien im Sinne der Haushaltsordnung (Artikel 115) und ihrer Durchführungsbestimmungen (28) (Artikel 176 und 177). Die Art und Weise ihrer Anwendung wird in den Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen und dem dazugehörigen Leitfaden für Antragsteller näher erläutert. 3.6.   Benotung der Vorschläge Die Experten prüfen anhand der Bewertungskriterien die einzelnen Gesichtspunkte und vergeben Punkte anhand einer Skala von 0 bis 5. Auch halbe Punkte können vergeben werden. Für die Bewertung der Kriterien gilt die folgende Benotung: 0 — Der Vorschlag hat das Kriterium verfehlt oder kann aufgrund fehlender oder unvollständiger Angaben nicht bewertet werden. 1 — Mangelhaft: Das Kriterium wird nicht ausreichend erfüllt bzw. es bestehen schwerwiegende Schwächen. 2 — Befriedigend: Das Kriterium wird weitgehend erfüllt, es bestehen jedoch signifikante Schwächen. 3 — Gut: Das Kriterium wird gut erfüllt, Verbesserungen sind jedoch notwendig. 4 — Sehr gut: Das Kriterium wird sehr gut erfüllt, einzelne Verbesserungen sind jedoch noch möglich. 5 — Ausgezeichnet: In dem Vorschlag wird erfolgreich auf alle relevanten Aspekte des betreffenden Kriteriums eingegangen. Etwaige Unzulänglichkeiten sind vernachlässigbar. 3.7.   Mindestpunktzahlen und Gewichtung Mindestpunktzahlen Für bestimmte oder alle Kriterien werden Mindestpunktzahlen festgelegt. Vorschläge, die diese Mindestpunktzahlen nicht erreichen, werden abgelehnt. Darüber hinaus kann auch die mindestens zu erreichende Gesamtpunktzahl festgelegt sein. Die Mindestpunktzahlen für jedes Kriterium sowie die mindestens zu erreichende Gesamtpunktzahl sind dem Arbeitsprogramm und der Aufforderung zu entnehmen. Wenn ein Vorschlag die Mindestpunktzahl für ein Kriterium nicht erreicht, kann die Bewertung des Vorschlags abgebrochen werden. In bestimmten Fällen kann die Bewertung auch in mehreren Stufen vorgenommen werden, um verschiedene Kriterien von verschiedenen Experten untersuchen zu lassen. Bei einer Bewertung in mehreren aufeinander folgenden Stufen werden alle Vorschläge, die eine vorgegebene Mindestpunktzahl nicht erreichen, nicht zur nächsten Bewertungsstufe zugelassen. Sie werden somit umgehend abgelehnt. Gewichtung Je nach Art der Förderform und der Aufforderung können für die verschiedenen Kriterien unterschiedliche Gewichtungen festgelegt werden. Die Gewichtungen für jedes Kriterium sind dem Arbeitsprogramm und der Aufforderung zu entnehmen. 3.8.   Ausführliche Beschreibung der Vorschlagsbewertung (29) a)   Einweisung der Experten Die Kommission weist die Experten vor den Bewertungen ein. Die Experten werden über die Bewertungsverfahren sowie über die anzuwendenden Bewertungskriterien und den Inhalt sowie die erwarteten Ergebnisse der jeweiligen Forschungsthemen unterrichtet. Auf die Verpflichtung zur Geheimhaltung und Unparteilichkeit sowie das Verbot der Verheimlichung von Interessenkonflikten wird speziell hingewiesen. Besondere Aufmerksamkeit gilt der Einweisung der im Fernverfahren tätigen Experten, sofern besonders angepasstes Material benötigt wird (etwa CD-ROM, Online-Präsentationen). Mit den einzelnen Experten wird ein enger Kontakt gehalten, um sie zu unterstützen und um eventuelle Fragen beantworten zu können. b)   Einzelbewertung der Vorschläge Die Vorschläge werden von mindestens drei Experten bewertet. Für Vorschläge zu den Exzellenznetzen sowie in den Fällen, in denen dies in dem jeweiligen Leitfaden für Antragsteller so angegeben ist, gilt eine Mindestanzahl von fünf Experten. Zunächst vergibt jeder Experte bei der Bewertung für sich Noten und macht Anmerkungen zu jedem im Arbeitsprogramm/in der Aufforderung beschriebenen Kriterium. Auch machen die Experten folgende Angaben zum Vorschlag: — entspricht in keinem Punkt dem Gegenstand der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen, — behandelt ethisch sensible Fragen, — bedarf weiterer Prüfung mit Blick auf Sicherheitsfragen (siehe Anhang B). Beim Fernverfahren schickt die Kommission jedem Experten Kopien der zu prüfenden Vorschläge zu. Dies kann per Post oder Kurierdienst für Papierfassungen oder auf elektronischem Weg erfolgen. Begründung der Benotung Die Experten sind gehalten, ihre Benotung mit Anmerkungen zu versehen. Diese Anmerkungen sollten die vergebenen Noten widerspiegeln und können in den Konsensgesprächen und im Konsensbericht verwendet werden. Ergebnis der Einzelbewertung Im Anschluss an die Einzelbewertung eines Vorschlags erstellt der Experte einen Bericht über die Einzelbewertung, mit dem er seine persönliche Begutachtung und Bewertung bestätigt. Bei einer Bewertung im Fernverfahren werden die Ergebnisse der Kommission auf dem Postweg oder elektronisch übermittelt. Die Einzelbewertung des Experten darf nachträglich nicht geändert werden. Mit Unterzeichnung des Einzelbewertungsberichts (bzw. durch Genehmigung über elektronische Mittel) bestätigt jeder Experte, dass er hinsichtlich der Bewertung des jeweiligen Vorschlags in keinem Interessenkonflikt steht. In manchen Fällen wird von den Experten lediglich eine Einzelbewertung verlangt. In diesem Fall werden ihre Einzelbewertungsberichte den an den Konsensgesprächen beteiligten Experten (siehe unten) zugesandt, die sie bei der Ausarbeitung des Konsensberichts zu berücksichtigen haben. Kommen alle Experten in ihrer Einzelbewertung zu dem Ergebnis, dass der Vorschlag in keinem Punkt den Gegenstand der Aufforderung erfüllt, kann der Vorschlag als unzulässig eingestuft werden, so dass er nicht mehr in die Konsensphase gelangt. c)   Konsens Sobald alle Experten, denen ein Vorschlag zur Beurteilung vorgelegt wurde, ihre Einzelbewertung abgeschlossen haben, folgt die Bewertung im Konsensverfahren, in dem der gemeinsame Standpunkt aller Experten ermittelt wird. Hierzu findet in der Regel eine Konsenssitzung (auch als elektronisches Forum) statt, auf der die erteilten Noten erörtert und mit Anmerkungen versehen werden. Die Konsensgespräche werden von einem Vertreter der Kommission (dem ‚Gremiumsleiter‘) moderiert. Der Gremiumsleiter hat die Aufgabe, zwischen den einzelnen Expertenmeinungen einen Konsens herzustellen, ohne bestimmte Vorschläge oder Organisationen zu bevorteilen oder zu benachteiligen, und eine faire und objektive Bewertung jedes Vorschlags entsprechend den aufgestellten Evaluierungskriterien sicherzustellen. Der Gremiumsleiter kann einen Experten (den ‚Berichterstatter‘) benennen, der die Erstellung des Konsensberichts übernimmt. Die Experten versuchen, sich für jedes bewertete Kriterium auf eine Benotung und auf eine angemessene Begründung zu einigen. Die Anmerkungen sollten sich auch für eine Rückmeldung an den Vorschlagskoordinator eignen. Die Benotung und die Anmerkungen werden in den Konsensbericht aufgenommen. Gegebenenfalls gelangen sie auch zu einem Konsens über Fragen des Gegenstands, der Ethik und Sicherheit (siehe Buchstabe b). Sollten die Experten im Laufe dieser Sitzung im Hinblick auf einen bestimmten Aspekt eines Vorschlags zu keinem Konsens gelangen, kann der für die Bewertung zuständige Bedienstete der Kommission bis zu drei weitere Experten zur Prüfung des Vorschlags hinzuziehen. Ergebnis der Konsensgespräche Das Ergebnis der Konsensgespräche ist ein Konsensbericht, der von dem Gremiumsleiter und allen Experten oder zumindest vom Gremiumsleiter und dem Berichterstatter unterzeichnet (bzw. auf elektronischem Weg genehmigt) wird. Der Gremiumsleiter muss sicherstellen, dass der Konsensbericht den erzielten Konsens, d.h. die Benotung und die Anmerkungen, wiedergibt. Sollte kein Konsens erzielt werden, legt der Bewertungsbericht die mehrheitliche Ansicht der Experten dar, hält aber auch (eventuell in einem Anhang) die abweichenden Meinungen fest. Die Kommission wird die notwendigen Maßnahmen ergreifen, um die Qualität des Konsensberichts zu gewährleisten, und dabei insbesondere auf Klarheit, Einheitlichkeit, und ausreichende Detailliertheit achten. Sollte es notwendig sein, die Berichte in wichtigen Punkten zu ändern, werden diese an die jeweiligen Experten zurückverwiesen. Mit Unterzeichnung (bzw. der elektronischen Genehmigung) des Konsensberichts ist die Konsensphase abgeschlossen. Bewertung eines zum zweiten Mal eingereichten Vorschlags Wurde ein Vorschlag im Rahmen des RP7 bereits zu einem früheren Zeitpunkt eingereicht, legt der Gremiumsleiter in der Konsensphase den Experten den vorherigen zusammenfassenden Bewertungsbericht (siehe unten) vor, sofern die vorherige Bewertung unter vergleichbaren Bedingungen erfolgte (z.B. im weitesten Sinne ähnliche Themen und Kriterien des Arbeitsprogramms). Gegebenenfalls müssen die Experten ihre Benotung und Anmerkungen klar begründen, sofern diese deutlich von der vorherigen Bewertung des Vorschlags abweichen. d)   Bewertung im Gremium Dies ist der letzte Schritt mit Expertenbeteiligung. Hier können die Experten, nachdem sie sich einen Überblick über die Ergebnisse der Konsensphase verschafft haben, ihre Empfehlungen an die Kommission abgeben. Die praktischen Vorkehrungen hängen von der Art der Aufforderung und der Zahl der Vorschläge ab, die der Bewertung im Gremium unterzogen werden. Für eine bestimmte Aufforderung oder einen Teilbereich einer Aufforderung besteht die Möglichkeit, dass alle Experten sämtliche Vorschläge prüfen, und die abschließende Prüfung gleichzeitig mit der Ausarbeitung der Konsensberichte vornehmen. Diese Experten gelten dann als das Bewertungsgremium. Andernfalls wird ein neues Gremium eingesetzt, das sich aus Experten zusammensetzt, die bereits an der Konsensfindung beteiligt waren, aus neuen Experten oder einer Kombination von beidem. Ein Gremium kann sich auf die gesamte Aufforderung erstrecken, es können aber auch für die unterschiedlichen Maßnahmen, Themen oder Förderformen mehrere Gremien gebildet werden. Aufgaben des Bewertungsgremiums Die Hauptaufgabe des Gremiums besteht darin, die Konsensberichte für einen bestimmten Bereich daraufhin zu prüfen und zu vergleichen, ob die in den Konsensgesprächen vergebenen Noten und Anmerkungen widerspruchsfrei sind, und gegebenenfalls eine andere Benotung oder eine Überarbeitung der Anmerkungen vorzuschlagen. Darüber hinaus hat das Gremium folgende Aufgaben: — Anhörungen der Antragsteller für solche Vorschläge, die die Mindestpunktzahl erreicht haben (siehe unten); — Beratung von Fällen, in den

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.