Europäische Union

Beschluss (GASP) 2024/3185 des Rates vom 16. Dezember 2024 zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2021/509 zur Einrichtung einer Europäischen Friedensfazilität

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32024D3185. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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inne von Beiträgen, die zusätzlich zu den Zahlungen nach einem Beitragsabruf gemäß Artikel 29 Absatz 15 von den Mitgliedstaaten freiwillig im Voraus geleistet werden; c) ‚freiwillige Finanzbeiträge‘ im Sinne von Beträgen, die gemäß Artikel 30 entgegengenommen werden können.“ 13. Artikel 25 erhält folgende Fassung: „Artikel 25 Frühzeitige Vorausschätzung (1)   Die Verwalter legen in Zusammenarbeit mit dem EAD und unter Berücksichtigung der konsolidierten Finanzplanung für die Fazilität bis zum 31. Mai des Jahres n Folgendes vor: a) eine Vorausschätzung der Höhe der Beitragsabrufe für das Jahr n und einen indikativen Zeitplan für die Abrufe; b) eine Vorausschätzung der Obergrenze für Zahlungen für das Jahr n + 1 zur Berücksichtigung laufender und künftiger oder ausgeweiteter Operationen und Unterstützungsmaßnahmen, einschließlich einer indikativen Aufteilung zwischen vorgesehenen Zahlungen, die für Unterstützungsmaßnahmen, in deren Rahmen militärische Ausrüstung oder militärische Plattformen geliefert werden dürfen, die dazu konzipiert sind, tödliche Gewalt anzuwenden, und Unterstützungsmaßnahmen, in deren Rahmen eine solche Unterstützung nicht zulässig ist, erforderlich sind; c) eine indikative Schätzung der Jahresbeiträge für die Jahre n + 2, n + 3 und n + 4 entsprechend dem geschätzten Bedarf. (2)   Bis zum 30. Juni des Jahres n legt der Ausschuss die Obergrenze für Zahlungen für das Jahr n + 1 fest. (3)   Die Verwalter legen dem Ausschuss bis zum 15. Oktober des Jahres n Folgendes vor: a) eine Vorausschätzung der Höhe der Beitragsabrufe für das Jahr n + 1 und einen indikativen Zeitplan für die Abrufe; b) eine überarbeitete indikative Schätzung der Jahresbeiträge für die Jahre n + 2, n + 3 und n + 4 auf der Grundlage der besten verfügbaren Informationen.“ 14. In Artikel 26 erhalten die Absätze 7 und 8 folgende Fassung: „(7)   Enthält sich ein Mitgliedstaat gemäß Artikel 5 Absatz 3 bei der Annahme einer Unterstützungsmaßnahme der Stimme und trägt nicht zu dieser Maßnahme bei, so leistet er einen zusätzlichen Beitrag zu anderen Unterstützungsmaßnahmen, die nicht die Lieferung militärischer Ausrüstung oder militärischer Plattformen betreffen, welche dazu konzipiert sind, tödliche Gewalt anzuwenden. Mit diesem zusätzlichen Betrag wird sichergestellt, dass der Gesamtbeitrag dieses Mitgliedstaats für Unterstützungsmaßnahmen seinem Anteil am BNE entspricht. Bis zu 50 % des Referenzbetrags einer Unterstützungsmaßnahme können mit zusätzlichen Beiträgen finanziert werden, sofern der Rat nichts anderes beschließt. Eine Unterstützungsmaßnahme wird nicht ausschließlich durch zusätzliche Beiträge finanziert. Die Beiträge, die von den Mitgliedstaaten für die Maßnahmen zu entrichten sind, die diese zusätzlichen Beiträge erhalten, werden um den Betrag dieser Beiträge verringert. (8)   Die Beiträge der Mitgliedstaaten überschreiten in keinem Jahr ihren jeweiligen Anteil an der Obergrenze für Zahlungen nach Artikel 25 Absatz 2. Diese Begrenzung gilt nicht für Vorauszahlungen gemäß Artikel 29 Absatz 15.“ 15. Artikel 28 erhält folgende Fassung: „Artikel 28 Frühzeitige Finanzierung (1)   Die Fazilität verfügt über ein Mindesteinlagensystem zur frühzeitigen Finanzierung von Krisenreaktionsoperationen, den in Artikel 58 genannten Dringlichkeitstätigkeiten der Union und – vorbehaltlich der vorherigen Genehmigung durch den Ausschuss – einzelnen Dringlichkeitstätigkeiten, wenn keine ausreichenden Mittel zur Verfügung stehen und die Deckung dieses Bedarfs nach dem üblichen Verfahren zur Einziehung der Beiträge nicht rechtzeitig möglich wäre. Die Mindesteinlagen werden vom jeweiligen Verwalter verwaltet. (2)   Der Ausschuss legt den Betrag der Mindesteinlagen fest und überarbeitet ihn erforderlichenfalls, jeweils auf Vorschlag des Verwalters. (3)   Für die Zwecke der frühzeitigen Finanzierung der Mindesteinlagen zahlen die Mitgliedstaaten entweder a) im Voraus Beiträge an die Fazilität, wobei die Höhe der Beiträge dem jeweiligen Anteil des BNE dieses Mitgliedstaats am Gesamt-BNE der Mitgliedstaaten zum Zeitpunkt der Vorauszahlung an die Fazilität entspricht. Dieser Anteil wird auf seinen endgültigen Wert neu berechnet, wenn die Krisenreaktionsoperation, zu deren Finanzierung sie beitragen, eingeleitet wird und wenn einzelne Unterstützungsmaßnahmen vom Rat gebilligt werden oder Dringlichkeitstätigkeiten nach Artikel 58 vom PSK gebilligt werden, oder b) sie zahlen ihre Beiträge innerhalb von 15 Tagen nach Übermittlung des Abrufs in Höhe des Referenzbetrags der Krisenreaktionsoperation oder der genehmigten Kosten der Dringlichkeitstätigkeiten oder einzelnen Unterstützungsmaßnahmen, wenn der Rat die Einleitung einer Krisenreaktionsoperation, zu deren Finanzierung sie beitragen, beschließt, wenn das PSK Dringlichkeitstätigkeiten nach Artikel 58 billigt oder wenn der Ausschuss ihre Verwendung für einzelne Unterstützungsmaßnahmen gemäß Absatz 1 genehmigt und ein Rückgriff auf die Mindesteinlage notwendig ist, sofern der Rat nichts anderes beschließt. Im Falle eines Verzugs gilt Artikel 31 Absatz 1.“ 16. Artikel 29 wird wie Folgt geändert: a) Absatz 4 Buchstabe a erhält folgende Fassung: „a) ein Haushaltsplanentwurf für ein Haushaltsjahr vom Ausschuss erlassen wurde. Der erste Beitragsabruf deckt den Bedarf an Mitteln für Zahlungen für maximal die ersten acht Monate ab, wobei dem Bedarf der Mitgliedstaaten Rechnung getragen wird. Die späteren Beitragsabrufe decken den Restsaldo der Beiträge ab, und zwar unter Berücksichtigung des Saldos des vorangegangenen Jahres, sofern der Ausschuss beschlossen hat, diesen Saldo in den laufenden Haushalt einzusetzen. Bei den Beitragsabrufen wird der in Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe a genannte indikative Zeitplan für die Beitragsabrufe berücksichtigt;“ b) Absatz 15 erhält folgende Fassung: „(15)   Zusätzlich zu den Zahlungen, die nach einem im Einklang mit dem vorliegenden Artikel erfolgten Abruf von Beiträgen geleistet werden, kann ein Mitgliedstaat in einem bestimmten Haushaltsjahr in Abstimmung mit dem zuständigen Verwalter freiwillig Vorauszahlungen leisten. In einem solchen Fall gibt der Mitgliedstaat, der die Vorauszahlung geleistet hat, in Abstimmung mit dem zuständigen Verwalter die Haushaltsjahre an, die das Jahr, in dem die Vorauszahlung geleistet wurde, umfassen könnten und in Bezug auf welche dieser Betrag von seinen künftigen Beiträgen abzuziehen ist.“ 17. Artikel 33 Absatz 2 erhält folgende Fassung: „(2)   Eine Unterstützungsmaßnahme kann im Wege der direkten oder indirekten Mittelverwaltung durchgeführt werden. Wird eine Unterstützungsmaßnahme im Wege der direkten Mittelverwaltung durchgeführt, so finden gegebenenfalls die Artikel 35, 36 und 37 Anwendung. Wird eine Unterstützungsmaßnahme im Wege der indirekten Mittelverwaltung durchgeführt, so können Folgende vom Rat zu durchführenden Akteuren bestimmt werden: a) Ministerien oder Regierungsstellen der Mitgliedstaaten oder ihre anderen öffentlich-rechtlichen Einrichtungen und sonstigen Stellen oder im öffentlichen Auftrag tätige privatrechtliche Einrichtungen, sofern Letzteren ausreichende finanzielle Garantien bereitgestellt werden; b) eine internationale Organisation, eine regionale Organisation oder deren Einrichtungen und Stellen; c) ein Drittstaat oder dessen öffentlich-rechtliche Einrichtungen und Stellen, sofern dieser Drittstaat den Sicherheits- und Verteidigungsinteressen der Union und ihrer Mitgliedstaaten nicht zuwiderhandelt, das Völkerrecht achtet und gegebenenfalls nicht gegen den Grundsatz der gutnachbarschaftlichen Beziehungen mit den Mitgliedstaaten verstößt; d) Einrichtungen und sonstige Stellen der Union mit Rechtspersönlichkeit; e) Einrichtungen oder Personen, die mit der Durchführung bestimmter Maßnahmen im Bereich der GASP gemäß Titel V EUV betraut und in dem maßgeblichen Basisrechtsakt benannt sind; f) in einem Mitgliedstaat ansässige Einrichtungen, die dem Privatrecht eines Mitgliedstaats oder dem Unionsrecht unterliegen und im Einklang mit sektorspezifischen Vorschriften für die Betrauung mit der Ausführung von Unionsmitteln oder der Erteilung von Haushaltsgarantien in Betracht kommen, sofern diese Einrichtungen von Einrichtungen im Sinne des Buchstabens a kontrolliert und von den Kontrollstellen mit angemessenen finanziellen Garantien mit gesamtschuldnerischer Haftung oder gleichwertigen finanziellen Garantien ausgestattet werden, die bei jeder Maßnahme auf den Höchstbetrag der Unionsunterstützung begrenzt werden können.“ 18. Artikel 38 erhält folgende Fassung: „Artikel 38 Regelmäßige Finanzberichte an den Ausschuss (1)   Alle drei Monate legt jeder Verwalter mit Unterstützung des zuständigen Rechnungsführers sowie der zuständigen Operationsbefehlshaber dem Ausschuss einen Bericht über die Ausführung der in seinen Zuständigkeitsbereich fallenden Einnahmen und Ausgaben seit Beginn des Haushaltsjahres, einen Cashflow-Bericht, einen Bericht über die entsprechende Mindesteinlage und einen Bericht über die von Mitgliedstaaten auf Grundlage der Buchführung gemäß Artikel 27 Absatz 4 zu entrichtenden zusätzlichen Beiträge vor. (2)   Zweimal jährlich legt der EAD dem Ausschuss in Zusammenarbeit mit beiden Verwaltern einen Bericht über die Ausschöpfung der in Artikel 2 Absatz 1 genannten Gesamtobergrenze und der entsprechenden jährlichen Obergrenze vor.“ 19. Artikel 40 Absatz 3 erhält folgende Fassung: „(3)   Die mit der Prüfung der Einnahmen und Ausgaben der Fazilität beauftragten Personen erhalten unverzüglich und ohne vorherige Ankündigung uneingeschränkten Zugang zu allen relevanten Räumlichkeiten, Informationen und Daten. Dies umfasst den Zugang zu Dokumenten und zum Inhalt aller Datenträger im Zusammenhang mit diesen Einnahmen und Ausgaben sowie zu den Räumlichkeiten, in denen diese Dokumente und Datenträger aufbewahrt werden. Sie können Kopien davon anfertigen. Die an der Ausführung der Einnahmen und Ausgaben der Fazilität beteiligten Personen gewähren den Verwaltern und den mit der Prüfung dieser Einnahmen und Ausgaben beauftragten Personen die für die Ausführung ihres Auftrags erforderliche Unterstützung.“ 20. Artikel 41 erhält folgende Fassung: „Artikel 41 Interne Prüfung der Fazilität (1)   Auf Vorschlag des Verwalters für Operationen und nach Unterrichtung des Ausschusses ernennt der Generalsekretär des Rates einen internen Prüfer und mindestens einen stellvertretenden internen Prüfer für Operationen. Auf Vorschlag des Verwalters für Unterstützungsmaßnahmen und nach Unterrichtung des Ausschusses ernennt der Hohe Vertreter einen internen Prüfer für Unterstützungsmaßnahmen. (2)   Die internen Prüfer werden für einen Zeitraum von vier Jahren ernannt, der bis zu einem Gesamtzeitraum von höchstens acht Jahren verlängert werden kann. Die internen Prüfer müssen über die erforderlichen fachlichen Qualifikationen verfügen und international anerkannte Standards der internen Rechnungsprüfung einhalten. Sie dürfen weder Anweisungsbefugte noch Rechnungsführer sein und sie dürfen nicht an der Erstellung des Jahresabschlusses im Zusammenhang mit der Fazilität beteiligt sein. (3)   Jeder interne Prüfer führt gegebenenfalls Prüfungs- und Beratungsaufträge durch und berät den zuständigen Verwalter in Fragen des Risikomanagements, indem er unabhängige Stellungnahmen zur Qualität der Verwaltungs- und Kontrollsysteme abgibt und auf Grundlage der Ergebnisse seiner Prüfungstätigkeit Empfehlungen zur Förderung der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung erstellt. Die internen Prüfer haben insbesondere die Aufgabe, die Angemessenheit und Wirksamkeit der internen Verwaltungssysteme zu beurteilen sowie die Leistung der zuständigen Dienststellen bei der Verwirklichung der Politiken und Ziele in Anbetracht der damit verbundenen Risiken zu evaluieren. Sie beurteilen ferner die Effizienz und Wirksamkeit der für die Fazilität geltenden internen Kontrollsysteme. (4)   Der interne Prüfer für Operationen erstattet dem zuständigen Verwalter Bericht über die Ergebnisse seiner Prüfungen. Der zuständige interne Prüfer teilt den Operationsbefehlshabern seine Feststellungen und Empfehlungen mit. Der Verwalter für Operationen stellt sicher, dass in Angelegenheiten, die in seinen Zuständigkeitsbereich fallen, die erforderlichen Maßnahmen ergriffen werden, um die Empfehlungen, die sich aus den internen Prüfungen ergeben, umzusetzen, indem er unter anderem den Operationsbefehlshabern die erforderlichen Anweisungen erteilt. (5)   Der interne Prüfer für Unterstützungsmaßnahmen erstattet dem Verwalter und/oder dem EAD Bericht über die Ergebnisse seiner Prüfungen in Angelegenheiten, die in ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereich fallen. Der Verwalter für Unterstützungsmaßnahmen unterrichtet die durchführenden Akteure gegebenenfalls über die Feststellungen und Empfehlungen des internen Prüfers. Der Verwalter und der EAD stellen sicher, dass in Angelegenheiten, die in ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereich fallen, die erforderlichen Maßnahmen ergriffen werden, um die Empfehlungen, die sich aus den internen Prüfungen ergeben, umzusetzen. (6)   Der interne Prüfer legt dem Ausschuss jedes Jahr einen Bericht über die interne Prüfungstätigkeit vor und macht dabei Angaben zu Anzahl und Art der durchgeführten internen Prüfungen, zu den Feststellungen und Empfehlungen sowie zum Stand der Umsetzung der in den Vorjahren ausgesprochenen Empfehlungen. Der Ausschuss überwacht die Tätigkeit des internen Prüfers und die sachgemäße Nachverfolgung der Empfehlungen der internen Prüfung durch die zuständigen Dienststellen. (7)   Die Ergebnisse und Berichte der internen Prüfer werden dem gemäß Artikel 42 eingesetzten Rechnungsprüfungskollegium mit allen zugehörigen Belegen zur Verfügung gestellt.“ 21. Artikel 42 erhält folgende Fassung: „Artikel 42 Externe Prüfung der Fazilität (1)   Es wird ein Rechnungsprüfungskollegium eingesetzt. Die Einnahmen und Ausgaben, die sich im Zuge der Durchführung dieses Beschlusses gemäß Artikel 1 Absatz 2 ergeben, sowie die Jahresabschlüsse der Operationen und Unterstützungsmaßnahmen werden vom Rechnungsprüfungskollegium geprüft. (2)   Der Ausschuss ermittelt auf Vorschlag des Rechnungsprüferkollegiums die Anzahl der erforderlichen Rechnungsprüfer und vereinbart die Verfahren zur Auswahl, Ernennung und gegebenenfalls Ersetzung der Mitglieder des Rechnungsprüfungskollegiums unter den von den Mitgliedstaaten vorgeschlagenen Kandidaten für einen Zeitraum von bis zu vier Jahren, der einmal verlängert werden kann. Der Ausschuss kann das Mandat eines Mitglieds um bis zu sechs Monate verlängern. Die Kandidaten müssen dem höchsten einzelstaatlichen Rechnungsprüfungsorgan eines Mitgliedstaats angehören oder von diesem Organ empfohlen worden sein und hinreichende Gewähr für Sicherheit und Unabhängigkeit bieten. (3)   Der Ausschuss kann auf Antrag des Rechnungsprüfungskollegiums Assistenten der Kollegiumsmitglieder bestellen. Der Ausschuss legt auf Vorschlag des Rechnungsprüfungskollegiums die Verfahren für die Auswahl, Ernennung und gegebenenfalls Ersetzung der Assistenten fest. Die Assistenten müssen hinreichende Gewähr für Sicherheit und Unabhängigkeit bieten. Auf Ersuchen des Rechnungsprüfungskollegiums kann der Ausschuss billigen, dass das Rechnungsprüfungskollegium für die externe Prüfung der Fazilität auf qualifizierte externe Unterstützung zurückgreift. (4)   Das Rechnungsprüfungskollegium prüft sowohl im Haushaltsjahr als auch im Nachhinein im Wege von Vor-Ort-Kontrollen und anhand der Belege, ob die Ausführung der über die Fazilität finanzierten oder vorfinanzierten Ausgaben unter Einhaltung dieses Beschlusses und der gemäß Artikel 11 Absatz 6 angenommenen Regeln sowie der relevanten Rechtsvorschriften der Union und der Mitgliedstaaten erfolgt. Mit diesen Kontrollen evaluiert das Rechnungsprüfungskollegium die Einhaltung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung, d. h. der Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Wirksamkeit, und die Angemessenheit der internen Kontrollen und überwacht die Verwaltung und das Management der Fazilität unter anderem durch die Durchführung von Wirtschaftlichkeitsprüfungen. (5)   Die Mitglieder des Rechnungsprüfungskollegiums und ihre Assistenten werden weiterhin von ihrem Herkunftsprüfungsorgan bezahlt; die Fazilität kommt im Einklang mit den vom Ausschuss anzunehmenden Regeln für ihre Dienstreisekosten sowie die Kosten der qualifizierten externen Unterstützung auf. (6)   Während ihrer Amtszeit gilt für die Mitglieder des Rechnungsprüfungskollegiums und ihre Assistenten Folgendes: a) Sie dürfen nur vom Ausschuss Weisungen einholen oder entgegennehmen; im Rahmen ihres Prüfungsauftrags sind das Rechnungsprüfungskollegium und seine Mitglieder völlig unabhängig und tragen die alleinige Verantwortung für die Durchführung ihrer externen Prüfung; b) sie erstatten nur dem Ausschuss über ihren Auftrag Bericht. (7)   Das Rechnungsprüfungskollegium wählt jedes Jahr aus seinen Reihen seinen Vorsitzenden oder verlängert die Amtszeit des amtierenden Vorsitzenden. Das Rechnungsprüfungskollegium legt im Einklang mit den höchsten internationalen Standards Regeln für die Prüfungen fest, die seine Mitglieder durchführen. Es billigt die von seinen Mitgliedern erstellten Prüfberichte, bevor sie den Verwaltern und dem Ausschuss übermittelt werden. (8)   Die Verwalter oder die von den Verwaltern bestellten Personen können die über die Fazilität finanzierten Ausgaben jederzeit prüfen. Außerdem kann der Ausschuss auf Vorschlag eines der beiden Verwalter oder eines Mitgliedstaats jederzeit ad-hoc zusätzliche externe Prüfer bestellen, deren Aufgabe und Beschäftigungsbedingungen er festlegt.“ 22. Artikel 43 Absatz 4 erhält folgende Fassung: „(4)   Das Rechnungsprüfungskollegium legt seinen Prüfungsbericht, einschließlich des Prüfungsurteils, dem Ausschuss bis zum 30. September des auf das Haushaltsjahr folgenden Jahres vor. Der Ausschuss prüft den Prüfungsbericht zusammen mit dem Prüfungsurteil und dem Jahresabschluss, damit jedem Verwalter und jedem Operationsbefehlshaber Entlastung erteilt werden kann. Vorbehaltlich der Billigung der Offenlegung durch den Ausschuss werden der Prüfungsbericht, das Prüfungsurteil und der Jahresabschluss gemäß dem Beschluss des Ausschusses vollständig oder teilweise offengelegt. Jeder Verwalter und jeder Operationsbefehlshaber erstattet dem Ausschuss jährlich Bericht über die Umsetzung der Empfehlungen des Rechnungsprüfungskollegiums zu Angelegenheiten, die in ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereich fallen.“ 23. Artikel 51 Absatz 4 erhält folgende Fassung: „(4)   Im Zeitraum vor der Feststellung des Haushaltsplans einer Operation kann der Ausschuss auf Vorschlag des Verwalters für Operationen, des Operationsbefehlshabers oder eines Mitgliedstaats Leitlinien für die Ausführung der Ausgaben während dieses Zeitraums erlassen.“ 24. Artikel 52 Absatz 4 erhält folgende Fassung: „(4)   Die Endbestimmung der gemeinsam finanzierten Ausrüstungen und Infrastrukturen wird vom Ausschuss unter Berücksichtigung der operativen Erfordernisse und finanzieller Kriterien festgelegt. Insbesondere folgende Endbestimmung kommt in Betracht: a) Infrastrukturen können über die Fazilität an das Aufnahmeland, einen Mitgliedstaat, andere Operationen, die Organe, Einrichtungen oder sonstigen Stellen der Union oder einen Dritten verkauft, weitergegeben oder abgetreten werden; b) Ausrüstungen können über die Fazilität an einen Mitgliedstaat, eine andere Operation, die Organe, Einrichtungen oder sonstigen Stellen der Union, das Aufnahmeland, ein Drittland oder einen Dritten verkauft, weitergegeben oder abgetreten werden oder von der Fazilität, einem Mitgliedstaat oder einem solchen Dritten zur Verwendung im Rahmen einer anschließenden Operation gelagert und gewartet werden.“ 25. Artikel 56 Absatz 2 erhält folgende Fassung: „(2)   Unterstützungsmaßnahmen stützen sich auf die folgenden Grundsätze: a) Sie müssen mit den Politiken und den Zielen des auswärtigen Handelns der Union, die auf Friedenskonsolidierung, Konfliktprävention und Stärkung der internationalen Sicherheit abzielen, in Einklang stehen. b) Sie müssen das Unionsrecht einhalten und im Einklang mit den Politiken und Strategien der Union stehen, insbesondere mit dem EU-weiten Strategierahmen zur Unterstützung der Reform des Sicherheitssektors und dem integrierten Ansatz für externe Konflikte und Krisen, dem strategischen Ansatz der EU zu Frauen, Frieden und Sicherheit sowie mit den einschlägigen Resolutionen des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen. c) Sie müssen die Verpflichtungen der Union und ihrer Mitgliedstaaten im Rahmen des Völkerrechts, insbesondere die internationalen Menschenrechtsnormen und das humanitäre Völkerrecht, achten. d) Sie müssen den besonderen Charakter der Sicherheits- und Verteidigungspolitik eines Mitgliedstaats unberührt lassen und dürfen nicht gegen die Sicherheits- und Verteidigungsinteressen der Union und ihrer Mitgliedstaaten verstoßen. Zu diesem Zweck sind die Transparenz und Rückverfolgbarkeit der im Rahmen der Fazilität geleisteten Unterstützung sicherzustellen.“ 26. Artikel 57 erhält folgende Fassung: a) Absätze 2 und 3 erhalten folgende Fassung: „(2)   Das Konzeptpapier wird dem PSK zur Billigung vorgelegt. Mit der Billigung eines Konzeptpapiers kann das PSK die Finanzierung von Maßnahmen zur Vorbereitung der möglichen Unterstützungsmaßnahme aus der Fazilität genehmigen. (3)   Das Konzeptpapier umfasst eine erste Kostenschätzung der Maßnahme. Ein Mitgliedstaat, der beabsichtigt, sich bei der Annahme einer Maßnahme für die Lieferung militärischer Ausrüstung oder militärischer Plattformen, die dazu konzipiert sind, tödliche Gewalt anzuwenden, gemäß Artikel 5 Absatz 3 der Stimme zu enthalten und eine förmliche Erklärung gemäß Artikel 31 Absatz 1 Unterabsatz 2 EUV abzugeben, informiert den Rat rechtzeitig vor der Annahme der Maßnahme mit einer schriftlichen Mitteilung über diese Absicht. Der betreffende Mitgliedstaat kann auch andere Unterstützungsmaßnahmen angeben, für die er stattdessen einen Beitrag leisten möchte.“ b) Es wird folgender Absatz angefügt: „(5)   Grundsätzlich berät der Rat frühestens zehn Tage nach ihrer Vorlage über Vorschläge für Unterstützungsmaßnahmen. Die Beratungen umfassen militärische Analysen, sofern angemessen.“ 27. Artikel 58 erhält folgende Fassung: „Artikel 58 Beschleunigtes Verfahren für den Beginn einer Unterstützungsmaßnahme (1)   Erfordert die Dringlichkeit der Situation dies, so kann das PSK den Beginn von aus der Fazilität zu finanzierenden Tätigkeiten billigen, bevor ein Beschluss über eine Unterstützungsmaßnahme getroffen wurde; dabei ist die gemäß Artikel 9 Absatz 3 festgelegte Methodik der Risikoüberwachungs- und Sicherungsmaßnahmen zu berücksichtigen. Diese Dringlichkeitstätigkeiten, ihre geschätzten Kosten und der relevante durchführende Akteur können gegebenenfalls in dem Konzeptpapier, in dem eine mögliche Unterstützungsmaßnahme skizziert wird, oder in dem Vorschlag für die Einleitung einer Unterstützungsmaßnahme nach Artikel 57 bzw. Artikel 59 Absatz 1 aufgeführt werden. (2)   Dringlichkeitstätigkeiten umfassen nicht die Bereitstellung von Ausrüstung nach Artikel 5 Absatz 3. (3)   Abweichend von Artikel 17 Absatz 6 wird mit der Billigung von Dringlichkeitstätigkeiten durch das PSK dem Verwalter für Unterstützungsmaßnahmen das Recht eingeräumt, Ausgaben für diese Dringlichkeitstätigkeiten bis in Höhe der genehmigten Kosten zu binden und zu tätigen.“ 28. Artikel 62 Absatz 2 erhält folgende Fassung: „(2)   Die gemäß Absatz 1 getroffenen Vereinbarungen umfassen unter anderem Bestimmungen im Einklang mit den Bedingungen der Unterstützungsmaßnahme oder jedes einschlägigen Beschlusses des Rates oder des Ausschusses, einschließlich Bestimmungen über Sicherungsmaßnahmen, um Folgendes zu gewährleisten: a) die ordnungsgemäße und effiziente Verwendung der Vermögenswerte für die Zwecke, für die

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.