Europäische Union

Beschluss (GASP) 2024/3185 des Rates vom 16. Dezember 2024 zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2021/509 zur Einrichtung einer Europäischen Friedensfazilität

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32024D3185. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

Amtsblatt der Europäischen Union DE Reihe L 2024/3185 17.12.2024 BESCHLUSS (GASP) 2024/3185 DES RATES vom 16. Dezember 2024 zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2021/509 zur Einrichtung einer Europäischen Friedensfazilität DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 28 Absatz 1, Artikel 41 Absatz 2 und Artikel 42 Absatz 4, auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Nach Artikel 75 Absatz 1 des Beschlusses (GASP) 2021/509 des Rates (1) muss der Rat diesen Beschluss alle drei Jahre nach seinem Inkrafttreten überprüfen. (2) Bei der Halbzeitüberprüfung des Beschlusses (GASP) 2021/509 sollten die einschlägigen Prozesse der Europäischen Friedensfazilität (EFF) gezielt gestrafft und verbessert werden und zugleich die bestehende Praxis auf der Grundlage der bisherigen Erfahrungen kodifiziert werden. (3) Zur Anpassung des politischen an den haushaltspolitischen Zyklus sollte das Politische und Sicherheitspolitische Komitee (PSK) bis zum 31. Mai des Jahres n eine strategische Ausrichtung für das Jahr n + 1 vorgeben. Diese sollte in die Vorbereitung der Vorausschätzung der Obergrenze für Zahlungen für das Jahr n + 1 einfließen. (4) Der Hohe Vertreter sollte gemäß Artikel 27 Absatz 1 EUV für die Gewährleistung der Durchführung der Beschlüsse des Rates über die Einleitung von Unterstützungsmaßnahmen und für die Planung und Überwachung der finanziellen Gesamtobergrenze und der jährlichen Obergrenzen der EFF verantwortlich sein. Der Europäische Auswärtige Dienst (im Folgenden „EAD“) sollte die Durchführung der Vereinbarungen des Hohen Vertreters mit den Begünstigten, mit denen sichergestellt werden soll, dass sie die vom Rat in Bezug auf Unterstützungsmaßnahmen festgelegten Anforderungen und Bedingungen erfüllen, überwachen und evaluieren. Das Dokument mit der indikativen strategischen Ausrichtung sollte sich auf eine vorherige Konsultation der Mitgliedstaaten stützen. (5) In einzelnen Ausnahmefällen und vorbehaltlich der Billigung des durch Artikel 11 des Beschlusses (GASP) 2021/509 eingesetzten Fazilitätsausschusses (im Folgenden „Ausschuss“) und unter Berücksichtigung des Artikels 10 Absatz 4 des Beschlusses (GASP) 2021/509 können die Ausgaben im Zusammenhang mit den Vertragsbediensteten der EFF aus der EFF finanziert werden, falls dies zur Erfüllung der Aufgaben der EFF, die über die Kapazität oder das Fachwissen des vom EAD bereitgestellten Personals hinausgehen, erforderlich ist. (6) Unterstützungsmaßnahmen und Operationen, die vor dem 31. Dezember 2027 eingeleitet wurden, aber bis zu diesem Datum nicht abgeschlossen sind, sollten über dieses Datum hinaus und bis zu ihrem Abschluss weiter durchgeführt werden, wie im Beschluss des Rates über ihre Einleitung vorgesehen. Zu diesem Zweck sollten die entsprechenden Vorschriften, insbesondere diejenigen in Bezug auf den Haushaltsplan, die Berichtigungshaushaltspläne und die Mittelübertragungen, gegebenenfalls anwendbar bleiben. (7) Vorbehaltlich der Beschlüsse des Ausschusses und im Einklang mit Artikel 25 Absatz 2 und Artikel 29 des Beschlusses (GASP) 2021/509 sollte jeder Verwalter erforderlichenfalls über 2027 hinaus weiterhin Beitragsabrufe für die Mittel für Zahlungen, die in seinen jeweiligen Zuständigkeitsbereich fallen, zur Fortsetzung der laufenden Operationen und zur Verwaltung der Unterstützungsmaßnahmen, die vor dem 31. Dezember 2027 eingeleitet wurden, aber bis zu diesem Datum nicht abgeschlossen sind, übermitteln. (8) Aufbauend auf den gesammelten Erfahrungen sollten die Finanzplanung der EFF verbessert und die Auswirkungen der konstruktiven Enthaltungen entsprechend angepasst werden. In Fällen, in denen Mitgliedstaaten infolge einer Enthaltung bei einer anderen Maßnahme zusätzliche Beiträge zu einer Unterstützungsmaßnahme leisten, sollten diese Beiträge folglich zu einer Verringerung der Beträge führen, die von den Mitgliedstaaten für die Unterstützungsmaßnahme, die die zusätzlichen Mittel erhält, zu leisten sind. Mit diesen zusätzlichen Beiträgen könnten bis zu 50 % des Referenzbetrags der Unterstützungsmaßnahme, die sie erhält, finanziert werden, sofern der Rat nichts anderes beschließt. Eine Unterstützungsmaßnahme sollte nicht ausschließlich durch zusätzliche Beiträge finanziert werden. (9) Die Zusammensetzung des Jahreshaushaltsplanentwurfs sollte die gemeinsamen Kosten für laufende oder geplante Operationen und die Kosten der Unterstützungsmaßnahmen abdecken, die bereits festgelegt wurden oder im ersten Quartal des folgenden Haushaltsjahres noch vom Rat gebilligt werden sollen, entsprechend der vom Hohen Vertreter vorgeschlagenen indikativen strategischen Ausrichtung und der vom PSK vorgegebenen strategischen Ausrichtung. Darüber hinaus sollte die Haushaltsplanung angepasst werden, insbesondere in Bezug auf den Beschluss über die Obergrenze für Zahlungen und die Vorlage des Haushaltsplanentwurfs. Ferner sollte der Inhalt der regelmäßig vorgelegten finanziellen Schätzungen verbessert werden, indem Vorausschätzungen für die Beträge und ein indikativer Zeitplan für die Beitragsabrufe aufgenommen werden. (10) Angesichts der Erfahrungen, die im Rahmen der EFF seit ihrer Einrichtung gesammelt wurden, und aufgrund der besonderen Situation der Operationen und Unterstützungsmaßnahmen mit Erstattungsregelungen ist es in hinreichend begründeten Fällen ausnahmsweise angebracht, die Verlängerung von Übertragungen vorbehaltlich der Billigung durch den Ausschuss zu gestatten. (11) Die gesammelten Erfahrungen zeigen, dass das sich verändernde globale Umfeld, in dem die EFF tätig ist, Auswirkungen auf die Durchführung von Operationen und Unterstützungsmaßnahmen haben kann. Es ist angezeigt, zusätzliche Haushaltsflexibilität einzuräumen, um die Mittel für Verpflichtungen, die dem Betrag der Mittelbindungen entsprechen, die aufgehoben wurden, da eine Operation oder Unterstützungsmaßnahme nicht oder nur teilweise durchgeführt wurde, vorbehaltlich der Billigung durch den Ausschuss wieder für andere Operationen bzw. Unterstützungsmaßnahmen zur Verfügung zu stellen. (12) Beiträge eines Mitgliedstaats für die frühzeitige Finanzierung sollten nicht zur Finanzierung von Unterstützungsmaßnahmen verwendet werden, bei denen sich dieser Mitgliedstaat gemäß Artikel 5 Absatz 3 des Beschlusses (GASP) 2021/509 der Stimme enthält. (13) Die regelmäßige Berichterstattung über die finanzielle Durchführung sollte verbessert werden, indem der Status der zusätzlichen Beiträge der Mitgliedstaaten und die Ausschöpfung der finanziellen Obergrenzen aufgenommen werden. (14) Die Prüfer sollten über Zugangsrechte verfügen, unter anderem zu Räumlichkeiten, Informationen und Daten, die für die Durchführung ihrer Tätigkeiten erforderlich sind. (15) Die Aufgaben der internen Prüfer sollten klarer definiert werden, insbesondere in Bezug auf die Bewertung der Wirtschaftlichkeit und Wirksamkeit der internen Kontrollsysteme der EFF, wobei Prüfungspraktiken im Einklang mit internationalen Standards aufzunehmen sind. In diesem Zusammenhang sollten die internen Prüfer den Verwaltern und dem EAD in Angelegenheiten, die in ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereich fallen, über die Ergebnisse ihrer Prüfungen Bericht erstatten. Die Verwalter und der EAD sollten gewährleisten, dass die erforderlichen Maßnahmen zur Umsetzung der Empfehlungen aus den internen Prüfungen ergriffen werden. Der Ausschuss sollte einen jährlichen Bericht der internen Prüfer erhalten und deren Arbeit sowie die angemessenen Folgemaßnahmen zu den Empfehlungen aus den internen Prüfungen durch die jeweiligen Dienststellen überwachen. (16) Der Ausschuss sollte auf Vorschlag des Rechnungsprüfungskollegiums Verfahren für die Auswahl, Ernennung und gegebenenfalls Ersetzung der Mitglieder des Rechnungsprüfungskollegiums und ihrer Assistenten festlegen. (17) Die vom Rechnungsprüfungskollegium durchgeführten Kontrollen sollten auf die Verwaltung und das Management der EFF ausgeweitet werden, auch durch Wirtschaftlichkeitsprüfungen. (18) Vorbehaltlich der Billigung der Offenlegung durch den Ausschuss sollten der Prüfungsbericht, das Prüfungsurteil und der Jahresabschluss gemäß dem Beschluss des Ausschusses vollständig oder teilweise offengelegt werden. (19) Im Interesse einer effizienten verfahrenstechnischen Bearbeitung sollten dem PSK Konzeptpapiere zur Billigung vorgelegt werden. Darüber hinaus sollte das PSK die Aufnahme bestimmter Dringlichkeitstätigkeiten billigen können, solange die Annahme der entsprechenden Unterstützungsmaßnahme durch den Rat noch aussteht. (20) Es sollte klargestellt werden, in welchen Fällen des Transfers und der Wiederausfuhr von im Rahmen einer Unterstützungsmaßnahme gelieferten Gütern der Hohe Vertreter die vorherige Zustimmung entweder des PSK oder des Ausschusses einholen sollte. (21) Militärische Unterstützung im Rahmen der EFF ist im Einklang mit dem einschlägigen Rechtsrahmen, einschließlich der Durchführungsbestimmungen der EFF, die der Ausschuss am 30. November 2022 in Bezug auf die Ursprungsregeln und die Staatsangehörigkeitsregeln entschieden hat, zu leisten. Darüber hinaus ist jegliche militärische Unterstützung im Rahmen der EFF unter vollständiger Achtung der Sicherheits- und Verteidigungspolitik der Mitgliedstaaten, unter Gewährleistung von Transparenz und Rückverfolgbarkeit der aus der EFF finanzierten Unterstützung und unter Berücksichtigung der Sicherheits- und Verteidigungsinteressen aller Mitgliedstaaten zu leisten. (22) Der Beschluss (GASP) 2021/509 sollte daher entsprechend geändert werden — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Der Beschluss (GASP) 2021/509 wird wie folgt geändert: 1. Artikel 4 Buchstabe e erhält folgende Fassung: „e) ‚durchführender Akteur‘ einen Akteur, der im Kontext der indirekten Mittelverwaltung mit der Durchführung einer Unterstützungsmaßnahme oder von Teilen derselben betraut ist und zu diesem Zweck einen Vertrag mit der Fazilität schließt;“ 2. Artikel 5 Absatz 3 erhält folgende Fassung: „(3)   Hat ein Mitgliedstaat sich bei einer Abstimmung über eine Unterstützungsmaßnahme, in deren Rahmen militärische Ausrüstung oder militärische Plattformen geliefert werden dürfen, die dazu konzipiert sind, tödliche Gewalt anzuwenden, der Stimme enthalten und eine förmliche Erklärung gemäß Artikel 31 Absatz 1 Unterabsatz 2 EUV abgegeben, so leistet dieser Mitgliedstaat keinen Beitrag zu den Kosten dieser Unterstützungsmaßnahme. Stattdessen leistet dieser Mitgliedstaat einen zusätzlichen Beitrag zu anderen Unterstützungsmaßnahmen, die nicht die Lieferung solcher Ausrüstung oder solcher Plattformen umfassen. In einem solchen Fall bleibt der Referenzbetrag der Unterstützungsmaßnahme, bei der sich der Mitgliedstaat der Stimme enthalten hat, infolge dieser Enthaltung unverändert.“ 3. Artikel 7 Absatz 1 erhält folgende Fassung: „(1)   Die Finanzierung einer Operation oder einer Unterstützungsmaßnahme im Rahmen der Fazilität erfordert die Annahme eines Basisrechtsakts durch den Rat in Form eines Beschlusses über die Einleitung der Operation gemäß Artikel 42 Absatz 4 und Artikel 43 Absatz 2 EUV bzw. über die Einleitung der Unterstützungsmaßnahme gemäß Artikel 28 EUV. Für die Finanzierung der gemeinsamen Kosten während der Vorbereitungsphase einer Operation, von Ausgaben, die für die endgültige Abwicklung einer Operation notwendig sind, oder Kosten von Übungen gemäß Artikel 44 Absatz 1, Artikel 44 Absatz 3 bzw. Artikel 45 dieses Beschlusses ist ausnahmsweise kein Basisrechtsakt erforderlich. Hat der Rat die Finanzierung von Vorbereitungsmaßnahmen für eine Unterstützungsmaßnahme gemäß Artikel 57 Absatz 2 dieses Beschlusses genehmigt oder hat das PSK Dringlichkeitstätigkeiten gemäß Artikel 58 dieses Beschlusses gebilligt, bevor ein Beschluss über eine Unterstützungsmaßnahme getroffen wurde, ist ebenfalls kein Basisrechtsakt erforderlich.“ 4. Artikel 9 Absätze 2 und 3 erhalten folgende Fassung: „(2)   Im Rahmen der strategischen Prioritäten gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels gibt das PSK die strategische Ausrichtung für die über die Fazilität zu finanzierenden Operationen und Unterstützungsmaßnahmen vor, mit denen Frieden erhalten, Konflikte verhütet und die internationale Sicherheit gestärkt werden sollen, wobei es sich auf vorherige Beratungen in anderen einschlägigen Vorbereitungsgremien des Rates, auch in Formaten mit einschlägigen Sachverständigen, stützt, sofern das PSK nichts anderes beschließt. Zu diesem Zweck führt das PSK zweimal jährlich eine Aussprache auf der Grundlage einer indikativen strategischen Ausrichtung, die vom Hohen Vertreter vorgeschlagen wird, wobei die strategische Ausrichtung für das Jahr n + 1 bis zum 31. Mai des Jahres n vorzulegen ist. Die indikative strategische Ausrichtung, die sich auf die Standpunkte der Mitgliedstaaten stützt, umfasst eine kurze Begründung des für jede Unterstützungsmaßnahme vorgesehenen Referenzbetrags in Bezug auf deren angestrebten Ziele sowie einen indikativen Zeitplan für die voraussichtlichen Beratungen im Rat. Sie wird dem PSK 30 Tage vor der Sitzung übermittelt, in der das PSK die strategische Ausrichtung vorgeben soll. Was die Unterstützungsmaßnahmen betrifft, so führt das PSK eine Anpassung an die in Artikel 56 festgelegten Ziele und Grundsätze durch und trägt den Berichten, die der Hohe Vertreter im Einklang mit Artikel 63 vorlegt, gebührend Rechnung. (3)   Der Rat legt eine vom PSK regelmäßig zu überprüfende Methodik der Risikoüberwachungs- und Sicherungsmaßnahmen für Unterstützungsmaßnahmen fest, die über die Fazilität finanziert werden. Der Europäische Auswärtige Dienst (EAD) überwacht und evaluiert die Durchführung der Vereinbarungen, die der Hohe Vertreter gemäß Artikel 62 mit den Begünstigten trifft.“ 5. Artikel 10 erhält folgende Fassung: „Artikel 10 Verwaltung der Fazilität (1)   Die Fazilität wird unter der Aufsicht und Leitung des Fazilitätsausschusses nach Artikel 11 verwaltet von: a) einem Verwalter für Operationen, b) dem Operationsbefehlshaber der jeweiligen Operation hinsichtlich jeder von ihm befehligten Operation und aller Unterstützungsmaßnahmen oder Teile davon, die gemäß Artikel 60 durch die Operation durchgeführt werden, c) einem Verwalter für Unterstützungsmaßnahmen und d) einem Rechnungsführer für Operationen und einem Rechnungsführer für Unterstützungsmaßnahmen. (2)   Die Fazilität nutzt so weit wie möglich die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union. Sie greift in erster Linie auf die bestehenden Verwaltungsstrukturen und das vorhandene Personal der Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union sowie auf das Personal zurück, das von den Mitgliedstaaten auf Antrag des jeweiligen Verwalters abgeordnet wird. (3)   Der Generalsekretär des Rates stellt den Verwalter für Operationen und den Rechnungsführer für Operationen sowie das Personal und die Verwaltungsressourcen, die diese für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben benötigen. (4)   Unbeschadet des Absatzes 5 ist der Hohe Vertreter gemäß Artikel 27 Absatz 1 EUV für die Gewährleistung der Durchführung der Beschlüsse des Rates über die Einleitung von Unterstützungsmaßnahmen und für die Planung und Überwachung der finanziellen Gesamtobergrenze und der jährlichen Obergrenzen der Fazilität verantwortlich. (5)   Zum Zweck der finanziellen Durchführung der Unterstützungsmaßnahmen, ausgenommen Unterstützungsmaßnahmen und Teile davon, die durch eine Operation durchgeführt werden, wird der Hohe Vertreter von dem Verwalter für Unterstützungsmaßnahmen und dem Rechnungsführer für Unterstützungsmaßnahmen unterstützt. Der Hohe Vertreter nimmt diese Verantwortung mit Unterstützung der in Artikel 9 Absatz 6 des Beschlusses 2010/427/EU des Rates (*1) genannten Dienststelle der Kommission und erforderlichenfalls anderer Kommissionsdienststellen wahr. (*1)  Beschluss 2010/427/EU des Rates vom 26. Juli 2010 über die Organisation und die Arbeitsweise des Europäischen Auswärtigen Dienstes (ABl. L 201 vom 3.8.2010, S. 30, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2010/427/oj).“ " 6. Artikel 11 wird wie folgt geändert: a) Absatz 6 wird wie folgt geändert: „(6)   Der Ausschuss erlässt auf gemeinsamen Vorschlag der Verwalter – ergänzend zu den Regeln dieses Beschlusses – die folgenden Vorschriften für die Ausführung der Einnahmen und Ausgaben, die über die Fazilität finanziert werden: a) die Durchführungsbestimmungen für militärische Operationen, die im Hinblick auf die Flexibilität an die Finanzvorschriften angelehnt sind, die für den Mechanismus zur Verwaltung der gemeinsamen Kosten der Operationen der Europäischen Union mit militärischen oder verteidigungspolitischen Bezügen, der mit dem Beschluss (GASP) 2015/528 eingerichtet wurde (im Folgenden ‚Athena-Mechanismus‘), gelten; b) die Durchführungsbestimmungen für Unterstützungsmaßnahmen, die im Einklang mit der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 des Europäischen Parlaments und des Rates (*2) stehen und dasselbe Maß an Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung, Transparenz und Nichtdiskriminierung garantieren wie diese. Diese Bestimmungen müssen eine ausdrückliche Begründung der Fälle enthalten, in denen ein Abweichen von den Vorschriften der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 erforderlich ist, um eine zielgerichtete Flexibilität zu ermöglichen, und sicherstellen, dass die vom Rechnungsführer gemäß Artikel 13 Absatz 4 Buchstabe d angenommenen Rechnungslegungsvorschriften mit den international anerkannten Rechnungslegungsgrundsätzen für den öffentlichen Sektor im Einklang stehen. Der Ausschuss prüft die vorgeschlagenen Durchführungsbestimmungen gemäß Buchstaben a und b in enger Zusammenarbeit mit den Verwaltern, insbesondere um sicherzustellen, dass die Durchführungsbestimmungen den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung und der Nichtdiskriminierung sowie der Achtung der Grundrechte entsprechen. Die für Unterstützungsmaßnahmen – einschließlich derjenigen, die in Artikel 60 genannt werden – vereinbarten Durchführungsbestimmungen wahren uneingeschränkt die in Artikel 56 Absatz 2 festgelegten Grundsätze und insbesondere die Sicherheits- und Verteidigungspolitik bestimmter Mitgliedstaaten, wobei die Transparenz und Rückverfolgbarkeit der im Rahmen der Fazilität geleisteten Unterstützung sichergestellt werden und den Sicherheits- und Verteidigungsinteressen aller Mitgliedstaaten Rechnung getragen wird. (*2)  Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. September 2024 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union (ABl. L, 2024/2509, 26.9.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/2509/oj)“ " b) Absatz 10 wird wie folgt geändert: „(10)   Vertreter des EAD nehmen an den Sitzungen des Ausschusses, jedoch nicht an seinen Abstimmungen, teil.“ c) Folgender Absatz wird eingefügt: „(10a)   Unbeschadet des Absatzes 9 werden gegebenenfalls Vertreter der Kommission zu den Sitzungen des Ausschusses eingeladen, sie nehmen jedoch nicht an seinen Abstimmungen teil.“ 7. Artikel 15 Absatz 3 erhält folgende Fassung: „(3)   Jeder Operationsbefehlshaber ist befugt, im Einklang mit diesem Beschluss und mit den vom Ausschuss gemäß Artikel 11 Absatz 6 festgelegten Regeln hinsichtlich der von ihm befehligten Operation und der eventuell im Rahmen der Operation durchgeführten Unterstützungsmaßnahmen oder Teile davon die Maßnahmen zu treffen, die aus seiner Sicht notwendig sind, um die über die Fazilität finanzierten Ausgaben auszuführen. Er setzt den Verwalter für Operationen und den Ausschuss davon in Kenntnis. Der Direktor des Militärischen Planungs- und Durchführungsstabs kann in seiner Eigenschaft als Befehlshaber der Mission bestimmte Aufgaben im Bereich Haushaltsführung der untergeordneten Operationen auf Ebene des Militärischen Planungs- und Durchführungsstabs, der als Hauptquartier der Mission fungiert, zentralisieren.“ 8. Artikel 18 erhält folgende Fassung a) Absatz 3 Buchstabe a erhält folgende Fassung: „a) die Mittel, die als notwendig erachtet werden, um folgende Ausgaben zu decken: — die gemeinsamen Kosten für laufende oder geplante Operationen; — die Kosten der Unterstützungsmaßnahmen, die bereits festgelegt wurden oder im ersten Quartal des folgenden Haushaltsjahres noch vom Rat gebilligt werden sollen, entsprechend den Informationen des vom Hohen Vertreter gemäß Artikel 9 Absatz 2 vorgelegten Vorschlags und der vom PSK vorgegebenen strategischen Ausrichtung.“ b) Die Absätze 7 und 8 erhalten folgende Fassung: „(7)   Die Einnahmen umfassen nach Titeln unterteilt a) die von den beitragenden Mitgliedstaaten zu zahlenden Beiträge sowie gegebenenfalls die von beitragenden Dritten zu zahlenden Beiträge; b) sonstige Einnahmen, darunter unter anderem — das Haushaltsergebnis des vorangegangenen Haushaltsjahres gemäß Beschluss des Ausschusses; — Finanzerträge und Verkaufserlöse; — Wiedereinziehungen von Mitteln, die während der Durchführung nicht ausgegeben wurden. (8)   Die Verwalter schlagen dem Ausschuss bis spätestens 15. Oktober den Jahreshaushaltsplanentwurf vor. Der Ausschuss stellt den Haushaltsplan bis zum 30. November fest. Die Verwalter notifizieren den Haushaltsplan nach seiner Feststellung den Mitgliedstaaten und den beitragenden Dritten.“ 9. Artikel 20 Absatz 2 erhält folgende Fassung: „(2)   Jedoch ist vorbehaltlich des Artikels 51 Absatz 5 die vorherige Billigung durch den Ausschuss erforderlich, wenn die geplante Mittelübertragung von Kapitel zu Kapitel bei Titeln im Zusammenhang mit Operationen und Unterstützungsmaßnahmen 20 % der Mittel übersteigt, die in das Kapitel, dem die Mittel entnommen werden, eingesetzt sind, wie sie zu dem Zeitpunkt, zu dem der betreffende Vorschlag für eine Mittelübertragung erfolgt, in dem festgestellten Haushaltsplan für das Haushaltsjahr aufgeführt sind. Diese Anforderung gilt nicht für Übertragungen innerhalb eines Titels für eine Unterstützungsmaßnahme in Form eines allgemeinen Programms.“ 10. Artikel 21 Absatz 2 erhält folgende Fassung: „(2)   Der Ausschuss kann bis zum 31. März jeden Jahres auf Vorschlag des jeweiligen Verwalters beschließen, Mittel für Verpflichtungen, die bis zum Ende des vorangegangenen Haushaltsjahres nicht gebunden wurden, und erforderlichenfalls auch die entsprechenden Mittel für Zahlungen zu übertragen, wobei diese Mittel dann bis zum 31. Dezember gebunden und ausgezahlt werden können. Werden diese Mittel bis zu diesem Datum nicht gebunden oder gezahlt, so kann der Ausschuss beschließen, sie in hinreichend begründeten Fällen ausnahmsweise bis zum Ende des folgenden Jahres zu übertragen.“ 11. Folgender Artikel wird eingefügt: „Artikel 21a Wiederverwendung von Mitteln Vorbehaltlich der Billigung durch den Ausschuss können die Mittel für Verpflichtungen, die dem Betrag der Mittelbindungen entsprechen, die aufgehoben wurden, da eine Operation oder Unterstützungsmaßnahme nicht oder nur teilweise durchgeführt wurde, erneut zugunsten von Haushaltstiteln für Operationen bzw. Unterstützungsmaßnahmen zur Verfügung gestellt werden.“ 12. Folgender Artikel wird eingefügt: „Artikel 24a Arten von Beiträgen Zusätzlich zu den Beiträgen, die von den Mitgliedstaaten, die gemäß Artikel 26 Absatz 5 zu einer Operation oder Unterstützungsmaßnahme beitragen, zu zahlen sind, kann die Fazilität Folgendes entgegennehmen: a) ‚zusätzliche Beiträge‘ im Sinne von zusätzlichen Beträgen, die von einem Mitgliedstaat, der sich bei der Annahme einer Unterstützungsmaßnahme der Stimme enthalten hat und nicht zu dieser Maßnahme beiträgt, zu zahlen sind und anderen Unterstützungsmaßnahmen zugewiesen werden, gemäß Artikel 26 Absatz 7, Artikel 27 und Artikel 73 Absatz 10; b) ‚Vorauszahlungen‘ im S

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.