Europäische Union

2001/517/EG: Entscheidung der Kommission vom 13. Februar 2001 über die staatliche Beihilfe, die die Niederlande dem Unternehmen SCI Systems gewährt haben (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 402)

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Quellenkennung: 32001D0517. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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in Gleichgewicht gewährleistet werden kann, ausgeschlossen. Dieser Fall ist hier nicht gegeben, weil die Montage von Computern ein Wirtschaftszweig mit internationaler Konkurrenz ist und weil die Standortentscheidung zugunsten von Heerenveen nach einem erbitterten Wettstreit verschiedener niederländischer Gemeinden um die Ansiedlung des Werks fiel. Die meisten (wenn nicht sogar alle) Produktbauteile werden von Unternehmen aus anderen Regionen angeliefert, und für die Produktion sind überwiegend nur gering qualifizierte Arbeitskräfte nötig. Davon abgesehen haben die niederländischen Behörden keine Argumente vorgebracht, um sich auf eine solche Freistellung zu berufen. Die Kommission hat untersucht, ob andere Ausnahmen bzw. Freistellungen vom Beihilfeverbot im Sinne von Artikel 87 Absatz 2 oder 3 EG-Vertrag auf das im Grundstücksgeschäft enthaltene Beihilfeelement zur Anwendung gelangen können. Die Ausnahmetatbestände nach Artikel 87 Absatz 2 Buchstaben a) bis c) sind aber nicht erfuellt, da die Fördermaßnahme weder eine Beihilfe sozialer Art an einzelne Verbraucher, noch eine Beihilfe zur Beseitigung von Schäden, die durch Naturkatastrophen oder sonstige außergewöhnliche Ereignisse entstanden sind, und auch keine Beihilfe zum Ausgleich der durch die Teilung Deutschlands verursachten wirtschaftlichen Nachteile ist. Ebenso wenig kann die Maßnahme gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstaben a), b) oder d) als Beihilfe zur Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung in Gebieten, in denen die Lebenshaltung außergewöhnlich niedrig ist oder eine erhebliche Unterbeschäftigung herrscht, als Beihilfe zur Förderung wichtiger Vorhaben von gemeinsamem europäischem Interesse bzw. als Beihilfe zur Förderung der Kultur und der Erhaltung des kulturellen Erbes vom Verbot freigestellt werden. (69) Eine Freistellung als Beihilfe zur Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige oder Wirtschaftsgebiete nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) ist, wie bereits erwähnt, ebenfalls ausgeschlossen. Auch die Förderung von FuE-Vorhaben, von Umweltschutzmaßnahmen oder von Investitionen kleiner oder mittlerer Unternehmen (KMU) hatte die Beihilfe nicht zum Ziel. (70) Die Niederlande haben keine Versuche unternommen, um die Beihilfe mit einem der genannten Tatbestände zu begründen. (71) Die Kommission stellt daher fest, dass die im Grundstücksverkauf enthaltene Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar ist. 5.3. Beihilfe für die provisorische Produktionsstätte, für Sicherheitsmaßnahmen und für die Personenbeförderung (SEBB-Fonds) 5.3.1. Die Miete der provisorischen Produktionsstätte (72) Das Gutachten, in dem der Mietzins für das provisorische Werk geschätzt wird, hat einige gravierende Mängel. Erstens beruht der "Marktmietpreis" auf Vergleichen mit Mieten, wie sie vor nicht langer Zeit in Städten in den Provinzen Groningen und Drenthe vereinbart wurden. Viele dieser Standorte dürften für SCI aber keine echte Alternative gewesen sein, da sie zu weit von Heerenveen entfernt liegen. Die Tatsache, dass sich die Wirtschaftsförderungsgesellschaft NOM für Räumlichkeiten entschied, an denen erst einmal umfangreiche Änderungen vorgenommen werden mussten, bevor SCI sie benutzen konnte, deutet auf einen Mangel an geeigneten provisorischen Produktionsstätten hin. Unverständlich ist auch, warum keine Mieten in der Provinz Friesland zum Vergleich herangezogen wurden. Zweitens wurde bei der Bewertung die Miete außer acht gelassen, welche die NOM selbst für die Räumlichkeiten bezahlt. Die Kommission kann daher nicht davon ausgehen, dass das Ergebnis der Berechnung der Marktpreis ist. (73) Der Vergleich mit dem Mietzins, den andere Firmen für Räumlichkeiten in demselben Gebäude entrichten, ist ebenfalls nicht stichhaltig. In drei Fällen liegt die Miete unter dem von SCI entrichteten Quadratmeterzins. Die Miete der drei übrigen Firmen wurde von den niederländischen Behörden nicht ermittelt. Diese Firmen zahlen in Wirklichkeit eine höhere Miete. Außerdem hat der heutige Eigentümer des fraglichen Gebäudeteils erklärt, dass diese Mieten vom früheren Eigentümer nicht nach marktüblichen Bedingungen festgesetzt worden sind, da die Firmen selbst für die notwendigen Anpassungen der gemieteten Räumlichkeiten aufkommen mussten. Ein Unternehmen hat dafür rund 360000 EUR (800000 NLG) aufgewendet. Erschwert werden alle diese Vergleiche aber noch durch die qualitativen Unterschiede zwischen den gemieteten Räumlichkeiten und die ungleichen Vertragsbedingungen, z. B. in Bezug auf die Mietdauer. (74) Die Mietverträge, welche die NOM mit Brivec einerseits und mit SCI andererseits geschlossen hat, liegen zeitlich nur geringfügig auseinander. Die NOM mietete die fraglichen Räumlichkeiten seit Dezember 1997, zu einem Zeitpunkt also, als sich SCI bereits für den Standort Heerenveen entschieden hatte, während im Schätzgutachten der Mietpreis ab dem 26. Januar 1998 berechnet wurde. Den niederländischen Behörden zufolge liegt auch keine staatliche Beihilfe zugunsten von Brivec vor, da der NOM daran gelegen war, einen möglichst niedrigen Preis zu vereinbaren. Die Kommission sieht deshalb in der Miete, die die NOM selbst entrichten musste, den Marktpreis, woraus sich eine staatliche Beihilfe in Höhe von 131000 EUR (289496 NLG) zugunsten von SCI ergibt. (75) Die Investition im Umfang von 272000 EUR (600000 NLG), welche die NOM an der provisorischen Produktionsstätte vorgenommen hat, kann nicht als ein marktübliches Geschäft angesehen werden. Ganz im Gegenteil. Denn die NOM hat, wie von den niederländischen Behörden bestätigt wurde, in die Anlagen investiert, weil auf dem Markt ein Mangel an derartigen Räumlichkeiten bestand. Nach dem Umzug von SCI an den neuen Standort ist es der NOM jedoch (noch) nicht gelungen, die Räumlichkeiten an andere Firmen zu vermieten. Die Kommission bezweifelt daher, dass provisorische Räumlichkeiten - zumindest mit der verhältnismäßig großen Oberfläche wie die hier in Rede stehenden - Mangelware sind. Außerdem dürfte die NOM Investitionen dieser Art eigentlich erst tätigen, wenn sie eine marktübliche Rendite erwarten kann. Entweder hätte sie die Miete um einen zu vereinbarenden Betrag erhöhen müssen oder aber SCI hätte die Renovierungskosten selbst tragen müssen, wie die Mieter der übrigen Räumlichkeiten auch. Dies ist jedoch nicht der Fall gewesen. Da alle Maßnahmen aus Mitteln des SEBB-Fonds finanziert wurden, muss der komplette Betrag als Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz l EG-Vertrag betrachtet werden. (76) Sowohl das im Mietpreis enthaltene Beihilfeelement als auch die Beihilfe zur Gebäuderenovierung sind als Einzelmaßnahmen anzusehen. Eine Ausnahme oder Freistellung vom Beihilfeverbot nach Artikel 87 Absatz 2 oder 3 ist wie im Fall des im Grundstückspreis enthaltenen Beihilfeelements (siehe Erwägungsgründe 68f) ausgeschlossen. (77) Nach Prüfung der tatsächlichen Stromkosten ist die Kommission zu der Auffassung gelangt, dass sie dem monatlich abgeführten Betrag von 13000 EUR (25000 NLG) entsprechen und keine Elemente staatlicher Beihilfe enthalten. 5.3.2. Die Bewachung der provisorischen Produktionsstätte (78) Zur Beurteilung der von der NOM übernommenen Kosten für Sicherheitsmaßnahmen prüft die Kommission wiederum, wie sich ein gewerblicher Vermieter unter marktwirtschaftlichen Bedingungen verhalten hätte. Sie stimmt dabei nicht mit der diesbezüglichen Begründung der niederländischen Behörden überein. Selbst wenn die NOM diese Kosten einfach tragen muss, um Schadenersatzforderungen von SCI zuvorzukommen, so ist davon auszugehen, dass ein gewerblicher Vermieter die Kosten auf das Unternehmen, das seine Räumlichkeiten mietet, abwälzt oder die Räumlichkeiten angesichts der erheblichen Verluste, die er zu gewärtigen hätte, überhaupt nicht vermietet. Die Kommission stellt daher fest, dass die für Sicherheitsmaßnahmen übernommenen Kosten in Höhe von 353000 EUR (778552 NLG) in ihrer Gesamtheit staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag darstellen, die als Einzelbeihilfemaßnahme anzusehen ist. Eine Ausnahme oder Freistellung vom Beihilfeverbot nach Artikel 87 Absatz 2 oder 3 ist wie im Falle des im Grundstückspreis enthaltenen Beihilfeelements (siehe Erwägungsgründe 68f) ausgeschlossen. 5.3.3. Die Beförderungskosten (79) Die Kommission stimmt mit den niederländischen Behörden darin überein, dass die unentgeltliche Beförderung unmittelbar den individuellen Arbeitnehmern zugute gekommen ist. SCI war weder aufgrund des einschlägigen Branchentarifvertrags noch aufgrund individueller Arbeitsverträge verpflichtet, seinen Mitarbeitern die Möglichkeit zur unentgeltlichen Benutzung des öffentlichen Personenverkehrs anzubieten. (80) Die Kommission muss aber auch in dem Fall, dass die Übernahme der Beförderungskosten nicht als normale Aufwendungen für SCI angesehen werden kann, prüfen, ob sich daraus keine indirekten Vorteile für das Unternehmen ergeben haben. Denkbar ist, dass SCI ohne die unentgeltliche Beförderung größere Schwierigkeiten gehabt hätte, um neue Arbeitnehmer einzustellen. Solche möglichen indirekten Vorteile erscheinen jedoch angesichts der relativ kurzen Entfernung, des provisorischen Charakters der Produktionsstätte, der verhältnismäßig hohen Arbeitslosigkeit in Friesland und des Umstands, dass die allermeisten Begünstigten aufgrund des Arbeitsplatzprogramms eingestellte Arbeitslose waren, vernachlässigbar. Die Kommission stellt daher fest, dass die von der NOM übernommenen Beförderungskosten keine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag darstellen. 5.4. Die Unterbringung von Mitarbeitern (81) Die Gemeinde Heerenveen hat 100000 EUR (rund 220000 NLG) für die Unterbringung von SCI-Mitarbeitern bezahlt. Die niederländischen Behörden, die den Beihilfecharakter dieser Maßnahme zu keinem Zeitpunkt abgestritten haben, führen an, dass der Zuschuss den Grenzwert für De-minimis-Beihilfen nicht übersteigt. Die Kommission kann dieses Argument unter der Voraussetzung akzeptieren, dass sich die Niederlande an alle Bedingungen für die Anwendung der De-minimis-Regel, insbesondere die Bestimmung über die Kumulierung mit anderen De-minimis-Beihilfen, halten. 6. SCHLUSSFOLGERUNGEN (82) Die aufgrund der niederländischen Investitionszulagenregelung bereitgestellte Investitionsbeihilfe, die sich wahrscheinlich in einer Größenordnung von rund 3,6 Mio. EUR (8 Mio. NLG) bewegen wird, ist im Einklang mit der von der Kommission genehmigten Regionalbeihilferegelung gewährt worden, weshalb sie als bestehende Beihilfe angesehen wird. (83) Das Investitionsprojekt von SCI ist in einem Gebiet angesiedelt, in dem Regionalbeihilfen gemäß Artikel 87 Absatz 2 Buchstabe c) EG-Vertrag bis zu einem Förderhöchstsatz von 20 % BSÄ gewährt werden dürfen. Die Niederlande haben zugesichert, dass diese Obergrenze durch die Investitionszulage in Verbindung mit den Lohnkostenzuschüssen nicht überschritten wird. Ausgehend von den derzeitigen Prognosen für den Gesamtumfang des Investitionsprojekts und die Gesamtanzahl der geschaffenen Arbeitsplätze dürfte sich die Summe der beiden Fördermaßnahmen auf einen Betrag von insgesamt ca. 6,6 Mio. EUR (14,6 Mio. NLG) beschränken. Nimmt man für die Investitionszulage einen Betrag von 3,6 Mio. EUR an, so dürften die Lohnkostenzuschüsse bei ungefähr 3 Mio. EUR (6,6 Mio. NLG) liegen. Die Kommission sieht die aufgrund des 2000-Arbeitsplätze-Programms gewährten Lohnkostenzuschüsse in Verbindung mit der Zusicherung der Niederlande als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar an. (84) Die nachstehenden Maßnahmen stellen staatliche Beihilfen im Sinne von Artikel 87 Absatz l EG-Vertrag dar, die nicht mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar sind: das im Grundstückspreis enthaltene Beihilfeelement im Umfang von 753000 EUR (1659000 NLG), das in der Miete der provisorischen Produktionsstätte enthaltene Beihilfeelement in Höhe von 131000 EUR (289496 NLG), die von der NOM getragenen Kosten für die Renovierung der provisorischen Produktionsstätte in Höhe von 272000 EUR (600000 NLG) und die Übernahme von Kosten für die Bewachung der provisorischen Produktionsstätte in Höhe von 353000 EUR (778552 NLG). Die Kommission stellt fest, dass die Niederlande diese Beihilfemaßnahmen unrechtmäßig, das heißt unter Verstoß gegen Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag, durchgeführt haben. (85) Die mit 812000 EUR (1789017 NLG) angesetzten Kosten für die Beförderung von SCI-Mitarbeitern von und zu der provisorischen Produktionsstätte in Leek beinhalten keine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag. Die Kosten für die Unterbringung von Mitarbeitern im Gesamtumfang von 100000 EUR (220000 NLG) liegen unter der De-minimis-Obergrenze. (86) Im Fall der Unvereinbarkeit von Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt muss die Kommission gemäß der Rechtsprechung des Gerichtshofs in der Rechtssache 70/72(28), die durch die Urteile in den Rechtssachen 310/85(29) und C-5/89(30) bestätigt wurde, dem betreffenden Mitgliedstaat anordnen, dass er alle rechtswidrig gewährten Beihilfen vom Empfänger zurückfordert. Diese Maßnahme ist notwendig, um die vorherige Situation dadurch wiederherzustellen, dass sämtliche finanzielle Vorteile beseitigt werden, in deren Genuss der Empfänger der missbräuchlich gewährten Beihilfe seit ihrer Gewährung zu Unrecht gelangt ist. Die Kommission ist nach der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 zur Beitreibung von mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbaren Beihilfen verpflichtet. (87) Die Beihilfe ist unverzüglich und nach den Verfahren des niederländischen Rechts zurückzuzahlen, sofern diese die sofortige tatsächliche Vollstreckung dieser Kommissionsentscheidung ermöglichen. Die zurückzufordernde Beihilfe umfasst Zinsen von dem Zeitpunkt an, ab dem die rechtswidrige Beihilfe den Empfängern zur Verfügung stand, bis zu ihrer tatsächlichen Rückzahlung. Die Zinsen werden auf der Grundlage des für die Berechnung des Subventionsäquivalents der Regionalbeihilfen verwendeten Bezugssatzes berechnet - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Beförderung von SCI-Mitarbeitern von und zu der provisorischen Produktionsstätte in Leek stellt keine Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag dar. Artikel 2 Die Beihilfe, welche die Niederlande aufgrund des 2000-Arbeitsplätze-Programms zugunsten von SCI gewährt und mit einer Zusicherung in Bezug auf die Höhe verbunden haben, ist unter der Voraussetzung mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar, dass die Summe der Fördermittel aus der niederländischen Investitionszulagenregelung und dem Arbeitsplatzprogramm einen Regionalbeihilfe- Hoechstsatz von 20 % Bruttosubventionsäquivalent nicht übersteigt. Die Niederlande stellen sicher, dass diese Obergrenze bei der endgültigen Aufstellung der förderfähigen Kosten nicht überschritten wird. Artikel 3 Das im Grundstückspreis enthaltene Beihilfeelement, das in der Miete der provisorischen Produktionsstätte enthaltene Beihilfeelement, die von der NOM getragenen Kosten für die Renovierung der provisorischen Produktionsstätte und die Übernahme von Kosten für die Bewachung der provisorischen Produktionsstätte sind mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar. Artikel 4 (1) Die Niederlande ergreifen alle notwendigen Maßnahmen, um die in Artikel 3 genannten, rechtswidrig zur Verfügung gestellten Beihilfen vom Empfänger zurückzufordern. (2) Die Rückforderung der Beihilfen erfolgt unverzüglich nach den nationalen Verfahren, sofern diese die sofortige, tatsächliche Vollstreckung der Entscheidung ermöglichen. Die zurückzufordernden Beihilfen umfassen Zinsen von dem Zeitpunkt an, ab dem die rechtswidrigen Beihilfen dem Empfänger zur Verfügung standen, bis zu ihrer tatsächlichen Rückzahlung. Die Zinsen werden auf der Grundlage des für die Berechnung des Subventionsäquivalents der Regionalbeihilfen verwendeten Bezugssatzes berechnet. Artikel 5 Die Niederlande verfolgen aufmerksam den Fortgang des Investitionsprojekts und erstatten der Kommission Bericht über den endgültigen Betrag der Investitionszulage, über die tatsächliche Zahl der Arbeitnehmer, für die Lohnkostenzuschüsse gezahlt werden dürfen, einschließlich der betreffenden Lohnkosten und der aufgrund des 2000-Arbeitsplätze-Programms endgültig gewährten Zuschüsse, sowie über den Erhalt der aufgrund der vorstehend genannten Beihilfemaßnahmen geschaffenen Arbeitsplätze über einen Zeitraum von fünf Jahren nach Abschluss der Investitionen. In Bezug auf die Beihilfe für die Unterbringung von Mitarbeitern achten die Niederlande auf die Einhaltung der Bedingungen der De-minimis-Regel, insbesondere die Bestimmung über die Kumulierung mit anderen De-minimis-Beihilfen. Artikel 6 Die Niederlande teilen der Kommission innerhalb von zwei Monaten nach der Bekanntgabe dieser Entscheidung die Maßnahmen mit, die getroffen wurden, um der Entscheidung nachzukommen. Artikel 7 Diese Entscheidung ist an das Königreich der Niederlande gerichtet. Brüssel, den 13. Februar 2001 Für die Kommission Mario Monti Mitglied der Kommission (1) ABl. C 144 vom 22.5.1999, S. 4. (2) Die Regelung heißt nunmehr "Besluit Subsidieregeling Regionale Investitionsprojecten". (3) Siehe Entscheidung 91/474/EWG der Kommission vom 16. August 1991 (ABl. L 254 vom 11.9.1991, S. 14). (4) ABl. C 144 vom 22.5.1999, S. 4. (5) www.sci.com. (6) www.hp.nl. (7) Die Investitionskosten waren ursprünglich in US-Dollar ausgewiesen. Der Wechselkurs betrug im September 1998, als der Antrag auf eine Förderung nach der Investitionszulagenregelung behandelt wurde, 1,96 NLG für 1 USD. (8) Genehmigungsbescheid Nr. SG(95) D/12907 vom 19. Oktober 1995; Änderungen wurden mit dem Bescheid Nr. SG(97) D/8903 vom 29. Oktober 1997 genehmigt. (9) Die Behörden erläuterten ferner, warum in den öffentlich zugänglichen Informationen über die Investitionszulagenregelung eine Beihilfeintensität von 40 % angegeben war, obwohl der zulässige Regionalbeihilfe-Hoechstsatz bei 20 % liegt. Danach habe die Obergrenze von 40 % für die Kumulierung mit anderen Beihilfen wie bestimmten allgemeinen steuerlichen Vergütungen in Form von Investitionszulagen gegolten, die in den 80er Jahren bestanden und die sich stets nur auf einen Teil des geförderten Investitionsprojekts bezogen. Für das Investitionsprojekt insgesamt habe der Hoechstsatz von 20 % gegolten. Die Bestimmung, welche 40 % als maximale Beihilfeintensität vorsah, sei 1999 gestrichen worden, da sie gegenstandslos geworden war. (10) Die Zahl 2000 in dem Programm ("2000-banenplan") bezieht sich auf die Anzahl der zu schaffenden Arbeitsplätze, nicht auf das Jahr 2000. (11) Die Zahl setzt sich wie folgt zusammen: 391 Langzeitarbeitslose, 105 junge Arbeitssuchende und 246 Arbeitssuchende und 246 Arbeitssuchende aus den sogenannten Minderheitengruppen. 701 sind männliche, 253 weibliche Arbeitnehmer. (12) Darin enthalten ist ein in den Vorschüssen verborgenes zusätzliches Beihilfeelement: SCI hat Vorschüsse in Höhe von 80 % des Förderbetrags erhalten, auf den es im günstigsten Fall Anspruch hat. Zwar sollen alle Beträge, auf die es keinen Anspruch hat, zurückgezahlt werden, doch ist die Erhebung von Zinsen auf diese Beträge in der Regelung nicht vorgesehen. (13) Exakt 244190 m2 laut dem zweiten Schätzgutachten. (14) ABl. C 144 vom 22.5.1999. (15) Het Financieele Dagblad vom 29. Mai 1999. (16) Leeuwarder Courant vom 1. und vom 3. Juni 1999. (17) Drucksachen des niederländischen Parlaments: Kamerstukken II, 1996-97, 25122, Nr. 3. Nach Artikel 5 WIW können die Kommunen Arbeitgebern Zuschüsse für die Bereitstellung von Praktikumsplätzen für Langzeitarbeitslose und arbeitslose Jugendliche gewähren. Diese Zuschüsse werden praktisch unter denselben Bedingungen vergeben: So liegt die Mindestdauer eines Arbeitsvertrags für ein Praktikum bei sechs Monaten. Der Hoechstzuschuss gelangt jedoch nur bei zwölfmonatigen Arbeitsverträgen zur Auszahlung; bei kürzerer Vertragsdauer verringert sich der Zuschuss entsprechend. (18) Das RBA hat die Zusage gegeben, dass von den Personen, die es SCI zur Einstellung empfehlen wird, mindestens 150 bzw. mindestens 12,5 % der Gesamtzahl die WVA-Kriterien erfuellen. Danach ist unter anderem Langzeitarbeitslosen ein Arbeitsvertrag über mindestens zwölf Wochen oder für mindestens zwölf Wochenstunden anzubieten. Die WVA-Regelung gilt nur für die Einstellung von Personen unterhalb eines bestimmten Lohnniveaus. Es wurde deshalb danach gestrebt, aus den WVA-Freistellungen Vorteile in einer Größenordnung von insgesamt 1,2 Mio. EUR (2,7 Mio. NLG) zu ziehen. SCI erhielt auf Antrag 28 einschlägige Bescheinigungen, die den Lohnsteuerabzug ermöglichen. Den niederländischen Behörden ist nicht bekannt, ob das Unternehmen auch tatsächlich von den Bescheinigungen Gebrauch gemacht hat. Die Kumulierung mit Zuschüssen aufgrund der WIW-Regelung oder des 2000-Arbeitsplätze-Programms ist zulässig. Die Kommission hat - unter anderem in ihrem Beschluss zur Einleitung des beihilferechtlichen Prüfverfahrens in der Sache Reebok (ABl. C 233 vom 14.8.1999, S. 42) - festgestellt, dass die Regelung als allgemeine Maßnahme angesehen werden kann und somit keine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag darstellt. (19) Mitteilung der Kommission über "De-minimis"-Beihilfen (ABl. C 68 vom 6.3.1996, S. 9). (20) ABl. L 83 vom 27.3.1999, S. 1. (21) ABl. C 74 vom 10.3.1998, S. 9. (22) ABI. C 334 vom 12.12.1995, S. 4. Beschäftigungsbeihilfen im Sinne dieser Leitlinien sind nach Ziffer 10 nur solche, die nicht an eine Investition gebunden sind. (23) Einschließlich des in den Vorschüssen enthaltenen Beihilfeelements (siehe Fußnote 12). (24) ABl. C 209 vom 10.7.1997, S. 3. (25) Die Gestehungskosten als Richtwert lassen sich hier anhand der Kosten für den Erwerb eines 60 ha großen Grundstücks errechnen. Der Gewerbeparkbetreiber IBF erwarb 80 ha Grund, wofür im berichtigten Haushalt für 1998 ein Selbstkostenpreis von 13090000 NLG ausgewiesen war. 20 ha wurden für die Anlage der Infrastrukrur benötigt. Für die verbleibende 60 ha große Fläche ergibt sich somit - überträgt man das Verhältnis 60:80 auf die vorgenannten Kosten - ein Gestehungspreis von 9,8 Mio. NLG bzw. 16,36 NLG/m2. Die im berichtigten IBF-Betriebskostenvoranschlag für 1999 ausgewiesenen Infrastrukturkosten in Höhe von 9,1 Mio. EUR (20,1 Mio. NLG) brauchen hier nicht berücksichtigt zu werden. (26) Orientierungspapier ("verkennende notitie") 00-22-03/03-05-00 der Gemeinde Heerenveen über die Möglichkeiten und Folgen einer Änderung des Flächennutzungsplans für IBF. (27) Der zweite Wert ist möglicherweise zu hoch angesetzt, weil hier nicht zwischen Bebauungs- und Planierungsfläche unterschieden wurde. Der geplante Nutzungsgrad von 70 % umfasst einen verhältnismäßig niedrigen Wert für die Bebauung (40 %) und einen hohen Wert für die Planierung (30 %). Diese Unterscheidung ist im vorliegenden Fall nach Ansicht der Kommission aber nicht besonders relevant. Da SCI eine große Fläche für Parkplätze benötigt, kann der Gesamtwert von 70 % als verbindlicher Ausgangswert für die Planung des Unternehmens zugrunde gelegt werden. (28) EuGH 12. Juli 1973, Kommission/Deutschland, Rechtssache 70/72, Slg. 1973, 813. (29) EuGH 24. Februar 1987, Deufil GmbH und Co. KG/Kommission, Rechtssache 310/85, Slg. 1987, 901. (30) EuGH 20. September 1990, Kommission/Deutschland, Rechtssache C-5/89, Slg. 1990, I-3437.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.