Europäische Union

Delegierte Verordnung (EU) 2019/945 der Kommission vom 12. März 2019 über unbemannte Luftfahrzeugsysteme und Drittlandbetreiber unbemannter Luftfahrzeugsysteme

Konsolidierte Fassung

Konsolidierungsdatum: 2025-06-24

Quellenkennung: 32019R0945. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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grafien oder Illustrationen, aus denen äußere Merkmale, Kennzeichnungen und innerer Aufbau hervorgehen, b)  der verwendeten Versionen der Software und Firmware entsprechend den Anforderungen dieser Verordnung, c)  Hersteller- und Installationsanweisungen; 2.  Entwürfe, Fertigungszeichnungen und -pläne von Bauteilen, Baugruppen, Schaltkreisen und ähnlichen maßgeblichen Elementen; 3.  Beschreibungen und Erläuterungen, die zum Verständnis dieser Zeichnungen und Pläne sowie der Funktionsweise des Erzeugnisses erforderlich sind; 4.  eine Aufstellung darüber, welche harmonisierten Normen, deren Verweise im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden, vollständig oder in Teilen angewandt worden sind, und, wenn diese harmonisierten Normen nicht angewandt wurden, eine Beschreibung der Lösungen, mit denen den grundlegenden Anforderungen des Artikels 4 dieser Verordnung entsprochen wurde, einschließlich einer Aufstellung darüber, welche sonstigen einschlägigen technischen Spezifikationen angewandt worden sind. Im Fall von teilweise angewandten harmonisierten Normen sind die Teile, die angewandt wurden, in den technischen Unterlagen anzugeben; 5.  ein Exemplar der EU-Konformitätserklärung; 6.  ein Exemplar der von der beteiligten notifizierten Stelle ausgestellten EU-Baumusterprüfbescheinigung und ihrer Anhänge, falls das Konformitätsbewertungsmodul in Teil 8 angewandt wurde; 7.  die Ergebnisse der Konstruktionsberechnungen, Prüfungen und ähnliche maßgebliche Elemente; 8.  Prüfberichte; 9.  Kopien der Unterlagen, die der Hersteller einer gegebenenfalls beteiligten notifizierten Stelle übermittelt hat; 10.  Nachweise für die Eignung der für die technische Konstruktion gewählten Lösung. In diesen Nachweisen müssen alle Unterlagen vermerkt sein, nach denen vorgegangen wurde, insbesondere wenn die einschlägigen harmonisierten Normen und/oder technischen Spezifikationen nicht in vollem Umfang angewandt worden sind. Die Nachweise umfassen erforderlichenfalls die Ergebnisse von Prüfungen, die von einem geeigneten Labor des Herstellers oder von einem anderen Prüflabor in seinem Auftrag und unter seiner Verantwortung durchgeführt wurden; 11.  Anschriften der Fertigungs- und Lagerorte. TEIL 11 EU-Konformitätserklärung 1. Das Erzeugnis (Nummer des Baumusters, der Charge oder der Serie). 2. Name und Anschrift des Herstellers oder seines Bevollmächtigten. 3. Diese Konformitätserklärung wird unter der alleinigen Verantwortung des Herstellers ausgestellt. [Sofern es sich um Zusatzbausätze handelt, kann der Hersteller des Bausatzes angeben, dass diese Bescheinigungen auf der Bescheinigung des UAS beruhen, dessen Nachrüstung der Bausatz ermöglicht.] 4. Gegenstand der Erklärung [Bezeichnung des Erzeugnisses zwecks Rückverfolgbarkeit; ggf. einschließlich einer Farbabbildung in ausreichender Auflösung, wenn dies zur Identifizierung des Erzeugnisses notwendig ist. Handelt es sich um einen Zusatzbausatz, ist das Baumuster des UAS anzugeben, dessen Nachrüstung der Bausatz ermöglicht]. 5. Gegenstand der vorstehend genannten Erklärung ist ein UAS der Klasse … [für das UAS die Nummer der Klasse nach den Teilen 1 bis 5, 16 und 17 dieses Anhangs angeben. Für einen Zusatzbausatz die Nachrüstklasse des UAS angeben]. 6. Der garantierte Schallleistungspegel für diese UAS-Ausrüstung beträgt …. dB(A) [nur für UAS der Klassen 1 bis 3, die keine Starrflügler sind]. 7. Der oben beschriebene Gegenstand der Erklärung erfüllt die einschlägigen Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union: —  [Verweis auf diese Verordnung und den für die Klasse des Erzeugnisses relevanten Anhang eintragen]; —  gegebenenfalls weitere Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union. 8. Angabe der einschlägigen harmonisierten Normen, die zugrunde gelegt wurden, oder Angabe sonstiger technischer Spezifikationen, in Bezug auf die die Konformität erklärt wird. Bei den Verweisen sind die Kennnummern, Versionen und gegebenenfalls das Ausgabedatum anzugeben. 9. Falls zutreffend — Die notifizierte Stelle … [Name, Kennnummer] hat …[Beschreibung ihrer Mitwirkung] … und die EU-Baumusterprüfbescheinigung ausgestellt. 10. Falls vorhanden — Beschreibung der Zusatzteile und Komponenten einschließlich Software, die den bestimmungsgemäßen Betrieb des unbemannten Luftfahrzeugsystems ermöglichen und von der EU-Konformitätserklärung erfasst werden. 11. Zusatzinformationen: Unterzeichnet für und im Namen von: … [Ort und Datum der Ausstellung]: [Name, Funktion] [Unterschrift]: TEIL 12 Vereinfachte EU-Konformitätserklärung Die vereinfachte EU-Konformitätserklärung nach Artikel 14 Absatz 3 hat folgenden Wortlaut: —  [Name des Herstellers] erklärt hiermit, dass das UAS [Identifizierung des UAS: Baumuster- oder Seriennummer] ein UAS der Klasse ... ... ist [Nummer der Klasse des Erzeugnisses nach den Teilen 1 bis 5, 16 bzw. 17 dieses Anhangs angeben; bei Zusatzbausätzen die Klasse angeben, zu denen das UAS nachgerüstet wird] und einen garantierten Schallleistungspegel von …. dB(A) hat [nur für UAS der Klassen 1, 2, 3, 5 und 6, die keine Starrflügler sind] —  und in Einklang steht mit den Verordnungen [alle Verordnungen, mit denen das Erzeugnis in Einklang steht, aufführen]. —  Die vollständige EU-Konformitätserklärung kann auf folgender Website abgerufen werden: [Internetadresse] TEIL 13 Geräuschprüfvorschriften In diesem Teil werden die Verfahren zur Messung des Fluglärms festgelegt, die zur Bestimmung des A-bewerteten Schallleistungspegels der UA der Klassen 1, 2, 3, 5 und 6 zu verwenden sind. Festgelegt werden die Grundnorm für die Geräuschemissionen und die detaillierte Prüfvorschrift für die Messung des Schalldruckpegels auf einer Messfläche, die die Geräuschquelle umschließt, sowie für die Berechnung des von der Geräuschquelle erzeugten Schallleistungspegels. 1.   GRUNDNORM FÜR GERÄUSCHEMISSIONEN Für die Bestimmung des A-bewerteten Schallleistungspegels LWA der UA findet die Norm EN ISO 3744:2010 als Grundnorm für Geräuschemissionen vorbehaltlich folgender Ergänzungen Anwendung: 2.   AUFBAU- UND BEFESTIGUNGSBEDINGUNGEN Prüfbereich: Das UA wird über einer reflektierenden (akustisch harten) Ebene gehalten. Das UA muss sich in einem ausreichenden Abstand zu reflektierenden Wänden oder Decken oder sonstigen reflektierenden Gegenständen befinden, sodass die Anforderungen von Anhang A der EN ISO 3744:2010 auf der Messoberfläche erfüllt sind. Schallmessfläche und Anordnung der Mikrofone: Das UA ist vollständig von einer halbkugelförmigen Messfläche gemäß Nummer 7.2.3 der EN ISO 3744:2010 umhüllt. Die Anzahl und Position der Mikrofone ist in Anhang F der EN ISO 3744:2010 festgelegt. Der Ursprung der Messfläche liegt im Punkt O auf der Grundebene direkt unter dem UA. 3.   BETRIEBSBEDINGUNGEN WÄHREND DER PRÜFUNG Die Geräuschmessungen müssen mit einem UA mit laufenden Rotoren bei einer Geschwindigkeit durchgeführt werden, die dem Schweben des UA bei MTOM entspricht. Wird das UA mit Zusatzteilen, die an ihm befestigt werden können, in Verkehr gebracht, ist es in allen möglichen UA-Konfigurationen mit und ohne diesen Zusatzteilen zu prüfen. 4.   BERECHNUNG DES ZEITLICH GEMITTELTEN MESSFLÄCHEN-SCHALLDRUCKPEGELS Der A-bewertete zeitlich gemittelte Oberflächen-Schalldruckpegel ist für jede UA-Konfiguration mindestens dreimal zu bestimmen. Weichen mindestens zwei der bestimmten Werte um nicht mehr als 1 dB voneinander ab, sind keine weiteren Messungen notwendig. Andernfalls sind die Messungen so lange fortzusetzen, bis zwei Werte um nicht mehr als 1 dB voneinander abweichen. Zur Berechnung des Schallleistungspegels einer UA-Konfiguration ist das arithmetische Mittel der beiden höchsten, um nicht mehr als 1 dB voneinander abweichenden Werte des zeitlich gemittelten Oberflächen-Schalldruckpegels zu verwenden. 5.   IN DEN BERICHT AUFZUNEHMENDE DATEN In den Bericht sind die zur Identifizierung der geprüften Geräuschquelle notwendigen technischen Daten sowie die Prüfvorschrift und die Akustik-Daten aufzunehmen. Der in dem Bericht festzuhaltende A-bewertete Schallleistungspegel ist der höchste Wert der unterschiedlichen geprüften UA-Konfigurationen, gerundet auf ganze Zahlen (bei unter 0,5 ist auf die niedrigere ganze Zahl abzurunden, ab 0,5 auf die nächsthöhere ganze Zahl aufzurunden). TEIL 14 Kennzeichnung des garantierten Schallleistungspegels Die Kennzeichnung des garantierten Schalleistungspegels muss aus dem Zahlenwert des garantierten Schalleistungspegels in dB, dem Zeichen LWA und einem Piktogramm in folgender Form bestehen: Bei Verkleinerung der Kennzeichnung je nach Größe des Geräts müssen die sich aus der obigen Zeichnung ergebenden Proportionen eingehalten werden. Die Höhe der Kennzeichnung sollte jedoch, soweit möglich, mindestens 20 mm betragen. TEIL 15 Maximaler Schallleistungspegel je UA-Klasse (einschließlich Übergangszeiträumen) UA-Klasse MTOM m in Gramm Maximaler Schallleistungspegel LWA in dB ab Inkrafttreten ab 2 Jahren nach Inkrafttreten ab 4 Jahren nach Inkrafttreten C1 und C2 m < 900 85 83 81 C2 900 ≤ m < 4 000 85 + 18,5 lg 83 + 18,5 lg 81 + 18,5 lg Dabei ist „lg“ der Logarithmus zur Basis 10. TEIL 16 Anforderungen an ein unbemanntes Luftfahrzeugsystem der Klasse C5 und an Zusatzteile der Klasse C5 Ein UAS der Klasse C5 ist mit folgendem Klassen-Identifizierungskennzeichen auf dem UA gekennzeichnet: Ein UAS der Klasse C5 muss den in Teil 4 festgelegten Anforderungen genügen, ausgenommen sind die Anforderungen von Teil 4 Absätze 2 und 10. Darüber hinaus muss es folgenden Anforderungen genügen: 1.  Es handelt sich um ein Luftfahrzeug mit Ausnahme von Starrflüglern, sofern es nicht gefesselt ist. 2.  Sofern es ist mit einer Geo-Sensibilisierungsfunktion ausgerüstet ist, genügt es Teil 4 Absatz 10. 3.  Während des Flugs liefert es dem Fernpiloten klare und präzise Angaben zur Höhe des UA über der Oberfläche oder dem Startpunkt. 4.  Sofern es nicht gefesselt ist, muss das UA mit einem Langsamflugmodus ausgerüstet sein, der vom Fernpiloten eingestellt werden kann und die Reisegeschwindigkeit auf höchstens 5 m/s beschränkt. 5.  Sofern es nicht gefesselt ist, muss der Fernpilot über Vorrichtungen verfügen, den Flug des UA zu beenden, die a)  zuverlässig, vorhersehbar und unabhängig vom automatischen Flugsteuerungs- und Flugführungssystem sind. Dies gilt auch für die Aktivierung dieser Vorrichtungen; b)  das UA zum Sinkflug zwingen und verhindern, dass es sich angetrieben horizontal bewegt, und c)  die Wirkung der Aufprallenergie des UA reduzieren. 6.  Sofern das UA nicht gefesselt ist, muss der Fernpilot die Möglichkeit haben, die Qualität des Steuerungs- und Kontrolllinks ununterbrochen zu überwachen, und Warnhinweise erhalten, wenn die Gefahr besteht, dass die Übertragung soweit unterbrochen wird oder sich verschlechtert, dass die sichere Durchführung des Betriebs gefährdet ist, sowie einen weiteren Warnhinweis erhalten, wenn die Verbindung unterbrochen ist. 7.  Zusätzlich zu den in Teil 4 Absatz 15 Buchstabe a angegebenen Informationen müssen die Herstelleranweisungen eine Beschreibung der Vorrichtungen enthalten, mit denen der Flug nach Nummer 5 beendet werden kann. 8.  Ein UAS der Klasse C5 kann aus einem UAS der Klasse C3 bestehen, das mit einem Zusatzbausatz ausgestattet ist, mit dem sich das UAS der Klasse C3 zu einem UAS der Klasse C5 nachrüsten lässt. In diesem Fall müssen alle Zusatzteile mit einem C5-Kennzeichen gekennzeichnet werden. Ein UAS nach Nummer 1 der Klasse C3 kann nur dann mit einem Zusatzbausatz nachgerüstet werden, wenn es über die notwendigen Schnittstellen zu den Zusatzteilen verfügt. Der Zusatzbausatz darf die Software des UAS der Klasse C3 nicht verändern. Der Zusatzbausatz muss so konstruiert sein und jedes Zusatzteil muss so gekennzeichnet sein, dass sichergestellt ist, dass ein UAS-Betreiber, der sich an die vom Hersteller des Zusatzbausatzes mitgelieferten Anweisungen hält, den Bausatz vollständig und korrekt in ein UAS der Klasse C3 einbauen kann. Der Zusatzbausatz kann unabhängig vom UAS der Klasse C3, dessen Nachrüstung er ermöglicht, in Verkehr gebracht werden. In diesem Fall bringt der Hersteller des Zusatzbausatzes einen einzigen Nachrüstbausatz in Verkehr, der folgende Bedingungen erfüllt: 1.  Er hat keinen Einfluss auf die Einhaltung der Anforderungen von Teil 4 durch das UAS der Klasse C3. 2.  Er gewährleistet, dass das UAS, das mit dem Zusatzbausatz ausgerüstet ist, allen zusätzlichen Anforderungen genügt, die in diesem Teil festgelegt sind, ausgenommen von Nummer 3. 3.  Ihm sind Herstelleranweisungen beigefügt, die Folgendes enthalten: i)  eine Liste aller UAS der Klasse C3, die mit dem Bausatz ausgestattet werden können, und ii)  Anweisungen, wie der Zusatzbausatz eingebaut und betrieben werden kann. TEIL 17 Anforderungen an ein unbemanntes Luftfahrzeugsystem der Klasse C6 Ein UAS der Klasse C6 ist mit folgendem Klassen-Identifizierungskennzeichen auf dem UA gekennzeichnet: Ein UAS der Klasse C6 muss den in Teil 4 festgelegten Anforderungen genügen, ausgenommen sind die Anforderungen der Absätze 2, 7 und 10. Darüber hinaus muss es folgenden Anforderungen genügen: 1.  Es hat eine Höchstgeschwindigkeit im Horizontalflug von 50 m/s. 2.  Sofern es ist mit einer Geo-Sensibilisierungsfunktion ausgerüstet ist, genügt es Teil 4 Absatz 10. 3.  Während des Flugs liefert es dem Fernpiloten klare und präzise Angaben zur geografischen Position des UA, zu seiner Geschwindigkeit und seiner Höhe über der Oberfläche oder dem Startpunkt. 4.  Es verfügt über Vorrichtungen, mit denen sich verhindern lässt, dass das UA die horizontalen und vertikalen Grenzen eines programmierbaren Betriebsraums verletzt. 5.  Der Fernpilot muss über Vorrichtungen verfügen, um den Flug des UA zu beenden, die a)  zuverlässig, vorhersehbar und unabhängig vom automatischen Flugsteuerungs- und Flugführungssystem sind, sowie unabhängig von den Vorrichtungen, mit denen sich nach Nummer 4 verhindern lässt, dass das UA die horizontalen und vertikalen Grenzen überschreitet. Dies gilt auch für die Aktivierung dieser Vorrichtungen; b)  das UA zum Sinkflug zwingen und verhindern, dass es sich angetrieben horizontal bewegt. 6.  Die Flugbahn des UA muss sich programmieren lassen. 7.  Der Fernpilot muss die Möglichkeit haben, die Qualität des Steuerungs- und Kontrolllinks ununterbrochen zu überwachen, und Warnhinweise erhalten, wenn die Gefahr besteht, dass die Übertragung soweit unterbrochen wird oder sich verschlechtert, dass die sichere Durchführung des Betriebs gefährdet ist, sowie einen weiteren Warnhinweis erhalten, wenn die Verbindung unterbrochen ist. 8.  Zusätzlich zu den in Teil 4 Absatz 15 Buchstabe a angegebenen Informationen müssen die Herstelleranweisungen a)  eine Beschreibung der Vorrichtungen enthalten, mit denen sich der Flug nach Nummer 5 beenden lässt, b)  eine Beschreibung der Vorrichtungen enthalten, mit denen sich verhindern lässt, dass das UA die horizontalen und vertikalen Grenzen des Betriebsraums verletzt, sowie eine Beschreibung der Größe des Contingency-Raums, der im Notfall für die Reaktionszeit und das Korrekturmanöver benötigt wird, um einen Fehler in der Positionsbestimmung zu korrigieren. c)  Angaben zu der Strecke enthalten, die das UA voraussichtlich zurücklegt, nachdem die Vorrichtungen zur Beendigung des Flugs nach Nummer 5 aktiviert wurden, und die der UAS-Betreiber bei der Festlegung des Bodensicherheitsbereichs berücksichtigen muss. ( 1 ) Verordnung (EU) 2018/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2018 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 2111/2005, (EG) Nr. 1008/2008, (EU) Nr. 996/2010, (EU) Nr. 376/2014 und der Richtlinien 2014/30/EU und 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 552/2004 und (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 des Rates (ABl. L 212 vom 22.8.2018, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2018/1139/oj) ( 2 ) Verordnung (EG) Nr. 551/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2004 über die Ordnung und Nutzung des Luftraums im einheitlichen europäischen Luftraum (ABl. L 96 vom 31.3.2004, S. 20). ( 3 ) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 der Kommission vom 26. September 2012 zur Festlegung gemeinsamer Luftverkehrsregeln und Betriebsvorschriften für Dienste und Verfahren der Flugsicherung und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1035/2011 sowie der Verordnungen (EG) Nr. 1265/2007, (EG) Nr. 1794/2006, (EG) Nr. 730/2006, (EG) Nr. 1033/2006 und (EU) Nr. 255/2010 (ABl. L 281 vom 13.10.2012, S. 1). ( 4 ) Verordnung (EU) Nr. 376/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 über die Meldung, Analyse und Weiterverfolgung von Ereignissen in der Zivilluftfahrt, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 996/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnungen (EG) Nr. 1321/2007 und (EG) Nr. 1330/2007 der Kommission (ABl. L 122 vom 24.4.2014, S. 18). ( 5 ) Verordnung (EU) Nr. 748/2012 der Kommission vom 3. August 2012 zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen für die Erteilung von Lufttüchtigkeits- und Umweltzeugnissen oder die Abgabe von Compliance-Erklärungen für Luftfahrzeuge und zugehörige Produkte, Bau- und Ausrüstungsteile sowie für die Anforderungen an die Befähigung von Entwicklungs- und Herstellungsorganisationen (ABl. L 224 vom 21.8.2012, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2012/748/oj). ( 6 ) Verordnung (EU) 2015/640 der Kommission vom 23. April 2015 über zusätzliche Anforderungen an die Lufttüchtigkeit für bestimmte Betriebsarten und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 (ABl. L 106 vom 24.4.2015, S. 18, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2015/640/oj). ( 7 ) Delegierte Verordnung (EU) 2024/1107 der Kommission vom 13. März 2024 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2018/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates durch Festlegung detaillierter Vorschriften in Bezug auf die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit zulassungspflichtiger unbemannter Luftfahrzeugsysteme und deren Komponenten und die Erteilung von Genehmigungen für Organisationen und Personen, die diese Tätigkeiten ausführen (ABl. L, 2024/1107, 17.5.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2024/1107/oj).

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.