Europäische Union

Beschluss des Rates der Gouverneure vom 12. Mai 2010 über die Änderung der Geschäftsordnung der Europäischen Investitionsbank aufgrund des Inkrafttretens des Vertrags von Lissabon und der neuen Satzung der Bank

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11.10.2011    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 266/1 BESCHLUSS DES RATES DER GOUVERNEURE vom 12. Mai 2010 über die Änderung der Geschäftsordnung der Europäischen Investitionsbank aufgrund des Inkrafttretens des Vertrags von Lissabon und der neuen Satzung der Bank DER RAT DER GOUVERNEURE DER EUROPÄISCHEN INVESTITIONSBANK — GESTÜTZT AUF Artikel 7 Absatz 3 Buchstabe h der Satzung, wonach der Rat der Gouverneure zur Genehmigung der Geschäftsordnung der Bank befugt ist, IN ERWÄGUNG NACHSTEHENDER GRÜNDE: (1) Der Vertrag von Lissabon ist am 1. Dezember 2009 in Kraft getreten — am ersten Tag des Monats, der auf die Hinterlegung der Ratifikationsurkunden durch die siebenundzwanzig Mitgliedstaaten der Europäischen Union bei der italienischen Regierung folgte. (2) Der Vertrag von Lissabon ändert den Vertrag über die Europäische Union und den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, der in „Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union“ umbenannt wurde. (3) Die Satzung der Bank, die den Verträgen als Protokoll Nr. 5 beigefügt ist, wurde nach Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon geändert. (4) Die Änderung der Satzung der Bank erfordert eine Änderung der Geschäftsordnung der Bank, insbesondere im Hinblick auf die notwendige Aufstockung der Zahl der Mitglieder des Prüfungsausschusses, auf die Beobachter und auf die Neuformulierung ihrer Aufgaben. (5) Die Änderung der Geschäftsordnung wurde aufgrund des Inkrafttretens des Vertrags von Lissabon auch im Hinblick auf die stellvertretenden Mitglieder und die kooptierten Sachverständigen des Verwaltungsrats erforderlich. (6) Aufgrund des Vertrags von Lissabon ist in der Geschäftsordnung auch ein Hinweis auf die Bestimmungen über den Zugang zu Dokumenten der Bank erforderlich. (7) Eine Umnummerierung der Artikel und der Verweise auf die Artikel des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union war erforderlich. (8) Artikel 12 Absatz 1 der Satzung sieht die Aufstockung der Zahl der Mitglieder des Prüfungsausschusses von drei auf sechs vor, und es war deshalb erforderlich, Übergangsmaßnahmen zu ergreifen und drei neue Mitglieder zu ernennen — BESCHLOSS am 12. Mai 2010 gemäß dem in Artikel 5 der Geschäftsordnung der Bank vorgesehenen schriftlichen Verfahren auf Vorschlag des Verwaltungsrats Folgendes: (1) Die Geschäftsordnung der Bank wird entsprechend der Anlage zu dem Beschluss in Unterlage 10/01 geändert und hat künftig den in der Anlage zu diesem Protokoll festgelegten Wortlaut. (2) Die geänderte Geschäftsordnung tritt am Tag der Annahme des vorliegenden Beschlusses in Kraft. (3) Die Geschäftsordnung wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. (4) Die drei derzeitigen Beobachter im Prüfungsausschuss werden zu Mitgliedern des Ausschusses ernannt, und zwar für eine Amtszeit, die um drei Jahre länger ist als die ihnen derzeit noch verbleibende Amtszeit als Beobachter. (5) Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Für den Rat der Gouverneure Die Vorsitzende I. ŠIMONYTĖ Der Sekretär A. QUEREJETA ANHANG Geschäftsordnung der Europäischen Investitionsbank vom Rat der Gouverneure am 4. Dezember 1958 genehmigt und am 15. Januar 1973, 9. Januar 1981, 15. Februar 1986, 6. April 1995, 19. Juni 1995, 9. Juni 1997, 5. Juni 2000, 7. März 2002, 1. Mai 2004 und 12. Mai 2010 abgeändert KAPITEL I GESCHÄFTSJAHR Artikel 1 Das Geschäftsjahr der Bank beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember jedes Jahres. KAPITEL II RAT DER GOUVERNEURE Artikel 2 (1)   Der Rat der Gouverneure wird von seinem Vorsitzenden aus eigenem Entschluss oder auf Antrag eines seiner Mitglieder einberufen. Der Präsident der Bank kann aus eigenem Entschluss oder auf Antrag des Verwaltungsrats den Vorsitzenden des Rates der Gouverneure um Einberufung des Rates bitten. (2)   Der Rat der Gouverneure hält eine Jahressitzung ab, um den Jahresbericht und die Finanzausweise (mit der Bilanz, der Gewinn- und Verlustrechnung, dem Status der Spezialsektion, den Anmerkungen zu den Finanzausweisen, einschließlich der konsolidierten Fassung, und sämtlichen sonstigen Informationen, die für die Bewertung der Vermögens- und Finanzlage oder der Ergebnisse der Bank als erforderlich angesehen werden) zu prüfen. (3)   Die Mitglieder des Direktoriums können zur Teilnahme an den Sitzungen des Rates der Gouverneure eingeladen werden. Die Mitglieder des Verwaltungsrats, die Mitglieder des Direktoriums und diejenigen des Prüfungsausschusses nehmen an der Jahressitzung des Rates der Gouverneure teil, welche sich mit der Prüfung des Jahresberichts und der Finanzausweise befasst. Artikel 3 (1)   Die Einberufungen zu den Sitzungen des Rates der Gouverneure sind mindestens dreißig Tage vor dem Sitzungstag abzusenden. (2)   Die Mitglieder des Rates der Gouverneure müssen mindestens zwanzig Tage vor der Sitzung im Besitz der Tagesordnung und der Unterlagen sein. (3)   Jeder Gouverneur kann beantragen, dass Fragen auf die Tagesordnung einer Sitzung des Rates gesetzt werden, sofern er seinen Antrag dem Vorsitzenden des Rates der Gouverneure spätestens fünfzehn Tage vor der Sitzung schriftlich mitgeteilt hat. (4)   Auf sämtliche in den vorhergehenden Absätzen vorgesehenen Fristen kann verzichtet werden, falls sämtliche Mitglieder des Rates ihr Einverständnis hierzu erklären. In dringenden Fällen kann dieser Verzicht auch auf Antrag des Präsidenten der Bank durch den Vorsitzenden des Rates der Gouverneure erklärt werden. Artikel 4 Die Beschlüsse des Rates der Gouverneure werden entsprechend Artikel 8 der Satzung der Europäischen Investitionsbank (nachstehend „Satzung“) gefasst. Artikel 5 (1)   Der Vorsitzende des Rates der Gouverneure und der Vorsitzende des Verwaltungsrates können auf schriftlichem oder elektronischem Wege über Entscheidungen abstimmen lassen. Ein Beschluss gilt als angenommen, sobald das Sekretariat des Rates der Gouverneure eine ausreichende Zahl von zustimmenden Stellungnahmen erhalten hat. (2)   Die Abstimmung auf schriftlichem oder elektronischem Wege, gegebenenfalls nach dem stillschweigenden Verfahren, ist das normalerweise angewendete Verfahren zur Ernennung von Mitgliedern des Verwaltungsrats, des Direktoriums und des Prüfungsausschusses. (3)   Mit Ausnahme der Bereiche, in denen Einstimmigkeit oder eine qualifizierte Mehrheit erforderlich sind, kann der Rat der Gouverneure nach einem entsprechenden Vorschlag des Verwaltungsrats Beschlüsse im Wege des stillschweigenden Verfahrens fassen. Ein Beschluss im Wege des stillschweigenden Verfahrens gilt sechs Wochen nach der Benachrichtigung der Gouverneure als angenommen, wenn die Hälfte der Mitglieder des Rates oder eine Anzahl von Mitgliedern, die mehr als die Hälfte des gezeichneten Kapitals vertreten, den Beschluss nicht abgelehnt haben. Jeder Gouverneur kann die Unterbrechung des stillschweigenden Verfahrens verlangen. Artikel 6 Jeder Gouverneur kann von höchstens einem seiner Kollegen schriftlich bevollmächtigt werden, ihn auf einer Sitzung des Rates der Gouverneure zu vertreten und an seiner Stelle abzustimmen. Artikel 7 (1)   Der Vorsitz wird von den Mitgliedern des Rates nacheinander in der vom Rat der Europäischen Union festgelegten protokollarischen Reihenfolge der Mitgliedstaaten wahrgenommen. (2)   Der Zeitraum, in dem ein Mitglied des Rates den Vorsitz führt, beginnt jeweils am Tag nach der Jahressitzung, die sich mit der Genehmigung des Jahresberichts und der Finanzausweise des abgelaufenen Geschäftsjahres befasst. Dieser Zeitraum endet mit dem Ablauf der darauffolgenden Jahressitzung. Artikel 8 Über die Beratungen des Rates der Gouverneure werden Protokolle angefertigt, die von dem Vorsitzenden und dem Sekretär unterzeichnet werden. Artikel 9 Jedes Mitglied des Rates der Gouverneure hat die Möglichkeit, sich einer der offiziellen Sprachen der Europäischen Union zu bedienen. Es kann verlangen, dass jedes den Gegenstand von Beratungen des Rates bildende Dokument in derjenigen dieser Sprachen abgefasst wird, die von ihm bezeichnet wird. Artikel 10 Der für den Rat der Gouverneure bestimmte Schriftwechsel ist an das Sekretariat des Rates der Gouverneure am Sitz der Bank zu richten. KAPITEL III VERWALTUNGSRAT Artikel 11 (1)   Der Verwaltungsrat tritt jährlich mindestens sechsmal zusammen und legt in jeder Sitzung den Termin der nächsten Sitzung fest. (2)   Außerdem beruft der Vorsitzende den Verwaltungsrat vor dem vorgesehenen Termin ein, wenn ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder es verlangt oder wenn der Vorsitzende es für notwendig erachtet. (3)   Im Rahmen seiner Befugnisse und in Einklang mit Artikel 18 dieser Geschäftsordnung setzt der Verwaltungsrat einen Ausschuss für die Vergütung des Personals ein, der vorab festgelegte Themen behandelt und dem Verwaltungsrat nicht bindende Stellungnahmen unterbreitet, um den Entscheidungsprozess zu erleichtern. Im Rahmen seiner Befugnisse und in Einklang mit Artikel 18 dieser Geschäftsordnung kann der Verwaltungsrat die Einrichtung eines Ausschusses für die Risikopolitik und eines Ausschusses für die Beteiligungspolitik beschließen; die Ernennung der Mitglieder dieser Ausschüsse sowie die Festlegung der Leitlinien für ihre Tätigkeit erfolgen im Rahmen des Beschlusses zu ihrer Errichtung. Diese Ausschüsse unterbreiten dem Verwaltungsrat nicht bindende Stellungnahmen, um den Entscheidungsprozess zu erleichtern. Die in diesem Absatz genannten Ausschüsse werden aus einigen ordentlichen Verwaltungsratsmitgliedern oder ihren Stellvertretern gebildet. Der Präsident leitet die Ausschüsse, und der Generalsekretär ist für die erforderlichen Sekretariatsaufgaben zuständig. (4)   Der Verwaltungsrat setzt einen Ethik- und Compliance-Ausschuss ein, dem die drei dienstältesten Verwaltungsratsmitglieder, die diese Aufgabe freiwillig übernehmen, sowie der Vorsitzende des Prüfungsausschusses angehören. Den Vorsitz des Ausschusses übernimmt das dienstälteste Verwaltungsratsmitglied. Der Ethik- und Compliance-Ausschuss entscheidet über alle potenziellen Interessenkonflikte eines Mitglieds oder ehemaligen Mitglieds des Verwaltungsrates oder des Direktoriums. Er wendet die entsprechenden Unvereinbarkeitsbestimmungen, die vom Rat der Gouverneure beschlossen werden, an. Der Ausschuss informiert den Verwaltungsrat und den Rat der Gouverneure über die getroffenen Entscheidungen. Der Leitende Compliance Officer nimmt ohne Stimmrecht an den Sitzungen des Ausschusses teil. Der Rat der Gouverneure legt die Leitlinien für die Tätigkeit des Ethik- und Compliance-Ausschusses fest. Artikel 12 (1)   Die Einladungen zu den Sitzungen des Verwaltungsrats haben — unter Angabe der Tagesordnung — grundsätzlich mindestens fünfzehn Tage vor dem Sitzungstermin zu erfolgen. (2)   Die Mitglieder des Verwaltungsrats haben mindestens zehn Arbeitstage vor dem Sitzungstermin Zugang zu den Sitzungsdokumenten. Die Bank kann diese auf elektronischem Wege zugänglich machen. (3)   Jedes Mitglied des Verwaltungsrats kann die Aufnahme von Fragen in die Tagesordnung einer Sitzung des Rates beantragen, sofern es seinen Antrag mindestens fünf Tage vor der Sitzung dem Vorsitzenden des Verwaltungsrats schriftlich mitteilt. (4)   In dringenden Fällen kann der Vorsitzende den Rat sofort einberufen. Beschlüsse können auch auf schriftlichem oder elektronischem Wege herbeigeführt werden. Er kann auch — zu den vom Verwaltungsrat festgelegten Bedingungen — das stillschweigende Verfahren anwenden. Artikel 13 Jedes Mitglied des Verwaltungsrats hat die Möglichkeit, sich einer der offiziellen Sprachen der Europäischen Union zu bedienen. Es kann verlangen, dass jedes den Gegenstand von Beratungen des Rates bildende Dokument in derjenigen dieser Sprachen abgefasst wird, die von ihm bezeichnet wird. Artikel 14 (1)   Die stellvertretenden Verwaltungsratsmitglieder können an den Sitzungen des Verwaltungsrats teilnehmen. Die von einem Staat oder von mehreren Staaten im gegenseitigen Einvernehmen oder von der Kommission benannten stellvertretenden Mitglieder können die von diesem Staat oder von einem dieser Staaten oder von der Kommission benannten ordentlichen Mitglieder vertreten. Die stellvertretenden Mitglieder haben kein Stimmrecht, es sei denn, sie vertreten ein oder mehrere ordentliche Mitglieder oder ihnen wurde gemäß Absatz 5 dieses Artikels das Stimmrecht hierzu übertragen. (2)   In den Fällen, in denen ein Staat nach Maßgabe von Artikel 9 Absatz 2 der Satzung ein ordentliches Verwaltungsratsmitglied und zwei stellvertretende Verwaltungsratsmitglieder benennt, bezeichnet das ordentliche Mitglied dasjenige der stellvertretenden Mitglieder, das bei Verhinderung mit Vorrang seine Vertretung übernimmt. Andernfalls gelten die Bestimmungen des folgenden Absatzes. (3)   In den Fällen, in denen mehrere Mitgliedstaaten nach Maßgabe von Artikel 9 Absatz 2 der Satzung jeweils ein ordentliches Verwaltungsratsmitglied und gemeinsam mehrere stellvertretende Verwaltungsratsmitglieder benennen, wird das stellvertretende Mitglied, das bei Verhinderung eines ordentlichen Mitglieds dessen Aufgaben übernimmt, in Ermangelung einer ausdrücklichen Übertragung des Stimmrechts in Einklang mit der nachstehenden Reihenfolge bestimmt: a) das bei der Benennung oder Ernennung der stellvertretenden Mitglieder bestimmte stellvertretende Mitglied; b) das dienstälteste stellvertretende Mitglied; c) das älteste stellvertretende Mitglied. (4)   Bei Ausscheiden eines ordentlichen Mitglieds aus dem Amt oder im Todesfall wird es solange durch das stellvertretende Mitglied ersetzt, das nach Maßgabe der unter den Buchstaben a, b und c des vorstehenden Absatzes festgelegten Regeln bestimmt wird, bis der Rat der Gouverneure ein neues ordentliches Mitglied ernennt. (5)   Kann sich ein ordentliches Mitglied bei Verhinderung nicht durch ein stellvertretendes Mitglied vertreten lassen, so kann es sein Stimmrecht schriftlich einem anderen Mitglied des Verwaltungsrats übertragen. (6)   Ein Verwaltungsratsmitglied kann nicht mehr als zwei Stimmen auf sich vereinigen. Artikel 15 (1)   Die in Artikel 10 Absatz 2 der Satzung vorgesehene Anzahl der stimmberechtigten Mitglieder, deren Anwesenheit für die Beschlussfähigkeit erforderlich ist, wird auf achtzehn festgesetzt. (2)   Die Beschlüsse des Verwaltungsrates werden entsprechend Artikel 10 Absatz 2 der Satzung gefasst. (3)   Für die in Artikel 19 Absatz 5 und 6 der Satzung vorgesehenen einstimmigen Beschlüsse ist die Gesamtheit der Stimmen der stimmberechtigten anwesenden oder vertretenen Mitglieder erforderlich. Artikel 16 (1)   Gemäß Artikel 9 Absatz 2 Unterabsatz 4 der Satzung kooptiert der Verwaltungsrat sechs Sachverständige ohne Stimmrecht: drei ordentliche und drei stellvertretende Sachverständige. (2)   Der Präsident schlägt dem Verwaltungsrat die Bewerber für die Posten der ordentlichen und der stellvertretenden Sachverständigen für einen Zeitraum vor, der mit dem Ablauf des Mandats der Verwaltungsratsmitglieder endet. (3)   Diese Bewerber werden unter Persönlichkeiten ausgewählt, die über eine Qualifikation und nachgewiesene Erfahrung in einem mit der Tätigkeit der Bank in Zusammenhang stehenden Bereich verfügen. (4)   Der Verwaltungsrat genehmigt den Vorschlag des Präsidenten gemäß den in Artikel 10 Absatz 2, erster Satz, der Satzung festgelegten Modalitäten. (5)   Die kooptierten Sachverständigen verfügen über dieselben Rechte wie die Verwaltungsratsmitglieder ohne Stimmrecht und unterliegen denselben Pflichten. Artikel 17 Über die Beratungen des Verwaltungsrats werden Protokolle angefertigt, die sowohl von dem Vorsitzenden der Sitzung, die sie betreffen, als auch von dem Vorsitzenden der Sitzung, in deren Verlauf sie genehmigt wurden, sowie von dem Sekretär der Sitzung zu unterzeichnen sind. Artikel 18 (1)   In Einklang mit Artikel 9 Absatz 1 der Satzung verfügt der Verwaltungsrat über folgende Befugnisse: — Er legt auf Vorschlag des Direktoriums die Bedingungen und Modalitäten fest, die den allgemeinen Rahmen für die Finanzierungen, Garantien und Anleihen der Bank bilden, insbesondere indem er die Kriterien für die Festsetzung der Zinssätze, Provisionen und anderer Gebühren genehmigt; — er fasst auf Vorschlag des Direktoriums die Grundsatzbeschlüsse für die Führung der Geschäfte der Bank; — er gewährleistet die Kohärenz der Politik und der Tätigkeit der EIB-Gruppe; — er genehmigt die vom Direktorium vorgeschlagenen Finanzierungs- und Garantie-operationen; — er ermächtigt das Direktorium zur Durchführung von Mittelbeschaffungsoperationen und damit zusammenhängenden Treasury- und Derivate-Operationen im Rahmen von durch ihn festgelegten globalen Programmen; — er überwacht das finanzielle Gleichgewicht der Bank und die Kontrolle der Risiken; — er beschließt die für die Führung der Geschäfte der Bank wesentlichen Dokumente, die vom Direktorium vorgelegt werden, insbesondere den Operativen Gesamtplan der Bank einschließlich des entsprechenden Jahresbudgets und die Finanzausweise einschließlich ihrer konsolidierten Fassung sowie gegebenenfalls ihre Umsetzung; — er prüft alle Vorschläge des Direktoriums, die dem Rat der Gouverneure vorgelegt werden sollen; — er beschließt die besonderen Bestimmungen der Bank über den Zugang zu Dokumenten; — er beschließt die Bestimmungen über die kooptierten Sachverständigen; — er beschließt nach Anhörung des Prüfungsausschusses die Rechnungslegungsgrundsätze für die Finanzausweise der Bank. (2)   Er sorgt ganz allgemein dafür, dass die Bank in Einklang mit dem Vertrag, der Satzung, den Leitlinien des Rates der Gouverneure und anderen Bestimmungen, die die Tätigkeit der Bank im Rahmen der ihr durch den Vertrag übertragenen Aufgabe regeln, ordnungsgemäß verwaltet wird. In Ausübung seiner Befugnisse kann der Verwaltungsrat das Direktorium auffordern, Maßnahmen zu ergreifen und Vorschläge vorzulegen. (3)   Er kann dem Direktorium auf der Grundlage eines mit qualifizierter Mehrheit gefassten Beschlusses einige seiner Aufgaben übertragen. Er legt die Bedingungen und Modalitäten einer solchen Übertragung von Aufgaben fest und überwacht ihre Umsetzung. (4)   Er übt alle anderen in der Satzung vorgesehenen Befugnisse aus und überträgt dem Direktorium in den von ihm angenommenen Vorschriften und Beschlüssen die entsprechenden Durchführungsbefugnisse, da das Direktorium gemäß Artikel 11 Absatz 3 der Satzung unter der Aufsicht des Präsidenten und der Kontrolle des Verwaltungsrats die laufenden Geschäfte der Bank wahrnimmt. Artikel 19 (1)   Die Mitglieder des Verwaltungsrats haben anlässlich ihrer Teilnahme an den Sitzungen des Verwaltungsrats Anspruch auf die Erstattung der Reise- und Aufenthaltskosten. (2)   Der Rat der Gouverneure setzt die Höhe der Anwesenheitsvergütung für die ordentlichen Mitglieder und deren Stellvertreter fest. KAPITEL IV DIREKTORIUM Artikel 20 (1)   Unbeschadet der Bestimmungen der Satzung ist das Direktorium das ständige Vertretungs- und Entscheidungsorgan der Bank. (2)   Es tritt jeweils zusammen, wenn es im Interesse der Geschäftstätigkeit der Bank erforderlich ist. Artikel 21 (1)   Mindestens fünf Mitglieder müssen anwesend sein, damit die vom Direktorium gefassten Entscheidungen und formulierten Stellungnahmen gültig sind. (2)   Der Präsident führt bei Sitzungen des Verwaltungsrats, des Ausschusses nach Artikel 11 Absatz 3 dieser Geschäftsordnung und des Direktoriums den Vorsitz. Ist der Präsident verhindert oder kann er wegen Krankheit oder eines Interessenkonflikts nicht an einer Sitzung teilnehmen, wird er vom dienstältesten Vizepräsidenten vertreten. Bei gleichem Dienstalter von zwei oder mehr Vizepräsidenten wird der Präsident vom ältesten Vizepräsidenten vertreten. (3)   Die Entscheidungen des Direktoriums werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen der anwesenden Mitglieder getroffen. Jedes Mitglied des Direktoriums hat eine Stimme. Bei Stimmengleichheit im Direktorium gibt die Stimme des Präsidenten den Ausschlag. (4)   Das Direktorium kann dem Präsidenten oder einem oder mehreren Vizepräsidenten die Befugnis übertragen, innerhalb der Grenzen und gemäß den Bedingungen, die es festlegt, Maßnahmen der Geschäftsführung und der Verwaltung zu treffen. Alle aufgrund einer solchen Befugnis getroffenen Entscheidungen sind dem Direktorium unverzüglich mitzuteilen. Das Direktorium kann dem Präsidenten und einem oder mehreren Vizepräsidenten die Befugnis übertragen, innerhalb der Grenzen und gemäß den Bedingungen, die es festlegt, gemeinsam sonstige Maßnahmen zu treffen, wenn es angesichts der Umstände nicht möglich ist, eine Entscheidung in einer Sitzung herbeizuführen. Alle aufgrund einer solchen Befugnis getroffenen Entscheidungen sind dem Direktorium unverzüglich mitzuteilen. (5)   Das Direktorium kann auf schriftlichem oder elektronischem Wege über Entscheidungen abstimmen. Das Direktorium kann auch gemäß den Bedingungen, die es festlegt, das stillschweigende Verfahren anwenden und bei außergewöhnlichen Umständen eine Telekonferenz abhalten. Artikel 22 Die Beratungen des Direktoriums werden vom Sekretär in Protokollen zusammengefasst, die von den Mitgliedern des Direktoriums, welche an der Sitzung teilgenommen haben, unterzeichnet werden. Artikel 23 (1)   In Einklang mit Artikel 11 Absatz 3 und 7 der Satzung ist das Direktorium zuständig für den Beschluss und die Umsetzung der Verwaltungsvorschriften für die Organisation und die Tätigkeit der Dienststellen der Bank, einschließlich der Personalverwaltung, der auf das Personal anwendbaren Verwaltungsbestimmungen sowie der diesbezüglichen Rechte und Pflichten unbeschadet der geltenden Personalordnung. Es setzt den Verwaltungsrat hierüber in Kenntnis. (2)   Das Direktorium ist unter denselben Bedingungen ebenfalls befugt, jegliche Vereinbarung mit dem Personal der Bank zu treffen. (3)   Im Rahmen der vorhergehenden Bestimmungen ist der Präsident in Einklang mit Artikel 11 Absatz 7 der Satzung befugt, über individuelle Personalfragen zu entscheiden, einen Vergleich herbeizuführen, zu schlichten, Vereinbarungen zu treffen und ganz allgemein alles zu unternehmen, was im Interesse der Bank zweckmäßig oder notwendig ist. KAPITEL V PRÜFUNGSAUSSCHUSS Artikel 24 (1)   Entsprechend den Bestimmungen des Artikels 12 der Satzung prüft ein Prüfungsausschuss — nachstehend Ausschuss genannt — jährlich die Ordnungsmäßigkeit der Geschäfte und der Bücher der Bank. (2)   Er ist für die Prüfung der Rechnungslegung der Bank verantwortlich. (3)   Er prüft, ob die Aktivitäten der Bank mit der für sie maßgeblichen „Best Practice“ im Bankensektor in Einklang stehen. Artikel 25 (1)   Der Prüfungsausschuss trifft mindestens einmal pro Jahr mit dem Direktorium zu einer Sitzung zusammen, um die Ergebnisse seiner Tätigkeit während des vorangegangenen Geschäftsjahres und sein Arbeitsprogramm für das laufende Geschäftsjahr zu besprechen. (2)   Nach Abschluss jedes Geschäftsjahres und spätestens sechs Wochen vor der Jahressitzung des Rates der Gouverneure gemäß Artikel 2 Absatz 2 dieser Geschäftsordnung ist dem Ausschuss der Entwurf des Jahresberichts des Verwaltungsrats mit dem Entwurf der Finanzausweise vorzulegen. (3)   Spätestens drei Wochen nach Empfang dieser Unterlagen muss der Ausschuss, nachdem er die für erforderlich erachteten Arbeiten durchgeführt, den Bericht der externen Abschlussprüfer geprüft und ihm das Direktorium die Wirksamkeit der internen Kontrollsysteme, des Risikomanagements und der internen Verwaltung bestätigt hat, dem Präsidenten der Bank eine Erklärung übermitteln, in welcher der Ausschuss nach bestem Wissen und Urteilsvermögen feststellt: — dass die Geschäfte der Bank ordnungsgemäß durchgeführt werden; dies gilt insbesondere für das Management und die Überwachung der Risiken; — dass er geprüft hat

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.