Europäische Union

Beschluss des Rates der Gouverneure vom 12. Mai 2010 über die Änderung der Geschäftsordnung der Europäischen Investitionsbank aufgrund des Inkrafttretens des Vertrags von Lissabon und der neuen Satzung der Bank

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32011D1011(01). Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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Originaldateien und Anlagen

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, ob die Geschäfte und die Bücher der Bank ordnungsgemäß geführt wurden und dass er zu diesem Zweck geprüft hat, ob die Geschäfte der Bank entsprechend den in der Satzung und der Geschäftsordnung festgelegten Formalitäten und Verfahrensvorschriften durchgeführt wurden; — dass er bestätigt, dass die Finanzausweise sowie sämtliche sonstigen Finanzinformationen, die in den vom Verwaltungsrat erstellten Jahresabschlüssen enthalten sind, ein — sowohl auf der Aktiv- als auch auf der Passivseite — den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens- und Finanzlage der Bank sowie der Ergebnisse ihrer Tätigkeit und ihres Cashflows im Berichtsjahr vermitteln. Dieselbe Bestätigung erteilt er ebenfalls für die konsolidierte Fassung der Finanzausweise. (4)   Wenn der Ausschuss sich nicht in der Lage sieht, dies festzustellen, muss er dem Präsidenten der Bank innerhalb der gleichen Frist eine Erklärung übermitteln, in welcher er die Gründe hierfür darlegt. (5)   Die Erklärung des Ausschusses wird dem Rat der Gouverneure als Anlage zum Jahresbericht des Verwaltungsrats zugestellt. (6)   Der Prüfungsausschuss übermittelt dem Rat der Gouverneure einen detaillierten Bericht über die Ergebnisse seiner Tätigkeit im vorangegangenen Geschäftsjahr einschließlich der Feststellung, ob die Aktivitäten der Bank mit der für sie maßgeblichen „Best Practice“ im Bankensektor in Einklang stehen. Eine Kopie dieses Berichts wird den Mitgliedern des Verwaltungsrats und des Direktoriums übersandt. Der Bericht des Prüfungsausschusses wird dem Rat der Gouverneure zusammen mit dem Jahresbericht des Verwaltungsrats übersandt. Artikel 26 (1)   Der Ausschuss hat zu sämtlichen Büchern und Buchungsunterlagen der Bank Zugang und darf verlangen, dass ihm von allen Unterlagen Kenntnis gegeben wird, deren Prüfung sich bei Durchführung seines Auftrags als notwendig herausstellt. Die einzelnen Abteilungen der Bank haben ihn hierbei zu unterstützen. (2)   Der Prüfungsausschuss stützt sich auch auf externe Abschlussprüfer, die er nach Beratung mit dem Direktorium bestimmt und an die er laufende Prüfungstätigkeit im Zusammenhang mit der Prüfung der Finanzausweise der Bank delegieren kann. Zu diesem Zweck prüft er jedes Jahr Art und Umfang der vorgeschlagenen externen Prüfung und die anzuwendenden Prüfungsverfahren. Außerdem prüft er die Ergebnisse und Schlussfolgerungen dieser Prüfung einschließlich sämtlicher Kommentare bzw. Empfehlungen. Der Vertrag mit den externen Abschlussprüfern wird unverzüglich von der Bank gemäß den vom Prüfungsausschuss festgelegten Bedingungen und Modalitäten abgeschlossen. (3)   Darüber hinaus prüft der Ausschuss jedes Jahr das Arbeitsprogramm, den Umfang und die Ergebnisse der Innenrevision der Bank. (4)   Er gewährleistet eine angemessene Koordination zwischen den Innenrevisoren und den externen Abschlussprüfern. Sollte es notwendig sein, kann der Prüfungsausschuss auch andere Sachverständige hinzuziehen. (5)   Für die Beschlussfähigkeit des Ausschusses ist die Anwesenheit der Mehrheit seiner Mitglieder erforderlich. Abgesehen von der Erklärung und dem Bericht, die in Artikel 25 dieser Geschäftsordnung vorgesehen sind und die nur einstimmig genehmigt werden können, erfordert jede Entscheidung des Prüfungsausschusses die Zustimmung der Mehrheit seiner Mitglieder. Bei Stimmengleichheit im Ausschuss gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. (6)   Der Vorsitzende des Ausschusses kann auf schriftlichem oder elektronischem Wege über Entscheidungen abstimmen lassen. (7)   Der Prüfungsausschuss setzt sämtliche anderen Verfahrensregeln selbst fest. (8)   Die Mitglieder des Ausschusses sind verpflichtet, die ihnen in Ausübung ihres Mandats zur Kenntnis gelangenden Informationen und Daten nicht an Personen oder Stellen außerhalb der Bank zu verbreiten. Diese Verpflichtung gilt auch für die externen Abschlussprüfer, die vom Ausschuss gemäß Absatz 2 dieses Artikels bestimmt werden. Artikel 27 (1)   Die Mitglieder des Ausschusses werden vom Rat der Gouverneure ernannt. Ihr Mandat erstreckt sich über sechs aufeinanderfolgende Geschäftsjahre und kann nicht erneuert werden. Jedes Jahr wird eines der Mitglieder des Ausschusses ersetzt. (2)   Die Mitglieder werden unter Persönlichkeiten ausgewählt, die sich durch Unabhängigkeit, Kompetenz und Integrität auszeichnen. Die Mitglieder verfügen über Erfahrung in den Bereichen Finanzwesen, Rechnungsprüfung oder Bankenaufsicht im privaten oder öffentlichen Sektor und decken zusammen das gesamte relevante Wissensspektrum ab. (3)   Das Mandat der Mitglieder des Ausschusses endet am Tag der Genehmigung des Jahresberichts, der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung durch den Rat der Gouverneure. Die Ernennung der neuen Mitglieder läuft vom folgenden Tage ab. (4)   Falls der Rat der Gouverneure der Ansicht ist, dass eines der Mitglieder des Ausschusses nicht mehr in der Lage ist, sein Mandat auszuüben, kann er mit qualifizierter Mehrheit die Amtsenthebung des betreffenden Mitglieds anordnen. (5)   Das Amt des Vorsitzenden wird turnusmäßig für die Dauer eines Jahres von demjenigen Mitglied ausgeübt, dessen Mandat an dem Tag endet, an dem der Rat der Gouverneure den Jahresbericht und die Finanzausweise der Bank genehmigt. (6)   Der Rat der Gouverneure kann auf gemeinsamen Vorschlag des Präsidenten der Bank und des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses höchstens drei Beobachter für ein nicht erneuerbares Mandat von sechs Jahren ernennen. Diese werden auf der Grundlage ihrer besonderen Qualifikationen, insbesondere im Bereich der Bankenaufsicht, ernannt. Sie unterstützen den Ausschuss bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben und Zuständigkeiten und nehmen an seiner Arbeit teil. Die ordentlichen Mitglieder des Ausschusses können den Beobachtern bestimmte spezifische Aufgaben übertragen, insbesondere Analysen zur Vorbereitung der Sitzungen des Ausschusses. Artikel 28 Im Falle einer Vakanz durch Todesfall, freiwilligen Rücktritt, Amtsenthebung oder durch irgendeinen anderen Grund nimmt der Rat der Gouverneure spätestens innerhalb drei Monaten die Ernennung einer Ersatzperson für die noch verbleibende Dauer des Mandats vor. Artikel 29 Der Rat der Gouverneure setzt die den Mitgliedern des Ausschusses und entsprechend den Beobachtern zu gewährende Entschädigung fest. Die ihnen in Ausübung ihres Mandats entstandenen Reise- und Aufenthaltskosten werden ihnen nach den für die Mitglieder des Verwaltungsrats geltenden Bestimmungen ersetzt. KAPITEL VI SEKRETARIAT Artikel 30 Das Sekretariat des Rates der Gouverneure, des Verwaltungsrats, des Direktoriums und des Prüfungsausschusses sind dem Generalsekretär der Bank anvertraut. Darüber hinaus ist er für das Sekretariat der Ausschüsse des Verwaltungsrats und der Einrichtungen zuständig, die im Rahmen von Mandaten der Europäischen Union oder anderer Institutionen eingerichtet werden, sofern vorgesehen ist, dass der Bank das jeweilige Sekretariat anvertraut wird. KAPITEL VII PERSONAL DER BANK Artikel 31 Die für die Bankangehörigen geltenden Vorschriften werden vom Verwaltungsrat festgesetzt. Gemäß Artikel 23 der vorliegenden Geschäftsordnung beschließt das Direktorium die Verfahren zur Umsetzung dieser Vorschriften. Artikel 32 (1)   Im Falle der Liquidation der Bank stellt der Rat der Gouverneure sicher, dass die Rechte der Bankangehörigen gewahrt werden. (2)   In besonders dringenden Fällen ergreift das Direktorium unverzüglich die Maßnahmen, die es für erforderlich hält, und erstattet dem Verwaltungsrat umgehend Bericht. KAPITEL VIII SCHLUSSBESTIMMUNG Artikel 33 (1)   Die vorliegende Geschäftsordnung einschließlich der Änderungen tritt mit dem Tag ihrer Genehmigung in Kraft. (2)   Die Bestimmungen der vorliegenden Geschäftsordnung weichen in keiner Weise von den Vorschriften des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und der Satzung ab.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.