Europäische Union

2001/246/EG: Entscheidung der Kommission vom 27. März 2001 über die Bedingungen für die Bekämpfung und Tilgung der Maul- und Klauenseuche in den Niederlanden in Anwendung des Artikels 13 der Richtlinie 85/511/EWG (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 1018)

Konsolidierte Fassung

Konsolidierungsdatum: 2001-04-06

Quellenkennung: 32001D0246. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen
Weitere gespeicherte Fassungen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

e Kerntemperatur von mindestens 65 °C, bis ein Pasteurisierungswert (pv) von mindestens 40 erreicht ist. + „+“: anerkannte Wirksamkeit ANHANG VI BEHANDLUNG VON FRISCHEM FLEISCH 1. Entbeintes frisches Fleisch: Fleisch gemäß Artikel 2 Buchstabe a) der Richtlinie 64/433/EWG des Rates, einschließlich Zwerchfelle, jedoch ohne Innereien, das von Knochen und den größten zugänglichen Lymphknoten befreit wurde. 2. Zugerichtete Innereien: — Herzen, von Lymphknoten, Bindegewebe und anhaftendem Fettgewebe vollständig befreit, — Lebern, von Lymphknoten, anhaftendem Binde- und Fettgewebe vollständig befreit, — gesamte Kaumuskulatur, gemäß Anhang I Kapitel VIII Abschnitt A Nummer 41 Buchstabe a) der Richtlinie 64/433/EWG angeschnitten und von Lymphknoten, Bindegewebe und anhaftendem Fettgewebe vollständig befreit, — Zungen mit Epithelgewebe, jedoch ohne Knochen, Knorpel und Tonsillen, — Lungen, von Luftröhre und den größten Bronchien und dem Lymphzentrum der Brusthöhle befreit, — andere Innereien ohne Knochen oder Knorpel, von Lymphknoten, Bindegewebe, anhaftendem Fettgewebe und Schleimhäuten vollständig befreit. 3. Reifung — Reifung der Schlachtkörper bei über + 2 °C für mindestens 24 Stunden, — pH-Wert, inmitten des Longissimus-dorsi-Muskels gemessen, von weniger als 6,0. 4. Es sind alle erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um Kreuzkontaminationen zu vermeiden. ANHANG VII-A BEHANDLUNG VON MILCH ZUR SICHEREN ABTÖTUNG DES MKS-VIRUS IN KONSUMMILCH Milch ist nach der Methode gemäß Nummer 1 zu behandeln, und in jedem Falle sind alle erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um zu vermeiden, dass die Milch oder die Milcherzeugnisse nach der Behandlung mit potenziellen MKS-Virusträgern in Berührung kommen. 1. Konsummilch muss mindestens einer der folgenden Behandlungen unterzogen werden: 1.1. Sterilisierung bei einem F0-Wert von mindestens 3; 1.2. einmalige UHT ( 10 )-Behandlung; 1.3. doppelte HTST ( 11 )-Behandlung von Milch mit einem pH-Wert von über 7,0; 1.4. einmalige HTST-Behandlung von Milch mit einem pH-Wert von unter 7,0; 1.5. einmalige HTST-Behandlung kombiniert mit einer anderen physikalischen Behandlung: 1.5.1. entweder in Form einer zweiten Hitzebehandlung, bis ein negatives Phosphatase-Testergebnis gewährleistet ist, 1.5.2. oder durch Senkung des pH-Wertes auf < 6 für mindestens eine Stunde, 1.5.3. oder durch weitere Erhitzung auf mindestens 72 °C, kombiniert mit einem Trocknungsverfahren. 2. Milcherzeugnisse dürfen erst nach Behandlung der Milch gemäß Nummer 1 hergestellt werden. ANHANG VII-B BEHANDLUNG VON MILCH ZUR SICHEREN ABTÖTUNG DES MKS-VIRUS IN WERKMILCH UND FUTTERMILCH Milch und Milcherzeugnisse sind je nach dem, für welchen Zweck die Milch oder die Milcherzeugnisse bestimmt sind, nach den Methoden gemäß den Nummern 1 bis 3 zu behandeln, und in jedem Falle sind alle erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um zu vermeiden, dass die Milch oder die Milcherzeugnisse nach der Behandlung mit potenziellen MKS-Virusträgern in Berührung kommen. 1. Werk- und Futtermilch müssen mindestens einer der folgenden Behandlungen unterzogen werden: 1.1. Sterilisierung bei einem F0-Wert von mindestens 3; 1.2. einmalige UHT ( 12 )-Behandlung kombiniert mit einer anderen physikalischen Behandlung gemäß Nummer 1.4.1 oder 1.4.2; 1.3. doppelte HTST ( 13 )-Behandlung; 1.4. einmalige HTST-Behandlung kombiniert mit einer anderen physikalischen Behandlung: 1.4.1. entweder durch Senkung des pH-Wertes auf < 6 für mindestens eine Stunde, 1.4.2. oder durch weitere Erhitzung auf mindestens 72 °C, kombiniert mit einem Trocknungsverfahren. 2. Milcherzeugnisse, die nicht für den menschlichen Verzehr bestimmt sind, dürfen erst nach Behandlung der Milch gemäß Nummer 1 hergestellt werden. 3. Milcherzeugnisse, die zur Verfütterung bestimmt sind, dürfen erst nach Behandlung der Milch gemäß den Nummern 1.1, 1.2 und 1.4 hergestellt werden. 4. Molke, die zur Verfütterung an Schweine bestimmt ist und aus Milch gewonnen wird, die gemäß Nummer 1 behandelt wurde, darf frühestens 16 Stunden nach dem Gerinnen der Milch gesammelt werden, und ihr pH-Wert muss vor der Beförderung zu den Schweinehaltungsbetrieben < 6 betragen. ( 1 ) ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 29. ( 2 ) ABl. L 62 vom 15.3.1993, S. 49. ( 3 ) ABl. L 315 vom 26.11.1985, S. 11. ( 4 ) ABl. L 62 vom 2.3.2001, S. 22. ( 5 ) ABl. L 73 vom 15.3.2001, S. 38. ( 6 ) ABl. L 82 vom 22.3.2001, S. 29. ( 7 ) ABl. L 84 vom 23.3.2001, S. 62. ( 8 ) ABl. L 340 vom 31.12.1993, S. 21. ( 9 ) http://europa.eu.int/comm/food/fs/sc/scah/outcome_en.html ( 10 ) UHT = Ultrahocherhitzung bei 130 °C für 2-3 Sekunden. ( 11 ) HTST = Kurzzeiterhitzung bei 72 °C für 15-17 Sekunden oder Pasteurisierung gleicher Wirkung, bis ein negatives Phosphatase-Testergebnis gewährleistet ist. ( 12 ) UHT = Ultrahocherhitzung bei 130 °C für 2-3 Sekunden. ( 13 ) HTST = Kurzzeiterhitzung bei 72 °C für 15-17 Sekunden oder Pasteurisierung gleicher Wirkung, bis ein negatives Phosphatase-Testergebnis gewährleistet ist.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.