2001D0246 — DE — 06.04.2001 — 001.001


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ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 27. März 2001

über die Bedingungen für die Bekämpfung und Tilgung der Maul- und Klauenseuche in den Niederlanden in Anwendung des Artikels 13 der Richtlinie 85/511/EWG

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 1018)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2001/246/EG)

(ABl. L 088, 28.3.2001, p.21)

Geändert durch:

 

 

Amtsblatt

  No

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►M1

Entscheidung der Kommission vom 5. April 2001

  L 96

19

6.4.2001




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ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 27. März 2001

über die Bedingungen für die Bekämpfung und Tilgung der Maul- und Klauenseuche in den Niederlanden in Anwendung des Artikels 13 der Richtlinie 85/511/EWG

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 1018)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2001/246/EG)



DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 90/425/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Regelung der veterinärrechtlichen und tierzüchterischen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen im Hinblick auf den Binnenmarkt ( 1 ), zuletzt geändert durch die Richtlinie 92/118/EWG ( 2 ), insbesondere auf Artikel 10,

gestützt auf die Richtlinie 85/511/EWG des Rates vom 18. November 1985 zur Einführung von Maßnahmen der Gemeinschaft zur Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche ( 3 ), zuletzt geändert durch die Akte über den Beitritt Österreichs, Finnlands und Schwedens, insbesondere auf Artikel 13 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In Artikel 13 Absatz 3 der Richtlinie 85/511/EWG des Rates ist die Möglichkeit der Durchführung von Notimpfungen vorgesehen.

(2)

Nach der Grundregel dieses Artikels dürfen bei der Entscheidung über die Durchführung einer Impfung grundlegende Gemeinschaftsinteressen nicht berührt werden.

(3)

Nach Meldung von Ausbrüchen der Maul- und Klauenseuche im Vereinigten Königreich, in Frankreich, den Niederlanden und Irland hat Kommission mit den Entscheidungen 2001/172/EG ( 4 ), 2001/208/EG ( 5 ), 2001/223/EG ( 6 ) und 2001/234/EG ( 7 ) Maßnahmen zum Schutz gegen die Maul- und Klauenseuche in den betreffenden Mitgliedstaaten erlassen.

(4)

Angesichts der Seuchenlage und der hohen Besatzdichte empfänglicher Tiere in bestimmten Teilen ihres Hoheitsgebiets haben die Niederlande zusätzlich zu den Maßnahmen im Rahmen der Richtlinie 85/511/EWG als weitere Vorkehrung beschlossen, empfängliche Tiere in Betrieben in unmittelbarer Umgebung von verseuchten oder seuchenverdächtigen Betrieben präventiv zu töten.

(5)

Das Töten von Tieren aus seuchenrechtlichen Gründen muss nach Maßgabe der Richtlinie 93/119/EWG des Rates vom 22. Dezember 1993 über den Schutz von Tieren zum Zeitpunkt der Schlachtung oder Tötung ( 8 ) erfolgen.

(6)

Die umfassende Tötung von Tieren verseuchter oder seuchenverdächtiger Betriebe kann dazu führen, dass die Kapazitäten für die unschädliche Beseitigung der Tierkörper schnell erschöpft sind und die Präventivtötungen entsprechend verzögert werden müssen, wodurch der Vermehrung und Verschleppung des Virus Vorschub geleistet wird.

(7)

Die zuständigen niederländischen Behörden haben der Kommission als zusätzliches Instrument zur Bekämpfung und Tilgung der Maul- und Klauenseuche ein Impfprogramm vorgelegt, das in Verbindung mit der Präventivtötung von Tieren empfänglicher Arten durchgeführt werden soll. Impfungen im Rahmen präventiver Tötungen sind jedoch nur sinnvoll, wenn bis zum Töten der Tiere voraussichtlich mehr Zeit vergehen wird als für den Aufbau eines zur die Eindämmung der Virusverschleppung ausreichenden Impfschutzes erforderlich ist. Sie dürfen die weitere Dezimierung von Tieren empfänglicher Arten im Umkreis von Seuchenherden auf keinen Fall in Frage stellen.

(8)

In seinem Bericht vom 10. März 1999 hat der Wissenschaftliche Ausschuss für Tiergesundheit und Tierschutz Empfehlungen für eine Strategie zur Notimpfung von Tieren gegen die Maul- und Klauenseuche ( 9 ) abgegeben, denen Rechnung getragen werden muss.

(9)

Jeder Rückgriff auf Impfmaßnahmen beinträchtigt — aufgrund der damit einhergehenden Änderung des MKS-Status — unweigerlich und nicht nur für die Mitgliedstaaten oder die Regionen von Mitgliedstaaten, in denen die Impfungen durchgeführt werden, die internationalen Handelsbeziehungen.

(10)

Bevor sie über eine Notimpfung entscheidet, muss die Kommission daher sicherstellen, dass die geplanten Maßnahmen zumindest die in Artikel 13 Absatz 3 erster bis sechster Gedankenstrich der Richtlinie 85/511/EWG vorgesehenen Maßnahmen umfassen.

(11)

Mit dieser Entscheidung sollen die Bedingungen festgelegt werden, unter denen die Niederlande Notimpfungen durchführen können.

(12)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Veterinärausschusses —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:



Artikel 1

Zum Zwecke dieser Entscheidung gelten folgende Definitionen:

1. „Präventivtötung“: Tötung empfänglicher Tiere in Betrieben in einem bestimmten Umkreis um Betriebe, die gemäß Artikel 4 bzw. 5 der Richtlinie 85/511/EWG gesperrt wurden.

Die Präventivtötung dient der schnellen Verringerung der Anzahl Tiere empfänglicher Arten in einem Seuchengebiet.

2. „Suppressivimpfung“: Notimpfung von Tieren empfänglicher Arten in ausgewiesenen Betrieben innerhalb eines abgegrenzten Gebiets (Impfzone), die ausschließlich in Verbindung mit der Präventivtötung gemäß Nummer 1 durchgeführt wird.

Die Suppressivimpfung dient der schnellen Verringerung der Anzahl zirkulierender Viren und der Minderung des Risikos der Virusverschleppung über die Grenzen der Impfzone hinaus, ohne jedoch die Präventivtötungen hinauszuzögern.

Sie wird nur durchgeführt, wenn aus mindestens einem der nachstehend angeführten Gründe die Präventivtötung von Tieren empfänglicher Arten voraussichtlich für längere Zeit zurückgestellt werden muss als aller Wahrscheinlichkeit nach für die wirksame Eindämmung der Virusverschleppung durch Immunisierung erforderlich ist:

— Durchführung der Tötung von Tieren empfänglicher Arten nach den Kriterien der Richtlinie 93/119/EWG des Rates,

— begrenzte Kapazität zur Beseitigung von Tieren gemäß Artikel 5 Absatz 2 zweiter Gedankenstrich der Richtlinie 85/511/EWG.

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3. „Schutzimpfung“: Notimpfung von Rindern in ausgewiesenen Betrieben innerhalb der Impfzone, die ausschließlich in Verbindung mit der Präventivtötung bestimmter Kategorien von anderen Tieren empfänglicher Arten gemäß Nummer 1 vorgenommen wird, und zwar unabhängig davon, ob Suppressivimpfungen im Sinne von Nummer 2 durchgeführt werden oder nicht.

Die Schutzimpfung dient der schnellen Verringerung der Zahl zirkulierender Viren und der Minderung des Risikos der Virusverschleppung über die Grenzen der Impfzone hinaus, jedoch unter der Bedingung, dass Tiere empfänglicher Arten, die im Rahmen von Schutzimpfungen geimpft werden, nicht präventiv getötet werden.

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Artikel 2

(1)  Unbeschadet der Richtlinie 85/511/EWG des Rates und insbesondere der Artikel 4, 5 und 9 der Richtlinie, können die zuständigen niederländischen Behörden beschließen, unter den in den Anhängen festgelegten Bedingungen Notimpfungen durchzuführen.

(2)  Bevor unter den Bedingungen der Anhänge I bzw. II mit Suppressiv- und Schutzimpfungen begonnen wird, stellen die Niederlande sicher, dass die Mitgliedstaaten und die Kommission offiziell über die geographische und administrative Abgrenzung der Impfzone, die Zahl der betroffenen Betriebe und — aufgeschlüsselt nach Arten — der betroffenen Tiere, den Zeitpunkt des Beginns und der Beendigung der Impfungen sowie die Gründe für den Beschluss zur Durchführung der Maßnahmen unterrichtet werden.

Anschließend tragen die Niederlande dafür Sorge, dass die gemäß Unterabsatz 1 eingereichten Informationen so schnell wie möglich um die Einzelheiten der Tötung geimpfter Tiere und insbesondere über die Zahl der getöteten Tiere, die Zahl der betroffenen Betriebe und Tiere, den Zeitpunkt der Beendigung der Tötungen sowie über die Änderungen der in den betreffenden Gebieten angesichts der Durchführung von Suppressivimpfungen gemäß Anhang I verhängten Sperrmaßnahmen und über die Aufrechterhaltung von Umsetzungsperren für lebende Tiere und bestimmte Erzeugnisse von Tieren ergänzt werden, die gemäß Anhang II einer Schutzimpfung unterzogen wurden.

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Artikel 3

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

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ANHANG I



Bedingungen für die Durchführung von Suppressivimpfungen zur Bekämpfnung und Tilgung der Maul- und Klauenseuche in Anwendung des Artikels 13 Absatz 3 der Richtlinie 85/511/EWG

1

Abgrenzung des geographischen Gebiets, in dem die Suppressivimpfung durchgeführt werden soll

Die Impfzone liegt in dem in Anhang III Abschnitt A festgelegten Gebiet

Für die Impfzone gelten unbeschadet der Artikel 4, 5 und 9 der Richtlinie 85/511/EWG die Sperrmaßnahmen gemäß Anhang I und gegebenfals gemäß Anhang II dieser Entscheidung.

Die Impfzone muss in den in Anhang I der Entscheidung 2001/223/EG der Kommission in zuletzt geänderter Fassung festgelegten Teilen des niederländischen Hoheitsgebiets liegen.

2

Art und Alter der zu impfenden Tiere

Alle Tiere empfänglicher Arten, unabhängig ihres Alters, Geschlechts, Graviditäts- oder Produktivitätszustands.

3

Dauer der Impfkampagne

Die Impfkampagne muss in Betrieben im Umkreis von bis zu 2 km um einen gemäß Artikel 4 oder 5 der Richtlinie 85/511/EWG gesperrten Betrieb innerhalb von 48 Stunden abgeschlossen sein.

4

Besondere Umsetzungssperren für geimpfte Tiere und ihre Erzeugnisse

Die Maßnahmen gemäß Artikel 4 der Richtlinie 85/511/EWG gelten für Betriebe, in denne suppressiv geimpft werden soll, bis die suppressiv geimpften Tiere getötet wurden. Soweit zutreffen gelten für diese Betriebe weiterhin die in Anhang II festgelegten Sperrmaßnahmen für Rinder.

5

Besondere Kennzeichnungs- und Eintragungsvorschriften für geimpfte Tiere

Die Maßnahmen gemäß Artikel 4 der Richtlinie 85/511/EWG gelten für Betriebe, in denen suppressiv geimpft werden soll.

Geimpfte Tiere müssen zum Zeitpunkt der Impfung dauergekennzeichnet werden.

6

Weitere Bedingungen für die Durchführung der Suppressivimpfung

6.1

Anpassung der gemäß Artikel 9 der Richtlinie 85/511/EWG abgegrenzten Zonen

Überwachungszone im Umkreis von mindestens 10 km um die unter Nummer 1 genannte Impfzone.

6.2

Laufzeit der Maßnahmen in den gemäß Artikle 9 der Richtlinie 85/511/EWG abgegrenzten Zonen

Die Maßnahmen in der Schutzzone gemäß Nummer 6.1 müssen nach der Eliminierung aller suppressiv geimpften Tiere empfänglicher Arten und nach Abschluss der Grobreinigung und Vordesinfektion des Betriebs, in dem die Suppressivimpfung durchgeführt wurde, noch mindestens weitere 15 Tage in Kraft bleiben.

Die Maßnahmen in der Überwachungszone müssen in der Schutzzone noch mindestens weitere 15 Tage in Kraft bleiben.

Die Maßnahmen in der Überwachungszone müssen nach der Eliminierung aller suppressiv geimpften Tiere empfänglicher Arten und nach Abschluss der Grobreinigung und Vordesinfektion des Betriebs, in dem die Suppressivimpfung durchgeführt wurde, noch mindestens weitere 30 Tage in Kraft bleiben, und die Überwachungszone wird, soweit zutreffend, gemäß Anahang II Nummer 6.2 aufrechterhalten.

6.3

Durchführung der Impfkampagne

Die Impfung muss von einem Beamten der zuständigen Behörden durchgeführt werden. Es sind alle erforderlichen Vorkehrungen zur Verhütung einer etwaigen Virusverschleppung zu treffen. Impfstoffreste sind zusammen mit einer schriftlichen Aufstellung über die Zahl der geimpften Tiere und die Zahl der verwendeten Impfstoffdosen an den Impfstoffabgeber zurück zu senden.

6.4

Zulässiger Impfsotff

Zu verwenden ist ein speziell für die betreffende Tierart formulierter inaktivierter Impfstoff von mindestens 6 PD50, der einen wirksamen Impfschutz gegen den zirkulierenden Virustyp gewährleistet. Der Impfstoff ist nach Herstellerspezifikation zu verwenden.

6.5

Eliminierung aller Tiere empfänglicher Arten aus Betrieben, in denen Suppressivimpfungen durchgeführt wurden

Die Tiere werden unverzüglich, zumindest jedoch zu dem Zeitpunkt, an dem die Bedingungen gemäß Artikel 1 Nummer 2 Unterabsatz 3 erster und zweiter Gedankenstrich nicht mehr gelten, eliminiert.

Die Tiere können in ausgewiesenen Anlagen außerhalb des Beriebs getötet werden, soweit seit Beendigung der Impfung aller empfänglichen Tiere in dem betreffenden Betrieb mindestens 14 Tage vergangen sind.

Die Behörden tragen dafür Sorge, dass die Anlagen täglich nach den Tötungen ordnungsgemäß gereinigt und desinfiziert werden.

6.6

Unterrichtung der Kommission über die Durchführung des Impfprogramms

Bevor die Sperrmaßnahmen gemäß den Nummern 6.1 und 6.2 aufgehoben werden können, ist der Kommission und den Mitgliedstaaten im Ständigen Veterinärausschuss ein ausführlicher Bericht über die Durchführung des Impfprogramms vorzulegen.

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ANHANG II



Bedingungen für die Durchführung von Schutzimpfungen zur Bekämpfung und Tilgung der Maul- und Klauenseuche in Anwendung des Artikels 13 Absatz 3 der Richtlinie 85/511/EWG

1

Abgrenzung des geographischen Gebiets, in dem die Schutzimpfung durchgeführt werden soll

Die Impfzone liegt in dem in Anhang III Abschnitt B festgelegten Gebiet.

Für die Impfzone gelten unbeschadet des Artikels 9 der Richtlinie 85/511/EWG die Sperrmaßnahmen gemäß Anhang IV dieser Entscheidung.

2

Art und Alter der zu impfenden Tiere

Alle über eine Woche alten Rinder, unabhängig ihres Geschlechts, Graviditäts- oder Produktivitätszustands.

3

Dauer der Impfkampagne

Die Impfkampagne muss innerhalb von 7 Tagen abgeschlossen sein.

4

Besondere Umsetzungssperren für geimpfte Tiere und ihre Erzeugnisse

Die Maßnahmen gemäß Anhang IV und die Behandlungen von Erzeugnissen geimpfter Rinder gemäß den Anhängen V, VI, VII-A und VII-B.

5

Besondere Kennzeichnungs- und Eintragungsvorschriften für geimpfte Tiere

— Kennzeichnung aller Rinder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 (ABl. L 204 vom 11.8.2000, S. 1);

— sofortige Ohrmarkung von weniger als 20 Tagen alten Kälbern und Dauerkennzeichnung der Tiere mit anschließender Ausstellung eines Tierpasses;

— Eintragung des Impfstatus im Tierpass;

— Eintragung der Impfung in die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 errichtete Datenbank.

6

Weitere Bedingungen für die Durchführung der Schutzimpfung

6.1

Anpassung der gemäß Artikel 9 der Richtlinie 85/511/EWG abgegrenzten Zonen

Überwachungszone im Umkreis von mindestens 10 km um die unter Nummer 1 genannte Impfzone.

6.2

Laufzeit der Maßnahmen in den gemäß Artikel 9 der Richtlinie 85/511/EWG abgegrenzten Zonen

Unbeschadet des Artikels 9 der Richtlinie 85/511/EWG und der Entscheidung 2001/223/EG der Kommission müssen die in der Impfzone angewandten Maßnahmen in Kraft bleiben, bis die Maßnahmen gemäß Nummer 6.6 aufgehoben werden.

6.3

Durchführung der Impfkampagne

Die Impfung muss von einem Beamten der zuständigen Behörden durchgeführt werden. Es sind alle erforderlichen Vorkehrungen zur Verhütung einer etwaigen Virusverschleppung zu treffen. Impfstoffreste sind zusammen mit einer schriftlichen Aufstellung über die Zahl der geimpften Tiere und die Zahl der verwendeten Impfstoffdosen an den Impfstoffabgeber zurück zu senden.

6.4

Zulässiger Impfstoff

Zu verwenden ist ein speziell für die betreffende Tierart formulierter inaktivierter Impfstoff von mindestens 6 PD50, der einen wirksamen Impfschutz gegen den zirkulierenden Virustyp gewährleistet. Der Impfstoff ist nach Herstellerspezifikation zu verwenden.

6.5

Unterrichtung der Kommission über die Durchführung des Impfprogramms

Bevor die Sperrmaßnahmen gemäß den Nummern 6.1 und 6.2 aufgehoben werden können, ist der Kommission und den Mitgliedstaaten im Ständigen Veterinärausschuss ein ausführlicher Bericht über die Durchführung des Impfprogramms vorzulegen.

6.6

Aufhebung der Sperrmaßnahmen

Gemäß Artikel 16 und unbeschadet des Artikels 9 der Richtlinie 85/511/EWG, frühestens jedoch

— 12 Monate nach Beendigung der unter Nummer 3 genannten Maßnahmen bzw. frühestens 12 Monate nach dem letzten Ausbruch in der Impfzone, je nach dem, welcher Fall später eintritt, oder

— 3 Monate nach der Tötung des letzten geimpften Tieres.




ANHANG III

A. Suppressivimpfzone:

Gebiete in den niederländischen Provinzen Gelderland, Overijssel, Noord-Brabant und Flevoland, gemäß Artikel 2 Absatz 2 mitgeteilt und abgegrenzt.

B. Schutzimpfzone:

Ein Gebiet im Umkreis von ungefähr 25 km um Oene, gemäß Artikel 2 Absatz 2 mitgeteilt und abgegrenzt.




ANHANG IV

MASSNAHMEN FÜR DIE IMPFZONE BETREFFEND RINDER, DIE DER SCHUTZIMPFUNG UNTERZOGEN WURDEN

1. Die Niederlande tragen dafür Sorge, dass ab Beginn der Impfung bis mindestens 30 Tage nach Abschluss der Impfung in der Impfzone folgende Maßnahmen durchgeführt werden:

a) Die Umsetzung lebender Rinder innerhalb und aus der Impfzone wird verboten.

Abweichend von dieser Umsetzungssperre und nach der klinischen Untersuchung der betreffenden Tiere sowie der Ursprungs- bzw. Herkunftsbestände können die zuständigen Behörden genehmigen, dass lebende Rinder auf direktem Wege zur unverzüglichen Schlachtung in einen von der zuständigen Behörde ausgewiesenen Schlachthof innerhalb der Impfzone oder in Ausnahmefällen, über die die zuständige Behörde von Fall zu Fall entscheidet, in einen Schlachthof befördert werden, der vorzugsweise nahe an der Impfzone liegt.

b) Frisches Fleisch von geimpften Tieren, die innerhalb der in diesem Absatz festgesetzten Frist geschlachtet werden, wird mit dem Stempelaufdruck gemäß Artikel 5a der Richtlinie 72/461/EWG gekennzeichnet und von Fleisch, das dieses Kennzeichen nicht trägt, getrennt gelagert und befördert und anschließend in verplombten Behältnissen zu einem von der zuständigen Behörde ausgewiesenen Betrieb befördert, um dort gemäß Anhang V behandelt zu werden.

c) Milch und Milcherzeugnisse von Tieren, die innerhalb der in diesem Absatz festgesetzten Frist geimpft wurden, können innerhalb oder außerhalb der Impfzone in den Verkehr gebracht werden, sofern sie in einem in der Impfzone gelegenen Betrieb oder in Ausnahmefällen, über die die zuständige Behörde von Fall zu Fall entscheidet, in einem außerhalb der Impfzone gelegenen Betrieb mindestens einer der in den Anhängen VII-A und VII-B vorgesehenen Behandlungen unterzogen wurden. Die jeweilige Behandlung wird von der zuständigen Veterinärbehörde bescheinigt.

d) Die Gewinnung von Sperma von in Besamungsstationen innerhalb der Impfzone gehaltenen Bullen zum Zwecke der künstlichen Besamung wird ausgesetzt.

Abweichend von dieser Bestimmung können die zuständigen Behörden genehmigen, dass Bullensperma mit Blick auf seine Verwendung in Besamungsstationen innerhalb der Impfzone gewonnen und eingefroren wird, vorausgesetzt, das während dieser Frist gewonnene Sperma wird während mindestens 30 Tagen getrennt gelagert und erst versendet, wenn folgende Vorkehrungen getroffen wurden:

1. Die Spenderbullen wurden vor der Impfung mit Negativbefund auf MKSV-Antikörper getestet, und

2. alle zu diesem Zeitpunkt in der Besamungsstation befindlichen empfänglichen Tiere wurden nach Ablauf des Quarantänezeitraums für das Sperma mit Negativbefund einem Virusisolationstest unterzogen oder in einem anderen zulässigen Test auf Antikörper gegen Nichtstrukturproteine untersucht;

e) die Gewinnung von Eizellen und Embryonen von Spenderkühen wird verboten.

2. Die Niederlande tragen dafür Sorge, dass im Anschluss an die Maßnahmen gemäß Absatz 1 und bis zur Aufhebung der Sperrmaßnahmen in der Impfzone folgende Maßnahmen durchgeführt werden:

a) Der innergemeinschaftliche Handel mit gegen MKS geimpften Rindern wird verboten.

b) Der innergemeinschaftliche Handel mit Sperma, Eizellen und Embryonen von gegen MKS geimpften Rindern wird verboten.

c) Die Gewinnung von Eizellen wird verboten.

d) Die Umsetzung von Rindern wird nur unter folgenden Bedingungen genehmigt:

1. Die Umsetzung nicht geimpfter Rinder, ausgenommen Tiere gemäß Nummer 3, aus der Impfzone darf im Einklang mit der Richtlinie 85/511/EWG frühestens drei Monate nach Abschluss der Impfungen genehmigt werden;

abweichend von dieser Bestimmung können die Niederlande genehmigen, dass nicht geimpfte Rinder zur unverzüglichen Schlachtung zu einem Schlachthof außerhalb der Impfzone befördert werden, vorausgesetzt, das erschlachtete Fleisch wird der Behandlung gemäß Anhang VI unterzogen.

2. Die Umsetzung geimpfter Rinder aus der Impfzone ist verboten, es sei denn, seit der Durchführung der Maßnahmen gemäß Absatz 1 sind 12 Monate vergangen bzw. seit dem letzten MKS-Ausbruch in der Zone sind mindestens 12 Monate vergangen, je nach dem, welcher Fall später eintritt;

abweichend von dieser Bestimmung können die Niederlande genehmigen, dass geimpfte Rinder zur unverzüglichen Schlachtung zu einem ausgewiesenen Schlachthof außerhalb der Impfzone befördert werden, vorausgesetzt, das erschlachtete Fleisch wird der Behandlung gemäß Anhang VI unterzogen.

3. Die Umsetzung nicht geimpfter Nachkommen geimpfter Mutterkühe aus dem Ursprungsbetrieb ist verboten, es sei denn,

i) sie werden entweder zur unmittelbaren Schlachtung zu einem Schlachthof befördert und das erschlachtete Fleisch wird der Behandlung gemäß Anhang VI unterzogen, oder

ii) sie werden zu einem anderen Betrieb innerhalb der Impfzone befördert, oder

iii) sie werden vorbehaltlich der Negativreaktion auf eine serologische MKSV-Antikörperuntersuchung zu einem beliebigen anderen Betrieb befördert.

e) Die Sperrmaßnahmen für frisches Fleisch von geimpften Rindern gemäß Anhang VI und für Fleischerzeugnisse gemäß Anhang V gelten in jedem Falle bis zur Aufhebung der Umsetzungssperren für geimpfte Rinder gemäß Artikel 16 der Richtlinie 85/511/EWG, die jedoch frühestens 12 Monate nach Abschluss der Impfungen bzw. 12 Monate nach dem letzten MKS-Ausbruch in der Impfzone, je nach dem, welcher Fall später eintritt, oder drei Monate nach der Tötung des letzten geimpften Rindes erfolgen darf.

f) Die Sperrmaßnahmen für frische Milch von geimpften Rindern und für Milcherzeugnisse, die aus dieser Milch hergestellt wurden, gemäß Anhang VII-A bzw. VII-B gelten in jedem Falle bis zur Aufhebung der Umsetzungssperren für geimpfte Rinder gemäß Artikel 16 der Richtlinie 85/511/EWG, die jedoch frühestens 12 Monate nach Abschluss der Impfungen bzw. 12 Monate nach dem letzten MKS-Ausbruch in der Impfzone, je nach dem, welcher Zeitpunkt später eintritt, oder drei Monate nach der Tötung des letzten geimpften Rindes erfolgen darf.




ANHANG V



BEHANDLUNG VON FLEISCH ZUR SICHEREN ABTÖTUNG DES MKS-VIRUS

Behandlung

Maul- und Klauenseuche

a)  Hitzebehandlung in einem hermetisch verschlossenen Behältnis, bis ein F0-Wert von mindestens 3,00 erreicht ist.

+

b)  Hitzebehandlung auf eine Kerntemperatur von mindestens 70 °C.

+

c)  Hitzebehandlung in einem hermetisch verschlossenen Behältnis auf mindestens 60 °C für mindestens 4 Stunden; während dieses Zeitraums muss die Kerntemperatur des Fleisches für 30 Minuten mindestens 70 °C betragen.

+

d)  Natürliche Gärung und Reifung für mindestens 9 Monate bei entbeintem Fleisch, bis ein aw-Wert von höchstens 0,93 und ein pH-Wert von höchstens 6,0 erreicht ist.

+

e)  Wie d), das Fleisch kann jedoch Knochen enthalten. Es sind alle erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um Kreuzkontaminationen zu vermeiden.

+

f)  Hitzebehandlung auf eine Kerntemperatur von mindestens 65 °C, bis ein Pasteurisierungswert (pv) von mindestens 40 erreicht ist.

+

„+“: anerkannte Wirksamkeit




ANHANG VI

BEHANDLUNG VON FRISCHEM FLEISCH

1. Entbeintes frisches Fleisch:

Fleisch gemäß Artikel 2 Buchstabe a) der Richtlinie 64/433/EWG des Rates, einschließlich Zwerchfelle, jedoch ohne Innereien, das von Knochen und den größten zugänglichen Lymphknoten befreit wurde.

2. Zugerichtete Innereien:

— Herzen, von Lymphknoten, Bindegewebe und anhaftendem Fettgewebe vollständig befreit,

— Lebern, von Lymphknoten, anhaftendem Binde- und Fettgewebe vollständig befreit,

— gesamte Kaumuskulatur, gemäß Anhang I Kapitel VIII Abschnitt A Nummer 41 Buchstabe a) der Richtlinie 64/433/EWG angeschnitten und von Lymphknoten, Bindegewebe und anhaftendem Fettgewebe vollständig befreit,

— Zungen mit Epithelgewebe, jedoch ohne Knochen, Knorpel und Tonsillen,

— Lungen, von Luftröhre und den größten Bronchien und dem Lymphzentrum der Brusthöhle befreit,

— andere Innereien ohne Knochen oder Knorpel, von Lymphknoten, Bindegewebe, anhaftendem Fettgewebe und Schleimhäuten vollständig befreit.

3. Reifung

— Reifung der Schlachtkörper bei über + 2 °C für mindestens 24 Stunden,

— pH-Wert, inmitten des Longissimus-dorsi-Muskels gemessen, von weniger als 6,0.

4. Es sind alle erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um Kreuzkontaminationen zu vermeiden.




ANHANG VII-A

BEHANDLUNG VON MILCH ZUR SICHEREN ABTÖTUNG DES MKS-VIRUS IN KONSUMMILCH

Milch ist nach der Methode gemäß Nummer 1 zu behandeln, und in jedem Falle sind alle erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um zu vermeiden, dass die Milch oder die Milcherzeugnisse nach der Behandlung mit potenziellen MKS-Virusträgern in Berührung kommen.

1. Konsummilch muss mindestens einer der folgenden Behandlungen unterzogen werden:

1.1. Sterilisierung bei einem F0-Wert von mindestens 3;

1.2. einmalige UHT ( 10 )-Behandlung;

1.3. doppelte HTST ( 11 )-Behandlung von Milch mit einem pH-Wert von über 7,0;

1.4. einmalige HTST-Behandlung von Milch mit einem pH-Wert von unter 7,0;

1.5. einmalige HTST-Behandlung kombiniert mit einer anderen physikalischen Behandlung:

1.5.1. entweder in Form einer zweiten Hitzebehandlung, bis ein negatives Phosphatase-Testergebnis gewährleistet ist,

1.5.2. oder durch Senkung des pH-Wertes auf < 6 für mindestens eine Stunde,

1.5.3. oder durch weitere Erhitzung auf mindestens 72 °C, kombiniert mit einem Trocknungsverfahren.

2. Milcherzeugnisse dürfen erst nach Behandlung der Milch gemäß Nummer 1 hergestellt werden.




ANHANG VII-B

BEHANDLUNG VON MILCH ZUR SICHEREN ABTÖTUNG DES MKS-VIRUS IN WERKMILCH UND FUTTERMILCH

Milch und Milcherzeugnisse sind je nach dem, für welchen Zweck die Milch oder die Milcherzeugnisse bestimmt sind, nach den Methoden gemäß den Nummern 1 bis 3 zu behandeln, und in jedem Falle sind alle erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um zu vermeiden, dass die Milch oder die Milcherzeugnisse nach der Behandlung mit potenziellen MKS-Virusträgern in Berührung kommen.

1. Werk- und Futtermilch müssen mindestens einer der folgenden Behandlungen unterzogen werden:

1.1. Sterilisierung bei einem F0-Wert von mindestens 3;

1.2. einmalige UHT ( 12 )-Behandlung kombiniert mit einer anderen physikalischen Behandlung gemäß Nummer 1.4.1 oder 1.4.2;

1.3. doppelte HTST ( 13 )-Behandlung;

1.4. einmalige HTST-Behandlung kombiniert mit einer anderen physikalischen Behandlung:

1.4.1. entweder durch Senkung des pH-Wertes auf < 6 für mindestens eine Stunde,

1.4.2. oder durch weitere Erhitzung auf mindestens 72 °C, kombiniert mit einem Trocknungsverfahren.

2. Milcherzeugnisse, die nicht für den menschlichen Verzehr bestimmt sind, dürfen erst nach Behandlung der Milch gemäß Nummer 1 hergestellt werden.

3. Milcherzeugnisse, die zur Verfütterung bestimmt sind, dürfen erst nach Behandlung der Milch gemäß den Nummern 1.1, 1.2 und 1.4 hergestellt werden.

4. Molke, die zur Verfütterung an Schweine bestimmt ist und aus Milch gewonnen wird, die gemäß Nummer 1 behandelt wurde, darf frühestens 16 Stunden nach dem Gerinnen der Milch gesammelt werden, und ihr pH-Wert muss vor der Beförderung zu den Schweinehaltungsbetrieben < 6 betragen.



( 1 ) ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 29.

( 2 ) ABl. L 62 vom 15.3.1993, S. 49.

( 3 ) ABl. L 315 vom 26.11.1985, S. 11.

( 4 ) ABl. L 62 vom 2.3.2001, S. 22.

( 5 ) ABl. L 73 vom 15.3.2001, S. 38.

( 6 ) ABl. L 82 vom 22.3.2001, S. 29.

( 7 ) ABl. L 84 vom 23.3.2001, S. 62.

( 8 ) ABl. L 340 vom 31.12.1993, S. 21.

( 9 ) http://europa.eu.int/comm/food/fs/sc/scah/outcome_en.html

( 10 ) UHT = Ultrahocherhitzung bei 130 °C für 2-3 Sekunden.

( 11 ) HTST = Kurzzeiterhitzung bei 72 °C für 15-17 Sekunden oder Pasteurisierung gleicher Wirkung, bis ein negatives Phosphatase-Testergebnis gewährleistet ist.

( 12 ) UHT = Ultrahocherhitzung bei 130 °C für 2-3 Sekunden.

( 13 ) HTST = Kurzzeiterhitzung bei 72 °C für 15-17 Sekunden oder Pasteurisierung gleicher Wirkung, bis ein negatives Phosphatase-Testergebnis gewährleistet ist.