Europäische Union

Beschluss (EU) 2016/1208 der Kommission vom 23. Dezember 2015 über die staatliche Beihilfe Italiens zugunsten der Banca Tercas (SA.39451 (2015/C) (ex 2015/NN)) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2015) 9526) (Text von Bedeutung für den EWR)

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Quellenkennung: 32016D1208. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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enn der FITD in Übereinstimmung mit den Bestimmungen der Bankenmitteilung 2013 gehandelt hätte, hätten sich die Kosten für den FITD durch vollständige Abschreibung der nachrangigen Schuldtitel in Höhe von 169 Mio. EUR (88 Mio. EUR für Tercas-Cassa di Risparmio della Provincia di Teramo SpA und 81 Mio. EUR für Caripe) noch weiter reduzieren lassen. Dadurch hätte sich die Belastung für den Mitgliedstaat erheblich verringert. Eine solche Abschreibung wäre bei einer Liquidation rechtlich möglich gewesen (108). 8.3.3.   Maßnahmen zur Begrenzung von Wettbewerbsverfälschungen (213) Nach Abschnitt 4 der Umstrukturierungsmitteilung muss die Umstrukturierung eines Finanzinstituts Maßnahmen zur Begrenzung von Wettbewerbsverfälschungen umfassen. Sie sollten immer auf die spezifischen Probleme der Märkte zugeschnitten sein, auf denen die begünstigte Bank nach der Umstrukturierung wieder tätig sein wird. (214) Nach Randnummer 34 der Umstrukturierungsmitteilung ist eine angemessene Vergütung für öffentliches Kapital eines der besten Mittel, um Wettbewerbsverfälschungen zu beschränken, weil sich dadurch die Höhe der Beihilfe verringert. (215) Bei allen drei Maßnahmen ist weder eine Vergütung für die vom FITD bereitgestellten Mittel noch eine Prämie für die Garantie noch der Erwerb von Rechten (z. B. Stammaktien) oder eine Beteiligung an künftigen Einnahmen vorgesehen. Es gibt auch keinen Claw-back-Mechanismus, der es ermöglichen würde, einen Teil der Beihilfe von Tercas zurückzufordern, sobald Tercas wieder rentabel arbeitet. (216) Der FITD macht geltend, es sei ganz normal, auf eine Vergütung zu verzichten, wenn Maßnahmen zur Deckung von negativem Eigenkapital durchgeführt werden, damit ein Unternehmen in Schwierigkeiten von anderen übernommen werden kann. Die Kommission stellt fest, dass es sich bei den Maßnahmen um Zuschüsse handelte, die das ohne diese Unterstützung unausweichliche Ausscheiden von Tercas aus dem Markt unmittelbar verhindert haben. Deshalb sind sie als ganz erhebliche Wettbewerbsverfälschung zu betrachten. Wie in Erwägungsgrund 189 festgestellt wurde, hält die Kommission solche Maßnahmen nur dann für mit dem Binnenmarkt vereinbar, wenn die Beihilfe gewährt wird, um eine Auflösung zu erleichtern oder eine geregelte Abwicklung zu ermöglichen. (217) Der FITD legt dar, die Kommission habe früher eine geringe Vergütung oder sogar das Fehlen einer Vergütung akzeptiert, beispielsweise in den Beihilfesachen Banco de Valencia (BVA) (109), Banco Portugês de Negócios (BNP) (110) oder Banco CAM (111). (218) Die Kommission weist darauf hin, dass alle diese Beschlüsse, soweit die genehmigten Beihilfen nicht darauf ausgerichtet waren, eine Auflösung zu erleichtern oder eine geregelte Abwicklung zu ermöglichen (Erwägungsgrund 189), ergangen sind, bevor die Bankenmitteilung 2013 angewendet werden musste. (219) In der Sache stellt die Kommission fest, dass in den drei von den Beteiligten angeführten Fällen besonders tiefgreifende Umstrukturierungsmaßnahmen durchgeführt wurden, die die Kriterien der Umstrukturierungsmitteilung erfüllt haben. In allen drei Fällen hat dies dazu geführt, dass die Bank und ihre Marke vom Markt verschwunden sind. Außerdem wurde die Geschäftstätigkeit in jedem dieser Fälle ganz erheblich eingeschränkt. (Bei der CAM wurde die Zahl der Zweigstellen um 50 % und die der Beschäftigten um ca. 35 %, bei der BVA die Zahl der Zweigstellen um ca. 90 % und die Zahl der Beschäftigten um ca. 50 % reduziert, und bei der BPN verringerte sich die Bilanzsumme um 65 %, und alle Geschäftsfelder mit Ausnahme des Privatkundengeschäfts wurden geschlossen.) (220) Die Kommission weist darauf hin, dass im Gegensatz dazu bei Tercas die Zahl der Zweigstellen und der Beschäftigten jeweils um rund […] % zurückgehen soll, während alle Geschäftsfelder weiter betrieben werden sollen. Die Marke Tercas bleibt erhalten, und das Unternehmen ist auch weiterhin in seinem früheren Geschäftsfeld tätig. (221) Daher kommt die Kommission zu dem Schluss, dass, anders als von FITD, BPB und Tercas dargelegt, die Reorganisation von Tercas nicht so weit geht wie in den von ihnen angeführten Beispielen und keinen vollständigen Verzicht auf eine Vergütung für die Maßnahmen rechtfertigt. (222) Der FITD führt ferner aus, dass die Wirkung der Maßnahmen auf den Markt wegen der begrenzten Größe und geografischen Reichweite der Tätigkeit von Tercas, die vorwiegend in der Region Abruzzen tätig ist, begrenzt sei. (223) Nach den bei der Banca d'Italia Ende 2014 verfügbaren Statistiken gibt es in der Region Abruzzen 12 Banken, darunter mindestens ein großes europäisches Finanzinstitut. Da Tercas im Finanzsektor tätig ist und in der Region Abruzzen 2011 über 163 Zweigstellen verfügt und mit einer Reihe anderer europäischer Finanzinstitute mit Zweigstellen in dieser Region konkurriert, würde jeder ihr gewährte Vorteil eine Wettbewerbsverfälschung bewirken. (224) In Anbetracht der fehlenden Vergütung für die Maßnahmen des FITD und des relativ moderaten Rückgangs der Geschäftstätigkeit von Tercas in Verbindung mit dem Weiterbestehen der Marke Tercas kommt die Kommission zu dem Schluss, dass die Maßnahmen zur Begrenzung möglicher Wettbewerbsverfälschungen unzureichend sind. 8.4.   Schlussfolgerung in Bezug auf die Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt (225) Insgesamt kann die Kommission keine Gründe dafür erkennen, dass die drei Maßnahmen mit dem Binnenmarkt vereinbar sein sollen. (226) Aus den vorgelegten Unterlagen geht insbesondere hervor, dass die Maßnahmen keine Lastenverteilung vorsehen, wie sie nach Maßgabe der Bankenmitteilung 2013 erforderlich ist, und dass sie die kombinierten Kriterien der Umstrukturierungsmitteilung hinsichtlich der Vereinbarkeit der Umstrukturierungsbeihilfe mit dem Binnenmarkt — Wiederherstellung der langfristigen Rentabilität, Begrenzung der Beihilfe auf das notwendige Mindestmaß und Maßnahmen zur Begrenzung der Wettbewerbsverzerrungen — nicht erfüllen. 9.   RÜCKFORDERUNG (227) Nach Maßgabe des AEUV und nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs ist die Kommission befugt zu entscheiden, dass ein Mitgliedstaat eine Beihilfe aufheben oder umgestalten muss, wenn sie festgestellt hat, dass die Beihilfe mit dem Binnenmarkt unvereinbar ist (112). Das Gericht hat ferner wiederholt festgestellt, dass die Verpflichtung des betroffenen Staates, eine von der Kommission als mit dem Binnenmarkt unvereinbar angesehene Beihilfe aufzuheben, der Wiederherstellung der früheren Lage dient (113). (228) Der Gerichtshof stellte fest, dass dieses Ziel erreicht ist, wenn der Begünstigte die rechtswidrige Beihilfe zurückgezahlt und damit den Vorteil verloren hat, den er am Markt gegenüber seinen Wettbewerbern besaß, sodass die Lage, die vor Gewährung der Beihilfe bestand, wiedergestellt ist (114). (229) Im Einklang mit der Rechtsprechung sieht Artikel 16 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/1589 (115) Folgendes vor: „In Negativbeschlüssen hinsichtlich rechtswidriger Beihilfen entscheidet die Kommission, dass der betreffende Mitgliedstaat alle notwendigen Maßnahmen ergreift, um die Beihilfe vom Empfänger zurückzufordern … Die Kommission verlangt nicht die Rückforderung der Beihilfe, wenn dies gegen einen allgemeinen Grundsatz des Unionsrechts verstoßen würde.“ (230) Weder Italien noch einer der Beteiligten haben förmlich ersucht, keine Rückforderung anzuordnen, weil dies gegen einen allgemeinen Grundsatz des Unionsrechts verstoßen würde. Nach ihrem Austausch mit Italien und den Beteiligten hält es die Kommission aber für angemessen zu prüfen, ob im vorliegenden Fall eine Rückforderungsanordnung gegen einen allgemeinen Grundsatz des Unionsrechts verstoßen würde. (231) In Anbetracht der Ausführungen über Maßnahmen von Einlagensicherungsfonds unter Randnummer 63 der Bankenmitteilung 2013 und der Praxis der Kommission in früheren Beschlüssen (116) konnte keine Bank und kein Mitgliedstaat im Juni 2014 davon ausgehen, dass Maßnahmen von Einlagensicherungssystemen möglicherweise nicht als staatliche Beihilfe angesehen würden. Außerdem kann kein Empfänger rechtswidriger Beihilfen berechtigterweise erwarten, dass die Beihilfe rechtmäßig werden würde, bevor die Kommission einen endgültigen Beschluss nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV getroffen haben würde. (232) Grundsätzlich prüft die Kommission die Vereinbarkeit einer Beihilfemaßnahme anhand der Kriterien, die zu dem Zeitpunkt galten, auf den sich ihr Beschluss bezieht. Die Vereinbarkeitskriterien in der Bankenmitteilung 2013 galten ab 1. August 2013 und damit mehr als elf Monate, bevor die Maßnahmen eingeleitet wurden. Zweifel an der Rechtssicherheit konnten somit nicht bestehen, da die Bankenmitteilung 2013 erst vor Kurzem veröffentlicht worden war. (233) Eine Rückforderung ist die übliche Konsequenz eines Negativbeschlusses wegen rechtswidriger Beihilfen. Sie kann daher nicht als unverhältnismäßig betrachtet werden. (234) Die Unionsgerichte haben in ihrer Rechtsprechung genau ausgeführt, in welchen Fällen es für einen Mitgliedstaat absolut unmöglich ist, einer Rückforderungsanordnung nachzukommen. Finanzielle Schwierigkeiten, in die ein Beihilfeempfänger geraten würde, wenn die Beihilfe zurückgefordert wird, stellen kein Hindernis für die Rückforderung dar. Die Kommission kommt zu dem Schluss, dass es im vorliegenden Fall nicht möglich ist, sich auf die absolute Unmöglichkeit der Rückforderung der Beihilfe zu berufen. (235) Da die fraglichen Maßnahmen unter Verstoß gegen Artikel 108 Absatz 3 AEUV gewährt wurden und als rechtswidrige und mit dem Binnenmarkt unvereinbare Beihilfe betrachtet werden müssen und da die Rückforderung nicht gegen einen allgemeinen Grundsatz des Unionsrechts verstoßen würde, muss die Beihilfe zurückgefordert werden, um die Situation wiederherzustellen, die vorher am Markt bestanden hat. Zurückzufordern ist die Beihilfe ab dem Tag, an dem der Begünstigte erstmals in den Genuss des Vorteils kam, d. h. an dem die Beihilfe dem Begünstigten zur Verfügung gestellt wurde, bis zum Tag der tatsächlichen Rückzahlung. Der Rückforderungsbetrag umfasst Zinsen, die bis zum Tag der tatsächlichen Rückzahlung berechnet werden. Im vorliegenden Fall war der Zeitpunkt, zu dem die Beihilfe der Gesellschaft zur Verfügung gestellt wurde, der Tag der Zahlung des Zuschusses im Rahmen von Maßnahme 1 und der Tag der Bereitstellung der Garantie im Rahmen der Maßnahmen 2 und 3. 10.   SCHLUSSFOLGERUNG (236) Die Kommission kommt zu dem Schluss, dass Italien Maßnahme 1 in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses in Höhe von 265 Mio. EUR, Maßnahme 2 in Form einer Garantie für 35 Mio. EUR Kreditforderungen gegen […] mit einem Beihilfeelement von 0,14 Mio. EUR und Maßnahme 3 in Form eines weiteren nicht rückzahlbaren Zuschusses von 30 Mio. EUR rechtswidrig durchgeführt hat und damit am 7. Juli 2014 eine staatliche Beihilfe von insgesamt 295,14 Mio. EUR unter Verstoß gegen Artikel 108 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union gewährt hat. Deshalb ist die rechtswidrige und mit dem Binnenmarkt unvereinbare Beihilfe von der begünstigten Banca Tercas verzinst zurückzufordern — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Die Kommission kommt zu dem Schluss, dass Italien Maßnahme 1 in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses in Höhe von 265 Mio. EUR, Maßnahme 2 in Form einer Garantie für 35 Mio. EUR Kreditforderungen gegen […] mit einem Beihilfeelement von 0,14 Mio. EUR und Maßnahme 3 in Form eines weiteren nicht rückzahlbaren Zuschusses von 30 Mio. EUR rechtswidrig durchgeführt hat und damit am 7. Juli 2014 eine staatliche Beihilfe von insgesamt 295,14 Mio. EUR unter Verstoß gegen Artikel 108 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union gewährt hat. Artikel 2 (1)   Italien fordert die in Artikel 1 genannte Beihilfe vom Empfänger zurück. (2)   Der Rückforderungsbetrag umfasst Zinsen, die von dem Tag, an dem die Beihilfe dem Empfänger zur Verfügung gestellt wurde, bis zur tatsächlichen Rückzahlung berechnet werden. (3)   Die Zinsen werden nach Kapitel V der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 der Kommission (117) und nach der Verordnung (EG) Nr. 271/2008 der Kommission (118) zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 anhand der Zinseszinsformel berechnet. Artikel 3 (1)   Die in Artikel 1 genannte Beihilfe wird sofort in wirksamer Weise zurückgefordert. (2)   Italien stellt sicher, dass dieser Beschluss innerhalb von vier Monaten nach seiner Bekanntgabe umgesetzt wird. Artikel 4 (1)   Italien übermittelt der Kommission innerhalb von zwei Monaten nach Bekanntgabe dieses Beschlusses die folgenden Informationen: a) Gesamtbetrag (Nennbetrag und Zinsen), der vom Empfänger zurückzufordern ist; b) ausführliche Beschreibung der Maßnahmen, die getroffen wurden bzw. beabsichtigt sind, um diesem Beschluss nachzukommen; c) Unterlagen, die belegen, dass eine Rückzahlungsanordnung an den Empfänger ergangen ist. (2)   Italien unterrichtet die Kommission über den Fortgang seiner Maßnahmen zur Umsetzung dieses Beschlusses, bis die Rückzahlung der in Artikel 1 genannten Beihilfe abgeschlossen ist. Auf Anfrage der Kommission legt Italien unverzüglich Informationen über die Maßnahmen vor, die getroffen wurden bzw. beabsichtigt sind, um diesem Beschluss nachzukommen. Ferner übermittelt Italien ausführliche Angaben über die Beihilfebeträge und die Zinsen, die vom Empfänger bereits zurückgezahlt wurden. Artikel 5 Dieser Beschluss ist an die Italienische Republik gerichtet. Brüssel, den 23. Dezember 2015 Für die Kommission Margrethe VESTAGER Mitglied der Kommission (1)   ABl. C 136 vom 24.4.2015, S. 17. (2)  Siehe Fußnote 1. (3)  Vom 5. Dezember 2011 bis 23. März 2012 führte die Banca d'Italia eine Prüfung bei Tercas durch. Sie stellte zahlreiche Unregelmäßigkeiten und verbreitete Auffälligkeiten 1. bei der Verwaltung und Geschäftsführung der Bank, 2. bei der internen Kontrollfunktion, 3. bei der Kreditvergabe und 4. bei der Offenlegung von Informationen gegenüber den Führungsgremien und dem Aufsichtsgremium fest. (4)  Wegen schwerwiegender Unregelmäßigkeiten in der Verwaltung und schwerwiegender Rechtsverstöße. (5)  Siehe Erwägungsgrund 38. (6)  Die in diesem Erwägungsgrund angegebenen Zahlen gelten nur für die Tercas-Cassa di Risparmio della Provincia di Teramo SpA und nicht für die gesamte Tercas-Gruppe. (7)  Protokoll der Aktionärsversammlung, Repertorio n. 125.149, raccolta n. 28.024 del 29 luglio 2014, Notar Vicenzo Galeota. (8)  Siehe Fußnote 6. (9)  Richtlinie 94/19/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 1994 über Einlagensicherungssysteme (ABl. L 135 vom 31.5.1994, S. 5). (10)  Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie. (11)   „ Le banche italiane aderiscono a uno dei sistemi di garanzia dei depositanti istituiti e riconosciuti in Italia. Le banche di credito cooperative aderiscono al sistema di garanzia dei depositanti costituito nel loro ambito.“ (Italienische Banken müssen einem in Italien errichteten und anerkannten Einlagensicherungssystem angeschlossen sein. Genossenschaftsbanken schließen sich dem in ihrem Netz eingerichteten Einlagensicherungssystem an.) (12)  Der FITD präsentiert sich auf seiner Website als Konsortium mit Pflichtmitgliedschaft (consorzio obbligatorio). (13)  Genossenschaftsbanken können nicht Mitglied des FITD werden. Ihnen steht nur der Fondo di Garanzia dei Depositanti del Credito Cooperativo offen; dieser Einlagensicherungsfonds wurde im Rahmen des Genossenschaftsbankennetzes errichtet. (14)  Siehe Artikel 25 der FITD-Satzung und Artikel 9 bis 14 des Anhangs der Satzung. (15)  Siehe Artikel 3 bis 15 der FITD-Satzung (Statuto). (16)   Consiglio: siehe Artikel 12 Absatz 3 der FITD-Satzung. (17)  Siehe Artikel 13 Absatz 10 der FITD-Satzung. Unicredit, Intesa Sanpaolo und Monte dei Paschi di Siena entsenden jeweils zwei Mitglieder. Mit jeweils einem Mitglied vertreten sind: Credem, Credito Valtellinese, BNL, Deutsche Bank, Cariparma, Veneto Banca, CheBanca, BPM, Banco Desio e della Brianza, UBI, Banca di Credito Popolare Torre del Greco, Cassa di Risparmio di Rimini, Banca Popolare Pugliese, Unipol Banca, Banco Popolare, Banca Popolare dell'Emilia Romagna und Banca del Piemonte. (18)   Comitato di gestione: siehe Artikel 16 bis 18 der FITD-Satzung. (19)  Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe a der FITD-Satzung. (20)  Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe e der FITD-Satzung. (21)  Artikel 1 Absätze 627 und 628 des Stabilitätsgesetzes von 2014 (Gesetz Nr. 147/2013): „ 627. Ai fini del riassetto economico e finanziario dei soggetti in amministrazione straordinaria, gli interventi di sostegno disposti dal Fondo interbancario di tutela dei depositi non concorrono alla formazione del reddito dei medesimi soggetti. 628. L'efficacia delle disposizioni del comma 627 è subordinata all'autorizzazione della Commissione europea. “ (627. Vom FITD gewährte Unterstützungsmaßnahmen zur wirtschaftlichen und finanziellen Umstrukturierung von unter Sonderverwaltung gestellten Banken gelten nicht als Einkünfte dieser Banken. 628. Absatz 627 bedarf der Genehmigung durch die Europäische Kommission.) (*1)  Vertrauliche Information. (22)  Bei der italienischen Behörde, deren Stellungnahme bei der Kommission eingegangen ist, handelt es sich um das italienische Ministerium für Wirtschaft und Finanzen. (23)  Urteil Österreich/Kommission (Österreichisches Ökostromgesetz), T-251/11, EU:T:2014:1060. (24)  Richtlinie 2014/49/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über Einlagensicherungssysteme (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 149). (25)  Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Vorschriften für staatliche Beihilfen ab dem 1. August 2013 auf Maßnahmen zur Stützung von Banken im Kontext der Finanzkrise („Bankenmitteilung“) (ABl. C 216 vom 30.7.2013, S. 1). (26)  Urteil Frankreich/Kommission, C-482/99, EU:C:2002:294. (27)  Entscheidung 2000/600/EG der Kommission vom 10. November 1999 über die staatlichen Beihilfen, die Italien den sizilianischen öffentlichen Banken Banco di Sicilia und Sicilcassa gewährt hat (ABl. L 256 vom 10.10.2000, S. 21). (28)  Da die Banca d'Italia ihre Stellungnahme als Beteiligte vorgelegt hat, werden ihre Äußerungen in diesem Abschnitt nicht mit der Stellungnahme Italiens zusammen erörtert. Doch die Banca d'Italia ist eine öffentlich-rechtliche Einrichtung, die im Sinne des Mitgliedstaats agiert und somit nicht wie eine verfassungsmäßig unabhängige Einrichtung aus dem Geltungsbereich des Artikels 107 AEUV ausgenommen ist. Deshalb ist sie in diesem Beschluss unter der Überschrift „Würdigung der Maßnahmen“ stets mit eingeschlossen, wenn von „Italien“ die Rede ist. (29)  Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates vom 15. Oktober 2013 zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank (ABl. L 287 vom 29.10.2013, S. 63). (30)  Urteil Doux Élevage SNC u. a., C-677/11, EU:C:2013:348, insbesondere Rn. 41. (31)  Beschluss der Kommission vom 1. August 2011 in der Beihilfesache SA.33001 (11/N) — Dänemark — Teil B — Änderung der dänischen Abwicklungsregelung für Banken (ABl. C 271 vom 14.9.2011, S. 1). (32)  Beschluss der Kommission vom 18. Februar 2014 in der Beihilfesache SA.37425 (2013/N) — Polen — Abwicklungsregelung für Kreditinstitute (ABl. C 210 vom 4.7.2014, S. 1). (33)  Beschluss der Kommission vom 30. Mai 2012 in der Beihilfesache SA.34255 (12/N) — Spanien — Umstrukturierung von CAM und Banco CAM (ABl. C 173 vom 19.6.2013, S. 1). (34)  Fondo de Restructuración Ordenada Bancaria. (35)  Urteil PreussenElektra AG, C-379/98, EU:C:2001:160, insbesondere Rn. 61 ff. (36)  Siehe Fußnote 30. (37)  Siehe Fußnote 23. (38)  Hervorhebung hinzugefügt. (39)  Banche di credito cooperativo. (40)  Entscheidung der Kommission vom 31. Juli 2008 in der Beihilfesache NN 36/08 — Dänemark — Roskilde bank A/S (ABl. C 238 vom 17.9.2008, S. 5). (41)  Urteil EARL Salvat père & fils u. a., T-136/05, EU:T:2007:295, Rn. 154. (42)  Schlussanträge des Generalanwalts Wathelet in der Rechtssache Doux Élevage. (43)  Siehe Fußnote 27. (44)  Urteil Pearle BV u. a., C-345/02, EU:C:2004:448. (45)  Banca di Girgenti, Banca di Credito di Trieste SpA-Kreditna Banka (BCT) und Cassa di Risparmi e Depositi di Prato. (46)  Beschluss der Kommission vom 3. August 2014 in der Beihilfesache SA.39250 (2014/N) — Portugal — Abwicklung der Banco Espírito Santo SA (ABl. C 393 vom 7.11.2014, S. 1), Erwägungsgründe 75-77. (47)  Urteil Land Burgenland u. a., C-214/12 P, C-215/12 P und C-223/12 P, EU:C:2013:682, Rn. 60. (48)  Protokoll der Sitzung des FITD-Exekutivausschusses vom 30. Mai 2014, S. 4; Bericht des Generaldirektors des FITD vom 28. Mai 2014, Dokument Nr. 7/2014, S. 5. (49)  Siehe Bericht des Generaldirektors des FIDT vom 28. Mai 2014, Dokument Nr. 7/2014, S. 5. (50)  Siehe Mitteilung von Tercas an den FITD vom 1. April 2015. (51)  […]. (52)  […]. (53)  […]. (54)  Die BPB bezieht sich auf den Standpunkt der Kommission im Fall BP Chemicals gegen Kommission, wonach „die Durchführung eines Umstrukturierungsplans keine statische Übung sei“ (Urteil BP Chemicals, T-11/95, EU:T:1998:199, Rn. 105). Ferner weist die BPB darauf hin, dass in einigen neueren Beschlüssen der Kommission bestätigt werde, dass das Fehlen eines Umstrukturierungsplans nicht automatisch gegen die Vereinbarkeit einer Maßnahme mit dem Binnenmarkt spreche. Siehe Beschluss der Kommission vom 13. Februar 2014 in der Beihilfesache SA.36663 (2014/NN) — Spanien — Unterstützung für SGR (ABl. C 120 vom 23.4.2014, S. 1) und Beschluss (EU) 2015/1092 der Kommission vom 23. Juli 2014 über die staatlichen Beihilfen SA.34824 (2012/C), SA.36007 (2013/NN) SA.36658 (2014/NN), SA.37156 (2014/NN), SA.34534 (2012/NN) Griechenlands zugunsten der National Bank of Greece-Gruppe in Bezug auf die Rekapitalisierung und Umstrukturierung der National Bank of Greece S.A.; Abwicklung der First Business Bank S.A. durch Übertragung auf die National Bank of Greece S.A.; Abwicklung der Probank S.A. durch Übertragung auf die National Bank of Greece S.A.; Abwicklung der Cooperative Bank of Lesvos-Limnos, Cooperative Bank of Achaia und Cooperative Bank of Lamia (ABl. L 183 vom 10.7.2015, S. 29). (55)  Siehe Ersuchen des Sonderverwalters um ein Eingreifen des FITD, 25. Oktober 2013, S. 3. Das Fehlen von Lösungsalternativen zu der von der BPB vorgeschlagenen Transaktion wurde im Protokoll der Sitzung des FITD-Exekutivausschusses vom 28. Oktober 2013, S. 4, bestätigt. (56)  Siehe Fußnote 31 (57)  Beschluss der Kommission vom 27. März 2012 in der Beihilfesache SA.26909 (2011/C) — Portugal — Banco Português de Negócios (BPN), Rn. 247 und 248; Beschluss der Kommission vom 18. Februar 2014 — Polen — Abwicklungsregelung für Kreditinstitute, a. a. O., Rn. 65; Beschluss der Kommission vom 30. Mai 2012 — Spanien — Umstrukturierung von CAM und Banco CAM, a. a. O., Rn. 113, siehe auch Rn. 119 und 120. (58)  Urteil Italien/Kommission, 173/73, EU:C:1974:71, Rn. 16; Urteil Compagnie Commerciale de l'Ouest u. a., verbundene Rechtssachen C-78/90 bis C-83/90, EU:C:1992:118, Rn. 35; Urteil Essent Netwerk Noord B

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