Europäische Union

Beschluss (EU) 2016/1208 der Kommission vom 23. Dezember 2015 über die staatliche Beihilfe Italiens zugunsten der Banca Tercas (SA.39451 (2015/C) (ex 2015/NN)) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2015) 9526) (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32016D1208. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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io. EUR beträgt. (164) In Bezug auf Maßnahme 3 stellt die Kommission fest, dass die Steuerbefreiung nach italienischem Recht der Europäischen Kommission mitgeteilt und von ihr genehmigt werden muss. Da die Kommission zum Zeitpunkt der Gewährung der Beihilfe oder danach keinen Beschluss in Bezug auf Maßnahme 3 getroffen hat, muss davon ausgegangen werden, dass die Garantie verfallen ist. Da die Steuerbefreiung der Kommission nicht förmlich mitgeteilt worden ist, durfte sie auch nicht angewandt werden. Folglich kann die Kommission die Maßnahme nicht als Garantie, sondern nur als einen weiteren nicht rückzahlbaren Zuschuss ohne Vergütung betrachten. Die Kommission betrachtet den gesamten Betrag von 30 Mio. EUR als Beihilfeelement. 6.1.3.   Schlussfolgerungen hinsichtlich des Vorliegens einer Beihilfe (165) Aus den in den Erwägungsgründen 149 bis 164 genannten Gründen kommt die Kommission zu dem Schluss, das Maßnahme 1 (nicht rückzahlbarer Zuschuss von 265 Mio. EUR), Maßnahme 2 (Garantie für 35 Mio. EUR Kreditforderungen gegen […] mit einem Beihilfeelement von 0,14 Mio. EUR) und Maßnahme 3 (ein weiterer nicht rückzahlbarer Zuschuss von 30 Mio. EUR) mit einem Gesamtbetrag von 295,14 Mio. EUR eine vom FITD gewährte staatliche Beihilfe war, die Tercas einen selektiven Vorteil verschafft und damit den Wettbewerb verfälscht und den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigt hat. Der selektive Vorteil wurde aus staatlichen Mitteln durch die Maßnahme des FITD gewährt, die aus den in den Erwägungsgründen 112 bis 148 genannten Gründen dem Staat zuzurechnen ist. Die Beihilfe wurde am 7. Juli 2014 gewährt. 6.2.   Die Begünstigte der Beihilfe (166) Die Kommission weist noch einmal darauf hin, dass die drei genannten Maßnahmen in ihrer Gesamtheit Tercas einen Vorteil verschaffen. Sie kommt zu dem Schluss, dass die Maßnahmen die Wirtschaftstätigkeit von Tercas begünstigt haben, weil sie den Marktaustritt von Tercas verhindert und die Fortsetzung seiner Wirtschaftstätigkeit innerhalb der BPB als dem übernehmenden Unternehmen ermöglicht haben. (167) Um festzustellen, ob der Verkauf der Bank mit staatlichen Beihilfen für die Käuferin verbunden war, muss die Kommission nach Randnummern 79, 80 und 81 der Bankenmitteilung 2013 und Randnummer 20 der Umstrukturierungsmitteilung (99) prüfen, ob bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Sie muss insbesondere prüfen, i) ob der Verkauf in einem offenen, bedingungs- und diskriminierungsfreien Verfahren durchgeführt wurde; ii) ob der Verkauf zu Marktkonditionen erfolgt ist; iii) ob das Kreditinstitut oder der Staat einen möglichst hohen Verkaufspreis für die betreffenden Vermögensgüter und Verbindlichkeiten festgesetzt hat. (168) Wie im Einleitungsbeschluss ausgeführt wurde, hat die Kommission keine Hinweise darauf, i) dass der Verkauf nicht in einem offenen, bedingungs- und diskriminierungsfreien Verfahren durchgeführt wurde; ii) dass der Verkauf nicht zu Marktkonditionen erfolgt ist; iii) dass es die italienischen Behörden versäumt haben, einen möglichst hohen Verkaufspreis für Tercas festzusetzen. (169) Die Kommission kommt zu dem Schluss, dass die einzige Begünstigte der Beihilfemaßnahme Tercas ist und dass die BPB als Käuferin keine Beihilfe erhalten hat. 7.   RECHTMÄSSIGKEIT DER BEIHILFE (170) Nach den obigen Ausführungen kommt die Kommission zu dem Schluss, dass die festgestellten Maßnahmen eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV beinhalten und unter Verstoß gegen die Anmeldepflicht und das Durchführungsverbot nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV gewährt wurden. Deshalb betrachtet die Kommission die Tercas gewährten Maßnahmen als rechtswidrige staatliche Beihilfe. 8.   VEREINBARKEIT DER BEIHILFE MIT DEM BINNENMARKT 8.1.   Rechtliche Grundlage für die Bewertung der Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt (171) Italien hat nicht behauptet, dass die Maßnahmen mit dem Binnenmarkt vereinbar sind. Keine der Bestimmungen des Artikels 107 Absatz 2 AEUV trifft zu. Ebenso wenig treffen Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe a und Buchstabe d zu, während Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c restriktivere Bedingungen vorsieht als Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe b, den die Kommission auf Finanzinstitute in Schwierigkeiten anwendet. Deshalb wird die Kommission die Vereinbarkeit der Maßnahme des FITD ausschließlich anhand der letztgenannten Bestimmung prüfen. (172) Nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe b AEUV kann die Kommission eine Beihilfe als mit dem Binnenmarkt vereinbar ansehen, wenn sie „zur Behebung einer beträchtlichen Störung im Wirtschaftsleben eines Mitgliedstaats“ gewährt wird. Die Kommission hat festgestellt, dass die globale Finanzkrise eine beträchtliche Störung im Wirtschaftsleben eines Mitgliedstaats verursachen kann und dass Maßnahmen zur Unterstützung von Banken geeignet sein können, diese Störung zu beheben. Diese Einschätzung wurde in den Krisenmitteilungen (100) schrittweise genauer ausgeführt und entwickelt und in der Bankenmitteilung 2013 erneut bestätigt, in der die Kommission erläutert, weshalb sie die Voraussetzungen für die Anwendung von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe b als erfüllt betrachtet. (173) Damit eine Beihilfe nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe b AEUV als mit dem Binnenmarkt vereinbar gelten kann, muss sie die allgemeinen Bedingungen des Artikels 107 Absatz 3 im Rahmen der allgemeinen Ziele des Vertrags erfüllen. In früheren Beschlüssen (101) hat die Kommission festgestellt, dass jede Beihilfemaßnahme oder Beihilferegelung drei Kriterien erfüllen muss: i) Angemessenheit, ii) Notwendigkeit, iii) Verhältnismäßigkeit. (174) Die Bankenmitteilung 2013 gilt für staatliche Beihilfen, die ab dem 1. August 2013 gewährt wurden. Die Unterstützungsmaßnahme des FITD wurde am 7. Juli 2014 von der Banca d'Italia genehmigt. (175) Um festzustellen, ob die Maßnahmen mit den maßgeblichen Krisenmitteilungen vereinbar sind, wird die Kommission die im Rahmen der drei Maßnahmen gewährte Beihilfe folgendermaßen prüfen: 1.    Maßnahme 1 : Der nicht rückzahlbare Zuschuss von 265 Mio. EUR wird im Rahmen der Prüfung anhand der Bankenmitteilung 2013 und der Umstrukturierungsmitteilung als Rekapitalisierung behandelt, obwohl er sich von einer üblichen Rekapitalisierungsmaßnahme dadurch unterscheidet, dass die unterstützende Behörde keinerlei Rechte erworben hat und keine Vergütung gezahlt wurde. 2.    Maßnahme 2 : Die Garantie in Höhe von 35 Mio. EUR zur Deckung des Kreditrisikos im Zusammenhang mit bestimmten Forderungen von Tercas gegen […] einschließlich eines Beihilfeelements von 0,14 Mio. EUR kann anhand der Mitteilung über die Behandlung wertgeminderter Aktiva (102) sowie der Bankenmitteilung 2013 und der Umstrukturierungsmitteilung als Beihilfe zur Umstrukturierung von Tercas bewertet werden. 3.    Maßnahme 3 : Da kein Beschluss der Kommission vorliegt, wird die Garantie in Höhe von 30 Mio. EUR als zusätzliche Unterstützung durch einen nicht rückzahlbaren Zuschuss bewertet. Daher muss sie als Rekapitalisierung behandelt und in gleicher Weise wie Maßnahme 1 geprüft werden. (176) Zunächst wird die Kommission die Vereinbarkeit von Maßnahme 2 mit dem Binnenmarkt nach Maßgabe der Mitteilung über wertgeminderte Aktiva und anschließend alle drei Maßnahmen zusammen anhand der Bankenmitteilung 2013 und der Umstrukturierungsmitteilung prüfen. 8.2.   Prüfung von Maßnahme 2 anhand der Mitteilung über die Behandlung wertgeminderter Aktiva (177) Maßnahme 2 muss anhand der Vereinbarkeitskriterien der Mitteilung über wertgeminderte Aktiva geprüft werden, da sie „der begünstigten Bank den Ausweis von Verlusten bzw. Rückstellungen für potenzielle Ausfälle ihrer wertgeminderten Vermögenswerte ersparen (oder diese ausgleichen)“ soll. Diese Kriterien sind: i) Entlastungsfähigkeit der Vermögenswerte; ii) Transparenz und Offenlegung von Wertminderungen; iii) Management der Vermögenswerte; iv) korrektes und kohärentes Konzept für die Bewertung von Vermögenswerten; v) Angemessenheit von Vergütung und Verteilung der Kosten. 8.2.1.   Entlastungsfähigkeit der Vermögenswerte (178) Hinsichtlich der Entlastungsfähigkeit der Vermögenswerte heißt es in Abschnitt 5.4 der Mitteilung über wertgeminderte Aktiva, dass Entlastungsmaßnahmen die genaue Festlegung der wertgeminderten Aktiva voraussetzen und dass sie nur innerhalb bestimmter Grenzen in Betracht kommen können. (179) Nach Maßgabe der Mitteilung über wertgeminderte Aktiva kommen Vermögenswerte für eine Entlastung in Betracht, die die Finanzkrise ausgelöst haben, doch danach ist den Mitgliedstaaten auch gestattet, „die Entlastungsfähigkeit auch auf diejenigen klar definierten Kategorien von Vermögenswerten ohne quantitative Beschränkung auszudehnen, mit denen dieses systemische Risiko zusammenhängt“. Unter Randnummer 35 der Mitteilung heißt es: „Vermögenswerte, die derzeit nicht als wertgemindert anzusehen sind, sollten hingegen nicht von Entlastungsprogrammen abgedeckt werden.“ (180) Im vorliegenden Fall wird in einem FITD-Bericht vom Juli 2014 erwähnt, dass die in Maßnahme 2 genannten Forderungen sich auf zwar erfüllte, aber problematische Kredite beziehen. Nach den Kriterien in Abschnitt 5.4 der Mitteilung über wertgeminderte Aktiva sind erfüllte Kredite nicht entlastungsfähig. Auf dieser Grundlage kommt die Kommission zu dem Schluss, dass Maßnahme 2 die Kriterien für die Entlastungsfähigkeit von Vermögenswerten gemäß der Mitteilung über wertgeminderte Aktiva nicht erfüllt. 8.2.2.   Transparenz und Offenlegung, Management und Bewertung (181) Nach Abschnitt 5.1 der Mitteilung über wertgeminderte Aktiva verlangt die Kommission uneingeschränkte Transparenz und volle Offenlegung der Wertminderungen ex ante, die für eine Entlastung in Frage kommen. Der Kommission liegen keine Informationen über die fraglichen Forderungen bzw. das betreffende Unternehmen vor. (182) Weder der betroffene Mitgliedstaat noch einer der Beteiligten hat eine Bewertung der wertgeminderten Vermögenswerte vorgelegt, wie es nach Abschnitt 5.5 der Mitteilung über wertgeminderte Aktiva vorgesehen ist, und es liegen auch keine Angaben vor, die es der Kommission ermöglichen würden festzustellen, ob eine klare funktionale oder organisatorische Trennung zwischen der Bank und ihren wertgeminderten Vermögenswerten nach Abschnitt 5.6 der Mitteilung bestanden hat. (183) Die Kommission kommt zu dem Schluss, dass die Kriterien für Transparenz und Offenlegung nicht erfüllt sind und nichts darauf hinweist, dass die Kriterien für Management und Bewertung erfüllt sind. 8.2.3.   Lastenverteilung und Vergütung (184) In Bezug auf die Vergütung wird in Abschnitt 5.2 der Mitteilung über wertgeminderte Aktiva noch einmal auf das allgemeine Prinzip verwiesen, dass Banken grundsätzlich die mit den wertgeminderten Aktiva verbundenen Verluste so weit wie möglich selbst tragen und eine angemessene Vergütung gewähren sollten, um eine gleichwertige Verantwortung und Kostenbeteiligung der Anteilseigner sicherzustellen. (185) Wie in den Erwägungsgründen 195 bis 212 erläutert wurde, sind keine Maßnahmen für eine angemessene Lastenverteilung durchgeführt worden. Außerdem stellt die Kommission fest, dass keine Vergütung für die Garantie im Zusammenhang mit der Forderung gegen […] vorgesehen war. (186) Auf der Grundlage der obigen Ausführungen kommt die Kommission zu dem Schluss, dass Maßnahme 2 keine der in der Mitteilung über wertgeminderte Aktiva genannten kumulativen Bedingungen erfüllt. Folglich kann Maßnahme 2 nicht als mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen werden. 8.3.   Prüfung der Maßnahmen 1, 2 und 3 anhand der Bankenmitteilung 2013 und der Umstrukturierungsmitteilung (187) Bei den Maßnahmen 1 und 3 handelt es sich rechtlich gesehen um nicht rückzahlbare Zuschüsse, d. h. um Barzuschüsse ohne Gegenleistung (wie Eigentumsrechte oder Vergütung). Die Vereinbarkeitskriterien der Bankenmitteilung 2013 sehen solche Zuschüsse nicht vor. (188) Die einzige in der Bankenmitteilung 2013 vorkommende Form von Beihilfe, die einem Zuschuss ähnelt, ist die Beihilfe zur Rekapitalisierung. Für die Rekapitalisierung müssen aber einige Vereinbarkeitskriterien erfüllt sein. Dazu muss Folgendes vorhanden sein: i) ein Kapitalbeschaffungsplan, in dem alle der Bank zur Verfügung stehenden Kapitalbeschaffungsmaßnahmen aus privaten Quellen aufgeführt sind; ii) ein Umstrukturierungsplan, der zur Wiederherstellung der Rentabilität des Finanzinstituts führen wird; iii) ein ausreichender Beitrag vom Begünstigten selbst, wobei Kapitalgeber und Inhaber nachrangiger Schuldtitel so viel wie möglich beitragen sollen (Lastenverteilung); iv) Maßnahmen zur Begrenzung der Wettbewerbsverfälschung. Auch wenn der Sonderverwalter von Tercas möglicherweise einen Kapitalbeschaffungsplan durchgeführt hat (siehe Erwägungsgrund 15), wurde der Kommission kein Nachweis dafür vorgelegt, dass die hier beschriebenen Vereinbarkeitskriterien erfüllt worden sind. (189) Im Wesentlichen wurden die nicht rückzahlbaren Zuschüsse im Rahmen der Maßnahmen 1 und 3 gewährt, um das negative Eigenkapital von Tercas auf null zu bringen, bevor die Geschäfte von der BPB übernommen wurden. Die Kommission hat früher festgestellt, dass ähnliche Transaktionen mit dem Binnenmarkt vereinbar sind, jedoch nur als Beihilfe, mit der die Auflösung erleichtert oder die geregelte Abwicklung einer Bank unterstützt wird (103). Im Fall Tercas kann die Kommission aber nicht in gleicher Weise argumentieren, da Italien eindeutig bestätigt hat, dass bei den Maßnahmen zur Unterstützung von Tercas keine Abwicklungsregelungen angewandt wurden. Sie muss die Maßnahme als Rekapitalisierungsmaßnahme bewerten. (190) Maßnahme 2 sollte Tercas vor möglichen Verlusten durch seine Forderungen an […] schützen. Somit ist sie der Rekapitalisierungsbeihilfe zur Umstrukturierung von Tercas vergleichbar. Unabhängig von der Vereinbarkeit mit der Mitteilung über wertgeminderte Aktiva müsste Maßnahme 2 auch im Einklang mit der Bankenmitteilung 2013 und der Umstrukturierungsmitteilung stehen, damit sie als mit dem Binnenmarkt vereinbar betrachtet werden kann. Außerdem wäre es nicht möglich, die Maßnahmen 1 und 3 im Rahmen dieser Mitteilungen zu bewerten, ohne Maßnahme 2 zu berücksichtigen. 8.3.1.   Wiederherstellung der langfristigen Rentabilität (191) Die Bankenmitteilung 2013 verlangt sowohl einen Kapitalbeschaffungsplan, um sicherzustellen, dass alle möglichen privaten Kapitalquellen genutzt werden, bevor staatliche Beihilfen in Anspruch genommen werden, als auch einen Umstrukturierungsplan zur Wiederherstellung langfristiger Rentabilität. Langfristige Rentabilität ist erreicht, wenn eine Bank in der Lage ist, sich am Markt aus eigener Kraft gemäß den gesetzlichen Bestimmungen Kapital zu beschaffen. Dazu muss sie in der Lage sein, alle Kosten zu decken und unter Berücksichtigung des Risikoprofils der Bank eine angemessene Eigenkapitalrendite zu bieten. Nach Randnummer 17 der Umstrukturierungsmitteilung kann die erforderliche Rentabilität auch durch den Verkauf der Bank erreicht werden. (192) Den Beteiligten zufolge hat der Sonderverwalter Schritte eingeleitet, um Mängel in der Organisation und im internen Kontrollsystem von Tercas zu beseitigen. Die BPB macht darüber hinaus geltend, dass die Strukturelemente des Sanierungsplans im Rahmen des Geschäftsplans der BPB für 2015-2019 entwickelt worden seien. (193) Die Kommission weist darauf hin, dass sie weder einen Umstrukturierungs- noch einen Sanierungsplan erhalten hat, aus dem die Wiederherstellung der langfristigen Rentabilität ersichtlich wäre, obwohl sie Italien förmlich darum ersucht hat. (194) Die Kommission könnte auch einen Umstrukturierungsplan prüfen, der nach der Durchführung einer Rekapitalisierungsmaßnahme vorgelegt wird. Die Bankenmitteilung 2013 sieht diese Möglichkeit insbesondere dann vor, wenn die Beihilfemaßnahme als Rettungsbeihilfe unter strengen Auflagen angemeldet und durchgeführt worden ist. Da jedoch keine Rettungsbeihilfe angemeldet wurde, betrachtet die Kommission die Bedingung, langfristige Rentabilität durch einen detaillierten Umstrukturierungsplan nachzuweisen, nach den vorliegenden Informationen und insbesondere wegen des fehlenden Umstrukturierungsplans als nicht erfüllt. 8.3.2.   Begrenzung der Beihilfe auf ein Minimum und Lastenverteilung (195) Die Umstrukturierungsmitteilung, gestützt durch die Bankenmitteilung 2013, verlangt einen angemessenen Beitrag des Begünstigten, um die Beihilfe auf ein Minimum zu beschränken und Wettbewerbsverfälschungen und das moralische Risiko zu vermeiden. Dazu sollten i) sowohl die Umstrukturierungskosten als auch der Beihilfebetrag begrenzt werden und ii) die höchstmögliche Lastenverteilung auf Anteilseigner und nachrangige Gläubiger vorgenommen werden. (196) Nach Randnummer 29 der Bankenmitteilung kann die Kommission Beihilfemaßnahmen erst genehmigen, wenn der betreffende Mitgliedstaat nachgewiesen hat, dass alle Möglichkeiten, eine solche Unterstützung auf das erforderliche Minimum zu beschränken, vollumfänglich ausgeschöpft wurden. Deshalb werden die Mitgliedstaaten aufgefordert, vor der Übermittlung eines Umstrukturierungsplans bzw. als Teil des Umstrukturierungsplans einen Kapitalbeschaffungsplan vorzulegen. (197) Nach Randnummer 44 der Bankenmitteilung „müssen, in der Regel bevor staatliche Beihilfen gewährt werden, nachrangige Schuldtitel umgewandelt oder abgeschrieben werden. Staatliche Beihilfen dürfen erst dann gewährt werden, wenn Eigenkapital, Hybridkapital und nachrangige Schuldtitel vollumfänglich zum Ausgleich der Verluste eingesetzt worden sind“. (198) Nach Randnummer 47 der Bankenmitteilung muss zum frühestmöglichen Zeitpunkt ein Abfluss von Mitteln verhindert werden, um die Beihilfe auf das erforderliche Minimum beschränken zu können. (199) Nach Randnummer 52 der Bankenmitteilung genehmigt die Kommission die Rettungsbeihilfen in Form von Rekapitalisierungsmaßnahmen (und gestattet, dass ein Umstrukturierungsplan nach der Durchführung der Maßnahme vorgelegt wird) nur, wenn die Rettungsbeihilfen der Erfüllung der Vorgaben der Mitteilung zur Lastenverteilung nicht entgegenstehen. (200) Die Kommission stellt fest, dass bei Tercas eine vollständige Abschreibung des Eigenkapitals der Anteilseigner vorgenommen wurde. (201) Nach den Bestimmungen der Bankenmitteilung 2013 hätten 189 Mio. EUR (Stand 31. März 2014) der nachrangigen Schuldtitel von Tercas auf konsolidierter Basis (einschließlich der Tochtergesellschaft Caripe) umgewandelt oder abgeschrieben werden müssen, um die Kapitallücke und den Beihilfebetrag zu verringern. Doch es fand weder eine Umwandlung noch eine Abschreibung statt. Nach den von Tercas vorgelegten Informationen liefen von der Holdinggesellschaft ausgestellte nachrangige Schuldtitel in Höhe von 36 Mio. EUR aus, die im Dezember 2014 zurückgezahlt wurden. Der Kommission ist nicht bekannt, ob von der Caripe ausgestellte nachrangige Schuldtitel ausgelaufen sind und zurückgezahlt wurden. (202) Die Kommission geht davon aus, dass der Kapitalabfluss durch den Verfall dieser nachrangigen Schuldtitel und die nachträgliche Rückzahlung im Grunde gegen die Voraussetzungen verstoßen haben, unter denen Rekapitalisierungsbeihilfen nach Maßgabe der Bankenmitteilung 2013 mit dem Binnenmarkt vereinbar sein können. (203) Die Beteiligten führen aus, dass ein Bail-in hinsichtlich der nachrangigen Schuldtitel nach geltendem italienischem Recht nicht möglich war und dass Schulden nur im Falle einer verwaltungsbehördlichen Zwangsliquidation abgeschrieben werden können. In der Bankenmitteilung 2013 sind die Elemente aufgeführt, anhand derer die Kommission feststellt, ob eine staatliche Beihilfe mit dem Binnenmarkt vereinbar ist. Dazu gehört auch die Bail-in-Regelung. Eine derartige Lastenverteilung ist bei einer Liquidation möglich, wie aus dem Beschluss in der Beihilfesache Banca Romagna (104) hervorgeht. In diesem Fall wurde die von Italien gewährte Beihilfe genehmigt; das Kriterium der Lastenverteilung hinsichtlich der nachrangigen Schuldtitel war erfüllt. (204) Die Beteiligten verweisen auf Randnummer 42 der Bankenmitteilung 2013. Die Kommission stellt jedoch fest, dass es dort um vorrangige und nicht um nachrangige Gläubiger geht. (205) Die Beteiligten verweisen außerdem auf Randnummer 45 der Bankenmitteilung, die eine Ausnahme vom Grundsatz der Umwandlung oder Abschreibung nachrangiger Schuldtitel erlaubt, „wenn die Umsetzung dieser Maßnahmen die Stabilität des Finanzsystems gefährden oder zu unverhältnismäßigen Ergebnissen führen würde“. (206) Die Kommission stellt fest, dass die Lastenverteilung auch auf nachrangige Gläubiger in Übereinstimmung mit der Bankenmitteilung auf einen Großteil des gesamten Bankensystems in Slowenien (105) und auf die drittgrößte Bank Portugals (106) angewandt wurde. Schon vor Annahme der Bankenmitteilung 2013 wurde sie auf einen Großteil des Bankensystems in Spanien angewandt, ohne dass die Finanzstabilität gefährdet wurde oder es zu unverhältnismäßigen Ergebnissen kam. In Anbetracht der geringen Größe von Tercas kann die Kommission nicht erkennen, dass in diesem Fall ein solches Risiko bestehen soll. Die einzigen Fälle, in denen die Kommission eine Abweichung von der normalen Lastenverteilung wegen unverhältnismäßiger Ergebnisse akzeptiert hat, sind hier nicht maßgeblich (107). (207) Die Kommission stellt fest, dass die Inhaber nachrangiger Schuldtitel nicht im größtmöglichen Umfang beigetragen haben und dass die Maßnahme des FITD mit einem wesentlichen Aspekt der Bankenmitteilung 2013 nicht im Einklang steht. (208) Der FITD legt in seiner Stellungnahme dar, im Rahmen der Umstrukturierung sei eine vollständige Rekapitalisierung von Tercas durch die BPB erfolgt, die mit einer Kapitalbeschaffung am Markt zur Kapitalerhöhung beigetragen habe. Nach Randnummer 34 der Bankenmitteilung 2013 muss der Mitgliedstaat nach der Vorlage des Kapitalbeschaffungsplans die verbleibende Kapitallücke ermitteln, die durch staatliche Beihilfen geschlossen werden soll. Die BPB und Tercas haben eingeräumt, dass eine Bedingung für die Rekapitalisierung durch die BPB war, dass das negative Eigenkapital zunächst durch den FITD gedeckt werden sollte. (209) Der BPB und Tercas zufolge beschränkten sich die Maßnahmen auf das notwendige Mindestmaß, um die angestrebte langfristige Rentabilität von Tercas zu erreichen. Sie begründen dies folgendermaßen: 1. Der Beitrag des FITD erfülle das Kriterium der geringsten Kosten der FITD-Satzung. 2. In Anbetracht der Verschlechterung von Tercas und der Notwendigkeit, einen Käufer zu finden, sei dies die einzige machbare Option gewesen. 3. Der FITD habe nur teilweise zur Deckung des negativen Eigenkapitals und zur Wiederherstellung der Mindestkapitalquoten beigetragen (nur 265 Mio. EUR der insgesamt erforderlichen 495 Mio. EUR). (210) Dazu weist die Kommission darauf hin, dass das Kriterium der geringsten Kosten in der FITD-Satzung für eine Bewertung der Vereinbarkeit der Maßnahmen mit dem Binnenmarkt irrelevant ist. Dazu ist lediglich zu prüfen, ob die staatliche Beihilfe ausreicht, um die langfristige Rentabilität des betreffenden Finanzinstituts wiederherzustellen, ob sie auf das notwendige Mindestmaß beschränkt war und die Wettbewerbsverfälschung ausreichend begrenzt wurde. Die Behauptung, die gewährte Beihilfe sei niedriger gewesen als der benötigte Kapitalbetrag, beweist nicht, dass die Beihilfe auf das notwendige Mindestmaß begrenzt war. (211) Wie in Erwägungsgrund 194 ausgeführt wurde, ist für die Kommission aufgrund der vorgelegten Informationen nicht ersichtlich, ob die Beihilfe tatsächlich ausreichend war, um die Rentabilität wiederherzustellen. Zudem war die Beihilfe ganz eindeutig nicht auf das Mindestmaß begrenzt, denn es war kein Bail-in von Inhabern nachrangiger Schuldtitel vorgesehen. (212) W

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.