Europäische Union

Beschluss (EU) 2016/1208 der Kommission vom 23. Dezember 2015 über die staatliche Beihilfe Italiens zugunsten der Banca Tercas (SA.39451 (2015/C) (ex 2015/NN)) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2015) 9526) (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32016D1208. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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Stardust Marine festgestellt hat. Die Ziele des FITD — Wahrung der allgemeinen Interessen seiner Mitglieder durch besseren Schutz der Einlagen und Schutz der Reputation des Bankensystems — entsprechen dem öffentlichen Interesse. Das bedeutet jedoch nicht zwangsläufig, dass das Unternehmen Beschlüsse fasst, ohne die Anforderungen der öffentlichen Stellen zu berücksichtigen. Zudem muss der Einfluss des Staates nicht unbedingt auf einem rechtsverbindlichen Akt einer Behörde beruhen. Die Eigenständigkeit, über die das Unternehmen grundsätzlich verfügt, verhindert in der Praxis nicht die Einmischung des Staates. (123) Auf jeden Fall hat die Banca d'Italia nach Maßgabe der Rechtsvorschriften der Union und nach italienischem Recht die Befugnis und die Mittel, dafür zu sorgen, dass alle Maßnahmen, die der FITD als Einlagensicherungssystem nach Maßgabe des Bankengesetzes durchführt, mit diesem öffentlichen Auftrag im Einklang stehen und zum Schutz der Einleger beitragen. Dies geht klar aus dem einleitenden Satz des Artikels 96-ter Absatz 1 des Bankengesetzes hervor, wo vor der Auflistung aller Befugnisse der Banca d'Italia hinsichtlich der italienischen Einlagensicherungssysteme steht, dass diese Befugnisse im Hinblick auf den Schutz der Einleger und die Stabilität des Bankengesetzes auszuüben sind. (124) Im Unterschied zum Fall Doux Élevage, wo die Ex-post-Genehmigung durch die Behörde rein verfahrenstechnischer Art war, zeigt dies, dass die Banca d'Italia jede Maßnahme des FITD genehmigen und prüfen muss, ob sie mit dem öffentlichen Auftrag des FITD nach Maßgabe des Bankengesetzes in Einklang steht. (125) Italien hat bestätigt, dass die umsichtige Bankenaufsicht nach dieser Argumentation als öffentliche Kontrolle angesehen werden müsste und die Mittel der Banken dementsprechend als öffentliche Mittel anzusehen wären (Erwägungsgrund 53), was eindeutig unerheblich ist. Die Kommission merkt dazu lediglich an, dass die Bankenaufsicht der Banca d'Italia nicht dazu dient, die Übereinstimmung mit einem öffentlichen Auftrag zu überprüfen, der den beaufsichtigten Banken erteilt worden ist. (126) Der Vorrang des öffentlichen Auftrags und der damit zusammenhängenden öffentlichen Kontrollen wird in der FITD-Satzung (70) anerkannt. Danach müssen alle Unterstützungsmaßnahmen sämtlichen Bedingungen entsprechen, d. h., es muss eine begründete Aussicht auf Erholung bestehen und davon auszugehen sein, dass die Kosten für den FITD geringer sein werden, als sie es im Fall der Liquidation wären (Grundsatz der geringsten Kosten). Diese kumulativen Bedingungen bedeuten, dass der FITD nur dann Unterstützungsmaßnahmen beschließen darf, wenn er damit seinen öffentlichen Auftrag, den Schutz von Einlegern, erfüllen kann. Bestätigt wird dies durch die erforderliche Genehmigung der Banca d'Italia nach Maßgabe des Bankengesetzes. (127) Außerdem verleiht das Bankengesetz der Banca d'Italia weitreichende Befugnisse in Bezug auf Einlagensicherungssysteme: 1. Nach Artikel 96-ter Absatz 1 Buchstabe d des Bankengesetzes muss die Banca d'Italia die Maßnahmen der Einlagensicherungssysteme genehmigen. 2. Nach Artikel 96-ter Absatz 1 Buchstabe b des Bankengesetzes muss die Banca d'Italia die Tätigkeit der Einlagensicherungssysteme mit den Regeln für Bankenkrisen und ihrer eigenen Aufsichtstätigkeit in Einklang bringen (71). 3. Nach Artikel 96-ter Absatz 1 Buchstabe a des Bankengesetzes muss die Banca d'Italia Einlagensicherungssysteme anerkennen und ihre Satzung genehmigen, sofern die Systeme keine Elemente aufweisen, die zu einer unausgewogenen Verteilung der Insolvenzrisiken im Bankensystem führen könnten (72). 4. Nach Artikel 96-ter Absatz 1 Buchstabe h des Bankengesetzes kann die Banca d'Italia Regelungen zur Durchführung der Bestimmungen in Abschnitt IV Bankengesetz zu Einlagensicherungssystemen festlegen (73). (128) Abgesehen von diesen Befugnissen, die das Bankengesetz der Banca d'Italia gegenüber dem FITD einräumt, kommen nur unter Sonderverwaltung stehende Banken für Unterstützungsmaßnahmen des FITD in Betracht (74). Eine Bank wird auf Vorschlag der Banca d'Italia durch Anordnung des Ministeriums für Wirtschaft und Finanzen unter Sonderverwaltung gestellt. Ab diesem Zeitpunkt kann der FITD gemäß seiner Satzung im Falle von unter Sonderverwaltung gestellten Mitgliedsbanken, die in Italien Geschäfte betreiben dürfen, tätig werden (75). Nur der Sonderverwalter der Bank kann den FITD ersuchen, tätig zu werden. Seinem Ersuchen muss eine Aktionärsversammlung der Bank zustimmen. Der Sonderverwalter ist eine Amtsperson, die das öffentliche Interesse vertritt. Er wird von der Banca d'Italia bestellt und beaufsichtigt. Die Banca d'Italia kann den Sonderverwalter abberufen oder ersetzen (76) und Anweisungen für bestimmte Sicherungen und Einschränkungen hinsichtlich der Verwaltung der Bank erteilen (77). Der FITD wird folglich auf Betreiben einer Amtsperson unter Aufsicht der Banca d'Italia tätig. (129) Hinsichtlich der Befugnis zur Genehmigung von Maßnahmen des Einlagensicherungssystems stellt die Kommission fest, dass dazu ein Verwaltungsakt erforderlich ist, der dem Inkrafttreten der zu genehmigenden Maßnahme zwangsläufig vorausgehen muss. Andernfalls wäre die Wahrnehmung der Befugnisse der Banca d'Italia in Bezug auf Maßnahmen des FITD zur Sicherung der Stabilität des Finanzsystems und zum Schutz von Einlegern wirkungslos. In der Praxis muss die Genehmigung zu einem Zeitpunkt erfolgen, zu dem der FITD die vorgeschlagene Maßnahme noch überprüfen und ändern kann, falls die Banca d'Italia Einwände haben sollte. Es ist keinesfalls davon auszugehen, dass die Genehmigung erst nach dem Beschluss des FITD zum Eingreifen erteilt wird (wie es Italien, der FITD, Tercas und die BPB angegeben haben (78)). Dass die Banca d'Italia als Beobachterin an sämtlichen Sitzungen des Verwaltungsrates und des Exekutivausschusses des FITD (79) teilnimmt, ist in diesem Zusammenhang von entscheidender Bedeutung (im Gegensatz zu den Ausführungen von Italien, FITD, Tercas und BPB (80)), denn es ist davon auszugehen, dass die Banca d'Italia dadurch die Möglichkeit hat, schon zu einem frühen Zeitpunkt Bedenken gegen geplante Maßnahmen zu äußern. (130) Zusammenfassend ist festzustellen, dass die öffentlichen Stellen durch ihr Ersuchen und kraft ihrer Befugnis zur Genehmigung Einfluss auf die Maßnahme nehmen können, bevor endgültig darüber entschieden wird. Durch ihre Teilnahme an allen beschlussfassenden Sitzungen, auf denen sie Bedenken äußern können, ist ihr Einfluss verfahrenstechnisch gesichert. Trotzdem und obwohl die Genehmigung der Banca d'Italia im Prinzip als Ex-ante- und nicht als Ex-post-Genehmigung anzusehen ist (81), weist die Kommission darauf hin, dass auch eine Ex-post-Kontrolle zu den Indikatoren für Zurechenbarkeit gehören kann, auf die in der Sache Stardust Marine eingegangen wurde. (131) Die Befugnisse der öffentlichen Stellen wurden in Verbindung mit der Annahme der in Rede stehenden Unterstützungsmaßnahmen wahrgenommen: 1. Aus den von Italien an die Kommission übermittelten Unterlagen geht hervor, dass die Banca d'Italia die besonderen Maßnahmen für Tercas zum Schutz der Interessen von Einlegern und Kunden im Sinne von Artikel 96-ter Absatz 1 Buchstabe d des Bankengesetzes genehmigt hat (82). Somit hat die Banca d'Italia die besonderen Maßnahmen des FITD im Sinne der entsprechenden Bestimmungen des öffentlichen Rechts genehmigt. 2. Die Verhandlungen zwischen der BPB und dem Sonderverwalter von Tercas wurden in Koordination mit der Banca d'Italia geführt (83). 3. Die Banca d'Italia ersuchte den FITD, sich um eine ausgewogene Vereinbarung mit der BPB über die Deckung des negativen Eigenkapitals von Tercas zu bemühen und dabei auf mögliche negative Auswirkungen der Liquidation von Tercas und ihrer Tochtergesellschaft Caripe zu achten (84). (132) Die Kommission kommt zu dem Schluss, dass anders als in der Sache Doux Élevage, in der, wie der Gerichtshof festgestellt hat, Ziel und Zweck der Maßnahme allein von der Einrichtung selbst festgelegt wurden, im vorliegenden Fall Ziel und Zweck der Maßnahme ganz sicher nicht allein vom FITD selbst festgelegt worden sind. Sie wurden bis ins Detail durch den öffentlichen Auftrag nach Maßgabe des Bankengesetzes festgelegt und im Wesentlichen von den Behörden kontrolliert. Der FITD kann zwar beschließen, dass er nicht einzugreifen wird, doch davon bleibt die Schlussfolgerung der Kommission hinsichtlich der vom FITD durchgeführten Maßnahme unberührt. (133) Zusätzlich zu der oben aufgezeigten erheblichen öffentlichen Kontrolle weist die Kommission auf den Pflichtcharakter der Beiträge zu den für die Maßnahme des FITD verwendeten Mitteln hin. (134) Wie in Abschnitt 2.3 beschrieben, ist die Mitgliedschaft im FITD für italienische Banken zwingend vorgeschrieben (85). Insofern ist der Hinweis auf den Fondo di Garanzia dei Depositanti del Credito Cooperativo (siehe Erwägungsgrund 70), der die angebliche Freiwilligkeit der Mitgliedschaft im FITD bestätigen sollte, falsch, denn italienische Genossenschaftsbanken müssen laut Bankengesetz (86) ein eigenes Einlagensicherungssystem für ihr Bankennetz schaffen. Das bedeutet, dass Genossenschaftsbanken nicht Mitglied des FITD sein können, während andere Banken nicht dem Fondo di Garanzia dei Depositani del Credito Cooperativo angehören können, sondern Mitglied des FITD sein müssen. Von daher ist die Bestimmung der FITD-Satzung (87), die es den Mitgliedsbanken erlaubt, ihre Mitgliedschaft zu beenden, worauf die Beteiligten in ihrer Stellungnahme hingewiesen haben (siehe Erwägungsgrund 70), eine rein theoretische Möglichkeit, die sich nicht realisieren lässt, weil diese Banken keinem anderen anerkannten Einlagensicherungssystem beitreten können. (135) Außerdem entscheiden die Führungsgremien des FITD über die Durchführung von Unterstützungsmaßnahmen. Ungeachtet ihrer eigenen Interessen können die Mitgliedsbanken weder gegen eine solche Entscheidung votieren noch die Beteiligung an solchen Maßnahmen verweigern (88), und sie sind verpflichtet, sich an der Finanzierung der beschlossenen Maßnahme beteiligen. Dass diese Mittel nicht in der Bilanz des FITD, sondern in separaten Konten erfasst werden, ist eine reine Formsache, da die Mittel direkt vom FITD verwaltet werden. (136) Daher kommt die Kommission zu dem Schluss, dass die Maßnahme dem FITD und nicht seinen Mitgliedern zuzurechnen ist und dass die Mittel für die Maßnahmen Mittel des FITD und nicht der Mitgliedsbanken sind. (137) Da sowohl die Mitgliedschaft im FITD als auch die Beiträge für die vom FITD beschlossenen Unterstützungsmaßnahmen obligatorisch sind, kommt die Kommission zu dem Schluss, dass Banken in Italien mit Ausnahme von Genossenschaftsbanken nach italienischem Recht nur dann tätig sein dürfen, wenn sie sich an den Kosten der Unterstützungsmaßnahmen des FITD beteiligen. Die Mittel zur Finanzierung solcher Unterstützungsmaßnahmen werden ganz eindeutig nach Maßgabe gesetzlicher und anderer öffentlich-rechtlicher Vorschriften erhoben, verwaltet und verteilt und haben somit öffentlichen Charakter. (138) Deshalb kommt die Kommission zu dem Ergebnis, dass im vorliegenden Fall die italienischen Behörden sowohl theoretisch als auch praktisch eine ständige Kontrolle der Verwendung der Mittel des FITD hinsichtlich der Einhaltung öffentlicher Ziele ausüben und Einfluss auf die Verwendung dieser Mittel durch den FITD nehmen. (139) Da die öffentlichen Stellen formal befugt sind, sowohl Maßnahmen zu verlangen als auch die getroffene Maßnahme hinsichtlich des öffentlichen Auftrags im Grundsatz zu genehmigen (Erwägungsgrund 126), kommt die Kommission zu dem Schluss, dass die Rolle der Banca d'Italia keineswegs als reine Information oder formale Kontrolle der Validität und Rechtmäßigkeit angesehen werden kann (89). (140) So hat der Gerichtshof in seinem Urteil in der Sache Doux Élevage insbesondere darauf hingewiesen, dass der Pflichtcharakter der Beiträge in dem Fall nicht „von der Verfolgung konkreter, von den Behörden festgelegter und definierter politischer Ziele abhängig“ gemacht werden konnte. Die Maßnahmen des FITD sind aber von konkreten, von den Behörden festgelegten, definierten und kontrollierten politischen Zielen abhängig, zu denen insbesondere der Schutz der Einleger zählt. (141) Die hier in Rede stehenden Maßnahmen unterliegen der Aufsicht der Banca d'Italia und werden folglich u. a. im Hinblick auf die Ziele der Banca d'Italia einschließlich der Erhaltung der Stabilität des Finanzsystems überwacht. Es sei noch einmal erinnert an: 1. die Bedeutung der Rolle der Banca d'Italia für den Erhalt der Stabilität des italienischen Bankensystems und den Schutz der Einleger; 2. die umfangreichen Befugnisse der Banca d'Italia, dafür zu sorgen, dass der FITD diese Anforderungen berücksichtigt. (142) Die in den Erwägungsgründen 127 bis 131 genannten Sachverhalte (Rechtsvorschriften, wonach der FITD einer strengen Kontrolle unterworfen ist, und wirksame Koordinierung durch die Banca d'Italia, die sicherstellen soll, dass der FITD zu wichtigen politischen Zielen beiträgt) machen deutlich, dass der FITD im Vergleich zu anderen privatrechtlichen Konsortien nach italienischem Recht einen besonderen Status hat und dass sein durch seinen öffentlichen Auftrag bestätigter Zweck deutlich z. B. über den des CIDEF (90) hinausgeht, der im Urteil Doux Élevage beurteilt wurde. Ein derartiger Sonderstatus ist nach den Kriterien des Urteils in der Sache Stardust Marine ein guter Indikator für die Zurechenbarkeit zum Staat. (143) In Anbetracht der genannten Sachverhalte zeigen Inhalt, Ausrichtung und Ziel der Maßnahmen, wie unwahrscheinlich es ist, dass die Behörden an der Annahme der Maßnahmen gänzlich unbeteiligt sein sollen. Die Maßnahmen haben einem Unternehmen dank der öffentlichen Unterstützung durch die in Erwägungsgrund 38 genannten Maßnahmen 1, 2 und 3 zum Schutz der Einleger und der Stabilität des italienischen Bankensystems nicht nur einen Wettbewerbsvorteil verschafft, sondern es auch vor dem Ausfall bewahrt. (144) Die Kommission sieht daher genügend Hinweise darauf, dass die Maßnahme dem Staat zuzurechnen ist und mit öffentlichen Mitteln finanziert wird. (145) Auch wenn einige der von der Kommission berücksichtigten Elemente für sich genommen nicht ausreichen, um die Zurechenbarkeit der Maßnahmen zum Staat zu bestätigen, belegen sie doch in ihrer Gesamtheit, wie aus den Erwägungsgründen 118 bis 144 ganz klar hervorgeht, dass die von der Kommission geprüften Maßnahmen des FITD dem Staat zuzurechnen sind. (146) In Bezug auf die von Italien und den Beteiligten vorgebrachten Stellungnahmen zum Beschluss der Kommission zur Beihilfe für die Banco di Sicilia und die Sicilcassa sei zunächst daran erinnert, dass das Vorliegen einer staatlichen Beihilfe ein objektiver Tatbestand ist und nicht aufgrund der angeblichen Vorgehensweise der Kommission in ihren Beschlüssen festgestellt werden kann. Dies gilt selbst dann, wenn sich diese Vorgehensweise nachweisen ließe. Zu dem Zeitpunkt, als die Unterstützungsmaßnahmen für Tercas genehmigt wurden, hatte die Kommission die Voraussetzungen, die gegeben sein müssen, damit die von einem Einlagensicherungssystem gewährte Unterstützung als staatliche Beihilfe gelten kann, anders als im Jahr 1999 bereits sehr detailliert ausgearbeitet und veröffentlicht. (147) Zum Zeitpunkt ihres Sicilcassa-Beschlusses hatte die Kommission ihre Bewertung der Zurechenbarkeit zum Staat noch gar nicht auf die Feststellungen der Unionsgerichte im Urteil Stardust Marine und in nachfolgenden Urteilen abgestimmt. (148) Im Gegensatz zu dem, was Italien und die Beteiligten in ihren Stellungnahmen dargelegt haben, enthalten die Beschlüsse der Kommission zu Maßnahmen von Einlagensicherungssystemen (91) genügend Hinweise darauf, dass die Maßnahme des FITD eine staatliche Beihilfe darstellt. Nach den obigen Ausführungen können sich Italien und die Beteiligten keinesfalls auf den Sicilcassa-Beschluss stützen. 6.1.2.   Selektiver Vorteil, der den Wettbewerb verfälscht und den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigt (149) Durch die Unterstützungsmaßnahmen des FITD wurde Tercas ein selektiver Vorteil gewährt. Der FITD verhielt sich nicht wie ein marktwirtschaftlich handelnder Kapitalgeber. Kein marktwirtschaftlich handelnder Wirtschaftsbeteiligter würde sich auf die Maßnahmen 1, 2 und 3 einlassen, die keinerlei Rendite erwarten lassen oder ermöglichen. Hieran wird deutlich, dass der FITD nicht als marktwirtschaftlich handelnder Kapitalgeber aufgetreten ist, sondern als Einrichtung, die einen öffentlichen Auftrag erfüllt (92). Alle drei Maßnahmen sind reine Hilfsmaßnahmen ohne Vergütung und ohne Rendite. Durch die Kombination dieser Maßnahmen wurde erreicht, dass Tercas nicht aus dem Markt ausgeschieden ist, was ohne diese Unterstützung vermutlich der Fall gewesen wäre. Damit wurde Tercas ein selektiver Vorteil verschafft. (150) Selbst wenn die Maßnahmen im Hinblick auf das Verhalten eines marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers in einer vergleichbaren Situation geprüft werden müssten, müsste der betreffende Mitgliedstaat der Kommission auf jeden Fall objektive und überprüfbare Nachweise dafür vorlegen, dass der Beschluss auf der Grundlage einer wirtschaftlichen Prüfung getroffen wurde, wie sie ein vernünftiger privater Wirtschaftsbeteiligter in einer ähnlichen Situation vorgenommen hätte, um die künftige Rentabilität der Maßnahme zu bewerten. Im vorliegenden Fall wurden der Kommission keine Nachweise vorgelegt, dass der FITD einen Geschäftsplan oder eine Berechnung der Rendite des investierten Kapitals verlangt hätte, obwohl dies die grundlegenden Anforderungen an jede Investitionsentscheidung eines privaten Wirtschaftsbeteiligten sind. (151) Italien und die Beteiligten machen geltend, dass diese Maßnahmen mit dem Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers (93) vereinbar waren, zumal die Maßnahme es dem FITD ermöglicht habe, die Kosten zu begrenzen, die ihm andernfalls bei einer verwaltungsbehördlichen Zwangsliquidation von Tercas durch die Entschädigung der Einleger entstanden wären. (152) Außerdem legen die Beteiligten dar, die Maßnahmen des FITD bewegten sich im Rahmen der privaten Autonomie der Mitgliedsbanken. (153) Nach Einschätzung der Kommission sind die Maßnahmen eindeutig dem FITD, der von den Behörden kontrolliert wird (siehe Erwägungsgründe 134 bis 136), und nicht den Mitgliedsbanken zuzurechnen. Jeder Vergleich mit Maßnahmen des FITD zu der Zeit, als die Mitgliedsbanken noch nicht gesetzlich verpflichtet waren, ihm beizutreten, ist irrelevant, da die Mitgliedsbanken jetzt keine Möglichkeit mehr haben, sich gegen einzelne Maßnahmen zu entscheiden, wie in den Erwägungsgründen 134 und 135 erläutert wurde. Erschwerend kommt noch der Mechanismus der Entscheidungsfindung beim FITD hinzu, der in Erwägungsgrund 36 erläutert wurde. Er verleiht großen Banken so starkes Gewicht (94), dass Beschlüsse über durchzuführende Maßnahmen auch gegen die Mehrheit der Mitgliedsbanken getroffen werden können. (154) Die fraglichen Kosten entstehen somit aus den Verpflichtungen des FITD als Einlagensicherungssystem, das in öffentlichem Auftrag zum Schutz der Einleger tätig wird. Kein marktwirtschaftlich handelnder Kapitalgeber müsste die aus einem öffentlichen Auftrag erwachsenden Verpflichtungen erfüllen und beispielsweise im Fall der Liquidation von Tercas Einleger entschädigen. Nach ständiger Rechtsprechung können die aus einem öffentlichen Auftrag erwachsenden Verpflichtungen bei der Anwendung des Grundsatzes des marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers nicht berücksichtigt werden (95). (155) Abgesehen von den Verpflichtungen des FITD im Rahmen seines öffentlichen Auftrags kommt die Kommission zu dem Schluss, dass keine der drei Maßnahmen von einem marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgeber beschlossen worden wären. Dass es keinen Geschäftsplan und überhaupt keine Aussicht auf eine Investitionsrendite gab, trägt entscheidend zu dieser Einschätzung bei und kann daher die Schlussfolgerung nur bestätigen. (156) Die BPB und Tercas machen geltend, die Maßnahme des FITD sei als Ergänzung zum Beitrag der BPB als einer privaten Wirtschaftsbeteiligten anzusehen. Die Kommission weist darauf hin, dass solche Parallelinvestitionen unter vollständig gleichen Bedingungen für den privaten und den öffentlichen Koinvestor erfolgen müssen. Diese Voraussetzung ist hier ganz eindeutig nicht erfüllt. Die Tercas ist vollständig in das Eigentum der BPB übergegangen, während der FITD für seine Investition keine Gegenleistung erhielt. (157) Aus den in den Erwägungsgründen 149 bis 156 genannten Gründen verschafften die vom FITD zugunsten von Tercas getroffenen Maßnahmen Tercas einen Vorteil, nämlich einen nicht rückzahlbaren Beitrag zur Deckung seines negativen Eigenkapitals, eine kostenfreie Garantie für Kreditforderungen gegen […] und einen an Bedingungen geknüpften, nicht rückzahlbaren Zuschuss zur teilweisen Entlastung von Tercas von seinen Steuerverbindlichkeiten nach den zum damaligen Zeitpunkt geltenden Steuervorschriften. Durch die Gesamtheit dieser Maßnahmen wurde der Marktaustritt von Tercas vermieden. Unter normalen marktwirtschaftlichen Bedingungen wären Tercas diese Maßnahmen nicht zuteil geworden. (158) Nach Einschätzung der Kommission handelt es sich um selektive Maßnahmen, da sie ausschließlich Tercas zugutekamen. Solche Unterstützungsmaßnahmen stehen nur Banken unter Sonderverwaltung und auch ihnen nur im Einzelfall zur Verfügung. Daher kommt die Kommission zu dem Schluss, dass die in diesem Beschluss geprüften Maßnahmen einzig und allein auf Tercas ausgerichtet waren, um dessen Marktaustritt zu verhindern, und es sich folglich um selektive Maßnahmen handelte. (159) Die Vorteile, die Tercas vom FITD gewährt wurden, haben den Ausfall und den Marktaustritt von Tercas verhindert und somit den Wettbewerb verfälscht. Da Tercas im Wettbewerb mit ausländischen Unternehmen steht, ist auch der Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigt. (160) Im Rahmen von Maßnahme 1 erhielt Tercas 265 Mio. EUR in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses zur Deckung des negativen Eigenkapitals ohne jeden rückzahlbaren Anteil. Die Kommission betrachtet den gesamten Betrag von 265 Mio. EUR als Beihilfeelement. (161) Im Rahmen von Maßnahme 2 wurde die Garantie von 35 Mio. EUR für die Dauer von drei Jahren zur Deckung des Kreditrisikos im Zusammenhang mit bestimmten Forderungen von Tercas gegen […] gewährt. Nach Maßgabe der Mitteilung der Kommission über Haftungsverpflichtungen und Bürgschaften (96) wird zur Berechnung des Beihilfeelements das Brutto-Subventionsäquivalent als Differenz zwischen dem marktüblichen Entgelt und dem zum damaligen Zeitpunkt tatsächlich gezahlten Entgelt ermittelt. (162) Der Kommission liegen keine Informationen darüber vor, welches Entgelt ein marktwirtschaftlich handelnder Kapitalgeber für die Absicherung der Kreditforderung gegen […] oder der Kreditwürdigkeit von […] verlangt hätte. Da die Forderung zum damaligen Zeitpunkt erfüllt war und der Kredit termingerecht zurückgezahlt wurde, kommt die Kommission unter Berücksichtigung der sehr viel höheren Beihilfebeträge im Rahmen der Maßnahmen 1 und 3 zu dem Schluss, dass der geschätzte Beihilfebetrag in diesem Fall geringer angesetzt werden kann. (163) Dazu kann als Benchmark der Durchschnittswert eines dreijährigen Credit Default Swap (97) zum Zeitpunkt der Beihilfegewährung für die größten italienischen Nichtfinanzinstitute mit aktiv gehandelten CDS zugrunde gelegt werden. Dieser Durchschnittswert beläuft sich auf 53 Basispunkte (98). Da die Garantie Forderungen von 35 Mio. EUR deckte und nur über neun Monate lief, beträgt der Barwert der Garantieprämie 0,14 Mio. EUR. Die Vereinbarungen sahen keine Prämie für den FITD vor, die davon abgezogen werden könnte. Deshalb geht die Kommission davon aus, dass die Beihilfe 0,14 M

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.