Europäische Union

Beschluss (EU) 2016/1208 der Kommission vom 23. Dezember 2015 über die staatliche Beihilfe Italiens zugunsten der Banca Tercas (SA.39451 (2015/C) (ex 2015/NN)) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2015) 9526) (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32016D1208. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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des negativen Eigenkapitals aus Sicht eines privaten Wirtschaftsbeteiligten in einer Marktwirtschaft die vernünftigste Entscheidung. (88) Die drei Beteiligten widersprechen der Kommission, die argumentiert hatte, dass im Falle einer verwaltungsbehördlichen Zwangsliquidation von Tercas die Kosten für die Entschädigung von Einlegern bei der Anwendung des Grundsatzes des marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers nicht berücksichtigt werden dürften, da sie sich aus den Verpflichtungen des FITD als Einlagensicherungssystem zum Schutz von Einlegern im öffentlichen Interesse ergäben. Im Fall der Abwicklung der portugiesischen Banco Espíríto Santo (46) habe die Kommission ausgeführt, dass bei Anwendung des Grundsatzes des marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers die Kosten für die Entschädigung von Einlegern einbezogen werden müssten. Die Kommission könne den vorliegenden Fall auch nicht mit dem Urteil des Gerichtshofs in der Sache Land Burgenland (47) vergleichen, da der Gerichtshof in diesem Fall unterschieden habe, ob der Staat die Maßnahme in seiner Eigenschaft als Anteilseigner oder als Träger öffentlicher Gewalt getroffen habe. (89) Die drei Beteiligten weisen darauf hin, dass die Maßnahmen nach dem Kriterium der geringsten Kosten gestaltet worden seien und dass ein angesehenes Wirtschaftsprüfungsunternehmen damit beauftragt worden sei, die kostengünstigste und am wenigsten riskante Lösung für die Mitgliedsbanken zu finden. Auf dieser Grundlage habe der FITD eine Reihe von Maßnahmen gestaltet, die es ihm ermöglichten, die Kosten für die Mitgliedsbanken erheblich zu senken, die mit einer Liquidation verbundenen Risiken abzuwenden und mögliche negative Externalitäten zu vermeiden, die eine verwaltungsbehördliche Zwangsliquidation von Tercas mit sich gebracht hätte. (90) Zur Einschätzung, ob die Gesamtkosten der Unterstützungsmaßnahmen für den FITD niedriger waren, als sie bei der Liquidation von Tercas gewesen wären, meinen die drei Beteiligten, dass die Kommission die Kosten der Garantie zur Deckung des Kreditrisikos von Krediten mit Tilgungsaufschub für […] bei ihrer Kostenbewertung der Unterstützungsmaßnahme nicht hätte berücksichtigen dürfen. Sie seien nicht in die geschätzten Kosten eingeflossen, die dem FITD bei der Liquidation von Tercas entstanden wären. Entsprechend fehlerhaft sei die Berechnung der Kommission, wonach die Kostenersparnis durch die Maßnahme nur 3 Mio. EUR betragen habe. In dem […] Bericht, in dem die kostengünstigste und am wenigsten riskante Lösung für den FITD und seine Mitgliedsbanken aufgezeigt wurden, sei das mit den […] Krediten verbundene Risiko in Höhe von ca. 35 Mio. EUR bei einer verwaltungsbehördlichen Zwangsliquidation nicht berücksichtigt worden. Um die beiden Szenarien — Entschädigung der Einleger und alternative Maßnahmen — richtig miteinander zu vergleichen, müsse für den Vergleich zwischen Sanierung und Liquidation zunächst der Posten […] abgezogen werden, dessen Risiko bei der Schätzung der Liquidationskosten nicht berücksichtigt worden sei (48). Der Vergleich sei zwischen einer Zusage von maximal 295 Mio. EUR für die Rettungsmaßnahme und geschätzten Liquidationskosten von 333 Mio. EUR anzustellen (49). Deshalb beträgt die tatsächliche Differenz zwischen den beiden Szenarien nach Meinung der drei Beteiligten mindestens 38 Mio. EUR. Für diese Sicht spreche auch, dass die von der FITD-Garantie gedeckten Kredite tatsächlich an Tercas zurückgezahlt wurden (50). Der FITD habe die Garantie in Höhe von 35 Mio. EUR, die von der Kommission fälschlicherweise in ihre Berechnung der Kosten für die Maßnahme einbezogen worden seien, gar nicht ausbezahlt. (91) Zur Bewertung der geringsten Kosten dürfe der Betrag von 30 Mio. EUR, der sich aus der Steuerbefreiung ergibt, nicht vollständig in die Kosten eingerechnet werden. Diese Kosten würden für den FITD nur dann anfallen, wenn die Kommission die Steuerbefreiung nicht genehmigen sollte. (92) Die drei Beteiligten verweisen auf geschätzte Ausgaben in Höhe von 1,9 Mrd. EUR, die bei einer Liquidation angefallen wären und von denen nur ein Teil hätte zurückgefordert werden können (im […] Bericht auf 1,5 Mrd. EUR veranschlagt). Sie argumentieren, dass die 1,9 Mrd. EUR an Einlagen, die bei einer Liquidation durch das Einlagensicherungssystem nicht gedeckt gewesen wären, ein Risiko für die Mitgliedsbanken und das gesamte Bankensystem bedeutet hätten. Ein derartiges Risiko hätte möglicherweise enorme rechtliche Folgen und Auswirkungen auf die Reputation gehabt. Wenn Tercas zwangsweise abgewickelt worden wäre, hätten sich nach Einschätzung der Beteiligten die Aussichten auf Rückzahlung eines Teils der ursprünglichen Kosten von schätzungsweise 1,9 Mrd. EUR durch die Entschädigungsforderungen nachrangiger Gläubiger möglicherweise weiter verschlechtert. (93) Der […] Bericht, auf dessen Grundlage der FITD die geringsten Kosten ermittelt hat, basierte auf der Bilanzsituation am 31. Dezember 2013. Den drei Beteiligten zufolge hat die BPB dem FITD aber am 31. Juli 2014 eine aktualisierte Bewertung der Folgen des Liquidationsszenarios an dem Tag vorgelegt, an dem die außerordentliche Aktionärsversammlung zur Rekapitalisierung von Tercas stattfand und die Unterstützungsmaßnahmen formal festgelegt wurden. In dieser aktualisierten Bewertung seien die Kosten auf [350-750] Mio. EUR veranschlagt worden. Die Differenz zwischen diesem Betrag und dem Schätzwert im Bericht auf der Grundlage der Situation am 31. Dezember 2013 sei auf die Umgruppierung von Bilanzposten, die am 31. Dezember 2013 als „erfüllt“ und am 31. Juli 2014 als „notleidend“ erfasst worden seien, sowie auf den gestiegenen Betrag der Einlagen zurückzuführen, die der FITD hätte zurückzahlen müssen. (94) Die drei Beteiligten weisen das Argument der Kommission zurück, dass die genannten Kosten der Unterstützungsmaßnahmen für den FITD durch Abschreibung der nachrangigen Schuldtitel weiter hätten gesenkt werden können. Als der FITD einzugreifen beschlossen habe, sei ein Bail-in für nachrangige Schuldtitel gesetzlich nicht zulässig gewesen. Die Abschreibung von Schuldtiteln sei nach italienischem Recht nur bei einer verwaltungsbehördlichen Zwangsliquidation möglich. Wäre ein solches Bail-in versucht worden, hätten die Mitglieder des FITD sofort gewaltige Ausgaben ohne Aussicht auf Rückzahlung gehabt. Streitigkeiten mit nachrangigen Gläubigern hätten die Liquidationskosten und die Kosten für die Mitglieder des FITD durch den Wertverlust der abgewickelten Vermögenswerte in die Höhe getrieben. Der nachfolgende Spill-over-Effekt hätte sich negativ auf das Kundenvertrauen und auf die Reputation und die Stabilität des Bankensystems ausgewirkt. Außerdem meinen die drei Beteiligten, die Mehrheit der nachrangigen Gläubiger von Tercas seien einzelne Sparer und Einleger gewesen und der Sonderverwalter habe bereits die einzige mögliche Lastenverteilung gegenüber nachrangigen Gläubigern gewählt, die darin bestand, Kuponzahlungen auf die von der Banco Popolare Sc. gehaltenen Anleihen auszusetzen. (95) Schließlich führen die drei Beteiligten an, dass der […] Bericht in seiner Analyse der geringsten Kosten nicht vom pessimistischsten Bewertungsszenario ausgegangen sei. Die geschätzten Liquidationskosten basierten a) auf der Möglichkeit, eine Partei zu finden, die bereit sein würde, im Falle der Liquidation einige Zweigstellen zu übernehmen, und b) auf der Freistellung von Beschäftigten, die nicht in andere Zweigstellen versetzt werden konnten, mit einer Abfindung in Höhe von zwölf Monatsgehältern für jeden Beschäftigten. Der […] Bericht, den der FITD als Grundlage für seine Entscheidung zum Eingreifen verwendete, basierte auf einem vorläufigen Szenario, doch es seien auch andere Worse-Case-Szenarien herangezogen worden. (96) Außerdem sei anzunehmen, dass Tercas durch die Maßnahme des FITD kein Vorteil verschafft worden sei, da sie zusammen mit der Kapitalzufuhr für Tercas durch die BPB durchgeführt worden sei, die erheblichen Umfang hatte und mit der Maßnahme des FITD vergleichbar war. (97) Insofern sei davon auszugehen, dass dies die Maßnahme mit den niedrigsten Kosten und den geringsten Risiken für die Mitgliedsbanken des FITD war. 5.3.   Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt 5.3.1.   Stellungnahme Italiens (98) Der Kommission liegt keine Stellungnahme Italiens zur Vereinbarkeit der Maßnahmen mit dem Binnenmarkt vor. 5.3.2.   Stellungnahme der Banca d'Italia (99) Der Kommission liegt keine Stellungnahme der Banca d'Italia zur Vereinbarkeit der Maßnahmen mit dem Binnenmarkt vor. 5.3.3.   Stellungnahmen anderer Beteiligter (100) Die anderen drei Beteiligten meinen, dass die Maßnahmen auch dann mit dem Binnenmarkt vereinbar seien, wenn es sich um staatliche Beihilfen handeln sollte. Sie sind der Auffassung, dass Tercas dank des Umstrukturierungsplans langfristig seine Rentabilität wiederherstellen könne, dass das Eingreifen des FITD auf das notwendige Minimum beschränkt sei und dass die Maßnahmen jede mögliche Auswirkung auf die Wettbewerbsstruktur des Marktes begrenzen würden. (101) Hinsichtlich der Wiederherstellung der langfristigen Rentabilität meinen die drei Beteiligten, der Sonderverwalter habe das Ziel verfolgt, Mängel in der Organisation und im internen Kontrollsystem von Tercas zu beseitigen. Er habe sich auf Verwaltungsmängel (Kredit, Eigenmittelinvestitionen, Streitfälle) und auf die richtige Bewertung der damit verbundenen Risiken (zweifelhafte Ergebnisse, Abschreibungen, Rückstellungen) konzentriert. Er habe ein schrittweises Deleveraging durchgeführt, um den erheblichen Finanzierungsrückgang infolge der Reduzierung des Kundenstamms auszugleichen. Er habe Strukturen rationalisiert (Überarbeitung des Geschäftsmodells mit Schließung einiger Zweigstellen, Stellenstreichungen, Vereinfachung von Organisationsstrukturen, Verringerung der Verwaltungsausgaben), um auf struktureller Basis erhebliche Kosteneinsparungen zu erreichen. Die Rekapitalisierung von Tercas durch den FITD und die BPB sei der beste Weg gewesen, um den Liquiditätsengpass schnell zu beheben. Die BPB habe das mit der Sanierung von Tercas verbundene Risiko übernommen und erhebliche Gelder zugeschossen und andere Ressourcen bereitgestellt, um den Erfolg des Geschäftsplans zu sichern. (102) Die BPB führt an, sie habe eine Interventionsstrategie gestützt auf Verbesserungen der Kredit- und Einlagenmargen (51), Kosteneinsparungen (52), Entwicklung von Gruppensynergien, sorgfältige Beobachtung der Kreditqualität, Optimierung der Verwaltung von wertgeminderten Forderungen durch den Verkauf notleidender Kredite, Stärkung von Liquiditätsprofilen (53) und Bereitstellung von Verwaltungsressourcen entwickelt. Die Strukturelemente des Sanierungsplans seien im Rahmen des BPB-Geschäftsplans für 2015-2019 entwickelt worden. Sie stellten eine zusammenhängende Abfolge von Maßnahmen zur Wiederherstellung der Rentabilität von Tercas dar. Das Fehlen eines detaillierten Umstrukturierungsplans sollte die Kommission nicht daran hindern, allgemeine Programme, die eine einheitliche Linie verfolgen, positiv zu bewerten (54). (103) Die Maßnahme habe sich auf das notwendige Minimum beschränkt: 1. aus den in den Erwägungsgründen 90 bis 93 genannten Gründen; 2. weil es die einzige praktikable Option war und 3. weil sich der FITD nur teilweise an der Deckung des negativen Eigenkapitals und der Wiederherstellung der Mindestkapitalquoten beteiligt habe. Die drei Beteiligten meinen, dass es in Anbetracht des Umfangs der Verluste von Tercas keine kostengünstigeren Alternativen zur Übernahme von Tercas durch die BPB gegeben habe, obwohl sich der Sonderverwalter bemüht habe, andere Käufer zu finden (55). Dass versucht wurde, die Kosten auf das notwendige Mindestmaß zu reduzieren, werde auch dadurch bestätigt, dass sich die Beteiligten auf eine Schlichtung geeinigt haben, um Einigkeit über die tatsächliche Höhe des negativen Eigenkapitals von Tercas zu erzielen. Dadurch habe sich der von der BPB verlangte Gesamtbetrag von [300-800] Mio. EUR auf 265 Mio. EUR reduziert. (104) Die Kosten der Maßnahme wurden durch eine Lastenverteilung weiter begrenzt. Durch eine Herabsetzung des Aktienkapitals auf null verloren die Anteilseigner ihre gesamten Investitionen. Zusätzlich wurden die Kuponzahlungen für nachrangige Anleihen nach Möglichkeit ausgesetzt. Den Beteiligten zufolge konnten aufgrund der Rechtslage keine anders gearteten Opfer von nachrangigen Gläubigern verlangt werden, da sie nach geltendem Gesetz nur im Fall der verwaltungsbehördlichen Zwangsliquidation zur gemeinsamen Verlustübernahme gezwungen werden können. Doch obwohl eine weitere Belastung der nachrangigen Gläubiger nicht möglich war, habe dies nicht zu höheren Kosten für die öffentlichen Stellen geführt, da ausschließlich private Beteiligte die Mittel für die Maßnahme aufgebracht hätten. Außerdem hätten Opfer der nachrangigen Gläubiger zusätzliche Kosten und erhebliche Risiken für die Mitgliedsbanken des FITD verursachen können. Die Zerschlagung von Tercas hätte Konsequenzen wie drohende Klagen der Kunden von Tercas und negative Folgen für die Reputation von Tercas und die allgemeine Stabilität des Bankensystems nach sich gezogen. Dass nachrangige Gläubiger nicht weiter belastet wurden, habe kein moralisches Risiko (Moral Hazard) bedeutet, da die Kosten für die Deckung des negativen Eigenkapitals vollständig vom Bankensystem aufgefangen wurden ohne zusätzliche Kosten für den Steuerzahler. (105) Den drei Beteiligten zufolge stand die nicht erfolgte Umwandlung oder Abschreibung nachrangiger Schuldtitel im Einklang mit Randnummer 42 der Bankenmitteilung, aus der klar hervorgehe, dass Beiträge von Gläubigern kein obligatorischer Bestandteil der Lastenverteilung sind. Sie habe auch im Einklang mit Randnummer 45 der Bankenmitteilung gestanden, die eine Ausnahme vom Grundsatz der Umwandlung oder Abschreibung nachrangiger Schuldtitel erlaube, „wenn die Umsetzung dieser Maßnahmen die Stabilität des Finanzsystems gefährden oder zu unverhältnismäßigen Ergebnissen führen würde“. (106) Eine ausbleibende oder unzureichende Rendite halten die drei Beteiligten für akzeptabel, wenn sie wie hier durch eine tiefgreifende und breit angelegte Umstrukturierung ausgeglichen werde und in der Suche nach einem Käufer für die Bank in der Krise begründet sei. (107) Zudem verursache die Maßnahme keine Beeinträchtigung des Binnenmarktes, denn: 1. die Tätigkeit von Tercas sei nur von geringem Umfang und in ihrer geografischen Reichweite begrenzt gewesen; 2. die BPB sei die einzige Wirtschaftsbeteiligte gewesen, die wirklich zu einer Kapitalzufuhr für Tercas bereit war, und die Kommission habe ausgeführt, dass der Verkauf einer von der vermuteten Beihilfe profitierenden Bank in Schwierigkeiten an einen privaten Marktteilnehmer im Rahmen eines offenen Verkaufsverfahrens eine Möglichkeit sei, potenzielle Wettbewerbsverfälschungen abzuschwächen (56); 3. der Umstrukturierungsplan für Tercas sei weitreichend genug gewesen und habe die Integration von Tercas in die BPB vorgesehen. (108) Die Übernahme von Tercas durch die BPB sei die einzige machbare Option gewesen, um die Auflagen der italienischen Aufsichtsbehörde zu erfüllen und mögliche Wettbewerbsverfälschungen zu vermeiden. Außerdem habe die Umstrukturierung eine vollständige Rekapitalisierung von Tercas und eine erhebliche Kapitalerhöhung der BPB erforderlich gemacht. (109) Schließlich erklären die anderen Beteiligten unter Berufung auf frühere Beschlüsse der Kommission (57), die Rekapitalisierung von Tercas und deren Aufgehen in der BPB nach der ohne Entschädigung erfolgten Deckung ihres negativen Eigenkapitals durch den FITD könne insoweit als gerechtfertigt angesehen werden, als dies eine Voraussetzung für die Gewährleistung der Übertragung der Vermögenswerte der Gesellschaft und eine tiefgreifende und umfassende Rekapitalisierung der Bank gewesen sei. Im vorliegenden Fall hätte keine andere Option die Überwindung der tiefen Krise von Tercas ermöglicht. Hätte der FITD auf einer Rendite bestanden, hätte sich die Eigenkapitalposition von Tercas weiter verschlechtert, was die Kosten für die Käuferbank erhöht hätte. 6.   BEIHILFERECHTLICHE WÜRDIGUNG DER MASSNAHMEN 6.1.   Vorliegen einer staatlichen Beihilfe (110) Nach Artikel 107 Absatz 1 AEUV „sind staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Binnenmarkt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen“. Alle diese Voraussetzungen müssen erfüllt sein. Im Folgenden wird die Kommission prüfen, ob dies bei den vom FITD getroffenen Maßnahmen der Fall war. (111) Die in Erwägungsgrund 4 des Einleitungsbeschlusses genannte Steuerbefreiungsregelung ist von Italien nicht angemeldet worden. Da die Regelung nach den der Kommission vorliegenden Informationen in diesem Fall nicht angewandt wurde, wird sie von diesem Beschluss nicht erfasst. 6.1.1.   Staatliche Mittel und Zurechenbarkeit zum Staat (112) Der Gerichtshof hat wiederholt festgestellt, dass alle Finanzmittel öffentlicher Stellen, mit denen Unternehmen unterstützt werden, der Kontrolle über staatliche Beihilfen unterliegen, unabhängig davon, ob es sich um Anlagevermögen des öffentlichen Sektors handelt. Wo Pflichtbeiträge nach gesetzlichen oder anderen öffentlichen Vorschriften erhoben, verwaltet und verteilt werden, handelt es sich um staatliche Mittel, auch wenn sie nicht von den Behörden verwaltet werden (58). Der Umstand allein, dass Mittel aus privater Quelle finanziert werden, genügt nicht, um der Regelung den Charakter einer staatlichen Beihilfe zu nehmen. Ausschlaggebend ist nicht die ursprüngliche Herkunft der Mittel, sondern der Umfang der Beteiligung öffentlicher Stellen an der Festlegung der betreffenden Maßnahmen und ihrer Finanzierungsmodalitäten (59). (113) Wie der Gerichtshof in den Sachen Ladbroke (60), Stardust Marine und Doux Élevage festgestellt hat, handelt es sich bei Mitteln, die ständig unter staatlicher Kontrolle und somit den Behörden zur Verfügung stehen, um staatliche Mittel. (114) Im Fall Doux Élevage wurde die Tätigkeit einer Branchenorganisation aus Mitteln finanziert, die aus staatlich vorgeschriebenen Abgaben stammten. Wie der Gerichtshof feststellte, ließ dies nicht den Schluss zu, dass die Tätigkeit der Organisation dem Staat zuzurechnen war. Der Gerichtshof stellte fest, dass die betreffende Branchenorganisation selbst über die Verwendung der Mittel entschied, die ausschließlich den von ihr selbst bestimmten Zielen gewidmet waren und dass der Pflichtcharakter der Beiträge in diesem Fall nicht „von der Verfolgung konkreter, von den Behörden festgelegter und definierter politischer Ziele abhängig“ war. Der Staat hat lediglich die Validität und Rechtmäßigkeit der Erhebung von Beiträgen durch die Organisationen, d. h. den Verfahrensrahmen, kontrolliert. Auf die Verwaltung der Mittel durfte er keinen Einfluss nehmen. (115) In der ständigen Rechtsprechung der Unionsgerichte ist eine Maßnahme somit dem Staat zuzurechnen und aus staatlichen Mitteln finanziert, wenn mehrere Indikatoren darauf hinweisen, dass der Staat nach den Rechtsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaats Kontrolle und Einfluss ausübt, um sicherzustellen, dass bei der Verwendung der Mittel einer privaten Einrichtung das dieser Einrichtung übertragene politische Ziel verfolgt wird. (116) In seinem Urteil in der Sache Stardust Marine stellte der Gerichtshof ebenfalls fest, dass sich die Zurechenbarkeit einer von einer unabhängigen, nicht staatlichen Einrichtung beschlossenen Beihilfemaßnahme zum Staat aus einer Reihe von Indikatoren ableiten lässt, die sich aus den jeweiligen Umständen ergeben. Ein solcher Indikator wäre beispielsweise, dass die betreffende Einrichtung die Entscheidung, die eine vermutete staatliche Beihilfe betrifft, nicht treffen könnte, ohne behördliche Anweisungen oder Vorschriften zu beachten. Unter bestimmten Voraussetzungen können auch andere Indikatoren für die Beurteilung, ob eine von einem Unternehmen beschlossene Beihilfemaßnahme dem Staat zuzurechnen ist, maßgeblich sein. (117) Hinsichtlich der Maßnahmen, derentwegen die Kommission im vorliegenden Fall das förmliche Prüfverfahren eingeleitet hat, sei daran erinnert, dass der Unionsgesetzgeber mit der Richtlinie 94/19/EG Einlagensicherungssysteme mit der politischen Zielsetzung eingeführt hat, „die Stabilität des Bankensystems“ (61) zu schützen und zu erhöhen, und sie mit dem Schutz der Einleger (62) zu betrauen. Nach den Bestimmungen der Richtlinie 94/19/EG sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, ein oder mehrere Einlagensicherungssysteme zu schaffen, die Einleger bei Ausfall eines Kreditinstituts entschädigen sollen. Die Möglichkeit, andere Maßnahmen durchzuführen, ist in dieser Richtlinie nicht geregelt. Somit ist es den Mitgliedstaaten freigestellt, ob ihre Einlagensicherungssysteme über die reine Entschädigungsfunktion hinausgehen und die verfügbaren Gelder auf andere Weise verwenden können. (118) Daran hat sich auch durch die Richtlinie 2014/49/EU nichts geändert, auch wenn solche alternative Maßnahmen dort genauer erläutert werden. Ziel der Maßnahmen muss es sein, den Ausfall eines Kreditinstituts zu verhindern, um nicht nur „die Kosten für die Entschädigung der Einleger“, sondern auch „die gesamtwirtschaftlichen Kosten des Ausfalls eines Kreditinstitutes“ und „andere negative Auswirkungen“ wie „negative Auswirkungen auf die Finanzstabilität und das Vertrauen der Einleger“ (63) zu vermeiden. (119) Nach den Bestimmungen der Richtlinie 2014/49/EU können die Mitgliedstaaten den Einlagensicherungssystemen gestatten, den Zugang von Einlegern zu gedeckten Einlagen (64) sowohl zur Unternehmensfortführung als auch im Zusammenhang mit Insolvenzverfahren zu wahren. Die Kommission weist darauf hin, dass im Gegensatz zu der in Erwägungsgrund 79 genannten Position der anderen Beteiligten alternative Maßnahmen eines Einlagensicherungssystems eine staatliche Beihilfe sein können, unabhängig davon, ob damit der Ausfall eines Kreditinstituts verhindert werden soll oder ob sie im Zusammenhang mit einer Liquidation getroffen werden. (120) Sparguthaben und Einleger sind nach italienischem Recht besonders geschützt. Nach Artikel 47 der italienischen Verfassung muss die Republik Sparguthaben in jeglicher Form schützen (65). Die Banca d'Italia ist eine öffentlich-rechtliche Institution, und allein aus diesem Grund ist ihre Tätigkeit dem Mitgliedstaat zuzurechnen. Sie wird nicht aus dem Anwendungsbereich von Artikel 107 AEUV ausgenommen, nur weil sie verfassungsrechtlich unabhängig ist (66). Ihre Aufgabe darin besteht, die Stabilität des italienischen Bankensystems (67) und die Einleger zu schützen (68). (121) Aus den oben genannten Gründen ist Artikel 96-bis des Bankengesetzes als Definition des öffentlichen Auftrags zum Schutz der Einleger zu verstehen, der für die in Italien anerkannten Einlagensicherungssysteme gilt. Der letzte Satz von Artikel 96-bis Absatz 1, wonach Einlagensicherungssysteme außer der Entschädigung von Einlegern auch andere Arten und Formen von Maßnahmen durchführen können, weist darauf hin, dass die italienischen Behörden ihren anerkannten Einlagensicherungssystemen die Verwendung der von den Mitgliedsbanken stammenden Mittel auch für andere Maßnahmen gestatten. Artikel 96-bis des Bankengesetzes ist somit die Grundlage für die Anerkennung des FITD als obligatorisches Einlagensicherungssystem in Italien und verleiht dem FITD zugleich die Befugnis, Unterstützungsmaßnahmen durchzuführen. (122) So gesehen ist die Tatsache, dass der FITD ein privatrechtlich organisiertes Konsortium (69) ist, irrelevant, denn allein dadurch lässt sich nicht ausschließen, dass eine von einer solchen Einrichtung durchgeführte Beihilfemaßnahme dem Staat zuzurechnen ist, wie der Gerichtshof in der Sache

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.