Europäische Union

Beschluss (EU) 2016/1208 der Kommission vom 23. Dezember 2015 über die staatliche Beihilfe Italiens zugunsten der Banca Tercas (SA.39451 (2015/C) (ex 2015/NN)) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2015) 9526) (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32016D1208. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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en Maßnahmen im Allgemeinen darum gehe, die Kosten der Maßnahme, die dem Einlagensicherungssystem entstehen, dadurch zu begrenzen, dass die notwendige Entschädigung von Einlegern und damit ein Bankenausfall vermieden werde. Da die Richtlinie 2014/49/EU nicht verlange, dass Einlagensicherungssysteme bei der Kommission angezeigt werden müssen, sei die Entscheidungsfreiheit hinsichtlich solcher Maßnahmen an sich noch kein Beweis für einen öffentlichen Auftrag des Einlagensicherungssystems. (52) Der Banca d'Italia zufolge ist Artikel 29 der FITD-Satzung, wonach der FITD zur Unterstützung einer Bank unter Sonderverwaltung nur dann tätig werden kann, wenn die Sanierung Aussicht auf Erfolg hat und die Kosten voraussichtlich niedriger sein werden, als sie bei einer Liquidation wären, völlig anders auszulegen, als von der Kommission angenommen. Diese habe in ihrem Einleitungsbeschluss nämlich geltend gemacht, dass Italien seinem Einlagensicherungssystem gestattet hat, tätig zu werden, „um den Ausfall eines Kreditinstituts zu verhindern“. (53) Dass die Banca d'Italia Unterstützungsmaßnahmen des FITD genehmigen muss, bedeute nicht, dass der FITD ein Ziel im öffentlichen Interesse verfolgt. Sonst wären alle Bankenaktivitäten, die der Aufsicht der EZB oder der Banca d'Italia unterliegen, öffentlich-rechtliche Maßnahmen. Außerdem sei die Banca d'Italia nach Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates (29) verpflichtet, unabhängig vom Staat zu handeln. (54) Zum zweiten Punkt sei festzustellen, dass die Banca d'Italia ihre Aufsichtsfunktion nur insoweit ausübe, als es um den Schutz von Einlegern, die Stabilität des Bankensystems und eine solide, vernünftige Verwaltung der Banken gehe (Artikel 5 des Bankengesetzes). Artikel 96-ter Absatz 1 Buchstabe b des Bankengesetzes, wonach die Banca d'Italia die Tätigkeit der Sicherungssysteme koordiniert, indem sie Regeln für Bankenkrisen festlegt und Aufsichtsfunktionen wahrnimmt, bedeute nur, dass die Banca d'Italia ganz allgemein dafür zu sorgen habe, dass die Tätigkeit der Einlagensicherungssysteme mit ihrer Aufsichtsfunktion vereinbar sei. Diese Zuständigkeit beschränke sich auf die Genehmigung der getroffenen Maßnahmen. (55) Da die Banca d'Italia unabhängig vom Staat agieren müsse, könne die Wahrnehmung ihrer Zuständigkeit für den FITD, wenn dieser Unterstützungsmaßnahmen für eine durchführt, nicht als staatliche Kontrolle der Verwendung von Mitteln oder als Bindung an einen öffentlichen Auftrag betrachtet werden. Der vorliegende Fall sei eindeutig mit dem Urteil Doux Élevage (30) vergleichbar. (56) Außerdem führt die Banca d'Italia an, sie habe nichts zur Ausgestaltung oder Umsetzung der Unterstützungsmaßnahme des FITD beigetragen, und die Kontakte zwischen ihr und dem FITD, die dem förmlichen Antrag des FITD auf Genehmigung der Banca d'Italia vorausgingen, seien nicht als Beitrag zu diesen Maßnahmen anzusehen. Die Banca d'Italia habe lediglich ganz zu Anfang Hilfestellung gegeben, und zwar ausschließlich auf der Grundlage der gesetzlichen Parameter, die für das nachfolgende Genehmigungsverfahren maßgeblich waren. (57) Dass die Banca d'Italia den Sonderverwalter bestellt und beaufsichtigt hat, sei in diesem Fall bedeutungslos, da die Aufgaben und Zielsetzungen eines Sonderverwalters sich nicht wesentlich von denen eines „normalen“ Geschäftsführers eines privaten Unternehmens in Schwierigkeiten unterscheide, sodass der Sonderverwalter nicht im Namen der Banca d'Italia gehandelt habe. (58) Der Vertreter der Banca d'Italia, der an den Sitzungen des Verwaltungsrates und des Exekutivausschusses des FITD teilgenommen hat, habe dies lediglich als Beobachter ohne Stimmrecht getan. Dass eine Meinungsverschiedenheit zwischen dem FITD und der BPB über das Ausmaß des negativen Eigenkapitals von Tercas durch einen von der Banca d'Italia bestellten Schlichter beigelegt wurde, sei irrelevant, da die Parteien selbst vollkommen unabhängig und im gegenseitigen Einvernehmen die Banca d'Italia gebeten hätten, eine Person vorzuschlagen, die sie dann als Schlichter bestellt hätten. Die BPB wäre wohl kaum einverstanden gewesen, die Banca d'Italia um die Benennung eines Schlichters zu ersuchen, wenn diese im FITD eine leitende und strategische Funktion gehabt hätte. (59) Zum dritten Punkt wird angemerkt, dass sich der vorliegende Fall von den in Erwägungsgrund 44 des Einleitungsbeschlusses genannten Fällen unterscheide, in denen die Kommission festgestellt hat, dass es sich bei den Eingriffen eines Einlagensicherungssystems in die Umstrukturierung und Liquidation von Banken um staatliche Beihilfen handelte. (60) Hinsichtlich der dänischen Abwicklungsregelung (31) sei Folgendes festzustellen: 1. Die Bedingungen für Unterstützungsmaßnahmen seien detailliert in nationalen Rechtsvorschriften geregelt. 2. Der für die Prüfung der Kosten der verschiedenen Optionen zuständige Ausschuss sei vom Minister für Wirtschaft und Finanzen eingesetzt worden. 3. Aufgabe dieses Ausschusses sei es gewesen zu prüfen, ob der Käufer in der Lage sein würde, die in Schwierigkeiten befindliche Bank zu betreiben, und ob die Lösung wirtschaftlich tragfähig wäre. 4. Die Entscheidung des Einlagensicherungssystems habe sich auf die Bewertung und Empfehlung des Ausschusses gestützt. 5. Der Verwaltungsrat des Einlagensicherungssystems sei vom Minister für Wirtschaft und Finanzen eingesetzt worden. 6. Die Vereinbarung zwischen der Käuferbank und dem Einlagensicherungssystem habe vom Minister genehmigt werden müssen. (61) Im Fall der polnischen Abwicklungsregelung für Kreditinstitute (32) seien die vom Einlagensicherungssystem gebotenen Anreize Bestandteil der Regelung gewesen, die von den polnischen Behörden entwickelt und bei der Kommission als staatliche Beihilfe angemeldet worden war. Das Einlagensicherungssystem sei von der Regierung durch Stimmrechte im Verwaltungsrat des Fonds kontrolliert worden. In mehreren Fällen sei der Finanzminister berechtigt gewesen, einzugreifen und Entscheidungen zu treffen, die sich direkt auf die Funktionsweise des Fonds ausgewirkt hätten. Außerdem sei der vom Finanzminister bestellte Vorsitzende des Verwaltungsrates des Fonds bei Stimmengleichheit stimmberechtigt gewesen. (62) Im Fall der Umstrukturierung von CAM und Banco CAM in Spanien (33) hätten die spanischen Behörden die finanzielle Unterstützung des Fonds für die geregelte Umstrukturierung von Banken (34) genutzt, der die Liquidation von Banken unterstützen sollte und vom Staat und vom staatlichen Einlagensicherungssystem kontrolliert wurde. Die Entscheidung des Fonds über diese Unterstützungsmaßnahme sei nicht unabhängig getroffen worden, sondern Teil eines umfassenden Umstrukturierungs- und Rettungsplans gewesen, der von den spanischen Behörden beschlossen und umgesetzt wurde. 5.1.3.   Stellungnahmen anderer Beteiligter (63) Zunächst wiesen die anderen Beteiligten — FITD, BPB und Tercas — ganz allgemein darauf hin, dass der öffentliche Charakter der Mittel und die Zurechenbarkeit zum Staat zwei Voraussetzungen seien, die beide erfüllt sein müssen. Private Mittel könnten nicht als öffentliche Mittel angesehen werden, nur weil eine Prüfung ergeben habe, dass die Verwendung dieser Mittel dem Staat zuzurechnen sei. (64) Den drei Beteiligten zufolge irrte die Kommission, als sie feststellte, dass mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen sei, dass Einlagensicherungssysteme staatliche Beihilfen gewähren, da sie im öffentlichen Auftrag handelten und unter behördlicher Aufsicht stünden. Nach Auffassung der Beteiligten steht in der Bankenmitteilung 2013 nichts davon, dass die Unterstützungsmaßnahmen von Einlagensicherungssystemen staatliche Beihilfen seien. Die Richtlinie 94/19/EG sage nichts über die Vereinbarkeit von alternativ zur Entschädigung von Einlegern getroffene Maßnahmen mit Vorschriften für staatliche Beihilfen, und die Richtlinie 2014/49/EU enthalte keine Bewertung hinsichtlich der Vereinbarkeit solcher Maßnahmen mit den Vorschriften für staatliche Beihilfen. (65) Die Beteiligten meinen, die Kommission sei zu dem vorläufigen Schluss gekommen, dass die Maßnahmen des FITD allein deshalb dem Staat zuzurechnen waren, weil sie gesetzlich vorgeschrieben waren. Der Gerichtshof habe in seinen Urteilen in den Sachen PreussenElektra (35) und Doux Élevage (36) jedoch ausdrücklich festgestellt, dass eine Maßnahme nicht allein aufgrund der Tatsache, dass sie nach nationalem Recht vorgeschrieben ist, den Charakter einer staatlichen Beihilfe hat. In der Sache Österreichisches Ökostromgesetz (37) habe das Gericht viele weitere Elemente berücksichtigt, die den Einfluss und die Kontrolle des Staates hinsichtlich der für die Kontrolle der betreffenden Maßnahme zuständigen Gesellschaft ÖMAG erkennen ließen. (66) Die Beteiligten meinen, man müsse die italienischen Rechtsvorschriften und die Entscheidungsmechanismen des FITD in Bezug auf Unterstützungsmaßnahmen, die irreversible Bankenkrisen abwenden sollen, nur richtig interpretieren, um zu verstehen, dass die Begründungen der Kommission zur Stützung ihrer vorläufigen Schlussfolgerung, der FITD sei auf öffentlichen Auftrag hin tätig geworden worden, nicht stichhaltig seien. Sie beriefen sich darauf, dass nach Artikel 96-bis des Bankengesetzes lediglich vorgesehen sei, dass Einlagensicherungssysteme andere Arten und Formen von Maßnahmen anwenden können  (38). Es seien keine obligatorischen Maßnahmen, was bedeute, dass die Maßnahme des FITD von seiner satzungsgemäßen Aufgabe losgelöst sei. (67) Die drei Beteiligten weisen darauf hin, dass seit der Errichtung des FITD im Jahr 1987 und vor Inkrafttreten von Artikel 96-bis des Bankengesetzes andere Maßnahmen als die Entschädigung von Einlegern zur Verfügung gestanden hätten. (68) Der FITD bezeichnet sich als eine privatrechtliche Einrichtung, die von ihren Mitgliedsbanken verwaltet werde und Maßnahmen umsetze, die den Mitgliedsbanken direkt zuzurechnen seien. Die dabei verwendeten Mittel gehörten nach wie vor den Mitgliedsbanken. Außerdem hätten die Führungsgremien des FITD, denen ausschließlich Vertreter der Mitgliedsbanken angehören, die Unterstützung für Tercas beschlossen. Aus schriftlichen Unterlagen gehe hervor, dass die Führungsgremien des FITD mögliche Alternativen und die Anwendung des Prinzips der geringsten Kosten sorgfältig geprüft haben, um die Interessen der Mitgliedsbanken durch Kostensenkung und Risikominderung besser zu schützen. (69) Dem FITD zufolge hat sein Führungsgremium nach eigenem Ermessen entschieden, wann und wie Unterstützungsmaßnahmen getroffen werden sollten. Die einzige Vorgabe sei gewesen, dass die Maßnahme weniger kosten sollte als die Entschädigung der Einleger. Seine Unterstützungsmaßnahmen beschließe der FITD nicht aufgrund eines öffentlichen Auftrags. Die Satzung des FITD entspreche voll und ganz den maßgeblichen Rechtsvorschriften; dabei seien alternative Maßnahmen nicht einmal vorgesehen oder sogar ausdrücklich verboten. Keine öffentliche Einrichtung könne den FITD veranlassen, tätig zu werden. Durch die nachträgliche Genehmigung der Banca d'Italia solle lediglich sichergestellt werden, dass die beschlossene Maßnahme für die begünstigte Bank auch nach Einschätzung des Aufsichtsgremiums angemessen und mit dem erforderlichen Schutz der Einleger und der Stabilität des Bankensystems zu vereinbaren ist. (70) Darüber hinaus weisen die drei Beteiligten darauf hin, dass die Mitgliedschaft im FITD in der Satzung nicht vorgeschrieben sei und dass die Banken auch ein alternatives Einlagensicherungssystem errichten könnten, dem sie sich anschließen. Speziell für Genossenschaftsbanken (39), die nicht dem FITD angehören, gebe es ein eigenes Einlagensicherungssystem, den Fondo di Garanzia dei Depositani del Credito Cooperativo. (71) Den Beteiligten zufolge gibt es keine Einmischung vonseiten des Staates, weder bei der Benennung der Mitglieder für die Führungsgremien des FITD noch bei dessen Entscheidungsfindung. (Dass die Banca d'Italia als Beobachterin ohne Stimmrecht teilnimmt, habe keinen Einfluss auf die Entscheidungsfindung des FITD.) Sie weisen auf den Beschluss zur Rettung der dänischen Roskilde Bank (40) hin, in dem die Kommission festgestellt habe, dass eine Einrichtung, die eine Garantie bereitgestellt hatte, ihre Beschlüsse eigenständig gefasst hatte. Nach dieser Feststellung sei die Kommission zu dem Schluss gelangt, dass bei der Garantie für eine in Schwierigkeiten befindliche Bank, die von einem Verbund aus inländischen Banken, der ausschließlich von diesen Banken finanziert wurde, um Finanzinstitute zu unterstützen, keine staatlichen Mittel beteiligt waren. Unter Verweis auf das Urteil EARL Salvat père et fils (41) vertreten die drei Beteiligten die Auffassung, dass es sich nur um staatliche Beihilfen handeln könne, wenn der Staat an den Entscheidungsgremien der Einrichtung beteiligt ist und auf deren Beschlüsse Einfluss nehmen kann. (72) Den drei Beteiligten zufolge vertritt der FITD die Interessen seiner Mitgliedsbanken. Die Banca d'Italia sei hinsichtlich der Maßnahmen des FITD lediglich befugt, ihrer allgemeinen Aufsichtspflicht nachzukommen und insbesondere die ordnungsgemäße Verwaltung der von ihr beaufsichtigten Gremien zu überwachen und die Interessen der Einleger zu schützen. Da die Aufgabe der Banca d'Italia generell darin bestehe, die Aktivitäten von Einlagensicherungssystemen durch die Regelungen für Bankenkrisen und ihre eigene Aufsichtstätigkeit zu koordinieren, sei dies kein Hinweis darauf, dass die Mittel des FITD ständig vom Staat kontrolliert werden. (73) Dass die Banca d'Italia einen Sonderverwalter für eine Bank in der Krise benennt, sei kein Hinweis auf eine Verbindung zum öffentlichen Sektor, denn nach der gesetzlichen Regelung (Artikel 70 ff. Bankengesetz) sei dies eine reine Verfahrensfrage, und ihre Logik und ihre Grundlage seien durch die Besonderheiten des Sektors zu erklären. Zudem lasse sich mit der simplen Behauptung, eine Maßnahme verfolge Ziele im öffentlichen Interesse, keineswegs begründen, dass es sich dabei um staatliche Beihilfen handele (42). (74) Die Befugnis der Banca d'Italia, einzelne Maßnahmen nach Artikel 96-ter Absatz 1 Buchstabe d des Bankengesetzes und Artikel 3 Absatz 2 der FITD-Satzung zu genehmigen, entbinde den FITD nicht von seiner Pflicht zu einer unabhängigen Beurteilung, ob alternative Maßnahmen zu treffen sind, und wenn ja, über Zeitpunkt, Umfang und Form zu entscheiden. Bei der von der Banca d'Italia erteilten Genehmigung handele es sich um reine Ex-post-Kontrollen der vom FITD eigenständig beschlossenen Maßnahmen, die lediglich die Wahrung des allgemeinen Interesses sicherstellen sollen, für das die Banca d'Italia verantwortlich ist. (75) Die drei Beteiligten verweisen auch auf den Beschluss über die Beihilfe für die Banco di Sicilia und die Sicilcassa (43), in dem die Kommission festgestellt habe, dass die Maßnahme des FITD zugunsten dieser Banken keine staatliche Beihilfe war, ohne die Rolle der Banca d'Italia hinsichtlich der Tätigkeit des FITD zu prüfen. (76) Die drei Beteiligten meinen, dass die öffentliche Aufsicht über den FITD wie in der Sache Doux Élevage über eine rein formale Prüfung der Validität und Rechtmäßigkeit seines Vorgehens nicht hinausgehe; sie erstrecke sich nicht auf die Überprüfung der politischen Angemessenheit oder der Vereinbarkeit mit den Verfahrensweisen der Behörden. Wie in der Sache Doux Élevage entscheide der FITD selbst über die Verwendung seiner Mittel. Und auch in der Sache Pearle (44) habe der niederländische Staat bestätigt, dass die von Einrichtungen wie der HBA beschlossenen Regelungen zur Erhebung der Abgaben, um die es dabei ging, von den Behörden genehmigt werden mussten. (77) Der FITD weist darauf hin, dass der Sonderverwalter zwar von der Banca d'Italia bestellt wurde, jedoch kein Vertreter der Aufsichtsbehörde sei. Der Sonderverwalter arbeite weitgehend im eigenen Ermessen und auf eigene Initiative. Er könne den FITD lediglich ersuchen, tätig zu werden, doch der FITD sei keineswegs dazu verpflichtet und frei in seiner Entscheidung, alternative Maßnahmen im Interesse seiner Mitgliedsbanken durchzuführen. Im vorliegenden Fall habe der Sonderverwalter die Hauptversammlung der Bank nicht abgelöst, die als Einzige zur Genehmigung außerordentlicher Maßnahmen befugt gewesen sei. Außerdem habe die Banca d'Italia ihre Genehmigung erst erteilt, nachdem der FITD eigenständig entschieden hatte, tätig zu werden. Diese Genehmigung der Banca d'Italia sei Teil ihrer normalen Aufsichtsfunktion. Der Vertreter der Banca d'Italia, der an den Sitzungen von Verwaltungsrat und Exekutivausschuss des FITD teilnimmt, sei lediglich Beobachter ohne Stimmrecht. (78) Der Schlichter für die Meinungsverschiedenheit zwischen dem FITD und der BPB über die Höhe des negativen Eigenkapitals von Tercas sei nicht von der Banca d'Italia, sondern auf ihre Empfehlung von den Parteien selbst (FITD und BPB) bestellt worden. Durch die Bestellung eines Schlichters sollte der Streit beigelegt werden. Jede Entscheidung über die Kostenwirksamkeit der Maßnahmen aus Sicht der Mitgliedsbanken sei einzig und allein Sache des FITD gewesen. (79) Die von der Kommission angeführten Fälle im Zusammenhang mit Einlagensicherungssystemen seien mit dem vorliegenden Fall nicht vergleichbar. Die drei Beteiligten führen hierzu die gleichen Argumente wie Italien an. Sie fügen ergänzend hinzu, dass es bei der dänischen Abwicklungsregelung und der polnischen Abwicklungsregelung für Kreditinstitute um Maßnahmen gegangen sei, die von Einlagensicherungssystemen im Zusammenhang mit der Liquidation von Banken getroffen wurden, und nicht um präventive Maßnahmen, die auf eine langfristige Erholung der Banken abzielten. 5.2.   Vorteil 5.2.1.   Stellungnahme Italiens (80) Italien zufolge wendet die Kommission den Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers an, wie er im Zusammenhang mit den jüngsten Fällen von Bankenumstrukturierungen entwickelt wurde (Kriterium der Lastenverteilung). Dabei habe sie jedoch übersehen, dass das Kriterium der Lastenverteilung für die Bewertung der Rationalität des Verhaltens einer privaten Einrichtung irrelevant ist, weil es in erster Linie auf den Schutz der Interessen der Allgemeinheit (aller Steuerzahler) und nicht auf den Schutz der besonderen Interessen derer abziele, die unmittelbar von der insolventen Bank betroffen sind (zu denen der FITD gehört). Außerdem habe sich der FITD an den Grundsatz der geringsten Kosten gehalten. Bei der Entscheidung, zugunsten von Tercas tätig zu werden, habe sich der FITD um eine Lösung bemüht, die seine Mitgliedsbanken finanziell so wenig wie möglich belasten sollte. Dabei habe er sich auf das Gutachten einer angesehenen Beratungsfirma gestützt und lange Diskussionen im Verwaltungsrat und im Exekutivausschuss geführt. (81) Italien meint, die Kommission habe für ihren Vergleich zwischen der Reorganisation von Tercas und dem Alternativszenario einer Liquidation nicht die richtigen Zahlen verwendet. Zum Vergleich zwischen Sanierung und Liquidation müsse zunächst der Posten […] abgezogen werden, dessen Risiko bei der Schätzung der Liquidationskosten nicht berücksichtigt worden sei. Nach Abzug dieses Betrages würde die Rettungsmaßnahme nicht mehr als 295 Mio. EUR kosten, während sich die Kosten für die Liquidation schätzungsweise auf 333 Mio. EUR belaufen würden. Nach der von Italien vorgenommenen Berechnung beträgt die tatsächliche Differenz zwischen den beiden Szenarien fast 40 Mio. EUR und nicht 3 Mio. EUR, wie es die Kommission in ihrer vorläufigen Einschätzung im Einleitungsbeschluss angegeben hat. (82) Italien zufolge ist die Maßnahme des FITD auf jeden Fall mit dem Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers vereinbar. Erstens habe der FITD von Tercas nicht verlangen können, den nachrangigen Gläubigern eine Lastenteilung über ihre jeweiligen vertraglichen Kreditvereinbarungen hinaus aufzubürden, die eine Abschreibung nur für den Fall der Liquidation vorsehen. Zweitens hätte eine Lastenverteilung auf nachrangige Gläubiger die Kosten für die Mitgliedsbanken des FITD ohnehin nicht senken können. Die Einschätzung der Kommission, dass sich die Kosten für die Mitgliedsbanken und dementsprechend für den FITD im Fall einer verwaltungsbehördlichen Zwangsliquidation (liquidazione coatta amministrativa) von Tercas verringert hätten, wenn nachrangige Gläubiger einen Teil der Verluste hätten tragen müssen, sei falsch. Italien stützt sich auf die Protokolle der Sitzungen von Verwaltungsrat und Exekutivausschuss des FITD und meint, durch die letztlich vom FITD getroffenen Maßnahmen sei das Risiko vermieden worden, dass auf Verluste der nachrangigen Gläubiger möglicherweise juristische Schritte gefolgt wären. Italien weist darauf hin, dass durch das Vorgehen des FITD negative Folgen für die Reputation des Bankensystems vermieden worden seien, die unvermeidlich gewesen wären, wenn im Falle einer verwaltungsbehördlichen Zwangsliquidation von Tercas nachrangige Kredite nicht hätten zurückgezahlt werden können. (83) Nach Auffassung Italiens entsprach die Entscheidung des FITD, nachrangige Einleger nicht mit einzubeziehen, somit dem Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers. Sie habe den FITD und seine Mitgliedsbanken vor weiteren Kosten bewahrt. 5.2.2.   Stellungnahme der Banca d'Italia (84) Der Kommission liegt keine Stellungnahme der Banca d'Italia zum selektiven Vorteil der getroffenen Maßnahmen vor. 5.2.3.   Stellungnahmen anderer Beteiligter (85) Unter dem Aspekt des marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers vertreten anderen drei Beteiligten hinsichtlich der Wirtschaftlichkeit der Maßnahmen die Auffassung, es habe sich um eine vernünftige, fundierte Entscheidung für private Unternehmen wie den FITD und seine Mitgliedsbanken gehandelt. Diesen Beteiligten zufolge weist der vorliegende Fall Ähnlichkeit mit der Beihilfesache Sicilcassa auf, in der die Kommission in Anbetracht der entscheidenden Beteiligung privater Einrichtungen zu dem Schluss kam, dass es sich bei den Maßnahmen nicht um staatliche Beihilfen handelte. Wie in der Sache Sicilcassa habe der FITD auch hier gemäß den Rechtsvorschriften für Einlagensicherungssysteme die Entschädigung von Einlegern garantiert. Die Maßnahmen des FITD seien von den gleichen Führungsgremien nach den gleichen Kriterien beschlossen worden, und die Banca d'Italia habe die gleichen Funktionen innegehabt. Inzwischen gebe es in Italien keine staatlich kontrollierten Banken mehr, sodass dem FITD jetzt ausschließlich Privatbanken angehören. Deshalb könne der FITD nur als private Einrichtung handeln. (86) Die drei Beteiligten haben frühere vom FITD durchgeführte alternative Maßnahmen und ihre wirtschaftliche Logik geprüft (45), darunter auch Fälle aus der Zeit, als die Teilnahme an einem Einlagensicherungssystem noch freiwillig war. Privatunternehmen hätten sich dafür entschieden, einem Einlagensicherungssystem beizutreten, auch als sie gesetzlich noch nicht dazu verpflichtet waren. Die Beteiligten weisen die These zurück, dass einem marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgeber keine Kosten durch die Entschädigung von Einlegern entstehen würden und dass er weder nicht rückzahlbare Beiträge noch Garantien ohne Prämie leisten würde, wie es die Kommission in ihrem Einleitungsbeschluss festgestellt hat. (87) Außerdem betonen die drei Beteiligten, dass die Vorgehensweise des FITD und seiner Mitgliedsbanken nicht abstrakt durch Verweis auf ein hypothetisches, nicht geregeltes Szenario bewertet werden dürfe, sondern nach Maßgabe der Vorschriften bewertet werden müsse, die für ihre Tätigkeit gelten. Wenn wie im vorliegenden Fall die vorgeschriebene Rückzahlung von Einlagen bis zu einem bestimmten Höchstwert bedeute, dass die für die Mitgliedsbanken kostengünstigste Maßnahme das negative Eigenkapital decken soll, wäre die Deckung

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.