Europäische Union

Beschluss (EU) 2016/1208 der Kommission vom 23. Dezember 2015 über die staatliche Beihilfe Italiens zugunsten der Banca Tercas (SA.39451 (2015/C) (ex 2015/NN)) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2015) 9526) (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32016D1208. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

28.7.2016    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 203/1 BESCHLUSS (EU) 2016/1208 DER KOMMISSION vom 23. Dezember 2015 über die staatliche Beihilfe Italiens zugunsten der Banca Tercas (SA.39451 (2015/C) (ex 2015/NN)) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2015) 9526) (Nur der italienische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 108 Absatz 2 Unterabsatz 1, gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a, nach Aufforderung der Beteiligten zur Stellungnahme gemäß den genannten Bestimmungen (1), in Erwägung nachstehender Gründe: 1.   VERFAHREN (1) Durch Presseberichte und die Websites der italienischen Bank Tercas-Cassa di Risparmio della Provincia di Teramo SpA und des italienischen Einlagensicherungssystems Fondo Interbancario di Tutela dei Depositi (im Folgenden „FITD“ oder „Fonds“) hat die Kommission erfahren, dass der FITD Maßnahmen zur Unterstützung der Bank durchgeführt hat. (2) Von der Kommission am 8. August und 10. Oktober 2014 an Italien übermittelte Auskunftsersuchen wurden am 16. September und 14. November 2014 beantwortet. (3) Mit Schreiben vom 27. Februar 2015 (im Folgenden „Einleitungsbeschluss“) unterrichtete die Kommission Italien über ihren Beschluss, wegen der Beihilfe das Verfahren nach Artikel 108 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) einzuleiten. (4) Der Einleitungsbeschluss wurde im Amtsblatt der Europäischen Union vom 24. April 2015 (2) veröffentlicht. Die Kommission hat alle Beteiligten aufgefordert, sich zu der Beihilfe zu äußern. (5) Am 2. April 2015 ging eine Stellungnahme Italiens bei der Kommission ein. (6) Am 22. Mai 2015 erhielt die Kommission Stellungnahmen von zwei Beteiligten, der Tercas-Cassa di Risparmio della Provincia di Teramo SpA und der Banca Popolare di Bari SCpA (BPB). (7) Am selben Tag gingen Stellungnahmen des FITD und der italienischen Zentralbank, Banca d'Italia, ein. (8) Am 9. Juni 2015 leitete die Kommission diese Stellungnahmen mit der Bitte um Antwort an Italien weiter. Italien teilte der Kommission mit, dass es zu den Stellungnahmen nichts anzumerken habe. (9) Am 13. August und 17. September 2015 fanden zwei Sitzungen mit Vertretern Italiens und der Beteiligten statt, auf denen Italien seine Argumente aus den zuvor übermittelten offiziellen Mitteilungen erläuterte. 2.   HINTERGRUND 2.1.   Tercas (10) Tercas-Cassa di Risparmio della Provincia di Teramo SpA ist die Holdinggesellschaft einer Bankengruppe (im Folgenden „Tercas“), die vorwiegend in der Region Abruzzen tätig ist. Ende 2011 hielt die Fondazione Tercas 65 % der Anteile und war damit Hauptanteilseignerin der Holdinggesellschaft. (11) Ende 2011 gehörte auch die Banca Caripe SpA (im Folgenden „Caripe“), eine vorwiegend in der Region Abruzzen tätige Regionalbank, zu Tercas. Ende 2010 hatte Tercas eine Beteiligung von 90 % an der Bank erworben, und die Finanzberichte von Tercas wurden entsprechend konsolidiert. Tercas verfügte über ein Kapital von 50 Mio. EUR und Rücklagen von 311 Mio. EUR. (12) Ebenfalls Ende 2011 wies Tercas eine konsolidierte Bilanzsumme von 5,3 Mrd. EUR, 4,5 Mrd. EUR Nettokundenkredite und 2,7 Mrd. EUR Kundeneinlagen aus und verfügte über 165 Zweigstellen und 1 225 Beschäftigte. (13) Am 17. April 2012 empfahl die Banca d'Italia dem italienischen Minister für Wirtschaft und Finanzen nach einer Prüfung von Tercas (3), die Bankengruppe nach Artikel 70 des italienischen Bankengesetzes (Testo Unico Bancario) unter Sonderverwaltung zu stellen. (14) Am 30. April 2012 ordnete der Minister für Wirtschaft und Finanzen an, Tercas unter Sonderverwaltung zu stellen (4). Die Banca d'Italia bestellte einen Sonderverwalter (commissario straordinario), der den Sachverhalt feststellen, Unregelmäßigkeiten beseitigen und nach Lösungen im Interesse der Einleger suchen sollte. (15) Auf der Suche nach einer Lösung für die Probleme bei Tercas prüfte der Sonderverwalter verschiedene Möglichkeiten. Zunächst zog er zwei Optionen in Betracht: eine Rekapitalisierung von Tercas entweder durch die Fondazione Tercas (Hauptanteilseignerin von Tercas) oder durch den Credito Valtellinese (zu 7,8 % beteiligt). Beide Möglichkeiten wurden wieder verworfen. (16) Im Oktober 2013 nahm der Sonderverwalter im Einvernehmen mit der Banca d'Italia Kontakt zur BPB auf, die vorbehaltlich einer Due-Diligence-Prüfung der Vermögenswerte von Tercas und Caripe bereit war, Tercas Kapital unter der Voraussetzung zuzuführen, dass das negative Eigenkapital von Tercas vollständig vom FITD gedeckt würde. (17) Am 25. Oktober 2013 ersuchte der Sonderverwalter auf der Grundlage von Artikel 29 der FITD-Satzung (Statuto) den FITD um Unterstützung bis zu 280 Mio. EUR in Form einer Rekapitalisierung zur Deckung des negativen Eigenkapitals (Stand 30. September 2013) von Tercas und einer Verpflichtung des FITD zum Erwerb wertgeminderter Vermögenswerte. (18) Auf einer Sitzung am 28. Oktober 2013 beschloss der Exekutivausschuss (Comitato di gestione) des FITD, die Unterstützung für Tercas nach Artikel 96-ter Absatz 1 Buchstabe d des Bankengesetzes bis zu einem Betrag von 280 Mio. EUR zu gewähren. Der Beschluss über die Unterstützungsmaßnahme wurde vom Verwaltungsrat (Consiglio) des FITD am 29. Oktober 2013 festgestellt. (19) Am 30. Oktober 2013 beantragte der FITD bei der Banca d'Italia die Genehmigung für diese Unterstützungsmaßnahme. Am 4. November 2013 erteilte die Banca d'Italia die Genehmigung. Letztlich hat der FITD diese Maßnahme jedoch nicht durchgeführt. (20) Eine Due-Diligence-Prüfung der Vermögenswerte von Tercas endete am 18. März 2014 mit Uneinigkeit zwischen den Experten des FITD und der Bankengruppe (BPB), die von der Holdinggesellschaft Banca Popolare di Bari SCpA kontrolliert wird. Die Angelegenheit konnte geklärt werden, nachdem sich die Parteien auf ein Schlichtungsverfahren verständigt hatten, das ein von der Banca d'Italia bestellter Schlichter leitete. Im Zuge der Due-Diligence-Prüfung wurden weitere Wertminderungen von Vermögenswerten festgestellt. (21) Am 1. Juli 2014 ersuchte der FITD die Banca d'Italia erneut, Unterstützung für Tercas zu genehmigen, jedoch zu geänderten Bedingungen. (22) Die Banca d'Italia hat die Unterstützungsmaßnahme zu geänderten Bedingungen (5) am 7. Juli 2014 genehmigt. (23) Die Banca d'Italia erteilte dem Sonderverwalter von Tercas die Genehmigung, für den 27. Juli 2014 eine außerordentliche Hauptversammlung einzuberufen, auf der Maßnahmen zur Deckung der während der Sonderverwaltung entstandenen Verluste sowie eine gleichzeitige Kapitalerhöhung von 230 Mio. EUR durch die BPB beschlossen werden sollten. (24) Im Zeitraum 1. Januar 2012 bis 31. März 2014 beliefen sich die Verluste von Tercas auf 603 Mio. EUR. Nach einer Komplettabschreibung des verbleibenden Kapitals von 337 Mio. EUR belief sich das Nettoeigenkapital von Tercas am 31. März 2014 auf -266 Mio. EUR (6) und war somit negativ. (25) Am 27. Juli 2014 beschloss die Aktionärsversammlung (7) von Tercas: 1. eine teilweise Deckung der Verluste, u. a. durch Herabsetzung des Kapitals auf null und Einziehung aller im Umlauf befindlichen Stammaktien, und 2. eine Kapitalerhöhung auf 230 Mio. EUR durch die Ausgabe neuer Stammaktien, die ausschließlich der BPB angeboten werden sollten. Die Kapitalerhöhung erfolgte am 27. Juli 2014; finanziert wurde sie teilweise unter Verrechnung eines Kredits in Höhe von 480 Mio. EUR, den die BPB Tercas am 5. November 2013 gewährt hatte. (26) Im September 2014 rekapitalisierte Tercas seine Tochtergesellschaft Caripe durch eine Kapitalzufuhr von 75 Mio. EUR. (27) Am 1. Oktober 2014 wurde die Sonderverwaltung für Tercas aufgehoben, und die BPB setzte eine neue Geschäftsführung ein. (28) Am 30. September 2014, dem letzten Tag der Sonderverwaltung, verfügte Tercas über ein Gesamtvermögen von 2 994 Mio. EUR, Kundeneinlagen in Höhe von 2 198 Mio. EUR, erfüllte Nettokredite von 1 766 Mio. EUR, Wertberichtigungen für notleidende Kredite in Höhe von 716 Mio. EUR und ein Kernkapital (Tier 1) von insgesamt 182 Mio. EUR (8). (29) Im März 2015 zeichnete die BPB eine neue Kapitalerhöhung für Tercas von 135,4 Mio. EUR (einschließlich 40,4 Mio. EUR für ihre Tochtergesellschaft Caripe) zur Deckung weiterer Verluste aus dem vierten Quartal 2014 und von Umstrukturierungskosten der Jahre 2015 und 2016 sowie zur Verbesserung der Kapitalquoten von Tercas. 2.2.   BPB (30) Die Banca Popolare di Bari SCpA ist die Holdinggesellschaft der Bankengruppe BPB. Die BPB ist vorwiegend in Süditalien tätig. Ende 2013 verzeichnete die BPB eine Bilanzsumme von 10,3 Mrd. EUR, Kundenkredite von 6,9 Mrd. EUR und Kundeneinlagen von 6,6 Mrd. EUR; sie verfügte über 247 Zweigstellen und 2 206 Beschäftigte und verzeichnete eine Kernkapitalquote von 8,1 % und eine Gesamtkapitalquote von 11 %. (31) Im Dezember 2014 führte die BPB eine Kapitalerhöhung von 500 Mio. EUR durch; zu diesem Zweck wurden neue Aktien bis zu 300 Mio. EUR ausgegeben und ein nachrangiger Kredit (Tier 2) bis zu 200 Mio. EUR vergeben. Mit der Kapitalerhöhung wollte die BPB ihre durch die Übernahme von Tercas belasteten Kapitalquoten stärken. 2.3.   Das italienische Einlagensicherungssystem und der FITD (32) Nach Maßgabe der Richtlinie 94/19/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (9), die zu dem Zeitpunkt anzuwenden war, als der FITD seine Unterstützungsmaßnahme zugunsten von Tercas durchgeführt hat, darf ein Kreditinstitut Einlagen nur annehmen, wenn es einem amtlich anerkannten Einlagensicherungssystem angeschlossen ist (10). Nach Artikel 96 des italienischen Bankengesetzes müssen italienische Banken einem in Italien errichteten und anerkannten Einlagensicherungssystem angeschlossen sein. Genossenschaftsbanken (banche di credito cooperativo) schließen sich dem Einlagensicherungssystem an, das in ihrem Netz eingerichtet worden ist (11). (33) Zurzeit gibt es zwei italienische Einlagensicherungssysteme: 1. Der am 10. Dezember 1996 als Einlagensicherungssystem anerkannte FITD ist ein privatrechtlich organisiertes Konsortium mit Pflichtmitgliedschaft (12). Bisher ist er das einzige in Italien etablierte und anerkannte Einlagensicherungssystem, das allen Banken außer Genossenschaftsbanken offensteht (13). Nach Artikel 2 der FITD-Satzung, die von der Banca d'Italia genehmigt wurde, treten italienische Banken mit Ausnahme von Genossenschaftsbanken dem Fonds bei. 2. Der Fondo di Garanzia dei Depositanti del Credito Cooperativo steht ausschließlich Genossenschaftsbanken offen, die zur Mitgliedschaft in diesem Einlagensicherungsfonds verpflichtet sind. (34) Nach Artikel 96-bis des Bankengesetzes und Artikel 29 der FITD-Satzung kann der FITD unter bestimmten Voraussetzungen Mitglieder unterstützen, die unter Sonderverwaltung stehen. (35) Solche Maßnahmen werden durch Pflichtbeiträge der Mitgliedsbanken ex post finanziert. Nach den maßgeblichen Bestimmungen der FITD-Satzung (14) bemisst sich die Höhe der Beiträge nach den Stammeinlagen der jeweiligen Bank. Die Beiträge werden nicht direkt in der FITD-Bilanz, sondern auf einem separaten Konto für die jeweilige Unterstützungsmaßnahme verbucht. (36) Über die Durchführung von Unterstützungsmaßnahmen entscheiden die beiden Führungsgremien des FITD: 1. Der Verwaltungsrat (15) entscheidet mit absoluter Mehrheit der Mitglieder, die in der beschlussfassenden Sitzung anwesend sind. Der Vorsitzende wird von den Mitgliedern des Verwaltungsrates bestimmt. Die Zahl der ordentlichen Mitglieder bemisst sich nach den Stammeinlagen der jeweiligen Bank. Dadurch werden größere Einleger begünstigt, doch auch die Vertretung kleinerer Banken ist sichergestellt (16). Zurzeit gehören dem Verwaltungsrat 23 ordentliche Mitglieder an. Die meisten von ihnen sind Vertreter der größten Mitgliedsbanken (17); zurzeit entsenden Unicredit, Intesa Sanpaolo und Monte dei Paschi di Siena jeweils zwei Vertreter. Der Vorsitzende der Associazione Bancaria Italiana (ABI) ist ebenfalls Mitglied des Verwaltungsrates. 2. Das andere Führungsgremium ist der Exekutivausschuss (18), der mit einfacher Mehrheit der Mitglieder entscheidet, die in der beschlussfassenden Sitzung anwesend sind. Mitglieder sind der Vorsitzende des Verwaltungsrates, der stellvertretende Vorsitzende des Verwaltungsrates, der zugleich stellvertretender Vorsitzender des Exekutivausschusses ist, und sechs weitere Mitglieder des Verwaltungsrates. (37) Unterstützungsmaßnahmen in Form von Finanzierung und Garantien beschließt der Exekutivausschuss (19), während der Verwaltungsrat auf Vorschlag des Exekutivausschusses über den Erwerb von Kapitalbeteiligungen und andere technische Unterstützungsmaßnahmen entscheidet (20). 3.   DIE MASSNAHMEN (38) Die von der Banca d'Italia am 7. Juli 2014 genehmigte Unterstützung des FITD umfasst folgende Maßnahmen: 1.    Maßnahme 1 : ein nicht rückzahlbarer Zuschuss in Höhe von 265 Mio. EUR zur Deckung des negativen Eigenkapitals von Tercas. 2.    Maßnahme 2 : eine über drei Jahre laufende Garantie in Höhe von 35 Mio. EUR zur Deckung des Kreditrisikos im Zusammenhang mit bestimmten Forderungen von Tercas gegen […] (21). Diese Forderungen (zwei Kredite mit Tilgungsaufschub, die am 31. März 2015 fällig wurden) wurden bei Fälligkeit von den Schuldnern vollständig zurückgezahlt; damit lief die Garantie aus, ohne in Anspruch genommen worden zu sein. 3.    Maßnahme 3 : eine Garantie bis zu 30 Mio. EUR zur Deckung zusätzlicher Kosten, die möglicherweise auf Steuerzahlungen im Rahmen von Maßnahme 1 anfallen würden. Mit diesen Steuerzahlungen wäre zu rechnen, wenn Maßnahme 1 nach italienischem Recht nicht als steuerbefreit gelten würde (*1). Die Steuerbefreiung der Unterstützungsmaßnahmen des FITD musste nach Maßgabe der Rechtsvorschriften von der Europäischen Kommission genehmigt werden. In diesem Fall zahlte der FITD den gesamten Betrag von 30 Mio. EUR an Tercas aus, bevor die Kommission über die Steuerbefreiung entschieden hatte. 4.   GRÜNDE FÜR DIE EINLEITUNG DES VERFAHRENS (39) In ihrem Einleitungsbeschluss kam die Kommission zu dem vorläufigen Schluss, dass die Maßnahmen, die nicht angemeldet worden waren, möglicherweise staatliche Beihilfen im Sinne von Artikel 107 AEUV beinhalten und dass Zweifel hinsichtlich ihrer Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt bestanden. (40) Die Kommission stellte vorläufig fest, dass die Unterstützungsmaßnahmen des FITD dem italienischen Staat zuzurechnen waren und dass die Mittel des FITD der Kontrolle öffentlicher Stellen unterlagen. Der FITD handelte im öffentlichen Auftrag, denn Grundlage für die Anerkennung des FITD als obligatorisches Einlagensicherungssystem war das Bankengesetz; nach Artikel 96-bis durfte der FITD bei einer Liquidation auch auf andere Weise als durch Entschädigung der Einleger tätig werden. Die Errichtung des FITD wurde von der Banca d'Italia genehmigt. Wenn der FITD in anderen Fällen als bei Liquidationen oder auf andere Weise tätig wurde, musste er dazu die Genehmigung der Banca d'Italia und damit des italienischen Staates einholen. (41) In der Frage, ob möglicherweise ein selektiver Vorteil gewährt wurde, stellte die Kommission fest, dass der FITD sich nicht wie ein marktwirtschaftlich handelnder Kapitalgeber verhielt, da er einen nicht rückzahlbaren Zuschuss zur Deckung des negativen Eigenkapitals gewährte und für die zugunsten von Tercas bereitgestellten Garantien keine Gebühren erhob. Die Maßnahmen verhinderten einen Marktaustritt von Tercas, der ohne die Unterstützung vermutlich unumgänglich gewesen wäre. (42) Die Kommission kam zu dem vorläufigen Ergebnis, dass die Maßnahmen selektiv waren, da sie nur für Tercas galten, und dass sie eine Wettbewerbsverfälschung verursachten, weil die Insolvenz und der Marktaustritt von Tercas verhindert wurden. Da Tercas im Wettbewerb mit ausländischen Unternehmen stand, war auch der Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigt. (43) Falls es sich bei den Maßnahmen 1, 2 und 3 um Beihilfen handelte, wurde damit nach Einschätzung der Kommission gegen die Bestimmungen von Artikel 108 Absatz 3 AEUV verstoßen. 5.   STELLUNGNAHMEN ITALIENS UND DER BETEILIGTEN 5.1.   Staatliche Mittel und Zurechenbarkeit zum Staat 5.1.1.   Stellungnahme Italiens (22) (44) Italien zufolge sind die hier in Rede stehenden Unterstützungsmaßnahmen nicht obligatorisch, denn über Zeitpunkt, Umfang und Auswahl der Maßnahmen entscheide allein der FITD. Zudem seien diese Maßnahmen nicht direkt mit den obligatorischen Aufgaben vergleichbar, die das Bankengesetz vorsieht. Sie seien vielmehr direkt auf einen anderen oder zumindest einen weiteren Zweck, nämlich Hilfe für Banken in Schwierigkeiten, ausgerichtet. Jede Übereinstimmung von Zielen in Bezug auf den Schutz von Einlegern sei rein zufällig. In diesem Zusammenhang sei der Verweis der Kommission auf das Urteil in der Sache Österreichisches Ökostromgesetz (23) verfehlt. Bei diesem Fall sei es um eine Steuerbefreiungsregelung gegangen, die per definitionem öffentlich-rechtlicher Natur gewesen sei und daher die Annahme gerechtfertigt habe, dass die Maßnahme dem Staat zuzurechnen war. (45) Weiter führt Italien aus, die Auslegung der Kommission, wonach es sich bei jeder Unterstützungsmaßnahme eines Einlagensicherungssystems um eine staatliche Beihilfe handelt, lasse sich durch die Richtlinie 2014/49/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (24) (die von Italien noch nicht umgesetzt und deren Umsetzungsfrist noch nicht abgelaufen war, als die Maßnahmen beschlossen wurden) nicht begründen. Auch die die Bankenmitteilung 2013 (25) biete keine Begründung für die Auslegung der Kommission in diesem Punkt. Um festzustellen, ob eine Entscheidung über den Einsatz eines Einlagensicherungsfonds dem Staat zuzurechnen ist, müsse nach Randnummer 63 der Bankenmitteilung jeder Einzelfall geprüft werden. Artikel 11 der Richtlinie 2014/49/EU schreibe jedoch nicht generell vor, dass jede Maßnahme eines Einlagensicherungsfonds vorab mitgeteilt werden muss. Die vorherige Anzeige bei der Kommission sei nur dann erforderlich, wenn bei einer Prüfung in dem betreffenden Fall festgestellt wurde, dass es sich bei der Unterstützungsmaßnahme um eine Beihilfe handelt. (46) Bei seiner Analyse der Zurechenbarkeit der FITD-Maßnahme zum Staat geht Italien von den Prüfkriterien im Urteil Stardust Marine (26) aus, die seiner Meinung nach im vorliegenden Fall aus folgenden Gründen nicht zutreffen. Erstens sei der FITD eine privatrechtliche Einrichtung. Sämtliche Entscheidungen würden in der Hauptversammlung und den Führungsgremien getroffen, denen ausschließlich Vertreter der Mitgliedsbanken angehörten und die vollkommen unabhängig agierten. Die Entscheidungen über Unterstützungsmaßnahmen würden vollkommen unabhängig getroffen. Eine aktive Beteiligung der Banca d'Italia oder irgendeiner anderen öffentlich-rechtlichen Einrichtung sei nicht vorgesehen. Dass ein Vertreter der Banca d'Italia an den Sitzungen der Führungsgremien des FITD teilnimmt, könne nicht als Hinweis auf eine aktive Beteiligung der Banca d'Italia am Entscheidungsprozess gewertet werden, da dieser Vertreter nur als passiver Beobachter teilnehme. (47) Italien zufolge nimmt die Banca d'Italia aufgrund ihrer Befugnis, der FITD-Satzung und Satzungsänderungen zuzustimmen und jede getroffene Maßnahme zu genehmigen, keinen Einfluss auf die eigenständige Entscheidungsfindung des FITD, da es sich um eine reine Ex-post-Genehmigung durch die Banca d'Italia in ihrer Eigenschaft als Aufsichtsbehörde handele, die nach Maßgabe des Bankengesetzes für die Bewältigung von Krisen zuständig sei. Bei der Entscheidung der Banca d'Italia handele es sich um eine Ratifizierung, die sich auf eine rein formale nachträgliche Kontrolle der Rechtmäßigkeit einer privaten Entscheidung beschränke, die in jeder Hinsicht bereits abgeschlossen sei. Dies werde durch die Fakten und insbesondere durch die Anordnung der Banca d'Italia zur Genehmigung der FITD-Maßnahme bestätigt, womit die Banca d'Italia kenntlich mache, dass sie keine Bewertung der Entscheidung des FITD vorgenommen hat. Zur Stützung seiner Argumentation macht Italien geltend, der vorliegende Fall weise Analogien zur Beihilfesache Sicilcassa (27) auf, in der die Kommission in Anbetracht der entscheidenden Beteiligung privater Einrichtungen zu dem Schluss kam, dass es sich bei der Maßnahme nicht um eine staatliche Beihilfe handelte. (48) Italien zufolge lässt sich aus den von der Kommission in ihrem Einleitungsbeschluss angeführten Argumenten nicht auf ein Eingreifen der Banca d'Italia in die Entscheidungsfindung des FITD schließen. Erstens könne ein Sonderverwalter, auch wenn er von der Banca d'Italia bestellt wird, keinen direkten Einfluss auf die Entscheidung des FITD über die Gewährung von Finanzmitteln für eine Bank in Schwierigkeiten nehmen. Vielmehr agiere er als Verwalter und gesetzlicher Vertreter der unter Sonderverwaltung stehenden Bank und nicht im Namen der Banca d'Italia, was bedeute, dass er alle privatrechtlichen Zuständigkeiten der aufgelösten Führungsgremien übernimmt. Zweitens bestreitet Italien, dass es irgendeinen Hinweis auf ein Eingreifen der Banca d'Italia gibt. Die Äußerung in einer Notiz des Generaldirektors des FITD vom 28. Mai 2014, dass der Vertreter der Banca d'Italia den Fonds aufgefordert habe, sich um eine ausgewogene Vereinbarung mit der BPB über die Deckung des negativen Eigenkapitals zu bemühen, sei als Wunsch und nicht als Befehl zu verstehen. Schließlich merkt Italien an, dass in keinem einzigen Protokoll, in dem es um die von den Führungsgremien des FITD getroffenen Entscheidungen über die Maßnahme zur Unterstützung von Tercas ging, eine Meinungsäußerung der Banca d'Italia zu finden sei, die den Eindruck vermitteln könnte, dass sie den Fonds beeinflusst hat. 5.1.2.   Stellungnahme der Banca d'Italia (28) (49) In ihrer Stellungnahme zum Einleitungsbeschluss bestreitet die Banca d'Italia mit der folgenden Begründung, dass die Unterstützungsmaßnahmen des FITD dem Staat zuzurechnen sind: 1. Die vom FITD gewährte Unterstützung für Kreditinstitute erfolge nicht im öffentlich-rechtlichen Auftrag. 2. Die Banca d'Italia entscheide nicht gemeinsam mit dem FITD darüber, Unternehmen Unterstützung zu gewähren, weder generell noch im vorliegenden Fall, und sie prüfe auch nicht, ob der FITD gemäß irgendeinem ihm übertragenen öffentlich-rechtlichen Auftrag handelt. 3. Der vorliegende Fall unterscheide sich erheblich von den in Fußnote 28 des Einleitungsbeschlusses genannten staatlichen Beihilfemaßnahmen Dänemarks, Spaniens und Portugals, bei denen die Kommission festgestellt hat, dass die für Maßnahmen im Zusammenhang mit Einlagensicherungssystemen verwendeten Mittel öffentlichen Behörden zur Verfügung standen und dass die Maßnahmen folglich dem Staat zuzurechnen waren. (50) Was den ersten Punkt betrifft, so besteht laut Banca d'Italia der einzige öffentliche Auftrag von Einlagensicherungssystemen darin, Einleger zu entschädigen. Nach Artikel 96-bis Absatz 1 letzter Satz des Bankengesetzes könne der FITD bei einer Liquidation gedeckte Einleger nicht nur direkt entschädigen, sondern auch auf andere Weise tätig werden. Diese Regelung könne weder als Hinweis darauf gesehen werden, dass Maßnahmen des FITD, bei denen es sich nicht um Entschädigungen für Einleger handelt, dem Staat zuzurechnen sind, noch als Übertragung eines öffentlichen Auftrags an den FITD gewertet werden. Die Bestimmung bedeute lediglich, dass auch andere Maßnahmen zulässig sind. (51) Die Ausführungen in der Richtlinie 2014/49/EU über den Ausfall von Kreditinstituten sagten lediglich aus, dass es bei d

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.