Europäische Union

2006/740/EG: Entscheidung der Kommission vom 20. Oktober 2004 über eine Beihilfe Deutschlands zugunsten der Hamburgischen Landesbank — Girozentrale, jetzt HSH Nordbank AG (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2004) 3928) (Text von Bedeutung für den EWR)

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Quellenkennung: 32006D0740. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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sgrundlage gibt in Randnummer 183 aufgeführte Tabelle Auskunft. (152) Die bis 1997 nicht belegte Stille Einlage wurde bzw. konnte zwar nicht zur Ausweitung des Wettbewerbsgeschäfts genutzt werden, war aber dennoch für die HLB von Nutzen, denn die Höhe des in der Bilanz ausgewiesenen Eigenkapitals gibt den Geldgebern der Bank auch Aufschluss über deren Solidität und wirkt sich somit auf die Bedingungen aus, zu denen die Bank Fremdkapital aufnehmen kann. Gläubiger und Rating-Agenturen berücksichtigen die wirtschaftliche und finanzielle Gesamtlage der Bank. Da dieser Betrag jährlich nicht zur Erweiterung der Geschäftstätigkeit verwendet werden kann, sondern das Ansehen der Bank in den Augen der Gläubiger verbessert, kann seine ökonomische Funktion in dieser Hinsicht zumindest mit einer Garantie verglichen werden. (153) Ein marktwirtschaftlich handelnder Kapitalgeber hätte wegen des wirtschaftlichen Nutzens auch eine Vergütung für diese Mittel gefordert. Die Höhe dieses Entgelts liegt allerdings genau wie bei der Kapitalrücklage unter dem für den von der HLB für das Wettbewerbsgeschäft nutzbaren Teil des Eigenkapitals. Rechtliche und wirtschaftliche Einordnung des eingebrachten Kapitals (154) Entsprechend ihrer Vorgehensweise in der Entscheidung 200/392/EG ermittelt die Kommission die angemessene Vergütung für das übertragene Fördervermögen anhand seiner kommerziellen Nutzbarkeit für die HLB. Wie erläutert, ist der Anknüpfungspunkt für die marktübliche Vergütung vorliegend diejenige Vergütung, die ein marktwirtschaftlich handelnder Kapitalgeber, der einer Bank Eigenkapital dieser Form zur Verfügung stellt, verlangen würde. (155) Der BdB vertritt dabei die Ansicht, dass es sich um eine stammkapitalähnliche Investition handele. Zwar spreche gegen die Vergleichbarkeit mit Stammkapital die Kündbarkeit, wenn auch nur nach dieser langen Zeit. Dennoch hafte die Stille Einlage im Falle von Verlusten gleichrangig neben dem Stammkapital. Letztendlich wirke sich die Kündigungsmöglichkeit risikoreduzierend aus, so dass die Stille Einlage mit einem geringen Abschlag gegenüber Stammkapital zu verzinsen sei. Deutschland bestreitet hingegen dessen Stammkapitalähnlichkeit. Das Kapital sei vielmehr eine Stille Einlage, was sich auf die Höhe der Vergütung auswirke. (156) Deutschland, der BdB und die Kommission sind sich in dem Punkt einig, dass es sich bei der Stillen Einlage um Kernkapital handelt. Die Stille Einlage wurde vom BAKred, jedenfalls ab 1997, als Kernkapital („Klasse-1“ Kapital) anerkannt und kann deshalb auch nur mit solchen Eigenkapitalinstrumenten verglichen werden, die in Deutschland im Jahr der Einbringung als Kernkapital anerkannt waren. (157) Die Kommission folgt insoweit der Auffassung der Verfahrensbeteiligten. Schon in ihrer Entscheidung 2000/392/EG hat sie deutlich gemacht, dass ein Vergleich des ebenfalls als Kernkapital anerkannten WfA-Vermögens mit Kapitalinstrumenten, die lediglich als Ergänzungskapital genutzt werden konnten, wie etwa Genussscheine und Vorzugsaktien ohne Stimmrechte, nicht als Grundlage für die Bestimmung der angemessenen Vergütung für das übertragene Kapital dienen kann (32). Kernkapital ist für das Unternehmen von größerem Nutzen, da dieses sich damit ergänzende Eigenmittel (z. B. Genussscheine) bis zu gleicher Höhe beschaffen kann, um so die Eigenmittelbasis zu erweitern. Voraussetzung für die Anerkennung als Basiseigenmittel ist eine erhöhte Risikoexposition des zur Verfügung gestellten Kapitals, die sich grundsätzlich auch in einer erhöhten marktüblichen Vergütung dieser Instrumente niederschlägt. Eine Vergleichbarkeit mit sog. Ergänzungsmitteln, die nur in begrenztem Umfang zur Geschäftsausweitung herangezogen werden können, kann daher von vornherein ausgeschlossen werden. (158) Nach Auffassung der Kommission ist die Stille Einlage von der Risikoanalyse her typologisch eine „normale“ Stille Einlage, kein Stammkapital. Die Kommission schließt sich insofern den Ausführungen Deutschlands an. Sowohl die in Rede stehende Stille Einlage wie auch sonstige am Kapitalmarkt aufgenommene befristete Stille Einlagen würden in der Insolvenz vor dem Stammkapital zurückgezahlt, und der Investor bekäme die Konkursquote, während er bei einer Stammkapitalinvestition leer ausginge. Solange das Unternehmen keinen Verlust macht, bekommt die FHH die gesamte vereinbarte Vergütung, während der Investor in Stammkapital nur Anspruch auf Zahlung einer gewinnanteiligen, d. h. erheblich reduzierten Dividende hat. Ermittlung einer angemessenen Vergütung für die befristete Stille Einlage in die HLB (159) Wie erläutert, erachtet die Kommission die in Rede stehende Kapitalmaßnahme als Stille Einlage. Damit ist es für die Überprüfung der Marktangemessenheit der konkret vereinbarten Vergütung maßgeblich, ob diese als üblich im Vergleich zu am Markt vereinbarten Vergütungen bei wirtschaftlich und rechtlich vergleichbaren Transaktionen über Stille Einlagen angesehen werden kann. Die Vergütung der in Frage stehenden Stillen Einlage ist, ausgehend von der von der FHH und der HLB verwendeten Methodik, auf Basis von befristeten und ansonsten vergleichbaren, Stillen Einlagen zu bestimmen. (160) Deutschland hat ausgeführt, dass Stille Einlagen im Laufe der 90er Jahre von den Landesbanken zunehmend zur Erweiterung ihrer Eigenkapitalbasis genutzt worden seien. Die im Zuge der WK-Einlage in die HLB entstandene Stille Einlage dürfte demnach eine der ersten solcher Transaktionen mit nennenswertem Volumen im deutschen Bankensektor gewesen sein. (161) Wie eine Risikoprofilbetrachtung verschiedener Eigenkapital-Instrumente zeige, wiesen Stille Einlagen — bei vergleichbarer Haftungsteilnahme — durch ihre Ausgestaltbarkeit als befristete Einlage mit Festvergütung eine starke Nähe zu Genussscheinen auf. Für die hereinnehmende Bank bestünden zudem steuerliche Vorteile, da die zu leistenden Zinszahlungen keine Gewinnverwendung sind, sondern üblicherweise, wie auch hier, eine (steuermindernde) Betriebsausgabe darstellten. (162) Die Stille Einlage der HLB per 1. Januar 1993 sei die erste und für fast fünf Jahre auch die einzige Transaktion dieser Art für die Bank gewesen und der HLB sei von zeitnahen Referenztransaktionen anderer Landesbanken nichts bekannt. Eine direkte Bestimmung der angemessenen Risikoprämie für die Stille Einlage aus anderen kontrahierten Stillen Einlagen sei damit nicht möglich. Die verfügbaren Daten zu den mit Dritten kontrahierten befristeten und unbefristeten Stillen Einlagen aus den Jahren 1997 und 1998 ermögliche jedoch eine indirekte Ableitung, wenn quantifizierbar ist, wie sich die angemessene Risikoprämie für Eigenkapitalähnliche Instrumente der HLB zwischen Ende 1992 und Ende 1997 verändert habe. Als Gradmesser hierfür könne die Entwicklung der Risikoprämie für langlaufende HLB-Genussscheine dienen. Wie eine übermittelte Übersicht zeige, habe sich der von den Investoren geforderte Risikoaufschlag von HLB-Genussscheinen während dieses Zeitraums per saldo merklich vergrößert (33). Wenn man also die Marktverhältnisse per Ende 1997 auf den 31. Dezember 1992 übertrüge, wird die per Ende 1992 angemessene Risikoprämie zumindest nicht unterschätzt (34). Entsprechend kann die für Ende 1992 angemessene Risikoprämie der Stillen Einlage mit Laufzeit i anhand folgender Formel bestimmt werden: Risikoprämie Stille Einlagen, i,1992 = Swapspread Bundesanleihen, i,1992 + Swapspread Stille Einlagen, i,1997. (163) Aus den per Dezember 1997 und Februar 1998 erhobenen Marktdaten und den Zinssätzen der kontrahierten Stillen Einlagen ergäbe sich für 16-jährige befristete Stille Einlagen ein Aufschlag von etwa 1,25 % über Swaps. Übertragen auf die Marktdaten per 31. Dezember 1992 (Swapspread von Bundesanleihen i.H.v. 0,04 %) errechne sich damit eine angemessene Risikoprämie für 16-jährige Stille Einlagen in Höhe von 0,04 % + 1,25 % = 1,29 %. (164) Alternativ könne die faire Risikoprämie auch auf Basis der Konditionen anderer Finanzinstrumente mit ähnlichem Risikoprofil abgeleitet werden, was als Verfahren übliche Praxis sei. Befristete Stille Einlagen seien hinsichtlich ihres Risikoprofils zwischen Genussscheinen und unbefristeten Stillen Einlagen einzuordnen. Ihre Risikoprämie müsse daher grundsätzlich über der von Genussscheinen aber unter der von unbefristeten Stillen Einlagen liegen. Während Referenzwerte für unbefristete Stille Einlagen erst per Oktober 1999 vorlägen, seien Marktdaten für Genussscheine schon ab Anfang der 90er Jahre verfügbar, da diese Instrumente bereits seit geraumer Zeit emittiert und börsentäglich gehandelt werden würden. Daneben seien auch im für die WestLB erstellten Gutachten von Lehman Brothers Risikoprämien für Genussscheine deutscher Banken per Mitte Dezember 1991 angegeben (35). (165) Um von den HLB-Genussscheinkonditionen per Ende 1992 auf die angemessene Risikoprämie für befristete Stille Einlagen in der HLB schließen zu können, bedürfe es einer Schätzung des fairen Renditeaufschlags zwischen beiden Instrumenten. Auch hier könne man sich infolge der unvollständigen Datenlage nur an den Marktverhältnissen per Ende 1997/Anfang 1998 orientieren und die darin zum Ausdruck kommende Risikoeinschätzung der Anleger für die HLB als für Ende 1992 adäquat unterstellen. Die per Ende 1992 angemessene Risikoprämie der Stillen Einlage könne dann anhand folgender Formel bestimmt werden: Risikoprämie Stille Einlagen, i,1992 = Risikoprämie Genussscheine i,1992 + Spread Stille Einlagen/Genussscheine, i,1997. (166) Aus den per Dezember 1997 und Februar 1998 erhobenen Marktdaten ergebe sich für 16-jährige befristete Stille Einlagen per Ende 1997 ein Aufschlag von 0,35 % bis 0,40 % über 10-jährigen HLB-Genussscheinen. Übertragen auf die Marktdaten per 31. Dezember 1992 (Risikoprämie 8-jährige HLB-Genussscheine 0,91 %) errechne sich damit eine angemessene Risikoprämie für 16-jährige Stille Einlagen in Höhe von 1,26 % bis 1,31 %. Verwende man die im Lehman Brothers-Gutachten für Ende 1991 angesetzte Risikoprämie für 10-jährige Genussscheine i.H.v. 0,90 % (36) gelange man zu nahezu identischen Werten. (167) Auf Basis der von Deutschland mitgeteilten Informationen ergibt sich — nach beiden Methoden — eine Marge von etwa 1,26 % bis 1,31 %. Das zugrunde liegende Datenmaterial über Genussscheinemissionen und platzierte Einlagen wurde der Kommission übermittelt. Auch liegen der Kommission Übersichten für die in den entsprechenden Jahren gültigen risikofreien Zinssätze für Bundesanleihen sowie die für Stille Einlagen gültigen Bund-Swapspreads und relevanten Spreads vor. Demnach kommt die Kommission zu dem Ergebnis, dass die von Deutschland übermittelte Marge von 1,29 % durchaus vertretbar erscheint. (168) Für die Zwecke der beihilferechtlichen Beurteilung der Marktmäßigkeit der fraglichen Stillen Einlage kann auf eine weitergehende Marktuntersuchung nach Auffassung der Kommission verzichtet werden. Es genügt, wenn sich die Kommission aufgrund von Tendenzaussagen dessen versichert, dass die vereinbarte Vergütung im Bereich des marktüblichen liegt. Liquiditätsnachteile (169) Den insoweit übereinstimmenden Argumenten Deutschlands und des BdB zu den Liquiditätsnachteilen kann gefolgt werden, wenn eine „normale“ Kapitalzufuhr an eine Bank dieser sowohl Liquidität als auch eine Eigenmittelbasis verschafft, die aus aufsichtsrechtlichen Gründen zur Ausweitung ihrer Geschäftstätigkeit erforderlich ist. Wie bereits dargelegt, muss sich eine Bank, um das Kapital voll zu nutzen, d. h. um ihre 100 % risikogewichteten Aktiva um den Faktor 12,5 zu erweitern (d. h. 100 dividiert durch den Solvabilitätskoeffizienten von 8 %), 11,5-mal auf den Finanzmärkten refinanzieren. Vereinfacht gesagt ergibt die Differenz aus 12,5-mal erhaltenen und 11,5-mal gezahlten Zinsen auf dieses Kapital abzüglich sonstiger Kosten der Bank (z. B. Verwaltungsaufwendungen) den Gewinn auf das Eigenkapital (37). Da die fragliche Stille Einlage der HLB zunächst keine Liquidität verschafft, hatte die HLB zusätzliche Finanzierungskosten in Höhe des Kapitalbetrags, wenn sie die erforderlichen Mittel auf den Finanzmärkten aufnahm, um die Geschäftsmöglichkeiten voll auszuschöpfen. Wegen dieser Zusatzkosten muss zur Ermittlung des angemessenen Entgelts ein entsprechender Abschlag vorgenommen werden. Ein marktwirtschaftlich handelnder Kapitalgeber kann nicht erwarten, dasselbe Entgelt zu erhalten wie bei der Zuführung von Barkapital. (170) Anders als der BdB ist die Kommission jedoch der Auffassung, dass die Bruttorefinanzierungszinsen abzugsfähig sind. Refinanzierungskosten sind Betriebsaufwendungen und verringern damit das steuerbare Einkommen. Das gleiche gilt aber auch für die Vergütung für eine von Anfang an in liquider Form eingebrachte Stille Einlage. Im Vergleich zu dieser, die, wie bereits dargelegt, den angemessenen Markttest liefert, tritt somit kein weiterer Steuervorteil ein. Das Nettoergebnis der Bank verringert sich also in beiden Fällen um den Betrag der für die Liquidität gezahlten Zinsen. Damit sind die gesamten Refinanzierungskosten abzugsfähig. (171) Diese Sachlage ist derjenigen im Fall Landesbank Hessen-Thüringen ähnlich, unterscheidet sich aber von den anderen Landesbanken, die ebenfalls Gegenstand von Prüfverfahren waren einschließlich der WestLB, da bei Letzteren die Fördervermögen jeweils als Rücklagen in der Bilanz verbucht sind und die gesamte Vergütung als Gewinnverwendung, nicht jedoch als Betriebsausgabe, anzusehen ist und deshalb aus dem versteuerten Gewinn zu begleichen ist. Bei diesen tritt daher ein Steuervorteil ein, wenn die Kosten für die ein Mal mehr zu beschaffende Liquidität als Betriebsausgabe von der Steuer absetzbar sind, während dies bei einer von Anfang an baren, ansonsten aber identischen Investition, die den relevanten Vergleichsmaßstab darstellt, nicht der Fall wäre. (172) Mangels (weiteren) Steuervorteils ist folglich von der HLB nur die Vergütung für das Risiko zu bezahlen, dem die FHH ihr Fördervermögen in Form der Stillen Einlage aussetzt, d. h. die in Basispunkten ausgedrückte Haftungsvergütung über dem maßgeblichen Referenzzinssatz. Angemessene Vergütung für den nicht belegten Teil der Stillen Einlage (173) Wie bereits dargelegt, war die Stille Einlage in den Jahren 1993 bis einschließlich 1996 aufsichtsrechtlich nicht als haftendes Kernkapital anerkannt. (174) In der Entscheidung 2000/392/EG hat die Kommission für den in der Bilanz gebuchten Betrag, der aber nicht zur Unterlegung des Wettbewerbsgeschäfts genutzt werden konnte, einen Ausgangssatz von 0,3 % vor Steuern angenommen. Darauf wurde ein Aufschlag um weitere 0,3 % vorgenommen, wegen der Höhe des in Frage stehenden Betrags und der nicht vorhandenen Befristung (siehe Rz 144). (175) Die Kommission hält auch für den Betrag der Stillen Einlage wegen des erheblich geringeren Betrags einen Aufschlag bei der HLB, anders als bei der WestLB, für nicht gerechtfertigt. Wegen der jedoch ansonsten gegebenen Vergleichbarkeit legt sie auch hier einen Satz von 0,3 % jährlich (vor Steuern) als angemessene Vergütung für die Haftungsfunktion des Kapitals vom Zeitpunkt der bilanziellen Einbringung des Kapitals zum 1. Januar 1993 bis zur Anerkennung durch das BAKred zugrunde (siehe auch Rz. 145). Da die Vergütung für die gesamte Stille Einlage als Betriebsausgabe von der Steuer absetzbar und sich auch in diesem Punkt von der steuerlichen Behandlung der Vergütung in der Entscheidung 2000/392/EG unterscheidet, ist dieser Aufschlag als Vor-Steuer-Satz zu verstehen, der in voller Höhe als Betriebsausgabe geltend gemacht werden kann. (176) Aus dem Vorstehenden ergibt sich, das die Stille Einlage mit [...] Mio. DEM [...] entsprechend [maximal 10 %] stark überzahlt war. f)   Beendigung der Begünstigung (177) Deutschland hat dargelegt, dass im Zuge der am 2. Juni 2003 vollzogenen Fusion der HLB mit der LSH zur HSH Nordbank der von der HLB gehaltene WK-Anteil auf die FHH zurück übertragen wurde. (178) Damit ist es der Bank ab dem 2. Juni 2003 nicht mehr möglich Risikoaktiva aus dem Wettbewerbsgeschäft der HLB mit Zweckvermögen zu unterlegen oder es als Haftungsfunktion zu verwenden. (179) Für die Kommission gilt damit als erwiesen, dass mit der Ausgliederung des Zweckvermögens die hier zu untersuchende Begünstigung zum 2. Juni 2003 beendet wurde. g)   Das Beihilfeelement (180) Aus den dargelegten Bemessungsgrundlagen, Vergütungselementen und Vergütungen für die verschiedenen Arten des übertragenen Kapitals ergeben sich die in der Tabelle in Randnummer 183 zusammengefassten Beträge, die für die einzelnen Elemente und Jahre als angemessene Vergütung zu zahlen gewesen wären. (181) Davon sind die Beträge abzuziehen, die zum Zeitpunkt der Investition bereits als Vergütungselemente fest vereinbart wurden. Dabei handelt es sich nach Auffassung der Kommission nur um die Vergütung der Stillen Einlage in Höhe von [...] Mio. DEM [...]. Weitere Bestandteile wie die von Deutschland angesetzten gezahlten Dividenden können nicht dagegen gerechnet werden. Wie bereits dargelegt (siehe Rz 110) kann es auf nach der Investition geleistete Dividendenzahlungen und/oder realisierte Wertsteigerungen nach dem Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers nicht ankommen. (182) Allerdings vertritt die Kommission die Auffassung, dass es trotz der Verschiedenheit der beiden Kapitalinstrumente angesichts der Gestaltung der 1993er Übertragung durch die FHH als Gesamtpaket, zulässig ist, die vereinbarte, überhöhte Vergütung für die Stille Einlage als geleistete Vergütung für dieses gesamte Investitionsvorhaben anzurechnen. Somit kann die Überzahlung als Entgelt auf die Kapitalrücklage angerechnet werden. Dabei muss sie allerdings in einen Nachsteuerwert umgewandelt werden, was die Parteien in ihrer Verständigung offen gelassen haben. (183) Das Beihilfeelement setzt sich demnach wie folgt zusammen (38): Tabelle 1 Berechnung des Beihilfeelements — HLB (in Mio. DM) (5 Monate)   1993 1994 1995 1996 1997 1998 1999 2000 2001 2002 2003 Anteil der der HLB zur Verfügung stehenden Stillen Einlage 300,0 300,0 300,0 300,0 300,0 300,0 300,0 300,0 300,0 300,0 300,0 zu zahlendes Entgelt (1,29  %)         3,9 3,9 3,9 3,9 3,9 3,9 1,6 zu zahlende Avalprovision (0,3  %) 0,9 0,9 0,9 0,9               gezahlt 30,0 30,0 30,0 30,0 [...] [...] [...] [...] [...] [...] [...] Überzahlung (=anrechenbar für Kap.RL) 29,1 29,1 29,1 29,1 [...] [...] [...] [...] [...] [...] [...] EE-Steuersatz 50,00  % 50,00  % 50,00  % 50,00  % 50,00  % 50,00  % 50,00  % 50,00  % 50,00  % 50,00  % 50,00  % abzgl. Steuern -14,6 -14,6 -14,6 -14,6 [...] [...] [...] [...] [...] [...] [...] anrechenbare Überzahlung nach Steuern 14,6 14,6 14,6 14,6 [...] [...] [...] [...] [...] [...] [...] Anteil der der HLB zur Verfügung stehenden Kapitalrücklage aus WK1993 659,4 659,4 659,4 659,4 659,4 659,4 659,4 659,4 659,4 659,4 659,4 vom BAKred endgültig anerkannt 0,0 0,0 0,0 0,0 659,4 659,4 659,4 659,4 659,4 659,4 659,4 davon nicht belegbar wg. GS I-Anrechnung 0,0 0,0 0,0 0,0 [...] [...] [...] [...] [...] [...] [...] davon belegt/belegbar (ab 1997) 182,9 435,6 255,1 208,3 [...] [...] [...] [...] [...] [...] [...] davon nicht belegt/nicht belegbar (ab 1997) 476,5 223,7 404,2 451,1 [...] [...] [...] [...] [...] [...] [...] zu zahlendes Entgelt (6,57  %) 12,0 28,6 16,8 13,7 [...] [...] [...] [...] [...] [...] [...] zu zahlende Avalprovision (0,15  %) 0,7 0,3 0,6 0,7 [...] [...] [...] [...] [...] [...] [...] zu zahlendes Entgelt gesamt 12,7 29,0 17,4 14,4 [...] [...] [...] [...] [...] [...] [...] anrechenbare Überzahlung aus Stiller Einlage 14,6 14,6 14,6 14,6 [...] [...] [...] [...] [...] [...] [...] Beihilfeelement                         -1,9 14,4 2,8 -0,2 [...] [...] [...] [...] [...] [...] [...] (184) Aus der Differenz zwischen den tatsächlichen Zahlungen und den Zahlungen, die den Marktbedingungen entsprechen würden, ergibt sich als Beihilfeelement ein Betrag von 177,5 Mio. DEM (90,75 Mio. EUR). 2.2.   Verfälschung des Wettbewerbs und Beeinträchtigung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten (185) Durch die Liberalisierung der Finanzdienstleistungen und die Integration der Finanzmärkte ist das Bankgewerbe in der Gemeinschaft zunehmend gegen Wettbewerbsverfälschungen empfindlich. Diese Entwicklung verschärft sich derzeit noch im Zuge der Wirtschafts- und Währungsunion, durch die die verbleibenden Wettbewerbshemmnisse auf den Märkten für Finanzdienstleistungen abgebaut werden. (186) Die begünstigte HLB war sowohl regional wie auch international im Bankgewerbe tätig. Die HLB verstand sich als universelle Geschäftsbank, die international vor allem bei Schiffsfinanzierungen tätig war und als HSH Nordbank jetzt ist. Trotz ihres Namens, ihrer Tradition und ihrer gesetzlich geregelten Aufgaben war die HLB bis 2003 keineswegs nur eine Lokal- oder Regionalbank. (187) Damit zeigt sich eindeutig, dass die HLB Bankdienstleistungen im Wettbewerb mit anderen europäischen Banken außerhalb Deutschlands und — da Banken aus anderen europäischen Ländern in Deutschland tätig sind — innerhalb Deutschlands erbrachte. (188) Auch ist darauf hinzuweisen, dass ein sehr enger Zusammenhang zwischen dem Eigenkapital eines Kreditinstituts und seinen Bankaktivitäten besteht. Nur mit ausreichendem anerkannten Eigenkapital kann eine Bank arbeiten und ihre kommerziellen Tätigkeiten ausweiten. Da die HLB durch die staatliche Maßnahme mit solchem Eigenkapital für Solvabilitätszwecke ausgestattet wurde, wurden die Geschäftsmöglichkeiten der Bank unmittelbar beeinflusst. (189) Es steht deshalb fest, dass Beihilfen an die HLB den Wettbewerb verfälschen und den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen. 2.3.   Ergebnis (190) Auf Basis all dieser Überlegungen lässt sich feststellen, dass sämtliche Kriterien des Artikels 87 Absatz 1 EG-Vertrag erfüllt sind und die Übertragung des Zweckvermögens folglich staatliche Beihilfen im Sinne des betreffenden Artikels beinhalten. 3.   VEREINBARKEIT MIT DEM GEMEINSAMEN MARKT (191) Weiterhin ist zu untersuchen, ob die Beihilfe als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden kann. Keine der Ausnahmebestimmungen des Artikels 87 Absatz 2 EG-Vertrag ist anwendbar. Die Beihilfe hat weder sozialen Charakter noch wird sie einzelnen Verbrauchern gewährt. Ebenso wenig werden durch sie Schäden, die durch Naturkatastrophen oder sonstige außergewöhnliche Ereignisse entstanden sind, beseitigt oder durch die Teilung Deutschlands verursachte wirtschaftliche Nachteile ausgeglichen. (192) Da die Beihilfe keine regionale Zielsetzung hat — sie ist weder zur Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung von Gebieten mit einer außergewöhnlich niedrigen Lebenshaltung oder einer erheblichen Unterbeschäftigung noch für die Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftsgebiete bestimmt — gelten weder Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a noch die regionalen Aspekte von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag. Mit der Beihilfe wird auch kein wichtiges Vorhaben von gemeinsamem europäischen Interesse gefördert. Die Förderung der Kultur und die Erhaltung des kulturellen Erbes sind ebenso wenig Ziel der Beihilfe. (193) Da der wirtschaftliche Fortbestand der HLB nicht auf dem Spiele stand, als die Maßnahme durchgeführt wurde, stellt sich nicht die Frage, ob der Zusammenbruch eines einzigen großen Kreditinstituts wie der HLB in Deutschland zu einer generellen Krise des Bankensektors führen könnte, was aufgrund von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe b EG-Vertrag eine Beihilfe zur Behebung einer beträchtlichen Störung im deutschen Wirtschaf

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.