Europäische Union

2006/740/EG: Entscheidung der Kommission vom 20. Oktober 2004 über eine Beihilfe Deutschlands zugunsten der Hamburgischen Landesbank — Girozentrale, jetzt HSH Nordbank AG (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2004) 3928) (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32006D0740. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

HLB von Nutzen, denn die Höhe des in der Bilanz ausgewiesenen Eigenkapitals gibt den Geldgebern der Bank auch Aufschluss über deren Solidität und wirkt sich somit auf die Bedingungen aus, zu denen die Bank Fremdkapital aufnehmen kann. Gläubiger und Rating-Agenturen berücksichtigen die wirtschaftliche und finanzielle Gesamtlage der Bank. Da diese Beträge zwar jährlich nicht zur Erweiterung der Geschäftstätigkeit verwendet werden konnten, jedoch das Ansehen der Bank in den Augen der Gläubiger verbessert hat, kann die ökonomische Funktion des Kapitals in dieser Hinsicht zumindest mit einer Garantie verglichen werden. (115) Ein marktwirtschaftlich handelnder Kapitalgeber hätte wegen des wirtschaftlichen Nutzens auch eine Vergütung für diese Mittel gefordert. Angemessene Vergütung für das haftende Kapital (116) Finanzanlagen von unterschiedlicher wirtschaftlicher Qualität erfordern unterschiedliche Renditen. Bei der Untersuchung, ob eine Anlage für einen unter normalen Marktbedingungen handelnden Kapitalgeber akzeptabel ist, muss daher vom besonderen wirtschaftlichen Charakter der fraglichen Kapitalmaßnahme und dem Wert des zur Verfügung gestellten Kapitals für die HLB ausgegangen werden. Stammkapitalähnlichkeit der Investition (117) Die Kommission ist der Auffassung, dass die Einbringung in die Kapitalrücklage, die, wenigstens ab 1997, vom BAKred als Kernkapital anerkannt wurde, abgesehen von der mangelnden Liquidität, am ehesten einer Stammkapitalinvestition gleicht. (118) Diese Meinung teilt auch der Beschwerdeführer. Deutschland hatte die Kapitalrücklage wegen des Risikopofils mit einer Stillen Einlage verglichen. In ihrer Verständigung haben die Parteien für die Zwecke der Berechnung einer angemessenen Vergütung Stammkapitalähnlichkeit als Ausgangspunkt zugrunde gelegt. (119) Da die Zweckrücklage vom BAKred als Kernkapital („Klasse-1“ Kapital) anerkannt worden ist, kann sie deshalb auch nur mit solchen Eigenkapitalinstrumenten verglichen werden, die in Deutschland im Jahr der Einbringung als Kernkapital anerkannt waren. Dies waren nach den Informationen der Kommission im Jahre 1992 lediglich das Grund- bzw. Stammkapital einer Bank und die Rücklagen sowie Stille Einlagen, die den besonderen Anforderungen des § 10 Absatz 4 KWG entsprachen. (120) Schon in ihrer Entscheidung 2000/392/EG hat die Kommission deutlich gemacht, dass ein Vergleich des ebenfalls als Kernkapital anerkannten WfA-Vermögens mit hybriden Kapitalinstrumenten, die lediglich als Ergänzungskapital anerkannt wurden, wie etwa Genussscheine und Vorzugsaktien ohne Stimmrechte, nicht als Grundlage für die Bestimmung der angemessenen Vergütung für das übertragene Kapital dienen kann (26). Kernkapital ist für das Unternehmen von größerem Nutzen, da dieses sich damit ergänzende Eigenmittel (z. B. Genussscheine) bis zu gleicher Höhe beschaffen kann, um so die Eigenmittelbasis zu erweitern. Voraussetzung für die Anerkennung als Basiseigenmittel ist eine erhöhte Risikoexposition des zur Verfügung gestellten Kapitals, die sich grundsätzlich auch in einer erhöhten marktüblichen Vergütung dieser Instrumente niederschlägt. Eine Vergleichbarkeit mit so genannten Ergänzungsmitteln, die nur in begrenztem Umfang zur Geschäftsausweitung herangezogen werden können, kann daher von vornherein ausgeschlossen werden. (121) Die Kommission ist der Auffassung, dass der von Deutschland und der HLB vorgenommene Vergleich mit Stillen Einlagen nicht geeignet ist, als Grundlage für die Bestimmung der angemessenen Vergütung für die Kapitalrücklage zu dienen. Die Übertragung der Anteile ist vielmehr mit einer Stammkapitalinvestition in die HLB zu vergleichen. (122) Ein wesentlicher Gesichtspunkt ist dabei für die Kommission, dass die Einbringung der Fördervermögen gerade nicht in der Rechtsform einer Stillen Einlage, sondern durch Bildung einer Rücklage erfolgte. Weiterhin trifft es zwar zu, dass die Kapitalrücklage einige Merkmale aufweist, die typischerweise eher bei Stillen Einlagen vorzufinden sind. Dennoch ist die Kommission der Auffassung, dass auch das Risiko, dass das eingebrachte Kapital im Fall der Insolvenz bzw. Liquidation zumindest teilweise zur Deckung herangezogen wurde, insgesamt nicht hinter einer Stammkapitalinvestition zurückblieb. (123) Aufgrund der genannten Gesichtspunkte, insbesondere einer Analyse des Risikos, das ein Investor mit der vorliegend zu beurteilenden Transaktion eingegangen ist, kommt die Kommission zu dem Schluss, dass der Ausgangspunkt für die Bestimmung der angemessenen Vergütung für die Einbringung in die Kapitalrücklage der HLB zur Verfügung gestelltes Stammkapital ist. Liquiditätsnachteile (124) Deutschland ist der Ansicht, die Einbringung der WK-Anteile wegen der mangelnden Liquidität und der somit gegebenen Refinanzierungskosten am ehesten mit einer Sachkapitaleinlage zu vergleichen. Wie Deutschland in seiner ursprünglichen Stellungnahme darlegte, bedeute dies bezogen auf die Bruttorendite im Vergleich zu bar eingelegtem Kapital einen Unterschied von etwa 6,6 %. Diesen Nachteil müsse auch ein marktwirtschaftlich handelnder Kapitalgeber bei der Angemessenheit seiner Vergütung berücksichtigen. (125) Die Kommission ist ebenfalls der Ansicht, dass die mangelnde Liquidität zu berücksichtigen sei. Eine „normale“ Kapitalzuführung verschafft einer Bank sowohl Liquidität als auch eine Eigenmittelbasis, die aus aufsichtsrechtlichen Gründen zur Ausweitung ihrer Geschäftstätigkeit erforderlich ist. Um das Kapital voll zu nutzen, d. h. um ihre 100 % risikogewichteten Aktiva um den Faktor 12,5 zu erweitern (100 dividiert durch den Solvabilitätskoeffizienten von 8 %), muss sich die Bank 11,5 mal auf den Finanzmärkten refinanzieren. Vereinfacht gesagt ergibt die Differenz aus 12,5-mal erhaltenen und 11,5-mal gezahlten Zinsen auf dieses Kapital abzüglich sonstiger Kosten der Bank (z. B. Verwaltungsaufwendungen) den Gewinn auf das Eigenkapital (27). (126) Da das Kapital der HLB zunächst keine Liquidität verschaffte, hatte die HLB zusätzliche Finanzierungskosten in Höhe des Kapitalbetrags, wenn sie die erforderlichen Mittel auf den Finanzmärkten aufnimmt, um die Geschäftsmöglichkeiten voll auszuschöpfen, die sich ihr durch das zusätzliche Eigenkapital eröffnen, d. h. um die risikogewichteten Vermögenswerte um das 12,5 fache des Kapitalbetrages auszuweiten (bzw. existierende Vermögenswerte in dieser Höhe zu erhalten) (28). Wegen dieser Zusatzkosten, die bei in liquider Form zugeführtem Eigenkapital nicht entstehen, muss zur Ermittlung des angemessenen Entgelts ein entsprechender Abschlag vorgenommen werden. Ein marktwirtschaftlich handelnder Kapitalgeber kann nicht erwarten, dasselbe Entgelt zu erhalten wie bei der Zuführung von Barkapital. (127) Die Kommission ist dabei der Auffassung, dass nicht der gesamte Refinanzierungszinssatz in Rechnung zu stellen ist. Refinanzierungskosten sind Betriebsaufwendungen und verringern damit das steuerbare Einkommen. Das Nettoergebnis der Bank verringert sich also nicht um den Betrag der zusätzlich gezahlten Zinsen. Ein Teil dieser Aufwendungen wird nämlich durch eine geringere Körperschaftssteuer ausgeglichen. Nur die Nettoaufwendungen sind als zusätzliche Belastungen der HLB infolge des besonderen Charakters des übertragenen Kapitals zu berücksichtigen. Insgesamt erkennt die Kommission also an, dass der HLB zusätzliche „Liquiditätskosten“ in der Höhe von „Refinanzierungskosten abzüglich Unternehmenssteuern“ entstehen. (128) In ihrer Verständigung legen die Parteien ebenfalls die Nettorefinanzierungskosten ihrer Berechnung zugrunde. Sie haben dabei für die vollen Refinanzierungskosten einen langfristigen risikolosen Zins von 7,23 % festgelegt (29). Darüber hinaus haben sich die Parteien darauf geeinigt, einen pauschalen Steuersatz von 50 % anzunehmen (30). Ermittlung einer zu erwartenden Mindestvergütung für eine Stammkapitalinvestition in die HLB (129) Die erwartete Rendite einer Investition und das Investitionsrisiko sind wesentliche Determinanten der Investitionsentscheidung eines marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers. Um die Höhe dieser beiden Elemente zu bestimmen zieht der Investor alle verfügbaren Firmen- und Marktinformationen in sein Kalkül mit ein. Dabei stützt er sich auf historische Durchschnittsrenditen, die im Allgemeinen einen Anhaltspunkt auch für die zukünftige Leistungsfähigkeit des Unternehmens darstellen, sowie unter anderem auf die Analyse des für den Investitionszeitraum geltenden Geschäftsmodells des Unternehmens, der Strategie und Qualität der Unternehmensführung oder den relativen Aussichten des betreffenden Wirtschaftszweigs. (130) Ein marktwirtschaftlicher Kapitalgeber wird nur dann eine Investition tätigen, wenn sie im Vergleich zur nächst besten Alternativverwendung des Kapitals eine höhere Rendite, bzw. ein geringeres Risiko ermöglicht. Entsprechend wird ein Investor keine Investitionen in ein Unternehmen tätigen dessen Renditeerwartungen geringer sind als die durchschnittliche Renditeerwartungen anderer Unternehmen mit einem vergleichbaren Risikoprofil. In diesem Fall kann angenommen werden, dass hinreichende Alternativen zum angenommenen Investitionsvorhaben bestehen, die eine höhere Renditeerwartung bei gleichem Risiko versprechen. (131) Verschiedene Methoden bestehen, um die angemessene Mindestvergütung zu ermitteln. Dies reicht von verschiedenen Varianten des Finanzierungsansatzes bis hin zur CAPM-Methode. Zum Zwecke der Darstellung der verschiedenen Ansätze ist es sinnvoll, zwischen zwei Komponenten zu unterscheiden, einer risikofreien Rendite und einer projektspezifische Risikoprämie: angemessene Mindestrendite einer risikobehafteten Investition = risikofreier Basissatz + Risikoprämie der risikobehafteten Investition. Die angemessene Mindestrendite einer risikobehafteten Investition kann folglich als die Summe des risikofreien Renditesatzes und der zusätzlichen Risikoprämie für die Übernahme des investitionsspezifischen Risikos beschrieben werden. (132) Entsprechend ist das Fundament einer jeden Renditebestimmung die Existenz einer ausfallrisikolosen Anlageform mit einer annahmegemäß risikolosen Rendite. Üblicherweise wird die erwartete Rendite festverzinslicher Wertpapiere staatlicher Emittenten zur Bestimmung des risikofreien Basissatzes herangezogen (beziehungsweise ein auf solche Wertpapiere beruhender Index), stellen sie doch Anlageformen mit vergleichbar geringem Risiko dar. Unterschiede zwischen den verschiedenen Methoden bestehen jedoch bezüglich der Ermittlung der Risikoprämie: — Finanzierungsansatz: Die erwartete Eigenkapitalrendite eines Investors stellt aus der Sicht der kapitalnutzenden Bank zukünftige Finanzierungskosten dar. Bei diesem Ansatz werden zunächst die historischen Eigenkapitalkosten ermittelt, die bei Banken angefallen sind, die mit der in Frage stehenden vergleichbar sind. Der arithmetische Durchschnitt der historischen Kapitalkosten wird dann gleichgesetzt mit den zukünftig erwarteten Eigenkapitalkosten und damit mit der erwarteten Renditeforderung des Investors. — Finanzierungsansatz mit Compound Annual Growth Rate: Im Mittelpunkt dieses Ansatzes steht die Verwendung des geometrischen statt des arithmetischen Mittelwertes. — CAPM: Das CAPM ist das bekannteste und am häufigsten getestete Modell der modernen Finanzwirtschaft, mit dem die von einem Investor erwartete Rendite mit folgender Formel ermittelt werden kann: Erwartete Rendite = risikofreier Zinssatz + Markt-Risikoprämie x Beta. Mit dem Betafaktor wird das Risiko eines Unternehmens relativ zum Gesamtrisiko aller Unternehmen quantifiziert. Die Risikoprämie für die spezifische Investition ergibt sich durch die Multiplikation der Risikoprämie des Marktes mit dem Betafaktor. (133) Das CAPM ist die vorherrschende Methode zur Berechnung von Investitionsrenditen bei börsennotierten großen Unternehmen. Da die HLB kein börsennotiertes Unternehmen ist, ist jedoch eine direkte Ableitung ihres Betawertes nicht möglich. Eine Anwendung des CAPM ist deshalb nur auf der Basis einer Schätzung des Betafaktors möglich. Deutschland steht, wie bereits ausgeführt, der Anwendung des CAPM unter anderem deshalb für die Einbringung in eine Landesbank kritisch gegenüber. (134) Die Parteien haben ihren Berechnungen das CAPM zugrunde gelegt. Dabei haben sie als risikolosen Basiszinssatz 7,23 % zugrunde gelegt. Die Ermittlung dieses Zinssatzes erfolgte unter der Annahme, dass das Zweckvermögen der HLB dauerhaft zur Verfügung gestellt werden sollte. Die Parteien haben daher von der Verwendung einer stichtagsbezogenen am Markt zum Einbringungszeitpunkt beobachtbaren risikolosen Rendite für einen festen Investitionszeitraum (z. B. 10-jährige Renditen für Staatsanleihen) abgesehen, da eine solche Betrachtung das Reinvestitionsrisiko, d. h. das Risiko, nach Ablauf des Investitionszeitraumes nicht wieder in Höhe des risikolosen Zinssatzes zu investieren, außer Acht lassen würde. Nach Auffassung der Parteien wird dem Investitionsrisiko am Besten Rechnung getragen, wenn man einen „Total Return Index“ zugrunde legt. Deshalb haben die Parteien den von der Deutschen Börse AG erstellten REX10 Performance Index herangezogen, der die Performance einer Investition in Anleihen der Bundesrepublik Deutschland mit exakt zehn Jahren Laufzeit abbildet. Die vorliegend verwendete Indexreihe beinhaltet die jeweiligen Jahresendstände des REX10 Performance Index ab 1970. Die Parteien haben sodann die Rendite per annum ermittelt, die den Trend wie er in dem zugrunde gelegten REX10 Performance Index in dem Zeitraum 1970 bis 1992 abgebildet ist, widerspiegelt und sind so zu dem genannten risikolosen Basiszinssatz von 7,23 % gelangt. (135) Da die Einlage der HLB in der Tat dauerhaft zur Verfügung gestellt werden sollte, erscheint die Vorgehensweise zur Ermittlung des risikolosen Basiszinssatzes in diesem speziellen Fall angemessen. Auch stellt der herangezogenen REX10 Performance Index eine allgemein anerkannte Datenquelle dar. Der ermittelte risikolose Basiszinssatz erscheint somit vorliegend sachgerecht. (136) Die Schätzung des Betafaktors von 0,74 erfolgte auf der Basis eines Gutachtens der KPMG zu so genannten Adjusted Betafaktoren von sämtlichen in Deutschland börsennotierten Kreditinstituten, das der Kommission vorliegt. Auf der Basis dieses Gutachtens und angesichts der Geschäftsausrichtung der HLB ist dieser Betafaktor als angemessen anzusehen. (137) Ferner erscheint aus Sicht der Kommission auch die Markt-Risikoprämie von 4,0 % vertretbar. Bereits in dem Verfahren, das zur Entscheidung 2000/392/EG führte, wurde die so genannte allgemeine langfristige Markt-Risikoprämie, also die Differenz zwischen der langfristigen Durchschnittsrendite auf ein übliches Aktienportfolio und der auf Staatsanleihen, mehrfach behandelt. In den entsprechenden Gutachten zum Verfahren wurden je nach Methodik, Zeitraumbetrachtung und Datenbasis Spannen von etwa 3 % bis 5 % angesetzt. So rechnete ein Gutachten, das für den BdB erstellt wurde, alternativ mit 3,16 % und 5 %, ein anderes, für die WestLB im selben Verfahren erstelltes Gutachten rechnete alternativ mit 4,5 % und 5 % und Lehman Brothers, auch für WestLB tätig, rechnete mit einem Satz von 4 %. Vor diesem Hintergrund hat die Kommission in dem vorliegenden Fall keinen Anlass, von der in der Verständigung verwendeten Markt-Risikoprämie abzuweichen. Ausgehend vom CAPM bestehen nach Auffassung der Kommission keine Zweifel, dass die von den Parteien ermittelte Mindestvergütung vorliegend als angemessen angesehen werden kann. (138) Die Kommission hat keine Anhaltspunkte dafür, dass die von den Parteien ermittelte Mindestvergütung für eine hypothetische Stammkapitalinvestition einem Markttest nicht standhalten kann. Die Kommission legt deshalb als angemessene Mindestvergütung einen Wert von 10,19 % jährlich (jeweils nach Unternehmenssteuer und vor Investorensteuer) fest. Wegfall des Renditeaufschlags wegen der 100 % Eigentümerschaft (139) Es ist zu prüfen, ob Gründe für eine Anpassung der Mindestvergütung vorliegen. Gemäß der Vorgehensweise in den anderen Landesbanken-Verfahren können dabei die folgenden drei Charakteristika einen solchen Aufschlag als Besonderheiten der Transaktion rechtfertigen: erstens die unterbliebene Ausgabe neuer Gesellschaftsanteile und der damit verbundenen Stimmrechte, zweitens das außerordentliche Volumen der Vermögensübertragung und drittens die fehlende Fungibilität der Anlage. (140) Wie auch in den anderen Verfahren hält die Kommission Aufschläge bezüglich der beiden letztgenannten Aspekte für nicht gerechtfertigt. Im Hinblick auf die mit der unterbliebenen Ausgabe neuer Gesellschafteranteile nicht gegebenen Stimmrechte ist ebenfalls kein Aufschlag möglich, weil die FHH bereits 100 % der Stimmanteile besaß. Keine Verringerung des Entgeltes wegen der Vereinbarung einer Pauschalvergütung (141) Bei Aktien hängt die Vergütung direkt von den Ergebnissen des Unternehmens ab und äußert sich hauptsächlich in Form von Dividenden und einer Beteiligung an dem Wertzuwachs des Unternehmens (z. B. ausgedrückt durch Aktienkurssteigerungen). Die FHH erhält eine Pauschalvergütung, in deren Höhe diese beiden Aspekte des Entgelts für eine „normale“ Kapitalzufuhr zum Ausdruck kommen sollten. Es ließe sich argumentieren, dass die feste Vergütung, die die FHH anstelle eines direkt mit den Ergebnissen der HLB verknüpften Entgelts erhält, einen Vorteil darstellt, der eine Reduzierung des Entgeltsatzes rechtfertigt. Ob eine solche feste Vergütung tatsächlich günstiger ist als eine variable, gewinnbezogene, hängt von den Ergebnissen des Unternehmens in der Zukunft ab. Verschlechtern sich diese, ist der Pauschalsatz für den Kapitalgeber von Vorteil, verbessern sich diese jedoch, ist er von Nachteil. Die tatsächliche Entwicklung kann jedoch nicht nachträglich zur Beurteilung der Anlageentscheidung herangezogen werden. In Anbetracht all dessen ist die Kommission der Ansicht, dass der Entgeltsatz aus diesem Grunde nicht zu reduzieren ist. Gesamtvergütung (142) Aufgrund all dieser Überlegungen und in Übereinstimmung mit dem Beschwerdeführer BdB, der FHH und der HLB gelangt die Kommission zu dem Schluss, dass eine angemessene Vergütung für die in die Kapitalrücklage und zur Haftungsunterlegung bis 1997 benutzten bzw. danach benutzbaren Beträge 6,57 % (nach Unternehmenssteuern) betragen würde, nämlich 10,19 % normale Rendite für das Investment abzüglich 3,62 % wegen des Finanzierungsaufwandes, welcher der HLB wegen der fehlenden Liquidität des übertragenen Vermögens entstand. Angemessene Vergütung für den nicht belegten bzw. nicht belegbaren Teil der Kapitalrücklage (143) Wie bereits dargelegt, ist auch der Eigenkapitalanteil, der bis 1997 nicht benutzt bzw. danach nicht belegbar war, für die HLB von materiellem Wert und seine ökonomische Funktion ließe sich mit der einer Bürgschaft oder Haftung vergleichen. Um sich einem derartigen Risiko auszusetzen, würde ein marktwirtschaftlich handelnder Kapitalgeber eine angemessene Vergütung verlangen. Die Verständigung zwischen dem BdB, der FHH und der HSH Nordbank äußert sich zu dieser Frage nicht. (144) Deutschland erachtete in der Entscheidung 2000/392/EG (31) als Ausgangssatz eine Vergütung von 0,3 % jährlich vor Steuern für angemessen. Die Gründe, die in der genannten Entscheidung für eine Erhöhung des Ausgangssatzes zugrunde gelegt wurden, treffen hingegen hier nicht zu. In der Entscheidung wurde ein Aufschlag auf den genannten Satz von 0,3 % jährlich (vor Steuern) um weitere 0,3 % jährlich vorgenommen, weil einerseits Avalbürgschaften üblicherweise mit bestimmten Transaktionen verknüpft und befristet sind (was bei der WestLB nicht der Fall war) und andererseits der der WestLB zur Verfügung gestellte Betrag von über 3,4 Mrd. DEM über dem liegt, was normalerweise durch derartige Bankbürgschaften abgedeckt wird. (145) Aufgrund der grundsätzlichen Vergleichbarkeit zwischen WestLB und HLB sowie mangels anderer Anhaltspunkte geht die Kommission davon aus, dass ein Satz von 0,3 % der Vergütung entspricht, die die HLB auch Anfang der 1990er Jahre für die Übernahme einer Avalbürgschaft zu ihren Gunsten am Markt hätte zahlen müssen. Die Kommission stellt darüber hinaus fest, dass der Betrag des in Frage stehenden Kapitals bei der HLB wesentlich geringer ist als bei der WestLB und daher der zweite in der WestLB-Entscheidung genannte Grund nicht zutrifft. Allerdings war auch bei der HLB die Haftungsfunktion nicht befristet oder mit einer bestimmten Transaktion verknüpft. Auf der anderen Seite erfolgte die Befristung de facto daraus, dass mit der Anerkennung durch das BAKred als Kernkapital der gesamte Betrag zur Geschäftsausweitung verwendet werden konnte. Damit war eine separate Avalprovision nicht mehr zu zahlen. Die Vergütung der Haftungsfunktion war in der Vergütung der Geschäftsausweitungsfunktion enthalten. Der Tatbestand der alleinigen Haftungsfunktion war daher von Anfang an beschränkt, was den Fall der HLB von dem der WestLB unterscheidet (146) Die Kommission hält daher einen Aufschlag bei der HLB, anders als bei der WestLB für nicht gerechtfertigt, und legt damit einen Satz von 0,3 % jährlich (vor Steuern) als angemessene Vergütung für die Haftungsfunktion des Kapitals vom Zeitpunkt der bilanziellen Einbringung des Kapitals zum 1. Januar 1993 bis zur Anerkennung durch das BAKred zugrunde. Eine Nachsteuerbetrachtung ergibt damit bei Zugrundelegung eines Unternehmenssteuersatzes von rund 50 % zum damaligen Zeitpunkt einen Satz von 0,15 % p.a.. Der Satz von 0,15 % p.a. nach Steuern wurde von den Parteien bei der Verständigung beigefügten Tabelle zur Kalkulation des Beihilfenelements zugrunde gelegt. (147) Eine Garantieprämie stellt eine Betriebsausgabe für die HLB dar und schmälert daher den steuerbaren Gewinn. Die Vergütung, die der FHH zu zahlen ist, wird aus den Gewinnen nach Steuern gezahlt. Daher ist der Satz von 0,3 % grundsätzlich durch den Steuersatz anzupassen. Ebenso wie bei den Refinanzierungskosten geht die Kommission von einem einheitlichen Gesamtsteuersatz von 50 % aus. Die Kommission legt deshalb den Satz von 0,15 % jährlich nach Steuern fest. e)   Vergütung für die für die Stille Einlage (148) Für die Stille Einlage wurde durchgehend eine Vergütung von [...] Mio. DEM entsprechend [maximal 10 %] auf den Betrag von 300 Mio. DEM p. a. gezahlt. Nach Ansicht der Kommission kommt es bei der Beurteilung nicht auf die Tatsache an, dass diese an die HGV gezahlt wurden, da diese eine 100 %ige Holding der FHH war und der indirekte Weg nur aus steuerrechtlichen Gründen gewählt wurde. Ob ein Investor eine Holding zum Empfang der Vergütung einsetzt oder diese direkt verbucht, kann für die beihilferechtliche Prüfung im vorliegenden Fall nicht von Belang sein. (149) Die Stille Einlage hatte eine 16jährige Laufzeit, d. h. vorher war die Kündigung ausgeschlossen. Sie ist damit, trotz dieser langen Laufzeit, als befristete Stille Einlage anzusehen. (150) Deutschland hat ausgeführt, dass eine Vergütung von 1,29 % aufgrund des Vergleichs mit ähnlichen Instrumenten und wegen der mangelnden Liquidität für die Stille Einlage angemessen gewesen wäre. Der BdB meinte, dass gegenüber Kapitalrücklage zwar ein Abschlag vorzunehmen sei, dass aber grundsätzlich von einer Stammkapitalähnlichkeit und daher, wie bereits weiter oben dargelegt, von einer höheren Vergütung auszugehen sei. Kapitalbasis (151) Der Wert der Stillen Einlage belief sich ab 1. Januar 1993 konstant auf 300 Mio. DEM. Allerdings wurde, wie bereits weiter oben dargestellt, der Betrag vor der Anerkennung durch das BAKred nicht als haftendes Eigenkapital genutzt. Ab 1. Januar 1997 konnten die 300 Mio. DEM bis einschließlich Mai 2003 in vollem Umfang genutzt werden. Über die für die angemessene Rendite von haftendem Eigenkapital relevante Bemessung

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.