Europäische Union

2006/740/EG: Entscheidung der Kommission vom 20. Oktober 2004 über eine Beihilfe Deutschlands zugunsten der Hamburgischen Landesbank — Girozentrale, jetzt HSH Nordbank AG (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2004) 3928) (Text von Bedeutung für den EWR)

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tsleben rechtfertigen könnte. (194) Gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag können Beihilfen als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden, wenn sie die Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige fördern. Dies könnte grundsätzlich auch für Umstrukturierungsbeihilfen im Bankensektor gelten. Im vorliegenden Fall aber sind die Voraussetzungen für die Anwendung dieser Ausnahmebestimmung nicht gegeben. Die HLB war kein Unternehmen in Schwierigkeiten, dessen Wiedererlangung der Rentabilität durch staatliche Beihilfen unterstützt werden sollte. (195) Artikel 86 Absatz 2 EG-Vertrag, der unter bestimmten Umständen Ausnahmen von den Vertragsbestimmungen über staatliche Beihilfen zulässt, gilt grundsätzlich auch für den Sektor der Finanzdienstleistungen. Die Kommission hat dies in ihrem Bericht über „Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse im Bankensektor“ bestätigt (39). Die formalen Voraussetzungen hierfür sind vorliegend nicht erfüllt und wurden auch nicht von Deutschland vorgebracht. (196) Da keine der Ausnahmen von dem grundsätzlichen Verbot staatlicher Beihilfen nach Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag greift, kann die vorliegende Beihilfe nicht als mit dem Vertrag vereinbar angesehen werden. Die Einbringung von WK-Anteilen zum 1. Januar 1993 in die HLB ist keine bestehende Beihilfe. (197) Die Übertragung zum 1. Januar 1993 kann auch nicht als von der Anstaltslast und Gewährträgerhaftung abgedeckt angesehen werden. (198) Zum einen ist der Tatbestand der Gewährträgerhaftung als einer Ausfallhaftung gegenüber Gläubigern für den Fall, dass das Vermögen der Bank zu deren Befriedigung nicht ausreicht, von vornherein nicht erfüllt. Die Kapitalzufuhr richtete sich weder auf die Befriedigung der Gläubiger der HLB noch war das Vermögen der HLB erschöpft. (199) Zum anderen greift auch der Tatbestand der Anstaltslast nicht ein. Die Anstaltslast verpflichtet den Anstaltsträger, die HLB mit den Mitteln auszustatten, die für den ordnungsgemäßen Betrieb der Landesbank erforderlich sind, sofern er sich für deren Fortführung entscheidet. Die HLB war zum Zeitpunkt der Kapitalzufuhr aber keineswegs in einer Lage, in der ein ordnungsgemäßer Betrieb nicht mehr möglich war. Die Kapitalzuführung war also zur Aufrechterhaltung des ordnungsgemäßen Betriebs der HLB nicht erforderlich. Die HLB konnte daher im Sinne eines bewussten wirtschaftlichen Kalküls des Landes als Miteigentümer auch künftig Marktchancen im Wettbewerb wahrnehmen. Auf eine solche normale wirtschaftliche Entscheidung des Landes ist die „Notvorschrift“ der Anstaltslast nicht anwendbar. Mangels einer anderen anwendbaren bestehenden Beihilferegelung gemäß Artikel 87 Absatz 1 und Artikel 88 Absatz 1 EG-Vertrag ist die Kapitalzufuhr daher als neue Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 und Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag einzuordnen. IX.   SCHLUSSFOLGERUNG (200) Die aus der Einbringung von WK-Anteilen zum 1. Januar 1986 möglicherweise resultierende Beihilfe kann aufgrund des Ablaufs der in Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 genannten Frist nicht mehr zurückgefordert werden und ist gemäß Artikel 15 Absatz 3 der genannten Verordnung als bestehende Beihilfe anzusehen. (201) Die aus der Einbringung von WK-Anteilen zum 1. Januar 1993 resultierende Beihilfe kann weder aufgrund von Artikel 87 Absatz 2 bzw. Absatz 3 EG-Vertrag noch aufgrund einer anderen Vertragsbestimmung als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden. Demnach wird die Beihilfe für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärt, muss abgeschafft werden und muss das Beihilfeelement der rechtswidrigen Maßnahme von Deutschland zurückgefordert werden - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN : Artikel 1 Die staatliche Beihilfe in Höhe von 90,75 Mio. EUR, die Deutschland in dem Zeitraum vom 1. Januar 1993 bis 1. Juni 2003 zugunsten der Hamburgischen Landesbank — Girozentrale, jetzt HSH Nordbank AG, gewährt hat, ist mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar. Artikel 2 Deutschland ergreift alle notwendigen Maßnahmen, um die in Artikel 1 genannte, rechtswidrig zur Verfügung gestellte Beihilfe von der Empfängerin zurückzufordern. Artikel 3 Die Rückforderung erfolgt unverzüglich und nach dem nationalen Verfahren, sofern hierdurch die sofortige und tatsächliche Vollstreckung dieser Entscheidung ermöglicht wird. Der zurückzufordernde Betrag umfasst Zinsen, die von dem Zeitpunkt, ab dem die rechtswidrige Beihilfe der Empfängerin zur Verfügung stand, bis zu ihrer tatsächlichen Rückzahlung zahlbar sind. Die Zinsen werden gemäß den Bestimmungen des Kapitels V der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 der Kommission (40) berechnet. Artikel 4 Deutschland teilt der Kommission innerhalb von zwei Monaten nach Bekanntgabe dieser Entscheidung unter Benutzung des im Anhang aufgeführten Fragebogens die zu deren Durchführung ergriffenen Maßnahmen mit. Artikel 5 Diese Entscheidung ist an die Bundesrepublik Deutschland gerichtet. Brüssel, den 20. Oktober 2004. Für die Kommission Mario MONTI Mitglied der Kommission (1)   ABl. C 81 vom 4.4.2003, S. 24. (2)   ABl. L 150 vom 23.6.2000, S. 1. (3)  Slg. 2003, S. II-435. (4)  Siehe Fn. 1. (5)  Die LSH ist eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts mit einer Bilanzsumme von rund 100 Mrd. EUR und ca. 2000 Mitarbeitern im Jahr 1998. Eigentümer der LSH sind seit 1994 die WestLB (39,9 %), das Land Schleswig-Holstein (25,05 %), der Sparkassen- und Giroverband für Schleswig-Holstein (25,05 %), sowie die Landesbank Baden-Württemberg (10 %). (6)   ABl. L 386 vom 30.12.1989, S. 14; ersetzt durch Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 126 vom 26.5.2000, S. 1). (7)   ABl. Nr. L 124 vom 5.5.1989, S. 16. ersetzt durch Richtlinie 2000/12/EG. (8)  Nach der Solvabilitätsrichtlinie haben Kreditinstitute Eigenmittel in Höhe von mindestens 8 % ihrer risikogewichteten Aktiva zu besitzen, während nach der alten deutschen Regelung eine Quote von 5,6 % verlangt war; allerdings beruhte diese Quote auf einer Eigenmitteldefinition, die enger war als die seit Inkrafttreten der Eigenmittelrichtlinie geltende. (*1)  Vertrauliche Information; im Folgenden [...] oder mit Angabe einer Bandbreite in den []. (9)  Das seit 1997 geltende, neu gefasste Gesetz über die HLB sieht keine Höchstdividende mehr vor; den übermittelten Angaben zufolge hat sich die Ausschüttung seitdem mehr als verdoppelt und betrug 1999 rund 21 %. (10)   ABl.  C 307 vom 13.11.1993, S. 3; Ziff. 11. (11)   ABl. L 83 vom 27.3.1099, S. 1, geändert durch die Beitrittsakte 2003. (12)   ABl. C 140 vom 5.5.1998, S. 9. (13)   ABl. C 239 vom 4.10.2002, S. 12. (14)  Slg. 2003, S. II-1789. (15)  Um Inflationseffekte zu beseitigen, sei dabei für jeden Einbringungszeitraum der Renditesatz für eine langfristige Staatsanleihe zunächst ohne Berücksichtigung der Inflationserwartung zu bestimmen. Zur Schätzung des langfristigen risikolosen Basiszinssatzes sei dann zum „realen Basiszinssatz“ am Betrachtungszeitpunkt die Schätzung der langfristigen durchschnittlichen Inflationserwartung in Höhe von 3,60 % addiert. (16)  Urteil in der Rechtssache T-369/00(„Scott“); siehe Fn. 16. (17)  Ebda. (18)  Ebda., Rz 57. (19)  Siehe Fn. 3. (20)  Mitteilung der Kommission an die Mitgliedstaaten: Anwendung der Artikel 92 und 93 EG-Vertrag und des Artikels 5 der Kommissionsrichtlinie 80/723/EWG über öffentliche Unternehmen in der verarbeitenden Industrie, ABl. C 307 vom 13.11.1993, S. 3, siehe Ziffer 11. Zwar geht es in dieser Mitteilung ausdrücklich um die verarbeitende Industrie, doch gilt der Grundsatz zweifelsohne gleichermaßen für alle anderen Wirtschaftszweige. Was die Finanzdienstleistungen betrifft, so wurde dies durch eine Reihe von Kommissionsentscheidungen, z. B. in den Fällen Crédit Lyonnais (ABl. L 221 vom 8.8.1998, S. 28) und GAN (ABl. L 78 vom 16.3.1998, S. 1) bekräftigt. (21)  Siehe Fn. 3, Rz. 206 ff. (22)  Siehe Fn 2; Rn. 161ff (23)  Siehe Fn 3, Rn. 241, 314. (24)  WestLB-Urteil, Rn. 245. (25)  WestLB-Urteil, Rn. 246. (26)  Siehe Fn. 2, Rz. 199 (27)  In der Realität ist die Situation natürlich weitaus komplizierter, z. B. wegen außerbilanzmäßiger Posten, unterschiedlicher Risikogewichte für Aktiva und Posten mit Null-Risiko. Der Kern der Überlegung indes bleibt davon unberührt. (28)  Die Situation bleibt die gleiche, wenn man die Möglichkeit in Betracht zieht, ergänzende Eigenmittel bis zur Höhe der Basiseigenmittel aufzubringen (Faktor 25 statt 12,5 für die Basiseigenmittel). (29)  Bei der Ermittlung des risikolosen Basiszinssatzes wurde mit der Verwendung des REX10 Performance Index der Deutschen Börse AG eine allgemein anerkannte Quelle herangezogen. (30)  Nach Unterlagen, die von der deutschen Regierung vorgelegt wurden, betrug die Körperschaftssteuer 1992 46 %, zu der noch der Solidaritätszuschlag in Höhe von 3,75 % hinzukam (also insgesamt 49,75 %). Der Gesamtbesteuerungssatz ging 1993 auf 46 % zurück und betrug von 1994 bis 2000 49,5 %. Ab 2001 betrug der Gesamtbesteuerungssatz 30 %. (31)  Siehe Fn. 2, Rz. 221. (32)  Siehe Fn. 2, Rz. 199. (33)  Maßgeblich ist hierbei jeweils nicht der Renditeaufschlag zu Bundesanleihen, sondern zu Swaps, denn der Spread von Swaps zu Bundesanleihen („Swapspread“) ist wesentlich von Angebot und Nachfrage am Swapmarkt und nicht durch Bonitätsüberlegungen bedingt. (34)  Bedingt durch mehrere Turbulenzen an den Finanzmärkten — zu nennen ist hier z. B. die Emerging Markets-Krise Mitte 1997 — sowie die Implikationen aus dem Beihilfeverfahren der Kommission gegen die West LB dürfte die Risikoprämie, die ein Investor für eine befristete Stille Einlage in die HLB Ende 1992 gefordert hätte, tatsächlich niedriger gewesen sein, als das in den Marktverhältnissen per Ende 1997 zum Ausdruck kommt. (35)  Vgl. Lehman Brothers, Analyse der Kapitalzuführung aus der Einbringung der Wohnungsbauförderungsanstalt des Landes Nordrhein-Westfalen vom 8.7.1997, S. 4 sowie Anhang II, S. 27. Dort sind allerdings wesentlich die Emissionen der großen deutschen privaten Geschäftsbanken (Deutsche Bank, Dresdner Bank etc.) aufgeführt, die im Vergleich zur Hamburgischen Landesbank damals ein höheres Geschäftsrisiko aufwiesen. (36)  Vgl. Lehman Brothers, Analyse der Kapitalzuführung aus der Einbringung der Wohnungsbauförderungsanstalt des Landes Nordrhein-Westfalen vom 8.7.1997, S. 4 (37)  In der Realität ist die Situation natürlich weitaus komplizierter, z. B. wegen außerbilanzmäßiger Posten, unterschiedlicher Risikogewichte für Aktiva und Posten mit Null-Risiko. Der Kern der Überlegung indes bleibt davon unberührt. (38)  Seit dem 1.1.1999 wird DM zum Kurs von 1,95583 in Euro umgerechnet. Die in der Tabelle pro Jahr enthaltenen Angaben zum Beihilfeelement sind für die Kalkulation des gesamten zurückzufordernden Beihilfebetrages entsprechend umzurechnen. (39)  Dieser Bericht wurde dem Rat Wirtschaft und Finanzen am 23. November 1998 vorgelegt, allerdings nicht veröffentlicht. Er ist bei der Generaldirektion Wettbewerb der Kommission erhältlich, ebenso wie auf der Internet-Webseite der Kommission. (40)   ABl. L 140 vom 30.4.2004, S. 1. ANHANG INFORMATIONEN HINSICHTLICH DER DURCHFÜHRUNG DER ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION 1.   Kalkulation des Betrags, der zurückgefordert werden soll 1.1 Liefern Sie bitte die folgenden Einzelheiten über die Höhe des Betrages der rechtswidrigen Beihilfen, die dem Begünstigten zur Verfügung gestellt worden sind: Datum der Zahlung (1) Höhe der Beihilfe (1) Währung Identität des Begünstigten                         Anmerkungen: 1.2 Erklären Sie bitte ausführlich, wie die Zinsen, die auf die zurückzufordernde Beihilfe gezahlt werden müssen, berechnet werden. 2.   Schon ergriffene oder geplante Maßnahmen, um die Beihilfe zurückzufordern 2.1 Beschreiben Sie bitte im Einzelnen, welche Maßnahmen schon ergriffen worden sind, und welche Maßnahmen geplant werden, um eine unmittelbare und effektive Rückforderung der Beihilfe durchzuführen. Bitte erklären Sie ebenfalls, welche alternativen Maßnahmen im nationalen Recht bestehen, um die Rückforderung durchzuführen. Teilen Sie bitte, soweit vorhanden, die Rechtsgrundlage für die ergriffenen/geplanten Maßnahmen mit. 2.2 Bis zu welchem Datum wird die Rückforderung der Beihilfe abgeschlossen sein? 3.   Schon bewirkte Rückforderung 3.1 Liefern Sie bitte die folgenden Einzelheiten über die Beihilfen, die vom Begünstigten bereits zurückgefordert worden sind: Datum (2) Zurückerstatteter Betrag Währung Identität des Begünstigten                         3.2 Belegen Sie bitte die Rückerstattung der Beihilfebeträge, die in der oberen Tabelle unter Punkt 3.1 spezifiziert worden sind. (1)   (°) Datum, an dem die Beihilfe oder einzelne Raten der Beihilfe dem Begünstigten zur Verfügung gestellt worden ist (insofern eine Maßnahme aus mehreren Raten und Vergütungen besteht, getrennte Reihen verwenden) (*1)  Höhe der Beihilfe, die dem Begünstigten zur Verfügung gestellt worden ist (in Brutto-Beihilfenäquivalenten) (2)   (°) Datum, an dem die Beihilfe zurückerstattet worden ist

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.