Europäische Union

2010/717/EU: Beschluss des Rates vom 8. November 2010 über die Annahme der Änderungen des Übereinkommens über die künftige multilaterale Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Fischerei im Nordwestatlantik im Namen der Europäischen Union

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32010D0717. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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en sich um Zusammenarbeit mit Nichtvertragsparteien, die Fischereierzeugnisse einführen, ausführen oder wiederausführen, die oder deren Ausgangserzeugnisse im Übereinkommensbereich gefangen wurden. Artikel XVII Zusammenarbeit mit anderen Organisationen Die Organisation a) arbeitet, soweit zweckdienlich, in Fragen von gegenseitigem Interesse mit der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen, mit anderen Sonderorganisationen der Vereinten Nationen und anderen einschlägigen Organisationen zusammen; b) setzt sich für kooperative Arbeitsbeziehungen zu zwischenstaatlichen Organisationen ein, die ihre Arbeit unterstützen können und dafür zuständig sind, die langfristige Erhaltung und nachhaltige Nutzung der lebenden Ressourcen und ihrer Ökosysteme zu gewährleisten, und kann zu diesem Zweck Vereinbarungen schließen. Sie kann diese Organisationen einladen, als Beobachter an ihren Sitzungen und denen ihrer Nebenorgane teilzunehmen, und sie kann sich gegebenenfalls auch darum bemühen, ihrerseits an den Sitzungen dieser Organisationen teilzunehmen und c) arbeitet mit anderen einschlägigen regionalen Fischereiorganisationen zusammen und beachtet deren Bestandserhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen. Artikel XVIII Überprüfung Die Kommission lässt in regelmäßigen Abständen prüfen, ob die Bestimmungen dieses Übereinkommens noch angemessen sind, und unterbreitet bei Bedarf Vorschläge, wie der Inhalt und die Methoden der Durchführung gestärkt werden können, um Probleme bei der Verwirklichung des Ziels dieses Übereinkommens zu lösen. Artikel XIX Anhänge Die Anhänge sind Bestandteil dieses Übereinkommens, und sofern nicht ausdrücklich etwas anderes festgelegt wird, schließt eine Bezugnahme auf das Übereinkommen eine Bezugnahme auf die Anhänge ein. Artikel XX Guter Glaube und Rechtsmissbrauch Die Vertragsparteien erfüllen ihre Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen in gutem Glauben und üben die in diesem Übereinkommen anerkannten Rechte nicht missbräuchlich aus. Artikel XXI Verhältnis zu anderen Übereinkünften (1)   Dieses Übereinkommen lässt die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien unberührt, die sich aus anderen Übereinkünften ergeben, die mit diesem Übereinkommen vereinbar sind und die andere Vertragsparteien nicht an der Ausübung ihrer Rechte oder Erfüllung ihrer Pflichten nach diesem Übereinkommen hindern. (2)   Dieses Übereinkommen lässt die Rechte, Gerichtsbarkeit und Pflichten der Vertragsparteien nach dem Seerechtsübereinkommen und dem Durchführungsübereinkommen unberührt. Auslegung und Anwendung dieses Übereinkommens erfolgen im Kontext von und in Übereinstimmung mit dem Seerechtsübereinkommen und dem Durchführungsübereinkommen. Artikel XXII Änderungen des Übereinkommens (1)   Jede Vertragspartei kann Vorschläge zur Änderung dieses Übereinkommens unterbreiten, mit denen sich die Kommission auf ihrer Jahrestagung oder einer Sondersitzung befassen muss. Ein solcher Vorschlag wird dem Exekutivsekretär mindestens 90 Tage vor der Sitzung zugestellt, auf der hierüber beraten werden soll, und der Exekutivsekretär leitet den Vorschlag unverzüglich an alle Vertragsparteien weiter. (2)   Die Annahme eines Änderungsvorschlags erfordert eine Stimmenmehrheit von drei Vierteln aller Vertragsparteien. Der Wortlaut jeder angenommenen Änderung wird allen Vertragsparteien vom Depositar übermittelt. (3)   Änderungen treten für alle Vertragsparteien 120 Tage nach dem Zustellungsdatum in Kraft, das in der Mitteilung des Depositars über den Eingang der schriftlichen Notifizierungen der Annahme durch drei Viertel aller Vertragsparteien angegeben ist, sofern nicht binnen 90 Tagen nach diesem Zustellungsdatum in der Mitteilung des Depositars eine Vertragspartei dem Depositar ihren Einspruch gegen die Änderung mitteilt, woraufhin die Änderung für keine Vertragspartei in Kraft tritt. Vertragsparteien, die gegen eine Änderung Einspruch eingelegt haben, können diesen Einspruch jederzeit zurücknehmen. Werden alle Einsprüche gegen eine Änderung, die von drei Vierteln aller Vertragsparteien angenommen wurde, zurückgenommen, tritt die Änderung für alle Vertragsparteien 120 Tage nach dem Zustellungsdatum in Kraft, das in der Mitteilung des Depositars über den Eingang der letzten Rücknahme angegeben ist. (4)   Wird eine Partei Vertragspartei des Übereinkommens, nachdem eine Änderung gemäß Absatz 2 angenommen wurde, gilt die Änderung als von dieser Partei angenommen. (5)   Der Depositar unterrichtet unverzüglich alle Vertragsparteien vom Eingang der Notifizierungen der Annahme von Änderungen, vom Eingang der Mitteilung eines Einspruchs oder der Rücknahme von Einsprüchen und vom Inkrafttreten der Änderungen. (6)   Unbeschadet der Absätze 1 bis 5 kann die Kommission mit einer Stimmenmehrheit von zwei Dritteln aller Vertragsparteien: a) unter Berücksichtigung des Gutachtens des Wissenschaftsrats, wenn sie dies für Bewirtschaftungszwecke für erforderlich hält, auch den Regelungsbereich in passende wissenschaftliche und statistische Gebiete, Divisionen und Subdivisionen unterteilen. Die Abgrenzungen solcher Gebiete, Divisionen und Subdivisionen werden in Anhang I festgelegt; b) auf Antrag des Wissenschaftsrats, wenn sie dies aus bewirtschaftungstechnischen, wissenschaftlichen oder statistischen Zwecken für notwendig hält, die Grenzen der wissenschaftlichen und statistischen Gebiete, Divisionen und Subdivisionen nach Anhang I ändern, sofern alle hiervon betroffenen Küstenstaaten der Maßnahme zustimmen.“ Artikel 4 Artikel XXII wird zu Artikel XXIII. Artikel 5 Artikel XXIII wird gestrichen. Artikel 6 Die Artikel XXIV und XXV werden gestrichen und durch folgende neue Artikel ersetzt: „Artikel XXIV Kündigung (1)   Eine Vertragspartei kann dieses Übereinkommen jährlich zum oder vor dem 30. Juni durch schriftliche Mitteilung an den Depositar kündigen. Die Kündigung wird am 31. Dezember desselben Jahres wirksam. Der Depositar unterrichtet unverzüglich alle anderen Vertragsparteien. (2)   Jede andere Vertragspartei kann hierauf durch schriftliche Mitteilung an den Depositar binnen 30 Tagen nach der Mitteilung gemäß Absatz 1 dieses Übereinkommens ebenfalls zum 31. Dezember desselben Jahres kündigen. Der Depositar unterrichtet hiervon unverzüglich alle anderen Vertragsparteien. Artikel XXV Registrierung (1)   Das Original dieses Übereinkommens wird bei der Regierung Kanadas hinterlegt, die allen Unterzeichnern und Vertragsparteien beglaubigte Abschriften zustellt. (2)   Der Depositar lässt das vorliegende Übereinkommen und jede Änderung beim Sekretariat der Vereinten Nationen registrieren.“ Artikel 7 Die Anhänge I bis II werden gestrichen. Artikel 8 Anhang III wird gestrichen und durch die nachstehenden beiden Anhänge ersetzt: „Anhang I des Übereinkommens Wissenschaftliche und statistische Gebiete, Divisionen und Subdivisionen Die wissenschaftlichen und statistischen Gebiete, Divisionen und Subdivisionen gemäß Artikel IV dieses Übereinkommens sind: 1.a)   Gebiet 0 Der Teil des Übereinkommensbereichs, der südlich durch eine Linie begrenzt wird, die von 61° 00′ N 65° 00′ W genau nach Osten bis 61° 00′ N 59° 00′ W und dann in südöstlicher Richtung entlang einer Loxodrome bis 60° 12′ N 57° 13′ W verläuft, und der im Osten durch eine Reihe geodätischer Linien begrenzt wird, die folgende Punkte miteinander verbinden: Punkt Nr. Breitengrad Längengrad 1 60° 12,0′ 57° 13,0′ 2 61° 00,0′ 57° 13,1′ 3 62° 00,5′ 57° 21,1′ 4 62° 02,3′ 57° 21,8′ 5 62° 03,5′ 57° 22,2′ 6 62° 11,5′ 57° 25,4′ 7 62° 47,2′ 57° 41,0′ 8 63° 22,8′ 57° 57,4′ 9 63° 28,6′ 57° 59,7′ 10 63° 35,0′ 58° 02,0′ 11 63° 37,2′ 58° 01,2′ 12 63° 44,1′ 57° 58,8′ 13 63° 50,1′ 57° 57,2′ 14 63° 52,6′ 57° 56,6′ 15 63° 57,4′ 57° 53,5′ 16 64° 04,3′ 57° 49,1′ 17 64° 12,2′ 57° 48,2′ 18 65° 06,0′ 57° 44,1′ 19 65° 08,9′ 57° 43,9′ 20 65° 11,6′ 57° 44,4′ 21 65° 14,5′ 57° 45,1′ 22 65° 18,1′ 57° 45,8′ 23 65° 23,3′ 57° 44,9′ 24 65° 34,8′ 57° 42,3′ 25 65° 37,7′ 57° 41,9′ 26 65° 50,9′ 57° 40,7′ 27 65° 51,7′ 57° 40,6′ 28 65° 57,6′ 57° 40,1′ 29 66° 03,5′ 57° 39,6′ 30 66° 12,9′ 57° 38,2′ 31 66° 18,8′ 57° 37,8′ 32 66° 24,6′ 57° 37,8′ 33 66° 30,3′ 57° 38,3′ 34 66° 36,1′ 57° 39,2′ 35 66° 37,9′ 57° 39,6′ 36 66° 41,8′ 57° 40,6′ 37 66° 49,5′ 57° 43,0′ 38 67° 21,6′ 57° 52,7′ 39 67° 27,3′ 57° 54,9′ 40 67° 28,3′ 57° 55,3′ 41 67° 29,1′ 57° 56,1′ 42 67° 30,7′ 57° 57,8′ 43 67° 35,3′ 58° 02,2′ 44 67° 39,7′ 58° 06,2′ 45 67° 44,2′ 58° 09,9′ 46 67° 56,9′ 58° 19,8′ 47 68° 01,8′ 58° 23,3′ 48 68° 04,3′ 58° 25,0′ 49 68° 06,8′ 58° 26,7′ 50 68° 07,5′ 58° 27,2′ 51 68° 16,1′ 58° 34,1′ 52 68° 21,7′ 58° 39,0′ 53 68° 25,3′ 58° 42,4′ 54 68° 32,9′ 59° 01,8′ 55 68° 34,0′ 59° 04,6′ 56 68° 37,9′ 59° 14,3′ 57 68° 38,0′ 59° 14,6′ 58 68° 56,8′ 60° 02,4′ 59 69° 00,8′ 60° 09,0′ 60 69° 06,8′ 60° 18,5′ 61 69° 10,3′ 60° 23,8′ 62 69° 12,8′ 60° 27,5′ 63 69° 29,4′ 60° 51,6′ 64 69° 49,8′ 60° 58,2′ 65 69° 55,3′ 60° 59,6′ 66 69° 55,8′ 61° 00,0′ 67 70° 01,6′ 61° 04,2′ 68 70° 07,5′ 61° 08,1′ 69 70° 08,8′ 61° 08,8′ 70 70° 13,4′ 61° 10,6′ 71 70° 33,1′ 61° 17,4′ 72 70° 35,6′ 61° 20,6′ 73 70° 48,2′ 61° 37,9′ 74 70° 51,8′ 61° 42,7′ 75 71° 12,1′ 62° 09,1′ 76 71° 18,9′ 62° 17,5′ 77 71° 25,9′ 62° 25,5′ 78 71° 29,4′ 62° 29,3′ 79 71° 31,8′ 62° 32,0′ 80 71° 32,9′ 62° 33,5′ 81 71° 44,7′ 62° 49,6′ 82 71° 47,3′ 62° 53,1′ 83 71° 52,9′ 63° 03,9′ 84 72° 01,7′ 63° 21,1′ 85 72° 06,4′ 63° 30,9′ 86 72° 11,0′ 63° 41,0′ 87 72° 24,8′ 64° 13,2′ 88 72° 30,5′ 64° 26,1′ 89 72° 36,3′ 64° 38,8′ 90 72° 43,7′ 64° 54,3′ 91 72° 45,7′ 64° 58,4′ 92 72° 47,7′ 65° 00,9′ 93 72° 50,8′ 65° 07,6′ 94 73° 18,5′ 66° 08,3′ 95 73° 25,9′ 66° 25,3′ 96 73° 31,1′ 67° 15,1′ 97 73° 36,5′ 68° 05,5′ 98 73° 37,9′ 68° 12,3′ 99 73° 41,7′ 68° 29,4′ 100 73° 46,1′ 68° 48,5′ 101 73° 46,7′ 68° 51,1′ 102 73° 52,3′ 69° 11,3′ 103 73° 57,6′ 69° 31,5′ 104 74° 02,2′ 69° 50,3′ 105 74° 02,6′ 69° 52,0′ 106 74° 06,1′ 70° 06,6′ 107 74° 07,5′ 70° 12,5′ 108 74° 10,0′ 70° 23,1′ 109 74° 12,5′ 70° 33,7′ 110 74° 24,0′ 71° 25,7′ 111 74° 28,6′ 71° 45,8′ 112 74° 44,2′ 72° 53,0′ 113 74° 50,6′ 73° 02,8′ 114 75° 00,0′ 73° 16,3′ 115 75° 05′ 73° 30′ und dann genau nach Norden bis Breitengrad 78° 10′ N, und im Westen begrenzt ist durch eine Linie, die bei 61° 00′ N 65° 00′ W beginnt und in nordwestlicher Richtung entlang einer Loxodrome bis zur Küste von Baffin Island bei East Bluff reicht (61° 55′ N 66° 20′ W), anschließend in nördlicher Richtung entlang der Küsten von Baffin Island, Bylot Island, Devon Island und Ellesmere Island und Längengrad 80° W in den Gewässern zwischen diesen Inseln bis 78° 10′ N folgt; die nördliche Begrenzung ist der Breitengrad 78° 10′ N. 1.b)   Gebiet 0 besteht aus zwei Divisionen: Division 0A Der Teil des Gebiets nördlich von Breitengrad 66° 15′ N; Division 0B Der Teil des Gebiets südlich von Breitengrad 66° 15′ N. 2.a)   Gebiet 1 Der Teil des Übereinkommensbereichs östlich von Gebiet 0 sowie nördlich und östlich einer Loxodrome, die einen Punkt bei 60° 12′ N und 57° 13′ W mit einem Punkt bei 52° 15′ N und 42° 00′ W verbindet. 2.b)   Gebiet 1 besteht aus sechs Divisionen: Division 1A Der Teil des Gebiets nördlich von Breitengrad 68° 50′ N (Qasigiannguit); Division 1B Der Teil des Gebiets zwischen Breitengrad 66° 15′ N (rund 5 Seemeilen nördlich von Umanarsugssuak) und Breitengrad 68° 50′ N (Qasigiannguit); Division 1C Der Teil des Gebiets zwischen Breitengrad 64° 15′ N (rund 4 Seemeilen nördlich von Nuuk) und Breitengrad 66° 15′ N (rund 5 Seemeilen nördlich von Umanarsugssuak); Division 1D Der Teil des Gebiets zwischen Breitengrad 62° 30′ N (Paamiut Glacier) und Breitengrad 64° 15′ N (rund 4 Seemeilen nördlich von Nuuk); Division 1E Der Teil des Gebiets zwischen Breitengrad 60° 45′ N (Cape Desolation) und Breitengrad 62° 30′ N (Paamiut Glacier); Division 1 F Der Teil des Gebiets südlich von Breitengrad 60° 45′ N (Cape Desolation). 3.a)   Gebiet 2 Der Teil des Übereinkommensbereichs östlich von Längengrad 64° 30′ W im Bereich der Hudsonstraße, südlich von Gebiet 0, südlich und westlich von Gebiet 1 und nördlich von Breitengrad 52° 15′ N. 3.b)   Gebiet 2 besteht aus drei Divisionen: Division 2G Der Teil des Gebiets nördlich von Breitengrad 57° 40′ N (Cape Mugford); Division 2H Der Teil des Gebiets zwischen Breitengrad 55° 20′ N (Hopedale) und Breitengrad 57° 40′ N (Cape Mugford); Division 2J Der Teil des Gebiets südlich von Breitengrad 55° 20′ N (Hopedale). 4.a)   Gebiet 3 Der Teil des Übereinkommensbereichs südlich von Breitengrad 52° 15′ N, östlich einer Linie, die von Cape Bauld an der Nordküste Neufundlands genau nach Norden bis 52° 15′ N reicht, nördlich von Breitengrad 39° 00′ N und östlich und nördlich einer Loxodrome, die bei 39° 00′ N 50° 00′ W ansetzt und in nordwestlicher Richtung durch einen Punkt bei 43° 30′ N 55° 00′ W in Richtung eines Punktes bei 47° 50′ N 60° 00′ W verläuft, bis sie eine grade Linie schneidet, die Cape Ray, 47° 37,0′ N 59° 18,0′ W an der Küste Neufundlands mit Cape North, 47° 02,0′ N 60° 25,0′ W auf Cape Breton Island verbindet; dann in nordöstlicher Richtung entlang dieser Linie bis Cape Ray, 47° 37,0′ N 59° 18,0′ W. 4.b)   Gebiet 3 besteht aus sechs Divisionen: Division 3K Der Teil des Gebiets nördlich von Breitengrad 49° 15′ N (Cape Freels, Neufundland); Division 3L Der Teil des Gebiets zwischen der Küste Neufundlands von Cape Freels bis Cape St. Mary und folgender Linie: Beginn bei Cape Freels, dann genau nach Osten bis Längengrad 46° 30′ W, dann genau nach Süden bis Breitengrad 46° 00′ N, dann genau nach Westen bis Längengrad 54° 30′ W, dann entlang einer Loxodrome bis Cape St. Mary, Neufundland; Division 3M Der Teil des Gebiets südlich von Breitengrad 49° 15′ N und östlich von Längengrad 46° 30′ W; Division 3N Der Teil des Gebiets südlich von Breitengrad 46° 00′ N und zwischen Längengrad 46° 30′ W und Längengrad 51° 00′ W; Division 3O Der Teil des Gebiets südlich von Breitengrad 46° 00′ N und zwischen Längengrad 51° 00′ W und Längengrad 54° 30′ W; Division 3P Der Teil des Gebiets südlich der Küste Neufundlands und westlich einer Linie von Cape St. Mary, Neufundland, zu einem Punkt bei 46° 00′ N 54° 30′ W, dann genau nach Süden bis zur Gebietsgrenze. Division 3P besteht aus zwei Subdivisionen: 3Pn — nordwestliche Subdivision — der Teil von Division 3P nordwestlich einer Linie, die von 47° 30,7′ N 57° 43,2′ W Neufundland etwas südwestlich eines Punktes bei 46° 50,7′ N und 58° 49,0′ W reicht; 3Ps — südöstliche Subdivision — der Teil von Division 3P südöstlich der für Subdivision 3Pn festgelegten Linie. 5.a)   Gebiet 4 Der Teil des Übereinkommensbereichs nördlich von Breitengrad 39° 00′ N, westlich von Gebiet 3 und östlicher folgender Linie: Beginn am Endpunkt der Grenze zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika und Kanada im Grand Manan Channel bei 44° 46′ 35,346′′ N 66° 54′ 11,253′′ W; dann genau nach Süden bis Breitengrad 43° 50′ N; dann genau nach Westen bis Längengrad 67° 24′ 27,24′′ W; dann entlang einer geodätischen Linie in südwestlicher Richtung bis zu einem Punkt bei 42° 53′ 14′′ N 67° 44′ 35′′ W; dann entlang einer geodätischen Linie in südöstlicher Richtung bis zu einem Punkt bei 42° 31′ 08′′ N 67° 28′ 05′′ W; dann entlang einer geodätischen Linie bis zu einem Punkt bei 42° 20′ N 67° 18′ 13,15′′ W; dann genau nach Osten bis zu einem Punkt bei 66° 00′ W; dann entlang einer Loxodrome in südöstlicher Richtung bis zu einem Punkt bei 42° 00′ N 65° 40′ W und dann genau nach Süden bis Breitengrad 39° 00′ N. 5.b)   Gebiet 4 besteht aus sechs Divisionen: Division 4R Der Teil des Gebiets zwischen der Küste Neufundlands von Cape Bauld bis Cape Ray und folgender Linie: Beginn bei Cape Bauld, dann genau nach Norden bis Breitengrad 52° 15′ N, dann genau nach Westen bis zur Küste von Labrador, dann entlang der Küste von Labrador bis zum Endpunkt der Grenze Labrador-Quebec, dann entlang einer Loxodrome in südwestlicher Richtung bis zu einem Punkt bei 49° 25′ N 60° 00′ W, dann genau nach Süden bis zu einem Punkt bei 47° 50′ N 60° 00′ W, dann entlang einer Loxodrome in südöstlicher Richtung bis zu dem Punkt, an dem die Grenze von Gebiet 3 die gerade Linie schneidet, die Cape North, Nova Scotia, mit Cape Ray, Neufundland, verbindet, dann bis Cape Ray, Neufundland; Division 4S Der Teil des Gebiets zwischen der Südküste von Quebec vom Endpunkt der Grenze Labrador-Quebec bis Pte. des Monts und folgender Linie: Beginn bei Pte. des Monts, dann genau nach Osten bis zu einem Punkt bei 49° 25′ N 64° 40′ W, dann entlang einer Loxodrome in ost-südöstlicher Richtung bis zu einem Punkt bei 47° 50′ N 60° 00′ W, dann genau nach Norden bis zu einem Punkt bei 49° 25′ N 60° 00′ W, dann entlang einer Loxodrome in nordöstlicher Richtung bis zum Endpunkt der Grenze Labrador-Quebec; Division 4T Der Teil des Gebiets zwischen den Küsten von Nova Scotia, New Brunswick und Quebec von Cape North bis Pte. des Monts und folgender Linie: Beginn bei Pte. des Monts, dann genau nach Osten bis zu einem Punkt bei 49° 25′ N 64° 40′ W, dann entlang einer Loxodrome in südöstlicher Richtung bis zu einem Punkt bei 47° 50′ N 60° 00′ W, dann entlang einer Loxodrome in südlicher Richtung bis Cape North, Nova Scotia; Division 4V Der Teil des Gebiets zwischen der Küste von Nova Scotia zwischen Cape North und Fourchu und folgender Linie: Beginn bei Fourchu, dann entlang einer Loxodrome in östlicher Richtung bis zu einem Punkt bei 45° 40′ N 60° 00′ W, dann genau südlich entlang des Längengrads 60° 00′ W bis Breitengrad 44° 10′ N, dann genau nach Osten bis Längengrad 59° 00′ W, dann genau nach Süden bis Breitengrad 39° 00′ N, dann genau nach Osten bis zu einem Punkt, an dem die Grenze zwischen Gebiet 3 und Gebiet 4 auf Breitengrad 39° 00′ N trifft, dann entlang der Grenze zwischen Gebiet 3 und Gebiet 4 und einer Linie in nordwestlicher Richtung bis zu einem Punkt bei 47° 50′ N 60° 00′ W, und dann entlang einer Loxodrome in südlicher Richtung bis Cape North, Nova Scotia. Division 4V besteht aus zwei Subdivisionen: 4Vn — nördliche Subdivision — der Teil von Division 4V nördlich von Breitengrad 45° 40′ N, 4Vs — südliche Subdivision — der Teil von Division 4V südlich von Breitengrad 45° 40′ N; Division 4W Der Teil des Gebiets zwischen der Küste von Nova Scotia von Halifax bis Fourchu und folgender Linie: Beginn bei Fourchu, dann entlang einer Loxodrome in östlicher Richtung bis zu einem Punkt bei 45° 40′ N 60° 00′ W, dann genau nach Süden entlang Längengrad 60° 00′ W bis Breitengrad 44° 10′ N, dann genau nach Osten bis Längengrad 59° 00′ W, dann genau nach Süden bis Breitengrad 39° 00′ N, dann genau nach Westen bis Längengrad 63° 20′ W, dann genau nach Norden bis zu einem Punkt auf dem Längengrad bei 44° 20′ N, dann entlang einer Loxodrome in nordwestlicher Richtung bis Halifax, Nova Scotia; Division 4X Der Teil des Gebiets zwischen der westlichen Grenze von Gebiet 4 und den Küsten von New Brunswick und Nova Scotia vom Endpunkt der Grenze zwischen New Brunswick und Maine bis Halifax und folgender Linie: Beginn bei Halifax, dann entlang einer Loxodrome in südöstlicher Richtung bis zu einem Punkt bei 44° 20′ N 63° 20′ W, dann genau nach Süden bis Breitengrad 39° 00′ N und dann genau nach Westen bis Längengrad 65° 40′ W. 6.a)   Gebiet 5 Der Teil des Übereinkommensbereichs westlich der westlichen Grenze von Gebiet 4, nördlich von Breitengrad 39° 00′ N und östlich von Längengrad 71° 40′ W. 6.b)   Gebiet 5 besteht aus zwei Divisionen: Division 5Y Der Teil des Gebiets zwischen den Küsten von Maine, New Hampshire und Massachusetts von der Grenze zwischen Maine und New Brunswick bis 70° 00′ W auf Cape Cod (bei rund 42° N) und folgender Linie: Beginn bei einem Punkt auf Cape Cod bei 70° W (bei rund 42° N), dann genau nach Norden bis 42° 20′ N, dann genau nach Osten bis 67° 18′ 13,15′′ W an der Grenze zwischen Gebiet 4 und Gebiet 5 und dann entlang dieser Grenze bis zu der Grenze zwischen Kanada und den Vereinigten Staaten; Division 5Z Der Teil des Gebiets südlich und östlich von Division 5Y. Division 5Z besteht aus zwei Subdivisionen: einer östlichen Subdivision und einer westlichen Subdivision, die wie folgt festgelegt sind: 5Ze — östliche Subdivision — der Teil von Division 5Z östlich von Längengrad 70° 00′ W, 5Zw — westliche Subdivision — der Teil von Division 5Z westlich von Längengrad 70° 00′ W. 7.a)   Gebiet 6 Der Teil des Übereinkommensbereichs, der durch eine Linie begrenzt wird, die an einem Punkt an der Küste von Rhode Island bei 71° 40′ W beginnt, dann genau nach Süden bis 39° 00′ N, dann genau nach Osten bis 42° 00′ W, dann genau nach Süden bis 35° 00′ N, dann genau nach Westen bis zur Küste Nordamerikas, dann nördlich entlang der Küste von Nordamerika bis zu dem Punkt auf Rhode Island bei 71° 40′ W. 7.b)   Gebiet 6 besteht aus acht Divisionen: Division 6A Der Teil des Gebiets nördlich von Breitengrad 39° 00′ N und westlich von Gebiet 5; Division 6B Der Teil des Gebiets westlich von 70° 00′ W, südlich von Breitengrad 39° 00′ N sowie nördlich und westlich einer Linie, die entlang Breitengrad 37° 00′ N westlich bis 76° 00′ W läuft, und dann genau nach Süden bis Cape Henry, Virginia; Division 6C Der Teil des Gebiets westlich von 70° 00′ W und südlich der Division 6B; Division 6D Der Teil des Gebiets östlich der Divisionen 6B und 6C und westlich von 65° 00′ W; Division 6E Der Teil des Gebiets östlich von Division 6D und westlich von 60° 00′ W; Division 6F Der Teil des Gebiets östlich von Division 6E und westlich von 55° 00′ W; Division 6G Der Teil des Gebiets östlich von Division 6F und westlich von 50° 00′ W; Division 6H Der Teil des Gebiets östlich von Division 6G und westlich von 42° 00′ W. „Anhang II des Übereinkommens Verfahrensregeln für Ad-hoc-Ausschüsse gemäß Artikel XV 1. Der Exekutivsekretär erstellt und unterhält eine Liste von Experten, die bereit und in der Lage sind, in einem Ad-hoc-Ausschuss mitzuarbeiten. Jede Vertragspartei hat das Recht, bis zu fünf Experten zu benennen, deren Sachverstand in rechtlichen, wissenschaftlichen oder technischen Fragen zu den Fischereien, die unter das Übereinkommen fallen, nachgewiesen ist. Die nominierende Vertragspartei legt Informationen über einschlägige Qualifikationen und Erfahrungen der von ihr benannten Experten vor. 2. Die Streitparteien teilen dem Exekutivsekretär ihre Absicht mit, eine Streitigkeit an einen Ad-hoc-Ausschuss zu verweisen. In der Mitteilung werden der Streitgegenstand und die Argumente jeder Partei umfassend beschrieben. Der Exekutivsekretär leitet eine Kopie der Mitteilung umgehend an alle Vertragsparteien weiter. 3. Möchte eine weitere Vertragspartei Streitpartei werden, kann sie sich, wenn die ursprünglichen Streitparteien nicht widersprechen, dem Ad-hoc-Ausschussverfahren anschließen. Eine Vertragspartei, die sich den Streitparteien anschließen möchte, sollte diese Absicht binnen 15 Tagen nach Erhalt der Mitteilung gemäß Absatz 2 mitteilen. 4. Frühestens 30 Tage und spätestens 45 Tage nach der ersten Mitteilung gemäß Absatz 2 teilen die Streitparteien dem Exekutivsekretär die Einsetzung des Ad-hoc-Ausschusses, die Namen der Ausschussmitglieder und den Zeitplan für die Arbeit des Ausschusses mit. Sofern die Parteien nichts anderes vereinbaren, gilt Folgendes: a) Der Ad-hoc-Ausschuss umfasst drei Mitglieder; b) die Streitparteien wählen jeder ein Ausschussmitglied und einigen sich auf das dritte Mitglied; c) das dritte Ausschussmitglied führt den Vorsitz im Ad-hoc-Ausschuss; d) das dritte

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.