Europäische Union

2010/717/EU: Beschluss des Rates vom 8. November 2010 über die Annahme der Änderungen des Übereinkommens über die künftige multilaterale Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Fischerei im Nordwestatlantik im Namen der Europäischen Union

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32010D0717. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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Ausschussmitglied darf nicht Staatsangehöriger einer der Streitparteien sein und auch nicht dieselbe Staatsangehörigkeit wie die anderen Ausschussmitglieder haben und e) sind in eine Streitigkeit mehr als zwei Vertragsparteien verwickelt, wählen die Streitparteien, die dieselbe Seite vertreten, jeweils ein gemeinsames Ausschussmitglied. Können sich die Streitparteien nicht einigen, wer als drittes Ausschussmitglied ernannt werden soll, nimmt der Präsident des Internationalen Seegerichtshofes die Ernennung vor, es sei denn, die Streitparteien einigen sich, dass eine andere Person oder ein dritter Staat das dritte Ausschussmitglied ernennen soll. Der Exekutivsekretär leitet auch von dieser Mitteilung umgehend eine Kopie an alle Vertragsparteien weiter. 5. Auch Vertragsparteien, die nicht Streitpartei sind, können an allen Verhandlungen des Ad-hoc-Ausschusses teilnehmen, schriftliche und mündliche Eingaben machen und die Anträge der Streitparteien lesen. 6. Der Ad-hoc-Ausschuss kann auf Antrag einer Streitpartei oder aus eigener Initiative von sachkundigen Dritten (Personen oder Gremien) Informationen und Gutachten einholen, wenn alle Streitparteien zustimmen. 7. Sofern die Streitparteien nichts anderes vereinbaren, legt der Ad-hoc-Ausschuss binnen 90 Tagen nach seiner Einsetzung seinen Bericht und seine Empfehlungen gemäß Artikel XV Absatz 4 des Übereinkommens vor. Der Bericht und die Empfehlungen beschränken sich auf den Streitgegenstand und sind zu begründen. Der Bericht und die Empfehlungen werden vom Exekutivsekretär umgehend an alle Vertragsparteien weitergeleitet. 8. Der Ad-hoc-Ausschuss bemüht sich bei seinen Schlussfolgerungen um Konsens. Ist ein Konsens nicht möglich, erreicht der Ad-hoc-Ausschuss seine Schlussfolgerungen mit der Mehrheit seiner Mitglieder, die sich der Stimme nicht enthalten dürfen. 9. Der Ad-hoc-Ausschuss kann sich, wenn dies zur Beschleunigung des Verfahrens für notwendig erachtet wird, eine Verfahrensordnung geben. 10. Die Kosten für den Ad-hoc-Ausschuss werden von den Streitparteien zu gleichen Teilen getragen. 11. Wird ein Ad-hoc-Ausschuss gemäß Artikel XIV Absätze 7 und 8 eingesetzt, gelten als Parteien die Kommission und die Einspruch erhebende Vertragspartei, und die Bestimmungen dieses Anhangs finden Anwendung, mit Ausnahme von Absatz 3 und Absatz 4 Buchstabe e. “

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.