Europäische Union

2010/717/EU: Beschluss des Rates vom 8. November 2010 über die Annahme der Änderungen des Übereinkommens über die künftige multilaterale Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Fischerei im Nordwestatlantik im Namen der Europäischen Union

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32010D0717. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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rtragsparteien und Nichtregierungsorganisationen als Beobachter an seinen Sitzungen. Solche Regeln dürfen nicht übermäßig restriktiv sein und müssen einen fristgerechten Zugang zu Berichten und Unterlagen des Wissenschaftsrats erlauben. (8)   Es obliegt dem Wissenschaftsrat, in Übereinstimmung mit dem Ziel und den Grundsätzen des Übereinkommens: a) ein Forum für Konsultationen und die Zusammenarbeit der Vertragsparteien zu bilden, um wissenschaftliche Informationen und Standpunkte zu Fischereien und den Ökosystemen, in denen sie vorkommen, zu prüfen und auszutauschen und die aktuelle und künftige Lage der Fischereiressourcen einschließlich ökologischer Einflussfaktoren einzuschätzen; b) die Zusammenarbeit der Vertragsparteien im Bereich der wissenschaftlichen Forschung zu fördern, um Wissenschaftslücken zu schließen; c) Statistiken zu führen und Aufzeichnungen regelmäßig zu aktualisieren; d) Berichte, Informationen und Unterlagen zur Fischerei im Übereinkommensbereich und den betreffenden Ökosystemen zu veröffentlichen beziehungsweise zu verbreiten; und e) der Kommission auf Anfrage wissenschaftliche Gutachten vorzulegen. (9)   Der Wissenschaftsrat kann: a) auf eigene Initiative Empfehlungen aussprechen, die die Kommission bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben unterstützen können, b) mit jeder öffentlichen oder privaten Organisation zusammenarbeiten, die ähnliche Ziele verfolgt; und c) die Vertragsparteien auffordern, die für die Wahrnehmung seiner Aufgaben erforderlichen Statistiken oder wissenschaftlichen Daten vorzulegen. (10)   Der Wissenschaftsrat nimmt zu allen Fragen wissenschaftlich Stellung, die ihm: a) von der Kommission vorgelegt werden und die wissenschaftliche Grundlage für die Bestandserhaltung und Bewirtschaftung der Fischereiressourcen und ihrer Ökosysteme im Regelungsbereich betreffen, wobei er die spezifischen Vorgaben der Kommission berücksichtigt, oder b) von einem Küstenstaat vorgelegt werden und die wissenschaftliche Grundlage für die Bestandserhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen für Fischereiressourcen und ihre Ökosysteme in Gebieten unter der Gerichtsbarkeit des Küstenstaats im Übereinkommensbereich betreffen. (11)   Fragen, die ein Küstenstaat dem Wissenschaftsrat vorlegen will, werden gemeinsam mit diesem näher spezifiziert. Solche Vorgaben beinhalten unter anderem Folgendes: a) Beschreibung der Fischerei und des Gebiets, um die beziehungsweise das es geht; b) bei Anfragen, die wissenschaftliche Abschätzungen oder Prognosen betreffen, Beschreibung aller einschlägigen Faktoren und Annahmen und c) gegebenenfalls Beschreibung etwaiger konkreter Ziele des Küstenstaats und Angabe, ob eine besondere Empfehlung oder eine Reihe von Optionen gegeben werden soll. (12)   Der Wissenschaftsrat verabschiedet seine Empfehlungen generell im Wege des Konsenses. Kommt kein Konsens zustande, zitiert der Wissenschaftsrat in seinem Bericht die Meinungen aller Mitglieder. (13)   Berichte des Wissenschaftsrats werden vom Sekretariat veröffentlicht. Artikel VIII Das Sekretariat (1)   Das Sekretariat steht der Kommission, dem Wissenschaftsrat und ihren Nebenorganen zur Verfügung, um sie bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu unterstützen. (2)   Der ranghöchste Verwaltungsbeamte des Sekretariats ist der Exekutivsekretär. (3)   Die Sekretariatsmitarbeiter werden vom Exekutivsekretär nach den Regeln und Verfahren ernannt, die die Kommission gegebenenfalls in Abstimmung mit dem Wissenschaftsrat festlegt. (4)   Vorbehaltlich der allgemeinen Aufsicht durch die Kommission kann der Exekutivsekretär uneingeschränkt über Personal und Personalfragen des Sekretariats entscheiden und andere Pflichten und Aufgaben ausführen, die ihm die Kommission überträgt. Artikel IX Haushalt (1)   Jede Vertragspartei übernimmt die Kosten ihrer Delegation für im Rahmen dieses Übereinkommens einberufene Sitzungen. (2)   Die Kommission legt die Höhe der einzelnen Beiträge der Vertragsparteien zum Jahreshaushalt nach folgenden Kriterien fest: a) 10 % der Haushaltsbeiträge werden nach Maßgabe ihrer nominalen Fänge im Übereinkommensbereich in dem Jahr, das zwei Jahre vor Beginn des Haushaltsjahres endet, auf die Küstenstaaten aufgeteilt; b) 30 % der Haushaltsbeiträge werden gleichmäßig auf alle Vertragsparteien aufgeteilt; c) 60 % der Haushaltsbeiträge werden nach Maßgabe ihrer nominalen Fänge im Übereinkommensbereich in dem Jahr, das zwei Jahre vor Beginn des Haushaltsjahres endet, auf alle Vertragsparteien aufgeteilt und d) die Jahresbeiträge von Vertragsparteien mit einer Bevölkerung von weniger als 300 000 Einwohnern werden auf höchstens 12 % des Gesamthaushalts begrenzt. Nachdem diese Begrenzung erfolgt ist, werden die restlichen Haushaltsbeiträge nach Maßgabe der Buchstaben a, b und c auf die übrigen Vertragsparteien aufgeteilt. Die genannten nominalen Fänge sind die gemeldeten Fangmengen an Fischereiressourcen nach der von der Kommission gemäß Artikel VI Absatz 5 Buchstabe a angenommenen Haushaltsordnung. (3)   Der Exekutivsekretär teilt jeder Vertragspartei mit, wie hoch ihr nach Absatz 2 errechneter Beitrag ist, und die Vertragsparteien zahlen möglichst bald danach ihren Beitrag an die Organisation. (4)   Die Beiträge werden in der Währung des Landes gezahlt, in dem die Organisation ihren Sitz hat. (5)   Spätestens 60 Tage nach der Jahrestagung übermittelt der Exekutivsekretär jeder Vertragspartei den Entwurf des Jahreshaushaltsplans mit der Aufstellung aller Beiträge. (6)   Tritt eine Vertragspartei diesem Übereinkommen bei, bemisst sich ihr proportionaler Beitrag im Beitrittsjahr nach der Anzahl verbleibender voller Monate, gerechnet vom Tag ihres Beitritts. (7)   Sofern die Kommission nichts anderes beschließt, kann eine Vertragspartei, die ihre Beiträge für zwei aufeinander folgende Jahre nicht vollständig gezahlt hat, so lange nicht abstimmen und keinen Einspruch erheben, bis sie ihren finanziellen Verpflichtungen gegenüber der Organisation nachgekommen ist. (8)   Die Finanzen der Organisation werden jährlich von einer durch die Kommission benannten unabhängigen Stelle überprüft. Artikel X Pflichten der Vertragsparteien (1)   Jede Vertragspartei a) führt dieses Übereinkommen und alle Bestandserhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen oder sonstigen verbindlichen Auflagen durch und übermittelt der Kommission regelmäßig eine Aufstellung der Schritte, die sie zur Durchführung und Einhaltung dieser Maßnahmen und Auflagen unternommen hat, einschließlich der Ergebnisse etwaiger nach Artikel XI Absatz 2 Buchstabe e eingeleiteter Verfahren; b) kooperiert bei der Verwirklichung des Ziels dieses Übereinkommens; c) trifft alle erforderlichen Vorkehrungen, um die Wirksamkeit der von der Kommission erlassenen Bestandserhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen zu gewährleisten und diese durchzusetzen; d) sammelt wissenschaftliche, technische und statistische Daten und Informationen zu lebenden Ressourcen und ihren Ökosystemen im Übereinkommensbereich und tauscht solche Daten aus, einschließlich vollständiger, detaillierter Angaben zu Fangmengen und Fischereiaufwand der gewerblichen Fischerei, und trifft geeignete Vorkehrungen, um die Richtigkeit dieser Daten zu überprüfen; e) nimmt bei kommerziellen Fängen biologische Proben; f) legt Informationen, die die Kommission oder der Wissenschaftsrat benötigen, rechtzeitig vor; g) trifft unbeschadet der Gerichtsbarkeit des Flaggenstaats in größtmöglichem Umfang Maßnahmen oder arbeitet mit anderen Vertragsparteien zusammen, um zu gewährleisten, dass ihre Staatsangehörigen oder Fischereifahrzeuge, deren Eigner oder Betreiber ihre Staatsangehörigen sind, Fischerei im Einklang mit den Bestimmungen dieses Übereinkommens und den von der Kommission erlassenen Bestandserhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen ausüben und h) leitet unbeschadet der Gerichtsbarkeit des Flaggenstaats in größtmöglichem Umfang bei Eingang entsprechender Informationen unverzüglich umfassende Untersuchungen ein und meldet umgehend, welche Maßnahmen sie gegen mutmaßliche ernste Verstöße gegen dieses Übereinkommen oder von der Kommission erlassene Bestandserhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen seitens ihrer Staatsangehörigen oder unter ausländischer Flagge laufender Fischereifahrzeuge, deren Eigner oder Betreiber ihre Staatsangehörigen sind, ergriffen hat. (2)   Jede Küstenstaatsvertragspartei übermittelt der Kommission regelmäßig eine Aufstellung der Maßnahmen, einschließlich Durchsetzungsmaßnahmen, die sie zur Erhaltung und Bewirtschaftung von gebietsübergreifenden Beständen in Gewässern unter ihrer Gerichtsbarkeit im Übereinkommensbereich ergriffen hat. Artikel XI Pflichten der Flaggenstaaten (1)   Jede Vertragspartei gewährleistet, dass Fischereifahrzeuge, die zum Führen ihrer Flagge berechtigt sind, a) die Bestimmungen dieses Übereinkommens und die von der Kommission erlassenen Bestandserhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen einhalten und keine Tätigkeiten ausüben, die die Wirksamkeit dieser Maßnahmen untergraben; b) in Gebieten unter nationaler Gerichtsbarkeit im Übereinkommensbereich keine Fischerei ohne Genehmigung betreiben; und c) im Regelungsbereich nur dann fischen, wenn ihnen die betreffende Vertragspartei dazu eine Genehmigung erteilt hat. (2)   Die Vertragsparteien a) erteilen zum Führen ihrer Flagge berechtigten Fischereifahrzeugen nur dann eine Genehmigung zur Fischerei im Regelungsbereich, wenn sie in der Lage sind, ihren Verpflichtungen diesen Schiffen gegenüber nach Maßgabe dieses Übereinkommens und im Einklang mit völkerrechtlichen Bestimmungen wirksam nachzukommen; b) führen ein Register der Fischereifahrzeuge, die zum Führen ihrer Flagge berechtigt sind und denen sie eine Genehmigung für die Fischerei im Regelungsbereich erteilt haben, und stellen sicher, dass in dieses Register alle gegebenenfalls von der Kommission verlangten Angaben aufgenommen werden; c) tauschen die Angaben in den Registern gemäß Buchstabe b nach den von der Kommission gegebenenfalls festgelegten Verfahren aus; d) leiten nach den von der Kommission beschlossenen Verfahren unverzüglich umfassende Untersuchungen ein und melden umgehend, welche Maßnahmen gegen mutmaßliche Verstöße eines zum Führen ihrer Flagge berechtigten Schiffes gegen von der Kommission erlassene Maßnahmen ergriffen wurden; und e) gewährleisten im Falle mutmaßlicher Verstöße gemäß Buchstabe d, dass unverzüglich geeignete Durchsetzungsmaßnahmen ergriffen und im Rahmen ihrer eigenen Rechtsvorschriften Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren eingeleitet werden. (3)   Durchsetzungsmaßnahmen oder Sanktionen gemäß Absatz 2 Buchstabe e müssen hart genug sein, um die Einhaltung der Vorschriften sicherzustellen, von weiteren Verstößen abzuschrecken und den Verantwortlichen jeden Gewinn aus ihren illegalen Praktiken zu entziehen. Artikel XII Pflichten der Hafenstaaten (1)   Alle Maßnahmen, die eine Hafenstaatvertragspartei in Übereinstimmung mit diesem Übereinkommen trifft, tragen ihren Rechten und Pflichten nach dem Völkerrecht Rechnung, um die Wirksamkeit der von der Kommission erlassenen Bestandserhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen zu fördern. (2)   Jede Hafenstaatvertragspartei führt die von der Kommission erlassenen Maßnahmen in Bezug auf Hafenkontrollen durch. (3)   Dieser Artikel berührt in keiner Weise die Hoheitsgewalt einer Vertragspartei über die Häfen in ihrem Hoheitsgebiet. Artikel XIII Beschlussfassung der Kommission (1)   Die Kommission fasst ihre Beschlüsse generell im Wege des Konsenses. Im Sinne dieses Artikels bedeutet Konsens das Fehlen eines offiziellen Einspruchs zum Zeitpunkt der Beschlussfassung. (2)   Sind nach Auffassung des Vorsitzenden alle Möglichkeiten erschöpft, einen Konsens zu erreichen, werden Beschlüsse der Kommission, sofern nichts anderes vorgesehen ist, mit einer Zweidrittelmehrheit der Stimmen aller anwesenden, mit ja oder nein stimmenden Vertragsparteien gefasst, wobei nicht abgestimmt werden kann, wenn das Quorum von mindestens zwei Dritteln der Vertragsparteien nicht erreicht ist. Jede Vertragspartei hat eine Stimme. Artikel XIV Umsetzung von Kommissionsbeschlüssen (1)   Jede von der Kommission nach Artikel VI Absätze 8 und 9 beschlossene Maßnahme wird für die Vertragsparteien wie folgt verbindlich: a) der Exekutivsekretär notifiziert allen Vertragsparteien binnen fünf Arbeitstagen die Annahme der Maßnahme, mit Angabe des Datums der Zustellung der Notifizierung für die Zwecke von Absatz 2, und b) vorbehaltlich Absatz 2 wird die Maßnahme, wenn in ihr selbst nichts anderes festgelegt ist, binnen 60 Tagen nach dem Zustellungsdatum für alle Vertragsparteien verbindlich. (2)   Erhebt eine Vertragspartei binnen 60 Tagen ab dem Zustellungsdatum gemäß Absatz 1 Buchstabe a beim Exekutivsekretär Einspruch gegen eine Maßnahme, kann jede andere Vertragspartei vor Ablauf einer weiteren Frist von 20 Tagen oder aber binnen 15 Tagen nach dem Zustellungsdatum in der Mitteilung, mit der den Vertragsparteien ein innerhalb der 20-Tage-Frist erhobener Einspruch notifiziert wird, ebenfalls Einspruch erheben. Die Maßnahme wird mit Ausnahme der Vertragsparteien, die Einspruch erhoben haben, für alle anderen Vertragsparteien verbindlich. Nicht verbindlich jedoch wird die Maßnahme, wenn bei Ablauf der verlängerten Frist oder Fristen eine Mehrheit der Vertragsparteien Einspruch erhoben und aufrecht erhalten hat, es sei denn, einzelne oder alle Vertragsparteien kommen überein, ab einem bestimmten Datum trotzdem an die Maßnahme gebunden zu sein. (3)   Eine Vertragspartei, die Einspruch erhoben hat, kann diesen jederzeit zurückziehen, und die Maßnahme wird dann für diese Vertragspartei bindend. (4) a) Nach Ablauf einer Frist von einem Jahr ab dem Datum, an dem eine Maßnahme in Kraft getreten ist, kann eine Vertragspartei dem Exekutivsekretär jederzeit mitteilen, dass sie nicht länger an die Maßnahme gebunden sein möchte, und die Maßnahme ist daraufhin für diese Vertragspartei, wenn die Mitteilung nicht zurückgezogen wird, nach Ablauf eines Jahres ab dem Datum, an dem die Beendigungsmitteilung beim Exekutivsekretär eingegangen ist, nicht länger verbindlich. b) Nachdem eine Maßnahme für eine erste Vertragspartei gemäß Buchstabe a aufgehört hat, verbindlich zu sein, hört die Maßnahme für jede andere Vertragspartei ab dem Datum auf, verbindlich zu sein, an dem der Exekutivsekretär die Mitteilung erhält, dass sich auch diese Vertragspartei nicht länger an die Maßnahme gebunden fühlt. (5)   Jede Vertragspartei, die gemäß Absatz 2 Einspruch gegen eine Maßnahme erhoben hat oder gemäß Absatz 4 ihre Absicht mitgeteilt hat, nicht länger durch eine Maßnahme gebunden zu sein, muss ihre Entscheidung begründen. In der Begründung ist darzulegen, ob die Vertragspartei die Maßnahme für unvereinbar mit den Bestimmungen des Übereinkommens hält oder die Maßnahme eine ungerechtfertigte formale oder materielle Diskriminierung der Vertragspartei darstellt. In der Begründung sollte ebenfalls erklärt werden, welche weiteren Schritte die Vertragspartei nach dem Einspruch oder der Beendigungsmitteilung zu unternehmen gedenkt und welche alternativen Maßnahmen sie für die Erhaltung und Bewirtschaftung der betreffenden Fischereiressourcen im Einklang mit dem Ziel dieses Übereinkommens treffen wird oder schon getroffen hat. (6)   Der Exekutivsekretär notifiziert allen Vertragsparteien sofort a) den Eingang oder die Rücknahme eines Einspruchs gemäß Absatz 2 oder 3; b) das Datum, ab dem eine Maßnahme gemäß Absatz 1 verbindlich wird; c) den Eingang einer Beendigungsmitteilung gemäß Absatz 4 und d) die Begründungen und etwaigen alternativen Maßnahmen gemäß Absatz 5. (7)   Eine Vertragspartei, die das in Absatz 2, 4 oder 5 beschriebene Verfahren in Anspruch nimmt, kann die Angelegenheit gleichzeitig an einen Ad-hoc-Ausschuss verweisen. Anhang II gilt entsprechend. (8)   Verweist eine Vertragspartei die Angelegenheit nicht an einen Ad-hoc-Ausschuss gemäß Absatz 7, entscheidet die Kommission in schriftlicher Abstimmung mit einfacher Mehrheit, ob die Begründung dieser Vertragspartei gemäß Absatz 5 an einen solchen Ausschuss verwiesen werden soll. Entscheidet die Kommission, die Angelegenheit an einen Ad-hoc-Ausschuss zu verweisen, gilt Anhang II entsprechend. (9)   Entscheidet die Kommission gemäß Absatz 8, die Angelegenheit nicht an einen Ad-hoc-Ausschuss zu verweisen, kann jede Vertragspartei verlangen, dass eine Sitzung der Kommission einberufen wird, um die von der Kommission erlassene Maßnahme und die Begründung nach Absatz 5 zu überprüfen. (10)   Ein nach Absatz 7 oder 8 eingesetzter Ad-hoc-Ausschuss überprüft die Begründung nach Absatz 5 und die Maßnahme, auf die sie sich bezieht, und legt in Empfehlungen an die Kommission dar, a) ob die Begründung der Vertragspartei gemäß Absatz 5 gerechtfertigt ist und wenn ja, ob die Maßnahme entsprechend geändert oder aufgehoben werden sollte, oder, falls er die Begründung für ungerechtfertigt hält, ob die Maßnahme aufrechterhalten werden soll; und b) ob die alternativen Maßnahmen in der Begründung der Vertragspartei gemäß Absatz 5 mit dem Ziel dieses Übereinkommens vereinbar sind und die Rechte aller Vertragsparteien wahren. (11)   Die Kommission tritt spätestens 30 Tage nach Abschluss des Ad-hoc-Ausschussverfahrens nach diesem Artikel zusammen, um über die Empfehlungen des Ad-hoc-Ausschusses zu beraten. (12)   Nach Abschluss der Verfahren gemäß Absatz 7 bis Absatz 11 steht es jeder Vertragspartei frei, das Streitbeilegungsverfahren nach Artikel XV anzurufen. Artikel XV Beilegung von Streitigkeiten (1)   Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, um Streitigkeiten zu vermeiden. (2)   Entsteht zwischen zwei oder mehr Vertragsparteien eine Streitigkeit über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens, über eine Begründung nach Artikel XIV Absatz 5, über Schritte einer Vertragspartei nach einem Einspruch gemäß Artikel XIV Absatz 2 oder eine Beendigungsmitteilung gemäß Artikel XIV Absatz 4, so nehmen diese Vertragsparteien, nachstehend ‚Streitparteien‘ genannt, Konsultationen auf, um die Streitigkeit direkt oder über Verhandlungen, Untersuchungen, Mediation, Schlichtung, Schiedsspruch, gerichtlichen Vergleich, das Ad-hoc-Ausschussverfahren oder andere friedliche Mittel eigener Wahl beizulegen. (3)   Betrifft die Streitigkeit die Auslegung oder Anwendung einer Maßnahme, die die Kommission gemäß Artikel VI Absätze 8 und 9 erlassen hat, oder Fragen in diesem Zusammenhang, einschließlich Begründungen gemäß Artikel XIV Absatz 5, Schritte einer Vertragspartei nach einem Einspruch gemäß Artikel XIV Absatz 2 oder Beendigungsmitteilungen gemäß Artikel XIV Absatz 4, können die Streitparteien die Streitigkeit zur Beilegung unverbindlichen Ad-hoc-Ausschussverfahren gemäß Anhang II unterwerfen. (4)   Wurde eine Streitigkeit zur Beilegung einem Ad-hoc-Ausschussverfahren unterworfen, so berät sich der Ad-hoc-Ausschuss bei frühestmöglicher Gelegenheit mit den Streitparteien, um die Streitigkeit rasch zu klären. Der Ad-hoc-Ausschuss unterbreitet den Streitparteien einen Bericht, den der Exekutivsekretär den übrigen Vertragsparteien weiterleitet. Der Bericht enthält die Empfehlungen, die nach Ansicht des Ad-hoc-Ausschusses geeignet sein könnten, die Streitigkeit beizulegen. (5)   Nehmen die Streitparteien die Empfehlungen des Ad-hoc-Ausschusses an, so teilen sie den übrigen Vertragsparteien binnen 14 Tagen nach Eingang des Berichts des Ad-hoc-Ausschusses über den Exekutivsekretär mit, welche Schritte sie zur Umsetzung der Empfehlungen unternehmen werden. Die Empfehlungen des Ad-hoc-Ausschusses können dann an die Kommission verwiesen werden, damit diese sie nach ihren eigenen Verfahrensregeln prüft. (6)   Wird die Streitigkeit nicht durch die Empfehlungen des Ad-hoc-Ausschusses beigelegt, kann jede Streitpartei die Streitigkeit einem der obligatorischen, zu bindenden Entscheidungen führenden Verfahren nach Teil XV Abschnitt 2 des Seerechtsübereinkommens oder Teil VIII des Durchführungsübereinkommens unterwerfen. (7)   Haben sich die Streitparteien geeinigt, die Streitigkeit an einen Ad-hoc-Ausschuss zu verweisen, können sie gleichzeitig vereinbaren, die von der Kommission erlassene Maßnahme, um die es geht, vorläufig anzuwenden, bis der Ad-hoc-Ausschuss seinen Bericht vorgelegt hat, es sei denn, sie legen die Streitigkeit inzwischen mit anderen Mitteln bei. (8)   Gelingt es den Streitparteien nicht, sich auf friedliche Mittel gemäß Absatz 2 zur Streitbeilegung zu einigen oder die Streitigkeit auf andere Weise beizulegen, wird die Streitigkeit auf Antrag einer der Streitparteien einem der obligatorischen Verfahren gemäß Teil XV Abschnitt 2 des Seerechtsübereinkommens oder Teil VIII des Durchführungsübereinkommens unterworfen, das zu einer bindenden Entscheidung führt. (9)   Bei Rückgriff auf die obligatorischen Verfahren, die zu bindenden Entscheidungen führen, wenden die Streitparteien, so lange sie nichts anderes vereinbart haben, Empfehlungen des Ad-hoc-Ausschusses gemäß Absatz 4 oder Artikel XIV Absatz 10 vorläufig an. Sie wenden diese Empfehlungen oder gegenseitige Vereinbarungen mit ähnlicher Wirkung so lange an, bis ein zuständiger Gerichtshof oder ein zuständiges Gericht vorläufige Maßnahmen vorschreibt oder eine Entscheidung trifft oder bis die fragliche Maßnahme ausläuft. (10)   Die Mitteilungspflicht gemäß Absatz 5 gilt sinngemäß auch für vorläufige Maßnahmen, die gemäß Absatz 7 angewendet oder gemäß Absatz 9 vorgeschrieben werden, sowie für jede Entscheidung eines Gerichtshofs oder Gerichts, der oder das zur Beilegung der Streitigkeit angerufen wurde. (11)   Der Gerichtshof, das Gericht oder der Ad-hoc-Ausschuss, an den oder das eine Streitigkeit zur Beilegung nach diesem Artikel verwiesen wird, beachtet die einschlägigen Bestimmungen dieses Übereinkommens, des Seerechtsübereinkommens, des Durchführungsübereinkommens, allgemein akzeptierte Normen für die Erhaltung und Bewirtschaftung lebender Ressourcen und andere mit diesem Übereinkommen zu vereinbarende völkerrechtliche Bestimmungen zur Verwirklichung des Ziels dieses Übereinkommens. (12)   Das vorliegende Übereinkommen hindert eine Streitpartei als Vertragsstaat des Seerechtsübereinkommens nicht daran, die Streitigkeit zu ihrer Beilegung obligatorischen Verfahren gemäß Teil XV Abschnitt 2 des Seerechtsübereinkommens, die zu bindenden Entscheidungen gegen einen anderen Vertragsstaat führen, zu unterwerfen oder die Streitigkeit als Vertragsstaat des Durchführungsübereinkommens den obligatorischen Verfahren gemäß Artikel 30 des Durchführungsübereinkommens, die zu bindenden Entscheidungen gegen einen anderen Vertragsstaat führen, zu unterwerfen. Artikel XVI Zusammenarbeit mit Nichtvertragsparteien (1)   Übt ein zum Führen der Flagge einer Nichtvertragspartei berechtigtes Schiff im Regelungsbereich Fischereitätigkeiten aus, fordert die Kommission den Flaggenstaat auf, mit der Organisation uneingeschränkt zusammenzuarbeiten, indem er Vertragspartei des Übereinkommens wird oder einwilligt, die von der Kommission erlassenen Bestandserhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen anzuwenden. (2)   Die Vertragsparteien a) tauschen Informationen aus über Schiffe, die im Regelungsbereich unter der Flagge einer Nichtvertragspartei Fischereitätigkeiten ausüben, sowie alle Maßnahmen, die sie hierauf ergreifen; b) treffen im Einklang mit diesem Übereinkommen und dem Völkerrecht Maßnahmen, um zum Führen der Flagge einer Nichtvertragspartei berechtigte Schiffe von Formen der Fischerei abzuhalten, die die Wirksamkeit der von der Kommission erlassenen Bestandserhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen untergraben; c) setzen Nichtvertragsparteien davon in Kenntnis, wenn Staatsangehörige ihres Landes oder zum Führen ihrer Flagge berechtigte Schiffe eine Art der Fischerei ausüben, die die Wirksamkeit der von der Kommission erlassenen Bestandserhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen untergräbt, und d) bemüh

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.