Europäische Union

2012/109/EU: Beschluss der Kommission vom 20. April 2011 über die staatliche Beihilfe Dänemarks C 19/09 (zuvor N 64/09) zur Umstrukturierung von TV2 Danmark A/S (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(2011) 2614) Text von Bedeutung für den EWR

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h aus der Wahl des Kunden ergeben und nicht als staatliche Beihilfe angesehen werden. In jedem Fall wurde oben gezeigt, dass es sich bei TV2 als Gruppe um ein Unternehmen in Schwierigkeiten handelte, das unter einem akuten Finanzierungsbedarf litt, da es ihm nicht möglich war, eine Fremdfinanzierung durch Banken zu erhalten. Dies schloss auch potenzielle Vorteile mit ein, die sich aus seiner Verpflichtung zum Senden dieser Programme ergaben. (149) Die schwierige Situation von TV2 veränderte sich jedoch mit dem Verkauf des Rundfunkübertragungsnetzes. Unter Verwendung des Erlöses aus dem Verkauf des Rundfunkübertragungsnetzes war es TV2 möglich, einen Teil seiner Schulden zurückzuzahlen, womit sich die finanziellen Aussichten deutlich aufhellten, wie aus den Zahlen der Randnummern 62–64 dieses Beschlusses ersichtlich ist. Auch die Trends auf dem Werbemarkt sind positiver (94). TV2 war in der Lage, sein staatliches Darlehen aus der Rettungsbeihilfefazilität zurückzuzahlen. Abhängig vom Ausgang der anhängigen Verfahren zu staatlichen Beihilfen und der Genehmigung des Umstrukturierungsplans rechnet TV2 damit, über eine ausreichende Finanzierung bis Januar 2012 zu verfügen, wenn die neuen Teilnehmergebühren eingerichtet werden (95). (150) Angesichts dieser neuen Lage hält es die Kommission für unbegründet, TV2 derzeit als Unternehmen in Schwierigkeiten einzustufen. Daher besteht kein Bedarf für staatliche Beihilfemaßnahmen, die über die Genehmigung dieses Beschlusses hinausgehen, und die angemeldete, nicht umgesetzte Darlehens- und Kreditfazilität, die im Umstrukturierungsplan enthalten ist, sollte aufgehoben werden. Mit der gleichen Begründung sollte die bestehende Beihilfefazilität gemäß der Rettungsbeihilfeentscheidung ebenfalls beendet werden. 4.3.   Wiederherstellung der langfristigen Rentabilität (151) Nach Randnummer 34 der Leitlinien muss die Gewährung von Beihilfen von der Durchführung eines Umstrukturierungsplans abhängig gemacht werden, der die Rentabilität des Unternehmens innerhalb einer angemessenen Frist wiederherstellt. Der Umstrukturierungsplan beschreibt die Umstände, die zu den Schwierigkeiten des Unternehmens geführt haben, und führt sie auf neue Aktivitäten, die sich als nicht profitabel erwiesen, und den in zunehmendem Maße unprofitablen öffentlich-rechtlichen Kanal zurück. Nach Ansicht der Kommission behandelt der Umstrukturierungsplan diese Themen in angemessener Weise. (152) Die Kommission stellt fest, dass der Umstrukturierungsplan Maßnahmen zur finanziellen und betrieblichen Umstrukturierung vorsieht, die es, gemeinsam mit einem geänderten Geschäftsmodell dem Unternehmen ermöglichen werden, auf eigenen Beinen zu stehen. In diesem Zusammenhang stellt die Kommission zum einen fest, dass die im Umstrukturierungsplan enthaltene Anforderung bezüglich einer Veräußerung von Vermögenswerten zum erfolgreichen Verkauf des Rundfunkübertragungsnetzes führte, der TV2 mit ausreichenden Mitteln zur Rückzahlung seiner Schulden versorgte. Auch wurde die aus der Rettungsbeihilfefazilität stammende Beihilfe am 4. Oktober 2010 zurückgezahlt. Das Unternehmen selbst gibt an, dass es nun über ausreichende Mittel verfügt, um die Zeit bis zur Einführung der Nutzungsgebühren zu überbrücken (96). Andere Maßnahmen in Form von Kosteneinsparungen werden ebenfalls zur langfristigen Rentabilität des Unternehmens beitragen (siehe Randnummern 47 und 48 oben). (153) Das Unternehmen zieht sich auch aus verlustträchtigen Aktivitäten zurück; 2008 veräußerte es seinen verlustbringenden Radiosender an die SBS-Gruppe. (154) Es wird erwartet, dass das Unternehmen die strukturellen Probleme, die zu seinem Liquiditätsbedarf geführt haben, dadurch löst, dass ihm gestattet wird, von Januar 2012 an Teilnehmergebühren zu erheben. Die mangelnde Rentabilität des öffentlich-rechtlichen Kanals ist auf die Abhängigkeit von einer einzigen Einnahmequelle in Form von Werbeeinnahmen zurückzuführen, die konjunkturabhängig ist und empfindlich auf die Wirtschaftslage reagiert. Dies zeigt sich auch in der Reaktion der Banken, die sich weigerten, Mittel zur Verfügung zu stellen, da sie Bedenken im Hinblick auf die Entwicklung des Werbemarktes und die Ertragsfähigkeit von TV2 hegten. Das neue Geschäftsmodell wird TV2 durch die Erhebung von Teilnehmergebühren für die Betrachtung seines Hauptkanals eine stabilere Einnahmebasis verschaffen. TV2 hat für 2012 zusätzliche Einnahmen aus den Nutzungsgebühren in Höhe von […] Millionen DKK prognostiziert. Zudem rechnet es für dasselbe Jahr mit einem […] der Gruppe. Die Kommission stellt fest, dass neben […] die zweite Einkommensquelle in Form von Nutzungsgebühren das Unternehmen auch weniger anfällig für Abschwünge im Bereich konjunkturabhängiger Aktivitäten macht. Die Kommission stellt fest, dass die Maßnahmen zur Herbeiführung der Trendwende auf den Umstrukturierungsplan selbst zurückzuführen sind und nicht auf externe Faktoren. (155) Die ursprünglich angemeldete Dauer des Umstrukturierungsplans bis zum 31. Dezember 2012 umfasst einen Zeitraum von beinahe vier Jahren. Dieser Zeitraum wurde gewählt, da die dänische Regierung davon ausging, dass mit der Einführung eines neuen Geschäftsmodells und den ersten praktischen Erfahrungen die Banken wieder bereit sein würden, TV2 Geld zu leihen, d. h. der Zeitraum wurde lang genug gestaltet, um diese Erfahrungen sammeln zu können. Jedoch zieht die dänische Regierung nun, in Anbetracht der Tatsache, dass die Beihilfe mit Erlass dieses Beschlusses aufgehoben wird (siehe oben), in Erwägung, dass der Umstrukturierungszeitraum mit der Aufhebung aller Beihilfemaßnahmen enden sollte. (156) Die Kommission ist anderer Ansicht. Laut den Leitlinien sollte die Umstrukturierung zur Wiederherstellung der langfristigen Rentabilität des Unternehmens führen. Die Kommission ist der Ansicht, dass der Umstrukturierungszeitraum solange andauert, bis das Unternehmen sämtliche Umstrukturierungsmaßnahmen umgesetzt hat, womit eine solche langfristige Rentabilität sichergestellt wird. Während alle staatlichen Beihilfemaßnahmen unmittelbar mit Erlass dieses Beschlusses enden werden, ist die Wiederherstellung der langfristigen Rentabilität von TV2 zu diesem Zeitpunkt nicht gewährleistet, solange TV2 noch immer nicht über ein nachhaltiges Geschäftsmodell verfügt. Ein solches Geschäftsmodell wird erst mit Einführung der Nutzungsgebühren eingerichtet. Die Einführung der Nutzungsgebühren ist zudem die wichtigste Umstrukturierungsmaßnahme, die die schwerwiegendste Ursache für die finanziellen Schwierigkeiten von TV2 direkt angeht. Daher kommt die Kommission zu dem Ergebnis, dass der Umstrukturierungszeitraum am 31. Dezember 2012 endet, oder zu dem Zeitpunkt, wenn TV2 Teilnehmergebühren von den Endbenutzern erheben kann, falls dies vor dem 31. Dezember 2012 der Fall sein sollte. Derzeit scheint es, dass TV2 nur dann zur Erhebung von Benutzergebühren berechtigt ist, wenn seine Lizenz geändert wurde (während das aktuelle Dänische Rundfunk- und Fernsehgesetz für TV2 bereits die Möglichkeit vorsieht, Nutzungsgebühren zu verlangen, ist dies nach der derzeitigen Lizenz nicht gestattet). 4.4.   Vermeidung unzumutbarer Wettbewerbsverfälschungen (157) Laut Randnummer 38 der Leitlinien sind Ausgleichsmaßnahmen zu treffen, damit nachteilige Auswirkungen der Beihilfe auf die Handelsbedingungen so weit wie möglich abgeschwächt werden, so dass die angestrebten positiven Folgen die nachteiligen überwiegen. In Betracht kommen die Veräußerung von Vermögenswerten, ein Kapazitätsabbau oder eine Beschränkung der Marktpräsenz. Nach Randnummer 40 der Leitlinien müssen die Maßnahmen im Verhältnis zu den durch die Beihilfe verursachten Verzerrungseffekten und der Stellung des Unternehmens auf seinen Märkten stehen. (158) Prinzipiell kann die Verpflichtung, keine neuen Kanäle zu gründen (d. h. Beschränkung der Marktpräsenz), als Ausgleichsmaßnahme angesehen werden, da dies TV2 vom Wettbewerb um neue Kunden ausschließt und somit seinen Konkurrenten zugute kommt. Die Gründung neuer kommerzieller Kanäle würde TV2 nützen, da die Kanäle durch eine stetige Einnahmequelle auf Basis konjunkturunabhängiger Teilnehmergebühren finanziert würden und die Kanäle die Gruppe mit den nötigen Einnahmen versorgen und somit die negativen Ergebnisse des öffentlich-rechtlichen Kanals teilweise ausgleichen würden. Laut der mit dem Umstrukturierungsplan eingereichten Marktanalyse wächst der Pay-TV-Markt (97). Die Wettbewerber von TV2 argumentieren jedoch, dass TV2 ohnehin keine Möglichkeit zur Gründung eines neuen kommerziellen Kanals gehabt hätte, da der Markt gesättigt sei. (159) Diesbezüglich stellt die Kommission fest, dass die Wettbewerber von TV2 2009 selbst Kanäle gegründet haben (SBS führte 6erene ein, Canal Digital wird einen Sportkanal in Betrieb nehmen, Viasat gründete einen Kanal am 23. März 2009 und die TV4-Gruppe Canal 9 im Juli 2009). (160) Zudem bestätigte Dänemark, dass TV2 durch die Umstrukturierung auch an der Gründung neuer Radiokanäle gehindert wird (98). Diese Verpflichtung ist von großer Bedeutung, da bald ein Ausschreibungsverfahren für die Lizenz zum Betrieb des neuen Radiokanals FM 4 stattfindet. Dänemark brachte zunächst sein Interesse an einer möglichen Teilnahme von TV2 an dieser Ausschreibung zum Ausdruck, bestätigte jedoch später, dass es angesichts der laufenden Untersuchung des Umstrukturierungsplans durch die Kommission nicht zur Abgabe eines derartigen Angebots kommen würde, auch wenn hierzu schon Pläne gemacht wurden. Somit hatte, anders als von den Wettbewerbern behauptet, die Verpflichtung, keine neuen Kanäle zu gründen, eine wirkliche Bedeutung und stellt eine Einschränkung für das Unternehmen dar. Die Kommission hält diese Verpflichtung für bedeutsam im Zusammenhang mit Randnummer 46 der Leitlinien, laut der die Beihilfe nicht zur Finanzierung von Neuinvestitionen verwendet werden darf, die für die Wiederherstellung der Rentabilität nicht unbedingt notwendig sind. (161) Die Kommission bewertet zudem die geplanten Ausgleichsmaßnahmen als im Verhältnis zu den durch die Beihilfe verursachten Verzerrungseffekten. Es sollte darauf hingewiesen werden, dass alle diese Maßnahmen am Tag des Erlasses dieses Beschlusses auslaufen. In diesem Zusammenhang möchte die Kommission betonen, dass keine der angemeldeten Umstrukturierungsbeihilfemaßnahmen umgesetzt wurden oder werden. Wie in den Randnummern 150 ff. ersichtlich ist, wird auch die Rettungsbeihilfefazilität mit dem Erlass dieses Beschlusses aufgehoben. Dies bedeutet, dass das Unternehmen keine staatliche Beihilfe erhalten wird. Die tatsächlichen Zahlungen aus der Rettungsbeihilfefazilität waren jedoch beschränkt (223 Mio. DKK von verfügbaren 1 000 Mio. DKK). Tatsächlich wurde der Großteil der Beihilfe als Rettungsbeihilfe ausgezahlt (208 Mio. DKK von 223 Mio. wurden bis Ende 2008 in Anspruch genommen, d. h. innerhalb des sechsmonatigen Rettungszeitraums) und sämtliche tatsächlich aus der Kreditfazilität entnommenen Mittel wurden bereits an den Staat zurückgezahlt. Ebenso wenig ist der tatsächlich aus der Kreditfazilität in Anspruch genommene Betrag von 223 Mio. DKK angesichts des Umsatzes von TV2 in 2008 ([…] %) übermäßig. Vor diesem Hintergrund hält es die Kommission nicht für nötig, von Dänemark und dem Begünstigten der Beihilfe weitere Ausgleichsmaßnahmen zu verlangen. Daher sieht die Kommission keinen Grund für zusätzliche Ausgleichsmaßnahmen, wie von den Wettbewerbern vorgeschlagen. (162) Allerdings stimmt die Kommission nicht dem Vorschlag Dänemarks zu, dass die Verpflichtung auslaufen sollte, wenn alle Beihilfemaßnahmen beendet sind (99). Erstens sah Dänemark selbst einen längeren Umstrukturierungszeitraum — bis zum 31. Dezember 2012 — vor. Zweitens legen die Leitlinien nirgends fest, dass die Dauer der Ausgleichsmaßnahme mit derjenigen des Vorhandenseins laufender Beihilfemaßnahmen übereinstimmen muss. Drittens beruht der Umstrukturierungsplan auf der Annahme, dass das Unternehmen erst mit Einführung der Nutzungsgebühren 2012 Zugang zu Fremdfinanzierung haben wird; erst dann wird die langfristige Rentabilität wiederhergestellt sein. Dänemark selbst hat argumentiert, dass die Beihilfemaßnahmen einschließlich der noch vorhandenen Rettungsbeihilfefazilität benötigt würden, um die Liquiditätslücke zu schließen, bis ein stabileres Geschäftsmodell für den öffentlich-rechtlichen Kanal vorhanden sei. Die Rettungsbeihilfefazilität diente daher dazu, die Weiterführung des Unternehmens zu gewährleisten, bis ein neues Geschäftsmodell wirksam würde. Vor diesem Hintergrund ist die Kommission nicht der Ansicht, dass die Verpflichtung zu Ausgleichsmaßnahmen mit dem Ende der Beihilfe oder zum Datum dieser Entscheidung auslaufen kann. Die Kommission hält es jedoch für realistisch, dass die Verpflichtung, keine neuen Kanäle zu gründen, zu einem früheren Zeitpunkt als dem Ende des für den Umstrukturierungsplan vorgesehenen Zeitraums (31. Dezember 2012) enden kann, und zwar dann, wenn die Nutzungsgebühren eingeführt worden sind (durch Abänderung der Lizenz) und TV2 sie erheben kann. 4.5.   Begrenzung der Beihilfe auf das erforderliche Mindestmaß (163) Laut Randnummer 43 der Leitlinien müssen sich Höhe und Intensität der Beihilfe auf die für die Umstrukturierung unbedingt notwendigen Mindestkosten beschränken. Die Idee hinter dieser Regelung ist, dass das Unternehmen am Ende der Umstrukturierung nicht über überschüssige Liquidität verfügt, die für ein aggressives Marktverhalten verwendet werden könnte. Von Begünstigten wird erwartet, dass sie aus eigenen Mitteln, auch durch den Verkauf von Vermögenswerten, wenn diese für den Fortbestand des Unternehmens nicht unerlässlich sind, einen erheblichen Beitrag zum Umstrukturierungsplan leisten. Es muss sich um einen konkreten Beitrag handeln ohne für die Zukunft erwartete Gewinne wie Cashflow. Er muss so hoch wie möglich sein und bei großen Unternehmen mindestens 50 % betragen. Die Kommission betrachtet TV2 als großes Unternehmen im Sinne der Leitlinien. (164) Die Kommission teilt nicht die Ansicht der dänischen Regierung, dass sämtliche Kosten und insbesondere Sparmaßnahmen automatisch als Umstrukturierungsmaßnahmen gelten. Ein Unternehmen könnte Ausgaben tätigen, um Kosteneinsparungen zu erreichen. Kosteneinsparungen wie im vorliegenden Fall von Dänemark beschrieben stellen nicht an sich Umstrukturierungskosten dar. Dänemark legte eine Liste „klassischer“ Umstrukturierungskosten vor, die […] Millionen DKK umfassen und die Transaktionskosten im Zusammenhang mit der Veräußerung des Rundfunkübertragungsnetzes ([…] Millionen DKK), mit der Umstellung auf das neue Geschäftsmodell verbundene Kosten ([…]–[…] Millionen DKK) sowie Personalkosten für die Kündigung von Verträgen, Rechts- und Beratungskosten ([…] Millionen DKK) abdecken. Die Kommission erkennt diese Kosten als Umstrukturierungskosten an. (165) Gemäß der Beschlussfassungspraxis der Kommission schließen Umstrukturierungskosten sämtliche außerordentlichen Kosten ein, die angefallen sind, um die Rentabilität des Unternehmens wiederherzustellen, nicht aber gewöhnliche, im Umstrukturierungszeitraum angefallene Betriebskosten. Allerdings geht es im vorliegenden Fall um den Liquiditätsbedarf eines Unternehmens zur Überbrückung einer Übergangsphase, bis ein neues, nachhaltiges Geschäftsmodell eingerichtet ist. Wie oben dargelegt bestand bei TV2 ein echter Finanzierungsbedarf, da kein Zugang zu einer Fremdfinanzierung bestand. In diesem speziellen Fall, bei dem es um eine rein finanzielle Umstrukturierung geht, bis das Unternehmen zu einem stabileren Geschäftsplan übergeht, kann die Kommission auch akzeptieren, dass dieser Finanzierungsbedarf Umstrukturierungskosten darstellt. Es war die Kreditfazilität der Rettungsbeihilfeentscheidung (1 000 Mio. DKK), die den notwendigen vorübergehenden Puffer zur Überbrückung der Finanzlücke bereitstellte. Allerdings war diese Fazilität nur eine Übergangsmaßnahme, auf die TV2 nur zugreifen konnte, wenn das Unternehmen einen durch einen externen Prüfer bestätigten Finanzierungsbedarf nachweisen konnte. Letztendlich nahm TV2 die Kreditfazilität nicht in großem Umfang in Anspruch (lediglich zu […] %). Zusätzlich wurde der Großteil der in Anspruch genommenen Kredite ([…] Millionen DKK) während des durch die Rettungsbeihilfeentscheidung der Kommission abgedeckten Zeitraums abgerufen, d. h. innerhalb der sechsmonatigen Rettungsphase vor Einreichung des Umstrukturierungsplans. (166) TV2 leistete seinen Beitrag zu den oben genannten Umstrukturierungskosten durch den Verkauf von Vermögenswerten — genauer des Rundfunkübertragungsnetzes für einen Betrag von 640 Mio. DKK — und durch Fremdfinanzierung durch Aufnahme einer Hypothek auf Unternehmensgebäude in Odense über 80 Mio. DKK. Der Beitrag von 720 Mio. DKK ist weit größer als der Mindestwert von 50 % für große Unternehmen. Wie oben dargelegt verwendete TV2 die Einnahmen aus der Veräußerung des Netzes zur Verringerung der Schuldenlast. Das so ausgegebene Geld kann nicht für andere Zwecke genutzt werden. Darüber hinaus enden, wie aus dem oben Genannten deutlich hervorgeht, alle Beihilfemaßnahmen zum Datum dieses Beschlusses, und keinerlei im Umstrukturierungsplan angemeldete neue Beihilfemaßnahmen werden eingeführt (siehe Randnummer 150 dieser Entscheidung). Daher besteht kein Risiko im Sinne von Randnummer 45 der Leitlinien von übermäßigen Beihilfen neben den notwendigerweise im Unternehmen verbleibenden Beihilfen. 4.6.   Sonstige Bedingungen (167) Nach Randnummer 46 der Leitlinien kann die Kommission dem Mitgliedstaat zusätzliche Maßnahmen vorschreiben, die sie für notwendig hält, damit der Wettbewerb nicht in einer dem gemeinsamen Interesse zuwiderlaufenden Weise verfälscht wird. (168) Die Kommission nimmt von den durch Dänemark während der förmlichen Prüfung vorgebrachten Argumenten und der durch den Begünstigten der Beihilfe in Begleitdokumenten zum Ausdruck gebrachten Absicht Kenntnis, dass der Umstrukturierungsplan TV2 in die Lage versetzen sollte, Geschäftschancen ebenso ergreifen zu können wie die anderen Fernseh- und Rundfunkunternehmen und Teilnehmergebühren zu erheben. Dänemark und TV2 weisen weiter darauf hin, dass der derzeitig hohe Eigenkapitalpuffer von TV2 mit Koeffizienten für Solvabilität (und verzinsliche Nettoverschuldung), die deutlich über (unter) denen der Wettbewerber liegen, nur aufgrund der Unwägbarkeiten im Zusammenhang mit den anhängigen Verfahren zu staatlichen Beihilfen und dem Geschäftsmodell nötig ist. Sowohl TV2 als auch Dänemark bringen ihre grundsätzliche Bereitschaft zum Ausdruck, die Kapitalstruktur wieder derjenigen der anderen Fernseh- und Rundfunkunternehmen anzugleichen, sobald die Prüfungen zur staatlichen Beihilfe abgeschlossen sind. (169) Die Kommission sieht ihrerseits keinen Bedarf dafür, dass TV2 eine andere Kapitalstruktur als die anderen Fernseh- und Rundfunkunternehmen aufweist, sobald das Geschäftsmodell und die anhängigen Gerichtsverfahren geklärt sind. Kapitalstrukturen, die auf (künstlich) hohem Eigenkapital basieren, sind für das Unternehmen von Vorteil, da es hierdurch in die Lage versetzt wird, Finanzierungsmöglichkeiten zu relativ günstigen Konditionen zu finden. Ebenso bedeutsam ist, dass TV2 seine Kapitalstruktur auf ein Niveau zurückführt, das sicherstellt, dass der Wettbewerb nicht verfälscht wird. Die Kommission möchte, dass TV2 durch Dividendenzahlungen an den Staat zu einer normalen Kapitalstruktur zurückkehrt, statt durch eine aggressive Ausweitung der Vermögensübersicht durch Fremdmittelfinanzierung. 4.7.   Kontrolle und Jahresbericht (170) Entsprechend den Randnummern 49 und 50 der Leitlinien hat sich Dänemark verpflichtet, der Kommission spätestens sechs Monate nach Genehmigung der Beihilfe Berichte vorzulegen. 4.8.   Kartellrechtsangelegenheiten (171) Die Kommission stellt fest, dass einer der Wettbewerber von TV2 eine Kartellrechtsbeschwerde im Zusammenhang mit der geplanten Einführung der Nutzungsgebühren eingereicht hat. Die Kommission ist sich bewusst, dass Modalitäten einer Beihilfe, die einen etwaigen Verstoß gegen andere besondere Bestimmungen des Vertrags als diejenigen zur staatlichen Beihilfe enthalten, derart untrennbar mit dem Zweck der Beihilfe verknüpft sein können, dass sie nicht für sich allein beurteilt werden können (100). Der Gerichtshof betonte, dass die Verpflichtung, den Zusammenhang zwischen Vorschriften zur staatlichen Beihilfe und den sonstigen Vorschriften des Vertrags zu beachten, ganz besonders dann gilt, wenn mit diesen anderen Vorschriften ebenfalls das Ziel eines unverfälschten Wettbewerbs verfolgt wird. Gleichwohl erkennt die Rechtsprechung des Gerichtshofes an, dass die Verfahren zur staatlichen Beihilfe und zum Wettbewerbsrecht voneinander unabhängige Verfahren sind, für die jeweils besondere Regeln gelten. Der Gerichtshof stellte Folgendes fest: „Trifft die Kommission eine Entscheidung über die Vereinbarkeit einer staatlichen Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt, so ist sie daher nicht verpflichtet, das Ergebnis eines aufgrund der Verordnung Nr. [1] eingeleiteten Parallelverfahrens abzuwarten, wenn sie aufgrund einer wirtschaftlichen Analyse des Sachverhalts ohne offensichtlichen Beurteilungsfehler zu der Überzeugung gelangt ist, dass der Empfänger der Beihilfe nicht in der Lage ist, den Artikeln [101 und 102 AEUV] zuwiderzuhandeln.“ (101) Der Kartellrechtsfall muss daher nicht förmlich abgeschlossen sein, damit die Kommission einen Beschluss im Fall der staatlichen Beihilfe treffen kann. (172) Die Kommission möchte darauf hinweisen, dass im vorliegenden Fall nicht die Beihilfe selbst (die Rettungsbeihilfefazilität) ursächlich für die Kartellrechtsbeschwerde ist, sondern ein anderes Element des Umstrukturierungsplans (die Nutzungsgebühren). Die Nutzungsgebühren werden zu Beginn des Jahres 2012, d. h. nach Aufhebung der Beihilfenfazilität, durch eine Änderung der Lizenzbestimmungen von TV2 eingeführt. Es sollte auch bedacht werden, dass der Großteil der tatsächlich abgerufenen Beihilfe während des Rettungszeitraums in Anspruch genommen wurde und durch die Rettungsbeihilfeentscheidung der Kommission vom 4. August 2008 gedeckt war, sowie dass sämtliche Beihilfen aufgehoben werden, sobald dieser Beschluss in Kraft tritt. (173) Falls eine Kartellbeschwerde oder Stellungnahmen von Dritten im vorliegenden Verfahren auch als Beschwerde darüber zu verstehen sein sollen, dass TV2 zu einem Pay-TV-Kanal wird, reicht der Hinweis, dass die reine Einführung von Nutzungsgebühren für den Hauptkanal keinen Bruch des Wettbewerbsrechts darstellen kann. Wenn der Hauptkanal von TV2 zu einem Pay-TV-Kanal wird, führt dies zum Eintritt dieses Kanals in den Pay-TV-Markt. Der Eintritt des Hauptkanals von TV2 wird aller Wahrscheinlichkeit nach nur Wettbewerber betreffen, die auf diesem Markt tätig sind, was z. B. einige Akteure zum Ausstieg aus diesem Markt (den entsprechenden Pay-TV-Paketen) führen oder zur Senkung ihrer Preise zwingen kann. Bei diesen Effekten handelt es sich allerdings um normale Auswirkungen des Markteintritts eines existenzfähigen Wettbewerbers. Die bloße Tatsache, dass Nutzungsgebühren eingeführt werden und sich hierdurch eine verschärfte Konkurrenz ergibt, verstößt daher nicht gegen Artikel 102 und 106 AEUV. (174) Der Beschwerdeführer sowie einige andere Wettbewerber argumentieren in den Stellungnahmen von Dritten, dass die geplante Einführung der „TV2 Alene“-Karte wettbewerbswidrige Effekte mit sich bringen und zudem die Vertriebsgesellschaft Boxer bevorzugen würde. Kurz gesagt bedeutete das „TV2 Alene“-Modell, dass Kunden TV2 kostenlos empfangen könnten, wenn sie keine weiteren Pay-TV-Dienste kaufen würden. Nach dieser Beschwerde hätte die „TV2 Alene“-Karte entsprechend eine abschreckende Wirkung auf Kunden, die planen, sich Pay-TV zuzulegen, und zwar zu Lasten der Wettbewerber von TV2. Da Dänemark die geplante „TV2 Alene“-Karte zurückgezogen hat, sind Diskussionen darüber, ob sie die

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.