Europäische Union

2012/109/EU: Beschluss der Kommission vom 20. April 2011 über die staatliche Beihilfe Dänemarks C 19/09 (zuvor N 64/09) zur Umstrukturierung von TV2 Danmark A/S (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(2011) 2614) Text von Bedeutung für den EWR

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32012D0109. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

chsmaßnahme faktisch keine Einschränkung darstelle, da ohnehin kein Raum für neue Kanäle vorhanden sei. Wie oben erwähnt, merkt Viasat an, dass TV2 die Rechte zur Übertragung seiner attraktivsten Programme mit Ausnahme von Sportereignissen, d. h. Dramen, Fiktion und Dokumentationen, versteigern könnte, um den Gewinn des Hauptkanals zu erhöhen. Rechtsgrundlage (113) Zuletzt erklärt Viasat, dass die Heranziehung von Artikel 106(2) durch die dänische Regierung unwahrscheinlich sei. Boxer TV A/S (Boxer) (114) Boxer gibt an, dass die Einführung von Nutzungsgebühren teilweise die derzeitige wettbewerbswidrige Situation beseitige, in der Boxer — anders als alle anderen Plattformanbieter — die Tatsache, TV2 zu senden, nicht kommerziell nutzen könne. Boxer schlägt vor, die Preisgestaltung von TV2 einer Kontrolle entweder durch die Politik oder die Wettbewerbsbehörden zu unterstellen. Andere Parteien (115) Hinsichtlich der Umstrukturierungsbeihilfe stellen einige Parteien die Frage, ob TV2 tatsächlich in Schwierigkeiten ist (ASK) und ob die Ausgleichsmaßnahmen in einem gesättigten Markt nicht zu schwach ausfallen (FDA). Einige Parteien geben jedoch an, dass Nutzungsgebühren ins Auge gefasst werden könnten, falls sich das Unternehmen tatsächlich in Schwierigkeiten befindet (DI, TDC). Von anderen Parteien wird der Umstrukturierungszeitraum als zu lang angesehen (Discovery). Weitere Parteien vertreten die Meinung, dass TV2, falls das Unternehmen bis 2012 wirtschaftliche Stabilität erreicht, die Einführung von Nutzungsgebühren nicht erlaubt werden sollte. (116) Bezüglich der Nutzungsgebühren: Einige Parteien (Langkilde, MTV Networks AB, FDA, Discovery, Stofa) bringen vor, die Nutzungsgebühren führten dazu, dass kleinere Kanäle aus den bestehenden Pay-TV-Paketen verdrängt würden oder die Kunden mehr zahlen müssten. (117) Einige Parteien halten eine Nutzungsgebühr von 25 DKK für zu hoch (FDA, TDC). FDA ist zudem der Ansicht, dass die Erhebung solcher Nutzungsgebühren nicht mit der Rolle von TV2 als öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt vereinbar ist. VIII.   BEIHILFERECHTLICHE WÜRDIGUNG 1.   Umfang der Würdigung (118) Wie aus der Einreichung Dänemarks ersichtlich ist, wurde der angemeldete Umstrukturierungsplan nicht zurückgezogen. Dänemark gibt an, es bestehe kein Bedarf für Beihilfemaßnahmen und sämtliche Beihilfemaßnahmen würden nach Genehmigung des Umstrukturierungsplans samt Nutzungsgebühren aufgehoben. Weiterhin führt Dänemark aus, TV2 würde nicht zur Leistung zusätzlicher Zahlungen verpflichtet, die sich aus den beiden vorangegangenen Untersuchungen der Kommission bezüglich TV2 ergeben (79). Mit anderen Worten hat die Kommission von Dänemark noch keine bedingungslose Bestätigung dafür erhalten, dass diese Maßnahmen nicht länger Teil des Umstrukturierungsplans bilden und somit nicht länger zum Umfang der formalen Untersuchung durch die Kommission gehören. (119) Die einzige Ausnahme ist die geplante Garantie für die Veräußerung des Rundfunkübertragungsnetzes, zu der es nicht kommen wird, da der Verkauf bereits erfolgt ist und daher für diesen Fall nicht länger relevant ist. Die Kommission betrachtet diese Maßnahme als nicht länger angemeldet. (120) Im Folgenden wird die Kommission daher noch die weiterhin angemeldeten Maßnahmen würdigen (Darlehen sowie befristete und Umstrukturierungskreditfazilitäten) sowie die Kreditfazilität der genehmigten Rettungsbeihilfe, die bestehen bleibt. 2.   Vorliegen einer staatlichen Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV (121) In Artikel 107 Absatz 1 AEUV heißt es: „Soweit in diesem Vertrag nicht etwas anderes bestimmt ist, sind staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen.“ (122) Damit Artikel 107 Absatz 1 AEUV zur Anwendung kommt, muss eine staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfemaßnahme vorliegen, die den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigt und den Wettbewerb im Binnenmarkt verfälscht, indem bestimmten Unternehmen ein selektiver Vorteil verschafft wird. Die Anwendung dieser Bedingungen auf die vorliegenden Maßnahmen wird im Folgenden behandelt. 2.1.   Staatliche Mittel Darlehen/Kreditfazilität (123) Das nachrangige Darlehen und die befristeten Kreditfazilitäten aus der ursprünglichen Rettungsbeihilfe und gemäß Umstrukturierungsplan (80) beinhalten durch die Regierung mit Zustimmung des Folketinget freigegebene Mittel aus dem allgemeinen Haushalt Dänemarks, wodurch sie staatliche Mittel darstellen. (124) Dänemark bringt vor, dass die Zinssätze und Gebühren dem marktüblichen Niveau für finanziell gesunde Unternehmen entsprechen. Indem Dänemark die gleichen Konditionen für ein in Schwierigkeiten befindliches Unternehmen wie TV2 ansetzt, verliert es staatliche Mittel. Der Grund hierfür ist, dass private Kreditgeber die finanziellen Schwierigkeiten von TV2 berücksichtigen und Darlehen oder Kreditfazilität gar nicht erst gewähren oder aber höhere Zinssätze als für finanziell gesunde Unternehmen verlangen würden. Nutzungsgebühren (125) Die Kommission kommt zu dem Schluss, dass das TV2 eingeräumte Recht, ab 2012 Nutzungsgebühren zu erheben, keine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV darstellt. Die Nutzungsgebühren stammen aus privater Hand (81) und werden für die Nutzung des Kanals TV2 direkt von den Konsumenten an die Vertriebsgesellschaft entrichtet. TV2 muss mit der Vertriebsgesellschaft in normale Verhandlungen treten, damit der Kanal in ein Digitalpaket aufgenommen wird, und sich auf eine akzeptable Vergütung einigen. Es besteht keine Rechtsvorschrift, die die Vertriebsgesellschaft dazu zwingt, den Hauptkanal von TV2 in das Paket zu übernehmen, da die in Artikel 6 des Dänischen Rundfunk- und Fernsehgesetzes festgeschriebene Übertragungspflicht mit der Einführung des Nutzungsgebührensystems aufgehoben wird. Ebensowenig befinden sich die Nutzungsgebühren oder deren Höhe unter der ständigen Kontrolle der Regierung oder stehen dieser zur Verfügung (82). Die Regierung ist weder an der Preisgestaltung beteiligt, bei der es sich um eine betriebswirtschaftliche Entscheidung von TV2 handelt, noch treibt sie die Gebühren für TV2 ein oder kontrolliert oder verfügt in irgendeiner Weise über diese. (126) Die Nutzungsgebühren können nicht, wie von SBS behauptet, mit der Erhebung einer Rundfunkgebühr gleichgesetzt werden. SBS argumentiert, dass die Nutzungsgebühren in der Praxis für Haushalte den gleichen Effekt haben wie eine Erhöhung der Rundfunkgebühr, da TV2 Danmark in den Angebotspaketen der Vertriebsgesellschaften stets enthalten sein wird. Dieser verbindliche Aspekt und die Tatsache, dass Nutzungsgebühren nur durch eine Gesetzesänderung geändert werden können (83), sollten die Einstufung als staatliche Beihilfe bewirken (84). In diesem Zusammenhang führt SBS die Rechtsprechung des Gerichtshofs im Fall Essent Netwerks (85) an. (127) Allerdings sind diesmal, anders als bei der vorherigen Fernsehgebührenregelung in Dänemark, die tatsächlich von der Kommission als staatliche Beihilfe eingestuft worden war (86), die Nutzer nicht gesetzlich zur Zahlung der Gebühren verpflichtet, sondern zahlen die Vergütung als Teil einer vertraglichen Vereinbarung, die sie freiwillig eingehen. Ebensowenig werden die Gebühren durch eine öffentliche Stelle eingetrieben, wie dies bei der Fernsehgebühr der Fall war, sondern durch den privaten Betreiber Boxer und die privaten Vertriebsgesellschaften der übrigen Plattformen. Der Staat ist in Fällen, in denen die Benutzer die Gebühren nicht zahlen, an keinerlei Zwangsmaßnahmen beteiligt. Die Vertriebsgesellschaft müsste zum Erreichen der Zahlung ein Zivilverfahren bestreiten. (128) Die Tatsache, dass TV2 durch eine Lizenzänderung des Ministeriums für Kultur das Recht eingeräumt wird, Abonnementgebühren zu erheben, reicht nicht für den Schluss aus, dass staatliche Mittel beteiligt sind. Es handelt sich nicht um einen Fall, in dem ein staatlicher Eingriff zum Verlust staatlicher Mittel führt. In dieser Hinsicht ist der Verweis von SBS auf die Rechtssache Essent Netwerks nicht relevant. Randnummer 73 des zitierten Urteils trifft eine Unterscheidung zwischen den Umständen der Rechtssachen Essent und Pearle (87), indem festgestellt wird, dass in der erstgenannten Rechtssache die Gebühr Teil einer von den Behörden festgelegten Politik war. Zur Unterscheidung der Fälle verweist der Gerichtshof in der Rechtssache Essent auf die Einführung der Gebühr durch den Gesetzgeber, sagt aber nicht, dass jegliches staatliches Eingreifen durch gesetzgeberische Maßnahmen automatisch eine Beteiligung staatlicher Mittel zur Folge hat. Dies wird aus dem zitierten Urteil in der Rechtssache Essent selbst deutlich, da in Randnummer 75 dieses Urteils eine weitere Abgrenzung zur Rechtssache Preussen Elektra vorgenommen wird. Bei dieser wurden durch einen Gesetzgebungsakt (bei dem keine Beteiligung staatlicher Beihilfe festgestellt wurde) private Elektrizitätsversorger zur Abnahme von in ihrem Liefergebiet produziertem Strom aus erneuerbaren Energiequellen zu Mindestpreisen verpflichtet. Der Gerichtshof erklärt, dass bei Essent die fraglichen Unternehmen mit der „Verwaltung staatlicher Mittel“ betraut worden waren, anders als im Fall Preussen Elektra (88). Im vorliegenden Fall wurde TV2 nicht mit der Verwaltung einer staatlichen Ressource betraut. Die Lizenzänderung setzt lediglich ein bereits bestehendes Recht auf eine zusätzliche Einkommensquelle um (zur Gesetzgebung siehe Artikel 38a(2) des Dänischen Rundfunk- und Fernsehgesetzes). (129) Daher kommt die Kommission zu dem Schluss, dass die Nutzungsgebühren nicht zur Beteiligung staatlicher Mittel im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV führen. 2.2.   Selektiver Vorteil (130) Die beteiligten staatlichen Mittel verschaffen TV2 dadurch einen wirtschaftlichen Vorteil, dass die gleichen Finanzinstrumente zu Marktkonditionen höhere Fremdkapitalkosten oder höhere Gebühren mit sich bringen würden, falls ein Marktteilnehmer sich bereiterklären würde, dem Begünstigten weitere Mittel in der gewünschten Höhe zur Verfügung zu stellen. Laut den durch Dänemark eingereichten Nachweisen war keiner von ihnen hierzu bereit. 2.3.   Wettbewerbsverzerrung und Auswirkungen auf den Handel (131) Diese Mittel werden TV2 die Fortsetzung des Betriebs auf den Märkten ermöglichen, auf denen es derzeit aktiv ist. Diese Märkte umfassen die Märkte für die Veräußerung und den Erwerb von Senderechten, für Pay-TV-Dienste und für TV-Werbung in Dänemark. Auf diesen Märkten steht TV2 im Wettbewerb mit anderen Sendeanstalten wie, unter anderem, SBS oder Viasat. Hieraus folgt, dass durch die Begünstigung von TV2 die fragliche Beihilfe den Wettbewerb auf diesen Märkten verzerrt oder zu verzerren droht. (132) Die betroffenen Märkte, wie der Erwerb und die Veräußerung von Senderechten und TV-Werbung für Produkte aus anderen Mitgliedstaaten, die für den Verkauf in Dänemark vorgesehen sind, sind am Handel zwischen den Mitgliedstaaten beteiligt (89). Darüber hinaus senden einige Wettbewerber von TV2 Danmark A/S aus dem Vereinigten Königreich und/oder sind Tochtergesellschaften von Konzernen mit Sitz in anderen Mitgliedstaaten, und ihre Entscheidung darüber, ihre Aktivität auf dem dänischen Markt beizubehalten oder auszubauen, könnte durch die geplante Beihilfe beeinflusst werden. Die in Rede stehende staatliche Beihilfe wirkt sich daher auf die Handelsströme zwischen Mitgliedstaaten aus oder droht sich auf diese auszuwirken. (133) Da Artikel 107 Absatz 1 AEUV zur Anwendung kommt, muss das Paket der Umstrukturierungsbeihilfen im Hinblick auf seine Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt bewertet werden. 3.   Durchführungsverbot (134) Dänemark hat das in Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates (90) aufgeführte Durchführungsverbot eingehalten, da es die Beihilfemaßnahmen des Umstrukturierungsplans angemeldet und bislang nicht umgesetzt hat. Die Umsetzung der Rettungsbeihilfe wurde durch die Entscheidung der Kommission vom 4. August 2008 genehmigt. 4.   Vereinbarkeit der staatlichen Beihilfe mit dem Binnenmarkt 4.1.   Rechtsgrundlage (135) Die Bewertung der Vereinbarkeit der Maßnahmen erfolgt gemäß Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV in Verbindung mit den Leitlinien. Die Anwendung von Artikel 106 Absatz 2 AEUV auf die in Rede stehenden Maßnahmen im Zusammenhang mit der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks wird nicht geprüft. Während sich die finanziellen Schwierigkeiten von TV2 hauptsächlich auf die Bereitstellung des öffentlich-rechtlichen Kanals und das Fehlen eines Geschäftsmodells mit stabilen Einnahmequellen zurückführen lassen, sind die staatlichen Beihilfemaßnahmen nicht auf die Bereitstellung der öffentlichen Dienstleistung beschränkt, sondern richten sich an TV2 als Gruppe, d. h. einschließlich der kommerziellen Tätigkeiten. Darüber hinaus haben die dänischen Behörden nicht im Detail argumentiert, dass die staatlichen Beihilfemaßnahmen gemäß Artikel 106 Absatz 2 AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar seien, und die Kommission hat nicht ausreichend Informationen für eine Bewertung nach Artikel 106 Absatz 2 AEUV und der Rundfunkmitteilung erhalten (91). (136) Die Leitlinien regeln die Möglichkeit zur Gewährung von Rettungsbeihilfen als vorübergehende Unterstützungsmaßnahme für Unternehmen in Schwierigkeiten zur Überbrückung der für die Vorbereitung eines Umstrukturierungsplans benötigten Zeit oder akuter Liquiditätsprobleme. Laut Randnummer 26 der Leitlinien verlängert sich die Frist für die Beendigung der Beihilfe, bis die Kommission über den Plan entschieden hat. Die Tatsache, dass die Rettungsbeihilfefazilität für TV2 noch immer besteht, steht im Einklang mit dieser Vorgabe, da TV2 innerhalb dieser Frist einen Umstrukturierungsplan eingereicht hat. (137) Umstrukturierungsbeihilfen müssen sich auf einen realistischen, kohärenten und weitreichenden Plan zur Wiederherstellung der langfristigen Rentabilität eines Unternehmens innerhalb einer angemessenen Frist stützen. Restrukturierung umfasst in der Regel die folgenden Elemente: die Umstrukturierung aller betrieblichen Aspekte des Unternehmens, die Reorganisation und Rationalisierung der Tätigkeiten des Unternehmens einschließlich des Rückzugs aus defizitären Geschäftsbereichen und eine finanzielle Umstrukturierung. Umgekehrt darf sich eine von staatlichen Beihilfen profitierende Umstrukturierung nicht auf finanzielle Eingriffe zur Deckung früherer Verluste beschränken, ohne die Ursachen anzugehen. Zudem muss die Umstrukturierung zumindest teilweise aus eigenen Mitteln des Unternehmens finanziert werden. Schließlich müssen Ausgleichsmaßnahmen ergriffen werden, um die wettbewerbsverfälschenden Auswirkungen der Beihilfe zu minimieren. Im Folgenden wird die Kommission prüfen, ob diese Bedingungen erfüllt sind. 4.2.   Förderungswürdigkeit — Unternehmen in Schwierigkeiten (138) Gemäß Randnummer 9 der Leitlinien gilt ein Unternehmen als in Schwierigkeiten, wenn es nicht in der Lage ist, mit eigenen finanziellen Mitteln oder Fremdmitteln, die ihm von seinen Eigentümern/Anteilseignern zur Verfügung gestellt werden, Verluste aufzufangen, die das Unternehmen so gut wie sicher in den wirtschaftlichen Untergang treiben werden, wenn der Staat nicht eingreift. Randnummer 11 der Leitlinien führt bestimmte Kriterien auf, nach denen ein Unternehmen als in Schwierigkeiten gilt, selbst wenn keine der in Randnummer 10 der Leitlinien genannten Kriterien erfüllt sind. Randnummer 11 führt aus, dass „[e]in Unternehmen in Schwierigkeiten […] jedenfalls nur dann für eine Beihilfe in Betracht [kommt], wenn es nachweislich nicht in der Lage ist, sich aus eigener Kraft oder mit Mitteln seiner Eigentümer/Anteilseigner oder Fremdmitteln zu sanieren“. (139) Die Kommission kommt zu dem Schluss, dass zum Zeitpunkt der Anmeldung des Umstrukturierungsplans TV2 ein solches Unternehmen in Schwierigkeiten darstellte. Dies geht aus den Zahlen der Entscheidung der Kommission zur Eröffnung des förmlichen Prüfverfahrens und vor allem aus den Zahlen in den Randnummern 36-42 der Entscheidung hervor, die zu einem späteren Zeitpunkt im Januar 2010 eingereicht wurden. Diese beschreiben ein Unternehmen mit Verlusten, zurückgehenden Marktanteilen, steigenden Schulden und insbesondere einem negativen Cashflow aufgrund sinkender Werbeeinnahmen, Fehlinvestitionen und steigender Zinsbelastungen. Zwar stellte sich später heraus, dass das Unternehmen tatsächlich, wie von seinen Wettbewerbern erwartet, 2008 einen Gewinn erwirtschaftet hatte (die Prognose gegen Ende März 2008 deutete auf einen […] von […] DKK hin), doch fiel dieser gering aus und ändert allein nichts an dem Befund, dass der Fortbestand des Unternehmens ohne Fremdfinanzierung nicht möglich war. Die dem Unternehmen zur Verfügung stehenden privaten Kreditfazilitäten waren kurzfristig und konnten jederzeit zurückgenommen werden. Das Unternehmen hatte einen akuten Liquiditätsbedarf, den es aus eigenen Mitteln nicht bewältigen konnte. (140) Ebensowenig konnte es sich eine Fremdfinanzierung sichern. Es bestand die Gefahr, dass kurzfristige Darlehen zurückgefordert würden. Wie bereits in der Eröffnungsentscheidung dargelegt, ersuchte die Hauptbank für die Finanzierung von TV2, […], TV2 2008 um eine Reduzierung ihrer Darlehen und Kreditfazilitäten. Neben den Problemen von TV2, in deren Rahmen es sogar zur Aufnahme einer Hypothek auf die eigenen Gebäude in Odense kam, legte Dänemark Belege dafür vor, dass auch andere Banken die Vergabe langfristiger Darlehen an TV abgelehnt hatten (siehe Randnummern 44 ff. dieser Entscheidung). Die Banken verwiesen auf die Schwäche der konjunkturabhängigen Einnahmenströme von TV2 aus Werbeeinnahmen, was als Geschäftsmodell als nicht nachhaltig angesehen wurde. Anhängige Gerichtsverfahren verschärften die Probleme noch. Infolgedessen verschob sich die Finanzierung von TV2 immer weiter hin zu kurzfristigen Verbindlichkeiten und wurde entsprechend anfällig. Anders ausgedrückt war TV2 nicht in der Lage, sich im Sinne von Randnummer 11 der Leitlinien mit Fremdmitteln zu sanieren. (141) Dieser Befund wird durch die Vorträge der Wettbewerber nicht infrage gestellt. Zur Vollständigkeit sollte erwähnt werden, dass sich den Leitlinien gemäß das Unternehmen nicht notwendigerweise in einem gegenwärtigen Insolvenzverfahren befinden muss. Im Gegenteil kann — unter strengen Auflagen — Beihilfe gewährt werden, um genau dies zu verhindern. (142) Was die Argumente der Wettbewerber anbelangt, dass TV2 ein profitables Unternehmen ist oder profitabel werden könnte, zeigen die oben angeführten Ergebnisse von TV2, dass das Unternehmen 2008 einen Gewinn erwirtschaftete, allerdings anders als von Viasat prognostiziert 2009 einen Verlust von 27 Mio. DKK zu verzeichnen hatte, was eine bedeutende Abweichung zur Prognose durch Viasat eines Gewinns von 249 Mio. DKK darstellt. Auch der Gewinn im Jahr 2010 dürfte geringer ausfallen als von Viasat angenommen. Die Kommission hat keine Fehler in den durch TV2 und seinen Berater PWC genutzten Methoden gefunden (siehe auch Randnummer 41 dieses Beschlusses). (143) Bezüglich der durch Viasat eingereichten und durch Audon Partners durchgeführten Untersuchung zum Kredit-Standing von TV2 (92), demgemäß TV2 Darlehen hätte erhalten können, zeichnen die Reaktionen der Banken ein anderes Bild. Darüber hinaus beruht die Analyse ausschließlich auf Zahlen und Annahmen, die nicht mit TV2 überprüft wurden. Einige der Zahlen entsprechen nicht der Wirklichkeit, wie aus den Zahlen für 2009 und 2010 ersichtlich ist. Der Bericht selbst betont, dass es sich dabei nicht um eine vollumfängliche Analyse handelt (da aus offensichtlichen Gründen kein Kontakt mit TV2 hergestellt wurde) und das verwendete Modell daher Beschränkungen unterliegt (93). (144) Die Tatsache, dass das Unternehmen sehr viel weniger von der Kreditfazilität der Rettungsbeihilfe Gebrauch gemacht hat, als möglich gewesen wäre, bedeutet nicht, dass es nicht als Unternehmen in Schwierigkeiten angesehen werden kann. Es wäre absurd, einen Begünstigten von Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen von der Förderungswürdigkeit auszuschließen, wenn Spar- und andere im Umstrukturierungsplan vorgesehene Maßnahmen sich später als erfolgreich erweisen und dem Unternehmen dabei helfen, seine Finanzprobleme überwiegend mit eigenen Mitteln in den Griff zu bekommen. Dies könnte jedoch dazu führen, dass ab einem bestimmten Zeitpunkt eine fortgesetzte staatliche Beihilfe nicht länger nötig ist, was weiter unten näher erläutert wird (siehe Randnummer 149). In jedem Fall war die Kreditfazilität stets so konstruiert, dass das Unternehmen nur im Falle eines bestätigten Bedarfs auf sie zurückgreifen kann. Dies geschah, um die Beihilfe auf ein Minimum zu beschränken, und das Verhalten von TV2, namentlich der Versuch, den Umstrukturierungsprozess so weit wie möglich mit eigenen Mitteln zu bestreiten, steht im Einklang mit dieser Bedingung. (145) Zudem sollte unterstrichen werden, dass die zahlreichen Vorwürfe von Viasat und SBS, die schlechte finanzielle Situation von TV2 sei durch falsche Managemententscheidungen oder Fehlinvestitionen selbstverschuldet, für die Förderungswürdigkeit laut den Leitlinien irrelevant ist, da diese nicht nach den Ursachen der finanziellen Probleme des Begünstigten von Beihilfen fragen, sondern ausschließlich darauf abzielen sicherzustellen, dass es sich bei dem Begünstigten in der Tat um ein Unternehmen in Schwierigkeiten handelt. (146) Wettbewerber haben in diesem Zusammenhang auch geltend gemacht, dass die Probleme von TV2 größtenteils vom öffentlich-rechtlichen Kanal herrühren und dass dieser Zustand durch Anpassungen der internen Kosten und der Verrechnungspreise behoben werden könnte. Allerdings bewertet die Kommission dieses Argument als nicht relevant für eine Situation, in der die Beihilfe an die Gruppe als solche geht, einschließlich der kommerziellen Tätigkeiten. Die Kommission stellt jedoch fest, dass TV2 über separate und geprüfte Abschlüsse für die gemeinwirtschaftlichen und anderen Tätigkeiten verfügt sowie über eine vollständig dokumentierte und geprüfte Verrechnungspreispolitik, die relativ einfach und transparent ist und darauf abzielt, ein genaues Bild von den verschiedenen Aktivitäten auf Basis der Verrechnungspreise zu Marktbedingungen zu vermitteln. (147) Im Hinblick auf die exogenen Faktoren stimmt Viasat der Annahme von 1,02 % BIP-Wachstum zu. Was die Entwicklung auf dem Werbemarkt anbelangt, stimmen die Parteien überein, dass die Werbeeinnahmen von TV2 2008 um 19 % sanken. Allerdings interpretieren Viasat und SBS die Prognose Dänemarks zur zukünftigen Entwicklung des Werbemarktes falsch. Anders als von ihnen verstanden prognostizierte Dänemark nicht, dass der Werbemarkt im Zeitraum 2009-2013 jedes Jahr um 10 % nachgeben würde, sondern gab nur an, dass […]. (148) Hinsichtlich des Arguments, dass Fernsehgebühren, die den regionalen Sendern gewährt wurden, bei der Bewertung der finanziellen Lage von TV2 hätten berücksichtigt werden sollen, kommt die Kommission zu dem Schluss, dass die Fernsehgebühren der Finanzierung der Programmproduktion der regionalen Sender dienen und nur in diesem Zusammenhang relevant sind. Diesbezüglich stellt die Kommission fest, dass die TV2-Regionalsender von TV2 unabhängig sind und ihren eigenen gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen gemäß dem Dänischen Rundfunk- und Fernsehgesetz unterliegen, wofür sie eine Gebührenfinanzierung erhalten. Im Hinblick auf das Argument von SBS, dass die Zuschauer doppelt für das Programm zahlen werden, sollte betont werden, dass eine der Zahlungen — die Teilnehmergebühren für den TV2-Hauptkanal — sic

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.