Europäische Union

2012/109/EU: Beschluss der Kommission vom 20. April 2011 über die staatliche Beihilfe Dänemarks C 19/09 (zuvor N 64/09) zur Umstrukturierung von TV2 Danmark A/S (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(2011) 2614) Text von Bedeutung für den EWR

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Quellenkennung: 32012D0109. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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Wettbewerbsregeln verletzt hätte, bedeutungslos geworden und haben daher keinen Einfluss auf die Rechtmäßigkeit des Umstrukturierungsplans. (175) Was die Befürchtungen einiger Wettbewerber anbelangt, dass die Beihilfe selbst für ein aggressives Marktverhalten genutzt werden könnte, möchte die Kommission darauf hinweisen, dass es keine Hinweise darauf gibt, dass die staatliche Beihilfe an sich eine Verletzung der sonstigen Vorschriften des AEUV mit sich bringt oder dazu führt, dass TV2 automatisch wettbewerbswidriges Verhalten an den Tag legt. Schlussfolgerung (176) Die Kommission kommt zu dem Schluss, dass unter folgenden Bedingungen der angemeldete Umstrukturierungsplan mit dem Binnenmarkt nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV in Verbindung mit den Leitlinien der Kommission zur Rettung und Umstrukturierung vereinbar ist. (177) Da das Unternehmen sich nach dem Verkauf des Rundfunkübertragungsnetzes in besserer finanzieller Verfassung befindet, gelangt die Kommission zu dem Schluss, dass keine der Beihilfemaßnahmen aus dem Umstrukturierungsplan (Darlehen und Kreditfazilität) umgesetzt werden sollte und dass die bereits bestehende Kreditfazilität (wie in der Entscheidung der Kommission vom 4. August 2008, N 287/08, genehmigt) mit sofortiger Wirkung zum Datum des vorliegenden Beschlusses zurückgenommen werden sollte. Die Kommission stellt fest, dass die ursprünglich angemeldete Garantie für die Veräußerung des Rundfunkübertragungsnetzes nicht länger relevant ist, da der Verkauf des Netzes ohne Inanspruchnahme der Garantie abgeschlossen wurde. (178) Darüber hinaus nimmt die Kommission die Verpflichtung Dänemarks zur Kenntnis, dass die Ausgleichsmaßnahme, keine neuen Kanäle zu gründen, sowohl für Fernseh- als auch für Radiokanäle gilt. Diese Maßnahme sollte bis zum 31. Dezember 2012 bestehen bleiben, oder aber, falls der Beihilfeempfänger vor diesem Datum in der Lage ist, Nutzungsgebühren zu erheben, bis zur Einführung der Nutzungsgebühren. Als Einführung der Nutzungsgebühren gilt der Zeitpunkt, ab dem es TV2 rechtlich gestattet ist, eine solche Vergütung zu verlangen. (179) Die Kommission nimmt Kenntnis von der Verpflichtung Dänemarks, einen unabhängigen Finanzexperten damit zu beauftragen, die Kapitalstruktur von TV2 mit derjenigen anderer Medienunternehmen zu vergleichen und sie bei deutlichen Abweichungen vom Median oder Durchschnitt der relevanten Gruppe gleichartiger Unternehmen entsprechend anzupassen. Falls es wichtige Gründe dafür gibt, die Kapitalstruktur nicht anzupassen, kann die dänische Regierung die Kommission über eine Änderung des Umstrukturierungsplans in Kenntnis setzen — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Vorbehaltlich der vollständigen Erfüllung des am 4. Februar 2009 angemeldeten Umstrukturierungsplans sowie der Bedingungen gemäß den Artikeln 2, 3 und 4 ist die TV2 durch Dänemark gewährte und durch die Kommission in ihrer Entscheidung vom 4. August 2008 als Rettungsbeihilfe genehmigte Fazilität mit dem Binnenmarkt vereinbar. Artikel 2 Zum Datum dieses Beschlusses soll die TV2 durch Dänemark gewährte und durch die Kommission in ihrer Entscheidung vom 4. August 2008 genehmigte Rettungsbeihilfefazilität aufgehoben werden. Keine der übrigen von Dänemark am 4. Februar 2009 bei der Kommission angemeldeten Beihilfemaßnahmen darf umgesetzt werden. Artikel 3 Die durch Dänemark geplante Ausgleichsmaßnahme, die es TV2 untersagt, einen neuen Fernseh- oder Radiokanal zu gründen, bleibt bis zum angemeldeten Enddatum des Umstrukturierungszeitraums, dem 31. Dezember 2012, gültig. Wird es TV2 allerdings vor diesem Datum gestattet, Teilnehmergebühren (Nutzungsgebühren) zu erheben, endet die Verpflichtung, keinen neuen Fernseh- oder Radiokanal zu gründen, am Einführungsdatum der Gebühren. Artikel 4 Die dänische Regierung beauftragt Ende 2012 oder Anfang 2013 einen unabhängigen Finanzsachverständigen mit einer Analyse der Kapitalstruktur von TV2 und einem Vergleich zwischen dieser Struktur und den Kapitalstrukturen anderer relevanter Medienunternehmen. Die dänische Regierung sagt für den Fall, dass die Kapitalstruktur von TV2 wesentlich von dem Mittel oder Durchschnitt der relevanten Peer-Gruppe abweichen sollte, zu, die Kapitalstruktur von TV2 im Rahmen der Hauptversammlung im April 2013 anzupassen, um jegliche Abweichung dieser Art zu korrigieren. Artikel 5 Dänemark teilt der Kommission innerhalb von zwei Monaten nach Bekanntgabe dieses Beschlusses die Maßnahmen mit, die ergriffen wurden, um dem Beschluss nachzukommen. Artikel 6 Dieser Beschluss ist an das Königreich Dänemark gerichtet. Brüssel, den 20. April 2011 Für die Kommission Joaquín ALMUNIA Vizepräsident (1)  Mit Wirkung vom 1. Dezember 2009 sind an die Stelle der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag die Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) getreten. Die Artikel 87 und 88 EG-Vertrag und die Artikel 107 und 108 AEUV sind im Wesentlichen identisch. Im Rahmen dieses Beschlusses sind Bezugnahmen auf die Artikel 107 und 108 AEUV als Bezugnahmen auf die Artikel 87 und 88 EG-Vertrag zu verstehen, wo dies angebracht ist. (2)   ABl. C 207 vom 2.9.2009, S. 2. (3)   ABl. C 9 vom 14.1.2009, S. 2. (4)   ABl. C 244 vom 1.10.2004, S. 2. (5)  Siehe Fußnote 2. (6)  Rechtssache T-114/09 Viasat Broadcasting UK Ltd/Kommission der Europäischen Gemeinschaften. (7)  Dieser Antrag betrifft in erster Linie die Frage, ob es sich bei TV2 um ein Unternehmen in Schwierigkeiten handelt und, in deutlich geringerem Umfang, die Frage, ob das Unternehmen die Beihilfe zu wettbewerbswidrigen Zwecken verwendet hat. (8)  Beschluss des Präsidenten der Fünften Kammer des Gerichtshofs vom 17. Mai 2010 in Rechtssache T-114/09. (9)  Entscheidung 2005/217/EG der Kommission vom 19. Mai 2004 über die Beihilfen Dänemarks für TV2/DANMARK. (10)  Rechtssache T-309/04, TV2 Danmark/Kommission Slg. 2008, II-2935, Randnummern 101 ff. (*1)  Vertrauliche Daten sind im Beschlusstext mit […] gekennzeichnet. (11)  Schreiben von TV2 vom 2. Oktober 2009. (12)  Genehmigung vom 17. Dezember 2009, als Anhang 1 zur Stellungnahme Dänemarks vom 9. September 2009 eingereicht. (13)  Gesetz Nr. 477 vom 6. Mai 2010 (14)  Laut Medienvereinbarung 2007–2010 beliefen sich die jährlichen Einnahmen aus Rundfunk- und Fernsehgebühren 2010 auf 428,4 Mio. DKK. (15)  Schreiben Dänemarks vom 29. Januar 2010, S. 13 ff. und dessen Anhang 8. (16)  Siehe Anhang 5 der Mitteilung Dänemarks, S. 2, und Schreiben Dänemarks vom 3. Februar 2011, S. 7. SMATV steht für „Satellite Master Antenna Television“ und bezeichnet ein System, das aus mehreren Satelliten- und Rundfunksignalen ein integriertes Kabelsignal erzeugt und über ein Kabelnetz verbreitet. (17)   „Informationsmemorandum zum MUX-Projekt“ [Information memorandum on Project MUX], eingereicht von Dänemark, S. 32. (18)  Auch die Vertriebsgesellschaften zahlen im Kabelsegment keine TV-Abonnementgebühr für TV2 (siehe Anhang 5 der Mitteilung Dänemarks, S. 3). Laut diesem Dokument zahlen die Vertriebsgesellschaften lediglich Verteilungskosten plus Gebühren an die Urheberrechtsinhaber. (19)  Schreiben Dänemarks vom 9. September 2009, S. 10-11. (20)  Schreiben von Viasat vom 2. Oktober 2009, Absatz 114. (21)  Verordnung Nr. 740 vom 21. August 2001 zur Durchführung der Richtlinie 2000/52/EG (ABl. L 193 vom 29.7.2000, S. 75) über die getrennte Kontenführung für öffentlich-rechtliche Tätigkeiten und die sonstigen Tätigkeiten von DR und TV2. (22)  Entscheidung 2005/217/EG der Kommission (ABl. L 85 vom 23.3.2006, S. 1) und Rechtssache N 313/04 (ABl. C 172 vom 12.7.2005, S. 3). (23)  Rechtssache T-309/04 vom 22. Oktober 2008, Randnummern 101 ff. (24)  Rechtssache T-12/05, Verfügung des Gerichts erster Instanz vom 24. September 2009. (25)  Rettungsbeihilfeentscheidung, Randnummern 7, 8, 10 und 39. (26)  Siehe Randnummern 10–15 der Entscheidung der Kommission vom 2. Juli 2009, auf Grundlage von Anhang 3 der ursprünglichen Mitteilung. (27)  Anhang 2 zum Schreiben Dänemarks vom 29. Januar 2010 mit einer aktualisierten PWC-Analyse vom 21. Januar 2010. Die damals für das Jahr 2009 geschätzten Zahlen sind hier um die tatsächlichen Ergebnisse aktualisiert, die von TV2 als Anhang zu einem Schreiben Dänemarks vom 9. Juli 2010 vorgelegt wurden. (28)  Siehe die Entscheidung der Kommission vom 2. Juli 2009, Randnummer 11 mit den Zahlen zum Beitrag der verschiedenen Aktivitäten von TV2 und den Verlusten des öffentlich-rechtlichen Kanals im Zeitraum 2008 ([…] Mio. DKK) bis 2013 ([…] Mio. DKK). (29)  Anhang 1 zur Eingabe Dänemarks vom 29. Januar 2010 und Eingabe von TV2 „Stand der finanziellen Position und Liquidität von TV2“ [Status of TV2’s financial position and liquidity], S. 1. (30)  Kommentare von TV2 an die Europäische Kommission vom 25. August 2009. (31)  Kommentare von TV2 an die Europäische Kommission vom 25. August 2009. (32)  Schreiben Dänemarks vom 9. September 2009, Anhang 2 — aktualisierter PWC-Bericht. (33)  Schreiben von Viasat vom 26. Mai 2010, S. 2 mit Verweis in Fußnote 2 auf den DRRB. Das Volumen des Werbemarkts betrug 2009 1 903 Mio. DKK, verglichen mit 2 341 Mio. DKK im Jahr 2008. Siehe auch den aktualisierten PWC-Bericht, Schreiben Dänemarks vom 9. September 2009, Anhang 2. (34)  Kommentare von TV2 an die Europäische Kommission vom 25. August 2009 (S. 20) und Anhang 1 der Eingabe Dänemarks vom 29. Januar 2010, „Stand der finanziellen Position und Liquidität von TV2“ [Status of TV2’s financial position and liquidity], Punkt 5, eingereicht von TV2. (35)  Dies wurde von […] in einem Schreiben vom 24. April 2009 bestätigt. (36)  Schreiben Dänemarks vom 29. Januar 2010, Anhang 1 „Stand der finanziellen Position und Liquidität von TV2“ [Status of TV2’s financial position and liquidity], Punkt 4. (37)  Schreiben Dänemarks vom 29. Januar 2010, Anhang 1, Einreichung von TV2 „Stand der finanziellen Position und Liquidität von TV2“ [Status of TV2’s financial position and liquidity], Punkt 4. (38)  Die Anteile, die TV2 an Digi-TV besitzt, werden nicht verkauft, nur die unmittelbaren Beteiligungen und Anteile an Fordelingsnet und 4M. Siehe dänisches Informationsmemorandum zum MUX-Projekt. (39)  Zu diesen Einsparungen gehört auch die Streichung des Investitionsvorhabens für einen neuen Sender im Zeitraum 2009/2010. Siehe das Schreiben Dänemarks vom 20. Mai 2009. (40)  Diese Finanzierungsmaßnahme wird im Folgenden auch als „Abonnementgebühr“ oder kurz als „Nutzungsgebühr“ bezeichnet. (41)  Schreiben Dänemarks vom 11. März 2011, neue Medienvereinbarung im Anhang. Die dänischen Behörden weisen darauf hin, dass TV2 eine Abonnementgebühr in Betracht zieht, die geringer als der ursprünglich vorgesehene Betrag von 25 DKK ausfällt. TV2 gibt eine Monatsgebühr zwischen 10 und 12 DKK an. (42)  Schreiben Dänemarks vom 17. März 2011, S. 3. Diese Angabe basiert auf einer geschätzten Monatsgebühr von 12 DKK. (43)  Meldung aus Dänemark vom 4. Februar 2009, S. 6. (44)  Entscheidung der Kommission vom 2. Juli 2009, Randnummer 20. (45)  Schreiben Dänemarks vom 3. Februar 2011, S. 2. (46)  Dänemark kommt demnach zu dem Schluss, dass alle im Schreiben der Kommission vom 14. Januar 2010 aufgeführten Kosten relevante Umstrukturierungskosten sind, d. h. […] Mio. DKK plus Zusatzkosten für die Hypothek. In der im Schreiben der Kommission enthaltenen Tabelle wurden einige Punkte aus einer zuvor von Dänemark vorgelegten Erklärung korrigiert, wie in der Entscheidung der Kommission zur Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens vom 2. Juli 2009 übernommen. (47)  Schreiben Dänemarks vom 3. Februar 2011, S. 6 und Anhang 1, der später durch ein Schreiben vom 17. März 2011 in Bezug auf die Kosten für die Einführung des Gebührensystems teilweise geändert wurde. (48)  Mitteilung Dänemarks vom 4. Februar 2009, S. 8. (49)  Schreiben Dänemarks vom 29. Januar 2010, Anhang 1 „Stand der finanziellen Position und Liquidität von TV2“ [Status of TV2’s financial position and liquidity], Ende von Punkt 3. (50)  Schreiben Dänemarks vom 15. Oktober 2010, später geändert durch die am 17. und 18. März 2011 vorgelegten Zahlen. Bei der Prognose für 2011 wird berücksichtigt, dass das „TV2 Alene“-Kartensystem aufgegeben wurde, wodurch sich die Verbreitungsrate in Privathaushalten verringert hat. In den Zahlen sind auch die Nutzungsgebühren, die mit 10–12 DKK geringer als erwartet ausfallen, und die höher als erwartet ausgefallenen Werbeeinnahmen berücksichtigt. In den Zahlen sind ebenfalls die Abonnementseinkünfte für den Hauptkanal ab 2012 sowie die 2011 angefallenen Kosten für die Umstellung auf Pay-TV berücksichtigt. (51)  Schreiben Dänemarks vom 15. Oktober 2010, S. 2 ff. (52)  Schreiben Dänemarks vom 15. Oktober 2010, Anhang 1, Umstrukturierungsplan für TV2, Ende S. 2. (53)  Schreiben Dänemarks vom 9. Juli 2010, Anhang, Finanzfragen zu TV2. (54)  Schreiben Dänemarks vom 15. Oktober 2010, Anhang I, Umstrukturierungsplan für TV2, und Aktualisierung per E-Mail von Dänemark am 6. April 2011. (55)  Schreiben Dänemarks vom 15. Oktober 2010. Es wurde keine Garantie gegeben. (56)  Schreiben Dänemarks vom 3. Februar 2011. (57)  Schreiben Dänemarks vom 15. Oktober 2010, S. 2 (58)  Dänemark hatte beim Treffen mit der Kommission im September 2010 erklärt und im Schreiben vom 15. Oktober bekräftigt, dass TV2 keinen Rechtsanspruch im Rahmen der Garantie hatte, dass es sich lediglich um einen Vorschlag unter Vorbehalt der Genehmigung durch die Kommission handelte und dass keine Gewährung staatlicher Mittel vorlag, da der Vorschlag für die dänische Regierung nicht bindend war. (59)  Schreiben Dänemarks vom 28. Januar 2011 und 15. Oktober 2010. Das Schreiben vom 15. Oktober bezieht sich ausschließlich auf die Entscheidung vom 19. Mai 2004. (60)  Umstrukturierungsplan für TV2, Anhang I zum Schreiben vom 15. Oktober 2010. TV2 gibt an, dass die ersten beiden im Umstrukturierungsplan erwarteten Beihilfemaßnahmen aufgrund des Verkaufs des Übertragungsnetzwerks nicht mehr gültig sind. Was die Kreditfazilität anbelangt, so geht TV2 davon aus, dass ausreichende Finanzmittel bis 2012 zur Verfügung stehen, wenn die Abonnementzahlungen für den Hauptkanal implementiert werden. In Bezug auf die Kreditfazilität in Höhe von […] Mio. DKK bestätigt TV2 außerdem, dass keine der Beihilfemaßnahmen im Umstrukturierungsplan umgesetzt worden sind. Es ist daher wahrscheinlich, dass sich TV2 auf die ursprüngliche als Rettungsbeihilfe gewährte Fazilität bezieht. (61)  Eine genauere Beschreibung findet sich in N 287/08, Randnummern 13 ff., insbesondere Randnummer 17. (62)  E-Mail von Dänemark vom 24. Februar 2011. (63)  Die Ausschreibungsunterlagen sind unter folgender Adresse verfügbar: http://www.bibliotekogmedier.dk/medieomraadet/radio/fm-4/udbud. Siehe auch Beschluss der Kommission vom 24. März 2011, SA.32019, dänischer Hörfunkkanal FM4. (64)  E-Mail von Dänemark vom 24. Februar 2011. (65)  Schreiben Dänemarks vom 9. Juli 2010, Anhang, Finanzfragen zu TV2. (66)  Siehe Fußnote 4. (67)  Randnummern 34–36 der Leitlinien. (68)  Randnummern 38–40 der Leitlinien. (69)  Schreiben Dänemarks vom 9. September 2009, S. 10, mit Bezug auf die Mitteilung vom 4. Februar 2009 und die Argumente für die Mitteilung zur Rettungsbeihilfe. (70)  Anhang II zum Schreiben Dänemarks vom 9. September 2009. (71)  Schreiben Dänemarks vom 29. Januar 2010. (72)  Schreiben Dänemarks vom 9. September 2009, S. 14 (73)  Schreiben Dänemarks vom 15. Oktober 2010. (74)  Schreiben Dänemarks vom 9. September 2009, S. 16 (75)  Schreiben Dänemarks vom 9. September 2009, S. 10 und 11. (76)  Siehe Randnummer 38. (77)  SBS erklärt auf Seite 13 des Schreibens vom 2. Oktober 2009, dass bei den Werbeeinnahmen Einbrüche in Höhe von 10 % pro Jahr sehr unwahrscheinlich seien. Dies scheint jedoch, wie später ersichtlich wird, auf ein Missverständnis in Bezug auf den Bericht von PWC zurückführen zu sein, in dem kein jährlicher Rückgang von 10 % angegeben ist. (78)  Schreiben Viasats vom 26. Mai 2010, S. 4. (79)  Schreiben Dänemarks vom 15. Oktober 2010 und vom 28. Januar 2011. (80)  Dies wurde bereits in der Entscheidung der Kommission vom 4. August 2008, N 287/08, festgestellt. (81)  Für Zahlungen zwischen Privatunternehmen siehe Rechtssache C-379/98, Preussen Elektra, Slg. 2001, I-2009. In dieser Rechtssache verfügte der Staat die Ansetzung eines bestimmten Mindestpreises, während im vorliegenden Fall die dänische Regierung es TV2 ermöglicht, in gleicher Weise wie seine Wettbewerber Nutzungsgebühren zu erheben. (82)  Rechtssache C-83/98 P, Frankreich/Kommission, Slg. 2000, I-3271, Randnummern 48 und 50, Rechtssache T-358/94, Air France/Kommission, Slg. 1996, II-2109. (83)  SBS bezieht sich auf die Gesetzesänderung, die zu dem Zeitpunkt der Einreichung der Stellungnahme das erwartete Modell war. Allerdings sieht die dänische Regierung nicht länger eine Änderung des Rundfunk- und Fernsehgesetzes vor, sondern eine einfache Abänderung der Lizenz. Hiermit greift sie auf eine Möglichkeit zurück, die bereits im aktuellen Artikel 38a Absatz 2 des Dänischen Rundfunk- und Fernsehgesetzes vorgesehen war, nämlich, dass das Unternehmen berechtigt ist, Abonnementgebühren zu verlangen, wenn das Ministerium für Kultur dies beschließt und die Lizenz entsprechend anpasst. (84)  Schreiben von SBS vom 2. Oktober 2009, S. 19-22. (85)  Rechtssache C-206/06, Essent Netwerk Noord BV u. a./Aluminium Delfzijl BV, Slg. 2008, II-5497. (86)  Entscheidung 2005/217/EG der Kommission (ABl. L 85 vom 23.3.2006, S. 1) gemäß Randnummer 57, in diesem Punkt bestätigt durch die Rechtssachen T-309/04, T-317/04, T-329/04 und T-336/04, TV2 Danmark u. a./Kommission, Randnummern 158 ff. (87)  C-345/02, Pearle u. a., Slg. 2004, I -7139. (88)  In C-206/06 (siehe Fußnote 85 oben) stellt der Gerichtshof in den Randnummern 66 und 47 fest, dass der in Rede stehende Tarifaufschlag eine Abgabe ist und der Überschuss vom Empfänger an den Minister zu zahlen ist (siehe Randnummer 67 und die Beschreibung des Gesetzes in Randnummer 19 des Urteils). (89)  Was die Auswirkungen auf den Handel zwischen Mitgliedstaaten anbelangt, scheinen die dänischen Behörden diese Ansicht zu teilen, siehe die Entscheidung der dänischen Wettbewerbsbehörde (Konkurrencestyrelsen) vom 21.12.2005, Journal Nr. 3/1120-0301-0095/SEK/SCL. (90)   ABl. L 83 vom 27.3.1999, S. 1. (91)  Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Vorschriften über staatliche Beihilfen auf den öffentlich-rechtlichen Rundfunk (ABl. C 257 vom 27.10.2009, S. 1). (92)  Schreiben von Viasat vom 2. Oktober 2009, Anhang 14, „Ergebnisse einer Analyse zum Kredit-Standing von TV2 Denmark“ [Findings concerning a credit rating analysis of TV2 Denmark]. (93)  Schreiben von Viasat vom 2. Oktober 2009, Anhang 14, S. 13. (94)  Laut Schreiben Dänemarks vom 9. Juli 2010, Anhang „Finanzfragen TV2“ [TV2 Financial questions], S. 7, wurde für 2010 ein Nachgeben des Werbemarktes um 5 % vorausgesagt, nun aber prognostiziert die Vorhersage von Zenith Optimedia ein Wachstum um 1 %. (95)  Schreiben Dänemarks vom 9. Juli 2010, „Finanzfragen TV2“ [TV2 Financial questions], S. 4. (96)  Schreiben Dänemarks vom 15. Oktober 2010, Anhang 1, TV2-Dokumente, Ende Punkt 2. (97)  Mitteilung vom 4. Februar 2009. (98)  E-Mail von Dänemark vom 24. Februar 2011. (99)  Schreiben Dänemarks vom 28. Januar 2011 und E-Mail Dänemarks vom 15. Oktober 2010. (100)  Siehe Rechtssache C-225/91, Matra, Slg. 1993, I-3203, Randnummer 41, mit Verweis auf Rechtssache 74/76, Iannelli/Meroni, Slg. 1977, I-557. (101)  Rechtssache C-225/91, Matra, op. cit., Randnummern 44 und 45. Das Urteil bezieht sich auf Verordnung Nr. 17, die inzwischen ersetzt wurde durch die Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 des Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln (ABl. L 1 vom 4.1.2003, S. 1) sowie auf die Artikel 85 und 86 des EG-Vertrags, jetzt Artikel 101 und 102 AEUV.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.