Europäische Union

74/292/EWG: Entscheidung der Kommission vom 15. Mai 1974 betreffend ein Verfahren nach Artikel 85 des EWG- Vertrags (IV/400 - Vereinbarungen zwischen Herstellern von Verpackungsglas) (Nur der deutsche, französische, italienische und niederländische Text sind verbindlich)

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Quellenkennung: 31974D0292. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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Herstellern mitgeteilt, die in Belgien unter den deutschen Preisen verkauft hatten, um den belgischen Markt vor Ost-Ausfuhren zu verteidigen. Da das Importkontingent für Ost-Einfuhren neuerdings respektiert werde, erscheint eine Fortsetzung der bisherigen Preisnachlässe als ein nicht mehr nötiges Opfer (18. 1.1965, Ziff. 2.c). vii) Ruhrglas berichtet von einer Einkaufsgenossenschaft für Flaschen, der wegen fehlenden Kundendienstes und fehlender Lagerhaltung kein Händlerrabatt eingeräumt worden sei, die aber einen solchen Rabatt von einem italienischen Hersteller für Flaschen erhalten habe (GV 24.6. 1966, Punkt IV.1) ; es wurde festgestellt, daß es sich um gelbe, nicht unter die von den Italienern unterzeichneten IFTRA-Regeln fallende Flaschen handelte (26.10.1966, Ziff. 13). viii) Anläßlich einer Streitigkeit im Zusammenhang mit der Ausfuhr von Konservengläsern durch das deutsche Unternehmen Weck im Jahre 1961 habe Schiedam die von Weck in den Niederlanden angewandten Preise nicht beweisen können, weil Weck die Ausfuhrpreise nicht mitgeteilt habe. Dazu wurde bemerkt, daß ein solcher Beweis erleichtert werde, wenn die Hersteller ausser ihren Inlandstarifen auch ihre Ausfuhrpreislisten festlegten und sich gegenseitig mitteilten (26.10. 1966, Ziff. 6 ; GV 30.5.1967, Ziff. IV.3). ix) Ruhrglas habe die italienischen Delegierten (abwesend) fragen wollen, ob es ein Unterzeichner gewesen sei, der die in Deutschland praktizierten Preise bei der Lieferung mehrerer Millionen Euro-Bierflaschen 0,5 l, braun, an eine deutsche Brauerei um 20-30 % unterschritten habe. Das werde man aber auch bald wissen, nämlich sobald diese Flaschen gefuellt in Umlauf gekommen seien. Falls es sich um einen IFTRA-Unterzeichner gehandelt habe, ergebe sich die Frage, ob ein Verfahren zur objektiven Feststellung der Tatsachen eröffnet werden solle (28.10.1970, Ziff. 4 c). b) Austausch von Preisinformationen 13. Die IFTRA-Unterzeichner haben die Frage der Mitteilung der jeweiligen Preislisten, Rabatte, Bedingungen und Abweichungen (unmittelbar von Hersteller an Hersteller oder über nationale Büros oder ein europäisches Zentralbüro) wiederholt geprüft, da die Festsetzung der Exportpreise von der Kenntnis der Inlandspreise der Partner im Bestimmungsland abhänge. 14. Nach dem Beitritt der italienischen Flaschenhersteller Ende 1961 wurde ein oder mehrere Unternehmen pro Land beauftragt, die Listen der Preise, Rabatte und Geschäftsbedingungen der inländischen Hersteller zu sammeln und den jeweils beauftragten ausländischen Kollegen zu übermitteln. Jede Änderung der Preis- und Rabattliste sowie der Geschäftsbedingungen musste mitgeteilt werden. Mitgeteilt werden mussten auf Wunsch auch Angaben über Änderungen in Einzelfällen, da jeder Beteiligte bei Ausspielungsversuchen eines Abnehmers berechtigt sei, sich zu unterrichten (Niederschriften der Sitzungen der "Repräsentanten" vom 12.10.1961, 23. 1.1962, 4.5.1962, Schreiben von Dr. Rüdell vom 6. 11.1962 an die Beteiligten). 15. Nationale Preismeldestellen wurden später im Jahre 1962 in Paris für Flakons und in Bonn (später Düsseldorf) für Flaschen und Ende 1963 in Brüssel für Verpackungsglas errichtet und den Beteiligten für alle Auskünfte über die jeweiligen Märkte zur Verfügung gestellt. Die Meldestellen in Paris und Brüssel wurden Ende des Jahres 1969 aufgelöst. 16. In der Generalversammlung der IFTRA-Unterzeichner vom 30. Mai 1967 in Neapel war der Informationsaustausch Gegenstand einer langen Erörterung, die sich auf Grund der Ziffer IV. 3 und IV.5 der Niederschrift der Generalversammlung wie folgt zusammenfassen lässt: Die inländischen Hersteller tauschten ihre Preislisten aus und hätten sich versprochen, sich über alle Preise, die sie unterhalb ihrer eigenen Listenpreise festsetzten, zu unterrichten. Ein ausführender Hersteller könne ebenfalls ein Interesse daran habe, eine Ausfuhrpreisliste festzulegen und den inländischen Herstellern zuzuleiten. Zunächst solle auch er die Preise für seine vereinzelten Ausfuhren mitteilen müssen. Die Erfahrung zeige, daß es besser sei, diesen Austausch auf nationaler Ebene über eine neutrale Stelle vorzunehmen, die die Informationen über die Abweichungen sammele, ohne sie an alle Partner zu verteilen, die lediglich berechtigt seien, eine Auskunft zu verlangen, wenn sie die Behauptung eines Abnehmers nachprüfen wollten. So hätten die deutschen, belgischen und französischen Hersteller ihre nationalen Preismeldestellen den übrigen IFTRA-Unterzeichnern zur Verfügung gestellt. Den italienischen und niederländischen Herstellern werde empfohlen, das gleiche zu tun. Die Zusage eines Austausches von Preisinformationen sei im Wortlaut der IFTRA-Regeln nicht enthalten. Die IFTRA-Regeln begnügten sich damit, in der Gruppe C die Schlußfolgerungen aus einer solchen Zusage zu ziehen. Die Erfahrung habe gezeigt, daß es zweckmässig sei, die ausserhalb der Regeln gegebene blosse Zusage durch einen detaillierten Vertrag der Preismeldestelle zu ersetzen. 17. Anfang 1970 wurde nach Auflösung der französischen und der belgischen Meldestellen vereinbart, daß der Austausch der Preisinformationen zwischen den Herstellern direkt fortgesetzt werden sollte. "Aber es ist darauf zu achten, daß dabei kein Anlaß zum Verdacht gegeben wird, daß ein solcher direkter Informationsaustausch Gelegenheit zu Preisabstimmungen für einzelne Abnehmer bietet" (Sitzung vom 4.2.1970, Ziff. 5). 18. Aus einer Reihe festgestellter Fälle von Informationsmitteilungen von Schiedam, BBR und Saint-Gobain an andere IFTRA-Unterzeichner, vor allem an die übrigen "Repräsentanten" der Unterzeichner, von denen die letzten für Schiedam vom 11.8., 28.9. und 29.10.1971, für BBR vom 22.10. und 31.12. 1972 und für Saint-Gobain vom 22.1.1971 datiert sind, geht hervor, daß die mitgeteilten Auskünfte sich auf die von einem bestimmten Zeitpunkt an geltenden neuen Preislisten, die daran vorgenommenen Änderungen sowie die Namen jener Abnehmer, denen Sonderpreise zugestanden werden, erstreckten. B. NEBENVEREINBARUNGEN Die IFTRA-Unterzeichner haben auch Fragen behandelt, die nicht unmittelbar aus den IFTRA-Regeln selbst folgten, insbesondere a) die Angleichung der Preise innerhalb des Gemeinsamen Marktes durch die Anwendung eines gleichen Kalkulationsschemas (Ziff. 19 und 20) und b) die generelle Einführung des Franko-Preis-Systems (Ziff. 21 und 22). a) Gemeinsames Preiskalkulationsschema 19. Da die zwischen den Herstellern und zwischen den Inlandsmärkten bestehenden Unterschiede im Verkaufspreis auf Unterschiede in den Berechnungsmethoden für die Selbstkostenpreise - die einen stützten sich auf das Gewicht des Erzeugnisses, die anderen auf die Schwierigkeiten seiner Herstellung - zurückgingen, wurde beschlossen, ein einheitliches Kalkulationsschema auszuarbeiten, "um zu vermeiden, daß der allmähliche Zollabbau die Kunden und die Wiederverkäufer veranlasst, die Unterschiede zwischen den nationalen Kalkulationssystemen zu ihrem Vorteil und zum Schaden der Hersteller auszunützen" (Niederschriften über die Generalversammlungen vom 24.6.1966, 30.5.1967 und 6.6.1969). 20. Das im Januar 1970 ausgearbeitete Schema besteht aus einer Liste und einer Definition der in Betracht zu ziehenden Kostenpositionen, die je nach Einzelfall auf das Tonnengewicht, auf die Maschinenlaufzeit (oder auf beide im Verhältnis 50 %/50 %) oder pro Artikel umgelegt werden. Dieses Schema ermöglicht es seinen Benutzern, zu parallelen - wenn nicht gleichen - Selbstkostenpreiskurven zu gelangen. Es "dient der Festlegung der Verkaufspreise, ist aber nicht für die firmeninterne Berechnung bestimmt. Die Gesellschaften.. ermitteln ihre Selbstkostenpreise nach der herkömmlichen Methode, sollen sie dann aber mit den Selbstkostenpreisen nach dem IFTRA-Schema vergleichen, ... um schwere Fehler zu vermeiden" (Niederschrift über die Sitzung der Sachverständigen für Selbstkostenpreise vom 12. 1.1971). Das Schema wird von den IFTRA-Unterzeichnern bei der Flaschenherstellung einheitlich angewandt ; einige (Ruhrglas, Schiedam, Saint-Gobain) wenden es auch bei der Flakonherstellung an. Eine Untersuchung über eine etwaige Anpassung des Schemas im Hinblick auf seine allgemeine Anwendung auf die Flakonherstellung wurde im Jahre 1972 eingeleitet. b) Einführung des Franko-Preis-Systems 21. Da die Verbraucher und die Wiederverkäufer nicht nur die Preise, sondern auch die Verkaufsbedingungen vergleichen, haben die IFTRA-Unterzeichner das Preis-System frei Bahn oder frei Haus des Abnehmers ab 1960 eingeführt. Bei der Generalversammlung von Juni 1966 berichtete BBR, daß grosse Betriebe, die ein gleiches Erzeugnis abfuellten und in verschiedenen europäischen Ländern ansässig seien, damit begönnen, ihre Käufe auf die Länder mit den niedrigsten Preisen zu konzentrieren. Die Bedeutung des bereits angewandten Frankopreissystems wurde daher bei dieser Generalversammlung (Ziffer IV.3 der Niederschrift) und erneut bei der Generalversammlung im Mai 1967 unterstrichen: Der Frankopreis verbinde den Warenpreis mit den durchschnittlichen Transportkosten. Er erleichtere den Verkauf über weite Entfernungen, da er den schädlichen Vergleich des niedrigen Preises eines nahen Werkes mit dem höheren Preis eines entfernten Werks umgehe. Er begrenze das Vertriebsgebiet in einer natürlichen, kaufmännischen Weise. Durch Berechnung des Franko-Preises abgegrenzte Vertriebsgebiete könnten somit die einzelstaatlichen Grenzen wirtschaftlich ersetzen (Ziffer III.3 der Niederschrift). In einem internen Vermerk von Ruhrglas vom 17. Mai 1968 über die von der Brauerei Heineken, Rotterdam, verlangte Umstellung von Frankopreisen auf Ab-Werk-Preise heisst es, daß dies "grundsätzliche Überlegungen bezueglich der IFTRA-Regeln auslöst. Eine einseitige Festlegung unsererseits darf daher nicht erfolgen, bevor nicht mit allen westlichen Lieferanten (Gerresheim, BBR, Schiedam und Dr. Rüdell) gesprochen wurde". Schließlich wurde auf den IFTRA-Generalversammlungen im Juni 1966, Juni 1969 und Juni 1970 an den Fall einer hohlglasverbrauchenden multinationalen amerikanischen Gesellschaft mit Produktionsstätten in Frankreich und in Deutschland erinnert, die festgestellt hatte, daß die Preise in Deutschland niedriger waren, weshalb sie dort einkaufen und ihr französisches Werk unmittelbar beliefern lassen wollte. Der deutsche Hersteller habe dies mit dem Hinweis abgelehnt, daß er frei-Haus-Preise anwende. 22. Die Verkaufsleiter der IFTRA-Unterzeichner hatten festgestellt, daß alle Länder Preise frei Bahn oder Haus anwandten, die eine "Standardverpackung" einschlössen, und daß der Begriff der "Standardverpakkung" von Land zu Land verschieden gehandhabt werde. Nach einer Untersuchung des Problems durch eine Sachverständigen-Gruppe wurde die palettierte Verpackung mit Platte und Thermoplastbeuteln als den Bedürfnissen am meisten Rechnung tragend angesehen und als im Frankopreis eingeschlossene Standardverpackung mit dem Index 100 ausgewählt, um die entsprechenden Erhöhungen und Nachlässe berechnen zu können (Niederschrift der Generalversammlung am 6.6.1969, Ziffer 3). C. STRUKTUR DER VERPACKUNGSGLASINDUSTRIE 23. Die Verpackungsglasindustrie gliedert sich in zwei grosse Branchen, deren Erzeugnisse weitgehend homogen sind: a) Flaschen und Großflaschen; b) Flakons aller Art und Konservengläser. In diesen beiden Bereichen ist eine relativ geringe Zahl von Unternehmen tätig: 24. In Deutschland - hat Gerresheim - eine 75 % ige Tochtergesellschaft von Owens Illinois - rund 40 % des Verpackungsglasmarktes, auf dem sie im Jahre 1969/1971 einen Umsatz von 434,6 Mill. DM erzielte; - vereinigt die Veba-Glas (Ruhrglas) rund 24 % des Verpackungsglasmarktes auf sich ; ihr Umsatz belief sich im Jahre 1971 auf rund 400 Mill. DM, wovon 50 Mill. DM auf Konservenglas entfielen; - besitzt die Firma Heye bei Getränkeflaschen mit einem Umsatz von rund 100 Mill. DM einen Marktanteil von 10 bis 12 %. Der Rest entfällt auf Nienburg und eine Reihe von kleineren Betrieben, die fast alle die IFTRA-Regeln unterzeichnet haben. Die vier Unternehmen Gerresheim, Veba-Glas, Heye und Nienburg halten zusammen ca. 88 % des deutschen Marktes für Getränkeflaschen. 25. In Belgien gibt es derzeit nur zwei Unternehmen, nämlich BBR für Flaschen und Verlica für Konservengläser und Flakons ; jedes hat im Jahre 1970 einen Umsatz von rund 1, 2 Mrd. bfrs erzielt ; sie sind untereinander und mit der französischen Gruppe Saint-Gobain durch finanzielle Beteiligungen und personelle Verflechtungen verbunden. 26. In den Niederlanden gibt es mit Schiedam (seit Januar 1973 zu 60 % von BSN beherrscht) nur ein einziges Grossunternehmen, das im Jahre 1971 einen Umsatz von 133 Mill. hfl. erzielt hat. Dieses De-facto-Monopol wird relativiert durch die Tätigkeit der Glasindustrie Dongen N.V., die vor allem Konservengläser und Flaschen für alkoholfreie Getränke herstellt, und durch Einfuhren aus Deutschland und Belgien, die den stärksten Handelsaustausch mit Verpackungsglas im Gemeinsamen Markt verwirklichen. Eine der Hauptsorgen von Schiedam, die sie auch auf mehreren IFTRA-Sitzungen zum Ausdruck brachte, war es zu versuchen, diesen ihre Stellung bedrohenden Handelsstrom einzudämmen. 28. In Frankreich beherrschen zwei mächtige Gruppen den Flaschen- und Flakonmarkt und zum Teil auch den Markt der verbrauchenden Industrie: - Der Anteil von BSN am französischen Markt beträgt bei Glasflaschen mehr als 50 %, bei Konservengläsern 50 % und bei Flakons 25 % ; in diesen Sparten erzielte sie im Jahre 1971 einen Umsatz von jeweils 420, 41 und 66 Mill. ffrs. Was die Verpackungsglasverbraucher betrifft, so beträgt der Marktanteil von BSN bei Bier 45 %, bei Mineralwässer und soft drinks 30 % und bei Kindernahrung 70 %, was ihre grosse Absatzmöglichkeiten sichert. - Saint-Gobain Emballage hat einen Marktanteil von ca. 40 % auf dem französischen Markt für Getränkeflaschen und Konservenglas und Saint-Gobain Desjonquères einen Anteil von ca. 75 % auf dem Flakonmarkt. Neben diesen beiden Gruppen gibt es noch zwei mittelgrosse Unternehmen - Verrerie Cristallerie d'Arques J.G. Durand et Cie, die von Saint-Gobain beherrscht wird, und Verreries Mécaniques Champenoises, an der BSN eine Minderheitsbeteiligung hat - sowie vier Kleinunternehmen, von denen drei IFTRA-Unterzeichner sind und deren Anteil am französischen Verpackungsglasmarkt gering ist. Unter den letzteren hat die Verrerie de Blanc-Misseron rund 1,5 % des französischen Flaschenmarktes inne. 28. In Italien vereinigen die Gruppen Saint-Gobain (Bordoni-Miva), Ricciardi (an der Saint-Gobain eine 25 % -Beteiligung hat) und Vetri, die im Syndikat COVIR zusammengefasst sind und die bis Ende 1971 IFTRA-Unterzeichner waren, rund 40 % der gesamten Flaschenproduktion auf sich. 29. In Großbritannien entfallen auf die drei wichtigsten englischen Glasfabriken - United Glaß Ltd, Beatson Clark & Co und Rookware Glaß Ltd. - rund 70 bis 80 % des Verpackungsglases. Diese Unternehmen haben die IFTRA-Regeln nicht unterzeichnet. Die Hohlglaseinfuhren aus dem Vereinigten Königreich in die ursprünglichen Mitgliedstaaten des Gemeinsamen Marktes, die zwischen 5 793 Tonnen (1961) und 4 248 Tonnen (1965) schwankten, sind im Jahre 1966 auf 1649 Tonnen zurückgegangen und bewegen sich seitdem um diese Zahl herum (1971 : 1 655 t). 30. In Dänemark hält Kastrup-Holmegaard Glasvärker etwa 80 % des Verpackungsglasmarktes. Dieses Unternehmen hat die IFTRA-Regeln nicht unterzeichnet. 31. Zusammenfassend ist festzustellen, daß die europäische Verpackungsglasindustrie in dem aus Deutschland, Benelux und Frankreich bestehenden Teil des Gemeinsamen Marktes, in dem die IFTRA-Regeln noch Anwendung finden, aus acht Grossunternehmen und circa zwanzig kleineren Unternehmen besteht und weitgehend homogene Erzeugnisse herstellt. Die Nachfrage in diesem Industriezweig hat sich in den letzten Jahren erheblich ausgedehnt, insbesondere auf Grund des Übergangs vom Pfand- zum Einwegglas sowie der Entwicklung der Glasverpakkung für Erzeugnisse wie Arzneimittel, Kosmetika und bestimmte Lebensmittel. Infolge dieser Entwicklung fehlten bestimmten Hohlglasherstellern gelegentlich genügende Herstellungskapazitäten. Die bemerkenswerte Intensivierung des zwischenstaatlichen Hohlglashandels ist daher zum Teil darauf zurückzuführen, daß diese Unternehmen selbst an ausländische Wettbewerber herangetreten sind, damit einige ihrer Abnehmer beliefert werden, oder daß sich letztere von sich aus um neue Versorgungsquellen bemüht haben. II. ANWENDBARKEIT VON ARTIKEL 85 ABSATZ 1 DES EWG-VERTRAGS A. VEREINBARUNGEN ZWISCHEN UNTERNEHMEN 32. Der vorliegende Fall ist durch einen Komplex von Vereinbarungen gekennzeichnet. Sie ergaben sich ursprünglich aus der Unterwerfung der beteiligten Unternehmen unter gemeinsame, als "Regeln für den lauteren Wettbewerb" oder IFTRA-Regeln bezeichnete Vorschriften (vgl. Ziffern 1 bis 12). Später folgten sie aus einzelnen Abmachungen, die zwischen den Repräsentanten der beteiligten Unternehmen getroffen und in den Niederschriften über die IFTRA-Sitzungen festgehalten wurden, den Austausch von Informationen über die jeweils angewandten Preise (Ziffern 13 bis 18), die Erstellung und Anwendung eines gemeinsamen Preiskalkulationsschemas (Ziffern 19 und 20) und die Einführung des Franko-Preis-Systems (Ziffern 21 und 22) betrafen und die genannten Vorschriften ergänzten oder zu ihrer Anwendung beitrugen. B. WETTBEWERBSBESCHRÄNKUNGEN a) IFTRA-Regeln 33. Wegen der zum Teil wesentlichen Unterschiede zwischen den Rechten der einzelnen Mitgliedstaaten über die Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs und den Schutz der Verbraucher ist die Auswahl bestimmter Regeln zum Zweck der gemeinsamen Einführung durch Unternehmen mehrerer Länder zwangsläufig willkürlich. Eine Vereinbarung über die Einhaltung solcher Regeln kann somit dazu führen, daß die beteiligten Unternehmen in ihrem eigenen Land oder in den Ländern, in die sie exportieren, strengere als die in diesen Ländern geltenden Normen anwenden. In der vorliegenden Entscheidung nimmt die Kommission keine Stellung zu der Frage, ob die Einführung bestimmter unter Ziffer 1 wiedergegebener Regeln in einzelstaatlichen Rechten oder in einer anderen Weise wünschenswert sei oder nicht. 34. Es genügt nicht, eine Vereinbarung zwischen Unternehmen als "Regeln für den lauteren Wettbewerb" zu bezeichnen, um diese der Anwendung von Artikel 85 Absatz 1 des EWG-Vertrags zu entziehen. Im vorliegenden Fall enthält die betreffende Vereinbarung eine Reihe von Vorschriften, die - obgleich sie sich selbst den Zweck der Verhinderung von unlauterem Verhalten beimessen - es den Beteiligten ermöglichen, gegen normale Wettbewerbshandlungen gemeinsam vorzugehen. Folglich bezwecken diese Vorschriften in Wahrheit in erster Linie eine Einschränkung des Wettbewerbs zwischen den Beteiligten zum Nachteil der Verbraucher von Verpackungsglas. 35. Das ist insbesondere der Fall für die Vorschriften A.1.c) und A.7. Nach der Vorschrift A.1.c) wird die planmässige Unterbietung der Angebote eines Mitbewerbers mit dem Ziel seiner Existenzgefährdung oder Vernichtung auch dann für unlauter erklärt, wenn die Unterbietung nicht unter Selbstkosten stattfindet. Die Vorschrift A.7 letzter Satz lässt zur Abwehr neuer Preismaßnahmen eines Mitbewerbers lediglich die Anpassung an die Preise dieses Mitbewerbers zu, ohne ihn unterbieten zu dürfen. Diese Vorschriften zielen somit darauf ab, Wettbewerbshandlungen entgegenzutreten, wie beispielsweise dem Fall, daß das leistungsfähigste und wirtschaftlichste Unternehmen Preise anwendet, die unter denen der Mitbewerber liegen, oder dem Fall der Anwendung von Einführungspreisen und -rabatten. Diese Vorschriften gewährleisten innerhalb des Gemeinsamen Marktes, daß ein Verpackungsglashersteller, der zu den Kartellbeteiligten gehört, im Falle der Lieferung in das Gebiet eines anderen Beteiligten das Preisniveau auf diesem Markt nicht stört und dort nicht niedrigere Preise als der als nationaler oder lokaler Preisführer anzusehende Beteiligte anwendet (vgl. insbesondere Ziffer 11). Diese Vorschriften bezwecken somit die Verhinderung eines Preiswettbewerbs zwischen den Beteiligten. Dieses Ziel, das wegen der gewählten Formulierung zwar nicht direkt aus dem Wortlaut der Vorschriften selbst hervorgeht, ergibt sich eindeutig aus den in den IFTRA-Sitzungen behandelten Fällen und Beispielen sowie aus der tatsächlichen Anwendung der Vereinbarung (vgl. Ziffer 12). 36. Die übrigen Vorschriften über Preise, Rabatte und Geschäftsbedingungen, nämlich die Vorschrift A.2.a) (die diskriminierende Preise, Rabatte oder Geschäftsbedingungen verbietet), die Vorschrift A.6.a), zweiter Absatz (die die heimliche Abweichung von den Angeboten und Preislisten verbietet) und die Vorschrift A.7 erster Absatz (die die Abweichung von den Preislisten, ob heimlich oder nicht, bereits als unlauter bezeichnet), bezwecken ebenfalls im konkreten Fall die Verhinderung von normalen Wettbewerbsverhalten und insbesondere die Einschränkung des Preis-, Rabatt- und Konditionenwettbewerbs zwischen den beteiligten Unternehmen. Dieser wettbewerbsbeschränkende Zweck wird noch deutlicher, wenn man die genannten Vorschriften mit den zwischen den Beteiligten getroffenen Abmachungen über den Austausch ihrer jeweiligen Preislisten, Rabatte und Geschäftsbedingungen vergleicht (Ziffern 14 bis 17 sowie 40 bis 45). 37. Zu den in der Gruppe B der Vereinbarung enthaltenen "branchenüblichen Regeln und Grundsätzen" gehört die Vorschrift B.2, die die Veröffentlichung von individuellen Preis- und Rabattlisten betrifft. Diese Vorschrift bezweckt, die Kontrolle der Einhaltung der oben erwähnten Vorschriften der Gruppe A über Preise, Rabatte und Bedingungen zu ermöglichen. Die Vorschrift B.6, die die Ausfuhr fehlerhafter Ware - im vorliegenden Fall Glasflaschen, deren Farbe nicht einwandfrei ist - verbietet, bezweckt die Ergänzung der obengenannten Vorschriften der Gruppe A, denn die Ausfuhr solcher Ware zu einem selbstverständlich ermässigten Preis würde auf dem Bestimmungsmarkt die gleiche Wettbewerbswirkung hervorrufen wie eine Unterbietung der Preise des auf diesem Markt preisführenden Unternehmens. Obgleich diese Vorschriften der Gruppe B als nicht verbindlich bezeichnet sind, können sie nichts anderes als eine Verstärkung der nützlichen Wirkung der angestrebten Wettbewerbsbeschränkungen bezwecken. Hierfür spricht der Gesamtzusammenhang und die Tatsache, daß die Kartellmitglieder diese Vorschriften nicht unterschrieben hätten, wenn sie sie nicht auch anwenden wollten. 38. Bezueglich der Vorschrift C haben die Beteiligten ausgeführt, sie erkläre "nur die Verletzung eines etwa gegebenen Informationsversprechens für unlauter, weil eine unterlassene oder falsch oder zu spät gegebene Preisinformation zur Täuschung des Konkurrenten führe, der auf das Informationsversprechen vertraue", und diese Vorschrift "bezwecke und bewirke daher nicht etwa ein solches Informationsversprechen und entsprechende Informationen, sondern sie setze es voraus". Diese Argumentation vermag nicht zu überzeugen. Sie zielt darauf ab, einen Unterschied zu machen zwischen der angeblich ausserhalb der IFTRA-Vereinbarung eingegangenen Verpflichtung eines Herstellers, Informationen über seine eigenen Preise an den einen oder anderen Konkurrenten zu geben, und der im Rahmen der IFTRA-Vereinbarung eingegangenen Verpflichtung dieses Herstellers, solche Auskünfte unverzueglich, richtig und vollständig zu liefern. Wenn Unternehmen der Grösse und der Bekanntheit der Beteiligten sich zur Abgabe solcher Auskünfte an Wettbewerber entschließen, so geschieht dies natürlich mit dem Ziel, sie richtig und vollständig zu unterrichten. Die Vorschrift C zielt daher eindeutig darauf ab, zwischen allen IFTRA-Beteilig

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.