Europäische Union

74/292/EWG: Entscheidung der Kommission vom 15. Mai 1974 betreffend ein Verfahren nach Artikel 85 des EWG- Vertrags (IV/400 - Vereinbarungen zwischen Herstellern von Verpackungsglas) (Nur der deutsche, französische, italienische und niederländische Text sind verbindlich)

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Avis juridique important | 31974D0292 74/292/EWG: Entscheidung der Kommission vom 15. Mai 1974 betreffend ein Verfahren nach Artikel 85 des EWG- Vertrags (IV/400 - Vereinbarungen zwischen Herstellern von Verpackungsglas) (Nur der deutsche, französische, italienische und niederländische Text sind verbindlich) Amtsblatt Nr. L 160 vom 17/06/1974 S. 0001 - 0017 ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 15. Mai 1974 betreffend ein Verfahren nach Artikel 85 des EWG-Vertrags (IV/400 - Vereinbarungen zwischen Herstellern von Verpackungsglas) (Nur der französische, der deutsche, der italienische und der niederländische Text sind verbindlich) (74/292/EWG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 85, gestützt auf die Verordnung Nr. 17/62 des Rates vom 6. Februar 1962 (1), insbesondere auf Artikel 1, 3 und 5, im Hinblick auf die am 30. Oktober 1962 gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung Nr. 17/62 von Herrn Rechtsanwalt Dr.A.E. Rüdell im Auftrag der International Fair Trade Practice Rules Administration (IFTRA), Vaduz (Liechtenstein) bewirkten Anmeldungen eines "Mustervertrags" über "Regeln für den lauteren Wettbewerb", oder "IFTRA-Regeln", der von europäischen Verpackungsglasherstellern angewandt wird, im Anschluß an Nachprüfungen gemäß Artikel 14 der Verordnung Nr. 17/62 und die Anhörung der beteiligten Unternehmen gemäß Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung Nr. 17/62 in Verbindung mit der Verordnung Nr. 99/63/EWG vom 25. Juli 1963 (2), im Hinblick auf die vom Beratenden Ausschuß für Kartell- und Monopolfragen am 27. März 1974 gemäß Artikel 10 der Verordnung Nr. 17/62 abgegebenen Stellungnahme, in Erwägung nachstehender Gründe: I. SACHVERHALT Folgender wesentlicher Sachverhalt ist auf Grund der Vereinbarungen für die Anwendung der "IFTRA-Regeln" (A.) und der von den Beteiligten abgeschlossenen und mit diesen Regeln im Zusammenhang stehenden Vereinbarungen (B.) sowie hinsichtlich der Struktur des betroffenen Industriezweiges (C.) festzustellen: A. DIE VEREINBARUNGEN ÜBER DIE "IFTRA-REGELN" 1. Der "Mustervertrag" über die IFTRA-Regeln ist in der deutschen Originalfassung sowie in der später von den französischen Beteiligten angenommenen französischen Fassung angemeldet worden. Diese Vereinbarung enthält die nachfolgend wiedergegebenen Vorschriften. Die Abweichungen sind jeweils in eckiger Klammer durch D für die Besonderheiten im deutschen, durch F für die im französischen Text gekennzeichnet. "Gruppe A: Die Regeln der Gruppe A umfassen Wettbewerbshandlungen, die nach den bestehenden Gesetzen [F : als] unlauter und wettbewerbswidrig [F : anzusehen] sind. A.1. Verkauf unter Selbstkosten und Behinderungswettbewerb a) Es ist unlauter, Ware unter Selbstkosten zu verkaufen in der Absicht, Mitbewerber in ihrer Existenz zu gefährden oder zu vernichten. (1)ABl. Nr. 13 vom 21.2.1962, S. 204/62. (2)ABl. Nr. 127 vom 20.8.1963, S. 2268/63. b) Es ist unlauter, wenn ein Unternehmen unter Ausnutzung seiner Kapitalkraft bestimmte Waren unter Selbstkosten anbietet oder verkauft mit der Absicht oder der Wirkung, eine monopolartige Stellung zu erlangen. c) Es ist unlauter, die Angebote eines Mitbewerbers planmässig zu unterbieten oder in dessen Angebote planmässig einzutreten mit dem Ziel seiner Existenzgefährdung oder Vernichtung. [F : Dies schließt nicht die Verpflichtung ein, sich den Preisen eines Konkurrenten anzupassen.] A.2 Diskriminierungen a) Es ist unlauter, Abnehmern der gleichen Wirtschaftsstufe bei Leistungen der gleichen Art und Qualität unterschiedliche Preise, Rabatte oder Geschäftsbedingungen anzubieten oder einzuräumen und hierdurch nicht nur den Abnehmer, sondern auch den Mitbewerber unbillig zu behindern. Hierzu gehören also nicht Preisstellungen, Rabatte oder Bedingungen, deren Unterschiedlichkeit der unterschiedlichen Stellung und Funktion des Abnehmers innerhalb der Wirtschaftsstufe entspricht oder durch seine Mengenabnahme begründet ist. Es steht dem Unternehmen frei, seine Abnehmer nach eigenem Belieben [F : nach handelsbräuchlichen Bedingungen sowie nach seinen Liefermöglichkeiten] auszuwählen, es sei denn, die Auswahl erfolge mit der Absicht und der Wirkung, eine monopolartige Stellung zu erlangen. b) Es ist unlauter, Abnehmern Sondervergünstigungen einzuräumen, wie z.B. Zugaben, Zugabe der Vertragsware zu anderen Waren, Nebenleistungen, Provisionen irgendwelcher Art, Kredite [F. ohne entsprechende Zinsbelastung], Berücksichtigung ungerechtfertigter Reklamationen, Berechnung von Ware zweiter Wahl, die im Ergebnis einer Ermässigung des Vertragspreises gleichkommen und nicht allen [F : vergleichbaren] Abnehmern in gleicher Weise gewährt werden. c) Es ist unlauter, Mengenrabatte, Jahresrückvergütungen oder sonstige Vergütungen, die von der Höhe der Abnahmen abhängig sind, vor Erreichung der entsprechenden [F : in den Verkaufsbedingungen der Hersteller nach Handelsbrauch festgelegten] Mengen zu gewähren oder solche Abzuege stillschweigend zu dulden. d) Es ist unlauter, einem Dritten im Zusammenhang mit dem Zustandekommen eines Geschäfts Vergütungen irgendwelcher Art einzuräumen oder ihm sonstige Vorteile zu gewähren, die nach den gesetzlichen Vorschriften nicht beansprucht werden können und nach Zweck und Wirkung unzulässigen Vergütungen gleichkommen. A.3. Kopplungsgeschäfte Es ist unlauter, die Abnahme von Überflussartikeln durch die Angabe von Mangelerzeugnissen des lebenswichtigen Bedarfs zu erzielen. A.4. Nachahmungen Es ist unlauter, Handelsmarken, Handelsnamen oder andere Kennzeichnungen von Mitbewerbern nachzuahmen, um Abnehmer irrezuführen. A.5. Irreführende Benutzung von Lockartikeln a) Es ist unlauter, Ware unter Selbstkosten zu verkaufen, wenn zu Unrecht der Anschein einer besonders billigen allgemeinen Preisstellung der Firma erweckt werden soll. b) Es ist insbesondere unlauter, Waren unter Selbstkosten zu verkaufen, um die Abnahme anderer Artikel zu erzielen und hierdurch den bei den Lockartikeln entstandenen Verlust auszugleichen, wenn dies in der Absicht oder mit der Wirkung geschieht, die Abnehmer zu täuschen und irrezuführen. A.6. Irreführung von Abnehmern und Mitbewerbern a) Es ist unlauter, Preisangebote oder Zusagen von Rabatten sowie Skonti oder sonstige Geschäftsbedingungen zu machen, deren vertragsgemässe Erfuellung ernstlich nicht beabsichtigt wird oder von vornherein [D : offensichtlich] unmöglich ist. Es ist eine unlautere Irreführung, wenn ein Unternehmen von seinen [D : öffentlich verbreiteten, insbesondere in Preislisten bekanntgegebenen] Angeboten [F : oder Preislisten] heimlich abweicht, um durch Ausnutzung und Mißbrauch des Vertrauens, das Abnehmer und Mitbewerber in die Gültigkeit der Preisveröffentlichung setzen, geschäftliche Vorteile zu erlangen. b) Es ist unlauter, [D : absichtlich] falsche Rechnungen und Verkaufsbelege derart auszustellen, daß [D : die in ihnen bekundeten Geschäftsvorgänge, wie Preisstellung, Nachlässe oder Zuschläge, Berechnung von Nebenleistungen usw. [F : sie] durch Aufnahme unrichtiger Angaben oder durch Auslassung wichtiger Einzelheiten irreführend wiedergegeben werden. Eine unlautere Irreführung ist zu vermuten, wenn die Rechnungen mit den Auftragsbestätigungen nicht übereinstimmen, und zwar auch dann, wenn es sich um geringfügige Mehr- oder Minderlieferungen handelt, die sich im Endwert auswirken können. c) Es ist unlauter, Ware unter unwahren Angaben über Herkunft, Herstellungsweise, [D : Beschaffenheit und Güte/F : Rohstoffe] oder Verwendungsmöglichkeit anzubieten oder zu verkaufen. A.7. Prima-facie-Beweis In Streitfällen ist eine unlautere Wettbewerbshandlung zu vermuten, wenn einem Unternehmen diskriminierende bzw. von der veröffentlichten Preisliste abweichende Preisstellungen, Nachlässe oder Geschäftsbedingungen nachgewiesen werden. Dem Unternehmen steht die Widerlegung dieser Prima-facie-Vermutung durch Nachweis überzeugender Rechtfertigungsgründe offen, wie Preissenkungen, die einer besonderen, [D : lediglich vorübergehenden] Absatznotwendigkeit (z.B. Zwangsverkäufe im Konkurs- oder Vergleichsverfahren) Rechnung tragen. Hierzu gehört auch der Nachweis, daß der niedrigere Preis bzw. höhere Nachlaß oder Sondervergünstigungen nur deshalb einzelnen Abnehmern gewährt wurden, um neuen vorausgegangenen Preismaßnahmen eines Mitbewerbers wirksam zu begegnen. Diese Rechtfertigung wird nur zugelassen, wenn das Unternehmen den Beweis erbringt, daß es über das gebotene Maß der Gegenwehr nicht hinausgegangen ist, insbesondere also seine Preisstellung im Einzelfalle lediglich derjenigen dieses Mitbewerbers auf dem jeweils örtlichen Markt angepasst, ihn jedoch nicht unterboten hat. Gruppe B Die Gruppe B umfasst Regeln und Grundsätze, die als branchenüblich angesehen werden und deren Erfuellung daher für die Lauterkeit der Geschäftsmethoden von Bedeutung [D : sein kann/F : ist]. B.1. Vertragstreue Bestehende Verträge, ob brieflich oder mündlich geschlossen, sind Geschäftsverpflichtungen, die nach dem Buchstaben und dem Geist zu erfuellen sind. B.2. Preislisten Die Veröffentlichung und Verbreitung von individuell aufgestellten Bruttopreislisten einschließlich der Rabatte ist bei der Vielzahl der Artikel in der Glasindustrie branchenüblich. B.3. Preisschleuderei Die Preise sollen so bemessen werden, daß sie die nach den Regeln einer ordnungsgemässen Kalkulation ermittelten Kosten decken und den Lieferanten in die Lage versetzen, seinen Verpflichtungen gegenüber Staat, Belegschaft, Geldgeber und Vorlieferanten nachzukommen. Es sollen also grundsätzlich alle Kostenelemente, die bei ordnungsgemässer Kalkulation als notwendige Bestandteile der Selbstkosten anzusehen sind, für die Errechnung der Gesamtkosten berücksichtigt werden. B.4. Aufbewahrung von Unterlagen über Kalkulation und Reklamation Jeder Hersteller soll einwandfreie Unterlagen zur Bestimmung seiner Kosten führen und aufbewahren. Jeder Hersteller soll die Unterlagen über die Reklamationen aufbewahren. B.5. Abnehmerfunktion Der Lieferant soll [F : nach Handelsbrauch] die Funktion seines Abnehmers vor der Gewährung von Rabatten oder sonstigen handelsüblichen Bedingungen gebührend überprüfen und zur Vermeidung ungerechtfertigter Diskriminierungen berücksichtigen. B.6. Qualität [D : Die Hersteller kennen nur erste Wahl.] Fehlerhafte Ware wird nicht exportiert. B.7. Inhaltsbestimmung [F : Es wird als verwerflich betrachtet, in der unteren Hälfte der nach Gewichts- und Maßgesetzen zulässigen Toleranzen zu arbeiten]. Soweit Normblätter bestehen, wird üblicherweise danach verfahren. Gruppe C : Täuschende Preisinformation Wer [F : vorbehaltlich der anwendbaren Rechtsvorschriften] seinen Mitbewerbern Informationen über die eigene Preisstellung im Interesse der Ausschaltung der Lüge aus dem Wettbewerb verspricht und dann [D : Preissenkungen gar nicht, falsch oder nicht unverzueglich mitteilt/F : ohne Erteilung von Informationen oder unter Erteilung irreführender Informationen andere Preise praktiziert], handelt unlauter. Gruppe D : Unterlassung und Schadenersatz Wer Wettbewerbshandlungen vornimmt, die nach diesen Regeln unlauter und wettbewerbswidrig sind, kann von jedem der Unterzeichner der Regeln auf Unterlassung und Schadenersatz in Anspruch genommen werden. Die Unterschrift dieser Regeln verpflichtet insbesondere zum Ersatz des den Unterzeichnern durch Verletzung der Bestimmungen der Gruppe C zugefügten Schadens. Dieser Schaden wird in Höhe von mindestens 30 % des der Täuschungshandlung zugrundeliegenden Umsatzes vermutet. Die Zahlung hat zugunsten aller übrigen Unterzeichner zu erfolgen. Sie wird nach der Firmenzahl aufgeteilt. Dem Geschädigten steht die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens offen. Gruppe E : Verfahren Die folgenden Bestimmungen regeln die praktische Durchführung der objektiven Tatbestandsermittlung, die Erstattung von Schiedsgutachten und die Fällung von Schiedsgerichtsurteilen. I. Schiedsgutachten 1. Anträge auf Tatbestandsermittlung und Erstattung eines Schiedsgutachtens durch die International Fair Trade Practice Rules Administration - IFTRA -, Vaduz, sind mit einem Durchschlag einzureichen, der der anderen Partei des Verfahrens zur Stellungnahme zugestellt wird, die innerhalb von zwei Wochen gleichfalls mit einem Durchschlag zu erfolgen hat. 2. Die Parteien des Verfahrens haben der IFTRA alle zur objektiven Aufklärung des Sachverhalts dienlichen Angaben zu machen und Unterlagen vorzulegen. 3. Die IFTRA ist zur Verwertung der ihr zur Kenntnis gelangenden Geschäfts- und Betriebsvorgänge nur im Rahmen des Verfahrens berechtigt und im übrigen zur Geheimhaltung verpflichtet. ... 6. Auf Antrag kann das Schiedsgutachten allen Unterzeichnern der Regeln unter Angabe der beteiligten Parteien bekanntgegeben werden. ... II. Schiedsgericht Falls eine der Parteien das Schiedsgutachten nicht annehmen und sich nicht zu seiner Durchführung verpflichten will, so kann die andere Partei die Entscheidung eines internationalen Schiedsgerichts.. anrufen.. III. Anzuwendendes Recht Die Erstattung von Schiedsgutachten und die Fällung von Schiedsgerichtsurteilen hat zu erfolgen auf Grund dieser Regeln für den lauteren Wettbewerb und im übrigen nach billigem Ermessen, jedoch mit der Maßgabe, daß die Grenzen gewahrt werden, die durch die Heimatgesetzgebung des Betroffenen für eine Wettbewerbsbeschränkung gesetzt sind..." 2. Die von der IFTRA-Vereinbarung erfassten Erzeugnisse sind Behältnisse aus weissem, halbweissem oder verschiedenartig gefärbtem Hohlglas, und zwar a) Flaschen für Getränke (Wein, Spirituosen, Mineralwasser, Bier, Limonaden, Fruchtsäfte), Nahrungsmittel (Öl, Essig, Milch, Joghurt), für Chemikalien, Pflegemittel und Drogerieartikel, b) Konservengläser für die Konservenindustrie oder für Haushaltskonserven, c) Flakons für Arzneimittel, Schönheitsmittel usw. 3. Aus den Nachprüfungen der Kommission ergibt sich, daß folgende Unternehmen bzw. deren Vorgänger, die Getränkeflaschen (G), Konservenglas (K) bzw. Flakons (F) herstellen, die IFTRA-Regeln für Getränkeflaschen (Spalte 1) und/oder für Flakons und Konservenglas (Spalte 2) im angegebenen Zeitraum unterschrieben haben. >PIC FILE= "T0006041"> >PIC FILE= "T0006042"> 4. Im März 1955 nach vorbereitenden Gesprächen zwischen Gerresheim, Ruhrglas, Heye, Schiedam und den beiden belgischen Syndikaten, die Vorgänger von BBR und Verlica waren, wurden die IFTRA-Regeln von den obengenannten deutschen, belgischen und niederländischen Herstellern für Getränkeflaschen angenommen und auf dem belgischen und niederländischen Markt auch für Konservengläser und Flaschen angewandt. Im April 1960 wurden die IFTRA-Regeln für Getränkeflaschen von fünf französischen Herstellern in einer zur Vorlage an die französischen Behörden abgeänderten Fassung unterzeichnet (vgl. Niederschrift über die IFTRA-Sitzung vom 28. April 1960). Daraus ergaben sich die gekennzeichneten Abweichungen in der französischen gegenüber der deutschen Fassung. 5. Im Jahre 1961 unterzeichneten die italienischen Hersteller, die für ihren Inlandsmarkt Preislisten für grüne und halbweisse Flaschen festgelegt hatten, die IFTRA-Regeln ausschließlich für diese Erzeugnisse. Unabhängig davon, daß der Bereich der Vertragserzeugnisse für Italien daher enger als für die übrigen Länder war, blieb die Beteiligung der italienischen Flaschenhersteller sporadisch und schwierig und wurde Ende 1971 eingestellt. Im Jahre 1965 unterzeichneten die meisten deutschen Hersteller von Medizin- und Verpackungsglas die Regeln für den deutschen Markt. Anfang 1971 erklärten sich die französischen Flaschenhersteller bereit, die von ihnen unterzeichneten Regeln auf das gesamte Verpackungsglas auszudehnen. Diese Erklärung soll jedoch wirkungslos geblieben sein. Misseron ist im Mai 1972 mit Wirkung vom 31. Dezember 1972 aus der IFTRA zurückgetreten. 6. Die IFTRA-Regeln gelten bzw. galten für folgende geographische Märkte: a) bei weissen und gefärbten Flaschen : für die Märkte in Deutschland, Belgien, Luxemburg und den Niederlanden (seit 1955) und in Frankreich (seit 1960); b) nur bei halbweissen und grünen Flaschen : für den Markt in Italien (von 1962 bis 1971); c) bei Konservengläsern und Flakons aller Farben: - für die Benelux-Märkte seit 1955, - für den Markt in Deutschland seit 1965. 7. An Hand der Ergebnisse der Nachprüfungen der Kommission ergibt sich, daß die Anwendung der IFTRA-Vereinbarung im Rahmen festliegender Organisationsformen auf Sitzungen erörtert wurde, und zwar a) eines engen Ausschusses der sog. "Repräsentanten der IFTRA-Unterzeichner", der aus Delegierten folgender Unternehmen bestand: - seit 1955 : Gerresheim, Ruhrglas, Schiedam, BBR, - seit 1958 : Verlica, - seit 1960 : St-Gobain, BSN, Misseron, - von 1962 bis 1971 : Bordoni St-Gobain-Gruppe), - von 1966 bis 1971 : Ricciardi und VETRI, - seit 1966 : Heye, - seit 1969 : Nienburg, und b) anläßlich der jährlichen Generalversammlung der IFTRA-Unterzeichner. 8. Die Kosten für den nach der IFTRA-Vereinbarung entstehenden Verwaltungsaufwand und für die Beratung durch Rechtsanwalt Dr. Rüdell werden durch Beiträge der beteiligten Unternehmen gedeckt, die zunächst 0,02 % des im Vorjahr mit den Vertragserzeugnissen erzielten Umsatzes entsprachen. Seit 1963 wird ein fester Globalbetrag auf die einzelnen Länder verteilt und von den einzelnen nationalen Verbänden bei ihren Mitgliedern, die IFTRA-Beteiligte sind, nach Maßgabe ihres Umsatzes eingezogen. Im Jahre 1972 belief sich der Jahresgesamtbeitrag auf 100 000 sfrs., die nach folgendem Schlüssel verteilt wurden: >PIC FILE= "T9000552"> 9. Seit dem 29. Januar 1960 wurden regelmässig dreimal pro Jahr Sitzungen der "Repräsentanten der IFTRA-Unterzeichner" abgehalten, davon eine jeweils unmittelbar vor der Generalversammlung. Die IFTRA-Sitzungen der letzten drei Jahre fanden statt am - 4. Februar 1970 in Brüssel, - 12. Juni 1970 in Ajaccio (Generalversammlung), - 28. Oktober 1970 in Rom, - 25. Januar 1971 in Amsterdam, - 25. Juni 1971 in Hamburg (Generalversammlung), - 21. Oktober 1971 in Brüssel, - 2. Februar 1972 in Paris, - 8. Juni 1972 in Brüssel, - 18. November 1972 in Brüssel. Auf der Sitzung im Februar 1972 wurde unter anderem über die Nachprüfungen der Kommissionsdienststellen während der vorangegangenen Monate berichtet. In den beiden letzten Sitzungen im Jahre 1972 wurde über eine eventuelle Neufassung der IFTRA-Regeln gesprochen. 10. Aus den Niederschriften über die IFTRA-Sitzungen geht hervor, daß die im Rahmen der Anwendung der Vereinbarung erörterten Fragen sich insbesondere bezogen a) auf die Festsetzung der Exportpreise auf Grund der Inlandspreise der Vertragspartner im Bestimmungsland (Ziff. 11 und 12) und b) auf die gegenseitige Unterrichtung über die Preise der Beteiligten durch Austausch von Preis- und Rabattlisten und Geschäftsbedingungen sowie aller Änderungen und Abweichungen dazu (Ziff. 13 bis 18). a) Festsetzung der Exportpreise 11. Bei der Festsetzung der Exportpreise auf Grund der Inlandspreise der Vertragspartner im Bestimmungsland gehen die Beteiligten von Erwägungen aus, wie sie in den Niederschriften der Sitzungen der IFTRA-Repräsentanten vom 27. Januar 1959, 18. und 19. Januar 1961, 29. März 1966 sowie der Generalversammlungen vom 24. Juni 1966 und 30. Mai 1967 festgehalten wurden: Die Herabsetzung der Inlandspreise mit dem Ziel, den ausländischen Preisunterbietungen zu begegnen, koste den inländischen Hersteller mehr als den ausländischen Hersteller. Da ersterer den grösseren Marktanteil besitze, verringere sich sein Gewinn bei grösseren Mengen. Der einen Markt beherrschende Hersteller ("natürlicher Preisführer") lege seine Preise auf diesem Markt frei fest und unterrichte die übrigen Hersteller. Die übrigen Hersteller legten ihre Preise für die Ausfuhr in sein Land an Hand dieser Angaben fest, da es ihnen nie möglich sei, teuerer zu verkaufen als der den Markt beherrschende Hersteller, und sie auch nicht hoffen könnten, den Markt durch niedrigere Preise zu erobern, denen der inländische Hersteller mit dem Ergebnis folge, daß es zu einer allgemeinen Senkung der Verkaufspreise komme. Da sich die Kosten und Löhne ständig erhöhten, müssten die Hersteller ihre Preise fortlaufend erhöhen. Wer als erster seine Preise erhöhe, sei der Preisführer, wenn ihm die anderen folgten. 12. Die tatsächliche Anwendung des söben umschriebenen Grundsatzes wird an Hand der konkreten Fälle veranschaulicht, die in den IFTRA-Sitzungen nach der Anmeldung der Regeln erörtert wurden (Die eingeklammerten Daten beziehen sich auf die Niederschriften über diese Sitzungen ; Generalversammlungen sind mit GV gekennzeichnet): i) Gerresheim bedauert, daß die französischen und die italienischen Flakonhersteller die IFTRA-Regeln noch nicht unterzeichnet haben, da ein französischer und ein italienischer Hersteller in Deutschland Angebote mache, die von den deutschen Preisen abweichen. Diese Unterbietung beruht offensichtlich auf einer unzureichenden Kenntnis des Marktes (24.1.1963, Ziffer 8). ii) Auf Antrag von Schiedam wegen der Gewährung eines in dem Verkaufsangebot eines belgischen Unternehmens (eines Mitglieds des Verkaufssyndikats, des Vorgängers von BBR) nicht vorgesehenen Vorteils wird mitgeteilt, daß lediglich der Firma Coca-Cola für eine Zahlung innerhalb von acht Tagen ein Preisnachlaß von 2 % eingeräumt worden ist, um sich dem von einem dritten niederländischen Hersteller angewandten Preis anzupassen (24.1.1963, Ziffer 7 ; 21.5. 1963, Ziffer 7). iii) BBR berichtet, daß im Anschluß an eine Preiserhöhung in Deutschland deutsche Brauereien Lieferungen zu den belgischen Inlandspreisen verlangen. Dr. Rüdell weist darauf hin, daß es keine Verpflichtung gebe, bei Exporten die Preise des Herstellungslandes anzuwenden ; das Verlangen der Brauereien könne auch nicht durch das in Artikel 85 Absatz 1 Buchstabe d) ausgesprochene Verbot von Diskriminierungen von Abnehmern begründet werden, da Exportlieferungen während der Übergangszeit für die Verwirklichung des Gemeinsamen Marktes mit Inlandslieferungen nicht gleichgestellt werden könnten und die Anwendung unterschiedlicher Bedingungen den Nachfragern keinen Wettbewerbsnachteil zufügten (24.1.1963, Ziff. 3 und 4 ; 21.5.1963, Ziff. 3 und 4). iv) Die Frage der italienischen Delegierten, ob die Preisangebote der deutschen Flaschenhersteller in Italien in Höhe der italienischen Preise - die um 50 % unter den deutschen Preisen lägen - ein unzulässiges Dumping darstellten, wurde von Dr. Rüdell verneint (21.5.1963, Ziff. 5). v) Bericht über Schwierigkeiten der Fa. Gerresheim mit dem Bundeskartellamt wegen der Beschwerde eines deutschen Weinexporteurs, der vorgebracht habe, daß sein Flaschenlieferant, ein Händler aus Antwerpen, seine Preise auf Grund einer Absprache zwischen Gerresheim und BBR in unannehmbarer Weise erhöht habe. Die Firma Gerresheim erklärte, daß sie keine Angleichung der belgischen Preise an ihre eigenen Preise verlangt, sondern anläßlich einer Diskussion über technische Normen BBR lediglich mitgeteilt habe, daß die von diesem Händler in Deutschland angebotenen Flaschenpreise nicht der belgischen Preisliste für die Ausfuhr nach Deutschland entsprächen (18.1.1965, Ziff. 2.b) ; GV 29.4.1965, Ziff. 1.a). vi) Die belgische Industrie habe ihre Stellung auf dem Markt für Einmachgläser dank eines neuen Modells zurückgewonnen, das es ihr ermöglicht habe, ihren Preis um 10 % zu erhöhen. Dies wurde den deutschen

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.