Europäische Union

74/292/EWG: Entscheidung der Kommission vom 15. Mai 1974 betreffend ein Verfahren nach Artikel 85 des EWG- Vertrags (IV/400 - Vereinbarungen zwischen Herstellern von Verpackungsglas) (Nur der deutsche, französische, italienische und niederländische Text sind verbindlich)

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Quellenkennung: 31974D0292. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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ten das hiernach unter Ziffern 40 bis 45 behandelte Preisinformationsverfahren einzuführen. 39. Die Beachtung der oben aufgeführten Wettbewerbsbeschränkungen wird gesichert i) durch die Vorschrift D erster Absatz über die jedem Beteiligten zustehende Möglichkeit, "Schadenersatz" von einem anderen Beteiligten zu beanspruchen, der nach der IFTRA-Vereinbarung als unlauter bezeichnete Wettbewerbshandlungen vornimmt, ii) durch die Vorschrift C zweiter Absatz, die jeden Beteiligten zum Ersatz des Schadens verpflichtet, den er anderen Beteiligten dadurch zufügt, daß er ihnen "Preissenkungen gar nicht, falsch oder nicht unverzueglich" mitteilt (in der deutschen Fassung der Vorschrift C) oder andere Preise als die mitgeteilten praktiziert (in der französischen Fassung). Diese letzte Vorschrift bezweckt nicht den Ersatz eines angeblichen Schadens, sondern die Festsetzung einer hohen Vertragsstrafe - mindestens 30 % des zugrunde liegenden Umsatzes -, deren Betrag unter alle übrigen Beteiligten verteilt wird. Sie bestraft denjenigen, der die im folgenden behandelten Vereinbarungen über den Preisinformationsaustausch verletzt. b) Austausch von Preisinformationen 40. Der wettbewerbsbeschränkende Charakter der oben genannten Vorschriften wird durch die einzelnen, in den IFTRA-Sitzungen getroffenen Vereinbarungen verstärkt und ergänzt, die den direkten oder indirekten Austausch der jeweiligen Preislisten, Rabatte und Geschäftsbedingungen sowie die daran vorgenommenen einzelnen Änderungen und Abweichungen zwischen Wettbewerbern betreffen (vgl. Ziffern 14 bis 18). 41. Hierzu haben die Beteiligten folgendes ausgeführt: i) Der Beitritt zu den IFTRA-Regeln verpflichte den Hersteller weder zu der Erklärung, von seinen Preisen nicht diskriminierend abweichen zu wollen, noch zu Informationen über seine eigenen Preise. Aber die Praktizierung der Wettbewerbsregeln setze die Bereitschaft zu Preisinformationen als "Normalpreiserklärungen" gegenüber dem Markt einschließlich der Konkurrenten voraus, da sonst Artikel A.2.a) (der diskriminierende Preise, Rabatte und Bedingungen verbietet) und Artikel A.6.a) zweiter Absatz (der die heimliche Abweichung von den Angeboten und Preislisten verbietet) nicht zur Anwendung kommen könnten. ii) Die Preise würden den Mitbewerbern nicht mitgeteilt, bevor sie dem "Markt" - d.h. den Vertretern, Wiederverkäufern und Kunden des jeweiligen Unternehmens - durch Rundschreiben, Preislisten, Angebote oder Vertragsabschlüsse bekanntgegeben worden seien. Die Mitteilungen erfolgen nach oder höchstens gleichzeitig mit der Information des "Marktes" und zielten darauf ab zu vermeiden, daß diese Angaben den Wettbewerbern über die Kundschaft entstellt zugingen. 42. Diese Argumente sind nicht stichhaltig: i) Der Preisinformationsaustausch zwischen Wettbewerbern ist mit der IFTRA-Vereinbarung eng verbunden, weil er für die Anwendung der Vorschriften A.1.c) und A.7 letzter Satz unerläßlich ist, die die Unterbietung der Preise eines Wettbewerbers verbieten (vgl. Ziffer 35). Im übrigen sieht die Vorschrift C ausdrücklich die Mitteilung von Preisinformationen an die Mitbewerber vor. ii) Es ist im vorliegenden Fall unerheblich, ob die Preisinformationen den Wettbewerbern vor oder nach Bekanntgabe an den "Markt" mitgeteilt werden. Preisänderungen in der Verpackungsglasindustrie werden nämlich früh genug vor Inkrafttreten den Verbrauchern mitgeteilt, damit diese in der Lage sind, sie bei der Preisbildung für ihre eigenen Erzeugnisse nach Abfuellung zu berücksichtigen. Wenn ein Hersteller, nachdem er seinen inländischen Abnehmern die Preise, Rabatte und Geschäftsbedingungen mitgeteilt hat, die er von einem bestimmten Zeitpunkt an anwenden wird, sie auch seinen an der IFTRA-Vereinbarung beteiligten ausländischen Wettbewerbern mitteilt, so werden diese in die Lage versetzt, ihre Preise für Ausfuhren in das Land dieses Herstellers seinen Preisen anzupassen. Hinzu kommt, daß die Preislisten, Rabatte und Geschäftsbedingungen eines Herstellers für seine künftigen Geschäfte solange gültig bleiben, bis er sie geändert hat. 43. Es verstösst gegen Artikel 85 Absatz 1 des EWG-Vertrags, wenn ein Hersteller seinen Wettbewerbern die wesentlichen Faktoren seiner Preispolitik, wie seine Preislisten, die von ihm angewandten Rabatte und Geschäftsbedingungen, Steigerungssätze und Zeitpunkt der Preisänderungen sowie besondere Abweichungen davon für bestimmte Abnehmer, mitteilt. Das Unternehmen, das derartige Einzelheiten seiner Preispolitik seinen Wettbewerbern mitteilt, tut dies nur, weil es wegen der mit den genannten Wettbewerbern getroffenen Vereinbarung zur Anwendung der IFTRA-Regeln hinreichend sicher ist, daß diese Wettbewerber eine ähnliche Preispolitik bei ihren Lieferungen in den Markt verfolgen, auf dem dieses Unternehmen Preisführer ist. Das Unternehmen versucht damit, die Möglichkeit etwaiger unvorhergesehener oder nicht rechtzeitig erkannter Reaktionen der Wettbewerber und damit einen grossen Teil des normalen Risikos zu beseitigen, das jeder autonomen Änderung eines Marktverhaltens innewohnt. 44. Das Unternehmen, das von seinen Wettbewerbern über deren Preise einschließlich der bestimmten, namentlich genannten Abnehmern für bestimmte Erzeugnisse gewährten Sonderpreise und -rabatte unterrichtet worden ist, erfährt genau das gegenwärtige und zukünftige Verhalten dieser Wettbewerber auf ihren jeweiligen Märkten und kann seine Preispolitik bei der Ausfuhr nach diesen Märkten entsprechend anpassen. 45. Angesichts der ihnen bereits vorliegenden Auskünfte sind die zwischen den betreffenden Unternehmen ausgetauschten Daten für die Bestimmung ihrer jeweiligen Preispolitik bei der Ausfuhr in die übrigen betreffenden Mitgliedstaaten von entscheidender Bedeutung. Folglich bezweckt die Vereinbarung über den Austausch von Preisinformationen eine Einschränkung der Verfälschung des Wettbewerbs unter den beteiligten Unternehmen. c) Kalkulationsschema 46. Die Anwendung eines gemeinsamen Selbstkostenkalkulationsschemas für die Festlegung der Verkaufspreise durch die Beteiligten (vgl. Ziffern 19 und 20) hat das Ziel, die Vereinbarungen über die IFTRA-Regeln und das Preisinformationsverfahren dadurch zu ergänzen, daß ein unmittelbarer Einfluß auf den Preisbildungsprozeß bei den beteiligten Unternehmen ausgeuebt und es diesen ermöglicht wird, ihre jeweiligen Preise leichter zu vergleichen und ihr Marktverhalten entsprechend abzustimmen. 47. In ihrer Bekanntmachung über die zwischenbetriebliche Zusammenarbeit (1) hat die Kommission zwar unter Ziffer II.1.d) darauf hingewiesen, daß sie die Vereinbarungen nicht als wettbewerbseinschränkend ansieht, die lediglich die gemeinsame Erstellung von Kalkulationsschemata, die keine bestimmten Kalkulationssätze enthalten, zum Gegenstand haben. Diese Bekanntmachung findet im vorliegenden Fall jedoch keine Anwendung, weil die betreffende Vereinbarung nicht lediglich die gemeinsame Erstellung eines Kalkulationsschemas zum Gegenstand hat, sondern nur einen Teil eines Vertragskomplexes bildet, der eine Einschränkung des Preis-, Rabatt- und Konditionenwettbewerbs bezweckt. d) Franko-Preis-System 48. Das System der Preise frei Bestimmungsort (Ziffer 21), wie es von den IFTRA-Beteiligten unter Ausschluß andersartiger Preissysteme angewendet wird, besteht darin, daß innerhalb eines bestimmten Gebietes unter Einschluß pauschaler Durchschnittskosten für die Fracht einheitliche Lieferpreise berechnet werden, so daß die im Einzelfall tatsächlich anfallenden Frachtkosten vom Herkunftsort der Erzeugnisse bis zum Bestimmungsort nicht in Ansatz kommen. Diese - später durch eine gemeinsame Abstufung der Verpackungskosten (Ziffer 22) ergänzte - Regelung bezweckt die Neutralisierung der Vorteile, die die einzelnen Verpackungsglas-Hersteller im Wettbewerb aus der mehr oder weniger weiten Entfernung vom Verbraucher ziehen könnten. Das System begünstigt den entfernten Abnehmer zum Nachteil des nahen Abnehmers : Da der Preis für beide gleich ist, bezahlt der nahe Abnehmer mehr Lieferkosten als der Verkäufer in Wirklichkeit aufgewendet hat, während dem entfernten Abnehmer ein Nachlaß auf die tatsächlichen Frachtkosten gewährt wird. Da das System ausnahmslos angewandt wird, müssen die Verbraucher beim Kauf der betreffenden Erzeugnisse zwangsläufig deren Lieferung frei Bestimmungsort, d.h. eine zusätzliche Leistung hinnehmen, die nicht notwendig mit dem Verkauf des Erzeugnisses verbunden sein muß, zumal die Verpackungsglas-Verbraucher meistens über eigene Transportmittel verfügen. Die kollektive Praktizierung eines solchen Systems einheitlicher Lieferpreise frei Bestimmungsort durch die beteiligten Unternehmen unter Ausschluß jeglicher andersartiger Preissysteme verfälscht also den Wettbewerb sowohl unter den beteiligten Unternehmen als auch unter den Hohlglas-Verbrauchern. 49. Das eine Einheit bildende, institutionalisierte und mit Sanktionen verbundene System, das sich aus den Vereinbarungen über a) die oben beanstandeten IFTRA-Vorschriften, b) den Austausch von Preisinformationen zwischen den Beteiligten, c) das gemeinsame Preiskalkulationsschema und d) das Franko-Preis-System ergibt, zielt mithin in Wahrheit in erster Linie nicht darauf ab, die Lauterkeit im Wettbewerb zu fördern, sondern den Wettbewerb, vor allem den Preis-, Rabatt- und Konditionenwettbewerb, zwischen den beteiligten Unternehmen bezueglich der betreffenden Erzeugnisse zu beschränken. 50. Diese Vereinbarungen beschränken wesentlich den Wettbewerb im Hinblick auf i) die Art der betroffenen Erzeugnisse : Die von diesen Vereinbarungen erfassten Glasflaschen, Konservengläser und Flakons werden weitgehend insbesondere für die Verpackung von Lebens-, Arznei-und Schönheitsmitteln für den Massenverbrauch verwendet (vgl. Ziffer 2); ii) die weitgehende Homogenität dieser Erzeugnisse; iii) die beschränkte Zahl und die Bedeutung der Unternehmen, die diese Erzeugnisse herstellen und an den betreffenden Vereinbarungen beteiligt sind, sowie ihren Geschäftsumsatz (vgl. Ziffern 24 bis 28); iv) die Tatsache, daß Wettbewerb in diesem Industriezweig praktisch nur auf dem Gebiet der Preise, Rabatte und Geschäftsbedingungen möglich ist. C. BEEINTRÄCHTIGUNG DES ZWISCHENSTAATLICHEN HANDELS 51. Die vorgenannten Vereinbarungen betreffen den Handel mit Verpackungsglas innerhalb des Gemeinsamen Marktes. Sie üben einen unmittelbaren Einfluß auf die Gestaltung der Exportpreise dieser Erzeugnisse durch die an den Vereinbarungen beteiligten Unternehmen und somit auf die Handelsströme zwischen den Mitgliedstaaten aus. Sie sind geeignet, den Markt unter den an den Vereinbarungen beteiligten preisführenden Unternehmen der Branche aufzuteilen und somit der Verwirklichung und dem guten Funktionieren eines einheitlichen zwischenstaatlichen Marktes abträglich zu sein. Sie sind daher geeignet, den Handel zwischen den Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen. (1)ABl. Nr. C 75 vom 29.7.1968, S. 3, berichtigt durch ABl. Nr. C 84 vom 28.8.1968, S. 14. Die Voraussetzungen für eine Anwendung des Artikels 85 Absatz 1 sind daher gegeben. III. NICHTANWENDBARKEIT VON ARTIKEL 85 ABSATZ 3 52. Lediglich die Vereinbarung über die IFTRA-Regeln ist bei der Kommission als "Mustervertrag" angemeldet worden. In Wirklichkeit liegt eine kollektive Vereinbarung zwischen den beteiligten Unternehmen vor. Die unrichtige Bezeichnung beeinträchtigt jedoch nicht die Gültigkeit der Anmeldung. 53. Zu den vier Voraussetzungen des Artikels 85 Absatz 3 haben die Beteiligten in der Anmeldung folgendes vorgetragen: a) Eine Verteilung der Waren frei von Unlauterkeiten fördere den Leistungswettbewerb und entspreche den Bedürfnissen industrieller Massenproduktion. b) Die Verbraucher der EWG-Staaten als Industrieländer würden durch unlauteren Wettbewerb geschädigt und profitierten von dem Leistungswettbewerb. c) Da die Vertragspartner den Leistungswettbewerb fördern und den unlauteren Wettbewerb bekämpfen wollten, brauchten sie Wettbewerbsregeln. d) Der Wettbewerb werde durch die Beteiligten nicht eingeschränkt. Die beteiligten Unternehmen haben anschließend bei der Anhörung ihre ganze Argumentation auf die Nichtanwendbarkeit von Artikel 85 Absatz 1 auf die angemeldete Vereinbarung gestützt. Sie haben, auch nicht hilfsweise, keine zusätzliche Rechtfertigung hinsichtlich Artikel 85 Absatz 3 vorgebracht. 54. Im vorliegenden Fall lässt die Vereinbarung über die oben behandelten IFTRA-Vorschriften (Ziffern 35 bis 39) keine angemessene Beteiligung der Verbraucher an einem etwa entstehenden Gewinn erkennen. Daß die leistungsfähigsten Unternehmen für den Fall der Lieferung in ein Gebiet mit höheren Preisen verpflichtet sind, sich den Angeboten des nationalen oder regionalen Preisführers anzupassen, bringt vielmehr Nachteile für Verpackungsglasverbraucher im betreffenden Land oder Gebiet. Die Vorschriften über Preise, Rabatte und Konditionen schalten den einzigen in der betreffenden Branche noch möglichen Wettbewerb aus. Eine solche Absprache kommt allein den beteiligten Herstellern zugute und beteiligt den Verbraucher nicht an dem Gewinn. 55. Die genannten Vorschriften geben ausserdem den beteiligten Unternehmen die Möglichkeit, den Wettbewerb für einen wesentlichen Teil der betreffenden Erzeugnisse auszuschalten. Angesichts der Struktur des Verpackungsglasmarktes im Gemeinsamen Markt (vgl. Ziffern 24 bis 31) und der Stellung, die die beteiligten Unternehmen in diesem Markt innehaben, kommt den von ihnen getroffenen wettbewerbswidrigen Maßnahmen eine erhebliche Tragweite zu. Die Einschränkung oder Verfälschung des Preis-, Rabatt- und Konditionenwettbewerbs zwischen diesen Unternehmen hat zur Folge, daß im Gemeinsamen Markt für einen wesentlichen Teil der betreffenden Erzeugnisse der Wettbewerb ausgeschaltet wird. Daher kann auf die angemeldete Vereinbarung über die "IFTRA-Regeln" Artikel 85 Absatz 3 nicht angewandt werden. 56. Die im Laufe des Jahres vor der Anmeldung getroffene Vereinbarung bezueglich des Informationsverfahrens über die Preise und Abweichungen davon (Ziffer 14) wurde in der Anmeldung nicht erwähnt. Keine der weiteren Vereinbarungen über dieses Preisinformationsverfahren, über die gemeinsame Erstellung eines Preiskalkulationsschemas und über die Einführung des Franko-Preis-Systems wurde angemeldet oder zur Ergänzung der im Oktober 1962 vorgenommenen Anmeldung der Kommission mitgeteilt. Da diese einzelnen von Artikel 85 Absatz 1 verbotenen und nichtigen Vereinbarungen nicht angemeldet wurden, können sie auch nicht nach Artikel 85 Absatz 3 freigestellt werden. 57. Selbst wenn die betreffenden Vereinbarungen angemeldet worden wären, hätten sie nicht freigestellt werden können. Das Preisinformationsverfahren kommt nämlich allein den IFTRA-Beteiligten zugute. Die Verbraucher erfahren lediglich die ihnen gegenüber angewandten Preise derjenigen Hersteller, von denen sie abnehmen. Die zwischen den Beteiligten ausgetauschten Angaben sind weder den Aussenseitern noch den Zwischenhändlern noch den Endverbrauchern zugänglich. Die zwei weiteren nicht angemeldeten Vereinbarungen haben als erklärten Zweck zu vermeiden, daß im Fall des Kalkulationsschemas die Kunden und die Wiederverkäufer die Unterschiede zwischen den nationalen Kalkulationssystemen zu ihrem Vorteil und zum Schaden der Hersteller ausnützen (vgl. Ziffer 19) und daß im Fall des Franko-Preis-Systems ein "schädlicher Vergleich des Preises eines nahen Werkes mit dem höheren Preis eines entfernten Werks" vorgenommen wird (vgl. Ziffer 21). Die Verbraucher können daher nicht an einem sich etwa aus diesen wettbewerbsbeschränkenden Vereinbarungen ergebenden Gewinn irgendwie beteiligt werden. Im übrigen würden diese Vereinbarungen aus den unter Ziffer 55 genannten Gründen auch nicht die Voraussetzung des Artikels 85 Absatz 3 Buchstabe b) erfuellen. IV. ANWENDUNG VON ARTIKEL 3 ABSATZ 1 DER VERORDNUNG Nr. 17/62 58. Die Beteiligten haben bei der Anhörung vorgetragen, die Vereinbarung über die IFTRA-Regeln würde auch ohne allgemeine Kündigung seit Jahren nicht mehr praktiziert. Dasselbe gelte von dem Austausch von Preisinformationen, weil dieser trotz vieler Überlegungen in den IFTRA-Sitzungen nie in formellen internationalen Verträgen festgelegt worden sei. Zur Zeit der Nachprüfungen durch die Kommission am Ende des Jahres 1971 hatten IFTRA-Sitzungen immer noch regelmässig stattgefunden (vgl. Ziffer 9) und funktionierte der Austausch von Preisinformationen immer noch (vgl. Ziffer 18). Ende 1971 haben alle italienischen Beteiligten und Ende 1972 hat die Verreries de Blanc-Misseron S.A. ihre Beteiligung an der IFTRA-Vereinbarung formell gekündigt (vgl. Ziffer 5). Seitdem sollen bestimmte andere Beteiligte - darunter die deutschen Unternehmen Gerresheim, Veba-Glas, Heye und Nienburg - ihre Beteiligung mit Wirkung vom 31. Dezember 1973 eingestellt haben. Es gilt daher, die weiterhin beteiligten Unternehmen zu verpflichten, die zur Abstellung der festgestellten Zuwiderhandlungen erforderlichen Maßnahmen unverzueglich zu ergreifen - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Zuwiderhandlungen gegen Artikel 85 Absatz 1 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft sind a) folgende Vorschriften in der als "Regeln für den lauteren Wettbewerb" bezeichneten Vereinbarung zwischen den unten in Artikel 4 genannten Verpackungsglasherstellern: A.1.c) über die planmässige Unterbietung eines Wettbewerbers, A.2.a) über den Abnehmern gewährte diskriminierende Preise, Rabatte und Geschäftsbedingungen, A.6.a) zweiter Absatz über die heimliche Abweichung von den Angeboten und Preislisten, A.7. die die Abweichung von den veröffentlichten Preislisten, ob heimlich oder nicht, für unlauter erklärt und zur Abwehr neuer Preismaßnahmen eines Wettbewerbers lediglich die Anpassung an die Preise dieses Wettbewerbers, ohne ihn zu unterbieten, zulässt, B.2. über die Veröffentlichung individueller Preis- und Rabattlisten, B.6. über das Verbot, fehlerhafte Ware zu exportieren, und C. über täuschende Preisinformationen; b) die Vereinbarungen zwischen den beteiligten Unternehmen bezueglich des Austausches von Informationen über ihre jeweiligen Preise, Rabatte und Geschäftsbedingungen; c) die Vereinbarung über die Anwendung eines gemeinsamen Preiskalkulationsschemas; und d) die Vereinbarung über die kollektive und ausschließliche Anwendung eines Franko-Preis-Systems. Artikel 2 Der Antrag, für die oben in Artikel 1 Buchstabe a) genannte Vereinbarung eine Nichtanwendbarkeitserklärung nach Artikel 85 Absatz 3 abzugeben, wird zurückgewiesen. Artikel 3 Die Unternehmen, die an den in Artikel 1 genannten Vereinbarungen beteiligt sind, werden verpflichtet, die festgestellten Zuwiderhandlungen unverzueglich abzustellen. Artikel 4 Diese Entscheidung ist an folgende Unternehmen gerichtet: 1. Gerresheimer Glas Aktiengesellschaft D 4000 Düsseldorf-Gerresheim Heyestrasse 99 2. Veba-Glas AG D 4300 Essen 12 Ruhrglasstrasse 50 3. H. Heye Glasfabrik "Schauenstein" D 4962 Obernkirchen/Hannover 4. Himly, Holscher & Co. KG Glasfabrik Wilhelmshütte D 3070 Nienburg/Weser Gr. Drakenburger Strasse 132 5. Bayerische Flaschen-Glashüttenwerke Wiegand & Söhne GmbH D 8641 Steinbach am Wald/Ofr. 6. Carl. Aug. Heinz Glashüttenwerke D 8641 Kleintettau/Ofr. 7. Lüner Glashüttenwerke GmbH D 4628 Altlünen/Post Lünen/Westf. Döttelbeckstrasse 89 8. Glashüttenwerke Ernst W. Müller GmbH D 8831 Kipfenberg/Bayern 9. Nölle & von Campe Glashütte GmbH D 3474 Boffzen/Weser über Höxter Sollingstrasse 14 10. Oberland-Glas GmbH Glasfabrik Dr. Harry Wiegand D 7954 Bad Wurzach/Allgäu 11. Spessarter Hohlglaswerke GmbH D 8770 Lohr am Main Rodenbacher Strasse 38 12. Tettauer Glashüttenwerke AG D 8641 Tettau/Oberfranken 13. Weck Glaswerk GmbH D 5300 Bonn-Duisdorf 14. Verlica-Momignies S.A. avenü de l'Astronomie 23 B 1030 Bruxelles 15. Bouteilleries Belges Réunies S.A. rü Wauters 59 B 6040 Jumet 16. N.V. Vereenigde Glasfabrieken (United Glaßwork) Buitenhavenweg 114-116 NL Schiedam 17. Boussois-Souchon-Neuvesel (BSN) S.A. 22, boulevard Malesherbes F 75008 Paris 18. Saint-Gobain Emballage S.A. 63, rü de Villiers F 92209 Neuilly-sur-Seine 19. Verreries de Blanc-Misseron S.A. 26, rü de Mons F 59 300 Valenciennes 20. Verrerie Ouvrière d'Albi S.A. 146, avenü Dembourg F 81003 Albi 21. Verreries du Puy-de-Dôme S.A. 25, rü du Général Foy F 75008 Paris 22. Bordoni Miva Vetrerie Riunite SpA Palazzo Saint-Gobain Via E. Romagnoli 6 I 20 146 Milano 23. Aziende Vetrarie Italiane Ricciardi AVIR SpA Largo Vasto a Chiaia 82 I 80 121 Napoli 24. Vetreria Italiana VETR.I. SpA Via Garibaldi 101 I 17 043 Carcare (Savona) Brüssel, den 15 Mai 1974 Für die Kommission Der Präsident Francois-Xavier ORTOLI

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