Europäische Union

1999/378/EG: Entscheidung der Kommission vom 4. November 1998 über eine Beihilfe Frankreichs zugunsten des Unternehmens Nouvelle Filature Lainière de Roubaix (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1998) 3515) (Text von Bedeutung für den EWR) (Nur der französische Text ist verbindlich)

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Quellenkennung: 31999D0378. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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ann, ob eine staatliche Kapitalzufuhr eine Beihilfe darstellt(5). In diesem Zusammenhang war sie zu dem Schluß gelangt, daß die Zuführung neuen Kapitals kein Beihilfeelement beinhaltet, wenn sie unter Voraussetzungen erfolgt, die auch für einen privaten Investor, der unter normalen marktwirtschaftlichen Bedingungen tätig ist, annehmbar wären. Im vorliegenden Fall ist die Gewährung des Beteiligungsdarlehens durch den französischen Staat im Rahmen der Übernahme der Aktiva der S.A. Filature durch Lainière de Roubaix nach Ansicht der Kommission nicht unter Voraussetzungen erfolgt, die auch für einen unter normalen marktwirtschaftlichen Bedingungen tätigen privaten Investor annehmbar wären. Die Kommission hat bereits anläßlich der Verfahrenseinleitung aufgezeigt, daß die Übernahme der Aktiva des neuen Unternehmens hauptsächlich durch staatliche Beihilfen ermöglicht wurde, zumal das eingebrachte Gesellschaftskapital im Vergleich zu den Beihilfen gering ist. Im übrigen hat die französische Regierung trotz Aufforderung der Kommission nicht nachgewiesen, daß Lainière de Roubaix zum Zeitpunkt der Gewährung des staatlichen Beteiligungsdarlehens anderweitig Darlehen oder Kapitalzuführungen zu vergleichbaren Bedingungen hätte erlangen können. Daher muß bei der Berechnung des Beihilfeelements des betreffenden Darlehens der vorerwähnte Bezugszinssatz als Indikator für den Marktzinssatz herangezogen werden. Zum Zeitpunkt der Darlehensgewährung galt für die Festlegung des von der Kommission verwendeten Zinssatzes nach Absprache mit den Mitgliedstaaten in den multilateralen Sitzungen vom 24./25. Juni und 15. Dezember 1993 die Methode, die die Kommission den Mitgliedstaaten mit Schreiben vom 17. Januar 1994 mitgeteilt hat. Im Rahmen dieser Methode teilt die Kommission den Mitgliedstaaten die Bezugszinssätze zu Anfang jeden Jahres mit. Mit Schreiben vom 2. August 1996 hatte die Kommission der französischen Regierung den ab 1. August 1996 gültigen Bezugszinssatz von 8,28 % mitgeteilt, der zum Zeitpunkt der Gewährung des staatlichen Beteiligungsdarlehens noch in Kraft war. Da keine näheren Angaben darüber vorliegen, welche Rendite von einem am Markt aufgenommenen vergleichbaren Beteiligungsdarlehen zu erwarten wäre, ist für die bereits verstrichene Laufzeit des 1996 gewährten Beteiligungsdarlehens dieser Bezugszinssatz als Mindest-Marktzinssatz zugrunde zu legen. Das Subventionsäquivalent dieses Beteiligungsdarlehens entspricht folglich der Differenz zwischen dem vom Staat angewandten Zinssatz und dem Bezugszinssatz. Diese Differenz stellt einen vom Staat gewährten wirtschaftlichen Vorteil für das begünstigte Unternehmen dar. Genau wie der Investitionszuschuß droht dieses Darlehen aufgrund des finanziellen Vorteils den Wettbewerb zu verfälschen und beeinträchtigt den Handel zwischen Mitgliedstaaten. Folglich weist das Darlehen Beihilfeelemente im Sinne von Artikel 92 Absatz 1 EG-Vertrag auf. Unter Heranziehung des obengenannten Bezugszinssatzes und in der Annahme (da Angaben der französischen Regierung fehlen), daß eine lineare Rückzahlung erfolgt, veranschlagt die Kommission das Bruttosubventionsäquivalent des Beteiligungsdarlehens von 18 Millionen FRF auf 1461067 FRF für die gesamte Laufzeit (bzw. - nur zur Information - auf 1164980 FRF, falls der Satz zum 31. Dezember 1998 an den Bezugszinssatz angepaßt wird). Die beschriebene Methode wurde auch von der französischen Regierung bei der Berechnung der Beihilfeintensität verwendet, wie in den vorerwähnten Schreiben mitgeteilt. Allerdings ist das Ergebnis dieser Berechnung nicht korrekt, da die französische Regierung den ab 1. August 1997 geltenden Bezugszinssatz von 5,55 % verwendet hat, den ihr die Kommission mit Schreiben vom 18. August 1997 mitgeteilt hatte. Dieser war jedoch zum Zeitpunkt der Darlehensgewährung nicht gültig. 2. Unrechtmäßigkeit der Beihilfen Wie oben aufgezeigt, wurden die Beihilfen nicht im Rahmen einer von der Kommission genehmigten Beihilferegelung gewährt. Folglich wurden sie entgegen Artikel 93 Absatz 3 vor der Entscheidung der Kommission über ihre Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt bewilligt. Für den Investitionszuschuß gilt dasselbe, auch wenn er noch nicht vollständig an den Empfänger ausgezahlt wurde. Seine Gewährung ist jedoch bereits beschlossen, und die Zahlung hängt nur noch von der Durchführung der einzelnen Investitionsabschnitte ab. Folglich müssen die Beihilfen als unrechtmäßig angesehen werden. 3. Vereinbarkeit der Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt Die Beihilfen sind nicht aufgrund einer der Ausnahmebestimmungen des Artikels 92 Absatz 2 mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar, da es sich weder um Beihilfen sozialer Art an einzelne Verbraucher handelt noch um Beihilfen zur Beseitigung von Schäden, die durch Naturkatastrophen oder sonstige außergewöhnliche Ereignisse entstanden sind. Die Ausnahmebestimmung des Artikels 92 Absatz 2 Buchstabe c) EG-Vertrag ist nicht anwendbar. Ebensowenig können die Beihilfen aufgrund der Bestimmungen des Artikels 92 Absatz 3 Buchstaben a), b) und d) als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden. Es handelt sich nicht um Beihilfen zur Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung von Gebieten mit außergewöhnlich niedriger Lebenshaltung oder erheblicher Unterbeschäftigung im Sinne von Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe a), im Sinne der Mitteilung der Kommission über die Methode zur Anwendung von Artikel 92 Absatz 3 Buchstaben a) und c) auf Regionalbeihilfen(6) und im Sinne der Entscheidung der Kommission über die Raumordnungsprämien-Regelung für Industrievorhaben(7). Ebensowenig sind die Beihilfen für die Verwirklichung eines wichtigen Vorhabens von gemeinsamem europäischem Interesse oder für die Behebung einer beträchtlichen Störung im Wirtschaftsleben eines Mitgliedstaats bestimmt. Folglich kann die Vereinbarkeit der Beihilfen nur im Rahmen des Artikels 92 Absatz 3 Buchstabe c) beurteilt werden. Die Anwendbarkeit dieser Ausnahmebestimmung ist anhand der einschlägigen Gemeinschaftsrahmen und Leitlinien zu prüfen, die veranschaulichen, wie die Kommission die Bestimmung auslegt. - Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen Die fraglichen Beihilfen können nach Ansicht der Kommission aus den nachstehenden Gründen nicht als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden. Im Einklang mit der ständigen Praxis der Kommission, die sich auf die Leitlinien für Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen stützt(8), wird die Vereinbarkeit von Umstrukturierungsbeihilfen zunächst von der Vorlage eines Umstrukturierungsplans abhängig gemacht, anhand dessen sich die Kommission davon vergewissern kann, daß das Unternehmen nach einem angemessenen Zeitraum langfristig lebensfähig sein wird. Der Plan muß auf realistischen Annahmen hinsichtlich der künftigen Betriebsbedingungen des begünstigten Unternehmens beruhen. Wie bereits anläßlich der Verfahrenseinleitung sowie in Ziffer II.2 dieser Entscheidung bemängelt, hat die französische Regierung der Kommission jedoch keinen plausiblen Umstrukturierungsplan vorgelegt. Auch nach der Verfahrenseinleitung wurde der Kommission kein solcher Plan übermittelt. Daher kann die Kommission ihren seinerzeit vertretenen Standpunkt nicht revidieren. Darüber hinaus wurde die in den Leitlinien vorgesehene Bedingung, daß die Umstrukturierungsbeihilfe der Kommission mit allen notwendigen Einzelheiten präsentiert wird, nicht erfuellt. Bestimmte von der Kommission ausdrücklich geforderte Angaben wurden - wie bereits in Ziffer II.2 erwähnt - nie vorgelegt. Außerdem wurden bestimmte Umstrukturierungskosten nicht beziffert (siehe ebenfalls Ziffer II.2). Die Angaben über die übrigen Kosten weichen in den einzelnen Schreiben der französischen Behörden erheblich voneinander ab. Was die langfristige Lebensfähigkeit des Unternehmens betrifft, die durch die vor der Verfahrenseinleitung übermittelten vorläufigen Betriebsrechnungen (Schreiben vom 22. November 1996 und 2. April 1997) belegt werden soll, so ist festzustellen, daß die erste Betriebsrechnung Fehler in der Kalkulation des Betriebsergebnisses enthält, während aus der zweiten hervorgeht, daß das Nettoergebnis des Unternehmens für 1996 (etwa 20 Millionen FRF) ausschließlich der Investitionsbeihilfe zu verdanken ist. Das Nettoergebnis für das Jahr 1999, in dem die Umstrukturierung voraussichtlich abgeschlossen wird, soll 848000 FRF betragen, was einem kontinuierlichen Rückgang von 60 % bis 70 % jährlich ab 1996 entspricht. Dieses Ergebnis könnte mit mangelnder Wettbewerbsfähigkeit des Unternehmens in Zusammenhang gebracht werden. Aus dem Vorstehenden ergibt sich, daß die Angaben der französischen Behörden auch ohne einen Umstrukturierungsplan im Sinne der obengenannten Leitlinien nicht belegen, daß das Unternehmen langfristig lebensfähig ist. Dieser Eindruck wird durch die jüngsten, mit Telefax vom 16. Oktober 1998 übermittelten Informationen der französischen Regierung noch verstärkt. Nach diesen Angaben sind die Ergebnisse bei einem wesentlichen Teil der Tätigkeiten des neuen Unternehmens weit hinter den Prognosen zurückgeblieben, die der Käufer in seinem Umstrukturierungsplan aufgestellt hatte [...] *. Neben der Tatsache, daß die unter den Ziffern II.1 und II.2 der vorliegenden Entscheidung wiedergegebenen Angaben der französischen Regierung nicht als Umstrukturierungsplan im Sinne der Leitlinien angesehen werden können, zeigen diese Informationen, daß die Gewährung der fraglichen Beihilfen nicht mit einem plausiblen Umstrukturierungsprogramm einherging. Hinzu kommt, daß die Beihilfe nach den Leitlinien in einem angemessenen Verhältnis zu den Kosten und dem Nutzen der Umstrukturierung stehen muß. Dies setzt normalerweise voraus, daß die Beihilfeempfänger aus eigenen Mitteln oder durch Fremdfinanzierung zu marktüblichen Bedingungen einen erheblichen Beitrag zum Umstrukturierungsplan leisten müssen. Im vorliegenden Fall hat der Käufer neben dem Betrag von 4,8 Millionen FRF für die Übernahme der Aktiva ein Kapital von rund 500000 FRF eingebracht. Dem stehen 40 Millionen FRF öffentliche Mittel gegenüber. Das Mißverhältnis ist offensichtlich, da der Käufer nur etwa 12 % der Mittel selbst aufgebracht hat. Das Verhältnismäßigkeitskriterium ist folglich nicht erfuellt. Das Mißverhältnis zwischen den öffentlichen Mitteln und dem Beitrag des Käufers ist aus mehreren Gründen nicht akzeptabel. Erstens ist offensichtlich, daß das Unternehmen ohne die staatliche Unterstützung nicht lebensfähig wäre. Zweitens stellt der stetige drastische Rückgang der Gewinne während der voraussichtlichen Dauer der Umstrukturierung eine noch äußerst optimistische Prognose dar, wenn man berücksichtigt, daß der Käufer für 1998 die Schließungen zusätzlicher Werkstätten ins Auge fassen muß. Drittens zeigen die Angaben der französischen Behörden, wonach die durchschnittlichen Preise des Unternehmens über den durchschnittlichen Marktpreisen liegen und die auf diesem speziellen Markt (Lycra-Wolle) praktizierten Preise auch zu den höchsten in Europa zählen (Schreiben vom 8. Mai 1998), daß das Unternehmen einer der am wenigsten wettbewerbsfähigen Hersteller auf dem Markt ist, obwohl es den überwiegenden Teil seiner Kosten dank der staatlichen Unterstützung nicht selber tragen mußte. Im übrigen kann auch die Auffassung der französischen Regierung, daß die Beihilfen in Form des Beteiligungsdarlehens als Rettungsbeihilfen einzustufen sind, nicht geteilt werden. Den Leitlinien zufolge wird nämlich durch Rettungsbeihilfen "ein Unternehmen, dessen finanzielle Situation sich soweit verschlechtert hat, daß es sich in einer akuten Liquiditätskrise oder technischer Insolvenz befindet, vorübergehend am Leben erhalten, während die Situation, die zu seinen Schwierigkeiten geführt hat, analysiert und ein Sanierungsplan konzipiert wird". Diese Beihilfe wurde jedoch gewährt, um die Übernahme der Aktiva und damit die Gründung des neuen Unternehmens zu ermöglichen. Eindeutig diente sie nicht dazu, den Betrieb vorübergehend aufrechtzuerhalten, bis ein Umstrukturierungsplan ausgearbeitet wurde, da ein solcher ja nicht vorliegt, wie von der Kommission festgestellt wurde. - Beihilfen zur Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung Aufgrund der Ausnahmebestimmung des Artikels 92 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag kann die Kommission Beihilfen als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar ansehen, die die Entwicklung gewisser Wirtschaftsgebiete fördern, wenn sie Handelsbedingungen nicht in einer dem gemeinsamen Interesse zuwiderlaufenden Weise verändern. Mit der vorgenannten Entscheidung vom 14. September 1994 über die Raumordnungsprämien-Regelung für Industrievorhaben hat die Kommission auf der Grundlage der sozio-ökonomischen Daten für die betreffenden Gebiete entschieden, daß Erstinvestitionen im Sinne von Ziffer 18 i) des Anhangs ihrer Mitteilung über Beihilfen mit regionaler Zielsetzung(9) in dem Gebiet, in dem Lainière de Roubaix ansässig ist, für Regionalbeihilfen mit einer Intensität von 25 % brutto für Großunternehmen, zuzüglich eines Zuschlags von 10 % für KMU (d. h. 35 % brutto), in Betracht kommen. Lainière de Roubaix muß als KMU im Sinne der Gemeinschaftsdefinition angesehen werden. Was den Investitionszuschuß von 22 Millionen FRF für Lainière de Roubaix betrifft, so ist die Kommission zu folgendem Ergebnis gelangt: Die von Lainière de Roubaix verwirklichten Investitionen von 22 Millionen FRF können als Erstinvestitionen im Sinne der Mitteilung von 1979 betrachtet werden. Folglich können Investitionsbeihilfen von 35 % brutto der Investitionskosten von 22,2 Millionen FRF, d. h. 7,77 Millionen FRF brutto, aus den vorgenannten Gründen als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar im Sinne der Ausnahmebestimmung des Artikels 92 Absatz 3 Buchstabe c) angesehen werden. Die übrigen Beihilfen von 14,23 Millionen FRF können hingegen nicht auf dieser Grundlage als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden. Hinsichtlich des Beteiligungsdarlehens von 18 Millionen FRF ist festzustellen, daß die von der französischen Regierung mit Schreiben vom 21. Juli 1998 mitgeteilten förderfähigen Kosten nicht als Erstinvestitionen im Sinne der vorerwähnten Mitteilung angesehen werden können. Es handelt sich vielmehr um laufende Kosten, die jedes Unternehmen normalerweise tragen muß. Daher sind diese Beihilfen als Betriebsbeihilfen zu betrachten, die angesichts der ständigen Praxis der Kommission im Einklang mit ihrer Mitteilung über die Methode zur Anwendung von Artikel 92 Absatz 3 Buchstaben a) und c) auf Regionalbeihilfen(10) nicht außerhalb eines Fördergebiets im Sinne von Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe a) gewährt werden können. Folglich kann das Beteiligungsdarlehen nicht aufgrund dieser Ausnahmebestimmung als mit dem Gemeinsamen Markt angesehen werden. - Sonstige Grundlagen für Ausnahmen Das Unternehmen Lainière de Roubaix kommt grundsätzlich für Beschäftigungsbeihilfen im Sinne der Leitlinien für Beschäftigungsbeihilfen(11) in Betracht. Die französische Regierung hat jedoch trotz mehrfacher Aufforderung der Kommission die möglicherweise förderfähigen Sozialkosten nicht genauer aufgeschlüsselt oder beziffert. Sie hat vielmehr in ihren jüngsten Schreiben vom 8. Mai, 21. Juli und 16. Oktober 1998 Kosten angegeben, die nicht für Beschäftigungsbeihilfen aufgrund der genannten Leitlinien in Betracht kommen. V. SCHLUSSFOLGERUNGEN Die Kommission stellt fest, daß die französische Regierung unter Verstoß gegen Artikel 93 Absatz 3 EG-Vertrag einen Investitionszuschuß von 22 Millionen FRF und ein Beteiligungsdarlehen von 18 Millionen FRF gewährt hat. Sie ist der Ansicht, daß Investitionsbeihilfen von 35 % brutto der Investitionskosten von 22,2 Millionen FRF, d. h. 7,77 Millionen FRF, aufgrund von Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c) als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden können. Die übrigen Beihilfen von 14,23 Millionen FRF müssen hingegen als mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar angesehen werden. Um die wirtschaftliche Lage wiederherzustellen, in der sich das Unternehmen ohne die Gewährung dieser Beihilfe befände, muß die französische Regierung sämtliche erforderlichen Maßnahmen treffen, um die unvereinbaren Beihilfen von 14,23 Millionen FRF von dem Begünstigten zurückzuerlangen. Darüber hinaus stellt die Kommission fest, daß das Darlehen von 18 Millionen FRF ein Beihilfeelement enthält, das der Differenz zwischen dem von der französischen Regierung angewandten Zinssatz und dem zum Zeitpunkt der Darlehensgewährung geltenden Bezugszinssatz entspricht. Die Kommission veranschlagt diesen Betrag für die gesamte Laufzeit des Darlehen auf 1461067 FRF (bzw. - nur zur Information - auf 1164980 FRF, falls der Satz zum 31. Dezember 1998 an den Bezugszinssatz angepaßt wird). Beihilfen dieser Höhe müssen als mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar angesehen werden. Um die wirtschaftliche Lage wiederherzustellen, in der sich das Unternehmen ohne die Gewährung dieser unvereinbaren Beihilfe befände, muß die französische Regierung diese Beihilfe unverzüglich aufheben, indem sie marktübliche Bedingungen anwendet, d. h. einen Zinssatz zugrundelegt, der mindestens dem zum Zeitpunkt der Darlehensgewährung geltenden Bezugszinssatz von 8,28 % entspricht - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die dem Unternehmen Nouvelle Filature Lainière de Roubaix von Frankreich gewährte Beihilfe in Form eines Investitionszuschusses von 7,77 Millionen FRF kann aufgrund des Artikels 92 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden. Artikel 2 Die dem Unternehmen Nouvelle Filature Lainière de Roubaix von Frankreich gewährte Beihilfe in Form eines Investitionszuschusses von 14,23 Millionen FRF ist mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar. Artikel 3 (1) Das Beteiligungsdarlehen von 18 Millionen FRF stellt eine Beihilfe dar, da der von Frankreich angewandte Zinssatz unter dem zum Zeitpunkt der Darlehensgewährung geltenden Bezugszinssatz von 8,28 % liegt. (2) Die in Absatz 1 genannte Beihilfe Frankreichs zugunsten von Nouvelle Filature Lainière de Roubaix ist mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar. Artikel 4 (1) Frankreich trifft sämtliche erforderlichen Maßnahmen, um die in Artikel 2 genannte unrechtmäßig gewährte Beihilfe von dem Begünstigten Nouvelle Filature Lainière de Roubaix zurückzuerlangen. (2) Die Rückerstattung erfolgt nach den Verfahren und Vorschriften des französischen Rechts. Auf die zurückzufordernden Beträge werden vom Datum ihrer Gewährung bis zur tatsächlichen Rückerstattung Zinsen erhoben, die auf der Grundlage des Bezugszinssatzes für die Berechnung des Subventionsäquivalents von Regionalbeihilfen berechnet werden. (3) Frankreich hebt die in Artikel 3 genannte Beihilfe unverzüglich auf, indem es marktübliche Bedingungen anwendet, d. h. einen Zinssatz zugrunde legt, der mindestens dem zum Zeitpunkt der Darlehensgewährung geltenden Bezugszinssatz von 8,28 % entspricht. Artikel 5 Frankreich unterrichtet die Kommission innerhalb von zwei Monaten nach Bekanntgabe dieser Entscheidung von den Maßnahmen, die es getroffen hat, um ihr nachzukommen. Artikel 6 Diese Entscheidung ist an die Französische Republik gerichtet. Brüssel, den 4. November 1998 Für die Kommission Karel VAN MIERT Mitglied der Kommission (1) ABl. C 392 vom 24.12.1997, S. 6. (2) Teile dieser Entscheidung wurden so abgefaßt, daß vertrauliche Angaben nicht offengelegt werden; diese Teile stehen in eckigen Klammern und sind durch ein * gekennzeichnet. (3) ABl. C 364 vom 20.12.1994, S. 6. (4) ABl. C 368 vom 23.12.1994, S. 12. (5) Bulletin der Europäischen Gemeinschaften 9-1984. (6) ABl. C 212 vom 12.8.1988, S. 2. (7) Siehe Fußnote 2. (8) Siehe Fußnote 3, Ziffer 3.2. (9) ABl. C 31 vom 3.2.1979, S. 9. (10) Siehe Fußnote 5, Ziffer 6. (11) ABl. C 334 vom 12.12.1995, S. 4.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.