Europäische Union

1999/378/EG: Entscheidung der Kommission vom 4. November 1998 über eine Beihilfe Frankreichs zugunsten des Unternehmens Nouvelle Filature Lainière de Roubaix (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1998) 3515) (Text von Bedeutung für den EWR) (Nur der französische Text ist verbindlich)

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Avis juridique important | 31999D0378 1999/378/EG: Entscheidung der Kommission vom 4. November 1998 über eine Beihilfe Frankreichs zugunsten des Unternehmens Nouvelle Filature Lainière de Roubaix (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1998) 3515) (Text von Bedeutung für den EWR) (Nur der französische Text ist verbindlich) Amtsblatt Nr. L 145 vom 10/06/1999 S. 0018 - 0026 ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 4. November 1998 über eine Beihilfe Frankreichs zugunsten des Unternehmens Nouvelle Filature Lainière de Roubaix (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1998) 3515) (Nur der französische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) (1999/378/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 93 Absatz 2 Unterabsatz 1, gestützt auf das Abkommen zur Gründung des Europäischen Wirtschaftsraums, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a), nachdem sie den Beteiligten gemäß den genannten Artikeln eine Frist zur Äußerung gesetzt hat, in Erwägung nachstehender Gründe: I. VERFAHREN Mit Schreiben vom 6. Mai und 16. September 1996 lenkte der deutsche Industrieverband "Garne und Gewebe" die Aufmerksamkeit der Kommission auf die mögliche Gewährung einer staatlichen Beihilfe zugunsten des Unternehmens Nouvelle Filature Lainière de Roubaix. Mit Schreiben vom 25. September 1996 unterrichtete die französische Regierung die Kommission nach deren ausdrücklicher Aufforderung (Schreiben vom 15. Mai und 3. Juli 1996) von Beihilfen, die sie dem obengenannten Unternehmen gewährt hatte oder gewähren wollte. Mit Schreiben vom 22. November 1996, 16. Januar 1997, 2. April 1997 und 3. Juli 1997 legte die französische Regierung der Kommission ergänzende Angaben vor. Mit Schreiben vom 19. September 1996 setzte das Handelsgericht von Roubaix Tourcoing die Kommission von dem Urteil in Kenntnis, das am 17. September 1996 im Rahmen des gerichtlichen Sanierungsverfahrens gegenüber der S.A. Filature Lainière de Roubaix ergangen war. Mit Schreiben vom 18. August 1997 teilte die Kommission der französischen Regierung ihren Beschluß mit, wegen dieser Beihilfe das Verfahren nach Artikel 93 Absatz 2 EG-Vertrag einzuleiten. Die Mitteilung über diesen Beschluß wurde im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften(1) veröffentlicht, in der die Interessierten zur Stellungnahme aufgefordert wurden. Mit Schreiben vom 24. September 1997 legte die französische Regierung der Kommission ihre Stellungnahme vor. Auf dieser Grundlage forderte die Kommission mit Schreiben vom 2. März und 17. Juni 1998 ergänzende Auskünfte an, die die französische Regierung mit Schreiben vom 8. Mai, 21. Juli und 16. Oktober 1998 übermittelte. Weitere Informationen gingen mit Schreiben vom 30. Oktober 1998 ein. II. BESCHREIBUNG DER GEPRÜFTEN BEIHILFEMASSNAHMEN Die vorliegende Entscheidung betrifft Beihilfen in Form eines Beteiligungsdarlehens von 18 Millionen FRF und eines Investitionszuschusses von 22 Millionen FRF, die die französische Regierung dem Unternehmen Nouvelle Filature Lainière de Roubaix im Rahmen des gerichtlichen Sanierungsverfahrens gegenüber der Unternehmensgruppe S.A. Filature Lainière de Roubaix gewährt hat. 1. Der Beihilfeempfänger Nachdem der Konkurs beantragt worden war, beschloß das Handelsgericht von Roubaix am 30. April 1996, gegenüber der Unternehmensgruppe S.A. Filature Lainière de Roubaix (nachstehend "S.A. Filature", die sich aus drei Unternehmen (S.A. Groupe Lainière, S.A. Lainière de Roubaix und S.A. Proditex) zusammensetzte, das gerichtliche Sanierungsverfahren zu eröffnen. Nachdem festgestellt worden war, daß die geplante Sanierung mit Hilfe einer Bereinigung der Bilanz gemäß Artikel 18 des Gesetzes 85-98 vom 25. Januar 1985 nicht realisierbar war, und nachdem eine Ausschreibung im Hinblick auf die Übernahme des Unternehmens durchgeführt worden war, beschloß das Handelsgericht von Roubaix mit Urteil vom 17. September 1996, daß das Unternehmen gemäß dem genannten Gesetz von einer neugegründeten Aktiengesellschaft mit der Bezeichnung "Nouvelle Filature Lainière de Roubaix" (nachstehend "Lainière de Roubaix") übernommen werden sollte, die mit einem Grundkapital von 510000 FRF ausgestattet war. Aufgrund dieses Urteils wurden den Aktionären des neuen Unternehmens mit Wirkung vom 1. Oktober 1996 die Vermögenswerte der im gerichtlichen Sanierungsverfahren befindlichen Unternehmen sowie der größte Teil der von ihnen abgeschlossenen Betriebs- und Dienstleistungsverträge zum Preis von 4,8 Millionen FRF übertragen. Die übernommenen Vermögenswerte wurden zum 1. September 1996 auf 50,956 Millionen FRF geschätzt und setzten sich wie folgt zusammen: immaterielle und finanzielle Vermögenswerte: keine, bewegliche Vermögenswerte: 21,126 Millionen FRF, Lagerbestände und laufende Aufträge: 20,676 Millionen FRF, Forderungen: 3,647 Millionen FRF, liquide Mittel: 5,507 Millionen FRF. Die Schulden der im gerichtlichen Sanierungsverfahren befindlichen Unternehmen, deren Höhe der Kommission nicht bekannt ist, wurden im Rahmen der gerichtlichen Sanierung bereinigt. In diesem Zusammenhang gewährte die französische Regierung dem neuen Unternehmen die nachstehend geprüften Beihilfemaßnahmen. In der Begründung des Übernahmeurteils berücksichtigte das Gericht unter anderem, daß Frankreich, vertreten durch den Oberstaatsanwalt, "die staatliche Unterstützung in Höhe von 40 Millionen FRF gemäß den von den einzelnen Bietern vorgeschlagenen Modalitäten bestätigt hat und den Wunsch äußert, daß das Gericht den Plan genehmigt, der eine gewissenhafte Verwendung der staatlichen Mittel, beschränkt auf die Vermögenswerte, die für die Finanzierung der Sanierung der erworbenen Unternehmen erforderlich sind, sicherstellt, wobei jede Beteiligung oder externe Expansion ausgeschlossen ist, und der die Kontinuität der Geschäftstätigkeit und der Arbeitsplätze gewährleistet". 2. Umstrukturierungsmaßnahmen und Investitionen des Beihilfeempfängers - Umstrukturierungsmaßnahmen des Beihilfeempfängers Die neuen Aktionäre haben unter der Aufsicht des vom Handelsgericht von Roubaix ernannten Konkursverwalters einen Kapazitätsabbau vorgenommen, indem sie einen Teil der Produktion - vor allem die stark defizitäre Produktion von basischen Garnen - endgültig eingestellt haben. So wurden etwa 60 % der Produktionskapazitäten der früheren S.A. Filature, insbesondere bestimmte stark defizitäre Produktionswerkstätten, endgültig stillgelegt und ein Werk (Proditex) ganz geschlossen. Der voraussichtliche Umsatz des neuen Unternehmens soll 150 Millionen FRF, d. h. 38 % bzw. 26 % der Umsatzzahlen der Jahre 1995 und 1994 betragen. Die Tätigkeit wird sich auf speziellere Produkte mit höherem Mehrwert konzentrieren. Im übrigen hat das neue Unternehmen mit Genehmigung des Gerichts 339 von 587 Beschäftigten der früheren Unternehmensgruppe entlassen. In dem genannten Urteil hat das Handelsgericht von Roubaix festgelegt, daß Lainière de Roubaix als Entlassungsabfindung je weggefallenden Arbeitsplatz 50000 FRF zahlen muß (d. h. insgesamt 16,95 Millionen FRF für die 339 Entlassenen). Wie die Kommission bereits anläßlich der Verfahreneinleitung bemängelt hatte, hat die französische Regierung allerdings keinen Umstrukturierungsplan vorgelegt, anhand dessen die Kommission beurteilen könnte, ob die langfristige Lebensfähigkeit des begünstigen Unternehmens wiederhergestellt wird und ob die Beihilfe notwendig ist. Mit dem obenerwähnten Schreiben vom 2. März 1998 hat die Kommission die französische Regierung unter anderem aufgefordert, ihr "die jüngsten verfügbaren Finanzdaten für Lainière de Roubaix vorzulegen (...), d. h. eine ausführliche Bilanz und den Jahresabschluß einschließlich der Betriebsrechnung". Mit Schreiben vom 8. Mai 1998 legte die französische Regierung der Kommission neben dem bereits mit Schreiben vom 2. April 1997 mitgeteilten voraussichtlichen Ergebnis für die Jahre 1996 bis 1999 auch die vorläufige Erfolgsrechnung zum 31. Dezember 1997 vor. Die übrigen geforderten Angaben hat die französische Regierung hingegen nicht übermittelt. - Umstrukturierungskosten Nachdem die Kommission wiederholt um ergänzende Angaben über die genauen Kosten gebeten hatte, die mit dem Darlehen von 18 Millionen FRF gedeckt werden sollten, legte die französische Regierung folgende Informationen zu den Umstrukturierungskosten vor: - In ihrem Schreiben vom 16. Januar 1997 bezifferte die französische Regierung die Umstrukturierungskosten mit 14,5 Millionen FRF, wovon 12,5 Millionen FRF für Umschulungsurlaube und 2 Millionen FRF für die Wiedereingliederung entlassener Beschäftigter in das Arbeitsleben bestimmt waren. Außerdem teilte sie mit, daß "etwa 20 Personen gemäß den allgemeinen Rechtsvorschriften in den Vorruhestand versetzt wurden", ohne jedoch die etwaigen Kosten dieser Maßnahme anzugeben. - Mit Schreiben vom 2. April 1997 bestätigte die französische Regierung, daß mit dem Darlehen von l8 Millionen FRF die Kosten der "Aufrechterhaltung der Geschäftstätigkeit und der raschen Anpassung der Lohn- und Gehaltssumme mit Hilfe des Sozialplans, der infolge des Urteils vom 17. September 1996 verwirklicht wurde," finanziert werden sollten. - Mit Schreiben vom 8. Mai 1998 bezifferte die französische Regierung die mit der Umstrukturierung verbundenen Kosten wie folgt: Mehrmiete für die Betriebsfläche, die im Zeitraum 1996/97 nicht für die Produktion benötigt wurde: 2,2 Millionen FRF, Verlagerung von Produkten, verbunden mit Umladungsaktionen, welche die Organisation der Produktion behindern: nicht beziffert, Neuorganisation der Räumlichkeiten: 2,5 Millionen FRF, Kosten im Zusammenhang mit der Unterproduktivität des Unternehmens in den ersten sechs Monaten: 10 Millionen FRF, Ausbildungskosten: nicht beziffert, Kosten der nach französischem Recht nicht aufgehobenen Sozialleistungen für Beschäftigte: nicht beziffert, Kosten der Errichtung eines Betriebskontrollsystems: nicht beziffert. - Mit Schreiben vom 21. Juli 1998 erklärte die französische Regierung, es sei "unmöglich, bestimmten Arbeitsplätzen bestimmte Mittel genau zuzuweisen". Sie teilte außerdem mit, daß das Darlehen für die Anlaufphase nach der gerichtlichen Sanierung bestimmt war, und bestätigte, daß der Betrag von 18 Millionen FRF für die Anlaufkosten, die Betriebskosten und einen Teil der Investitionskosten vorgesehen war. Die Kosten aufgrund der Unterproduktivität des Unternehmens in den ersten sechs Monaten wurden mit 10 Millionen FRF, die Kosten der Neuorganisation der Räumlichkeiten mit 2,5 Millionen FRF (Schreiben vom 8. Mai 1998) und die Kosten der zusätzlichen Miete für die im Zeitraum 1996-1999 nicht benötigten Räumlichkeiten mit 5 Millionen FRF beziffert. Sie erwähnte Kosten wegen mangelnder Anpassung der Beschäftigten (nicht beziffert) und zusätzliche Kosten in Verbindung mit den Sozialleistungen aufgrund der langen Betriebszugehörigkeit der meisten übernommenen Beschäftigten (l,6 Millionen FRF jährlich). - Mit Schreiben vom 16. Oktober 1998 teilte die französische Regierung in Ergänzung zu dem Schreiben vom 21. Juli mit, daß zusätzliche Kosten [...](2) anfallen könnten. Diese Kosten waren jedoch zum Zeitpunkt des Schreibens noch nicht endgültig. - Investitionskosten Darüber hinaus hat Lainière de Roubaix einen drei Jahre laufenden Investitionsplan mit Aufwendungen von 22,2 Millionen FRF verwirklicht, um die Leistungsfähigkeit der Produktionsanlagen an den einzelnen Standorten zu verbessern und die Nebenkosten (Heizung, Unterhalt usw.) zu minimieren. Der Plan betrifft insbesondere die Modernisierung veralteter Maschinen zwecks Verbesserung der Qualität und Produktivität, den Erwerb neuer Spindeln (9,5 Millionen FRF), die Entwicklung differenzierter Produkte wie Plyfil Lycra (7,6 Millionen FRF) sowie den Einbau und die Sicherstellung der Konformität eines Heizkessels (5,1 Millionen FRF). - Sonstige Informationen Lainière de Roubaix ist derzeit im Textilsektor (Wollspinnerei) tätig und steht in direktem Wettbewerb mit anderen, hauptsächlich europäischen und asiatischen Herstellern. Das Unternehmen ist in der Region Nord-Pas-de-Calais ansässig, einem Fördergebiet im Sinne von Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag gemäß der Entscheidung der Kommission vom 14. September 1994 über die Raumordnungsprämien-Regelung für Industrievorhaben(3). Lainière de Roubaix beschäftigt gegenwärtig (Zeitpunkt der Übernahmen, Schreiben vom 24. September 1997) 248 Personen bei einem (geplanten) Umsatz von 150 Millionen FRF und einer Bilanzsumme von 60 Millionen FRF. 85 % des Kapitals werden von natürlichen Personen gehalten. Der Marktanteil von Lainière de Roubaix beläuft sich nach Angaben der französischen Behörden auf nur 0,4 % der europäischen und 8 % der französischen Produktion. Rund 50 % der Produktion werden exportiert, mehr als die Hälfte davon in die anderen Mitgliedstaaten. 3. Die Beihilfen a) Darlehen von 18 Millionen FRF Hinsichtlich des Beteiligungsdarlehens von 18 Millionen FRF hat die französische Regierung folgende Vergabebedingungen mitgeteilt: Laufzeit von 12 Jahren mit einer tilgungsfreien Zeit von zwei Jahren, fester Zinssatz von 4,5 % bzw. 6,5 % während der übrigen 10 Jahre, zuzüglich einer an den Index der bereinigten Innenfinanzierung gebundenen zusätzlichen Verzinsung. Mit Schreiben vom 2. April 1997 übermittelte die französische Regierung das vorläufige konsolidierte Ergebnis von Lainière de Roubaix, wonach sich die Zinsen für das Beteiligungsdarlehen auf 200000 FRF für 1996, 800000 FRF für 1997, 900000 FRF für 1998 und 1100000 FRF für 1999 belaufen. Die französische Regierung hat in ihrem Schreiben vom 21. Juli 1998 die Auffassung vertreten, daß das Darlehen zu Marktbedingungen gewährt wurde. Auf die von der Kommission in ihrem Schreiben vom 17. Juni 1998 gestellte Frage, ob Lainière de Roubaix zum Zeitpunkt der Gewährung des staatlichen Darlehens auch Darlehen von privaten Banken erhalten hatte, und wenn ja, zu welchen Konditionen (Zinssatz, tilgungsfreie Zeit, Laufzeit usw.), antwortete die französische Regierung, daß "dem Unternehmen von einem Finanzinstitut (...) ein Kreditrahmen von maximal 28 Millionen FRF zu einem Zinssatz in der Größenordnung von derzeit 4,2 % bewilligt wurde". Die französische Regierung hat allerdings weder Angaben zu den zum Zeitpunkt der Gewährung des staatlichen Beteiligungsdarlehens geltenden Konditionen noch zum Status der beteiligten Finanzinstitute übermittelt. Mit Schreiben vom 2. April 1997 bestätigte die französische Regierung, daß das Beteiligungsdarlehen vor dem Inkrafttreten des Plans für die Übernahme durch Lainière de Roubaix gewährt worden war. b) Investitionszuschuß von 22 Millionen FRF Im Rahmen der Übernahme gewährte die französische Regierung Lainière de Roubaix außerdem einen Investitionszuschuß von 22 Millionen FRF für die obengenannten Investitionen. Dieser Betrag wurde auf einem Zwangsverwaltungskonto zu Händen des Konkursverwalters festgelegt, den das Handelsgericht von Roubaix im Hinblick auf die Durchführung des Plans eingesetzt hatte. Die Mittel werden nach Maßgabe der Umsetzung des Plans freigegeben. Die französische Regierung hat nicht mitgeteilt, in welcher Höhe bereits Beihilfen freigegeben wurden. c) Rechtsgrundlage der Beihilfe Das Beteiligungsdarlehen wurde von der Regierung auf Ad-hoc-Basis gewährt und fällt nicht unter eine von der Kommission genehmigte Beihilferegelung. Der Investitionszuschuß von 22 Millionen FRF wurde im Rahmen der vom Industrieministerium verwalteten Regelung "Industriepolitische Mittel" (Crédits de politique industrielle - CIRI, Haushaltslinie 64-96) bewilligt. Diese Regelung wurde der Kommission niemals nach Artikel 93 Absatz 3 EG-Vertrag notifiziert. Allerdings hatte die Kommission der französischen Regierung mit Schreiben vom 3. Juli 1991 als zweckdienliche Maßnahme im Sinne von Artikel 93 Absatz 1 vorgeschlagen, ihr grundsätzlich alle Umstrukturierungsbeihilfen einzeln zu notifizieren, die im Rahmen dieser Regelung gewährt werden. Mit Schreiben vom 11. November 1991 hatte die französische Regierung dieser zweckdienlichen Maßnahme unter der Voraussetzung zugestimmt, daß nur Fälle notifiziert werden müssen, in denen der Beihilfebetrag 5 Millionen FRF überschreitet. Dies trifft im vorliegenden Fall eindeutig zu. III. STELLUNGNAHMEN IM RAHMEN DES VERFAHRENS NACH ARTIKEL 93 ABSATZ 2 1. Gründe für die Einleitung des Verfahrens nach Artikel 93 Absatz 2 Anläßlich der Verfahrenseinleitung äußerte die Kommission aus den nachstehend wiedergegebenen Gründen Zweifel hinsichtlich der Vereinbarkeit der Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt. Die Kommission prüft staatliche Beihilfen für die Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten nach Maßgabe der 1994 veröffentlichten Leitlinien(4). Sie konnte anhand der ihr zum Zeitpunkt der Verfahrenseinleitung vorliegenden Angaben nicht beurteilen, ob die gewährten Beihilfen nach den in diesen Leitlinien aufgeführten Kriterien als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden konnten. Da kein Umstrukturierungsplan vorgelegt worden war, konnte sie außerdem nicht überprüfen, ob das Unternehmen langfristig lebensfähig und die Beihilfe streng auf das für die Umstrukturierung erforderliche Mindestmaß begrenzt war. Sie räumte allerdings ein, daß das Unternehmen unter bestimmten Bedingungen und innerhalb gewisser Grenzen für Regionalbeihilfen nach Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag in Betracht kommen könnte. 2. Stellungnahmen der französischen Regierung Nach Ansicht der französischen Regierung ist die Beihilfe für Lainière de Roubaix als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar anzusehen, da die staatlichen Maßnahmen zugunsten dieses Unternehmens - d. h. die Investitionsbeihilfen und das Beteiligungsdarlehen - in ihrer Gesamtheit beurteilt werden müssen. Diese beiden Maßnahmen seien zusammen mit der Einstellung der strukturell defizitären Tätigkeiten und der Investition in neu entstehende Marktnischen erforderlich, um die Wiederherstellung der langfristigen Lebensfähigkeit des Unternehmens zu gewährleisten. Unter Zugrundelegung eines Subventionsäquivalents von 22 Millionen FRF für den Investitionszuschuß und von -0,4 Millionen FRF für das Darlehen (gestützt auf den von der Kommission mit Schreiben vom 18. August 1997 mitgeteilten Bezugszinssatz von 5,55 %) beziffert die französische Regierung das Subventionsäquivalent der Umstrukturierungsbeihilfen auf insgesamt 21,6 Millionen FRF bzw. 55 % Beihilfeintensität (Schreiben vom 24. September 1997 und 8. Mai 1998). Darüber hinaus ist das Darlehen von 18 Millionen FRF nach Ansicht der französischen Regierung als Rettungsbeihilfe im Sinne der obengenannten Leitlinien zu betrachten, obwohl seine Laufzeit die darin vorgesehene Hoechstdauer von 6 Monaten überschreitet. Diese Beihilfen seien daher als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar anzusehen (Schreiben vom 24. September 1997). Im übrigen bestreitet die französische Regierung die Unrechtmäßigkeit der Beihilfe, weigert sich jedoch, auf diesen Punkt näher einzugehen (Schreiben vom 8. Mai 1998). Außerdem wird der von der Kommission bei der Verfahrenseinleitung vertretene Standpunkt angefochten, wonach die französische Regierung keine ausreichenden Angaben für die Beurteilung der langfristigen Lebensfähigkeit des Unternehmens vorgelegt hat (Schreiben vom 24. September 1997). Ferner verursachen die Beihilfen zugunsten von Lainière de Roubaix keine Wettbewerbsverzerrungen. Zum einen habe das neue Unternehmen einen erheblichen Kapazitätsabbau vorgenommen und bestimmte Produktionsstätten geschlossen, zum anderen sei der Anteil des Unternehmens am europäischen Markt unbedeutend (Schreiben vom 24. September 1997). Lainière de Roubaix sei ein KMU im Sinne der Gemeinschaftsdefinition und in einem Fördergebiet im Sinne von Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag mit einer zulässigen Beihilfeintensität von 33 % für KMU ansässig (Schreiben vom 24. September 1997). Die französische Regierung habe Angaben vorgelegt, aus denen hervorgehe, daß der Markt, auf dem Lainière de Roubaix tätig ist, nicht von Überkapazitäten betroffen, sondern im Gegenteil in der Expansion befindlich sei (Schreiben vom 8. Mai 1998). 3. Stellungnahmen der Beteiligten Im Rahmen des Verfahrens haben die deutschen Unternehmen Leuze Textil GmbH & Co., Owen-Teck (Schreiben vom 11. November und 17. Dezember 1996 sowie 11. Februar 1998) und Kammspinnerei Stöhr GmbH, Mönchengladbach, (Schreiben vom 23. Januar 1998) sowie der Textilverband Febeltex (Schreiben vom 22. Januar 1998) der Kommission ihre Stellungnahmen vorgelegt. Darin haben sie vor allem auf die Schwierigkeiten des betroffenen Marktes hingewiesen und die Kommission aufgefordert, die Vereinbarkeit der Beihilfen zugunsten von Lainière de Roubaix mit dem Gemeinsamen Markt zu prüfen. Die Kommission hat der französischen Regierung am 2. März 1998 Kopien dieser Schreiben übermittelt, um ihr Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. IV. BEURTEILUNG DER BEIHILFE 1. Vorliegen einer staatlichen Beihilfe im Sinne von Artikel 92 Absatz 1 EG-Vertrag a) Der Investitionszuschuß von 22 Millionen FRF Der Investitionszuschuß stellt eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 92 Absatz 1 EG-Vertrag dar, da er einem bestimmten Unternehmen vom Staat als verlorener Zuschuß gewährt wurde und dem Beihilfeempfänger damit einen finanziellen Vorteil von 22 Millionen FRF verschafft. Außerdem droht er den Wettbewerb zu verfälschen, weil er einen wirtschaftlichen Vorteil mit sich bringt, in dessen Genuß andere Hersteller nicht gekommen sind. Er beeinträchtigt den Handel zwischen Mitgliedstaaten schon allein aus dem Grund, daß das begünstigte Unternehmen einen Teil seiner Produkte nach anderen Mitgliedstaaten exportiert. Die Tatsache, daß das Unternehmen seine Produktionskapazitäten erheblich abgebaut hat, schließt die Einstufung als staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 92 Absatz 1 EG-Vertrag noch nicht aus. Auch der relativ geringe Anteil des Beihilfeempfängers am europäischen Markt ist an sich noch kein Grund, um Wettbewerbsverzerrungen auszuschließen. Ohne die fragliche Beihilfe hätte das Unternehmen die genannten Investitionen nämlich nicht verwirklichen können, so daß einige Marktanteile möglicherweise von seinen Wettbewerbern übernommen worden wären. b) Das Beteiligungsdarlehen von 18 Millionen FRF Ein vom Staat gewährtes Beteiligungsdarlehen beinhaltet einen wirtschaftlichen Vorteil für den Begünstigten, da es ihm ermöglicht, Kapital zu günstigeren Bedingungen als am Markt üblich aufzunehmen. Der Vergleich zwischen den Marktbedingungen und den Bedingungen des betreffenden Darlehens muß sich auf den Zeitpunkt der Darlehensgewährung beziehen. Da die französischen Behörden kein genaues Datum genannt haben, wird der Zeitpunkt zugrunde gelegt, an dem die mit Hilfe des Darlehens verwirklichte Übernahme wirksam würde (1. Oktober 1996). Die von der französischen Regierung verwendete Methode zur Berechnung des Zinssatzes des Beteiligungsdarlehens sieht für die letzten 10 Jahre der Laufzeit eine Zinserhöhung vor, die eher von der Leistung des Unternehmens als vom Marktzinssatz abhängig gemacht wird. Aufgrund dieser Methode an sich kann nicht der Schluß gezogen werden, daß das Beteiligungsdarlehen zu Marktbedingungen gewährt wurde. Wenn genauere Angaben für den Vergleich der Bedingungen eines staatlichen Darlehens mit den Marktbedingungen fehlen, legt die Kommission einen Bezugszinssatz zugrunde, um das Beihilfeelement des Darlehens zu ermitteln. Dieser Bezugssatz soll das durchschnittliche Niveau der Marktzinssätze widerspiegeln, die in den Mitgliedstaaten für mittel- und langfristige Darlehen mit den üblichen Sicherheiten gelten. Im vorliegenden Fall hat der Staat ein Beteiligungsdarlehen gewährt, das ihm eine Option auf eine Beteiligung an dem betreffenden Unternehmen einräumt. Diese Maßnahme ähnelt einer staatlichen Kapitalzufuhr. Die Kommission hat Kriterien veröffentlicht, mit deren Hilfe beurteilt werden k

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.