Europäische Union

Delegierte Verordnung (EU) 2020/592 der Kommission vom 30. April 2020 über befristete außergewöhnliche Maßnahmen zur Abweichung von bestimmten Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Behebung der durch die COVID-19-Pandemie und die damit verbundenen Maßnahmen verursachten Marktstörungen im Obst- und Gemüsesektor und im Weinsektor

Konsolidierte Fassung

Konsolidierungsdatum: 2021-10-16

Quellenkennung: 32020R0592. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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02020R0592 — DE — 16.10.2021 — 003.002 Dieser Text dient lediglich zu Informationszwecken und hat keine Rechtswirkung. Die EU-Organe übernehmen keine Haftung für seinen Inhalt. Verbindliche Fassungen der betreffenden Rechtsakte einschließlich ihrer Präambeln sind nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten und auf EUR-Lex verfügbaren Texte. Diese amtlichen Texte sind über die Links in diesem Dokument unmittelbar zugänglich ►B DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2020/592 DER KOMMISSION vom 30. April 2020 über befristete außergewöhnliche Maßnahmen zur Abweichung von bestimmten Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Behebung der durch die COVID-19-Pandemie und die damit verbundenen Maßnahmen verursachten Marktstörungen im Obst- und Gemüsesektor und im Weinsektor (ABl. L 140 vom 4.5.2020, S. 6) Geändert durch:     Amtsblatt   Nr. Seite Datum ►M1 DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2020/1275 DER KOMMISSION vom 6. Juli 2020   L 300 26 14.9.2020 ►M2 DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2021/95 DER KOMMISSION vom 28. Januar 2021   L 31 198 29.1.2021 ►M3 DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2021/2026 DER KOMMISSION vom 13. September 2021   L 415 1 22.11.2021 Berichtigt durch: ►C1 Berichtigung, ABl. L 043 vom 24.2.2022, S.  93 (2021/2026) ▼B DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2020/592 DER KOMMISSION vom 30. April 2020 über befristete außergewöhnliche Maßnahmen zur Abweichung von bestimmten Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Behebung der durch die COVID-19-Pandemie und die damit verbundenen Maßnahmen verursachten Marktstörungen im Obst- und Gemüsesektor und im Weinsektor KAPITEL I OBST UND GEMÜSE ▼M1 Artikel 1 Befristete Abweichung von Artikel 33 Absatz 3 und Artikel 34 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 Abweichend von Artikel 33 Absatz 3 Unterabsatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 gilt die darin genannte Obergrenze von einem Drittel der Ausgaben für Krisenpräventions- und -managementmaßnahmen im Rahmen des operationellen Programms im Jahr 2020 nicht. Abweichend von Artikel 34 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 darf die finanzielle Unterstützung der Union für den Betriebsfonds im Jahr 2020 den Betrag der finanziellen Beteiligung der Union an den von den Mitgliedstaaten für das Jahr 2020 genehmigten Betriebsfonds nicht übersteigen und beträgt höchstens 70 % der tatsächlichen Ausgaben. ▼B KAPITEL II WEIN ABSCHNITT 1 Stützungsmaßnahmen im Krisenfall ▼M2 Artikel 2 Abweichungen von Artikel 43 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 Abweichend von Artikel 43 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 können die in den Artikeln 3 und 4 der vorliegenden Verordnung genannten Maßnahmen im Rahmen von Stützungsprogrammen im Weinsektor über Vorschüsse oder Zahlungen in den Haushaltsjahren 2020 und 2021 finanziert werden. ▼B Artikel 3 Destillation von Wein im Krisenfall (1)   Die Unterstützung für die Destillation von Wein kann unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen gewährt werden. Diese Unterstützung muss verhältnismäßig sein. (2)   Zur Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen darf Alkohol aus der unterstützten Destillation gemäß Absatz 1 nur in der Industrie, einschließlich Desinfektion oder Pharmazeutik, oder im Energiebereich verwendet werden. (3)   Die Unterstützung gemäß Absatz 1 darf nur Unternehmen im Weinsektor, die die in Anhang VII Teil II der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 genannten Erzeugnisse erzeugen oder vermarkten, Weinerzeugerorganisationen, Vereinigungen von zwei oder mehr Erzeugern, Branchenverbänden oder Weinbauerzeugnisse verarbeitenden Brennereien gewährt werden. (4)   Förderfähig sind nur die Kosten für die Lieferung von Wein an die Brennereien und für die Destillation dieses Weins. (5)   Die Mitgliedstaaten können durch Angabe im Stützungsprogramm Prioritätskriterien festlegen. Die Prioritätskriterien müssen auf der spezifischen Strategie und den Zielen des Stützungsprogramms beruhen sowie objektiv und nicht diskriminierend sein. (6)   Die Mitgliedstaaten legen Vorschriften über das Antragsverfahren für die Unterstützung gemäß Absatz 1 fest, darunter Vorschriften über a)  die natürlichen und juristischen Personen, die einen Antrag stellen können; b)  die Einreichung und Auswahl der Anträge, einschließlich der Fristen für die Einreichung der Anträge, für die Prüfung der Eignung der vorgeschlagenen Maßnahmen und für die Mitteilung der Ergebnisse des Auswahlverfahrens an die Marktteilnehmer; c)  die Überprüfung der Einhaltung der Vorschriften über förderfähige Maßnahmen und die in Absatz 4 genannten Kosten sowie Prioritätskriterien im Falle der Anwendung von Prioritätskriterien; d)  die Auswahl der Anträge, einschließlich der Gewichtung der einzelnen Prioritätskriterien im Falle der Anwendung von Prioritätskriterien; e)  Regelungen für Vorschusszahlungen und Sicherheitsleistungen. (7)   Die Mitgliedstaaten setzen den Betrag der den Begünstigten gewährten Unterstützung anhand von Kriterien fest, die objektiv und nicht diskriminierend sind. ▼M1 (7a)   Die Begünstigten der Unterstützung nach diesem Artikel können bei den zuständigen Zahlstellen die Zahlung eines Vorschusses beantragen, wenn diese Option im Einklang mit Artikel 49 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1149 der Kommission ( 1 ) im nationalen Stützungsprogramm vorgesehen ist. Der Betrag der Vorschüsse entspricht 100 % der Unionsbeteiligung. Der Vorschuss wird unter der Bedingung gezahlt, dass der Begünstigte im Einklang mit Kapitel IV der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 907/2014 der Kommission ( 2 ) eine Bankbürgschaft oder eine gleichwertige Sicherheit in Höhe von mindestens 110 % des Betrags dieses Vorschusses zugunsten des betreffenden Mitgliedstaats hinterlegt hat. Die Sicherheit wird freigegeben, wenn die zuständige Zahlstelle feststellt, dass der Betrag der tatsächlichen Ausgaben, die der Unionsbeteiligung an den betreffenden Vorhaben entsprechen, gleich dem Betrag des Vorschusses ist. ▼M1 (8)   Abweichend von Artikel 44 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 können die Mitgliedstaaten zusätzliche nationale Zahlungen für die Maßnahme gemäß dem vorliegenden Artikel gewähren. (9)   Die Artikel 1 und 2, Artikel 43, die Artikel 48 bis 54 und Artikel 56 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1149 sowie die Artikel 1, 2 und 3, die Artikel 19 bis 23, Artikel 25, die Artikel 27 bis 31, Artikel 32 Absatz 1 Unterabsatz 2 und die Artikel 33 bis 40 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1150 ( 3 ) der Kommission gelten sinngemäß für die Unterstützung der Destillation von Wein im Krisenfall. ▼B Artikel 4 Beihilfe für die Lagerung von Wein im Krisenfall (1)   Die Unterstützung für die Lagerung von Wein im Krisenfall kann unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen gewährt werden. (2)   Um zu vermeiden, dass für dieselbe aus dem Markt genommene Weinmenge zweimal Unterstützung gewährt wird, dürfen die Begünstigten, die für eine Weinmenge die Beihilfe für die Lagerung von Wein im Krisenfall erhalten, für dieselbe Weinmenge weder eine Beihilfe für die Destillation von Wein im Krisenfall gemäß Artikel 3 der vorliegenden Verordnung noch nationale Zahlungen für die Destillation von Wein im Krisenfall gemäß Artikel 216 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 erhalten. (3)   Die Beihilfe gemäß Absatz 1 darf nur Unternehmen im Weinsektor, die die in Anhang VII Teil II der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 genannten Erzeugnisse erzeugen oder vermarkten, Weinerzeugerorganisationen, Vereinigungen von zwei oder mehr Erzeugern oder Branchenverbänden gewährt werden. (4)   Die Mitgliedstaaten legen Vorschriften über das Antragsverfahren für die Beihilfe gemäß Absatz 1 fest, darunter Vorschriften über a)  die natürlichen und juristischen Personen, die einen Antrag stellen können; b)  die Einreichung und Auswahl der Anträge, einschließlich der Fristen für die Einreichung der Anträge, für die Prüfung der Eignung der vorgeschlagenen Maßnahmen und für die Mitteilung der Ergebnisse des Auswahlverfahrens an die Marktteilnehmer; c)  die Überprüfung der Einhaltung der in diesem Artikel festgelegten Förderbedingungen und der Vorschriften über Prioritätskriterien im Falle der Anwendung von Prioritätskriterien; d)  die Auswahl der Anträge, einschließlich der Gewichtung der einzelnen Prioritätskriterien im Falle der Anwendung von Prioritätskriterien; e)  Regelungen für Vorschusszahlungen und Sicherheitsleistungen. (5)   Die Mitgliedstaaten können durch Angabe im Stützungsprogramm Prioritätskriterien festlegen, damit bestimmte Begünstigte bevorzugt werden können. Die Prioritätskriterien müssen auf der spezifischen Strategie und den Zielen des Stützungsprogramms beruhen sowie objektiv und nicht diskriminierend sein. (6)   Die Mitgliedstaaten prüfen die Anträge im Lichte der ausführlichen Beschreibung der vom Antragsteller vorgeschlagenen Maßnahmen und der für deren Durchführung vorgeschlagenen Fristen. ▼M1 (6a)   Die Begünstigten der Unterstützung nach diesem Artikel können bei den zuständigen Zahlstellen die Zahlung eines Vorschusses beantragen, wenn diese Option im Einklang mit Artikel 49 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1149 im nationalen Stützungsprogramm vorgesehen ist. Der Betrag der Vorschüsse entspricht 100 % der Unionsbeteiligung. Der Vorschuss wird unter der Bedingung gezahlt, dass der Begünstigte im Einklang mit Kapitel IV der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 907/2014 eine Bankbürgschaft oder eine gleichwertige Sicherheit in Höhe von mindestens 110 % des Betrags dieses Vorschusses zugunsten des betreffenden Mitgliedstaats hinterlegt hat. Die Sicherheit wird freigegeben, wenn die zuständige Zahlstelle feststellt, dass der Betrag der tatsächlichen Ausgaben, die der Unionsbeteiligung an den betreffenden Vorhaben entsprechen, gleich dem Betrag des Vorschusses ist. ▼M1 (7)   Abweichend von Artikel 44 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 können die Mitgliedstaaten zusätzliche nationale Zahlungen für die Maßnahme gemäß dem vorliegenden Artikel gewähren. (8)   Die Artikel 1 und 2, Artikel 43, die Artikel 48 bis 54 und Artikel 56 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1149 sowie die Artikel 1, 2 und 3, die Artikel 19 bis 23, Artikel 25, die Artikel 27 bis 31, Artikel 32 Absatz 1 Unterabsatz 2 und die Artikel 33 bis 40 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1150 gelten sinngemäß für die Beihilfe für die Lagerung von Wein im Krisenfall. ▼B ABSCHNITT 2 Abweichungen von besonderen Stützungsmaßnahmen Artikel 5 Abweichung von Artikel 44 Absatz 2 und Artikel 48 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 (1)   Abweichend von Artikel 44 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 kann im Haushaltsjahr 2020 die Unterstützung für die Errichtung von Fonds auf Gegenseitigkeit gemäß Artikel 48 der genannten Verordnung für Ausgaben gewährt werden, die vor Einreichung des jeweiligen Stützungsprogrammentwurfs im Rahmen von Vorhaben getätigt wurden, deren drittes Durchführungsjahr 2019 abgeschlossen wurde. (2)   Abweichend von Artikel 48 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 kann die Unterstützung für die Errichtung von Fonds auf Gegenseitigkeit im Rahmen von Vorhaben, deren drittes Durchführungsjahr 2019 abgeschlossen wurde, als nicht degressiv gestaffelte Beihilfe zur Deckung der Verwaltungskosten der Fonds gewährt werden, und zwar in Höhe der im dritten Durchführungsjahr gewährten Finanzierung. ▼M1 Artikel 5a Abweichung von Artikel 45 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 Abweichend von Artikel 45 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 beträgt der Unionsbeitrag zu den Informations- oder Absatzförderungsmaßnahmen höchstens 70 % der förderfähigen Ausgaben. ▼M1 Artikel 6 Abweichung von Artikel 46 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 Abweichend von Artikel 46 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 darf die Unionsbeteiligung an den tatsächlichen Kosten der Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen 70 % dieser Kosten nicht überschreiten. In weniger entwickelten Regionen darf die Unionsbeteiligung an den Umstrukturierungs- und Umstellungskosten 90 % dieser Kosten nicht überschreiten. ▼B Artikel 7 Abweichung von Artikel 47 Absätze 1 und 3 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 ▼M2 (1)   Abweichend von Artikel 47 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 bezeichnet in den Jahren 2020 und 2021 der Ausdruck „grüne Weinlese“ die vollständige Vernichtung oder Entfernung noch unreifer Traubenbüschel auf der Gesamt- oder einer Teilfläche des Betriebs, sofern die grüne Weinlese auf ganzen Parzellen erfolgt. ▼M1 (2)   Abweichend von Artikel 47 Absatz 3 Satz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 darf die Unterstützung für die grüne Weinlese 70 % der Summe der direkten Kosten der Vernichtung oder Entfernung von Traubenbüscheln und der Einkommenseinbußen aufgrund dieser Vernichtung oder Entfernung nicht überschreiten. ▼B Artikel 8 Abweichung von Artikel 49 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 ▼M3 Abweichend von Artikel 49 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 darf der finanzielle Beitrag der Union zur Unterstützung für Ernteversicherungen bei Vorhaben, die zwischen dem 4. Mai 2020 und dem 15. Oktober 2021 ausgewählt werden, 70 % der Kosten der Versicherungsprämien nicht überschreiten, die von den Erzeugern gezahlt werden zur Versicherung ▼B a)  gegen Verluste gemäß Artikel 49 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 und sonstige durch widrige Witterungsverhältnisse bedingte Verluste; b)  gegen durch Tiere, Pflanzenkrankheiten oder Schädlingsbefall bedingte Verluste; c)  gegen durch Humanpandemien bedingte Verluste. ▼M3 Bei Vorhaben, die zwischen dem 16. Oktober 2021 und dem 15. Oktober 2023 ausgewählt werden, darf der finanzielle Beitrag der Union zur Unterstützung für Ernteversicherungen 80 % der Kosten dieser Versicherungsprämien nicht überschreiten. ▼B Artikel 9 Abweichung von Artikel 50 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 Abweichend von Artikel 50 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 gelten für die Unionsbeteiligung im Zusammenhang mit den förderfähigen Investitionskosten folgende Beihilfehöchstsätze: ▼M1 a)  70 % in weniger entwickelten Regionen; b)  60 % in anderen Regionen als weniger entwickelten Regionen; c)  90 % in den Regionen in äußerster Randlage nach Artikel 349 AEUV; d)  85 % auf den kleineren Inseln des Ägäischen Meeres im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 229/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 4 ). ▼C1 Artikel 10 Anwendung der befristet erhöhten Unionsbeteiligung Artikel 5a, Artikel 6, Artikel 7 Absatz 2 und Artikel 9 gelten für Vorhaben, die von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten ab dem Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung, spätestens jedoch bis zum 15. Oktober 2022 ausgewählt werden. ▼B KAPITEL III SCHLUSSBESTIMMUNGEN Artikel 11 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. ( 1 ) Delegierte Verordnung (EU) 2016/1149 der Kommission vom 15. April 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die nationalen Stützungsprogramme im Weinsektor und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 555/2008 der Kommission (ABl. L 190 vom 15.7.2016, S. 1). ( 2 ) Delegierte Verordnung (EU) Nr. 907/2014 der Kommission vom 11. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Zahlstellen und anderen Einrichtungen, die finanzielle Verwaltung, den Rechnungsabschluss, Sicherheiten und die Verwendung des Euro (ABl. L 255 vom 28.8.2014, S. 18). ( 3 ) Durchführungsverordnung (EU) 2016/1150 der Kommission vom 15. April 2016 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die nationalen Stützungsprogramme im Weinsektor (ABl. L 190 vom 15.7.2016, S. 23). ( 4 ) Verordnung (EU) Nr. 229/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. März 2013 über Sondermaßnahmen im Bereich der Landwirtschaft zugunsten der kleineren Inseln des Ägäischen Meeres und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1405/2006 des Rates (ABl. L 78 vom 20.3.2013, S. 41).

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.