Europäische Union

1999/167/EG: Entscheidung des Rates vom 25. Januar 1999 über ein spezifisches Programm für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration auf dem Gebiet "Lebensqualität und Management lebender Ressourcen" (1998-2002)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 31999D0167. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

Avis juridique important | 31999D0167 1999/167/EG: Entscheidung des Rates vom 25. Januar 1999 über ein spezifisches Programm für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration auf dem Gebiet "Lebensqualität und Management lebender Ressourcen" (1998-2002) Amtsblatt Nr. L 064 vom 12/03/1999 S. 0001 - 0019 ENTSCHEIDUNG DES RATES vom 25. Januar 1999 über ein spezifisches Programm für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration auf dem Gebiet "Lebensqualität und Management lebender Ressourcen" (1998-2002) (1999/167/EG) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 130i Absatz 4, auf Vorschlag der Kommission (1), nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (2), in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Mit dem Beschluß Nr. 182/1999/EG (3) haben das Europäische Parlament und der Rat das Fünfte Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft (nachstehend "Fünftes Rahmenprogramm" genannt) im Bereich der Forschung, technologischen Entwicklung und Demonstration (nachstehend "FTE" genannt) für den Zeitraum 1998-2002 angenommen, in dem die Struktur und die wissenschaftlichen und technologischen Ziele der auf dem Gebiet "Lebensqualität und Management lebender Ressourcen" durchzuführenden Maßnahmen aufgeführt sind. (2) Gemäß Artikel 130i Absatz 3 des Vertrags erfolgt die Durchführung des Rahmenprogramms durch spezifische Programme, die innerhalb einer jeden Aktion entwickelt werden; in jedem spezifischen Programm werden die Einzelheiten seiner Durchführung, seine Laufzeit und die für notwendig erachteten Mittel festgelegt. (3) Gemäß Artikel 4 Absatz 2 des Beschlusses Nr. 1110/94/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. April 1994 über das Vierte Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft im Bereich der Forschung, technologischen Entwicklung und Demonstration (1994-1998) (4) und Artikel 4 Absatz 2 der Entscheidungen des Rates über die spezifischen Programme des Vierten Rahmenprogramms veranlaßte die Kommission eine externe Bewertung, die sie zusammen mit ihren Schlußfolgerungen und Bemerkungen dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Wirtschafts- und Sozialausschuß und dem Ausschuß der Regionen übermittelt hat. (4) Gemäß Artikel 130j des Vertrags gilt der Beschluß 1999/65/EG des Rates vom 22. Dezember 1998 über Regeln für die Teilnahme von Unternehmen, Forschungszentren und Hochschulen sowie für die Verbreitung der Forschungsergebnisse zur Umsetzung des Fünften Rahmenprogramms der Europäischen Gemeinschaft (1998-2002) (5) (nachstehend "Regeln für die Teilnahme und die Verbreitung der Ergebnisse" genannt) für das vorliegende spezifische Programm. Diese Regeln gestatten die Beteiligung der Gemeinsamen Forschungsstelle an den indirekten Aktionen dieses Programms. (5) Bei der Durchführung dieses Programms kann neben der Zusammenarbeit im Rahmen des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder im Rahmen eines Assoziierungsabkommens die internationale Zusammenarbeit mit dritten Ländern oder internationalen Organisationen zweckmäßig sein; Grundlage hierfür ist insbesondere Artikel 130m des Vertrags. (6) Die Durchführung dieses Programms umfaßt auch Maßnahmen und Mechanismen zur Mehrung, Verbreitung und Verwertung der FTE-Ergebnisse, insbesondere für kleine und mittlere Unternehmen (KMU), sowie Maßnahmen zur Förderung der Mobilität und der Aus- und Weiterbildung von Wissenschaftlern. (7) Es ist wichtig, daß die Wissenschaft, die Industrie und die Anwender einen wesentlichen Beitrag zur Festlegung der durchzuführenden Tätigkeiten leisten und, soweit angezeigt, in die Durchführung dieses Programms einbezogen werden. (8) Die Forschungstätigkeiten des Fünften Rahmenprogramms sollten auch auf Innovation ausgerichtet sein, um unter anderem einen Beitrag zu den Zielen des Ersten Aktionsplans für Innovation zu leisten. (9) Besonderes Gewicht sollte auf die Förderung der Teilnahme von KMU gelegt werden. (10) Die von der Gemeinschaft verfolgte Politik der Chancengleichheit muß bei der Durchführung dieses Programms berücksichtigt werden. (11) Eine effiziente und transparente Verwaltung erhöht die Wirksamkeit und die Benutzerfreundlichkeit des Programms. (12) Die Verwaltungsausgaben sollten im Gemeinschaftshaushalt in transparenter Weise ausgewiesen werden. (13) Die Durchführung dieses Programms sollte überprüft werden, damit das Programm gegebenenfalls an die wissenschaftliche und technologische Entwicklung angepaßt wird. Die Fortschritte des Programms sollten zu gegebener Zeit von unabhängigen Sachverständigen bewertet werden. (14) Der Ausschuß für wissenschaftliche und technische Forschung (CREST) ist zum wissenschaftlichen und technologischen Inhalt der spezifischen Programme gehört worden - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Gemäß Artikel 3 Absatz 1 des Fünften Rahmenprogramms wird das spezifische Programm "Lebensqualität und Management lebender Ressourcen" (nachstehend "das spezifische Programm" genannt) für den Zeitraum vom 25. Januar 1999 bis zum 31. Dezember 2002 beschlossen. Artikel 2 (1) Gemäß Anhang III des Fünften Rahmenprogramms belaufen sich die zur Durchführung des spezifischen Programms für notwendig erachteten Mittel auf 2 413 Millionen EUR - einschließlich höchstens 6,5 % für Verwaltungsausgaben der Kommission. Die vorläufige Aufteilung dieses Betrags ist Anhang I zu entnehmen. (2) Von dem in Absatz 1 genannten Betrag sind - 553 Millionen EUR für den Zeitraum 1998-1999 und - 1 860 Millionen EUR für den Zeitraum 2000-2002 vorgesehen. In dem in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c) des Fünften Rahmenprogramms genannten Fall paßt der Rat den letztgenannten Betrag gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c) zweiter Gedankenstrich des Fünften Rahmenprogramms an. Bis zu einem Beschluß des Rates dürfen die Grenzen, die sich aus Unterabsatz 1 erster Gedankenstrich ergeben, bei der Durchführung dieses spezifischen Programms nicht überschritten werden. (3) Die Haushaltsbehörde legt vorbehaltlich der Verfügbarkeit von Mitteln im Rahmen der mehrjährigen Finanziellen Vorausschau und in Einklang mit den wissenschaftlichen und technologischen Zielen und den Prioritäten dieser Entscheidung die Mittel für jedes Haushaltsjahr fest. Artikel 3 (1) Die Grundzüge, die wissenschaftlichen und technologischen Ziele des spezifischen Programms und seine Prioritäten sind in Anhang II enthalten. Sie wurden gemäß den Grundsätzen und den drei Kategorien von Auswahlkriterien laut Anhang I des Fünften Rahmenprogramms festgelegt. (2) Entsprechend diesen Grundsätzen und Kriterien gelten bei der Auswahl der vorgesehenen FTE-Maßnahmen die Auswahlkriterien gemäß Artikel 10 der Regeln für die Teilnahme und die Verbreitung der Ergebnisse. Außerdem sollte jegliche Beteiligung von Rechtspersonen aus der Industrie an industriebezogenen Aktionen auf Kostenteilungsbasis in der Regel dem Charakter und dem Zweck dieser Aktionen entsprechen. Bei der Durchführung des Programms, auch des in Artikel 5 Absatz 1 genannten Arbeitsprogramms, sind alle diese Kriterien zu erfuellen, wenn auch gegebenenfalls mit unterschiedlicher Gewichtung. (3) Die Regeln für die Teilnahme und die Verbreitung der Ergebnisse gelten für das spezifische Programm. (4) Die Modalitäten für die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an dem spezifischen Programm sind in Artikel 4 des Fünften Rahmenprogramms festgelegt. Die indirekten FTE-Aktionen des spezifischen Programms sind in den Anhängen II und IV des Fünften Rahmenprogramms definiert. Die spezifischen Modalitäten für die Durchführung des Programms sind Anhang III zu entnehmen. Artikel 4 Anhand der in Artikel 3 genannten Kriterien und der in Anhang II festgelegten wissenschaftlichen und technologischen Ziele und Prioritäten a) prüft die Kommission mit entsprechender Unterstützung durch unabhängige externe Sachverständige den Stand der Durchführung des spezifischen Programms und legt dem Rat gemäß Artikel 5 Absatz 1 des Fünften Rahmenprogramms erforderlichenfalls Anpassungsvorschläge vor; b) veranlaßt die Kommission die in Artikel 5 Absatz 2 des Fünften Rahmenprogramms vorgesehene externe Bewertung der Maßnahmen in den Bereichen des spezifischen Programms. Artikel 5 (1) Die Kommission erstellt ein Arbeitsprogramm, das folgende Einzelheiten enthält: a) die näher ausgeführten Ziele und FTE-Prioriäten des Anhangs II; b) den vorläufigen Zeitplan für die Durchführung des spezifischen Programms; c) die Koordinierungsmodalitäten gemäß Anhang III und Vorkehrungen, die gewährleisten, daß die Ziele des dritten Aktionsbereichs des Fünften Rahmenprogramms betreffend Innovation und Teilnahme von KMU erreicht werden; d) bei Bedarf die Auswahlkriterien und ihre Anwendungsmodalitäten für die einzelnen indirekten FTE-Aktionen. (2) Im Arbeitsprogramm ist den einschlägigen Interessen insbesondere der Wissenschaft, der Industrie und der Anwender Rechnung zu tragen. Es dient als Grundlage für die Durchführung der indirekten FTE-Maßnahmen nach den in den Regeln für die Teilnahme und die Verbreitung der Ergebnisse festgelegten Verfahren. (3) Das Arbeitsprogramm wird bei Bedarf aktualisiert und von der Kommission allen Interessenten in benutzerfreundlicher Form, einschließlich elektronischer Form, zur Verfügung gestellt. Artikel 6 (1) Für die Durchführung dieses spezifischen Programms ist die Kommission zuständig. (2) Das Verfahren des Artikels 7 gilt für die Annahme der folgenden Maßnahmen: - Aufstellung und Aktualisierung des Arbeitsprogramms gemäß Artikel 5 Absatz 1, auch im Hinblick auf den Inhalt der Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen; - Billigung von für eine Finanzierung vorgeschlagenen FTE-Aktionen, einschließlich der Beteiligung von Rechtspersonen aus Drittländern, soweit sich der im Rahmen dieses Programms für die Gemeinschaftsbeteiligung veranschlagte Betrag auf 0,8 Mio. EUR oder mehr beläuft; - Ausarbeitung des Auftrags für die externe Bewertung gemäß Artikel 5 Absatz 2 des Fünften Rahmenprogramms; - Anpassung der vorläufigen Mittelaufteilung gemäß Anhang I. Artikel 7 (1) Die Kommission wird von einem Programmausschuß (nachstehend "der Ausschuß" genannt) unterstützt, der sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten zusammensetzt und in dem der Vertreter der Kommission den Vorsitz führt. (2) In den in Artikel 6 Absatz 2 genannten Fällen unterbreitet der Vertreter der Kommission dem Ausschuß einen Entwurf der zu treffenden Maßnahmen. Der Ausschuß gibt seine Stellungnahme zu diesem Entwurf innerhalb einer Frist ab, die der Vorsitzende unter Berücksichtigung der Dringlichkeit der betreffenden Frage festsetzen kann. Die Stellungnahme wird mit der Mehrheit abgegeben, die in Artikel 148 Absatz 2 des Vertrags für die Annahme der vom Rat auf Vorschlag der Kommission zu fassenden Beschlüsse vorgesehen ist. Bei der Abstimmung im Ausschuß werden die Stimmen der Vertreter der Mitgliedstaaten gemäß dem vorgenannten Artikel gewogen. Der Vorsitzende nimmt an der Abstimmung nicht teil. (3) a) Die Kommission erläßt die beabsichtigten Maßnahmen, wenn sie mit der Stellungnahme des Ausschusses übereinstimmen. b) Stimmen die beabsichtigten Maßnahmen mit der Stellungnahme des Ausschusses nicht überein oder liegt keine Stellungnahme vor, so unterbreitet die Kommission dem Rat unverzüglich einen Vorschlag für die zu treffenden Maßnahmen. Der Rat beschließt mit qualifizierter Mehrheit. Hat der Rat binnen neun Wochen nach seiner Befassung keinen Beschluß gefaßt, so werden die vorgeschlagenen Maßnahmen von der Kommission erlassen. (4) Die Kommission unterrichtet den Ausschuß regelmäßig über die Gesamtentwicklung der Durchführung des spezifischen Programms und geht dabei besonders auf den Fortgang aller im Rahmen dieses Programms finanzierten FTE-Aktionen ein. Artikel 8 Die Kommission unterrichtet gemäß Artikel 5 Absatz 4 des Fünften Rahmenprogramms das Europäische Parlament und den Rat regelmäßig über die Gesamtfortschritte bei der Durchführung des Programms, einschließlich der Einbeziehung von KMU und der Vereinfachung der Verwaltungsverfahren. Artikel 9 Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet. Geschehen zu Brüssel am 25. Januar 1999. Im Namen des Rates Der Präsident J. FISCHER (1) ABl. C 260 vom 18.8.1998, S 1. (2) Stellungnahme vom 15. Dezember 1998 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht). (3) ABl. L 26 vom 1.2.1999, S. 1. (4) ABl. L 126 vom 18.5.1994, S. 1. Beschluß zuletzt geändert durch den Beschluß Nr. 2535/97/EG (ABl. L 347 vom 18.12.1997, S. 1). (5) ABl. L 26 vom 1.2.1999, S. 46. ANHANG I VORLÄUFIGE AUFTEILUNG DER FÜR NOTWENDIG ERACHTETEN MITTEL >PLATZ FÜR EINE TABELLE> ANHANG II GRUNDZÜGE, WISSENSCHAFTLICHE UND TECHNOLOGISCHE ZIELE, PRIORITÄTEN EINLEITUNG Die wirtschaftliche und politische Entwicklung in Europa hat allgemein zu großem Wohlstand, einer höheren Lebenserwartung und besseren Arbeitsbedingungen geführt. Allerdings stellten sich im Zuge dieses Fortschritts neue Herausforderungen, wie steigende Kosten für die medizinische Versorgung, eine immer älter werdende Bevölkerung und Umweltprobleme sowie verstärkte ethische Anliegen. Die Kluft zwischen den menschlichen Aktivitäten und den natürlichen Ressourcen aus der Landwirtschaft und Fischerei, dem Bergbau oder der Umwelt insgesamt tritt immer deutlicher zu Tage. Paradoxerweise geschieht dies zu einem Zeitpunkt, zu dem das Wissen über den Aufbau und die Funktionsweise des Lebens geradezu explodiert und sich neue Entwicklungen in den entsprechenden Bereichen, wie zum Beispiel im Gesundheitswesen, bei den Arzneimitteln, in der Landwirtschaft und bei den Lebensmitteln, abzeichnen. In den Biowissenschaften und der Biotechnologie hat Europa sowohl in der Forschung als auch in der Anwendung große Erfahrung und einen exzellenten Ruf. Darüber hinaus bietet Europa einen enormen, für Produkte der Biotechnologie seit jeher aufnahmebereiten Binnenmarkt und verfügt damit über das notwendige Potential, sich den großen Herausforderungen, wie der Versorgung mit vielfältigen und sicheren Lebensmitteln, der bezahlbaren medizinischen Versorgung und besseren Arzneimitteln stellen zu können. Mit der Aufdeckung der den Lebewesen zugrundeliegenden und für sie typischen Mechanismen der Wechselwirkung werden die wissenschaftlichen Grundsätze, nach denen die lebenden und natürlichen Ressourcen für diese Zwecke genutzt wurden, radikal in Frage gestellt. Dank des wissenschaftlichen Fortschritts der letzten Jahrzehnte ist heute damit zu rechnen, daß die Wissensgrundlagen zur Erzeugung von Lebensmitteln, zur Heilung von Krankheiten sowie zur nachhaltigen Bewirtschaftung und Nutzung biologischer Ressourcen weiter vertieft werden können. Darüber hinaus dürften sich die Zusammenhänge zwischen diesen Fragen und dem menschlichen Verhalten, den menschlichen Bedürfnissen, der industriellen Praxis und den Erwartungen der Verbraucher erhellen lassen. Strategisches Ziel des Programms ist es, Verbindungen zwischen Forschung, Entwicklung und Produktion herzustellen, damit die Bedürfnisse der Gesellschaft und die Anforderungen der Verbraucher befriedigt und so Wohlstand gesichert und Arbeitsplätze geschaffen sowie der Zustand der Umwelt verbessert werden können. Dieses Programm ist daher darauf ausgerichtet, die Forschungsanstrengungen auf bestimmte Bereiche zu konzentrieren, von denen man sich Erkenntnisse und technologische Antworten auf die drängenden Fragen erhofft, die sich der Bürger stellt und die europaweit behandelt werden müssen. Die grundlegenden ethischen Werte müssen dabei ebenfalls beachtet werden. Neu an dieser Vorgehensweise ist der Wille, die aus der enormen Anhäufung von Wissen entstehende Dynamik für einige ausgewählte und vielversprechende Bereiche zu nutzen, und dabei das Wissen stets zu aktualisieren, um so Europa auf den Gebieten zu stärken, von denen Impulse für Wachstum und Lebensqualität ausgehen. Die vorgeschlagenen wissenschaftlichen und technologischen Lösungen sollten als Teile eines integrierten Konzepts gesehen werden, das dem Menschen eine zentrale Rolle bei der Verbesserung der Lebensqualität und dem Management von lebenden Ressourcen zuweist. Hierfür wurden sechs Leitaktionen festgelegt, mit deren Hilfe die europäische Forschung einen Beitrag zur Lösung der Probleme leisten soll, indem sie innovative Produkte, Verfahren oder Dienstleistungen hervorbringt. Diese Leitaktionen sind auf die sozioökonomischen Bedürfnisse sowie auf die Ziele der Gemeinschaftspolitik, vor allem auf den Gebieten Landwirtschaft und Fischerei, Industrie und Verbraucher sowie Gesundheit und Umwelt ausgerichtet. Die geschlechterspezifischen Aspekte werden, wo dies angebracht ist, in das gesamte Programm einbezogen. Diese Leitaktionen werden durch generisch ausgerichtete Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten sowie durch die Förderung von Forschungsinfrastrukturen ergänzt, mit deren Hilfe langfristig Wissensgrundlagen in den Bereichen aufgebaut werden sollen, die von strategischer Bedeutung für die Zukunft sind. Sozioökonomische Erfordernisse. Mit Blick auf die Nachfrage werden die Forschungsarbeiten darauf ausgerichtet sein, die Gesundheit zu fördern, die Wirtschaftsentwicklung mit den Erfordernissen des Umweltschutzes in Einklang zu bringen und die Bedürfnisse der Verbraucher stärker zu berücksichtigen. Bei der Verwertung der Ergebnisse des Programms ist der sozioökonomischen Dimension Rechnung zu tragen. Auf der Angebotsseite ergibt sich sowohl in den traditionellen Industriezweigen, einschließlich Primärproduktion, als auch in den neu entstehenden High-Tech-Branchen ein immenses Potential für Wirtschaftswachstum und Beschäftigung. Europäischer Zusatznutzen. Die Forschungsarbeiten werden sich auf ausgewählte Fragen grenzübergreifender Bedeutung erstrecken, insbesondere auf Fragen zur Gesundheit (Epidemiologie, Ernährung, Lebensmittelsicherheit, Altern, einschließlich altersbedingter Behinderungen, und seltene Krankheiten) und zur länderübergreifenden Bewirtschaftung von Ressourcen (terrestrische und aquatische Bioressourcen). Der Drogenmißbrauch, die Biosicherheit oder die Bioethik sind weitere Beispiele dafür, daß eine Konsolidierung der wissenschaftlichen Grundlagen zur Unterstützung der Gemeinschaftspolitik notwendig ist. So können viele der in diesem Programm genannten Forschungsarbeiten, wie zum Beispiel Genomforschung, Neurowissenschaften und Technologiebewertung, aufgrund ihres Umfangs und ihrer Komplexität nur in europäischem Maßstab durchgeführt werden. Europäische Wettbewerbsfähigkeit. Das Programm stützt sich auf ganz bestimmte wissenschaftliche Stärken in den neuen Wissensgebieten und auf die Produktionszweige mit großem Wachstumspotential, wie zum Beispiel die Biotechnologie und die Lebensmittelindustrie. Kernpunkt dieses Programms ist somit, durch die Steigerung der Lebensqualität, die Förderung der Biowissenschaften und -technologien und eines umweltverträglichen Wirtschaftswachstums kurz- und längerfristig die europäische Wettbewerbsfähigkeit und die Beschäftigung zu sichern. Europa muß die Gründung von Unternehmen unterstützen, insbesondere solcher, die auf dem Gebiet der Biotechnologie und der Agro-Industrie tätig sind, wo seit einiger Zeit ein anhaltendes Wachstum zu verzeichnen ist. Biologische Sicherheit. Die Bewertung des Verhaltens und der Auswirkung rekombinanter Organismen (wie z. B. transgener Pflanzen, Mikroorganismen und Impfstoffe) auf die Gesundheit von Mensch und Tier sowie ihres Einflusses auf die Umwelt ist, soweit angezeigt, integraler Bestandteil jeder Leitaktion. Ethische Grundsätze. Bei allen Maßnahmen des spezifischen Programms wird gewährleistet, daß gemäß Artikel 6 des Beschlusses des Europäischen Parlaments und des Rates über das Fünfte Rahmenprogramm die Menschenrechte und die ethischen Grundprinzipien uneingeschränkt gewahrt werden. Diese Prinzipien umfassen die Erfordernisse des Wohlergehens der Tiere im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht. QUERVERBINDUNGEN ZU ANDEREN PROGRAMMEN UND GEGENSEITIGE ERGÄNZUNGEN Die Koordinierung mit anderen thematischen Programmen soll dafür sorgen, daß Synergien entstehen und die Maßnahmen abgestimmt werden, um so Überschneidungen zu vermeiden. - Die Verbindung zu dem spezifischen Programm "Benutzerfreundlichkeit in der Informationsgesellschaft" basiert auf folgendem Grundsatz: Arbeiten, die sich mit Technologien für die Informationsgesellschaft als solche befassen (darunter Entwicklung, Maßnahmen zur Demonstration und Aneignung von Technologien) werden schwerpunktmäßig im Programm "Benutzerfreundlichkeit in der Informationsgesellschaft" durchgeführt, während Arbeiten zur Verbreitung, Integration und Anpassung solcher Technologien für Anwendungen, die im Zusammenhang mit der Lebensqualität und dem Management von lebenden Ressourcen stehen, im Rahmen dieses Programms durchgeführt werden. - Die Verbindung zu den Programmen "Wettbewerbsorientiertes und nachhaltiges Wachstum" und "Energie, Umwelt und nachhaltige Entwicklung" basiert auf einer engen Abstimmung zwischen der Leitaktion "Lebensmittel, Ernährung und Gesundheit" dieses Programms und der Leitaktion "Innovative Produkte, Verfahren und Organisationsformen" des Programms "Wettbewerbsorientiertes und nachhaltiges Wachstum" und der entsprechenden Aspekte des Programms "Energie, Umwelt und nachhaltige Entwicklung". Ähnlich werden die Leitaktionen "Zellfabrik" und "Nachhaltige Land-, Fischerei- und Forstwirtschaft und integrierte Entwicklung des ländlichen Raums, einschließlich der Berggebiete", mit den entsprechenden Maßnahmen der Programme "Wettbewerbsorientiertes und nachhaltiges Wachstum" und "Energie, Umwelt und nachhaltige Entwicklung" abgestimmt. - Eine enge Koordinierung wird es mit dem Programm "Sicherung der internationalen Stellung der Gemeinschaftsforschung" geben, da sich vor allem aus der Zusammenarbeit mit internationalen Initiativen ein zusätzlicher Nutzen für die europäischen Forschungsanstrengungen ergeben könnte. - Die Möglichkeiten, die sich aus COST, Eureka und aus der Zusammenarbeit mit internationalen Organisationen ergeben, werden ausgeschöpft, um Synergien aus den Maßnahmen und Projekten dieses Programms und den einzelstaatlich geförderten Forschungsvorhaben zu unterstützen. In Einklang mit den Auswahlkriterien und Verfahren des Rahmenprogramms können aus der Zusammenarbeit mit Eureka im Rahmen der Leitaktionen Projekte zu Themen von gemeinsamem Interesse für das Rahmenprogramm hervorgehen. - Die internationale Dimension des Programms wird darüber hinaus durch spezifische Maßnahmen unterstützt, die eine Teilnahme aus Drittländern erleichtern sollen und die dazu dienen, mit Fachkräften aus Drittländern, die in Europa ausgebildet wurden, weiter in Verbindung zu bleiben. - Die ständig neuen Erkenntnisse in den Biowissenschaften lassen sich nur im Rahmen flexibler Forschungspartnerschaften, an denen auch KMU beteiligt werden, als Innovationsquelle nutzen. Eine wettbewerbsfähige Partnerschaft setzt ein erhöhtes Maß an Wechselwirkung zwischen der Biologie, der Technologie, der Informationsverarbeitung, der Normung, den Kapitalanlagen und den Rechten des geistigen Eigentums voraus. Erst dies stellt eine Erfolgsgarantie dar, soweit diese Bereiche Bestandteil eines Projektes sind. Dabei ist zwingend, daß die Abwicklung jedes Vorhabens von Maßnahmen flankiert wird, mit denen z. B. Anreize für KMU und Finanzpartner geschaffen werden. Im Hinblick auf die Verbreitung und Nutzung der Ergebnisse dieses Programms wird ein "Innovationsstab" gebildet, der die entsprechenden Maßnahmen bündelt und sicherstellt, daß die im Rahmen des Programms "Förderung der Innovation und der Einbeziehung von KMU" ergriffenen Maßnahmen aufeinander abgestimmt sind. - Die Verbesserung des Kenntnisstands, der Fähigkeiten und der Qualifikationen der europäischen Forscher und ein besseres Verständnis der sozioökonomischen Auswirkungen der Forschung auf den von diesem Programm erfaßten Gebieten sind wesentlich, um entsprechende

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.