Europäische Union

89/22/EWG: Entscheidung der Kommission vom 5. Dezember 1988 betreffend ein Verfahren nach Artikel 86 EWG- Vertrag (IV/31.900, BPB Industries PLC) (Nur der englische Text ist verbindlich)

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Quellenkennung: 31989D0022. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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die für den Eigenbedarf erforderliche Menge beschränken sollte. Erforderlichenfalls könnte BG [ . . . ] helfen, die hohen Lagerbestände, die sich aus weniger häufigen Lieferungen ergeben könnten, zu finanzieren. Dies würde es BG ermöglichen, die Einfuhren von Gipskartonplatten zu kontrollieren und vor allem zu verhindern, daß diese Platten auf den freien Markt gelangen. Iberian wäre so daran gehindert, [ . . . ] zu beliefern, die bereits Zement nach Irland einführte und als potentieller Importeur von Gipfkartonplatten galt. (102) In einem Vermerk zur Tagesordnung der Sitzung des geschäftsführenden Vorstands von BPB vom April 1986 heisst es: »Wir verhandeln weiter mit [ . . . ] um zu verhindern, daß diese Platten auf den freien Markt gelangen." (103) [ . . . ] erklärte schließlich, sie sei nicht bereit, eine solche Vereinbarung mit BG zu schließen. Ein Teil der Einfuhren wurde weiterhin an kleinere Händler in Nordirland verkauft. II. RECHTLICHE WÜRDIGUNG A. Artikel 86 EWG-Vertrag (104) Nach Artikel 86 EWG-Vertrag ist jede mißbräuchliche Ausnutzung einer beherrschenden Stellung auf dem Gemeinsamen Markt oder einem wesentlichen Teil desselben durch ein oder mehrere Unternehmen, soweit dies dazu führen kann, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen, mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar und verboten. B. Der relevante Markt (105) Um feststellen zu können, ob ein Unternehmen eine beherrschende Stellung im Sinne von Artikel 86 EWG-Vertrag einnimmt, muß der relevante Markt abgegrenzt werden. Hierbei handelt es sich um den Geschäftsbereich, in dem die Wirtschaftsmacht des beherrschenden Unternehmens gegenüber seinen Wettbewerbern und Kunden beurteilt werden muß. a) Das relevante Erzeugnis (106) Im vorliegenden Fall geht es um das Geschäftsgebaren des Unternehmens BPB in seiner Eigenschaft als Lieferant von Gipskartonplatten und um die Auswirkungen seines Verhaltens auf den Wettbewerb und den Handel bei Gipskartonplatten, insbesondere gegenüber konkurrierenden Gipskartonplattenlieferungen. Gipskartonplatten sind folglich als die relevanten Erzeugnisse anzusehen. (107) BPB machte geltend, daß auch Nassputzerzeugnisse von der Definition des relevanten Markts erfasst werden müssten. Nassputz stellte eine kostenwirksame Alternative zur Trockenbauweise mit Gipskartonplatten dar und übe so einen gewissen Wettbewerbsdruck auf das Gipsplattengeschäft aus, der die Marktmacht von BPB einschränke. (108) Im vorliegenden Fall können bei der Prüfung der Frage, ob eine marktbeherrschende Stellung vorliegt, alle Konkurrenzerzeugnisse, die Druck auf die Marktmacht von BPB ausüben und sich somit auf die Unternehmensstrategie auswirken, angemessen berücksichtigt werden. (109) Unter Gipskartonplatten sind sowohl Standardplatten als auch Spezialplatten mit erhöhter Feuerfestigkeit zu verstehen, unabhängig davon, ob solche Platten als Teil eines zusammengesetzten Erzeugnisses, das noch andere Stoffe enthält, geliefert werden. b) Die räumlichen Märkte (110) Die räumlichen Gebiete, in denen die Marktmacht von BPB im Rahmen dieses Verfahrens festgestellt werden muß, sind Großbritannien und Irland. In diesen Gebieten ist die Marktmacht von BPB relativ gleich und mit der Stellung an BPB in anderen Teilen der Gemeinschaft nicht zu vergleichen. (111) Angesichts der Kosten für den Versand von Gipskartonplatten und wegen der Vorteile, Produktionsstätten in Marktnähe zu errichten, ist es nicht wirtschaftlich, die Märkte in Großbritannien oder Irland in grossem Umfang und über eine lange Zeit hinweg aus dem Ausland zu beliefern. Für Importeure hat es sich als schwierig erwiesen, das Bedürfnis der Händler nach regelmässigen Lieferungen zu erfuellen und die breite Produktpalette anzubieten, die lokale Hersteller ohne weiteres liefern können. Hier zeigt sich, daß der Wettbewerbsdruck durch mögliche Importeure, die die Marktmacht von BPB in Großbritannien einengen könnten, begrenzt ist. (112) Auch zwischen dem irischen und dem britischen Markt bestehen wegen der obengenannten Faktoren Unterschiede. Das Unternehmen BPB, das auf diesen Märkten der einzige Hersteller ist, beliefert gewöhnlich nicht den einen Markt vom anderen aus. Auch wäre es nicht wirtschaftlich in ein Land eingeführte Gipskartonplatten wieder in ein anderes auszuführen. (113) Großbritannien und Irland sind beide wesentliche Teile des Gemeinsamen Marktes. C. Beherrschende Stellung (114) Nach der Definition des Gerichtshofs ist eine beherrschende Stellung die wirtschaftliche Machtstellung eines Unternehmens, die dieses in die Lage versetzt, die Aufrechterhaltung eines wirksamen Wettbewerbs zu verhindern, indem sie ihm die Möglichkeit verschafft, sich seinen Wettbewerbern, seinen Abnehmern und letztlich den Verbrauchern gegenüber in einem nennenswerten Umfang unabhängig zu verhalten (Urteil in der Rechtssache 85/76 Hoffmann-La Roche/Kommission (1), Entscheidungsgrund 38). (115) Für die Feststellung der marktbeherrschenden Stellung ist der Zeitraum maßgebend, auf den sich die vorliegende Entscheidung bezieht, d. h. die Zeit von Juni 1985 bis August 1986. Hierbei ist nicht nur die Marktposition von BPB zu berücksichtigen; vielmehr müssen auch die technologischen und finanziellen Ressourcen sowie die Wettbewerbsfähigkeit ihrer Konkurrenten in Betracht gezogen werden. (116) Zwischen 1985 und 1986 lag der Anteil von BPB am Gipskartonplattenmarkt in Großbritannien zwischen 96 % und 98 % und in Irland zwischen 92 % und 100 %. Wie BG dargelegt hat, erzielt BPB durch ihre in grossem Maßstab in integrierten Industriekomplexen betriebene Produktion, wo gleichzeitig Gipsstein gebrochen wird sowie Gips und Gipsplatten hergestellt werden, beträchtliche Einsparungen. BPB verfügt über äusserst weitreichende technische und finanzielle Ressourcen. Als einziger Hersteller auf den räumlich relevanten Märkten profitierte das Unternehmen schon allein von den Einsparungen, die eine marktnahe Gipsplattenproduktion mit sich bringt. (117) Die Marktmacht von BG wird zusätzlich durch die sehr geringen Marktanteile ihrer Wettbewerber unterstrichen. Die Position des Unternehmens hat sich auch dadurch verstärkt, daß Händler und Verbraucher bei vielen Gipsplattenprodukten auf BG angewiesen sind, da Architekten wegen der breiten Sortiments von Gipsplattenerzeugnissen, die von BG, nicht aber von der Konkurrenz geliefert werden, BG-Produkte ausdrücklich in ihren Bau- und Leistungsbeschreibungen fordern. Zudem haben die Kunden von BG den Vorteil, alle Gipsplattenerzeugnisse von einem einzelnen Lieferanten beziehen zu können. (118) Aus den verfügbaren Angaben über das Verhältnis zwischen Nassputz und Verkleidung mit Gipskartonplatten in Großbritannien geht hervor, daß Gipskartonplatten zu rund 60 % verwendet werden. Dem verbleibenden Anteil des Nassputzes von 40 % kann nicht das gleiche Gewicht beigemessen werden wie einem vierzigprozentigen Anteil, den andere Gipskartonplattenlieferanten auf sich vereinigen könnten, weil in vielen Fällen Trockenbauweise und Nassputz nur begrenzt austauschbar sind. (1) Slg. 1979, S. 461. Die Vertriebsstruktur für Nassputzerzeugnisse, die durch eine sehr grosse Anzahl kleiner Gipslieferanten gekennzeichnet ist, kann nicht mit der monopolähnlichen Stellung von BPB bei der Lieferung industriell gefertigter Gipskartonplatten verglichen werden. Auch sind die Möglichkeiten für eine nennenswerte Ausweitung des Nassputzmarkts begrenzt, da die Ausbildung qualifizierter Putzer eine lange Zeit erfordert. Schließlich trägt auch die sehr starke Stellung bei der Belieferung des Nassputzmarkts mit Gips (mindestens 50 %) dazu bei, daß die Einflußnahme von BPB auf die relativen Kosten für den Trocken- und Nassputz verstärkt wird. (119) Aus den obengenannten Gründen gelangte die Kommission zu der Ansicht, daß der von der Nassputzbranche ausgeuebte Wettbewerbsdruck auf die Stellung von BPB auf dem Gipsplattenmarkt nicht ins Gewicht fiel. Das vorliegende Beweismaterial zeigt, daß auch BG selbst ihren wirtschaftlichen Handlungsspielraum oder ihre Marktmacht auf dem Gipskartonplattenmarkt durch die mögliche Konkurrenz der Nassputzunternehmen nicht eingeschränkt sah. Wie der Gerichtshof in seinem Urteil in der Rechtssache 322/81 (Nederlandsche Banden-Industrie-Michelin/Kommission) (1) entschieden hat, hängt die Feststellung einer marktbeherrschenden Stellung für ein Erzeugnis nicht davon ab, daß dieses Erzeugnis überhaupt keinem Wettbewerb von seiten anderer teilweise austauschbarer Erzeugnisse ausgesetzt ist, sofern dieser Wettbewerb nicht die Fähigkeit des Unternehmens in Frage stellt, die Bedingungen, unter denen sich dieser Wettbewerb entwickeln kann, merklich zu beeinflussen. (120) Die Möglichkeit potentieller Wettbewerber, auf die Marktposition von BPB einzuwirken, war vor allem wegen der Kosten für die Errichtung neuer Gipsplattenwerke und für den Aufbau von Absatz- und Kundendienstsystemen beschränkt. Angesichts der starken Marktposition von BPB und ihrer Strategie, ausreichende Kapazitäten bereitzuhalten, um die inländische Gipsplattennachfrage jederzeit befriedigen zu können, konnte das Unternehmen damit rechnen, über einen beträchtlichen Zeitraum hinweg ihre beherrschende Stellung gegenüber neuen Wettbewerbern jeder Grössenordnung aufrechterhalten zu können. Die Stellung von BPB wird auch durch die für neue Hersteller bestehende Notwendigkeit gefestigt, entweder durch die Erschließung neuer Gipsbrüche in Großbritannien oder Irland noch grössere finanzielle Risiken einzugehen oder die durch die Einfuhr von Gipsstein entstehenden Kostennachteile in Kauf zu nehmen. (121) In dem betreffenden Zeitraum hatte BPB somit bei der Versorgung mit Gipskartonplatten in Großbritannien und Irland eine marktbeherrschende Stellung inne. D. Mißbrauch einer marktbeherrschenden Stellung (122) Wie der Gerichtshof in mehreren Fällen feststellte, kann ein Verhalten, das durch Gefährdung der Wettbewerbsstruktur die Ziele des Artikels 3 Buchstabe f) EWG-Vertrag untergräbt, eine mißbräuchliche Ausnutzung einer marktbeherrschenden Stellung darstellen. Der Gerichtshof hat ein auf Ausschließlichkeitsbeziehungen ausgerichtetes Verhalten, das den bestehenden Wettbewerb oder dessen Entwicklung behindert, verurteilt. Praktiken, die den Wettbewerbern den Zugang zu den Kunden versperren sollen indem die Kunden an den marktbeherrschenden Lieferanten gebunden werden, wurden in Grundsatzurteilen eindeutig als mißbräuchliche Ausnutzung einer marktbeherrschenden Stellung gewertet (Rechtssache 40/73 - Suiker Unie/Kommission (2), Rechtssache 85/76 - Hoffmann-La Roche/Kommission, Rechtssache 322/81 - Nederlandsche Banden-Industrie-Michelin/Kommission). a) Alleinbezugsvereinbarungen (123) Als Reaktion auf die Wettbewerbssituation beschloß BG die »Treue" der Kunden zu belohnen, die ihren gesamten Bedarf an Gipskartonplatten bei BG decken. Ab Juli 1985 wurden so ausgewählten Händlern in Großbritannien, die sich verpflichteten, Gipskartonplatten ausschließlich von BG zu beziehen, regelmässige finanzielle Zuwendungen angeboten. (124) Die der Absatzförderung dienenden Zahlungen, die sich an individuell ausgewählte Händler richteten und nicht im Rahmen eines allgemeinen Konzepts auf der Grundlage objektiver Kriterien angeboten wurden, trugen dazu bei, die engen Geschäftsbeziehungen zwischen BG und den Begünstigten zu verstärken, und verdeutlichten den Ausschließlichkeitscharakter dieser Regelung. (125) Der erste Händler, der von BG gegen eine Alleinbezugsverpflichtung finanzielle Zuwendungen erhielt, war [ . . . ], eine sehr grosse Handelskette, die BG bisher gegen die Konkurrenz von Lafarge und Iberian die Treue gehalten hatte, aber von ihren Zweigniederlassungen gedrängt wurde, ihre Unternehmenspolitik zu revidieren. Durch diese Vereinbarungen wurde gewährleistet, daß das Unternehmen [ . . . ] weiterhin seine Waren ausschließlich von BG bezog. BG traf danach auch mit Händlern, die noch oder früher einmal Kunden von Lafarge oder Iberian waren, Alleinbezugsvereinbarungen. (126) Erklärtes Ziel der Unternehmenspolitik von BG war es im Falle Iberian, dem Unternehmen einen Dämpfer aufzusetzen, sollte es die Absatzverluste hinnehmen, oder - falls es versuchen sollte, seine Waren im gleichen Umfang wie bisher abzusetzen - es durch Behinderung und Verteuerung des (1) Slg. 1983, S. 3461. (2) Slg. 1975, S. 1663. Vertriebs seiner Produkte zu schwächen. Dadurch, daß BG Iberian den Zugang zu grossen Handelsketten mit weiträumigen Vertriebskapazitäten versperrte, erschwerte sie es Iberian, eine ohnehin schon schwache Marktposition zu festigen. Als bekannt wurde, daß sich Iberian neuen Kunden zugewandt hatte, bot BG auch diesen Kunden zum Zwecke der Absatzförderung finanzielle Zuwendungen als Gegenleistung für eine Alleinbezugsvereinbarung an. Dies bedeutete, daß Iberian ständig neue Mittel einsetzen musste, um die Kunden zu ersetzen, die BG an sich gebunden hatte. Durch die Übernahme grösserer Kunden von Iberian zwang BG das Unternehmen dazu, sich zunehmend um kleinere Kunden zu bemühen, um die Absatzverluste auszugleichen. (127) Im Verwaltungsverfahren trug BG vor, daß die an die Händler geleisteten Zahlungen wirklich zur Absatzförderung durch die Begünstigten dienen sollten. BG stritt folglich ab, daß mit dem Zahlungssystem nur bezweckt werden sollte, von den betreffenden Händlern eine Alleinbezugsverpflichtung zu erhalten und die Gipsplattenimporte zu beeinträchtigen, wie die Kommission in ihrer Mitteilung der Beschwerdepunkte behauptet hatte. Die Kommission lässt diese Argumente gelten. Sie gelangte zu dem Schluß, daß BG mit diesen Zahlungen zwei Ziele gleichzeitig verfolgte. Die Kommission weist jedoch das Vorbringen zurück, wonach die Ausschließlichkeitserklärung lediglich Teil der Strategie von BG gewesen sei, die Händler zu bewegen, sich auf Gipsplattenerzeugnisse von BG einzustellen und sie so zu grösseren Werbeanstrengungen zu veranlassen. Aus internen Unterlagen von BG wird hinreichend deutlich, daß der Alleinbezug oder die »Kundentreue" ein Ziel an sich war mit der Absicht, die betreffenden Händler davon abzuhalten, importierte Gipskartonplatten zu erwerben und zu vertreiben. (128) BG machte ausserdem geltend, es gebe keinen Beweis für einen ursächlichen Zusammenhang zwischen den Zahlungen an die Händler, die eingeführte Gipskartonplatten vertrieben hatten, und deren Entscheidung, ihre Waren wieder ausschließlich von BG zu beziehen. BG wies darauf hin, daß im Falle von [ . . . ] im nachhinein Marktberichten zu entnehmen war, daß in dem Rundschreiben der Handelsunternehmen an ihre Zweigniederlassungen, in dem letztere angewiesen wurden, keine Platten mehr von Iberian zu beziehen, zwar keine Gründe angegeben wurden, sich aber herausstellte, daß ein Dockarbeiterstreik in Spanien die Lieferungen verzögert hatte. Als mögliche andere Erklärungen für die Entscheidung der Händler, den Vertrieb importierter Gipsplatten einzustellen, führt BG die unzuverlässigen und unregelmässigen Lieferungen der Importeure, den besseren Service von BG und eine Bevorzugung britischer Produkte an. Zweifellos spielten bei der Entscheidung der Händler darüber, ob sie importierte Gipskartonplatten vertreiben sollten oder nicht, mehrere Faktoren eine Rolle. Trotz allem hat sich gezeigt, daß mehrere Händler, die importierte Gipskartonplatten vorrätig hielten, ihre Filialen zu einem Zeitpunkt anwiesen, den Bezug importierter Gipsplatten einzustellen, als sie die finanziellen Zuwendungen von BG annahmen. Den internen Unterlagen von BG ist überdies zu entnehmen, daß BG mit dem fraglichen Zahlungssystem unter anderem beabsichtigte, Kunden von den Importeuren zurückzugewinnen. Die Kommission kommt somit zu Recht zu dem Ergebnis, daß zumindest in diesen Fällen die von BG geleisteten Zahlungen für die Entscheidung der Händler, den Vertrieb importierter Gipskartonplatten einzustellen, ursächlich waren. (129) In jedem Fall hatten die Alleinbezugsvereinbarungen zur Folge, daß sich die Händler für die Zukunft an BG banden. Die künftige Loyalität grosser Handelsketten war für BG nicht nur an sich wichtig, sondern auch deswegen, weil hierdurch die Bereitschaft anderer Händler verringert wurde, aus Gründen des Preiswettbewerbs importierte Gipskartonplatten zu vertreiben. Hatte ein Händler nämlich durch den Verkauf importierter Gipskartonplatten den Preiswettbewerb eröffnet, so gerieten dadurch andere Händler in Zugzwang, selbst importierte Gipskartonplatten zu vertreiben. In vielen Fällen veranlasste der Preiswettbewerb eines Händlers, der Platten von Lafarge vertrieb, einen anderen Händler, Platten von Iberian zu verkaufen, und umgekehrt. Einer grossen Handelskette wäre es möglich gewesen, innerhalb eines weiträumigen Gebiets den Gipskartonplatten von BG Konkurrenz zu machen. Unabhängig davon, ob die Empfänger der Zahlungen zuvor importierte Gipskartonplatten vertrieben hatten und beabsichtigten, dies auch weiterhin zu tun, lief die Bindung dieser Händler an BG auf einen Mißbrauch der marktbeherrschenden Stellung von BG hinaus. (130) Die Händler erhielten auch im August 1986 noch Zahlungen, als die Kommission ihre Ermittlungen aufnahm. Erst danach stellte BG allmählich die Zahlungen in Übereinstimmung mit bereits früher gefassten Plänen ein. b) Preisnachlässe nach dem Supertarif A (131) Von August 1984 bis April 1987 gewährte BG Händlern, die grosse Mengen abnahmen, in einem auf die Grafschaften Hampshire und Dorset beschränkten Gebiet, wo BG besonders stark dem Preiswettbewerb von Lafarge ausgesetzt war, Preisnachlässe. Obwohl dieses Rabattsystem ursprünglich - zumindest zum Teil - als Test für die Lieferung grösserer Mengen als zuvor gedacht war, wurde es in der Folge als Wettbewerbsmaßnahme beibehalten. Nur ein Teil der von BG eingeräumten Preisermässigungen wurde durch die hierbei erzielten Kosteneinsparungen ausgeglichen. Der andere Teil der Preisermässigungen entsprach den zusätzlichen Einsparungen, die hätten erzielt werden können, wenn das Rabattsystem landesweit gegolten hätte. Dieser Anteil kann daher während der ersten Testphase als objektiv gerechtfertigt angesehen werden. (132) Der Anteil des Preisnachlasses, der weder in der Anfangsphase noch später gerechtfertigt war, entsprach jedenfalls einer geringfügigen Preisermässigung. Das Angebot stand zudem allen Kunden - allerdings in einem recht begrenzten Gebiet - offen. In diesem Gebiet sah sich BPB dem Wettbewerb von Lafarge durch deren relativ niedrigeren Zonenpreise bzw. deren niedrige Preise für Grossabnehmer ausgesetzt. (133) Es besteht weder Anlaß zu der Vermutung, daß mit dem Supertarif A an sich ein ruinöser Preiswettbewerb betrieben wurde, noch zu der Vermutung, daß dieser Tarif Bestandteil irgendeines Plans zur systematischen Anpassung der Preise an die der Konkurrenz war. Nur einmal wurden die Preise so weit gesenkt, daß sie bis April 1985, als Lafarge ihre Preise erhöhte, in etwa den Preisen von Lafarge entsprachen bzw. leicht darunter lagen. (134) Aufgrund der vorstehenden Ausführungen zum Sachverhalt und der von BG im Verfahren hierzu vorgetragenen Argumente gelangte die Kommission zu dem Ergebnis, daß der räumlich begrenzte Supertarif A von BG in Hampshire und Dorset keinen Mißbrauch der marktbeherrschenden Stellung von BG darstellte. c) Die zu ermässigten Preisen angebotenen irischen Platten (135) Das im September 1985 eingeführte Angebot war ursprünglich dazu gedacht, loyale Händler in Südwestengland angesichts des Wettbewerbs durch importierte Gipskartonplatten für ihre Unterstützung zu belohnen und ihnen dabei zu helfen, gegen diesen Wettbewerb zu bestehen. Für den Fall, daß die verfügbaren Mengen nicht abgenommen werden sollten, war jedoch beabsichtigt, diese Vergünstigung auch auf andere Händler in dem fraglichen Gebiet auszudehnen. Aus Unterlagen von BG geht hervor, daß zumindest in einem Fall ein Händler darauf hingewiesen wurde, daß diese Vergünstigung in erster Linie für treue Kunden bestimmt war. (136) Die loyalen Händler waren letztlich praktisch nicht an dem Angebot interessiert, so daß - wie sich herausstellte - das Angebot nach rund drei Wochen auch anderen als loyalen Händlern unterbreitet wurde, die allerdings nach bestimmten Gesichtspunkten ausgewählt worden waren. (137) Attraktivere Bedingungen, die [ . . . ] Händlern angeboten wurden, die sich im Dezember 1985 bereiterklärt hatten, ihre Waren ausschließlich von BG zu beziehen, bzw. ihre Waren bereits von BG bezogen, veranlassten [ . . . ] dieser Händler, das Angebot anzunehmen, doch waren sie an dem Geschäft nicht mehr interessiert, als diese Sonderbedingungen im Januar und Februar 1986 ausgesetzt wurden. (138) Grundsätzlich kann ein von einem marktbeherrschenden Lieferanten gewährter Preisnachlaß für in der Vergangenheit bewiesene Kundentreue eine mißbräuchliche Ausnutzung einer beherrschenden Stellung darstellen. Ein solches Rabattsystem ist geeignet, die Loyalität der Begünstigten für die Zukunft zu festigen und das Verhalten anderer Kunden zu beeinflussen, die ihre Waren zwar nicht ausschließlich von BG beziehen, jedoch indirekt oder zu einem späteren Zeitpunkt Kenntnis von dieser Vergünstigung erhalten könnten. BG scheint jedoch damit gerechnet zu haben, daß die angebotenen irischen Gipsplatten für die Händler nicht von Interesse sein könnten, und daß die angebotene geringe Menge von [ . . . ] Sendungen pro Woche nicht abgenommen werden würde. (139) Es ist nicht erwiesen, daß die den drei Händlern gewährten günstigeren Bedingungen als Belohnung für die von [ . . . ] in der Vergangenheit bezeugte Kundentreue oder für die Entscheidung von [ . . . ] gedacht waren, ihre Waren ausschließlich von BG zu beziehen. Auch steht nicht fest, in welchem Umfang diese günstigeren Bedingungen die spätere Entscheidung von [ . . . ] beeinflusst haben könnten, Zahlungen zu Werbezwecken anzunehmen und ihren Bedarf ausschließlich bei BG zu decken. Die günstigeren Bedingungen können deshalb nicht als dafür geeignet angesehen werden, die künftige Loyalität der Begünstigten zu beeinflussen. (140) Aus den obengenannten Gründen ist bei den zu ermässigten Preisen angebotenen irischen Gipskartonplatten eine mißbräuchliche Ausnutzung einer marktbeherrschenden Stellung nicht festzustellen. d) Vorrangige Gipslieferungen (141) Das im August 1985 eingeführte System sah im wesentlichen vor, daß Kunden, die nicht mit importierten Gipskartonplatten handelten, in Zeiten vorübergehender Gipsknappheit bevorzugt beliefert werden sollten. (142) BG beabsichtigte nicht, alle treuen Gipsplattenkunden auf Kosten der anderen ganz normal mit Gips zu beliefern. Anderenfalls hätten die Lieferungen an letztere praktisch eingestellt werden müssen, wodurch diese sich unweigerlich völlig von BG abgewendet hätten. Nach der Unternehmensstrategie sollten längere Lieferfristen grundsätzlich für alle Kunden gelten. Sollten hierdurch allerdings treuen Gipsplattenkunden Schwierigkeiten entstehen, so würde BG sie vorrangig beliefern, nötigenfalls auch auf Kosten der nichtloyalen Kunden. Umgekehrt sollten keine Anstrengungen unternommen werden, um die den nichtloyalen Kunden durch die längeren Lieferfristen entstehenden Probleme auszuräumen. BG bestätigte in einem während des Verfahrens vorgelegten Schreiben, daß nach der Unternehmenspolitik von BG treue BG-Kunden in Zeiten vorübergehender Lieferengpässe bevorzugt behandelt würden. (143) BG wies darauf hin, daß Gips nicht lange haltbar ist und daß Händler deshalb keine grossen Gipsbestände lagern. Obwohl die Händler die Möglichkeit hätten, Gips von anderen Lieferanten zu beziehen, wenn bei BG Lieferengpässe aufträten, würde dies aus verschiedenen Gründen Nachteile mit sich bringen. Obwohl Gipse verschiedener Lieferanten längerfristig weitgehend austauschbar sind, wechseln die Putzer äusserst ungern häufig oder für kurze Zeit die Gipssorte, da jeder Gips in bezug auf Trocknung und Verarbeitung ande

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.