Europäische Union

89/22/EWG: Entscheidung der Kommission vom 5. Dezember 1988 betreffend ein Verfahren nach Artikel 86 EWG- Vertrag (IV/31.900, BPB Industries PLC) (Nur der englische Text ist verbindlich)

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Quellenkennung: 31989D0022. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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re Eigenschaften hat, mit denen sich die Putzer vertraut machen müssen. Abgesehen von der Unannehmlichkeit, zur Deckung eines Teils des Bedarfs dringend neue Lieferquellen finden zu müssen, müssten Händler auch mit der Möglichkeit rechnen, daß ihre Kunden das Ersatzprodukt ablehnen. Zudem könnten andere Lieferanten bei Lieferengpässen die Aufträge ihrer eigenen Kunden bevorzugt abwickeln. (144) In dem Verfahren machte BG geltend, daß es ganz normaler Handelsbrauch sei, bei Lieferengpässen die Kunden zu bevorzugen, mit denen enge und beiderseits vorteilhafte Geschäftsbedingungen unterhalten würden. Als einziges Kriterium für die Inanspruchnahme der Vorzugslieferungen galt in der Tat, ob die Kunden auf der Liste der Händler verzeichnet waren, die importierte Gipskartonplatten vertrieben, oder nicht. Ob sie ansonsten gute Kunden von BG waren, war unerheblich. Insbesondere gab es keinen Hinweis darauf, ob diese Kunden erfolgreich BG-Gipse verkauft oder deren Absatz gefördert hatten oder ob sie tatsächlich anstelle der Produkte der diversen Wettbewerber von BG auf dem Gipsmarkt nur Gipse von BG verkauft hatten. All diese Faktoren hätten bei der Auswahl der BG-Kunden, die bei Lieferengpässen bevorzugt beliefert werden sollten, eine Rolle spielen können. (145) Fest steht, daß BG in einigen Fällen »nichtloyalen" Gipsplattenkunden einzeln mitgeteilt hat, daß treue Kunden vorrangig beliefert würden. Diese Politik wurde von einem BG-Vertreter auch in einem Presseinterview dargelegt. (146) Die Unternehmenspolitik von BG in bezug auf Vorzugslieferungen in Zeiten längerer Lieferfristen war geeignet, BG-Kunden davon abzuhalten, importierte Gipskartonplatten zu beziehen, da ihnen zu verstehen gegeben wurde, daß BG, von der sie annahmen, daß sie sie zuverlässig mit bestimmten Erzeugnissen beliefern würde, sie als Kunden zweiter Klasse ansah. Da Händler damit rechnen mussten, bei künftigen Lieferengpässen ähnlich behandelt zu werden, war zu erwarten, daß diese Politik auch langfristig Wirkungen zeigte. Das System der Lieferprioritäten bot daher in erster Linie einem bestimmten Kundenkreis Vorteile, d. h. die diesem Kreis nicht zugehörigen Abnehmer wurden nicht nennenswert benachteiligt. Die Entscheidung, Kunden, die importierte Gipskartonplatten nicht im Sortiment haben, Lieferprioritäten einzuräumen und diese Politik in die Tat umzusetzen, stellt einen Mißbrauch der marktbeherrschenden Stellung von BG auf dem Gipskartonplattenmarkt dar, da das Kriterium für die Auswahl der Händler, die eine vorrangige Belieferung in Anspruch nehmen konnten, objektiv nicht gerechtfertigt war. Dieses Liefersystem war allein dazu bestimmt, die Händler zu belohnen, die ausschließlich BG-Gipskartonplatten vertrieben, und jene schlechter zu stellen, die mit importierten Platten handelten. Die fraglichen Vereinbarungen waren folglich geeignet, das künftige Verhalten der BG-Kunden zu beeinflussen, da sie diese bewogen, nur Gipskartonplatten von BG zu vertreiben. (147) BG erklärte, daß es in den meisten - wenn nicht gar in allen - Fällen nicht erforderlich gewesen sei, den Auftrag eines nichtloyalen Händlers zurückzustellen, um eine Lieferpriorität einhalten zu können, und daß die Verzögerung jeweils höchstens einen Tag betragen habe. Die Kommission lässt dieses Argument gelten. BG bestreitet allerdings nicht, daß Lieferprioritäten nur loyalen Händlern, nicht aber Händlern, die importierte Gipsplatten vertrieben, eingeräumt wurden. e) Maßnahmen zur Verhinderung von Einfuhren nach Nordirland (148) Im Juni 1985 entzog BG den Händlern in Nordirland einen Rabatt auf Gipskartonplatten in Höhe von [ . . . ], als sie erfuhr, daß diese Händler beabsichtigten, spanische Gipskartonplatten einzuführen. Die Rücknahme des Preisnachlasses war als Sanktion für die Händler gedacht, die Gipsplatten einführen wollten, und sollte sie davon abhalten, ihr Importvorhaben zu verwirklichen. Unmittelbar darauf wurden allen Händlern zusätzliche Preisnachlässe von [ . . . ] auf Gipsplattengrössen, die den Grössen der importierten Platten entsprachen, und Rabatte von [ . . . ] auf alle Baugipse unter der Bedingung angeboten, daß sie ihre Waren ausschließlich von BG beziehen und keine importierten Gipserzeugnisse vertreiben. Ziel dieser Preisnachlässe war es, die Importeure weiter zu benachteiligen und ihnen den Zugang zu anderen Händlern, die den Vertrieb der importierten Gipskartonplatten hätten übernehmen können, zu versperren. Diese Maßnahmen beeinträchtigten nicht nur die Vermarktung und den Wettbewerb importierter Gipskartonplatten, sondern setzten auch die Händler unter Druck, das Importgeschäft insgesamt aufzugeben. Der deutliche Hinweis an die Importeure, daß BG nicht beabsichtigte, einen Teil des Marktes aufzugeben, und andere Anreize, die Importe einzustellen, wie beispielsweise das Angebot, den Händlern insgeheim einen Mengenrabatt einzuräumen und ihnen später - d. h. nach Einstellung der Importe - für ihr Entgegenkommen einen Geldbetrag zukommen zu lassen, verstärkten diesen Druck noch. BG gelang es, die betreffenden Händler dazu zu bewegen, die Einfuhren einzustellen und darin einzuwilligen, künftig keine Importe mehr zu tätigen. (149) Sämtliche obengenannten Maßnahmen von BG stellen insofern eine mißbräuchliche Ausnutzung einer beherrschenden Stellung dar, als mit ihnen bezweckt wurde, den Import spanischer Gipskartonplatten durch die betroffenen Händler zu beenden, und dies schließlich auch gelang. (150) Die Händlerrabatte auf Gipskartonplattengrössen, die den importierten Platten entsprachen, und die Rabatte auf Gipserzeugnisse, unter der Bedingung, daß die Händler alle Gipserzeugnisse - insbesondere Gipskartonplatten - ausschließlich von BG beziehen, stellen als solche einen Mißbrauch dar. (151) Auch der Preisnachlaß auf sämtliche Gipserzeugnisse, der von August bis Dezember 1985 Großhändlern in Nordirland mit der Auflage gewährt wurde, ihren Bedarf an Gipskartonplatten ausschließlich bei BG zu decken, stellte einen Mißbrauch der marktbeherrschenden Stellung von BPB dar. (152) Die in den Randnummern 150 und 151 genannten Preisnachlässe auf Baugipse, die im Juni und August 1985 unter anderem unter der Bedingung gewährt wurden, daß die Händler keine eingeführten Gipskartonplatten vertreiben, verstärkten die Ausschließlichkeitsbindungen zwischen BG und den Händlern, da ein Händler, der importierte Gipskartonplatten vertrieben hätte, nicht nur den Rabatt auf Gipskartonplatten, sondern auch den auf Baugipse eingebüsst hätte. Aus BG-Unterlagen geht hervor, daß sich diese Preisnachlässe besonders nachhaltig auf die Kundentreue auswirkten. E. Auswirkungen auf den zwischenstaatlichen Handel (153) BG mißbrauchte ihre beherrschende Stellung in Großbritannien, indem sie ihre Kunden beim Bezug von Gipskartonplatten an sich band oder sie auf andere Weise ungerechtfertigterweise veranlasste, nicht mit importierten Gipskartonplatten zu handeln. Da BG der einzige inländische Hersteller war und nur mit Importeuren im Wettbewerb stand, waren solche Maßnahmen geeignet, die Einfuhren aus anderen Mitgliedstaaten - insbesondere aus Frankreich und seit seinem am 1. Januar 1986 erfolgten EG-Beitritt auch aus Spanien - wesentlich zu beeinträchtigen. BG machte geltend, daß die Maßnahmen, gegen die die Kommission Einwände erhebt, nicht geeignet waren, den zwischenstaatlichen Handel zu beeinträchtigen. Spanien sei erst am 1. Januar 1986 der Gemeinschaft beigetreten. Die fraglichen Maßnahmen seien hingegen ausschließlich wegen der Aktivitäten von Iberian getroffen worden. (154) Die Ausschließlichkeitsvereinbarungen mit den betreffenden Händlern hatten jedoch zur Folge, daß sowohl Lafarge als auch Iberian keine Geschäfte mehr mit ihnen tätigen konnten. Es war daher ohne weiteres vorauszusehen, daß dieses System für beide Importeure Folgen haben würde. Anders ausgedrückt: BG war sich der durch die Importe ausgelösten Kettenreaktion durchaus bewusst, die bewirkte, daß das Wettbewerbsverhalten der Händler, die die Gipsplatten des einen Importeurs vertrieben, andere Händler dazu veranlasste, mit den Produkten des anderen Importeurs nachzuziehen, was dazu führte, daß die Ausschaltung der Absatzmöglichkeiten des einen Importeurs die Position des anderen unmittelbar beeinträchtigen konnte. Die als Gegenleistung für den Alleinbezug geleisteten Zahlungen waren zudem für Händler bestimmt, die zu diesem Zeitpunkt oder vorher Kunden von Lafarge waren. Nach dem Beitritt Spaniens zur EG am 1. Januar 1986 führte BG das Zahlungssystem, mit dem Händler an das Unternehmen gebunden wurden, fort und weitete es sogar noch aus. (155) Die Weigerung, Lieferprioritäten für Gipserzeugnisse einzuräumen, bezog sich sowohl auf Händler, die Gipskartonplatten von Lafarge vertrieben, als auch auf Händler, die mit Platten von Iberian handelten. (156) BG brachte zwei allgemeine Argumente des Inhalts vor, daß die Wettbewerbsposition der Importeure schwach sei und daß Lafarge ihre Aktivitäten in Großbritannien freiwillig einschränken würde. Keines dieser Argumente entkräftet die Schlußfolgerung, daß ein zwischenstaatlicher Handel bestand und daß die Maßnahmen geeignet waren, diesen Handel zu beeinträchtigen. Wird der zwischenstaatliche Handel bereits durch andere Faktoren begrenzt, so können Maßnahmen, die geeignet sind, diesen Handel weiter einzuschränken, dennoch in den Anwendungsbereich der Wettbewerbsregeln des EWG-Vertrages fallen. Dies muß insbesondere für den Fall gelten, daß die Ausschaltung dieses Handels zur Stärkung einer monopolähnlichen Stellung in einem Mitgliedstaat führt. Im vorliegenden Fall war es wichtig, den zwischenstaatlichen Handel zu schützen, weil er nicht nur den Wettbewerb auf dem Gipsplattenmarkt ermöglicht, sondern womöglich auch der Gründung neuer Produktionsstätten in Großbritannien Vorschub leistet. (157) Abgesehen von den unmittelbaren Auswirkungen, die die Maßnahmen von BG auf die Einfuhr französischer Gipskartonplatten haben konnten, waren diese Maßnahmen auch geeignet, Iberian als Konkurrenten von BG auf dem britischen Markt auszuschalten oder zumindest ernstlich zu schwächen und die beherrschende Stellung von BG auf diesem Markt zu stärken, vor allem gegenüber Lafarge und möglichen anderen Importeuren aus den Mitgliedstaaten. (158) Die Ausschaltung des Wettbewerbs des Händlerkonsortiums, das spanische Gipskartonplatten in Nordirland einführte, war in ähnlicher Weise geeignet, das Monopol von BG und deren Marktmacht gegenüber möglichen Importeuren aus den Mitgliedstaaten wiederherzustellen. Diese Importeure bestanden keineswegs nur in der Theorie, da in der Vergangenheit tatsächlich Gipskartonplatten von Lafarge in Nordirland eingeführt worden waren. Die Alleinbezugsvereinbarungen schlossen ausdrücklich aus, daß Händler importierte Gipskartonplatten vertrieben. Hiervon waren nicht nur die aus Spanien nach Nordirland eingeführten Gipskartonplatten betroffen, sondern auch die Gipskartonplatten von EPYSA, die sich in Irland im freien Verkehr befanden, und mögliche andere Gipsplattenimporte aus anderen Mitgliedstaaten. Die Maßnahmen zur Verhinderung der Einfuhr spanischer Gipskartonplatten nach Nordirland waren schließlich auch geeignet, den zwischenstaatlichen Handel unmittelbar zu beeinflussen, da der einzige andere Gipsplattenlieferant das Unternehmen BG war und alle von BG in Nordirland gelieferten Gipskartonplatten von den Produktionsstätten in Irland aus eingeführt wurden. Die Handelsströme innerhalb der Gemeinschaft wurden dadurch gestört, daß BG den Import von Spanien nach Nordirland verhindert und auf diese Weise den Wettbewerb ausgeschaltet hat, mit der Folge, daß Handelsströme entstanden, die es nicht gegeben hätte, wenn BG ihre beherrschende Stellung nicht mißbräuchlich ausgenutzt hätte. (159) BG macht geltend, die Ausschaltung der von den vier Händlern getätigten Importe, gegen die sich die Maßnahmen von BG richteten, habe sich nicht auf den zwischenstaatlichen Handel auswirken können, da ein anderes Unternehmen [ . . . ] anschließend damit begonnen habe, spanische Gipskartonplatten nach Nordirland einzuführen. Dieser Einwand ist jedoch nicht stichhaltig. Die Maßnahmen von BG zur Verhinderung von Einfuhren müssen danach beurteilt werden, ob sie geeignet waren, den zwischenstaatlichen Handel zu beeinträchtigen. Der Umstand, daß BG später manche Einfuhren spanischer Gipskartonplatten aus taktischen Gründen und deswegen, weil der Importeur ein Verbraucher war, der nur kleine Mengen auf dem freien Markt absetzte, hingenommen hat, ändert nichts an der Bewertung ihres früheren Vorgehens, mißliebige Importe auszuschalten. III. GELDBUSSEN (160) Nach Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 kann die Kommission gegen Unternehmen und Unternehmensvereinigungen durch Entscheidung Geldbussen in Höhe von eintausend bis einer Million ECU oder über diesen Betrag hinaus bis zu zehn von Hundert des von dem einzelnen an der Zuwiderhandlung beteiligten Unternehmen im letzten Geschäftsjahr erzielten Umsatzes festsetzen, wenn sie vorsätzlich oder fahrlässig gegen Artikel 85 Absatz 1 oder Artikel 86 des Vertrages verstossen. (161) Nach Auffassung der Kommission ist eine Geldbusse aufzuerlegen. Bei der Festsetzung der Höhe der Geldbusse ist neben der Schwere und der Dauer des Verstosses auch der Gesamtumsatz von BPB sowie deren Umsatz auf dem Gipsplattensektor in Großbritannien und in Nordirland zu berücksichtigen. (162) Die Kommission ist der Ansicht, daß das System, mit dem BG ausgewählte Händler in Großbritannien durch Vereinbarungen über den Alleinbezug von Gipsplattenerzeugnissen an sich band, einen schwerwiegenden Mißbrauch der beherrschenden Stellung dieses Unternehmens darstellt. Dieser Mißbrauch wiegt um so schwerer, als die meisten Zahlungen, die nach dem gleichen Schema erfolgten - d. h. BG bot das Zahlungssystem nach und nach grossen Handelsunternehmen an, die Kunden von Iberian geworden waren - dazu bestimmt waren, Iberian durch Abwerbung der Kunden und Erhöhung der Absatz- und Vertriebskosten als Wettbewerber abzuschrecken und zu schwächen. Ausserdem erhielten die betreffenden Händler aufgrund dieser Alleinbezugsvereinbarungen Zahlungen von BG. Der Umstand, daß diese Zahlungen für besondere Zwecke verwendet werden sollten, d. h. als Beiträge für die Werbeausgaben der Händler, mindert den repressiven Charakter dieser Zahlungen nur geringfügig. Der Umstand, daß diese Zahlungen möglicherweise als Reaktion auf die Forderung grosser Handelsunternehmen, ihrer Kaufkraft auf diese Weise Rechnung zu tragen, erfolgten, lässt diese Feststellung unberührt. Es war nicht notwendig, diese finanziellen Zuwendungen mit Alleinbezugsvereinbarungen zu verknüpfen. (163) BG trug allerdings, ohne Beweise hierfür vorzulegen, überdies vor, daß bestimmte Händler ausschließlich deswegen von sich aus angeboten hätten, ihre Waren wieder von BG zu beziehen, um irgendwelche Preisnachlässe zu erhalten. Es ist jedoch erwiesen, daß die Zahlungen im Rahmen dieses Systems als Belohnung für die Händler gedacht waren, die ihre Waren ausschließlich von BG bezogen. (164) BG führte dieses Zahlungssystem im Juli 1985 ein. Im Zuge der von der Kommission im August 1986 geführten Ermittlungen wurden die Zahlungen dann eingestellt. (165) Nach Auffassung der Kommission sollte der Mißbrauch der marktbeherrschenden Stellung von BPB in Nordirland (die sich auf die gesamte irische Insel erstreckt) ebenfalls Gegenstand einer Geldbusse sein. (166) BG machte geltend, sie habe die Maßnahme getroffen, um eine Konkurrenz auszuschalten, die sie als unfair angesehen habe, da die Importhändler durch ihr Verhalten ungerechtfertigterweise einen Vorteil gegenüber anderen Händlern erzielt hätten. Auch sei der Absatz der BG-Erzeugnisse aufgrund der starken Marktposition der betreffenden Händler ernsthaft bedroht gewesen. BG wies insbesondere auf ihre Besorgnis hin, daß die Importeure importierte Gipskartonplatten zu attraktiven Preisen vertreiben könnten, und daß dies die auf dem Gipsplattenmarkt bestehenden stabilen Geschäftsbeziehungen der Baustoffhändler untereinander und zu BG beeinträchtigen könnte. Nach den BG vorliegenden Informationen konnten die Einfuhren nur Gewinne abwerfen, wenn die Importeure ihre Ware zu Preisen absetzten, die den Preisen von BG nahekommen, so daß die Importeure keinen grösseren Spielraum für eine attraktivere Preisgestaltung bei den importierten Gipskartonplatten hatten. Keine dieser Überlegungen rechtfertigt somit die Maßnahmen zur Ausschaltung dieses Wettbewerbs. (167) BG wies ferner darauf hin, daß sie es abgelehnt habe, mit den Importeuren Preis- oder Vertriebsabsprachen zu treffen. Hier werden gegen BG keine Vorwürfe erhoben. (168) BG führte schließlich an, EPYSA habe möglicherweise ihre Preisverpflichtung gegenüber der Kommission vom 26. März 1985 nicht eingehalten. Teil der Vereinbarung mit den Händlern, die ihre Importe einstellten, war es, daß sie BG eine Abschrift ihrer Warenrechnung von EPYSA überlassen sollten. Im Hinblick auf ihre anschließende Zusammenarbeit mit den Händlern musste BG die Exportpreise von EPYSA kennen. BG hat jedenfalls keine Beschwerde nach den Antidumpingvorschriften der Gemeinschaft wegen eines möglichen Verstosses des Unternehmens in Irland eingereicht. (169) Die Kommission ist der Ansicht, daß in diesem Fall wegen der Einräumung von Lieferprioritäten für treue Gipsplattenkunden im August 1985 keine Geldbusse verhängt werden sollte, da diese Maßnahme in der Praxis nur begrenzte unmittelbare Folgen hatte und nicht überzeugend dargetan werden konnte, in welchem Umfang langfristig mit mittelbaren Folgen zu rechnen ist. (170) Nach Auffassung der Kommission sind die Mißbräuche, die mit einer Geldbusse zu ahnden sind, vorsätzlich begangen worden. In Großbritannien hat BG mit den von ihr getroffenen Maßnahmen bewusst darauf hingearbeitet, Kunden an sich zu binden. Das Vorgehen von BG in Nordirland war eigens darauf abgestellt, einerseits die Einfuhren der Händler zu unterbinden und andererseits angesichts der Konkurrenz durch Einfuhren Händler an sich zu binden. (171) Während des Verfahrens legte BG eine Gegenbeschwerde mit der Begründung ein, EPYSA habe mehr Waren produziert, als sie in Spanien habe absetzen können, und deshalb grosse Warenmengen vor allem in das Vereinigte Königreich ausgeführt. BG trug vor, die Exportpreise von EPYSA lägen beträchtlich unter den Inlandspreisen. Der von BG vorgetragene Sachverhalt lässt in bezug auf die Ausfuhren von EPYSA nach Großbritannien oder der irischen Insel nach dem Beitritt Spaniens zur Gemeinschaft keinen Verstoß gegen die Artikel 85 und 86 EWG-Vertrag erkennen. Auch wurde wegen der Ausfuhren spanischer Gipskartonplatten nach Großbritannien keine Beschwerde nach den Antidumpingvorschriften eingereicht. (172) Die Tatsache, daß der Wettbewerber eines marktbeherrschenden Lieferanten Gipskartonplatten zu niedrigen Preisen bezieht und vertreibt, rechtfertigt keine mißbräuchlichen Maßnahmen, die der marktbeherrschende Lieferant trifft, um diesem Wettbewerb begegnen zu können. (173) Bei der Festsetzung der Geldbusse berücksichtigt die Kommission jedoch, daß Spanien bei der Einführung der Alleinbezugsvereinbarungen in Großbritannien nicht Mitglied der EWG war und daß die Regelungen nach dem Beitritt nur noch sieben Monate fortgeführt wurden. Die fragliche Regelung war zum Teil als Antwort auf die spanischen Einfuhren gedacht. Die Kommission berücksichtigt ausserdem, daß die in Nordirland speziell gegen die spanischen Einfuhren getroffenen Maßnahmen in einen Zeitraum fielen, in dem Spanien noch nicht Mitglied der EWG war. Die Beseitigung der direkten Importe aus Spanien zu einer Zeit, als Spanien kein Mitgliedstaat war, hätte und hat als solche im vorliegenden Fall vor dem 1. Januar 1986, da es keine Reexporte von spanischen Gipskartonplatten aus dem Vereinigten Königreich nach anderen Mitgliedstaaten gab, nicht zu einer direkten Beeinträchtigung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten geführt. (174) Bei den Einfuhren aus Spanien, die zu einer Zeit erfolgten, als Spanien noch nicht Mitglied der EWG war, trägt die Kommission auch dem Umstand Rechnung, daß die Exportpreise für EPYSA-Gipskartonplatten zweifellos beträchtlich unter den spanischen Inlandspreisen lagen - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Zwischen Juli 1985 und August 1986 hat British Gypsum Ltd gegen Artikel 86 verstossen, indem es seine beherrschende Stellung auf dem britischen Markt für Gipskartonplatten durch ein System von Zahlungen an Baustoffhändler, die sich bereit erklärten, Gipskartonplatten ausschließlich von British Gypsum Ltd zu beziehen, mißbräuchlich ausnützte. Artikel 2 Im Juli und August 1985 hat British Gypsum Ltd gegen Artikel 86 verstossen, indem es eine Strategie verfolgte, wonach Kunden, die nicht mit eingeführten Gipskartonplatten handelten, durch die Gewährung von Lieferprioritäten für Baugipse bei Lieferengpässen bevorzugt wurden, welches einen Mißbrauch seiner beherrschenden Stellung auf dem britischen Gipskartonplattenmarkt darstellte. Artikel 3 BPB Industries PLC hat gegen Artikel 86 verstossen, indem es über ihre Tochtergesellschaft British Gypsum Ltd ihre beherrschende Stellung auf dem Gipsplattenmarkt in Irland und Nordirland dadurch mißbrauchte, daß sie - im Juni und Juli 1985 erfolgreich Druck auf eine Gruppe von Importeuren ausgeuebt hat, mit dem Ergebnis, daß sich diese verpflichteten, von der Einfuhr von Gipskartonplatten nach Nordirland abzusehen; - Baustoffhändlern in Nordirland zwischen Juni und Dezember 1985 eine Reihe von Preisnachlässen auf BG-Erzeugnisse unter der Bedingung eingeräumt hat, daß sie keine importierten Gipskartonplatten vertreiben. Artikel 4 Es werden folgende Geldbussen festgesetzt: - gegen British Gypsum Ltd eine Geldbusse von 3 000 000 ECU wegen der in Artikel 1 genannten Verstösse gegen Artikel 86 EWG-Vertrag, - gegen BPB Industries PLC eine Geldbusse von 150 000 ECU wegen der in Artikel 3 genannten Verstösse gegen Artikel 86 EWG-Vertrag. Artikel 5 Die Geldbussen sind binnen drei Monaten nach der Zustellung dieser Entscheidung auf (a) das Konto Nr. 59000204 der Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Zahlung in Ecu) bei der Lloyds Bank PLC, The Manager, Payments Section, Overseas Centre, PO Box 63, 38a Paradise Street, UK-Birmingham BI 2AB, bzw. (b) das Konto Nr. 108 63 41 der Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Zahlung in Pfund Sterling) bei der Lloyds Bank PLC, Overseas Department, PO Box 19, 6 Eastcheap, UK-London EC39 3AB, einzuzahlen. Nach Ablauf der Dreimonatsfrist sind automatisch Zinsen fällig zu dem Satz, der am ersten Arbeitstag des Monats, in dem diese Entscheidung erlassen wurde, vom Europäischen Fonds für währungspolitische Zusammenarbeit für seine Ecu-Transaktionen berechnet wird, zuzueglich 3,5 Vomhundertpunkte, d. h. 7,50 %. Erfolgt die Zahlung in Pfund Sterling, so ist der geltende Wechselkurs der Kurs vom Vortag der Zahlung. Artikel 6 Diese Entscheidung ist an BPB Industries PLC Langley Park House Uxbridge Road Slough SL3 6DU Vereinigtes Königreich und British Gypsum Ltd Ruddington Hall Loughborough Road Ruddington Nottingham NG11 6LX Vereinigtes Königreich gerichtet. Gemäß Artikel 192 EWG-Vertrag ist diese Entscheidung ein vollstreckbarer Titel. Brüssel, den 5. Dezember 1988 Für die Kommission Peter SUTHERLAND Mitglied der Kommission

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.