Europäische Union

Beschluss Nr. 472/2014/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über das Europäische Jahr für Entwicklung (2015)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32014D0472. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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hmen für eine Finanzierung aufgrund dieses Beschlusses in Betracht kommen können, müssen sie mit einem wirkungsvollen Einsatz öffentlicher Mittel einhergehen, einen Mehrwert erbringen und ergebnisorientiert sein. Artikel 9 Schutz der finanziellen Interessen der Union (1)   Die Kommission unternimmt geeignete Schritte, damit bei der Durchführung der aufgrund dieses Beschlusses finanzierten Maßnahmen die finanziellen Interessen der Union durch geeignete Präventivmaßnahmen gegen Betrug, Korruption und sonstige rechtswidrige Handlungen, durch wirksame Kontrollen und Überprüfungen und — bei Feststellung von Unregelmäßigkeiten — durch Wiedereinziehung zu Unrecht gezahlter Beträge sowie gegebenenfalls durch wirksame, verhältnismäßige und abschreckende verwaltungsrechtliche und finanzielle Sanktionen geschützt werden. (2)   Die Kommission oder ihre Vertreter und der Rechnungshof sind befugt, bei allen Zuschussempfängern, Auftragnehmern und Unterauftragnehmern, die Unionsmittel aufgrund dieses Beschlusses erhalten haben, Rechnungsprüfungen anhand von Unterlagen und anhand von Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durchzuführen. (3)   Das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) kann auf der Grundlage der Bestimmungen und Verfahren der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates (12) und der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (13) Untersuchungen, einschließlich Kontrollen und Überprüfungen vor Ort, durchführen, um festzustellen, ob im Zusammenhang mit einer Zuschussvereinbarung, einem Beschluss über die Zuschussvergabe oder einem aufgrund dieses Beschlusses finanzierten Vertrags ein Betrugs- oder Korruptionsdelikt oder eine sonstige rechtswidrige Handlung zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union vorliegt. Artikel 10 Berichterstattung und Bewertung Bis zum 31. Dezember 2016 legt die Kommission dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss sowie dem Ausschuss der Regionen einen Bericht über die Durchführung, die Ergebnisse und die Gesamtbewertung der in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen vor, damit geeignete Folgemaßnahmen in Betracht gezogen werden können. Artikel 11 Inkrafttreten Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Geschehen zu Straßburg am 16. April 2014. Im Namen des Europäischen Parlaments Der Präsident M. SCHULZ Im Namen des Rates Der Präsident D. KOURKOULAS (1)  Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht. (2)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 2. April 2014 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 14. April 2014. (3)   ABl. C 46 vom 24.2.2006, S. 1. (4)  Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1). (5)  Verordnung (EU) Nr. 233/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2014 zur Schaffung eines Finanzierungsinstruments für die Entwicklungszusammenarbeit für den Zeitraum 2014-2020 (ABl. L 77 vom 15. März 2014, S. 44). (6)  Verordnung (EU) Nr. 232/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2014 zur Schaffung eines Europäischen Nachbarschaftsinstruments (ABl. L 77 vom 15. März 2014, S. 27). (7)  Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1268/2012 der Kommission vom 29. Oktober 2012 über die Anwendungsbestimmungen für die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union (ABl. L 362 vom 31.12.2012, S. 1). (8)  Verordnung (EU) Nr. 235/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2014 zur Schaffung eines Finanzierungsinstruments für weltweite Demokratie und Menschenrechte (ABl. L 77 vom 15.3.2014, S. 85). (9)  Verordnung (EU) Nr. 230/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2014 zur Schaffung eines Finanzierungsinstruments, das zu Stabilität und Frieden beiträgt (ABl. L 77 vom 15.3.2014, S. 1). (10)  Verordnung (EU) Nr. 231/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2014 zur Schaffung eines Finanzierungsinstruments für Heranführungshilfe (IPA II) (ABl. L 77 vom 15.3.2014, S. 11). (11)  Verordnung (EU) Nr. 234/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2014 zur Schaffung eines Partnerschaftsinstruments für die Zusammenarbeit mit Drittstaaten (ABl. L 77 vom 15.3.2014, S. 77). (12)  Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates vom 11. November 1996 betreffend die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durch die Kommission zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften vor Betrug und anderen Unregelmäßigkeiten (ABl. L 292 vom 15.11.1996, S. 2). (13)  Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. September 2013 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (Euratom) Nr. 1074/1999 des Rates (ABl. L 248 vom 18.9.2013, S. 1). ANHANG EINZELHEITEN DER MASSNAHMEN GEMÄSS ARTIKEL 3 Im Mittelpunkt des Europäischen Jahres steht eine umfassende unionsweite Informations- und Kommunikationskampagne, die durch Maßnahmen der Mitgliedstaaten ergänzt wird. Sowohl an der Maßnahme der Union als auch an den nationalen Maßnahmen können sich zudem die Zivilgesellschaft, Jugendorganisationen, Sozialpartner, der private Sektor, nationale Parlamente und gegebenenfalls die nationalen zuständigen Stellen, der Zentralstaat oder die nachgeordneten staatlichen Ebenen einschließlich der regionalen und lokalen Gebietskörperschaften und andere Interessenträger beteiligen, damit die Übernahme von Eigenverantwortung seitens der wichtigsten Akteure gefördert wird. Die Union gewährt für Maßnahmen öffentlicher oder privater Organisationen finanzielle Unterstützung und genehmigt, dass diese ein von der Kommission konzipiertes Logo sowie andere Materialien zum Europäischen Jahr verwenden, sofern diese Organisationen der Kommission gegenüber nachweisen, dass diese Maßnahmen im Jahr 2015 stattfinden und voraussichtlich maßgeblich zur Erreichung der Ziele des Europäischen Jahres beitragen. A.   DIREKTE MASSNAHMEN DER UNION Die Finanzierung erfolgt über den direkten Erwerb von Gütern und Dienstleistungen nach Maßgabe bestehender Rahmenverträge. Sie kann auch in Form von Zuschüssen erfolgen, mit denen bis zu 80 % der endgültigen Kosten der Maßnahmen abgedeckt werden. Maßnahmen könnten u. a. Folgendes umfassen: a) Informations- und Werbekampagnen einschließlich: i) Erstellung und Verbreitung von audiovisuellem Material und Druckerzeugnissen, die die Ziele des Europäischen Jahres widerspiegeln; ii) Veranstaltungen mit großer Außenwirkung, die für die Ziele des Europäischen Jahres sensibilisieren sollen, und Foren für den Austausch von Erfahrungen und bewährten Verfahren; iii) Maßnahmen zur Bekanntmachung der Ergebnisse und zur Erhöhung des Bekanntheitsgrads der Programme der Union, sowie Maßnahmen, die zur Erreichung der Ziele des Europäischen Jahres beitragen; iv) Einrichtung einer interaktiven Website auf dem Server Europa (http://europa.eu/index_de.htm) zur Information über die Maßnahmen im Rahmen des Europäischen Jahres und angemessener Einsatz der sozialen Medien; v) eine Auszeichnung für innovative und erfolgreiche Kommunikationskonzepte und -kampagnen, die dabei helfen oder geholfen haben, das Bewusstsein für Entwicklungsthemen auf ungewöhnliche oder originelle Weise zu schärfen und die Überlegungen zu diesen Themen zu fördern, insbesondere Konzepte oder Kampagnen, mit denen Zielgruppen erreicht werden sollen, die zuvor kaum etwas oder gar nichts mit Entwicklungsproblemen von weltweiter Bedeutung zu tun hatten. b) Sonstige Initiativen: i) Bereitstellung von Sprachendiensten (Übersetzung, Dolmetschen, Bereitstellung mehrsprachiger Informationen); ii) Überwachungsberichte und Prüfungen auf Unionsebene zur Bewertung von bzw. zur Berichterstattung über Vorbereitung, Wirksamkeit und Auswirkungen des Europäischen Jahres. B.   KOFINANZIERUNG VON MASSNAHMEN DER UNION Unionsweite Veranstaltungen mit großer Außenwirkung, die für die Ziele des Europäischen Jahres sensibilisieren sollen und die in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten, die im Jahr 2015 den Ratsvorsitz innehaben, organisiert werden können, können einen Zuschuss der Union in Höhe von bis zu 80 % der Gesamtkosten erhalten. C.   KOFINANZIERUNG VON MASSNAHMEN DER MITGLIEDSTAATEN Jeder nationale Koordinator kann beantragen, für Maßnahmen oder für ein Arbeitsprogramm zur Förderung des Europäischen Jahres eine Kofinanzierung durch die Union zu erhalten. In dem Arbeitsprogramm sind die speziellen Aktivitäten, für die eine Finanzierung beantragt wird, darzulegen. In diesem Rahmen können die Mitgliedstaaten ihre eigenen Prioritäten und Initiativen im Einklang mit Artikel 2 festlegen und gegebenenfalls die ÜLG einbeziehen. Dem Antrag auf eine Kofinanzierung ist ein ausführliches Budget beizufügen, in dem die Gesamtkosten der vorgeschlagenen Maßnahmen bzw. des vorgeschlagenen Arbeitsprogramms sowie der Umfang und die Quellen der möglichen Kofinanzierung angegeben sind. Der Kofinanzierungsbeitrag der Union kann bis zu 80 % der endgültigen Kosten der Maßnahmen abdecken. Die Kommission legt die Richtbeträge, die jeweils für Kofinanzierungsbeiträge an die einzelnen nationalen Koordinatoren zur Verfügung stehen, und die Frist für die Einreichung der Anträge fest, gestützt auf Kriterien, die die Bevölkerungszahl und die Lebenshaltungskosten des betreffenden Mitgliedstaats berücksichtigen. Durch einen Festbetrag pro Mitgliedstaat wird ein Minimum an Aktivitäten gewährleistet. Bei der Bestimmung dieses Festbetrags trägt die Kommission der relativ kurzen Erfahrung, die die der Union seit dem 1. Januar 2004 beigetretenen Mitgliedstaaten im Bereich der Entwicklungszusammenarbeit haben, Rechnung. Die Kommission berücksichtigt auch Maßnahmen, die von mehreren Mitgliedstaaten gemeinsam unterbreitet oder getragen werden. Die Kommission sorgt für ein transparentes, rechtzeitiges und effizientes Genehmigungsverfahren auf der Grundlage der Prinzipien der Gleichbehandlung und der wirtschaftlichen Haushaltsführung.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.