Europäische Union

Beschluss Nr. 472/2014/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über das Europäische Jahr für Entwicklung (2015)

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9.5.2014    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 136/1 BESCHLUSS Nr. 472/2014/EU DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 16. April 2014 über das Europäische Jahr für Entwicklung (2015) DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 209 und Artikel 210 Absatz 2, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente, nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 10. Dezember 2013 (1), gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (2), in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Das Hauptziel der Politik auf dem Gebiet der Entwicklungszusammenarbeit ist die Verringerung und auf längere Sicht die Beseitigung der Armut im Sinne von Artikel 21 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) und Artikel 208 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union. Die Bekämpfung der weltweiten Armut trägt auch dazu bei, eine stabilere, friedlichere, wohlhabendere und gerechtere Welt zu schaffen, in der die wechselseitige Abhängigkeit der reicheren und der ärmeren Länder zur Geltung kommt. (2) Laut Entschließung des Europäischen Parlaments vom 23. Oktober 2012 mit dem Titel „Eine Agenda für den Wandel: Die Zukunft der EU-Entwicklungspolitik“ ist es ferner Aufgabe der Entwicklungszusammenarbeit, die menschliche Entwicklung und die Entfaltung des Menschen in allen seinen Dimensionen zu fördern, auch in seiner kulturellen Dimension. (3) Die Union leistet seit 1957 Entwicklungshilfe und ist nunmehr weltweit der größte Geber von öffentlicher Entwicklungshilfe. (4) Mit dem Vertrag von Lissabon wurde die Entwicklungspolitik der Union fest im auswärtigen Handeln der Union verankert und so den auf Stabilität und Wohlstand in der Welt ausgerichteten Interessen der Union Nachdruck verliehen. Die Entwicklungspolitik begegnet zudem auch anderen globalen Herausforderungen und trägt zur Strategie „Europa 2020“ bei, die in der Mitteilung der Kommission vom 3. März 2010 mit dem Titel „Europa 2020 — Eine Strategie für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum“ dargelegt ist. (5) Die Union hat eine Führungsrolle bei der Gestaltung und Umsetzung des Konzepts für die Politikkohärenz im Bereich der Entwicklung, das auf die Stärkung der Synergien zwischen Maßnahmen außerhalb der Entwicklungspolitik und den Entwicklungszielen ausgerichtet ist, damit die Politik der Union die Entwicklungsbedürfnisse der Entwicklungsländer unterstützt oder dem Ziel der Armutsbeseitigung zumindest nicht zuwiderläuft. (6) Im Jahr 2000 verpflichtete sich die internationale Gemeinschaft mit der Annahme der Millenniumsentwicklungsziele, denen die Union und die Mitgliedstaaten zugestimmt haben, bis 2015 zur Umsetzung konkreter Maßnahmen zur Armutsbekämpfung. (7) In der gemeinsamen Erklärung des Rates und der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten sowie des Europäischen Parlaments und der Kommission zur Entwicklungspolitik der Europäischen Union: „der Europäische Konsens“ (3), der weiterhin die umfassendste Grundlage für die Entwicklungszusammenarbeit der Union ist, wird die Union aufgefordert, einen Beitrag zur Stärkung der Rolle der neuen Mitgliedstaaten als neue Geber zu leisten. (8) Die Welt hat in den letzten Jahren tiefgreifende Veränderungen erfahren, u. a. große Verschiebungen des weltweiten wirtschaftlichen und politischen Gleichgewichts. Neue Akteure, darunter private und sonstige nichtstaatliche Akteure, haben die internationale Bühne betreten. Während der Großteil des weltweiten Bruttoinlandsprodukts auf die entwickelten und die aufstrebenden Volkswirtschaften entfällt, sind Letztere inzwischen zu den wichtigsten Motoren des weltweiten Wachstums geworden und prägen die Weltwirtschaft bereits maßgeblich. (9) In dieser sich rasch ändernden Welt ist eine kontinuierliche Unterstützung der Entwicklungszusammenarbeit unentbehrlich. Rund 1,3 Mrd. Menschen leben nach wie vor in extremer Einkommensarmut, und bei noch mehr Menschen sind die Grundbedürfnisse der menschlichen Entwicklung noch immer nicht erfüllt. Die Ungleichheit innerhalb einzelner Länder hat fast überall auf der Welt zugenommen. Die natürliche Umwelt ist zunehmendem Druck ausgesetzt, und die Entwicklungsländer leiden besonders stark unter den Auswirkungen des Klimawandels. Diese weltweiten Herausforderungen stehen in Wechselbeziehung zueinander und müssen von allen Ländern gemeinsam angegangen werden. (10) Es wurden Gespräche über den Handlungsrahmen für die Zeit nach 2015 aufgenommen: aufbauend auf der Mitteilung der Kommission vom 13. Oktober 2011 mit dem Titel „Für eine EU-Entwicklungspolitik mit größerer Wirkung: Agenda für den Wandel“ und den Schlussfolgerungen des Rates vom 14. Mai 2012 zur Agenda für den Wandel, die bereits zu einer grundlegenden Neuausrichtung der Entwicklungspolitik der Union geführt haben, hat die Kommission ihre Sichtweise in ihrer Mitteilung vom 27. Februar 2013 mit dem Titel „Ein menschenwürdiges Leben für alle: Beseitigung der Armut und Gestaltung einer nachhaltigen Zukunft für die Welt“ dargelegt und der Rat hat in seinen Schlussfolgerungen vom 25. Juni 2013 die „Übergeordnete Agenda für den Zeitraum nach 2015“ angenommen, mit dem Ziel, gegen die Schwachstellen des derzeitigen Entwicklungsrahmens vorzugehen und ein gemeinsames Konzept zu entwickeln, das die Aspekte Armutsbeseitigung und Nachhaltigkeit in einem übergreifenden internationalen Rahmen zusammenführt. (11) Das Jahr 2015 sollte richtungsweisend und von entscheidender Bedeutung sein, da es das letzte Jahr für das Erreichen der gemeinsam vereinbarten Millenniumsentwicklungsziele ist und daher. eine einmalige Gelegenheit bietet, eine Bilanz der internationalen Verpflichtungen zu ziehen. Das Jahr 2015 wird auch das Jahr sein, in dem bedeutende internationale Entscheidungen über den Handlungsrahmen für die Entwicklungszusammenarbeit getroffen werden müssen, der den Handlungsrahmen der Millenniumsentwicklungsziele in den kommenden Jahrzehnten ersetzen soll. (12) Das Jahr 2015 ist auch das geeignete Jahr zur Präsentation der Ergebnisse der Entwicklungspolitik der Union, die auf der Grundlage der in der Mitteilung der Kommission zur Agenda für den Wandel dargelegten Prinzipien erzielt wurden. (13) Das Jahr 2015 wird außerdem das Jahr wichtiger internationaler Veranstaltungen in den Mitgliedstaaten sein, wie der Weltausstellung „Feeding the Planet: Energy for Life“ in Mailand, die eine besondere Gelegenheit bieten wird, globale Entwicklungskonzepte zu diskutieren und eine umfassende Öffentlichkeitsarbeit zur nachhaltigen Entwicklung und damit verbundenen Themen zu leisten. (14) Das Europäische Parlament hat die Kommission in seiner Entschließung zur „Agenda für den Wandel“ aufgefordert, das Jahr 2015 zum Europäischen Jahr für Entwicklung auszurufen, und damit die Hoffnung verknüpft, dass dies dazu beiträgt, das Profil der Entwicklungszusammenarbeit zu schärfen. (15) Das Jahr 2015 sollte daher zum „Europäischen Jahr für Entwicklung“ (im Folgenden das „Europäische Jahr“) ausgerufen werden, um eine zeitnahe Gelegenheit zu bieten, die aktuelle Ausrichtung der Entwicklungspolitik der Union in der Öffentlichkeit bekannter zu machen. Es muss darüber informiert werden, wie eine weltoffene Union zur Herbeiführung globaler Nachhaltigkeit beitragen kann. Dies schließt ein, dass die weltweiten wechselseitigen Abhängigkeiten und die Tatsache, dass Entwicklungszusammenarbeit über reine Hilfeleistungen hinausgeht, stärker ins Bewusstsein gerückt werden. (16) Wichtige Faktoren für den Erfolg der Maßnahmen der Union im Entwicklungsbereich sind das Ausmaß von deren Akzeptanz in der Öffentlichkeit und in der Politik und der Nachweis über den wirksamen und effizienten Einsatz öffentlicher Mittel für die Erreichung der Entwicklungsziele. Das Europäische Jahr sollte daher als Katalysator bei der Sensibilisierung, auch durch öffentliche politische Debatten und Bildungsarbeit im Entwicklungsbereich, der Dynamisierung und dem Austausch bewährter Verfahren zwischen den Mitgliedstaaten, den lokalen und regionalen Gebietskörperschaften, der Zivilgesellschaft, dem privaten Sektor, den Sozialpartnern sowie den im Entwicklungsbereich tätigen internationalen Einrichtungen und Organisationen wirken. Es sollte die politische Aufmerksamkeit bündeln helfen und alle Betroffenen mobilisieren, um in Zusammenarbeit mit den Empfängern der Entwicklungshilfe und ihren Vertretern weitere Maßnahmen und Initiativen auf der Ebene der Union und der Mitgliedstaaten voranzubringen und zu fördern. (17) Im Rahmen des Europäischen Jahres sollte für sämtliche Formen der geschlechtsspezifischen Diskriminierung, mit der sich Frauen und Mädchen in verschiedenen Weltregionen konfrontiert sehen, sensibilisiert werden, insbesondere was den Zugang zu Bildung, Arbeitsplätzen und Gesundheitssystemen sowie was Zwangsehen, sexuelle Ausbeutung, Genitalverstümmelung und sonstige Missstände betrifft. (18) Die im Oktober 2012 veröffentlichte Eurobarometer-Sonderumfrage 392 mit dem Titel „Solidarität weltweit: Die Europäer und Entwicklungshilfe“ zeigte, dass 85 % der Unionsbürger Hilfsmaßnahmen für Menschen in Partnerländern unterstützten. Nach Aussage jenes Berichts sind trotz der schwierigen Wirtschaftslage mehr als sechs von zehn Unionsbürgern sogar der Ansicht, dass für Menschen in Partnerländern mehr Hilfe geleistet werden sollte. Allerdings zeigte jener Bericht auch deutlich, dass die Kenntnisse über die Entwicklungszusammenarbeit der Union unzureichend sind, so dass eine bessere Kommunikation angezeigt ist. (19) Eine effiziente Koordinierung zwischen allen beteiligten Partnern auf der Ebene der Union und auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene ist eine wesentliche Voraussetzung für ein erfolgreiches Europäisches Jahr. Lokalen und regionalen Partnern kommt in diesem Fall bei der Förderung der Entwicklungspolitik der Union eine besondere Rolle zu. (20) Im Einklang mit Artikel 58 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) sollte aufgrund des länderspezifischen sozioökonomischen und kulturellen Kontexts und der unterschiedlichen Sensibilitäten ein Teil der Tätigkeiten im Rahmen des Europäischen Jahres auf die nationale Ebene verlagert werden. Allerdings sollte die nationale entwicklungspolitische Schwerpunktsetzung mit der Kommission koordiniert werden, um die Kohärenz mit den strategischen Zielen des Europäischen Jahres zu gewährleisten. Eine enge Abstimmung zwischen den Maßnahmen der Kommission und denen der Mitgliedstaaten ist im Hinblick auf die Schaffung von Synergien und den Erfolg des Europäischen Jahres von größter Bedeutung. (21) Zusätzlich zu den Mitgliedstaaten sollte die Teilnahme an den im Rahmen des Europäischen Jahres finanzierten Maßnahmen den Bewerberländern offenstehen, die im Rahmen der Heranführungsstrategie unterstützt werden, gemäß den in den jeweiligen Rahmenabkommen und Beschlüssen des Assoziationsrates festgelegten allgemeinen Grundsätzen und allgemeinen Bedingungen für die Teilnahme dieser Länder an Programmen der Union. Die Abstimmung mit nationalen Maßnahmen, insbesondere den nationalen Programmen für entwicklungspolitische Bildungs- und Öffentlichkeitsarbeit (DEAR für „Development Education and Awareness Raising“), sollte gefördert werden. Der Umfang und die Form der Einbindung in das Europäische Jahr sollten im Ermessen jedes einzelnen Mitgliedstaats liegen. (22) Es gilt für Komplementarität und Kohärenz mit sonstigem Unionsrecht und anderen Maßnahmen zu sorgen, insbesondere mit dem durch die Verordnung (EU) Nr. 233/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) eingerichteten Instrument für die Entwicklungszusammenarbeit einschließlich des DEAR-Programms, mit dem Europäischen Entwicklungsfonds, dem durch Verordnung (EU) Nr. 232/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (6) eingerichteten Europäischen Nachbarschaftsinstrument und anderen Instrumenten der Union zur Finanzierung des außenpolitischen Handelns, sofern sie für die Entwicklungszusammenarbeit relevant sind. (23) Die finanziellen Interessen der Union sollten während des ganzen Ausgabenzyklus durch verhältnismäßige Maßnahmen geschützt werden, darunter Prävention, Aufdeckung und Untersuchung von Unregelmäßigkeiten, Wiedereinziehung entgangener, zu Unrecht gezahlter oder nicht zweckgemäß verwendeter Mittel und gegebenenfalls verwaltungsrechtliche und finanzielle Sanktionen gemäß der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012. (24) Zur Optimierung von Wirksamkeit und Effizienz der für das Europäische Jahr geplanten Aktionen müssen im Jahr 2014 eine Reihe vorbereitender Maßnahmen durchgeführt werden. (25) Die Kommission hat bereits verschiedene Maßnahmen zur Förderung der Entwicklungspolitik und zur Information der Unionsbürger über die Entwicklungszusammenarbeit der Kommission ergriffen. Diese bestehenden Maßnahmen sollten für das Europäische Jahr möglichst umfassend genutzt werden. (26) Die Hauptverantwortung für die Information der Unionsbürger über Entwicklungsangelegenheiten tragen die Mitgliedstaaten. Die nationalen, regionalen und lokalen Maßnahmen werden jedoch durch Maßnahmen auf Unionsebene vervollständigt und ergänzt, was auch in der politischen Erklärung hervorgehoben wird, die das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission am 22. Oktober 2008 unter dem Titel „Europa partnerschaftlich kommunizieren“ unterzeichnet haben. (27) Da die Ziele dieses Beschlusses aufgrund der Notwendigkeit multilateraler Partnerschaften, eines transnationalen Informationsaustausches und unionsweiter Aktionen zur Sensibilisierung und zur Verbreitung bewährter Verfahren von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern vielmehr wegen der Bedeutung des Europäischen Jahres auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 EUV verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht dieser Beschluss nicht über das für die Verwirklichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus — HABEN FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Gegenstand Das Jahr 2015 wird zum „Europäischen Jahr für Entwicklung“ (im Folgenden „Europäisches Jahr“) ausgerufen. Das Motto des Europäischen Jahres lautet „Unsere Welt, unsere Würde, unsere Zukunft“. Artikel 2 Ziele Die Ziele des Europäischen Jahres bestehen darin, a) die Unionsbürger über die Entwicklungszusammenarbeit der Union und der Mitgliedstaaten zu informieren, wobei die Ergebnisse, die die Union zusammen mit den Mitgliedstaaten als globaler Akteur im Einklang mit den jüngsten Gesprächen über den übergeordneten Handlungsrahmen für die Zeit nach 2015 erzielt hat und noch erzielen wird, besonders hervorgehoben werden; b) die unmittelbare Einbindung, das kritische Denken und das aktive Interesse der Unionsbürger und der Interessenträger an der Entwicklungszusammenarbeit zu fördern, einschließlich der Politikgestaltung und -umsetzung; sowie c) das Bewusstsein für den Nutzen der Entwicklungszusammenarbeit der Union nicht nur für die Empfänger der Entwicklungshilfe der Union, sondern auch für die Unionsbürger zu schärfen, ein breiteres Verständnis der Politikkohärenz im Interesse der Entwicklung zu erreichen und in einer von Wandel und immer engeren Verflechtungen geprägten Welt ein Gefühl für gemeinsame Verantwortung, Solidarität und Chancen bei Bürgern in Europa und in Entwicklungsländern zu fördern. Artikel 3 Maßnahmen (1)   Die Maßnahmen zur Erreichung der Ziele des Europäischen Jahres umfassen unter anderem die folgenden Maßnahmen, die, wie im Anhang dargelegt, auf Unionsebene bzw. auf nationaler, regionaler oder lokaler Ebene und nach Maßgabe des Artikels 6 Absatz 5 in den Partnerländern organisiert werden können: a) an die Allgemeinheit und an spezifische Zielgruppen — insbesondere junge Menschen und sonstige entscheidende Zielgruppen — gerichtete Informationskampagnen, um zentrale Botschaften zu vermitteln, auch über soziale Medien; b) die Organisation von Konferenzen, Veranstaltungen und Initiativen unter Einbeziehung aller einschlägigen Interessenträger, um eine aktive Teilnahme und Diskussionen zu fördern und die Sensibilisierung auf allen Ebenen zu stärken; c) konkrete Maßnahmen in den Mitgliedstaaten, die auf die Förderung der Ziele des Europäischen Jahres ausgerichtet sind, insbesondere durch Bildungsarbeit im Entwicklungsbereich, den Austausch von Informationen und die Weitergabe von Erfahrungen und bewährten Verfahren zwischen nationalen, regionalen und lokalen Gebietskörperschaften und anderen Einrichtungen; sowie d) die Durchführung von Studien und Erhebungen und die Verbreitung ihrer Ergebnisse. (2)   Die Kommission kann weitere Maßnahmen ermitteln, die den Zielen des Europäischen Jahres förderlich sind, und sie kann die Bezugnahme auf das Europäische Jahr und das Motto bei der Werbung für diese Maßnahmen zulassen, sofern sie zur Erreichung jener Ziele beitragen. Artikel 4 Koordinierung mit Mitgliedstaaten (1)   Die Kommission fordert die Mitgliedstaaten auf, jeweils einen nationalen Koordinator zu ernennen, der für die Organisation der Beteiligung jenes Mitgliedstaats am Europäischen Jahr verantwortlich ist. Die Mitgliedstaaten setzten die Kommission von der Ernennung in Kenntnis. (2)   Die nationalen Koordinatoren konsultieren in enger Abstimmung mit der Kommission ein breites Spektrum einschlägiger Interessenträger, darunter die Zivilgesellschaft und der private Sektor, nationale Parlamente, Sozialpartner und gegebenenfalls die nationalen zuständigen Stellen, der Zentralstaat oder die nachgeordneten staatlichen Ebenen einschließlich der regionalen und lokalen Gebietskörperschaften und, falls zutreffend, die assoziierten überseeischen Länder und Gebiete (ÜLG) oder Kontaktstellen einschlägiger Programme der Union, und arbeiten mit ihnen zusammen. (3)   Die Kommission fordert die Mitgliedstaaten auf, ihr bis zum 1. September 2014 ihre Arbeitsprogramme vorzulegen, in denen die Einzelheiten der für das Europäische Jahr geplanten nationalen Maßnahmen im Einklang mit den Zielen des Europäischen Jahres sowie den Einzelheiten der im Anhang aufgeführten Maßnahmen dargelegt sind. (4)   Die Kommission genehmigt die Arbeitsprogramme, nachdem sie nachprüft hat, dass diese Maßnahmen gemäß der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 und der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1268/2012 der Kommission (7) mit den Zielen des Europäischen Jahres im Einklang stehen. Artikel 5 Teilnahme Die Teilnahme an den im Rahmen des Europäischen Jahres von der Union finanzierten Maßnahmen steht den Mitgliedstaaten sowie den Bewerberländern, die im Rahmen der Heranführungsstrategie unterstützt werden, gemäß den in den jeweiligen Rahmenabkommen und Beschlüssen des Assoziationsrates festgelegten allgemeinen Grundsätzen und allgemeinen Bedingungen für die Teilnahme dieser Länder an Programmen der Union offen. Artikel 6 Koordinierung auf Unionsebene und Durchführung (1)   Die Kommission setzt diesen Beschluss auf Unionsebene um, insbesondere durch die Annahme der notwendigen Finanzierungsbeschlüsse im Einklang mit den Verordnungen zur Einrichtung der Instrumente für die Finanzierung des auswärtigen Handelns, die für die betroffenen Maßnahmen relevant sind, nämlich das Instrument für die Entwicklungszusammenarbeit, das durch die Verordnung (EU) Nr. 235/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates eingerichtete Finanzierungsinstrument für weltweite Demokratie und Menschenrechte (8), das Europäische Nachbarschaftsinstrument, das durch die Verordnung (EU) Nr. 230/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates eingerichtete Instrument, das zu Stabilität und Frieden beiträgt (9), das durch die Verordnung (EU) Nr. 231/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates eingerichtete Instrument für Heranführungshilfe (IPA II) (10), und das durch die Verordnung (EU) Nr. 234/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates eingerichtete Partnerschaftsinstrument für die Zusammenarbeit mit Drittstaaten (11) (im Folgenden „Instrumente für die Finanzierung des außenpolitischen Handelns“). (2)   Die Kommission und der Europäische Auswärtige Dienst (EAD) arbeiten eng mit dem Europäischen Parlament, dem Rat und den Mitgliedstaaten, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss, dem Ausschuss der Regionen sowie den Einrichtungen und Verbänden zusammen, die im Bereich der Entwicklungszusammenarbeit auf Unionsebene tätig sind. (3)   Die Kommission beruft Sitzungen der nationalen Koordinatoren ein; diese Sitzungen dienen der Koordination der Durchführung des Europäischen Jahres und dem Informationsaustausch über die Durchführung auf der Ebene der Union und auf nationaler Ebene. Die Kommission kann Vertreter der Zivilgesellschaft und der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften sowie Mitglieder des Europäischen Parlaments als Beobachter zu diesen Sitzungen einladen. (4)   Zu ihrer Unterstützung bei der Durchführung des Europäischen Jahres auf Unionsebene beruft die Kommission Sitzungen mit allen einschlägigen Interessenträgern ein, die im Bereich der Entwicklungszusammenarbeit der Union tätig sind. Die nationalen Koordinatoren werden zu diesen Sitzungen eingeladen. (5)   Die Kommission veranlasst, dass das Europäische Jahr im Rahmen der Kommunikationstätigkeiten ihrer Vertretungen in den Mitgliedstaaten und der EU-Delegationen in den Partnerländern als Priorität behandelt wird. Im Hinblick auf ihre Beteiligung an Maßnahmen, die sich auf das Europäische Jahr beziehen, werden die Entwicklungspartner in Drittstaaten über die EU-Delegationen unterstützt, gleichgültig, ob diese Maßnahmen in der Union oder in Drittstaaten ausgeführt werden, während die ÜLG über geeignete institutionelle Kanäle unterstützt werden. (6)   Der EAD und die EU-Delegationen veranlassen, dass das Europäische Jahr integraler Bestandteil ihrer laufenden Informations- und Kommunikationstätigkeiten wird. Artikel 7 Kohärenz und Komplementarität Gemäß den Verordnungen zur Einrichtung der Instrumente für die Finanzierung des auswärtigen Handelns, die für die betroffenen Maßnahmen relevant sind, gewährleistet die Kommission, dass die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen mit anderen Maßnahmen auf Unionsebene bzw. auf nationaler und regionaler Ebene, die zur Erreichung der Ziele des Europäischen Jahres beitragen, in Einklang stehen und eine lückenlose Ergänzung weiterer auf Unionsebene bzw. auf nationaler und regionaler Ebene bestehender Maßnahmen bieten. Artikel 8 Besondere Bestimmungen über finanzielle und nichtfinanzielle Unterstützung (1)   Für die in Abschnitt A des Anhangs aufgeführten unionsweiten Maßnahmen werden nach den Titeln V und VI der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 Aufträge im Rahmen öffentlicher Ausschreibungen oder von der Union finanzierte Zuschüsse vergeben. (2)   Die in Abschnitt B des Anhangs aufgeführten unionsweiten Maßnahmen können von der Union kofinanziert werden. (3)   Die Kommission kann jedem nationalen Koordinator nach dem in Abschnitt C des Anhangs festgelegten Verfahren einen Kofinanzierungsbeitrag gewähren. (4)   Soweit angemessen und ungeachtet ihrer Ziele und Mittelausstattung können bestehende Programme, die zur Förderung der Entwicklung beitragen, das Europäische Jahr unterstützen. Darüber hinaus kann in den nationalen Arbeitsprogrammen auch außergewöhnlichen Bemühungen der Mitgliedstaaten bei der Organisation von internationalen entwicklungsrelevanten Veranstaltungen oder internationalen Arbeitsprogrammen im Bereich Entwicklung Rechnung getragen werden. (5)   Die Kommission kann nicht-finanzielle Unterstützung für Maßnahmen gewähren, die von öffentlichen und privaten Organisationen durchgeführt werden und die mit Artikel 3 Absatz 2 im Einklang stehen. (6)   Damit Maßna

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.