Europäische Union

2004/720/EG: Beschluss des Europäischen Parlaments vom 21. April 2004 über den Abschluss der Haushaltsrechnung für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Gemeinschaften für das Haushaltsjahr 2002 (Kommission)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32004B0720. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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ie Ausfuhren 128. nimmt im Zusammenhang mit der Antwort der Kommission in Ziffer 25 des Sonderberichts Nr. 9/2003 zum System der Festsetzung der Beihilfesätze für Ausfuhren von Agrarerzeugnissen (28) zur Kenntnis, dass weder die Kommission noch der Rechnungshof der Entlastungsbehörde Einzelheiten über Inhalt und Art der so genannten „äußerst wichtigen Umstände“ mitteilen, aufgrund deren die Kommission einen von dem errechneten theoretischen Satz abweichenden Satz festsetzte; 129. weist darauf hin, dass die Ausgaben für Ausfuhrerstattungen zu Lasten des EU-Haushalts von der Menge der ausgeführten Erzeugnisse und der Höhe des von der Kommission festgesetzten Ausfuhrerstattungssatzes abhängen und dass die vom Rechnungshof darüber durchgeführte Untersuchung, wie, nach welchen Verfahren und auf welcher Grundlage die Kommission ihren Beschluss über die Festsetzung dieses Satzes fasst, willkommen und nützlich ist, da die Festsetzung des Satzes ein wichtiger Bestandteil des gesamten Ausfuhrerstattungsmechanismus ist; 130. hat Verständnis dafür, dass diejenigen, die einer Prüfung unterzogen wurden, in ihrer Antwort auf die Bemerkungen der Rechnungsprüfer versuchen werden, ihr Handeln zu verteidigen und zu erklären; ist sich auch darüber im Klaren, dass ein Sonderbericht eine Momentaufnahme des Managements zu einem bestimmten Zeitpunkt vor der Veröffentlichung des Sonderberichts darstellt und dass in der Zeit, die für die Durchführung und den Abschluss der Prüfung benötigt wird, möglicherweise Änderungen vorgenommen wurden; 131. ist der Auffassung, dass trotz dieses Zugeständnisses die unterschiedlichen Auffassungen der beiden Organe darüber, wie die Situation einerseits ist und wie sie andererseits sein sollte, die Entlastungsbehörde in eine schwierige und unbefriedigende Lage bringt; 132. erinnert den Rechnungshof und die Kommission daran, dass es Ziel einer Prüfung ist, ständige Verbesserungen in dem betreffenden Managementprozess herbeizuführen und dass das Prüfergebnis und die darauf erteilten Antworten in einer für die europäische Öffentlichkeit verständlichen Weise abgefasst sein sollten, und erwartet daher rasche Fortschritte bei dem Erreichen dieses Ziels; 133. stellt fest, dass sich der Rechnungshof letztmals 1990 mit diesem Thema befasst hat (29) und dass seine Schlussfolgerungen zur Art und Weise der Festsetzung der Erstattungssätze lauteten, dass „die Fakten, deren Prüfung durch die Kommission, die getroffenen Beschlüsse und die Ergebnisse nicht dokumentiert wurden und somit eine unabhängige Kontrolle durch Dritte oder durch leitende Stellen praktisch unmöglich war“ (Sonderbericht 9/2003, Ziffer 9); 134. weist darauf hin, dass das Parlament in seinem Bericht über den Sonderbericht des Rechnungshofs zu der Schlussfolgerung gelangt ist, dass „der interne Entscheidungsprozess der Kommission aus Gründen der öffentlichen Rechenschaftspflicht schriftlich dokumentiert und begründet sein (muss), so dass er von den für die Kontrolle zuständigen Instanzen jederzeit nachvollziehbar ist“, (Sonderbericht 9/2003, Ziffer 10); 135. stellt fest, dass der Rechnungshof in seinem jüngsten Bericht zu der Schlussfolgerung gelangt, dass a) die Kommission Zugang zu umfangreichen Marktinformationen hat, dass diese jedoch nicht immer aktuell, vollständig oder objektiv waren; b) häufig nicht klar war, welcher Gebrauch von den Informationen gemacht wurde und wie sie sich auf die tatsächlich festgesetzten Erstattungssätze auswirkten; c) die Kommission hinsichtlich der Festsetzung der Erstattungssätze keine näheren Angaben zu ihren Arbeitsmethoden gemacht hat und auch keine systematischen, kohärenten Erläuterungen zu den festgesetzten Erstattungssätzen geliefert hat (Sonderbericht 9/2003, Ziffer 39); 136. bedauert, dass in den 13 Jahren, die zwischen den beiden Prüfungen vergangen sind, nur zögerliche Fortschritte erzielt wurden, und fordert weitere Verbesserungen auf der Grundlage der Empfehlungen des Rechnungshofs und der Entlastungsbehörde sowie die vollständige Umsetzung des umfassenden Aktionsplans von 2002; 137. erwartet, dass die Kommission in ihrem Follow-up-Bericht folgende Punkte erläutert: a) die Gründe, warum in den 13 Jahren, die zwischen den beiden Prüfungen vergangen sind, nur wenige und zögerliche Fortschritte erzielt wurden (Sonderbericht 9/2003, Ziffer 39), b) die Ergebnisse der Arbeitsgruppe, die von der Kommission als Antwort auf die Prüfung des Hofes eingesetzt wurde (Sonderbericht 9/2003, Ziffer 40a, Fußnote 2 auf S. 12), c) inwieweit die GD Landwirtschaft Norm 15 der internen Kontrollnormen erfüllt, die wie folgt lautet: „Die für eine GD wichtigsten Verfahrensabläufe sind aufzuzeichnen, mindestens jährlich auf den neuesten Stand zu bringen und allen in Betracht kommenden Personalangehörigen (z. B. auf dem Intranet der GD oder in Form einer Broschüre) zugänglich zu machen. Sie müssen mit der Haushaltsordnung und allen einschlägigen Beschlüssen der Kommission in Einklang stehen“  (30); 138. erwartet von der Kommission auch, dass sie so bald wie möglich Folgendes vorlegt: a) einen Gesamtrahmen für die Informationen, die Eingang in die Berechnung des Satzes finden, b) verlässliche Belege für die ausgewählten Informationen, c) eine Qualitätskontrolle der ausgewählten Informationen, d) eine klare Darstellung der internen Aufteilung der Aufgaben und Verantwortlichkeiten innerhalb der Kommission, e) eine klare und unmissverständliche Beschreibung der anzuwendenden Verfahren und insbesondere f) eine Beschreibung der Kontrollverfahren und der Bewertungskriterien; 139. fordert den Rechnungshof auf, das Parlament darüber auf dem Laufenden zu halten, wie die Kommission die in Ziffer 40 Buchstaben a) bis h) seines Sonderberichts Nr. 9/2003 enthaltenen Empfehlungen umsetzt; Vorfinanzierung von Ausfuhrerstattungen 140. nimmt mit Interesse die vom Rechnungshof darüber durchgeführte Untersuchung zur Kenntnis, wie die Vorfinanzierungsregelung als wichtiger Bestandteil der Ausfuhrerstattungsregelung, die ihrerseits Teil der vom Rat beschlossenen gemeinsamen Agrarpolitik ist, durch die Kommission verwaltet und durch die nationalen Behörden umgesetzt wird; 141. weist darauf hin, dass es sich hierbei um einen sehr komplexen Bereich handelt, in dem die Kommission aktiv auf den Agrarmärkten interveniert, nachdem sie schwierige Entscheidungen getroffen hat, in den täglich hohe Summen aus dem EU-Haushalt fließen und den der Rechnungshof in früheren Sonder- und Jahresberichten als Hochrisikobereich bezeichnet hat; 142. stellt fest, dass rund 11 % der im Jahr 2000 gezahlten Erstattungen — etwa 600 Mio. EUR — im Wege der Vorfinanzierung gezahlt wurden (Sonderbericht 1/2003 (31), Ziffer 2); 143. stellt fest, dass die Kommission bei ihren eigenen 1997 durchgeführten Untersuchungen so erhebliche Unzulänglichkeiten in der Kontrolltätigkeit der nationalen Behörden festgestellt hat, dass sie gegen die Mitgliedstaaten finanzielle Berichtigungen in Höhe von über 166 Mio. EUR verhängt hat (Sonderbericht 1/2003, Ziffer V), dass sie es jedoch versäumt hat, anschließend eine eingehende Analyse der für die Regelung geltenden Verfahren vorzunehmen; 144. vertritt die Auffassung, dass finanzielle Berichtigungen nicht nur die Fähigkeit und Bereitschaft der Mitgliedstaaten, eine Regelung korrekt umzusetzen, widerspiegeln, sondern auch die Möglichkeit, die Regelung korrekt umzusetzen, und vertritt ganz generell die Auffassung, dass viele Rechtsvorschriften, die die gemeinsame Agrarpolitik betreffen, so kompliziert auszulegen sind und es den Kontrollbestimmungen in vielen Fällen so sehr an Transparenz mangelt, dass es den Behörden der Mitgliedstaaten kaum möglich ist, die Regelungen korrekt anzuwenden; 145. hat wenig Verständnis dafür, dass die Kommission den umfangreichen finanziellen Berichtigungen nicht mehr Aufmerksamkeit schenkt oder sie als Alarmsignale dafür deutet, dass eine Regelung und die damit zusammenhängenden Verfahren einer gründlichen Überprüfung mit dem Ziel einer Vereinfachung oder Änderung unterzogen werden sollten; 146. nimmt die Schlussfolgerungen des Rechnungshofs zur Kenntnis, wonach a) die Auslegung der Rechtsvorschriften schwierig ist, was den Mitgliedstaaten die Anwendung der Regelung erschwert; b) die Vorfinanzierungsregelung die ohnehin schon komplizierte Ausfuhrerstattungsregelung noch komplizierter macht; c) die Kontrollbestimmungen so unklar sind, dass nicht nur zwischen den Mitgliedstaaten, sondern auch zwischen verschiedenen Regionen innerhalb der Mitgliedstaaten erhebliche Unterschiede hinsichtlich der Art und Tiefe der Kontrollen bestehen; d) der ursprüngliche Zweck der Regelung aus den Augen verloren wurde, und stellt fest, dass der Rechnungshof unter Berücksichtigung dieser Schlussfolgerungen empfiehlt, die Abschaffung der Regelung in Erwägung zu ziehen; 147. bedauert, dass die Kommission — auch wenn sie einige der Ansichten des Rechnungshofs teilt — der Empfehlung des Hofes nicht nachgekommen ist, auf die Abschaffung der Vorfinanzierungsregelung hin zu arbeiten, sondern stattdessen zwei neue Verordnungen angenommen hat, die ein ohnehin kompliziertes System noch komplizierter machen; 148. vertritt die Auffassung, dass die Vorfinanzierungsregelung in der Praxis dazu dient, denjenigen Unternehmen, die von der Ausfuhrerstattungsregelung Gebrauch machen, kostenloses Kapital zur Verfügung zu stellen; 149. ist sich bewusst, dass die gemeinsame Agrarpolitik vom Rat beschlossen wird und die Kommission daher nur begrenzten Einfluss auf sie nehmen kann; bedauert jedoch, dass die Kommission keine größeren Anstrengungen unternimmt, um dem Rat klar zu machen, dass eine umfassende Weiterbehandlung der Empfehlungen des Rechnungshofs einen wichtigen Schritt zur notwendigen Verbesserung des Finanzmanagements der EU darstellt; fordert die Kommission daher auf, bis Dezember 2004 einen Vorschlag für die Abschaffung der Vorfinanzierungsregelung vorzulegen; 150. bedauert zutiefst, dass der Rat den Vorschlag der Kommission (KOM(2002) 293) für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1258/1999 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik, durch die der Höchstzeitraum, während dessen es zu einer finanziellen Berichtigung bei einer Ausgabe kommen kann, von 24 Monaten auf 36 Monate verlängert werden soll, und die sowohl vom Rechnungshof (32) als auch vom Europäischen Parlament (33) positiv bewertet wird, immer noch nicht angenommen hat; Förderung der benachteiligten Gebiete 151. weist darauf hin, dass die Regelung für die Unterstützung von landwirtschaftlichen Betrieben in benachteiligten Gebieten eine von 22 Unterstützungsmaßnahmen für die Landwirtschaft ist; sie besteht seit 1975 und wurde 1999 erheblich geändert; das Budget der Regelung umfasst jährlich insgesamt 2 Mrd. EUR; etwa 50 % davon werden aus den EU-Fonds finanziert; es handelt sich um 1 % des gesamten Jahreshaushalts der Gemeinschaft bzw. 12,5 % des Gesamtbudgets für die Unterstützung der ländlichen Gebiete; 55,8 % aller landwirtschaftlichen Betriebe in den Mitgliedstaaten der EU erhalten eine Unterstützung aufgrund dieser Regelung; 152. weist darauf hin, dass der Begriff „benachteiligte Gebiete“ erstmals 1975 definiert wurde, als die gemeinschaftlichen Beihilfen für diese Gebiete begründet wurden und dass seither an dieser Definition nur geringfügige Anpassungen vorgenommen wurden (Sonderbericht 4/2003, Ziffer 5), so dass gemäß der gemeinschaftlichen Regelung derzeit zwischen drei Kategorien von benachteiligten Gebieten unterschieden wird: — Berggebiete, — sonstige benachteiligte Gebiete, — Gebiete mit spezifischen Nachteilen; 153. stellt fest, dass die Unterstützungsregelung seit 1975 keiner umfassenden Bewertung mehr unterworfen worden ist, und fordert, dass die Kommission dem Parlament rechtzeitig zur Berücksichtigung im Rahmen des nächsten Entlastungsverfahrens einen zusammenfassenden Bewertungsbericht vorlegt, und zwar unabhängig davon, ob sämtliche Mitgliedstaaten ihrer gesetzlichen Verpflichtung zur Übermittlung der dazu notwendigen Angaben nachgekommen sind oder nicht; 154. stellt fest, dass zwei Aspekte besorgniserregend sind: a) Zuständig für die Einstufung der Gebiete als benachteiligt sind die Mitgliedstaaten. b) In einigen dieser Staaten wurden diese Gebiete im Laufe der Jahre erheblich ausgeweitet (34) (DT/448/406DE.doc, Absatz 4); 155. stellt ferner fest, dass diese Zunahme zwangsläufig insbesondere die beiden letztgenannten Kategorien betreffen muss, in denen die Begriffe „benachteiligt“ und „Schwierigkeiten“ auf der Grundlage von statistischen Kriterien unter Berücksichtigung des nationalen Durchschnitts definiert werden; 156. weist darauf hin, dass Kriterien angepasst und bezüglich der für die Einstufung der „normalen“ Gebiete verwendeten statistischen Grundlage Änderungen vorgenommen werden können, was impliziert, dass die Definition der Gebiete, die in die beiden letzten Kategorien aufgenommen werden können, in jedem Fall etwas flexibler, wenn nicht vager ist als die Definition der eindeutig als Berggebiete eingestuften Zonen, wie die konstanten Zunahmen ersterer bestätigen; 157. nimmt auf der Grundlage früherer Bemerkungen des Rechnungshofs von 1993 mit Befriedigung zur Kenntnis, dass die Kommission beabsichtigte, eine Untersuchung der Einstufungen durchzuführen, bedauert aber zutiefst, dass die Kommission diese Untersuchung aufgrund des von bestimmten Mitgliedstaaten ausgeübten Drucks nicht beendete; 158. äußert seine Besorgnis über die Schwierigkeit der Kommission, tatsächlich die gemeinschaftlichen Interessen gegenüber den nationalen Interessen durchzusetzen, und teilt die Auffassung des Rechnungshofs dahin gehend, dass eine der gravierendsten Schwachstellen der Bestimmungen die Tatsache ist, dass die einzelnen Mitgliedstaaten und nicht die Gemeinschaft die Einstufung festsetzen oder ändern; 159. fordert die Kommission auf, eine umfassende und eingehende Prüfung der derzeitigen Klassifizierung aller benachteiligten Gebiete durchzuführen und gleichzeitig im nächsten Follow-up-Bericht einen Vorschlag für eine periodische Überprüfung der Situation der benachteiligten Gebiete vorzulegen und ein effizientes System einzuführen, wonach die betreffenden Gebiete nicht nur ausgeweitet, sondern auch verringert werden können; 160. nimmt zur Kenntnis, dass die Mitgliedstaaten über eine große Vielfalt von Indikatoren verfügen, um die benachteiligten Gebiete zu definieren (17 Indikatoren zur Bewertung der Produktivität der Böden, 12 für die Wirtschaftsergebnisse und 3 für die Bevölkerung) (Sonderbericht 4/2003, Ziffer 33 und Anlage II), und dass der Rechnungshof während der Vor-Ort-Kontrollen feststellte, dass die Anwendung dieser zahlreichen Indikatoren Diskrepanzen bei der Behandlung der einzelnen Begünstigten, insbesondere in Grenzgebieten, hervorrufen kann; 161. fordert in diesem Sinne, dass die Kommission bis 15. Juni 2004 alle derzeit angewandten Indikatoren auf ihre Eignung und Relevanz überprüft und sie so weit wie möglich beschränkt und so (neu) festlegt, dass sie sich weniger für eine „Manipulation“ durch die Mitgliedstaaten eignen; 162. bedauert, dass die Kommission nicht auf die Gefahr negativer Konsequenzen reagiert hat, die aus dieser unglücklichen Kombination resultiert, dass die Mitgliedstaaten für die Einstufung der benachteiligten Gebiete zuständig sind, dass eine große Vielfalt von Indikatoren angewandt wird und die Bewertung mangelhaft ist; 163. erachtet es als unbedingt notwendig, dass die Kommission die Lage überwacht, da nicht zu hoffen ist, dass die einzelnen Mitgliedstaaten der Kommission Informationen übermitteln, die eine Verringerung der Beihilfen bedeuten könnten, die sie erhalten; weist ferner darauf hin, dass die Kommission dem inhärenten und offensichtlichen Interessenkonflikt mehr Aufmerksamkeit widmen sollte, der sich im Rahmen der geltenden Regelung in Bezug auf die Interessen der Mitgliedstaaten und diejenigen der Gemeinschaft ergibt; 164. fordert die Kommission auf, im Rahmen ihres nächsten Follow-up-Berichts zu untersuchen, welche Auswirkung die 1990 erfolgte Einführung der Erhaltung der natürlichen Landschaft als Bedingung für die Gewährung der Ausgleichszulagen auf das Volumen der ausgezahlten Ausgleichszulagen hatte; 165. fordert die Kommission auf, die Regelung in Bezug auf exzessive Ausgleichszahlungen zu prüfen, um zu garantieren, dass die Betriebe, die unter vergleichbaren Umständen arbeiten, auch einen vergleichbaren Ausgleich erhalten, und dass die Methoden, die die Mitgliedstaaten anwenden, um eine Überkompensation zu vermeiden, miteinander vergleichbar sind, wofür eine eindeutige, praktikable Definition des Begriffs „Überkompensation“ vorzulegen ist; 166. empfiehlt ferner, in die Regelung der Ausgleichszahlungen eine Bewertung der Struktur der Ausgaben der landwirtschaftlichen Betriebe dahin gehend einzubeziehen, dass, falls diese über dem Durchschnitt der landwirtschaftlichen Betriebe in anderen, normalen Regionen liegt, und zwar um einen bestimmten Prozentsatz und über einen bestimmten Zeitraum, dieser Umstand bei der Gewährung dieser Ausgleichszulagen berücksichtigt wird; 167. ersucht die Kommission, die Definition „gute landwirtschaftliche Praxis“ anzupassen und zu präzisieren, wobei darauf geachtet werden sollte, dass die Mitgliedstaaten diese Definition kohärent anwenden und die erforderlichen Unterlagen liefern, aus denen hervorgeht, dass sie dies wirklich getan haben; weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass es im Haushaltsplan 2004 Mittel zur Weiterentwicklung der Anwendung von Umweltindikatoren bereitgestellt hat; 168. vertritt die Auffassung, dass die Kommission bei der Verwaltung und bei der Überwachung der Ausgleichszulagen eine viel aktivere Rolle spielen muss, weshalb sie einheitliche Mindestkontrollnormen festlegen muss, die bei der Überprüfung der Beihilfeanträge oder bei den Kontrollen vor Ort angewendet werden müssen; vertritt ferner die Auffassung, dass die Kommission gegenüber dem Parlament deutlich machen muss, inwieweit die Mitgliedstaaten die Vorschriften des Artikels 48 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 (35) einhalten und wie die Aktivitäten der Kommission in diesem Bereich im Einzelnen aussehen; erwartet von der Kommission, dass sie entsprechende Konsequenzen zieht, wenn Mitgliedstaaten in Verzug sind und die erforderlichen Informationen über die von ihnen praktizierte Umsetzung der Beihilferegelung nicht liefern, indem sie beispielsweise die Zulagen kürzt oder ihre Zahlung aussetzt; 169. ist außerdem der Ansicht, dass es, da die Haushaltsordnung für eine Finanzhilfemaßnahme spezifische, quantifizierte Zielsetzungen vorschreibt, besser wäre, wenn die Indikatoren für benachteiligte Gebiete direkt von konkreten, erreichbaren Zielsetzungen abgeleitet würden und die Kriterien für die Gewährung von Beihilfen an landwirtschaftliche Betriebe in Form einer Verpflichtung zu einem bestimmten Ergebnis definiert würden, so dass die Durchführung der gesamten Regelung in weitaus geringerem Maße von den Mitgliedstaaten manipuliert werden kann; 170. ist besorgt, dass der Verwaltungsausschuss bei der Durchführung dieser Beihilferegelung weiterhin eine maßgebliche Rolle spielt und dass die Tätigkeiten und die Beschlüsse dieses Ausschusses fast überhaupt nicht kontrolliert werden; 171. empfiehlt der Kommission, die 22 Unterstützungsmaßnahmen für die Landwirtschaft und die Möglichkeit zu prüfen, ob mehrere Maßnahmen gebündelt werden können, woraus sich Möglichkeiten für eine verbesserte Kontrolle ergäben; Strukturfonds Ausführung des Haushaltsplans 2002 172. hebt folgende Analyse hervor: 2002 wurden die Verpflichtungsermächtigungen fast zu 98 % ausgeführt (siehe Tabelle 1); bei den Zahlungsermächtigungen war der Ausführungsgrad jedoch erheblich geringer, ebenso wie in den Haushaltsjahren 2000 und 2001; TABELLE 1 Ausführung des Haushaltsplans der EU, 2000-2002   Verpflichtungsermächtigungen Zahlungsermächtigungen Bewilligte Mittel Ausgeführt Ausführungsgrad Bewilligte Mittel Ausgeführt Ausführungsgrad Mio. EUR Prozentsatz Mio. EUR Prozentsatz 2000 96 620 79 601 82,4 95 034 83 440 87,8 2001 106 924 103 333 96,6 97 160 79 987 82,3 2002 100 977 98 875 97,9 98 579 85 144 86,4 Quelle: Jahresrechnung der Europäischen Gemeinschaften. Haushaltsjahre 2001 und 2002. Der Haushalt besteht aus sieben Rubriken: 1. Landwirtschaft, 2. Strukturmaßnahmen, 3. interne Politikbereiche, 4. externe Politikbereiche, 5. Verwaltung, 6. Reserven und 7. Heranführungshilfe; die Prozentsätze der Ausführung der Zahlungsermächtigungen schwanken erheblich nach den einzelnen Rubriken, wobei die Strukturfonds und die Heranführungshilfe, wie Schaubild 1 zeigt, die niedrigsten Ausführungsraten aufweisen. SCHAUBILD 1 Ausführungsraten, Zahlungsermächtigungen, 2000-2002 Vermerk: Nicht berücksichtigt sind die Ausführungsraten für die Verwaltungsausgaben (Rubrik 5) und für die Reserven (Rubrik 6), da die Mittel dieser Rubrik sich naturgemäß von den denjenigen der anderen unterscheiden. Quelle: Jahresrechnung der Europäischen Gemeinschaften, Haushaltsjahre 2001 und 2002. Zu beachten sind die verschiedenen Merkmale der Rubriken, wenn die Ausführungsraten verglichen werden; so spiegelt für die Landwirtschaft (Rubrik 1) der Ausführungsgrad z. B. die Entwicklung der Marktpreise der Agrarerzeugnisse sowie den Euro/Dollar-Wechselkurs wider; so kann z. B. ein niedriger Ausführungsgrad Ausdruck eines vorteilhafteren Wechselkurses und nicht eines ineffizienten Managements sein. Für andere Teile des Haushaltsplans (Strukturfonds, interne Politikbereiche, externe Politikbereiche und Heranführungshilfe) sind die Mittel hauptsächlich im Rahmen von mehrjährigen Programmen gebunden; die Durchführung dieser Programme durchläuft verschiedene Phasen — von der Ausschreibung und Auswahl der Projekte bis zur tatsächlichen Durchführung seitens der Vertragspartner gemäß den Ausschreibungsverfahren; eine niedrige Ausführungsrate kann daher auf Probleme in einer oder mehrerer dieser Phasen hinweisen; bei mehreren Programmen existiert eine geteilte Mittelverwaltung, so werden z. B. einige Phasen der Ausführung hauptsächlich von der Kommission verwaltet und andere hauptsächlich von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten/begünstigten Länder. Strukturfonds 2002 erreichten die Ausführungsraten der Zahlungen für die Strukturfonds fast 75 %. Die unzureichenden A

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.