Europäische Union

2004/720/EG: Beschluss des Europäischen Parlaments vom 21. April 2004 über den Abschluss der Haushaltsrechnung für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Gemeinschaften für das Haushaltsjahr 2002 (Kommission)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32004B0720. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

Ansicht, dass in diesem Sinne die Klarstellung der Funktionsregeln dieses Ausschuss dahin gehend sinnvoll wäre, dass a) das Ausbleiben von Interessenkonflikten garantiert wird, b) der Vorsitz dieses Ausschusses direkt dem Generalsekretariat unterstellt wird, wie es der Ausschuss in seinem Jahresbericht selbst vorschlägt, und c) seine Jahresberichte veröffentlicht werden, einschließlich einer Bewertung, inwieweit den Bemerkungen in den Prüfberichten Folge geleistet wurde; Interne Auditkapazitäten (auf Ebene der GD) 78. weist darauf hin, dass die Kommission, obwohl die Haushaltsordnung nur einen Internen Prüfer vorsieht, 2000 beschloss, in jeder Abteilung Interne Auditkapazitäten zu schaffen, die die Generaldirektoren und Dienststellenleiter bei der Wahrnehmung ihrer neuen Verantwortlichkeiten bezüglich des Finanzmanagements unterstützen sollen; 79. erwartet, dass die Kommission die Informationskanäle zwischen den zentralen Diensten und den operativen Abteilungen für Audit sowie zwischen den zentralen Diensten und den operativen Abteilungen für Kontrolle verbessert (19); 80. fordert die Kommission auf, eine Reform der für die Internen Auditkapazitäten geltenden Normen im Lichte der neuen Haushaltsordnung vorzunehmen; 81. ist der Ansicht, dass diese Reform reibungslose und von funktioneller Autonomie geprägte Beziehungen zwischen den Internen Auditkapazitäten und dem Internen Auditdienst gewährleisten sollte, wobei gegebenenfalls alle Verbindungen und Beziehungen zu konsolidieren wären, die in der Mitteilung von Vizepräsident Kinnock an die Kommission betreffend die Bedingungen für die Einrichtung einer Internen Auditkapazität in jeder Dienststelle der Kommission (SEK(2000) 1803/3) (20) vorgesehen sind; Zentraler Finanzdienst in der Generaldirektion Haushalt 82. weist darauf hin, dass die Reform besonderes Gewicht auf die Dezentralisierung der Finanzkontrollen legt; vertritt die Auffassung, dass dies wiederum die unbedingte Notwendigkeit bedingt, geeignetere und einfacher zu verifizierende Modalitäten einer zentralen Überwachung der Verwaltung der in den einzelnen Abteilungen angewandten Kontrollsysteme zu schaffen; ist der Ansicht, dass diese zentrale Überwachung der Verwaltung schließlich in einen offiziellen Bericht über die Qualität der internen Kontrollsysteme der Abteilungen münden sollte, der originalgetreu im Rahmen des Zusammenfassenden Berichts veröffentlicht werden sollte; 83. ist besorgt über die starke Fluktuation des Verwaltungspersonals in der Kommission und fordert die Kommission auf, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um die Ursachen dieses Problems innerhalb ihrer Organisation zu untersuchen und zu beseitigen; 84. hält reibungslose Beziehungen zwischen den zentralen Organen der Finanzkontrolle und den Finanzkontrollorganen in jeder Generaldirektion oder Dienststelle für notwendig, um das gleiche Verhältnis zu erreichen, das im Auditbereich als zweckmäßig erachtet wird; 85. begrüßt die Antwort der Kommission dahin gehend, dass „der IAD wie die Internen Auditkapazitäten diese Kontrollsysteme prüfen kann“ und „die Prüfungs- und Kontrollergebnisse dem Zentralen Finanzdienst und dem IAD übermittelt werden und zu den Ergebnissen des Zusammenfassenden Jahresberichts beitragen“ (21); Abteilung Rechnungsführung in der Generaldirektion Haushalt 86. weist darauf hin, dass der Rechnungsführer gemäß Artikel 61 Buchstabe e) der Haushaltsordnung zuständig ist für „Festlegung und Validierung der Rechnungsführungssysteme und gegebenenfalls Validierung der vom Anweisungsbefugten definierten Systeme, die zur Produktion oder Begründung von Rechnungsführungsdaten verwendet werden sollen“; 87. vertritt die Auffassung, dass zwecks Wahrnehmung dieser Verantwortlichkeit „der Rechnungsführer von den Anweisungsbefugten alle von diesen als zuverlässig garantierten Informationen erhält, die für die Erstellung von Rechnungen erforderlich sind, welche das Vermögen der Gemeinschaften und den Haushaltsvollzug wahrheitsgetreu abbilden“ (Artikel 61 Absatz 2 der Haushaltsordnung); 88. teilt die Ansicht der Kommission hinsichtlich der Notwendigkeit, die Synergien bei der Arbeit bezüglich des Finanzmanagements unbeschadet der funktionellen Unabhängigkeit der Kontrollorgane und der Zuerkennung des angemessenen Rangs für die für diese Dienststellen Verantwortlichen zu erhalten (22); Europäisches Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) 89. begrüßt den Vorschlag der Kommission (KOM(2004) 103) für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999; bekräftigt Ziffer 38 seiner Entschließung zum Jahresbericht 2002 zur Betrugsbekämpfung, in der es festgestellt hat, dass die von der Kommission vorgelegten legislativen Vorschläge zum Teil in die richtige Richtung gehen, dass allerdings die folgenden Punkte völlig inakzeptabel sind und fast schon als Provokation betrachtet werden müssen: a) statt festzuschreiben, dass OLAF seiner lange vernachlässigten Kernaufgabe im Bereich der internen Untersuchungen endlich in vollem Umfang nachkommt, eröffnet der Vorschlag der Kommission dem Amt jetzt ausdrücklich die Möglichkeit, auf interne Untersuchungen selbst dann zu verzichten, wenn ausreichender Verdacht besteht, dass Betrugs- oder Korruptionsdelikte oder sonstige rechtswidrige Handlungen zum Nachteil der finanziellen Interessen der Gemeinschaft begangen worden sind; b) statt das Sekretariat des OLAF-Überwachungsausschusses administrativ dem Generalsekretariat des Europäischen Parlaments zuzuordnen, schlägt die Kommission nun eine administrative Zuordnung des Sekretariats zur Kommission vor; damit wird die Unabhängigkeit des Überwachungsausschusses in Frage gestellt; c) statt die Rechte der von einer internen Untersuchung Betroffenen zu stärken, soll ihnen die bisher in der OLAF-Verordnung vorgesehene Möglichkeit genommen werden, beim Europäischen Gerichtshof zu klagen, wenn das Amt im Zuge seiner Untersuchungen sie beschwerende Maßnahmen ergreift. Damit würde Machtmissbräuchen (z. B. Eröffnung einer Untersuchung ohne hinreichende Gründe, unangemessen lange Dauer von Untersuchungen) Tür und Tor geöffnet, weil solche Verstöße künftig einer gerichtlichen Kontrolle entzogen wären; 90. begrüßt die Aussage der Kommission, dafür zu sorgen, dass das zuständige Kommissionsmitglied über alle Probleme zu unterrichten ist, die die Generaldirektionen an OLAF melden (23); 91. erinnert an seine oben genannte Entschließung vom 4. Dezember 2003 zur Evaluierung der Arbeit von OLAF, in der es die Ankündigung des Kommissionspräsidenten unterstützt hat, den Kernaufgaben von OLAF größere Priorität zu geben, den Informationsfluss zwischen OLAF und den Institutionen zu verbessern, die Verteidigungsrechte der von Untersuchungen Betroffenen besser zu wahren und die Rolle des OLAF-Überwachungsausschusses zu stärken; 92. äußert sein Unverständnis darüber, dass die Kommission den Fortschrittsbericht gemäß Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 mit mehr als einem Jahr Verspätung übermittelt hat und nun nach Annahme seiner oben genannten Entschließung am 4. Dezember 2003 fast drei Monate Zeit gebraucht hat, bevor sie ein entsprechendes Vorschlagspaket am 9. Februar 2004 beschlossen hat; stellt fest, dass es durch diese Verzögerungen praktisch unmöglich geworden ist, noch vor den Europawahlen eine Verbesserung der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 zu erreichen; 93. ist der Auffassung, dass der OLAF-Überwachungsausschuss vollkommen unabhängig von der Kommission sein sollte; 94. ist zutiefst beunruhigt darüber, dass der Direktor von OLAF mitgeteilt hat, dass er der Empfehlung des Bürgerbeauftragten, das Verfahren gegen die Firma Blue Dragon wiederzueröffnen, nicht Folge leisten wird; stellt fest, dass der OLAF-Überwachungsausschuss die Behandlung des Falls durch OLAF mit einem großen Fragezeichen versieht; fordert OLAF auf, den Empfehlungen des Überwachungsausschusses nachzukommen; begrüßt die Wiedereröffnung des Verfahrens durch die Kommission; 95. stellt fest, dass die meisten der 1 000 Fälle, die OLAF von der UCLAF übernommen hat, abgeschlossen sind; ersucht den Überwachungsausschuss, zu untersuchen, wie viele Fälle ohne Ergebnis abgeschlossen wurden; fordert den Überwachungsausschuss auf, besonders darauf zu achten, dass Fälle nicht unberechtigterweise abgeschlossen werden; Vorlage der Prüfergebnisse 96. unterstreicht die Bedeutung des grundsätzlichen Rechts des Geprüften, zu den vom Prüfer vorgelegten Prüfergebnissen Stellung zunehmen; weist darauf hin, dass die Effizienz der parlamentarischen Kontrolle des Finanzmanagements der Europäischen Union in hohem Maße von der Qualität und dem Wert der Information in den Sonderberichten und den Jahresberichten des Rechnungshofs abhängt; 97. vertritt die Auffassung, dass das Entlastungsverfahren ein Prozess ist, der unter anderem darauf abzielt, das Finanzmanagement der Europäischen Union zu verbessern, indem auf der Grundlage der Berichte des Rechnungshofs und der Antworten und Stellungnahmen der Organe und Institutionen eine bessere Grundlage für die Beschlussfassung geschaffen wird; würdigt die Tatsache, dass der Rechnungshof mit seiner Arbeit nicht nur dazu beiträgt, Mängel zu berichtigen, sondern auch das Management der Europäischen Union weiterzuentwickeln und zu verbessern, indem mögliche Verbesserungsmöglichkeiten aufgezeigt werden; weist darauf hin, dass die Verbesserungen selbstverständlich voraussetzen, dass der Geprüfte bereit ist, den Prüfempfehlungen Folge zu leisten; 98. weist darauf hin, dass der Rechnungshof trotz seiner Bezeichnung keine juristische Instanz mit Zuständigkeiten im Beschlussfassungsprozess ist und Ergebnisse nur aufgrund der Qualität seiner Berichte erzielen kann; 99. ist der Ansicht, dass die Wirkung der Ermittlungen des Rechnungshofs im Wesentlichen von der Weiterleitung und der Behandlung der Ermittlungsergebnisse des Rechnungshofs seitens der Entlastungsbehörde abhängt und dass der Rechnungshof und die Entlastungsbehörde folglich ein gemeinsames Interesse daran haben, die Qualität der Berichte und die Weiterleitung dieser Berichte seitens des zuständigen Ausschusses zu verbessern; 100. stellt fest, dass die Position der Kommission gegenüber den Prüfergebnissen des Rechnungshofs je nach den geprüften Bereichen unterschiedlich ist; vermerkt, dass die Kommission sich in Bezug auf die Eigenmittel oft mit den Empfehlungen des Rechnungshofs einverstanden erklärt, häufig aber die Ergebnisse und Bemerkungen des Rechnungshofs in Bezug auf die gemeinsame Agrarpolitik, die Strukturpolitik und die externen Maßnahmen kritisiert; 101. ist der Ansicht, dass es verständlich ist, dass Kommission und Rechnungshof unterschiedliche Ansichten bezüglich der Bedeutung vertreten, die dem Prüfergebnis beizumessen ist, weist aber darauf hin, dass es unbefriedigend ist, dass die beiden Institutionen nicht immer hinsichtlich der Prämissen und Kriterien übereinstimmen, die bei den Ermittlungen zugrunde zu legen sind, was die Klarheit der Aussage beeinträchtigt; 102. hofft, dass sowohl die Kommission als auch der Rechnungshof größere Anstrengungen unternehmen, um sicherzustellen, dass die Prüfergebnisse der Entlastungsbehörde so klar und eindeutig wie möglich vorgelegt werden; fordert den Rechnungshof auf, in seinem Bericht klar die konkreten Fälle und Probleme anzugeben, mit denen sich die Entlastungsbehörde nach seinem Wunsch ausdrücklich befassen sollte; 103. begrüßt die positive Entwicklung der Zusammenarbeit zwischen dem Rechnungshof und seinem zuständigen Ausschuss und verweist auf das neue Verfahren zur Vorlage von Berichten an den Ausschuss, das unter anderem vorsieht, dass die Sonderberichte öffentlich in einer Sitzung des zuständigen Ausschusses vorgelegt werden, und auch entsprechende vorbereitende Sitzungen beinhaltet; 104. hofft, dass diese persönlichen Kontakte, die positiv und für die Gestaltung der Zusammenarbeit zwischen beiden Institutionen wesentlich sind, künftig aufrechterhalten und weiterentwickelt werden können; hält es für zweckmäßig, genauere Normen und Verfahren für die Weiterleitung der Sonderberichte des Rechnungshofs seitens des zuständigen Ausschusses zu begründen; 105. fordert beide Parteien auf, das Verfahren noch weiterzuentwickeln, so dass sowohl die Prüfergebnisse als auch die Antworten der Kommission Gegenstand einer eingehenden Prüfung im Ausschuss sind; ist überzeugt, dass eine Prüfung im zuständigen Ausschuss wesentlich dazu beiträgt, die Aufmerksamkeit auf die Probleme zu lenken, die im Prüfbericht aufgezeigt werden, und somit zur Verbesserung des Finanzmanagements der Union beiträgt; 106. betont ebenso die entscheidende Rolle der Kommission bei der Weiterleitung von Informationen über die Haushaltsführung an die Entlastungsbehörde und die Öffentlichkeit und fordert die Kommission auf, weiterhin zu gewährleisten, dass der Durchführung der Politik mindestens die gleiche Bedeutung beigemessen wird wie der Planung derselben; vertritt die Auffassung, dass viele Fälle von Unregelmäßigkeiten und „kreativen Verwaltungsverfahren“ eine Folge der in der Kommission herrschenden Gepflogenheiten sind, wonach der Planung von Politiken weitaus mehr Bedeutung und Prestige beigemessen wird als der Durchführung der bereits beschlossenen Maßnahmen; Korruption 107. fordert die Kommission auf, ihre Maßnahmen auszuweiten, um die Strategie der Beitrittsländer, der Bewerberländer und der Mitgliedstaaten zur Korruptionsbekämpfung zu unterstützen, insbesondere in Bereichen wie der öffentlichen Auftragsvergabe und den Zoll- und Grenzdienststellen sowie der Finanzierung politischer Parteien; 108. vertritt die Auffassung, dass es in jedem Fall notwendig ist, der Transparenz, Verantwortung und Effizienz der öffentlichen Verwaltung größere Aufmerksamkeit zu widmen und die Öffentlichkeit in Kampagnen darüber zu informieren, dass Korruption eine Gefahr für die Wirtschaft und die Gesellschaft im Allgemeinen bedeutet; fordert die Kommission auf, die nationalen und insbesondere die lokalen NRO zu unterstützen, die auf eine Sensibilisierung der Öffentlichkeit für das Thema Korruption hinwirken; 109. hofft folglich, dass die Kommission sorgfältig prüft, welche NRO sie unterstützt, und diese NRO verpflichtet, ebenso wie normale Unternehmen Rechenschaft abzulegen und Zuverlässigkeitserklärungen vorzulegen, die von unabhängigen Prüfern ausgestellt wurden; 110. ersucht die Kommission, zu überprüfen, ob die NRO, die sie unterstützt, den Anforderungen in Bezug auf Transparenz bei ihrer Tätigkeit genügen und über eine ordnungsgemäße Geschäftsordnung für ihre leitenden Organe verfügen; B.   SEKTORBEZOGENE FRAGEN Eigenmittel Steuerzahler und Haushalt der Europäischen Union 111. weist darauf hin, dass sich die Einkünfte der Europäischen Union zur Finanzierung ihrer Ausgaben in drei Kategorien so genannter „Eigenmittel“ aufschlüsseln lassen: 1. traditionelle Eigenmittel (Agrarabgaben, Zuckerabgaben und Zölle), 2. auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten erhobenen MwSt. berechnete Eigenmittel und 3. auf der Grundlage des Bruttosozialprodukts der Mitgliedstaaten berechnete Eigenmittel; 112. stellt fest, dass die Einkünfte der Gemeinschaft auf der Grundlage der Eigenmittel bisher ausreichten, um die Tätigkeiten und Politiken der Europäische Union zu finanzieren, vermerkt aber, dass seit 1970, als die Finanzbeiträge der Mitgliedstaaten durch die Eigenmittel ersetzt wurden, und 1988, als die Eigenmittel auf der Grundlage des BSP eingeführt wurden, im Allgemeinen auf Druck der Mitgliedstaaten unzählige Änderungen am System vorgenommen wurden; 113. weist darauf hin, dass die Einkünfte auf der Grundlage der MwSt. und des BSP auf volkswirtschaftlichen Statistiken basieren, die von den Mitgliedstaaten übermittelt werden, und dass der Rechnungshof keine Möglichkeit hat, die zugrunde liegenden Daten direkt zu prüfen; weist darauf hin, dass der Rechnungshof der Ansicht ist, dass Zweifel „an der Genauigkeit und Zuverlässigkeit der von den Mitgliedstaaten übermittelten MwSt.-Übersichten“ bestehen (Ziffer 3.37 des Jahresberichts 2002); 114. ist der Auffassung, dass gute Gründe existieren, die Finanzierung des Haushalts der EU zu ändern, und dass das Ziel zum einen darin bestehen muss, die wirtschaftliche Unabhängigkeit der EU von den den Beschlüssen der nationalen Parlamente unterliegenden nationalen Beiträgen sicherzustellen, und zum anderen die Finanzierung aller Maßnahmen zu gewährleisten, die eine Union von 25 Mitgliedern durchführen muss, ohne aber dafür den europäischen Steuerzahler stärker zu belasten; 115. stellt fest, dass der jährliche Haushaltsplan der EU 2002 nur 3,4 % (24) des Gesamtsteueraufkommens der Mitgliedsländer umfasst und dass die irrigen Vorstellungen vieler Bürger vom Umfang des Haushaltsplans der Europäischen Union keinesfalls der Realität entsprechen; 116. fordert die Kommission auf, einen Bericht über die Möglichkeiten auszuarbeiten, eine direktere Beziehung zwischen Steuerzahlern und Haushalt der Europäischen Union herzustellen, da eine solche Regelung nicht nur einen wirtschaftlichen Vorteil bedeuten, sondern auch ein wichtiges politisches Instrument für die Verwirklichung aller in Artikel 2 des EG-Vertrags festgeschriebenen Ziele darstellen würde; Gemeinschaftliches Versandverfahren 117. würdigt den Erfolg der Anhörung, die auf der Grundlage des ersten Nichtständigen Ausschusses aus dem Jahre 1997 organisiert wurde; weist darauf hin, dass die Grundlage für die Einsetzung des Nichtständigen Ausschusses die Verwirklichung des Binnenmarkts, die Notwendigkeit rascher und wirksamer Zollverfahren und eines effizienten Versandverfahrens zwecks Gewährleistung der korrekten Zahlung der MwSt. und der Zölle war und dass das Parlament und der Rat als Ergebnis der Arbeit des Untersuchungsausschusses die Kommission aufforderten, das gemeinschaftliche Versandverfahren zu überprüfen und das neue EDV-gestützte Versandverfahren einzuführen; 118. erachtet es als zufrieden stellend, dass die Mitgliedstaaten alle obligatorischen und administrativen Maßnahmen durchgeführt und sich die Zollämter der Gemeinschaft an das NEVV angeschlossen haben; begrüßt, dass bereits bei der Entwicklung des NEVV die Erweiterung berücksichtigt wurde und dass sich das NEVV derzeit als äußerst flexibles Instrument erweist; 119. stellt fest, dass es wahrscheinlich zu früh ist, um den Erfolg des Systems unter dem Gesichtspunkt der Versandunternehmen zu beurteilen, vermerkt aber, dass die Unternehmer sich in seiner Anwendung etwas zögerlich zeigen; fordert die Kommission auf, den Übergang zur Phase 3.2 des NEVV voranzutreiben, was hauptsächlich eine nationale Aufgabe ist, da erwartet wird, dass die Funktion der Garantieverwaltung, mit deren Abschluss in Phase 3.2 begonnen werden wird, als starker Anreiz für die Unternehmen wirken wird, das System anzuwenden; 120. vertritt die Auffassung, dass die 68 Mio. EUR, die bisher im Rahmen des Projekts ausgegeben wurden, sich nur mit einer erheblich größeren Mengen von Nutzern rentieren werden; ist außerdem der Ansicht, dass einer der Gründe für den niedrigen Anschlussgrad auf dem Beschluss basiert, eine so genannte „dezentrale Struktur“ zu verwenden, die voraussetzt, dass die nationalen Zollverwaltungen eine nationale Anwendung nutzen müssen, entgegen der so genannten „zentralen Struktur“, die auf einer gemeinschaftlichen Anwendung basiert, an die alle Zollverwaltungen angeschlossen sind; 121. stellt fest, dass die Realität weit entfernt ist von der Empfehlung des Untersuchungsausschusses, wonach alle nationalen Zolldienststellen funktionieren müssen, als ob es sich gegenüber den Unternehmen um eine einzige handelte; bedauert, feststellen zu müssen, dass die Kommission und die Unternehmensverbände zwar dieses Ziel unterstützen, die nationalen Zollverwaltungen sich aber sehr passiv zeigen; 122. stellt ferner fest, dass das NEVV Betrügereien mit Hilfe falscher Zollerklärungen weder verhüten noch direkt bekämpfen kann und diese nur durch physische Kontrollen aufgedeckt werden können; begrüßt die Tatsache, dass das NEVV, da es die Verwaltungsaufgaben der Zollbediensteten vereinfacht, dazu beitragen kann, Humanressourcen freizustellen, um diese Form von Betrug zu bekämpfen; fordert die Mitgliedstaaten auf, die freigestellten Ressourcen zur Durchführung weitreichender und wirksamer physischer Kontrollen zu nutzen; 123. stellt fest, dass die Kommission duldet, dass irrtümlich oder absichtlich falsch deklarierte Waren als nicht im Versandverfahren inbegriffen betrachtet werden, mit den Folgen, dass nicht auf die Garantie zurückgegriffen werden kann, dass die Papiere ins EU-Eingangsland zurückgesandt werden müssen und dass die Betrugsbekämpfung erschwert wird; fordert die Kommission auf, diese Praxis umgehend einzustellen und eine entsprechende Änderung des Zollkodex vorzuschlagen; 124. stellt fest, dass in vielen Zollverwaltungen Personal eher ab- statt aufgebaut wird, so dass viele Fälle von Falschdeklarationen und andere Unregelmäßigkeiten unentdeckt bleiben, die nur durch physische Kontrollen vor Ort und anhand der Papiere aufgedeckt werden können; stellt fest, dass die Kosten für eine Verstärkung des Kontrollpersonals durch erhöhte Zolleinnahmen mehr als wettgemacht werden; fordert die Kommission auf, die Mitgliedstaaten zu ermahnen, das für die physischen Kontrollen notwendige Personal auch in Anbetracht der Tatsache zu verstärken, dass der Anteil der Mitgliedstaaten an den Zolleinnahmen von 10 auf 25 % erhöht wurde; 125. vertraut darauf, dass die Behauptung der Kommission dahin gehend zutrifft, dass „die Kommission die Auffassung vertritt, dass das Ziel der Reduzierung der Betrugsfälle erreicht ist und dass das NEVV die Zielsetzungen, für die es geschaffen wurde, umfassend erfüllen wird“ (27); 126. fordert die Kommission auf, bis 15. Juni 2004 einen zusammenfassenden Bericht auszuarbeiten, der Auskunft gibt über die Umsetzung der 38 Empfehlungen, die der Untersuchungsausschuss 1997 abgab; 127. fordert die Kommission ferner auf, in seinem zuständigen Ausschuss auf der Grundlage eines vor dem Follow-up-Bericht an ihn übersandten schriftlichen kurzen Lageberichts die Weiterentwicklung des NEVV (und die möglichen Probleme) unter anderem in Bezug auf die Durchführung der Phase 3.2 darzulegen, ferner Auskunft zu geben über die Zahl der Benutzer, den Grad von deren Zufriedenheit, die Anwendung in den (neuen und derzeitigen) Mitgliedstaaten und das Niveau der Umsetzung seitens der nationalen Zollverwaltungen; Landwirtschaft Festsetzung der Beihilfesätze für d

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.