Europäische Union

2004/720/EG: Beschluss des Europäischen Parlaments vom 21. April 2004 über den Abschluss der Haushaltsrechnung für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Gemeinschaften für das Haushaltsjahr 2002 (Kommission)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32004B0720. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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en Widerstände, beseitigten Hindernisse und den Zeitplan für künftige Maßnahmen erhalten; 26. befürwortet die den so genannten „Vertrauensverträgen“ zugrunde liegende Idee; hat Verständnis dafür, dass diesbezüglich erst wenig Informationen vorliegen, da dieses Pilotprojekt noch am Anfang steht, möchte aber rechtzeitig über die Ergebnisse dieses Verfahrens sowie die Maßnahmen informiert werden, die ergriffen wurden, um die Unterzeichnung solcher Verträge trotz ihres freiwilligen Charakters zu fördern; begrüßt die Bereitschaft von Österreich und Dänemark, diese Maßnahme mit zu tragen, und fordert alle anderen Mitgliedstaaten dringend auf, ihrem Beispiel Folge zu leisten; 27. ist besorgt, dass im Rahmen des Europäischen Sozialfonds keine Vertrauensverträge mit den Mitgliedstaaten existieren (8); 28. vertritt die Auffassung, dass sowohl die Mitgliedstaaten als auch die Kommission an der Errichtung einer einheitlichen Rechnungsprüfungsstrategie für die der geteilten Verwaltung unterliegenden Programme arbeiten sollten; begrüßt in diesem Zusammenhang die von der Kommission und einigen Mitgliedstaaten unternommenen Anstrengungen zur Aufsetzung von Vertrauensverträgen; steht auf dem Standpunkt, dass parallel zu diesen Anstrengungen ein zuverlässiges Verfahren für die Abgabe einer Zuverlässigkeitserklärung durchgeführt werden sollte, das alljährlich auf der Ebene der für die Strukturfonds zuständigen Behörden in den Mitgliedstaaten abzuwickeln wäre und dessen Ergebnis auf Gemeinschaftsebene aufgegriffen würde; nimmt Kenntnis von dem Widerstand, den viele Mitgliedstaaten gegen den Plan einer solchen jährlichen Zuverlässigkeitserklärung, wie sie erstmals von der Kommission am 7. Oktober 2002 in einer Sitzung mit den zuständigen Ministern der Mitgliedstaaten vorgeschlagen wurde, geäußert haben; beanstandet jedoch die offenkundig fehlende Bereitschaft der Kommission, diese Vorschläge im Rahmen der Komitologie aktiver voranzutreiben; Einziehung 29. vermerkt im Lichte der Antworten der Kommission (9) die beträchtliche Fragmentierung im Bereich der Einziehung von zu Unrecht gezahlten Beträgen; 30. wünscht, über die Kriterien zur Harmonisierung der entsprechenden Verfahren sowie das Ausmaß, in dem sie eingehalten werden, unterrichtet zu werden; 31. fordert die Kommission auf, in ihrem Follow-up-Bericht eine vollständige, regelmäßig aktualisierte Übersicht zu liefern, die homogene Vergleiche zulässt und ausreichende Informationen enthält über ausstehende Beträge, die Zahl erledigter und noch abzuschließender Fälle sowie den Grad der Effizienz der einzelnen Einziehungsstellen; Reform der Kommission Allgemeine Aspekte 32. stellt fest, dass bei der Durchführung der im Weißbuch vorgesehenen verschiedenen Maßnahmen unterschiedliche Fortschritte erzielt wurden; stellt ferner fest, dass es trotz dieser Fortschritte in zahlreichen Bereichen Verzögerungen und Schwierigkeiten gibt, die überwunden werden müssen; 33. nimmt zur Kenntnis, dass die Kommission am 10. Februar 2004 ihren endgültigen Fortschrittsbericht über die im Anschluss an das Weißbuch über die Verwaltungsreform vom März 2000 eingeleiteten Maßnahmen (KOM(2004) 93) angenommen hat; erkennt an, dass die Annahme praktisch aller 98 Reformmaßnahmen den Abschluss der legislativen Phase bedeutet, dass der Reformschwung aber aufrecht erhalten werden muss, um die vollständige Umsetzung sicherzustellen; 34. erinnert daran, dass es von vorrangiger Bedeutung ist, dass bald Fortschritte im Bereich der „Verwaltungskultur“ erzielt werden und in diesem Zusammenhang alles daran gesetzt wird, dass das System, in dessen Mittelpunkt der bevollmächtigte Anweisungsbefugte steht, optimal funktioniert; hält weitere Anstrengungen für unerlässlich, damit das Personal sich seiner Verantwortung bewusst wird, so dass sich jeder Beamte oder Bedienstete, ungeachtet seiner Stellung in der Hierarchie, als Beteiligter und aktiver Teil der gemeinsamen Arbeit empfindet; erwartet, dass das Führungspersonal keine Anstrengungen auslässt, um dieses Ziel zu erreichen; 35. drängt darauf, dass die für eine optimale Durchführung der Reform noch notwendigen Anstrengungen im Bereich der Verwaltung der Humanressourcen (Ermittlung der Prioritäten, einschließlich der „negativen“ Prioritäten, Umverteilung der Ressourcen und Bereitstellung für vorrangige Maßnahmen, Bedarfsbewertung und geeignete Fortbildungsmaßnahmen, um das „Qualifikationsdefizit“ zu beseitigen) und der Umsetzung der 24 Kontrollnormen so bald wie möglich unternommen werden; erwartet, dass diese Fortschritte bereits in die nächsten jährlichen Tätigkeitsberichte einfließen; 36. begrüßt die Maßnahmen der Kommission, die weitere Fortschritte bei der Harmonisierung der Bedingungen, unter denen die Generaldirektoren in ihrem Jahresbericht Vorbehalte äußern, gewährleisten sollen; erwartet, dass diese Maßnahmen bei der Ausarbeitung der nächsten Jahresberichte Anwendung finden, damit die zum Ausdruck gebrachten Vorbehalte bewertet werden können und die Ermittlung der Abhilfemaßnahmen erleichtert wird; 37. hält den Teil der Reform, der mit der Änderung des Beamtenstatuts verbunden ist, ebenfalls für wichtig, da es sich hier um ein wesentliches Begleitinstrument zur Reform der Verwaltung der Humanressourcen handelt; erwartet von der Kommission daher, dass sie die einschlägige Stellungnahme des Parlaments berücksichtigt; 38. befürwortet die Maßnahmen der Kommission zur Konsolidierung einer umfassenden Doktrin für die Weitergabe von Informationen, stellt fest, dass eine derartige Doktrin nur dann echte Wirkung zeigen kann, wenn die Bediensteten darüber informiert sind; fordert die Kommission auf, dafür zu sorgen, dass diese Informationen für die Bediensteten frei verfügbar sind; Dezentrale Finanzkontrolle und Risikobewertung 39. erkennt an, dass die Kommission großen Einsatz bewiesen hat, um den Übergang von einem zentralen zu einem dezentralen Kontrollsystem (im Sinne einer Eigenkontrolle der Verwaltung) sicherzustellen, was unter anderem zur Folge hatte, dass über 200 Stellen von der GD Finanzkontrolle zum einen zu anderen Generaldirektionen zwecks Verstärkung ihrer internen Kontrollsysteme und zum anderen zum neuen Internen Auditdienst transferiert wurden; 40. erinnert daran, dass ein zentrales Element jeder Diskussion über die zweckmäßigste Struktur und Form der Finanzkontrolle die Frage sein wird, wie ein angemessenes Gleichgewicht zwischen operativen Anforderungen und Kontrollerfordernissen geschaffen werden kann; ist der Ansicht, dass eine ausschließlich formale Einhaltung der Vorschriften und Leitlinien nicht immer gleichbedeutend mit einer effizienten Aufgabenbewältigung ist; 41. ist der Ansicht, dass Kontrollmaßnahmen, die ausschließlich darauf gerichtet sind, formale Fehler zu vermeiden, einer Steigerung der Effizienz entgegenwirken können, da sie einem übermäßig regelgestützten Ansatz mit den bekannten Folgen eines Mangels an Flexibilität und eines Übermaßes an Bürokratie Vorschub leisten; ist der Auffassung, dass die Risikobewertung insofern ein entscheidendes Element bei der Organisation der internen Kontrollen darstellt, als nur mit Hilfe einer Risikobewertung sichergestellt werden kann, dass das Ergebnis der internen Kontrollen in einem angemessenen Verhältnis zu den Kosten steht; 42. stellt fest, dass die 24 internen Kontrollnormen, die den Rahmen für die internen Kontrollen in der Kommission bilden und die die Kommission 2000 verabschiedet, anschließend 2001 geändert hat, immer noch nicht uneingeschränkt in Kraft sind; weist darauf hin, dass Norm 11 wie folgt lautet: „Jede GD hat systematisch mindestens einmal jährlich die Risiken in ihren wichtigsten Tätigkeitsbereichen zu analysieren, Aktionspläne zu erarbeiten und Bedienstete mit ihrer Durchführung zu beauftragen.“ (10); 43. hält angesichts der Schlüsselrolle, die der Risikobewertung bei der internen Kontrolle zukommt, die Berichterstattung der Kommission über die Umsetzung dieser Normen für beunruhigend und unbefriedigend (11); fordert die Kommission daher auf, sowohl der Durchführung der Risikobewertung als auch der Umsetzung der übrigen Komponenten des internen Kontrollsystems einen höheren Stellenwert einzuräumen; erwartet eine rasche allgemeine Anwendung der internen Kontrollnormen (12); 44. bedauert den Mangel an Wirtschaftsprüfern in der Kommission; vermerkt die hohe Wechselrate bei den Rechnungsführern im Jahr 2002; Reform des Rechnungsführungssystems 45. stellt fest, dass das künftige Rechnungsführungssystem alle für die periodengerechte Buchführung benötigten Funktionen, Datenkonsistenz und sicheren Zugang gewährleisten sollte; 46. betont, dass eine der Fragen ist, ob die Kommission ein radikales Konzept wählen und direkt auf ein voll integriertes, ein einziges Paket umfassendes System übergehen oder allmählich mittels einer Übergangsphase, in der die Erfordernisse der lokalen Systeme berücksichtigt werden, zum neuen System übergehen sollte; 47. nimmt zur Kenntnis, dass die Kommission das letztgenannte Konzept als sicherere Methode bevorzugt, auch weil eine Validierung in großem Umfang erforderlich ist, bevor die lokalen Systeme mit dem Zentralsystem verbunden werden können; 48. nimmt die folgenden Fortschritte zur Kenntnis, die bei der Implementierung der ersten Stufen der Reform 2003 erzielt wurden: a) Definition der Rechnungsführungsnormen, b) Dokumentation des Nutzerbedarfs, c) Definition der Rechnungsführungstatbestände, d) Kontenplan für die Kodierung aller Transaktionen, e) Leitfaden für die Rechnungsführung; 49. nimmt die von Price Waterhouse Coopers durchgeführte Durchführbarkeitsstudie über das Projekt der Kommission zur Modernisierung des Rechnungsführungssystems und ihre wichtigsten Empfehlungen für den erfolgreichen Abschluss des Vorhabens zur Kenntnis; 50. erinnert daran, dass sich die Haushaltsordnung auf ein duales System stützt, das die periodengerechte Buchführung für die allgemeinen Jahresabschlüsse und die nach dem Kassenprinzip erfolgende Haushaltsbuchführung miteinander verbindet; stellt fest, dass diese Regelung für die Rechnungsführungsmethoden des öffentlichen Sektors im Einklang mit den Vorgaben des Internationalen Verbands der Wirtschaftsprüfer steht und dieses System von den meisten Mitgliedstaaten angewendet wird; weist jedoch darauf hin, dass dieses System eine ständige Abstimmung zwischen dem Haushaltsvollzug und der Ergebnisübersicht erfordert; 51. stellt fest, dass dieses „duale System“ die Anwendung der doppelten Buchführung für die allgemeine Rechnungslegung ermöglicht, während die einfache Buchführung bei den Haushaltskonten beibehalten wird; diese wird von der Haushaltsbehörde verwendet, um den Stand der Ausführung des Haushaltsplans zu überprüfen; 52. würdigt die Anstrengungen der Kommission, an dem in der geltenden Regelung vorgegebenen Zeitplan festzuhalten, obwohl dieser angesichts der Erfahrungen in mehreren Mitgliedstaaten, die einen ähnlichen Prozess der Modernisierung der Rechnungsführung für den öffentlichen Sektor eingeleitet haben, außerordentlich knapp bemessen ist; hält es daher für zweckmäßig, einen abgestuften Ansatz zu wählen, bei dem man sich zu allererst darauf konzentriert, alle größeren Schwachstellen in Bezug auf die Sicherheit und Diskrepanzen in der Buchführung zu beseitigen, zweitens sicherstellt, dass der Jahresabschluss 2005 auf periodengerechter Grundlage erfolgt, und schließlich dafür Sorge trägt, dass ein kohärentes und integriertes System eingeführt wird, um die neue Architektur zu unterstützen; 53. ist der Auffassung, dass alle EU-Organe und dezentralen Einrichtungen sicherstellen müssen, dass sie auch über Buchführungssysteme verfügen, die mit dem neuen Rahmen vereinbar sind und auf Prinzipien und Standards beruhen, die den in der Haushaltsordnung geforderten entsprechen; 54. ist der Auffassung, dass die uneingeschränkte Mitarbeit und Beteiligung aller Abteilungen der Kommission („stakeholders“) für den Erfolg der Modernisierung des Rechnungsführungssystems von wesentlicher Bedeutung ist; erwartet darüber hinaus, dass die Generaldirektion Haushalt dem Nutzerbedarf so weit wie möglich Rechnung trägt; 55. betont, dass es für das Parlament absolut vorrangig ist, dass die Daten in dem neuen System einheitlich sind und insbesondere ein zentrales Rechnungsregister und eine Datenbank der Bieter eingerichtet werden, die vollständige, genaue und detaillierte Informationen über den Stand der vertraglichen Beziehungen der Organe enthalten; 56. verweist auf den auf 2005 festgesetzten Termin für die Validierung der Schnittstellen zwischen den lokalen Systemen und dem zentralen System, nach dem diejenigen Daten, die von nicht validierten Systemen geliefert werden, nicht erkannt werden; wünscht Zusicherungen, dass dieser Termin für alle Dienststellen ohne Ausnahme eingehalten wird; 57. erkennt an, dass die in der oben genannten Mitteilung der Kommission vom Dezember 2002 erläuterte Option 3 das einzig realistische, wenn auch nur für einen Übergangszeitraum geltende Konzept ist, um die wesentlichen Anforderungen eines modernen periodengerechten Rechnungsführungssystems bis zum 1. Januar 2005 zu erfüllen und den sektoralen Erfordernissen der mit der Ausführung beschäftigten Dienststellen Rechnung zu tragen; betont, dass der Termin 2005, der in der neuen Haushaltsordnung festgelegt wurde und somit ein vorrangiges Ziel für das Parlament darstellt, nicht das Ende des Reformprozesses ist, da das IT-System zur Unterstützung der neuen Architektur für den Bereich der Rechnungslegung noch eingerichtet werden muss, um das Ziel eines voll integrierten Systems (wie in Option 2 festgelegt) zu erreichen; 58. erinnert daran, dass sowohl der Interne Auditdienst als auch der Europäische Rechnungshof im Kontext des Rechnungsführungssystems Beobachterstatus im Ausschuss für Rechnungsführungsstandards und im Projektaufsichtsrat haben, und fordert sie auf, rechtzeitige Hilfestellung zu geben und, wenn nötig, frühzeitig eine Warnung auszusprechen, die die Projektverantwortlichen bei der Implementierung der verschiedenen Stufen zu beachten haben; Kontrollstrukturen nach der Reform Allgemeine Fragen 59. weist darauf hin, dass die Verwaltungsreform eines der Hauptziele der derzeitigen Kommission war, dass das Weißbuch „Die Reform der Kommission“ am 1. März 2000 gebilligt wurde und die Kommission sich verpflichtete, ein ehrgeiziges Programm mit dem Ziel umzusetzen, Unabhängigkeit, Verantwortlichkeit, Wirksamkeit, Transparenz und Zugrundelegung der höchsten Verantwortungsnormen zu stärken; hebt hervor, dass zahlreiche sehr wichtige und notwendige Schritte in die korrekte Richtung unternommen wurden und es weiterhin notwendig ist, die Beseitigung möglicher Hindernisse für die Reform in Angriff zu nehmen; 60. vertritt die Auffassung, dass die allgemeinen Bedingungen der Verträge mit europäischen Institutionen die Vertragsparteien zu einer umfassenden Zusammenarbeit verpflichten müssen, was die Klarstellung der schlussendlichen Inhaber wichtiger Positionen in einem Unternehmen in Fällen angeht, in denen Grund zu dem Verdacht auf einen möglichen Interessenkonflikt besteht; 61. weist darauf hin, dass die Prüfung der bei Eurostat aufgedeckten Probleme zeigt, dass Schutzmechanismen gegen die Verschleierung wichtiger Informationen existieren müssen; 62. stellt fest, dass Finanzmanagement und Kontrollstrukturen inzwischen die folgenden entscheidenden organisatorischen Elemente beinhalten: a) Generaldirektoren als bevollmächtigte Anweisungsbefugte, b) Interner Auditdienst, c) Auditbegleitausschuss, d) Interne Auditkapazitäten (auf Ebene der GD), e) Rechnungsführer, f) Zentraler Finanzdienst in der Generaldirektion Haushalt; 63. vertritt die Auffassung, dass die Eurostat-Affäre die Notwendigkeit offenbart hat, die zwischen den verschiedenen Akteuren und zwischen den einzelnen Kommissionsmitgliedern sowie dem Kollegium der Kommissionsmitglieder existierenden Beziehungen ebenso wie die Funktionsweise der Verantwortungskette zu überprüfen, um zu gewährleisten, dass Fortschritte nicht nur im Bereich des Finanzmanagements, sondern auch in der Leitungsstruktur der Kommission erreicht werden; 64. bekräftigt Ziffer 1 seiner Entschließung vom 4. Dezember 2003 (13), dass es ein Fehler war, die Zuständigkeiten für die Aufstellung des Haushaltsplans, die Buchführung und die Betrugsbekämpfung in den Händen eines Kommissionsmitglieds zu konzentrieren, da dies unweigerlich zu einem Interessenkonflikt führt; bekräftigt seine nachdrückliche Forderung, dass dieser Interessenkonflikt in Zukunft vermieden wird; fordert die Kommission auf, Schritte zu unternehmen, um die Verantwortung von Mitgliedern der Kommission für die Bereiche Haushalt und Haushaltskontrolle voneinander zu trennen; 65. betont die politische Bedeutung, die es den Feststellungen und Schlussfolgerungen unter der Rubrik „Eurostat“ aus seiner Entschließung vom 29. Januar 2004 (14) beimisst, die die Folgemaßnahmen im Anschluss an die Entlastungen von 2001 bezüglich der Klärung der Zuständigkeiten im Zusammenhang mit den Vorkommnissen bei Eurostat betreffen, und stellt fest, dass in der von OLAF gegenüber den Justizbehörden gegebenen Darstellung der bei Eurostat aufgetretenen Unregelmäßigkeiten Wachsamkeit für den Fall empfohlen wird, dass es notwendig sein sollte, die politische Verantwortung der zuständigen Mitglieder der Kommission, je nach Ablauf der anhängigen Gerichtsverfahren, einzufordern; Generaldirektoren als bevollmächtigte Anweisungsbefugte 66. vertritt die Auffassung, dass sich Effizienz, Transparenz und Rechenschaftspflicht durch die Einführung eines Systems verbessern, das von jedem Generaldirektor oder Dienststellenleiter einen jährlichen Tätigkeitsbericht einschließlich einer Erklärung über das Ausmaß des Vertrauens in die Wirksamkeit der Kontrollen seiner Abteilung verlangt, und zwar in einem solchen Umfang, dass diese Dokumente inzwischen bereits ein entscheidendes Instrument im Rahmen der jährlichen Bewertung der Haushaltsführung seitens des Rechnungshofs sind; 67. bekräftigt seine bereits in Ziffer 20 seiner Entschließung vom 4. Dezember 2003 formulierten Forderungen und Empfehlungen, dass in der Haushaltsordnung wirksamere Kontrollen der Generaldirektoren in ihrer Eigenschaft als Anweisungsbefugte vorzusehen sind, um Machtmissbrauch zu verhindern, dass der Rechnungsführer der Kommission zumindest stichprobenartig die Informationen überprüfen muss, die ihm von den Anweisungsbefugten übermittelt werden und dass die so genannten Internen Auditkapazitäten in den Generaldirektionen nicht länger nur den Generaldirektoren, sondern auch dem Internen Prüfer unterstellt werden; 68. bedauert erneut, dass die Kommission seiner bereits in Ziffer 21 seiner oben genannten Entschließung vom 4. Dezember 2003 formulierten Forderung nicht nachgekommen ist, die nötigen legislativen Vorschläge zur Änderung der Haushaltsordnung beziehungsweise zur Änderung der dazugehörigen Durchführungsbestimmungen vorzulegen; 69. ist der Ansicht, dass jedes Kommissionsmitglied für die Dienststellen rechenschaftspflichtig ist, die seiner Verantwortung unterstehen, sowie dafür sorgen muss, dass die Zielsetzungen dieser Dienststellen unter umfassender Achtung der Grundsätze einer wirtschaftlichen Haushaltsführung erreicht werden; 70. erwartet, dass dem in Ziffer 30 erster Gedankenstrich seiner oben genannten Entschließung vom 29. Januar 2004 geäußerten Wunsch nach strukturellen Veränderungen in den Beziehungen zwischen den Mitgliedern der Kommission und den Generaldirektoren Folge geleistet wird; Interner Auditdienst 71. weist darauf hin, dass der Interne Prüfer in der Durchführung seiner Aufgaben gemäß der Haushaltsordnung (Kapitel 8 Artikel 85) unabhängig ist; betont, dass Artikel 85 der Haushaltsordnung direkt auf die einschlägigen internationalen Normen Bezug nimmt und dass diese Normen internationale Standards für die berufliche Praxis der Innenrevision sind, die vom Institut für interne Prüfer (www.theiia.org) ausgearbeitet wurden; 72. hebt insbesondere folgende Normen hervor (15): „1100 Unabhängigkeit und Objektivität Die interne Prüftätigkeit muss unabhängig sein, und die internen Prüfer müssen bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben objektiv sein. 1110 Organisatorische Unabhängigkeit Der leitende Prüfer muss auf einer Organisationsebene verantwortlich sein, die erlaubt, dass die internen Prüfer ihre Verantwortlichkeiten erfüllen. 1110.A1 Die interne Prüftätigkeit muss frei sein von Eingriffen bezüglich der Bestimmung ihres Aufgabenbereichs, der Durchführung der Aufgaben und der Weiterleitung der Ergebnisse“; 73. vertritt folglich die Auffassung, dass der Interne Auditdienst eng an die Präsidentschaft der Kommission angebunden sein muss; unterstreicht, dass es sehr wichtig ist, dass dieser Dienst außerhalb der Hierarchie jeder einzelnen Generaldirektion angesiedelt wird, um eine effektive interne Kontrolle zu gewährleisten; Auditbegleitausschuss 74. stellt fest, dass der Auditbegleitausschuss (APC) im Rahmen der „Charta des Internen Auditdiensts der Kommission“ (SEK(2000) 1801/2 vom 31. Oktober 2000) (16) eingesetzt wurde und die Hauptaufgabe hat, die Maßnahmen zu verfolgen, die in den Generaldirektionen und Dienststellen als Ergebnis der Analysen, Einschätzungen und Empfehlungen der internen und externen Rechnungsprüfer eingeleitet wurden; 75. vertritt ebenso die Auffassung, dass der Auditbegleitausschuss das Kollegium der Kommissionsmitglieder dahin gehend unterstützt, dass sichergestellt wird, dass die Dienststellen der Kommission der Tätigkeit des Internen Auditdiensts Rechnung tragen, und insofern der Kommission die geeigneten Maßnahmen vorschlagen kann; 76. begrüßt die Antwort der Kommission, dass der Auditbegleitausschuss das Kollegium über jeden möglichen Konfliktpunkt im Rahmen seiner Tätigkeit unterrichtet, in Bezug auf den das Kollegium etwas unternehmen sollte, wobei alle Protokolle der Sitzungen dieses Ausschusses dem Generalsekretär übermittelt werden (17); 77. weist darauf hin, dass der Rechnungshof in seinem Jahresbericht 2001 in Bezug auf die Tatsache, dass den Vorsitz des Auditbegleitausschusses der für den Haushalt zuständige Kommissar führt, die Auffassung vertrat: „was den üblichen Regeln zuwider läuft, wonach ausgeschlossen ist, dass der Vorsitzende eines Auditausschusses in der betreffenden Organisation eine Funktion ausübt, die Anlass zu einem Interessenkonflikt geben kann“ (Ziffer 9.56) (18); ist der

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.