Europäische Union

1999/195/EG: Entscheidung der Kommission vom 1. Juli 1998 über die von Italien zugunsten der Keller SpA und der Keller Meccanica SpA gewährten oder zu gewährenden Beihilfen (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1998) 2047) (Nur der italienische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR)

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Quellenkennung: 31999D0195. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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emeinschaft (7) eine stärkere Trennung der Verwaltung der Eisenbahninfrastruktur von der Erbringung von Eisenbahnverkehrsleistungen vorsieht. Der innergemeinschaftliche Handel mit Eisenbahnfahrzeugen (8) belief sich 1993 auf 1,5 Mrd. ECU, 1994 auf 2,6 Mrd. ECU, 1995 auf 1,4 Mrd. ECU und 1996 auf 1,2 Mrd. ECU. Der Anteil Italiens läßt sich wie folgt beziffern: >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Nach Angaben Italiens betrugen die Ausfuhren von Eisenbahnfahrzeugen der Keller SpA nach Deutschland 1991, 1992 und 1993 7 414 Mio. ITL, 18 968 Mio. ITL bzw. 6 820 Mio. ITL. VI Italien hat die staatliche Bürgschaft für einen Teil der zinsgünstigen Darlehen an die Keller SpA und die Keller Meccanica SpA als Umstrukturierungsbeihilfen bezeichnet. Demzufolge sind auch die Darlehen selbst als Finanzhilfen zur Umstrukturierung zu betrachten. Auch wenn die Beihilfeelemente beider zinsgünstigen Darlehen als Rettungsbeihilfen zu betrachten wären, könnten sie nach den Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten nicht genehmigt werden. Insbesondere erfuellen sie nicht alle Voraussetzungen dieser Leitlinien und wurden vor allem nicht für die Zeit gewährt, die zur Aufstellung des notwendigen und realistischen Sanierungsplans erforderlich ist. Nur falls die Kommission den Umstrukturierungsplan noch am Ende des Zeitraums, für den die Rettungsbeihilfe gewährt wurde, prüft, kann sie eine Verlängerung der Rettungsbeihilfe bis zum Abschluß dieser Prüfung befürworten. Im vorliegenden Fall soll es die Beihilfe den beiden Unternehmen ermöglichen, die laufenden Aufträge auszuführen. In Anbetracht der Auftragstermine (31 bis 39 Monate) geht die Laufzeit der Darlehen weit über die sechs Monate hinaus, für die normalerweise eine Rettungsbeihilfe genehmigt wird. Außerdem, wie noch zu erläutern sein wird, bezwecken die der Kommission übermittelten Pläne lediglich die Ausführung der Aufträge und können nicht als Umstrukturierungspläne zur Wiederherstellung der langfristigen Rentabilität des Unternehmens angesehen werden. Nach den EU-Leitlinien über staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten werden Umstrukturierungsbeihilfen grundsätzlich nur unter solchen Umständen genehmigt, unter denen nachgewiesen werden kann, daß ihre Genehmigung im Gemeinschaftsinteresse liegt. Dies ist nur dann möglich, wenn strenge Kriterien erfuellt werden und den möglichen wettbewerbsverfälschenden Wirkungen der Beihilfen in vollem Umfang Rechnung getragen wird. Die Kommission kann die Beihilfe nur genehmigen, wenn der Umstrukturierungsplan die nachstehenden Voraussetzungen sämtlich erfuellt: - Wiederherstellung der langfristigen Rentabilität und Lebensfähigkeit innerhalb eines angemessenen Zeitraums auf der Grundlage realistischer Annahmen hinsichtlich der künftigen Betriebsbedingungen. Eine Umstrukturierungsbeihilfe muß also an ein tragfähiges Umstrukturierungs-/Sanierungsprogramm geknüpft sein, das der Kommission im nötigen Detail vorgelegt wird; - Vermeidung unzumutbarer Wettbewerbsverfälschungen durch die Beihilfe; - angemessenes Verhältnis zwischen Kosten und Nutzen der Umstrukturierung; - vollständige Durchführung des Umstrukturierungsplans und Vorlage von ausführlichen Jahresberichten an die Kommission. Im Fall der Keller SpA und der Keller Meccanica SpA hat Italien Sanierungspläne zur Ausführung der laufenden Aufträge als Mittel zur Wiederherstellung der Rentabilität beider Unternehmen vorgelegt. Außerdem bestand die Möglichkeit, daß neue Aufträge angenommen würden, falls die bereits laufenden vorzeitig abgeschlossen würden. Alle geplanten Maßnahmen, einschließlich der Erneuerung der Produktionsanlagen und der Modernisierung der Maschinen, dienen diesem Zweck. Der von der Keller SpA der Kommission zugeleitete Finanzplan sieht nach Ausführung der Aufträge ein positives Endergebnis von 1 805 Mio. ITL vor. Im Fall der Keller Meccanica SpA wird dieses Ergebnis mit 8 300 Mio. ITL angesetzt. Bei Verfahrenseinleitung hatte keines der beiden Unternehmen Neuaufträge zu verzeichnen. Die Kommission konnte nicht schließen, daß die von beiden Unternehmen ausgearbeiteten Umstrukturierungspläne langfristig die Rentabilität wiederherstellen würden, weil auch bei Ausführung der laufenden Aufträge die erwarteten Ergebnisse nicht ausreichen würden, um die erlittenen Verluste auszugleichen. In seiner Stellungnahme zur Verfahrenseinleitung hat Italien auf die Besonderheit der Bestimmungen des Gesetzes 95/1979 hingewiesen, daß mit der Sonderverwaltung die Fortsetzung der Tätigkeit des insolventen Unternehmens bezweckt wird, wo sich unter Umständen seine Sanierung durch die Übertragung auf Private in kürzest möglicher Zeit abzeichnet. Das Sanierungsprogramm kann sich offensichtlich nicht über einen längeren Zeitraum als die Sonderverwaltung (höchstens vier Jahre) erstrecken. Die Zukunft der beiden Unternehmen nach dieser Zeit muß von dem etwaigen privaten Käufer entschieden werden. Außerdem haben die sardischen Behörden erläutert, daß die Aufgaben des Sonderkommissars im Fall der Keller Meccanica SpA im Rahmen der Sonderverwaltung nicht struktureller Art sind, sondern auf die Ausführung der laufenden Aufträge abzielen. Italien hat in seinem letzten Schreiben vom 27. Januar 1998 die Kommission von der Einleitung des Verkaufs der Betriebe der Keller SpA und der Keller Meccanica SpA unterrichtet, weshalb sich die Vorlage eines Umstrukturierungsplans nunmehr erübrigt. Auf der Grundlage obiger Angaben kann die Kommission ihre ersten Schlußfolgerungen nicht revidieren, daß das vom Sonderkommissar für die Keller SpA und die Keller Meccanica SpA im Rahmen des Gesetzes 95/1979 ausgearbeitete "Sanierungsprogramm" nur einen Finanzplan mit dem Ziel darstellt, die zum Zeitpunkt der Anwendung des Gesetzes eingegangenen Aufträge auszuführen. Das Sanierungsprogramm kann nicht als Umstrukturierungsplan im Sinne der Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten betrachtet werden, da es sich nicht um einen realistischen, zusammenhängenden und weitreichenden Plan zur Wiederherstellung der langfristigen Rentabilität des Unternehmens handelt. Um dem Kriterium der Rentabilität zu entsprechen, muß der Umstrukturierungsplan es dem Unternehmen ermöglichen, seine gesamten Kosten, einschließlich Tilgungen und finanzielle Lasten, zu decken, und außerdem einen minimalen Kapitalertrag abwerfen, damit das Unternehmen nach Durchführung des Umstrukturierungsprogramms keine weiteren staatlichen Beihilfen mehr benötigt und sich unter Nutzung seiner eigenen Ressourcen der Marktkonkurrenz stellen kann. Dies ist im vorliegenden Fall eindeutig nicht gegeben. Die Maßnahme bezweckte, die Tätigkeit beider Unternehmen während eines bestimmten Übergangszeitraums, bis ein privater Käufer gefunden wird, aufrechtzuerhalten. Italien räumt sogar ein, daß jede Initiative zur Sicherung der künftigen Rentabilität der Unternehmen von dem potentiellen privaten Käufer ausgehen muß, sobald die Zwangsverwaltung eingestellt wird. Es ist daher festzustellen, daß die erste und wichtigste Voraussetzung der Leitlinien (ein Plan zur Wiederherstellung der langfristigen Rentabilität des Unternehmens) nicht erfuellt ist. Ebensowenig ist die Bedingung der Vermeidung unzumutbarer Wettbewerbsverfälschungen durch die Beihilfen erfuellt, da beide Unternehmen in der Übergangszeit zum Schaden der keine Beihilfen erhaltenden Konkurrenten des Bereichs künstlich am Leben gehalten werden. Außerdem ist nicht ausgeschlossen, daß die beiden Unternehmen Neuaufträge erhalten. Deshalb können auf die Beihilfeelemente, die in den zinsgünstigen Darlehen in Höhe von 33 839 Mio. ITL an die Keller SpA bzw. 6 500 Mio. ITL an die Keller Meccanica SpA enthalten sind, nicht die Ausnahmebestimmungen des Artikels 92 Absatz 3 Buchstabe c) angewendet werden, der allein für Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen für Unternehmen in Schwierigkeiten gilt. Die Ausnahmeregelung des Artikels 92 Absatz 3 Buchstabe a) ist insofern nicht anwendbar, als die Beihilfe nicht auf die Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung von Gebieten mit außergewöhnlich niedriger Lebenshaltung abzielt. Würden beide Gesellschaften nach Ablauf der vierjährigen Zwangsverwaltung privatisiert, hätte die Kommission aus den genannten Gründen die gleichen Schlüsse gezogen. Dies hätte die Kommission jedoch nicht davon entbunden, zu den Maßnahmen Stellung zu beziehen, die während der Übergangszeit der Zwangsverwaltung getroffen wurden und die unabhängig von einer potentiellen Veräußerung getrennt beurteilt werden müssen. Auch der Umstand, daß beide Unternehmen der Sonderverwaltung unterliegen, ändert nichts an den Schlußfolgerungen der Kommission. Im früheren Fall einer staatlichen Beihilfe (staatliche Beihilfe C 8/96 Ferdofin Srl (9)) hat die Kommission die Auffassung vertreten, daß die Ferdofin aufgrund des Gesetzes 95/1979 gewährte Beihilfe eine staatliche Beihilfe darstellte, weil die aufgrund des genannten Gesetzes ergriffenen Maßnahmen nicht für alle Unternehmen, sondern nur für die größten (über 300 Beschäftigte) bestimmt sind, und daß das Verfahren selbst im Ermessen der Verwaltung steht. Da kein echter Umstrukturierungsplan vorlag, hat die Kommission den Fall abgeschlossen, indem sie die Rückforderung der von den italienischen Behörden der Ferdofin gewährten Beihilfe angeordnet hat. Im Einklang mit dieser Entscheidung dürfen Fälle wie der vorliegende die Kommission nicht dazu veranlassen, einen unterschiedlichen Standpunkt zu vertreten. VII Die Beihilfeelemente können als Unterschiedsbetrag zwischen den für die Gesellschaften geltenden Zinssätzen und dem Referenzzinssatz berechnet werden, der für die Ermittlung des Nettosubventionsäquivalents der Regionalbeihilfen in Italien 1995 herangezogen wurde, das heißt 11,35 %. Daraus ergibt sich ein Beihilfeelement in Höhe von 4 288 Mio. ITL für das zinsgünstige Darlehen an die Keller SpA und ein Beihilfeelement in Höhe von 903 Mio. ITL für das zinsgünstige Darlehen an die Keller Meccanica SpA. Daraus ist zu schließen, daß die Zinsverbilligungen, die sich im Fall des zinsgünstigen Darlehens an die Keller SpA auf 4 288 Mio. ITL und im Fall des zinsgünstigen Darlehens an die Keller Meccanica SpA auf 903 Mio. ITL belaufen, als unrechtmäßig und mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar zu erklären sind. Wenn die Kommission feststellt, daß eine unrechtmäßig gewährte Beihilfe gemäß Artikel 93 Absatz 2 EG-Vertrag mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar ist, kann sie dem Mitgliedstaat auferlegen, diese vom Empfänger zurückzufordern, wie der Gerichtshof in seinen Urteilen in den Rechtssachen 70/72 Kommission gegen Deutschland (10) 310/85 Deufil gegen Kommission (11) und C-5/89 Kommission gegen Deutschland (12) bestätigt hat. Italien wird daher aufgefordert, die notwendigen Schritte vorzunehmen, um die unrechtmäßige und mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbare Beihilfe zurückzufordern - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Bedingungen, unter denen zinsgünstige Darlehen in Höhe von 33 839 Mio. ITL der Keller SpA und in Höhe von 6 500 Mio. ITL der Keller Meccanica SpA gewährt wurden, entsprechen nicht denjenigen, die in den von der Kommission genehmigten Regionalbeihilferegelungen vorgesehen sind. Außerdem wurden diese Darlehen gewährt, bevor sich die Kommission gemäß Artikel 93 Absatz 3 EG-Vertrag zu den später an diesen Regelungen vorgenommenen Änderungen äußern konnte. Artikel 2 Die in Form von Zinsverbilligungen gewährten Beihilfen in Höhe von 4 288 Mio. ITL an die Keller SpA und in Höhe von 903 Mio. ITL an die Keller Meccanica SpA sind unrechtmäßig. Auf diese Beihilfen ist keine der Ausnahmebestimmungen nach Artikel 92 Absätze 2 und 3 EG-Vertrag oder nach Artikel 61 Absätze 2 und 3 EWR-Abkommen anwendbar. Sie sind deshalb im Sinne des Artikels 92 Absatz 1 EG-Vertrag und des Artikels 61 Absatz 1 EWR-Abkommen mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar. Artikel 3 Italien trifft die geeigneten Maßnahmen, um die Rückzahlung der unrechtmäßig gezahlten Beihilfen nach Artikel 2 sicherzustellen. Die Rückzahlung erfolgt im Einklang mit den in Italien geltenden Verfahren und sonstigen Vorschriften. Die zurückzuzahlenden Beträge sind ab dem Zeitpunkt der Beihilfegewährung bis zum Zeitpunkt der tatsächlichen Rückzahlung zu verzinsen. Die Zinsen werden auf der Grundlage des Referenzsatzes berechnet, der in Italien zum Zeitpunkt der Rückzahlung für die Berechnung des Nettosubventionsäquivalents der Regionalbeihilfen herangezogen wird. Artikel 4 Italien teilt der Kommission innerhalb von zwei Monaten nach Bekanntgabe dieser Entscheidung die Maßnahmen mit, die es getroffen hat, um ihr nachzukommen. Artikel 5 Diese Entscheidung ist an die Italienische Republik gerichtet. Brüssel, den 1. Juli 1998 Für die Kommission Karel VAN MIERT Mitglied der Kommission (1) ABl. C 368 vom 23. 12. 1994, S. 12. (2) ABl. C 140 vom 7. 5. 1997, S. 12. (3) ABl. C 213 vom 19. 8. 1992, S. 2. (4) Panorama der EU-Industrie 97, Europäische Kommission. (5) ABl. L 297 vom 29. 10. 1990, S. 1. (6) ABl. L 164 vom 30. 6. 1994, S. 3. (7) ABl. L 237 vom 24. 8. 1991, S. 25. (8) Eurostat, Intra European Union Statistics. (9) ABl. L 306 vom 11. 11. 1997, S. 25. (10) Slg. 1973, 813. (11) Slg. 1987, 901. (12) Slg. 1990, I-3437.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.