Europäische Union

1999/195/EG: Entscheidung der Kommission vom 1. Juli 1998 über die von Italien zugunsten der Keller SpA und der Keller Meccanica SpA gewährten oder zu gewährenden Beihilfen (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1998) 2047) (Nur der italienische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR)

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Avis juridique important | 31999D0195 1999/195/EG: Entscheidung der Kommission vom 1. Juli 1998 über die von Italien zugunsten der Keller SpA und der Keller Meccanica SpA gewährten oder zu gewährenden Beihilfen (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1998) 2047) (Nur der italienische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) Amtsblatt Nr. L 063 vom 12/03/1999 S. 0055 - 0062 ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 1. Juli 1998 über die von Italien zugunsten der Keller SpA und der Keller Meccanica SpA gewährten oder zu gewährenden Beihilfen (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1998) 2047) (Nur der italienische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) (1999/195/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 93 Absatz 2 Unterabsatz 1, gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a), nachdem sie den Beteiligten aufgrund dieser Artikel eine Frist zur Äußerung gesetzt hatte, in Erwägung nachstehender Gründe: I Mit Schreiben vom 12. April 1996 und 2. Mai 1996 hat Italien der Kommission seine Absicht mitgeteilt, den Unternehmen Keller SpA und Keller Meccanica SpA, die beide als zahlungsunfähig erklärt und seit 1994 der Sonderverwaltung unterstellt waren, nach Artikel 2a des Gesetzes 95/1979 staatliche Bürgschaften zu gewähren. Beide Unternehmen gehören zur Keller-Gruppe, die Eisenbahnfahrzeuge herstellt. Die Obergesellschaft Keller SpA mit Sitz in Sizilien beschäftigt 294 Arbeitnehmer. Die von der Keller SpA kontrollierte Keller Meccanica SpA mit Sitz in Sardinien zählt 319 Beschäftigte. Aufgrund des Gesetzes 95/1979 wurde ein Sonderbeauftragter ernannt, der für die Ausarbeitung der Sanierungsprogramme für beide Unternehmen zuständig ist. Diese Sonderprogramme, die mit Ministerialerlaß vom 22. Dezember 1994 genehmigt wurden, sahen unter anderem die Ausführung der bereits eingegangenen Aufträge vor, um die Rentabilität der beiden Gesellschaften im Hinblick auf ihre Veräußerung wiederherzustellen; anderenfalls sollten die Gesellschaften liquidiert werden. Die Verwirklichung der Pläne hat sich wegen Schwierigkeiten bei der Aufbringung der notwendigen Finanzmittel verzögert. Was die Finanzierung betrifft, hat die Keller SpA von der Irfis-Mediocredito della Sicilia ein Vorzugsdarlehen in Höhe von 33 839 Mio. ITL erhalten und die Keller Meccanica SpA ein Vorzugsdarlehen in Höhe von 6 500 Mio. ITL von der Società Finanziaria Industriale Rinascita Sardegna - Sfirs SpA. Beide Darlehen wurden zu einem Zinssatz gewährt, der unter dem entsprechenden Referenzsatz für Italien lag (11,35 % im Jahr 1995). II Wegen der von Italien übermittelten unzureichenden Angaben und der erheblichen Zweifel hinsichtlich der ihr notifizierten Maßnahmen hat die Kommission am 10. Februar 1997 beschlossen, das Verfahren nach Artikel 93 Absatz 2 einzuleiten in bezug auf: - das von der Irfis-Mediocredito della Sicilia SpA der Keller SpA gewährte Vorzugsdarlehen in Höhe von 33 839 Mio. ITL zum Jahreszins von 4 %; - das von der Società Finanziaria Industriale Rinascita Sardegna - Sfirs SpA der Keller Meccanica SpA gewährte Vorzugsdarlehen in Höhe von 6 500 Mio. ITL zum Jahreszins von 5 %; - die geplante Gewährung staatlicher Bürgschaften gemäß Artikel 2a des Gesetzes 95/1979 zugunsten der Keller SpA und der Keller Meccanica SpA zur 50%igen Sicherung der erwähnten Vorzugsdarlehen. Damals konnte die Kommission die im Sanierungsprogramm enthaltenen Maßnahmen nicht als Umstrukturierungsmaßnahmen ansehen, weil die Voraussetzungen der Leitlinien für die Beurteilung von staatlichen Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten (1) nicht erfuellt waren. Insbesondere fehlte ein durchführbarer zusammenhängender und auf lange Sicht angelegter Plan zur Wiederherstellung der langfristigen wirtschaftlichen und finanziellen Rentabilität der Unternehmen. Außerdem dürften die beiden zinsgünstigen Darlehen unter Verletzung von Artikel 93 Absatz 3 EG-Vertrag gewährt worden sein, nach dem die Mitgliedstaaten verpflichtet sind, die Kommission von jeder beabsichtigten Einführung oder Umgestaltung von Beihilfen zu unterrichten. III Die Kommission hat Italien mit Schreiben vom 5. März 1997 von ihrer Entscheidung unterrichtet, wegen der genannten Maßnahmen das Verfahren nach Artikel 93 Absatz 2 einzuleiten. Dieses Schreiben wurde im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften (2) veröffentlicht. Im Rahmen des Verfahrens sind der Kommission keine Bemerkungen seitens Dritter zugegangen. Italien hat auf die Einleitung des Verfahrens am 19. Mai 1997 wie folgt reagiert: - Was die Beihilfe an die Keller SpA betrifft, wurde das zinsgünstige Darlehen in Höhe von 33 839 Mio. ITL nach Angaben der Region Sizilien am 22. April 1996 nach Maßgabe des Regionalgesetzes 25/1993, einer von der Kommission genehmigten Beihilferegelung, gewährt. Dieses der Kommission am 14. März 1995 notifizierte Gesetz wurde durch das Regionalgesetz 20/1995 geändert, mit dem die Regelung des Jahres 1993 auf Unternehmen unter Sonderverwaltung ausgedehnt wurde. Anders als von der Kommission bei der Verfahrenseinleitung angeführt, wurde das Darlehen somit nicht nach Maßgabe des Regionalgesetzes 20/1995, sondern aufgrund des vorigen Regionalgesetzes 25/1993 gewährt. Die sizilianischen Behörden haben auch ihre Absicht mitgeteilt, der Keller SpA keine staatlichen Bürgschaften zu gewähren. - Was die Beihilfe an die Keller Meccanica SpA betrifft, wurde nach Angaben der Region Sardinien das zinsgünstige Darlehen in Höhe von 6 500 Mio. ITL nach Maßgabe des Regionalgesetzes 66/1976 gewährt, das von der Kommission ebenfalls als Beihilferegelung genehmigt wurde und das später geändert wurde, um die aus 1976 stammenden Parameter den neuen wirtschaftlichen Bedingungen anzupassen. Die sardischen Behörden haben auf die für die Keller Meccanica SpA vorgesehene staatliche Bürgschaft keinerlei Bezug genommen. - Außerdem haben die italienischen und die sardischen Behörden erläutert, daß die Umstrukturierungspläne nur den Vierjahreszeitraum betrafen, der für die Fortsetzung der Unternehmenstätigkeit nach dem Gesetz 95/1979 vorgesehen war. Somit bestand der Zweck dieser Pläne lediglich darin, die laufenden Aufträge auszuführen, die Unternehmen nach Ende dieses Zeitraums an Dritte zu veräußern oder sie zu liquidieren. Auf einer Zusammenkunft am 23. Juni 1997 haben die sardischen Behörden hervorgehoben, daß de facto keine Verbindungen zwischen der Keller Meccanica SpA und der Keller SpA bestehen. Hinsichtlich des der Keller Meccanica SpA aufgrund des Regionalgesetzes 66/1976 gewährten zinsgünstigen Darlehens haben die sardischen Behörden betont, daß die Bedingungen, die die Kommission 1985 zur Genehmigung der Beihilferegelung des Jahres 1976 veranlaßt hatten, in Übereinstimmung mit der Definition der KMU, die die Kommission in dem Gemeinschaftsrahmen für staatliche Beihilfen an kleine und mittlere Unternehmen (3) festgelegt hat, aktualisiert wurden. Bei dieser Zusammenkunft haben sich die sardischen Behörden verpflichtet, die im Regionalgesetz 66/1976 vorgenommenen Änderungen mitzuteilen und einen Umstrukturierungsplan für die Keller Meccanica SpA vorzulegen. Sie haben auch betont, daß der Keller Meccanica SpA keine staatliche Bürgschaft gewährt wird. Nach mehrmaliger Aufforderung durch die Kommission hat Italien am 27. Januar 1998 weitere Informationen über die beiden Unternehmen übermittelt. Insbesondere hat es bekräftigt, daß die im Gesetz 95/1979 vorgesehenen angemeldeten staatlichen Bürgschaften nicht gewährt werden, daß beide Gesellschaften 1994 genehmigte Sanierungspläne durchführen und daß das Veräußerungsverfahren bereits eingeleitet wurde, weil ihre Veräußerung an Dritte im Juni 1998 abgeschlossen werden soll. Deshalb hielt es es nicht mehr für notwendig, der Kommission neue Umstrukturierungspläne zuzuleiten und hat die Notifizierung der staatlichen Bürgschaften nach Artikel 2 des Gesetzes 95/1979 zurückgezogen. Italien hat ein Dokument der Region Sardinien beigefügt, aus dem hervorgeht, daß die Änderung der Beihilferegelung des Jahres 1976, die das Darlehen an die Keller Meccanica SpA beinhaltete, zusammen mit einer neuen Änderung, die aus politischen Gründen noch nicht genehmigt wurde, notifiziert werden wird. Trotzdem hat es wiederholt, daß diese Änderungen nur dazu bestimmt sind, die in der ursprünglichen Regelung des Jahres 1976 festgesetzten Parameter zu aktualisieren. Bis heute ist der Kommission keine Mitteilung im Sinne des Artikels 93 Absatz 3 EG-Vertrag zugegangen: Sie wurde lediglich von den fraglichen Änderungen mit Schreiben vom 27. Januar 1998 "informiert". IV A. Die staatliche Bürgschaft aufgrund des Gesetzes 95/1979 Die geplante Gewährung staatlicher Bürgschaften für die Keller SpA und die Keller Meccanica SpA im Rahmen des Gesetzes 95/1979 wurde der Kommission nach Artikel 93 Absatz 3 EG-Vertrag notifiziert. Nach Auffassung der Kommission hat Italien die in diesem Artikel verankerte Verpflichtung erfuellt. Mit Schreiben vom 27. Januar 1998 hat Italien der Kommission bestätigt, daß die staatlichen Bürgschaften nicht gewährt werden, und hat somit die Notifizierung zurückgezogen. Daher hat die Kommission das wegen dieser Bürgschaften eingeleitete Verfahren nach Artikel 93 Absatz 2 eingestellt. B. Das zinsgünstige Darlehen in Höhe von 33 839 Mio. ITL an die Keller SpA Bei Verfahrenseinleitung hat die Kommission festgestellt, daß Italien zuvor bereits selbst behauptet hat, daß das Darlehen am 22. April 1996 nach Maßgabe des Regionalgesetzes 20/1995 gewährt worden war. Mit diesem Gesetz hat die Region Sizilien die Artikel 30 und 31 des Regionalgesetzes 25/1993 auf der Sonderverwaltung unterstehende Unternehmen ausgedehnt. Die Maßnahmen der Artikel 30 und 31 des Regionalgesetzes 25/1993 wurden von der Kommission 1994 genehmigt (staatliche Beihilfe C 12/92, ex NN 113/A/93 - Italien). Weil das Regionalgesetz 20/1995 eine Änderung des Regionalgesetzes 25/1993 darstellte, hatte es die Kommission als Teil der nunmehr geprüften ursprünglichen Regelung betrachtet, deren Prüfung noch nicht abgeschlossen war (staatliche Beihilfe NN 113/A/93 - Italien). Italien hat wie bereits in seiner Stellungnahme zur Verfahrenseinleitung betont, daß das zinsgünstige Darlehen in Höhe von 33 839 Mio. ITL der Keller SpA nicht aufgrund des Gesetzes 20/1995 gewährt worden war, sondern im Rahmen des Regionalgesetzes 25/1993. Tatsächlich wurde die Vereinbarung zwischen der Irfis-Mediocredito della Sicilia und der bereits der Sonderverwaltung unterstehenden Keller SpA am 30. Dezember 1994 unterzeichnet, d. h. einen Tag vor dem Termin, den die Kommission in ihrer 1994 ergangenen Entscheidung über die Regionalbeihilfen des Regionalgesetzes 25/1993 festgesetzt hatte (mit diesem Regionalgesetz wurde das Regionalgesetz 119/1983 geändert). Dafür, ob die fragliche Maßnahme im Einklang mit der Regelung steht, ist nach Ansicht Italiens auf den Zeitpunkt der vertraglichen Vereinbarung über die die Zahlung vorsehende Maßnahme und nicht auf den Zeitpunkt der tatsächlichen Gewährung des zinsgünstigen Darlehens abzustellen. Diese Auffassung ist von der Kommission mit Schreiben vom 19. Januar 1995 bestätigt worden. Weil nur dem ersten dieser beiden Zeitpunkte Rechnung zu tragen ist, ist daher auszuschließen, daß das zinsgünstige Darlehen aufgrund des Regionalgesetzes 20/1995 gewährt worden war, das damals noch nicht einmal von der Region erlassen worden war. Zu dem Regionalgesetz 20/1995 vertritt Italien die Ansicht, daß es nicht die Gewährung neuer staatlicher Beihilfen vorsieht, sondern nur ausdrücklich bekräftigt, daß auch die der Sonderverwaltung unterstehenden Unternehmen die Maßnahmen des Regionalgesetzes 25/1993 beanspruchen können. Mit anderen Worten klärt das Regionalgesetz 20/1995 nur die Auslegung des Regionalgesetzes 25/1993. Es führt weiter aus, daß der italienischen Regelung zufolge die der Sonderverwaltung unterstehenden Unternehmen ebenfalls die Möglichkeit haben, für das laufende Geschäft neue Finanzmittel zu erhalten. Insbesondere verbieten weder das Regionalgesetz 119/1983 noch das Regionalgesetz 25/1993 Vergünstigungen für Unternehmen unter Sonderverwaltung. Nach Auffassung der Kommission widersprechen die Argumente Italiens den zuvor übermittelten Angaben. Mit Schreiben vom 20. September 1996 (der Kommission mit Schreiben der italienischen Vertretung vom 12. Dezember 1996 zugegangen) teilte die Region Sizilien mit, daß das Regionalgesetz 20/1995 die Vergünstigungen des Regionalgesetzes 25/1993 auf die Unternehmen unter Sonderverwaltung ausdehnt. In einem weiteren Schreiben der Region Sizilien vom 21. April 1997 (das der Kommission mit Schreiben der Ständigen Vertretung Italiens vom 19. Mai 1997 zuging) hieß es, daß das Regionalgesetz 20/1995 nur dazu bestimmt war, eine bereits beschlossene Maßnahme durchführbar zu machen. Dies zeigt, daß das Regionalgesetz 25/1993 nicht auf die Unternehmen unter Sonderverwaltung im Sinne von Artikel 2a des Gesetzes 95/1979 anwendbar war. Dies wird auch dadurch bestätigt, daß Italien am 14. März 1995 beschlossen hat, der Kommission die im Regionalgesetz 25/1993 vorgesehenen Änderungen gemäß Artikel 93 Absatz 3 EG-Vertrag zu notifizieren. In jedem Fall glaubt die Kommission, daß das Regionalgesetz 20/1995 nicht rückwirkend angewendet werden konnte. Der Standpunkt der Kommission wurde Italien mit Schreiben vom 2. Mai 1996 mitgeteilt, in dem es heißt, daß "die mit Artikel 1 des Regionalgesetzes 20/1995 eingeführte Änderung, die die Ausweitung der Anwendbarkeit dieser Regelung auf Unternehmen vorsieht, die nach Maßgabe des Gesetzes 95/1979 der Sonderverwaltung unterstehen, eine Änderung einer bestehenden Regelung ist, die nach Artikel 93 Absatz 3 EG-Vertrag der Kommission zu notifizieren und von ihr zu genehmigen ist. Das Unternehmen Keller SpA kann daher im Augenblick die fragliche Beihilferegelung (Regionalgesetz 20/1995) nicht beanspruchen." Somit ist das zinsgünstige Darlehen der Keller SpA, die sich bereits unter Sonderverwaltung befand, aufgrund einer Regelung gewährt worden, die eine derartige Beihilfe nicht zuließ. Die fragliche Regelung hatte Beihilfen in Form zinsgünstiger Darlehen bis zu 30 % des gesamten vertraglichen Werts der Aufträge, die von den in Sizilien tätigen Unternehmen entgegengenommen worden waren, zugelassen. Da es sich um Betriebsbeihilfen handelte, hatte die Kommission beschlossen, ihre Genehmigung auf die damals verfügbaren 50 000 Mio. ITL und die bis zum 31. Dezember 1994 durchzuführenden Maßnahmen zu beschränken. Außerdem ist das zinsgünstige Darlehen gewährt worden, bevor die es zulassenden Änderungen angenommen wurden und bevor die Kommission zu diesen Änderungen Stellung nehmen konnte. Das im zinsgünstigen Darlehen enthaltene Beihilfeelement ist daher als unrechtmäßig zu betrachten, weil es ohne Rücksicht auf die in der genehmigten Regelung vorgesehenen Bedingungen und unter Verletzung der den Mitgliedstaaten von Artikel 93 Absatz 3 EG-Vertrag auferlegten Pflicht gewährt wurde, die Kommission von jeder beabsichtigten Einführung oder Umgestaltung von Beihilfen so rechtzeitig zu unterrichten, daß sie sich dazu äußern kann. Die Kommission muß daher die fragliche Beihilfe als neue Einzelmaßnahme, die von der genehmigten Regelung nicht gedeckt wird, betrachten. Da sich das Unternehmen eindeutig in Schwierigkeiten befindet und da Italien die staatliche Bürgschaft für einen Teil dieses Darlehens als Umstrukturierungsbeihilfe bezeichnet hat, ist das Darlehen auf der Grundlage der Leitlinien für die Beurteilung von staatlichen Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten zu beurteilen. C. Das zinsgünstige Darlehen in Höhe von 6 500 Mio. ITL an die Keller Meccanica SpA Ähnliche Schlüsse wie in Abschnitt B können auch hinsichtlich des zinsgünstigen Darlehens in Höhe von 6 500 Mio. ITL gezogen werden, das von der Società Finanziaria Industriale Rinascita Sardegna - Sfirs SpA der Keller Meccanica SpA gewährt wurde. Bei Verfahrenseinleitung hat die Kommission bemerkt, daß das zinsgünstige Darlehen nicht den Bedingungen entspricht, auf deren Grundlage sie die Beihilferegelung genehmigt hat (staatliche Beihilfe C 4/85 - Italien), insbesondere was die Größe der etwaigen Beihilfeempfänger betrifft. Nach der von der Kommission genehmigten Beihilferegelung sind Empfänger nur Unternehmen mit Anlageinvestitionen von unter 7 Mrd. ITL und höchstens 100 Beschäftigten. Nach den Angaben der italienischen Behörden vor Verfahrenseinleitung zählte die Keller Meccanica SpA 319 Beschäftigte bei insgesamt 53 466 Mio. ITL Anlageinvestitionen. Italien hat in seinen Bemerkungen bei Verfahrenseinleitung vorgebracht, daß der Kommission bei der Ermittlung des Parameters für die Hoechstzahl der Beschäftigten ein Irrtum unterlaufen ist. Seiner Ansicht nach hat die Kommission bei der Genehmigung der Maßnahmen des Regionalgesetzes 66/1976 zunächst den finanzierbaren Hoechstbetrag je Arbeitseinheit (14 000 oder 18 000 ECU) festgesetzt und hat dann die Zahl von 100 Beschäftigten zugrunde gelegt, um den finanzierbaren Hoechstbetrag je Unternehmen unabhängig von der effektiven Arbeitnehmerzahl zu bestimmen. Außerdem stehe die strenge Begrenzung auf 100 Beschäftigte in Widerspruch mit der von der Kommission aufgestellten Definition der KMU (250 Beschäftigte), weshalb eine hohe Zahl von KMU für die hier geprüften Vergünstigungen nicht in Frage käme. Außerdem hat Italien ausgeführt, daß die Änderungen, die die Kommission als aufeinanderfolgende Änderungen der Regelung betrachtet hat, durch die die Keller Meccanica SpA überhaupt beihilfefähig wurde, nur Neubewertungen dieser Parameter waren (Anlageinvestitionen und Finanzaufwand je Beschäftigten). Der ursprüngliche Parameter, d. h. 7 Mrd. ITL Anlageinvestition, sei so niedrig, daß er inzwischen nicht einmal mehr von mittleren Handwerksunternehmen erfuellt werde. Wegen des ständigen Kaufkraftverlusts der Lira seien die Kriterien vorsichtig höher angesetzt worden. Dabei sei zu bedenken, daß diese Neubewertung immer noch unter der Wertminderung liege, die die Lira in dem Zeitraum 1980-1992 erfahren habe und die vom ISTAT auf 130,6 % berechnet worden sei. Was das zinsgünstige Darlehen an die Keller Meccanica SpA betrifft, stellt die Kommission fest, daß die Zulässigkeitskriterien in ihrer Entscheidung aus dem Jahr 1985 eindeutig festgelegt waren (staatliche Beihilfe C 4/85 - Italien). In dem Schreiben an Italien, mit dem dieses von der Entscheidung der Kommission unterrichtet wird, heißt es ausdrücklich, daß "die Kommission die Beschränkungen für die Größe der Empfängerunternehmen (höchstens 100 Beschäftigte und 7 Milliarden ITL Anlageinvestitionen) zur Kenntnis genommen hat." Die Begrenzung auf 100 Beschäftigte ist daher als Größenkriterium und Hoechstgrenze zu verstehen. Auch wenn Italien zu der Auffassung gelangt wäre, daß die Entscheidung der Kommission nicht die Bedeutung der angemeldeten Regelung erfaßt, so hat es doch innerhalb der vorgesehenen Frist keine Klage vor dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften erhoben. Die Entscheidung ist daher endgültig und unwiderruflich. Da die genehmigte Regelung kein Verfahren zur Anpassung der Beihilfeparameter und der Förderfähigkeit der Begünstigten vorsah, waren die später erfolgten Änderungen erheblich und hätten der Kommission nach Artikel 93 Absatz 3 EG-Vertrag notifiziert werden müssen. Da dies nicht geschah, ist nicht davon auszugehen, daß die von der Kommission erteilte Genehmigung der fraglichen Regelung für das zinsgünstige Darlehen an die Keller Meccanica SpA gilt. Die von Italien mitgeteilten Angaben erlauben keine Änderung des bei Verfahrenseinleitung vertretenen Standpunkts. Das Darlehen entspricht nicht den Bedingungen, unter denen die Kommission die Beihilferegelung genehmigt hat, insbesondere hinsichtlich der Größe der etwaigen Empfänger. Da das zinsgünstige Darlehen in Höhe von 6 500 Mio. ITL der Keller Meccanica SpA ohne Rücksicht auf die von der genehmigten Regelung vorgesehenen Bedingungen gewährt wurde, muß es die Kommission als neue Einzelmaßnahme, die nicht unter die genehmigte Regelung fällt, betrachten. Da das Unternehmen sich außerdem eindeutig in Schwierigkeiten befindet, ist das Darlehen anhand der Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten zu bewerten. V Die Zinsverbilligung für die Darlehen an die Keller SpA und die Keller Meccanica SpA ist als staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 92 Absatz 1 EG-Vertrag anzusehen. Auch hat Italien während des gegenwärtigen Verfahrens niemals bestritten, daß die Zinsverbilligung für die beiden Darlehen als Beihilfe zu bezeichnen ist. Es hat nie die Anwendung von Ausnahmeregelungen gefordert und nur bemerkt, daß die beiden zinsgünstigen Darlehen auf der Grundlage von durch die Kommission genehmigten Regionalbeihilferegelungen gewährt wurden. Nach den Leitlinien für die Beurteilung von staatlichen Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten verfälschen solche Beihilfen naturgemäß den Wettbewerb und beeinträchtigen den Handel zwischen Mitgliedstaaten. Die Wettbewerbsverfälschungen und die Beeinträchtigungen des Handels werden auch durch die Lage in dem Sektor, in dem die beiden Unternehmen tätig sind, bestätigt. Der in Rede stehende Sektor umfaßt den Bau von Fahrzeugen für die Eisenbahn und den städtischen Schienenverkehr (4). Nach einer Zeit der Stagnation von Mitte bis Ende der 80er Jahre ist die Nachfrage von 1991 bis 1994 rasch gestiegen. Sowohl die Herstellung als auch der Verbrauch sind 1994 leicht zurückgegangen (um 4,7 bzw. 1,7 %). Sodann war ein starker Einbruch zu verzeichnen: Die Herstellung nahm um 16,5 % ab und der Verbrauch um 13,9 % und lagen damit unter den Werten des Jahres 1992. Die Nachfrage konzentriert sich in diesem Sektor auf eine kleine Zahl von Abnehmern: nationale und regionale Eisenbahnunternehmen, städtische Verkehrsunternehmen, private Vermietungs- und Leasinggesellschaften sowie Industrieunternehmen mit eigenen Eisenbahnfahrzeugen. Die Nachfrage nach Eisenbahnfahrzeugen hängt von der langfristigen Infrastruktur- und Verkehrspolitik ab, die wiederum von dem politischen und wirtschaftlichen Klima beeinflußt werden. Da der Markt aus einer eher begrenzten Zahl von Abnehmern mit wenigen sich im allgemeinen über viele Jahre erstreckenden Großprojekten besteht, ist der Wettbewerb zwischen den Herstellern äußerst hart. Für die Hersteller von Eisenbahnfahrzeugen ist deshalb jeder Auftrag von entscheidender Bedeutung. Die Erfahrungen und Größenvorteile infolge einer Vielzahl von Aufträgen sind ausschlaggebend für die Attraktivität jedes weiteren Angebots eines Herstellers im Hinblick auf Neuaufträge. Jahrzehntelange Abhängigkeit zwischen Eisenbahnunternehmen und Lieferanten hat ein Überangebot entstehen lassen, daß nur teilweise durch Ausfuhren nach Nicht-EU-Ländern ausgeglichen werden konnte. In der Vergangenheit gab es wenig grenzüberschreitende Aufträge von Ländern mit eigenen Herstellern (mit Ausnahme der Niederlande, Spaniens und unlängst des Vereinigten Königreichs). Der Zugang einzelner Lieferanten zu neuen nationalen Märkten ist im allgemeinen auf eine Übernahme, eine Beteiligung oder die Mitwirkung an einem Konsortium zurückzuführen. Die Richtlinie 90/531/EWG des Rates (5) über öffentliche Dienstleistungsaufträge in früher ausgeschlossenen Märkten, zu denen auch der Verkehr gehörte, zuletzt geändert durch die Richtlinie 94/22/EWG (6), hat den europäischen Herstellern neue Geschäftsmöglichkeiten verschafft, nachdem jahrelang der Zugang zu den nationalen Märkten beschränkt war. Außerdem dürfte sich die Entwicklung grenzüberschreitender Käufe dadurch verstärken, daß die Richtlinie 91/440/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 zur Entwicklung der Eisenbahnunternehmen der G

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.