Europäische Union

Beschluss (EU) 2017/1283 der Kommission vom 30. August 2016 über die staatliche Beihilfe SA.38373 (2014/C) (ex 2014/NN) (ex 2014/CP) Irlands zugunsten von Apple (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2016) 5605) (Text von Bedeutung für den EWR. )

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32017D1283. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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tzen, einschließlich dem OECD-Betriebsstättenbericht 2010 und der Rechtsprechung der Union, ergibt. (205) Des Weiteren besitzen die irischen Zweigniederlassungen [Berater von Apple] zufolge kein eigenes geistiges Eigentum und sind an keinem Aspekt der Verwaltung von geistigem Eigentum beteiligt. Jegliche Verwaltung des geistigen Eigentums, einschließlich aller Aktivitäten zur Finanzierung, zur Entwicklung, zur Durchsetzung von Rechten und zum Schutz des geistigen Eigentums, findet außerhalb Irlands statt. Die „maßgeblichen Personalfunktionen“ sind alle außerhalb Irlands angesiedelt und folglich findet jegliche Wertschöpfung außerhalb Irlands statt. Das Vorbringen der Kommission, die Vorstände von ASI und AOE würden das geistige Eigentum nicht aktiv verwalten, ist nach dieser Stellungnahme falsch. Der Stellungnahme von [Berater von Apple] zufolge geht aus den Protokollen der Vorstandssitzungen von ASI und AOE und weiteren von Apple an die Kommission übermittelten Unterlagen hervor, dass Entscheidungen bei Themen von zentraler strategischer Bedeutung für ASI/AOE, wie unter anderem i) die Behandlung finanzieller Angelegenheiten wie Investitionsentscheidungen, Bankkontovollmachten und Fragen der Kapitalerhaltung, ii) die Prüfung und Genehmigung der Jahresabschlüsse und iii) die Vollmachtsübertragung innerhalb eines bestimmten Rahmens in Verbindung mit Geschäftsaktivitäten, allesamt in den USA und nicht in Irland getroffen wurden. (206) Der Stellungnahme von [Berater von Apple] zufolge muss zur Ermittlung der Höhe der Gewinne, die der ständigen Niederlassung eines gebietsfremden Unternehmen im Rahmen des OECD-Musterabkommens (neben den inländischen Steuervorschriften vieler Länder) zuzuweisen sind, nachdem anhand einer Funktionsanalyse festgestellt wird, was in der ständigen Niederlassung tatsächlich passiert, ein Vergleich mit einem (angenommenen) gebietsansässigen Unternehmen angestellt werden. Dieser Vergleich (mit einem angenommenen Unternehmen) wird vorgenommen, da mangels einer rechtlich eigenständigen Einheit kein rechtlicher Maßstab zur Verfügung steht, um innerhalb des gebietsfremden Unternehmens die Gewinne abzutrennen, die als vom gebietsfremden Unternehmen vor Ort erzielt gelten sollen. Bei diesem Vergleich sind unbedingt folgende Punkte zu beachten: Das (angenommene) gebietsansässige Unternehmen, mit dem der Vergleich durchgeführt wird, zeichnet sich durch einige Besonderheiten aus; es ist ein gebietsansässiges Unternehmen, das ausschließlich aus Aktivitäten oder Vermögenswerten in dem Staat, in dem es steueransässig ist, Einkünfte erwirtschaftet. Während ein gebietsansässiges Unternehmen in dem Staat, in dem es seinen Sitz hat, generell für seine weltweiten Einkünfte steuerpflichtig ist, erwirtschaftet das gebietsansässige Unternehmen im vorliegenden Vergleich ausschließlich Einkünfte aus Aktivitäten oder Vermögenswerten in dem Staat, in dem es ansässig ist. Mit anderen Worten, der Vergleich darf lediglich mit einem gebietsansässigen Unternehmen angestellt werden, dessen Aktivitäten oder Vermögenswerte auf das Land beschränkt sind, in dem das gebietsfremde Unternehmen über seine ständige Niederlassung aktiv ist. Im Falle von Apple können die irischen Zweigniederlassungen von ASI und AOE nicht behandelt werden, als wären sie der wirtschaftliche Eigentümer solcher Rechte. Der Vergleich muss daher mit einem Unternehmen angestellt werden, das ebenfalls weder rechtlicher noch wirtschaftlicher Eigentümer solcher Rechte des geistigen Eigentums ist (das jedoch im begrenzten Umfang Zugang zum geistigen Eigentum hat, um seine Aktivitäten (Produktmontage/Beschaffung, Verkauf und Vertrieb) durchführen zu können). (207) Der Stellungnahme von [Berater von Apple] zufolge ist es für die Feststellung, ob das geistige Eigentum (und die daraus abgeleiteten Gewinne) den irischen Zweigniederlassungen zugewiesen werden kann, nicht erheblich, ob Personal oder Vorstandsmitglieder von ASI und AOE an der Wahrnehmung dieser in hohem Maße relevanten „maßgeblichen Personalfunktionen“ (mit oder ohne Personal und/oder Vorstandsmitglieder(n) von Apple Inc.) beteiligt gewesen waren. Da weder ASI noch AOE in Irland steueransässig sind, ist als einziger erheblicher Tatbestand festzustellen, ob Personal oder Vorstandsmitglieder ihre maßgeblichen Personalfunktionen innerhalb der ständigen Niederlassung wahrgenommen haben, über die ASI und AOE in Irland geschäftlich tätig gewesen sind. Aus der Funktionsanalyse der irischen Zweigniederlassungen geht hervor, dass die Funktionen, die über bzw. in den ständigen Niederlassungen in Irland wahrgenommen werden, auf Beschaffungs-, Verkaufs- und Vertriebsaktivitäten (ASI) und Produktmontage (AOE) beschränkt sind. Soweit diese Zweigniederlassungen das geistige Eigentum von Apple im Rahmen ihrer Funktionen in Irland nutzen, die Rechte also, die ASI und AOE im Rahmen der Vereinbarung über die Kostenteilung eingeräumt werden, tun sie dies nicht als Lizenzgeber, der Rechte des geistigen Eigentums verwaltet und verwertet. (208) Schließlich wird in der Stellungnahme von [Berater von Apple] dargelegt, dass nach dem sogenannten Grundsatz der „Anziehungskraft“ alle nicht in den Zweigniederlassungen erzielten Einkünfte, die in einem Quellenstaat erwirtschaftet werden, als der Zweigniederlassung in einem solchen Quellenstaat zurechenbar gelten. Die Anwendung dieses Grundsatzes ist von der OECD und ihren Mitgliedstaaten allerdings ausdrücklich abgelehnt worden. Ein Vergleich gebietsansässiger Unternehmen, die ihr geistiges Eigentum im Rahmen ihrer lokalen Geschäftstätigkeit nutzen, mit lokalen Zweigniederlassungen gebietsfremder Unternehmen, die nicht wirtschaftliche Eigentümer solchen geistigen Eigentums sind, wie die irischen Zweigniederlassungen von ASI und AOE, würde einen eklatanten Verstoß gegen OECD-Grundsätze zur Folge haben. 7.3.   SCHREIBEN VON APPLE VOM 25. JANUAR 2016, 18. FEBRUAR 2016 (MIT SACHVERSTÄNDIGENGUTACHTEN) UND 14. MÄRZ 2016 (209) In seinen Schreiben vom 25. Januar, 18. Februar und 14. März 2016 erklärt Apple, dass Apple Inc. der rechtliche Eigentümer des geistigen Eigentums sei, das außerhalb Irlands entwickelt und verwaltet wird, und dass es irischem Recht und internationalen Besteuerungsgrundsätzen zuwiderlaufen würde, wenn Irland Gewinne aus dem geistigen Eigentum besteuern würde. Des Weiteren erklärt Apple, dass die Gewinne von ASI und AOE, anders als die Gewinne aus den Tätigkeiten der irischen Zweigniederlassungen, der nachgelagerten Besteuerung in den USA unterlägen. Apple macht außerdem geltend, dass die Kommission ihre Theorie zur staatlichen Beihilfe seit dem Einleitungsbeschluss geändert habe und dass der Ansatz der Kommission, wonach eine massive Steuernachzahlung gegenüber Apple geltend gemacht werden soll, indem den irischen Zweigniederlassungen alle weltweit erzielten Gewinne von Apple zugewiesen werden, dem Fremdvergleichsgrundsatz widerspreche. (210) Zusammen mit seinem Schreiben vom 18. Februar 2016 reichte Apple eine aktualisierte Fassung des Ad-hoc-Berichts von [Steuerberater von Apple] ein, der eine weitere Analyse enthält, in der die seit dem Bericht vorgelegten Stellungnahmen berücksichtigt werden (der zweite Ad-hoc-Bericht von [Steuerberater von Apple]). Im zweiten Ad-hoc-Bericht von [Steuerberater von Apple] werden die nicht von den Zweigniederlassungen wahrgenommenen Funktionen näher beschrieben und in erster Linie die von den Vorständen von ASI und AOE wahrgenommenen Tätigkeiten erörtert. Der Ad-hoc-Bericht von [Steuerberater von Apple] geht nicht auf die von den Vorständen ausgeübte Funktion ein; es wird lediglich auf ASI und AOE als „die rechtlichen Einheiten“ im Vergleich zu den „irischen Zweigniederlassungen von AOE und ASI“ Bezug genommen. Dem zweiten Ad-hoc-Bericht von [Steuerberater von Apple] zufolge sollte der Besitz, die Verwaltung und die Finanzierung des geistigen Eigentums den nicht von den Zweigniederlassungen wahrgenommen Funktionen von ASI und AOE zugewiesen werden (120), da ASI und AOE die Risiken und Verpflichtungen im Rahmen der Vereinbarung über die Kostenteilung übernehmen, und zwar über die Befugnisse, die von den außerhalb Irlands agierenden Vorständen ausgeübt werden. Dem zweiten Ad-hoc-Bericht von [Steuerberater von Apple] zufolge waren alle Einzelheiten der Vereinbarung über die Kostenteilung von den außerhalb Irlands agierenden Vorständen von ASI und AOE genehmigt und durchgeführt. Aktive und kritische Funktionen in Bezug auf die Verwaltung des geistigen Eigentums werden von den außerhalb Irlands agierenden Vorständen von ASI und AOE wahrgenommen. Die Vorstände von ASI und AOE beteiligen sich an der Einführung neuer Produkte und am Prozess der weltweiten Preisgestaltung von Apple-Produkten außerhalb Irlands. Dem Bericht zufolge haben ASI und Apple Inc. auf Anweisung des Vorstands von ASI eine Marketing-/Dienstleistungsvereinbarung geschlossen, in deren Rahmen Apple Inc. Marketing-Funktionen im Auftrag von ASI durchführen soll. Des Weiteren wird in dem Bericht ausgeführt, dass der Vorstand von ASI oder bevollmächtigte Personen mit Telecom-Unternehmen und von Apple Inc. vorausgewählten Lieferanten und Herstellern Verträge aushandeln, genehmigen und unterzeichnen, um den Vertrieb der Apple-Produkte außerhalb des amerikanischen Kontinents zu ermöglichen. (211) Der zweite Ad-hoc-Bericht von [Steuerberater von Apple] geht des Weiteren auf den Authorised OECD Approach im Zusammenhang mit Kostenumlageverträgen und ständigen Niederlassungen ein. In diesem Zusammenhang nimmt der Bericht Bezug auf Ziffer 212 des OECD-Betriebsstättenberichts 2010, worin ausgeführt wird, dass eine ständige Niederlassung und ihr Hauptsitz bzw. Verwaltungssitz unter bestimmten Bedingungen als wirtschaftlich Mitbeteiligte in Aktivitäten gemäß Vereinbarungen über die Kostenteilung betrachtet werden können. Dieser Bericht kommt daraufhin zu dem Schluss, dass dies für ASI, AOE und ihre jeweiligen irischen Zweigniederlassungen nicht der Fall ist, da keine maßgeblichen Personalfunktionen in Bezug auf die Verwertung von geistigem Eigentum bei den irischen Zweigniederlassungen eingesetzt oder befindlich wurden, in Irland keine Entscheidungen in Verbindung mit der Verwertung von geistigem Eigentum getroffen wurden und die irischen Zweigniederlassungen keine Finanzierungsrisiken im Zusammenhang mit geistigem Eigentum tragen. Abschließend kommt der Bericht zu dem Schluss, dass es aufgrund der Funktionsanalyse gerechtfertigt ist, die irischen Zweigniederlassungen als die weniger komplexe Einheit und als untersuchtes Unternehmen für die in den beanstandeten Steuervorbescheiden gebilligten Gewinnzuweisungsmethoden auszuwählen, da die Zweigniederlassungen nur relativ routinemäßige Verkaufs- und Vertriebsaktivitäten sowie Fertigungsaktivitäten ausführen und keine Einzelbeiträge leisten. 7.4.   SCHREIBEN VON IRLAND VOM 18. FEBRUAR 2016 (MIT SACHVERSTÄNDIGENGUTACHTEN) (212) Am 18. Februar 2016 übermittelte Irland der Kommission ein „Sachverständigengutachten zu den Gewinnen, die der irischen Zweigniederlassung von ASI und der irischen Zweigniederlassung von AOE zwischen 2007 und 2011 zugewiesen wurden“, erstellt vom Steuerberater PwC (der Ad-hoc-Bericht von PwC). Ziel dieses Berichts war die Abgabe einer Stellungnahme betreffend die Fremdvergleichskonformität des Ergebnisses der Gewinnzuweisung an die irischen Zweigniederlassungen von ASI und AOE. (213) PwC gibt vor, in seinem Ad-hoc-Bericht den zweistufigen Ansatz des Authorised OECD Approach anzuwenden. Gemäß diesem Bericht besteht der erste Schritt dieses Ansatzes in einer Funktionsanalyse, bei der wesentliche personelle Funktionen ermittelt werden. Der zweite Schritt besteht in der Prüfung der Fremdvergleichskonformität der Preisgestaltung während des Geltungszeitraums der beanstandeten Steuervorbescheide (121). Basierend auf einer Funktionsanalyse kommt der Bericht zu dem Schluss, dass die irischen Zweigniederlassungen von ASI und AOE keinen einzigartigen, wertvollen Beitrag zur globalen Wertschöpfungskette von Apple leisteten, sondern lediglich Routinetätigkeiten ausführten (122). Im Bericht werden außerdem Bereiche ermittelt, in denen die Zweigniederlassungen keinen Beitrag leisteten, wie die Entwicklung, Verwaltung, Bereitstellung oder strategische Ausrichtung geistigen Eigentums von Apple. Des Weiteren wird im Bericht darauf verwiesen, dass die irische Zweigniederlassung von ASI keine Marketingaktivitäten durchgeführt hatte. (214) In einem zweiten Teil des Ad-hoc-Berichts von PwC zur Prüfung der Fremdvergleichskonformität der Vereinbarung durch die irischen Zweigniederlassungen von ASI und AOE, wählt der Bericht gewinnbezogene Indikatoren, und zwar die Berry Ratio für ASI und einen Gesamtkostenaufschlag für AOE. Der Bericht enthält eine Berechnung der Höhe der gewählten Indikatoren für ASI und AOE für den Zeitraum 2007 bis 2011. Das Ergebnis wird mit dem verglichen, was im Bericht als „Branchengrundlage“ für unabhängige Unternehmen bezeichnet wird. Die Branchengrundlage wird im Ad-hoc-Bericht von PwC in Form statistischer Indikatoren dargestellt, einschließlich des oberen Quartils, des Medians, des unteren Quartils und der Anzahl der in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen. (215) In Bezug auf ASI wurden bei der von PwC unternommenen Suche nach Vergleichsunternehmen Unternehmen herangezogen, die im Großhandel mit elektrischen Haushaltsgeräten, Computerprodukten und Software und elektronischen und Telekommunikationsgeräten sowie im Bereich der Lagerhaltung und Unterstützung für den Verkehr tätig sind (123). Anschließend werden im Ad-hoc-Bericht von PwC drei Arten von Risiken beschrieben, die von der irischen Zweigniederlassung von ASI übernommen werden. Erstens trägt die irische Zweigniederlassung von ASI das Bestandsrisiko, das insbesondere mit unzureichenden oder überhöhten Lagerbeständen einhergeht. Zweitens ist die irische Zweigniederlassung von ASI einem Gewährleistungsrisiko ausgesetzt. ASI erbringt Garantieleistungen und Aftersales-Supportleistungen. Engineering-Unterstützung und Fertigungsprozesse für Sicherheitskontrolllinien im Rahmen von AppleCare wurden von einem in den USA angesiedelten Team gesteuert. Drittens ist die irische Zweigniederlassung von ASI dem Ausfallrisiko ausgesetzt, wenn es unmöglich wird Zahlungen von Kunden einzuziehen. Aufgrund der Risikomanagementpolitik des Konzerns sind alle diese Risiken sehr beschränkt. (216) Der Bericht kommt in Bezug auf die irische Zweigniederlassung von ASI zu dem Schluss, dass die durchschnittliche fremdvergleichskonforme Berry Ratio für vergleichbare Dienstleistungsanbieter mit beschränktem Risiko zwischen 108,3 % und 137,95 % (Mittelwert 116,72 %) liegt. Im Zeitraum 2007 bis 2011 hat die irische Zweigniederlassung von ASI eine Berry Ratio erzielt, die über dem unteren Quartil lag. (217) In Bezug auf die irische Zweigniederlassung von AOE lag der durchschnittliche fremdvergleichskonforme Gesamtkostenaufschlag für vergleichbare Fertigungseinheiten mit beschränktem Risiko für den Zeitraum 2007 bis 2011 zwischen 3,19 % und 7,95 % (Mittelwert 5,21 %). In diesem Zeitraum erzielte die irische Zweigniederlassung von AOE einen Gesamtkostenaufschlag, der in jedem Jahr über diesem Median lag. 7.5.   SCHREIBEN IRLANDS VOM 17. FEBRUAR UND 23. MÄRZ 2016 (218) Mit den Schreiben 17. Februar und 23. März 2016 nahm Irland nochmals Stellung zum angeblichen Widerspruch zwischen der Begründung im Einleitungsbeschluss und der von da an entwickelten Theorie der Kommission zur staatlichen Beihilfe sowie der angeblichen Weigerung der Kommission, mit Irland und Apple in einen Dialog zu treten. Nach Auffassung Irlands würden seine Verteidigungsrechte unterlaufen, wenn die Kommission ihre Gründe nicht darlege, und die Kommission ist verpflichtet, ihren Standpunkt vor Annahme eines endgültigen Beschlusses zu erläutern. Des Weiteren könne das Ausbleiben einer Antwort der Kommission zu den von Irland und Apple übermittelten Sachverständigenberichten nach Auffassung Irlands nur als Annahme der Schlussfolgerungen in diesen Berichten seitens der Kommission zu verstehen sein. (219) Irland behauptet ferner, die Ermittlungen der Kommission zu den beanstandeten Steuervorbescheiden seien voreingenommen, was durch öffentliche Äußerungen von Kommissionsbeamten, die dem Ergebnis der Ermittlungen vorgriffen, und durch die wiederholte Bitte um Informationen seitens der Kommission deutlich geworden sei. Nach Auffassung Irlands zeige die Bitte um große Mengen von Informationen zu vielfältigen Belangen die Entschlossenheit der Kommission, auf rechtswidrige staatliche Beihilfen stoßen zu wollen, unter Missachtung ihrer Pflicht, unparteiisch zu untersuchen. 8.   BEIHILFERECHTLICHE WÜRDIGUNG DER BEANSTANDETEN MASSNAHMEN 8.1.   VORLIEGEN EINER STAATLICHEN BEIHILFE (220) Nach Artikel 107 Absatz 1 AEUV sind staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Binnenmarkt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen. Damit eine Maßnahme als Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 angesehen wird, müssen alle in dieser Bestimmung genannten Voraussetzungen erfüllt sein. (124) Eine Maßnahme wird daher nur dann als staatliche Beihilfe eingestuft, wenn es sich erstens um eine staatliche oder aus staatlichen Mitteln finanzierte Maßnahme handelt, wenn die Maßnahme zweitens geeignet ist, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen, wenn sie drittens einem Unternehmen einen selektiven Vorteil verschafft und wenn sie viertens den Wettbewerb verfälscht oder zu verfälschen droht. (125) (221) Hinsichtlich der ersten Voraussetzung für das Vorliegen einer Beihilfe ist festzustellen, dass die beanstandeten Steuervorbescheide von Irish Revenue — somit also von der Steuerverwaltung des irischen Staates — erteilt wurden. Diese Vorbescheide dienten ASI und AOE als Grundlage für die Berechnung ihrer jährlichen Körperschaftsteuerschuld in Irland. Irish Revenue hat diese Berechnungen akzeptiert und somit zugestimmt, dass die von ASI und AOE in den Jahren, in denen diese Vorbescheide gültig waren, in Irland gezahlten Steuern ihrer Körperschaftsteuerschuld in Irland entsprechen. Die beanstandeten Steuervorbescheide sind folglich Irland zuzurechnen. Bezüglich der Finanzierung der Maßnahmen aus staatlichen Mitteln ist es ständige Rechtsprechung des Gerichtshofes, dass eine Maßnahme, mit der die staatlichen Stellen bestimmten Unternehmen eine Steuerbefreiung gewähren, die zwar nicht mit der Übertragung staatlicher Mittel verbunden ist, aber die Begünstigten finanziell besser stellt als die übrigen Abgabepflichtigen, eine staatliche Beihilfe ist. (126) In Abschnitt 8.2 wird die Kommission aufzeigen, dass die beanstandeten Steuervorbescheide eine Verringerung der von ASI und AOE in Irland zu entrichtenden Steuern bewirken, da diese von den Steuern abweichen, die diese Unternehmen anderenfalls gemäß den allgemeinen Körperschaftsteuervorschriften in Irland zahlen müssten. Durch den Verzicht auf Steuereinnahmen, die Irland ansonsten von ASI und AOE gemäß diesen Vorschriften hätte erheben dürfen, führen die beanstandeten Steuervorbescheide zu einem Verlust staatlicher Mittel. (127) (222) Hinsichtlich der zweiten Voraussetzung für das Vorliegen einer Beihilfe ist festzustellen, dass ASI und AOE zur Apple-Gruppe gehören, einem weltweit agierenden multinationalen Konzern, der in allen EU-Mitgliedstaaten tätig ist, sodass jede Beihilfe zugunsten von Apple geeignet ist, den Handel innerhalb der Union zu beeinträchtigen. Bei einer vom Staat gewährten Maßnahme wird ferner davon ausgegangen, dass sie den Wettbewerb verfälscht oder zu verfälschen droht, wenn sie die Wettbewerbssituation des Begünstigten gegenüber seinen Wettbewerbern stärkt. (128) Apple entwickelt, fertigt und vermarktet mobile Kommunikations- und Mediengeräte, Personal Computer und tragbare digitale Musikabspielgeräte. Ferner bietet Apple weltweit zahlreiche zugehörige Softwareanwendungen, Dienstleistungen, Peripheriegeräte und Netzwerklösungen sowie digitale Inhalte und Anwendungen von Drittanbietern an. ASI führt Beschaffungs-, Verkaufs- und Vertriebsaktivitäten in Verbindung mit dem Verkauf von Apple-Produkten an verbundene Unternehmen und Drittkunden in den EMEIA- und APAC-Regionen aus. AOE fertigt eine Reihe spezialisierter Computerprodukte für den EMEIA-Markt und liefert alle seine Fertigprodukte an verbundene Unternehmen. Soweit die beanstandeten Steuervorbescheide ASI und AOE von einer Steuerpflicht befreien, der sie nach den allgemeinen irischen Körperschaftsteuervorschriften hätten nachkommen müssen, stellt die im Rahmen dieser Vorbescheide gewährte Beihilfe insofern eine Betriebsbeihilfe dar, als sie diese Unternehmen von Abgaben befreit, die sie normalerweise im Rahmen ihrer laufenden Geschäftsführung oder ihrer üblichen Tätigkeiten hätten tragen müssen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs verfälschen Betriebsbeihilfen grundsätzlich den Wettbewerb (129), sodass bei jeder Beihilfe, die ASI und AOE gewährt wird, davon auszugehen ist, dass sie den Wettbewerb verfälscht oder zu verfälschen droht, da sie die finanzielle Lage von ASI, AOE und der Apple-Gruppe auf den Märkten, auf denen sie agieren, stärkt. Indem diese Unternehmen von einer Steuerpflicht befreit werden, der sie anderenfalls hätten nachkommen müssen und der konkurrierende Unternehmen nachkommen müssen, werden nämlich durch die beanstandeten Steuervorbescheide Ressourcen frei, die diese Unternehmen in ihre Geschäftstätigkeit investieren können. Dadurch wird der Wettbewerb auf dem Markt verfälscht, sodass die vierte Voraussetzung für das Vorliegen einer Beihilfe in diesem Fall ebenfalls erfüllt ist. (223) Hinsichtlich der dritten Voraussetzung für das Vorliegen einer Beihilfe ist ein Vorteil im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV ein wirtschaftlicher Vorteil jeglicher Art, den ein Unternehmen unter normalen Marktbedingungen — also ohne Eingreifen des Staates — nicht erhalten hätte (130). Somit liegt immer ein Vorteil vor, wenn sich die finanzielle Situation des Unternehmens aufgrund des staatlichen Eingreifens verbessert. Um eine derartige Verbesserung aufzuzeigen, wird die finanzielle Situation des Unternehmens, die sich aus der angefochtenen Maßnahme ergibt, mit der finanziellen Situation desselben Unternehmens verglichen, die sich ergeben hätte, wenn die Maßnahme nicht gewährt worden wäre (131). Ein Vorteil kann sowohl in der Gewährung von positiven wirtschaftlichen Vorteilen als auch in der Verringerung von Belastungen bestehen, die ein Unternehmen üblicherweise zu tragen hat (132). Was steuerliche Maßnahmen anbelangt, kann ein Vorteil durch verschiedene Arten der steuerlichen Entlastung eines Unternehmens gewährt werden, insbesondere durch eine Reduzierung der Steuerbemessungsgrundlage oder des fälligen Steuerbetrags (133). Wie die Kommission in Abschnitt 8.2.2 aufzeigen wird, führen die beanstandeten Steuervorbescheide zu einer Senkung der von ASI und AOE in Irland zu entrichtenden Körperschaftsteuer, indem die zu besteuernden Jahresgewinne dieser Unternehmen und somit ihre Bemessungsgrundlage für die Erhebung der Körperschaftsteuer auf diese Gewinne gemäß dem allgemeinen Körperschaftsteuersystem in Irland reduziert werden. Die beanstandeten Steuervorbescheide verschaffen diesen Unternehmen daher durch eine Senkung ihrer Steuerbemessungsgrundlage einen wirtschaftlichen Vorteil. (224) Bezüglich des selektiven Charakters dieses Vorteils ermöglicht gemäß früheren Entscheidungen des Gerichtshofs im Fall von Einzelbeihilfen (im Gegensatz zu Beihilferegelungen) „die Feststellung des wirtschaftlichen Vorteils grundsätzlich eine Annahme der Selektivität“ (134), ohne dass die Selektivität der Maßnahme auf Grundlage der vom Gerichtshof für steuerliche Beihilferegelungen entwickelten Analys

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.