Europäische Union

Beschluss (EU) 2017/1283 der Kommission vom 30. August 2016 über die staatliche Beihilfe SA.38373 (2014/C) (ex 2014/NN) (ex 2014/CP) Irlands zugunsten von Apple (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2016) 5605) (Text von Bedeutung für den EWR. )

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Quellenkennung: 32017D1283. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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(251)  Siehe Erwägungsgrund 313. (252)  Siehe Erwägungsgrund 133. (253)  Siehe Erwägungsgrund 314. (254)  Wenn und sofern in den verschiedenen Fassungen der Vereinbarung über die Kostenteilung eine Adresse für ASI und AOE angegeben wurde, handelte es sich dabei stets um eine Adresse in Irland. In der Marketing-Dienstleistungsvereinbarung ist Folgendes vorgesehen: „Alle Mitteilungen, Wahlen, Angebote, Annahmen und Forderungen, die nach dieser Vereinbarung zugelassen sind bzw. beantragt werden dürfen, sind schriftlich […] unter folgender Anschrift an die Partei zu richten: Apple Inc. 1 Infinite Loop Cupertino, CA 95014 Zu Händen: Rechtsabteilung Apple Sales International Hollyhill Industrial Estate Hollyhill Cork, Ireland Zu Händen: Controller“ Siehe Marketing-Dienstleistungsvereinbarung, S. 6. (255)  Siehe Erwägungsgrund 291. (256)  Siehe Erwägungsgründe 86 bis 89. (257)  Siehe Report on the Attribution of Profits to Permanent Establishments, vom 17. Juli 2008, genehmigt vom OECD-Rat. (258)  Siehe Attribution of Income to Permanent Establishments, Issues in International Taxation Nr. 5, OECD, Paris, 1994; gedruckt in Ausgabe II der Loseblattfassung des OECD-Musterabkommens auf Seite R(13)-1, genehmigt vom OECD-Rat am 26. November 1993. (259)  Siehe Erwägungsgründe 90 und 91. (260)  Siehe Erwägungsgrund 210. (261)  Der Bericht scheint weitere Ungenauigkeiten zu enthalten: Es wird angegeben, dass die irische Zweigniederlassung keinerlei Marketingtätigkeiten ausübt, was von Irland und Apple widerlegt wird. (262)  Siehe in diesem Zusammenhang Ziffer 3.18 der OECD-Verrechnungspreisleitlinien von 2010: „Die Wahl des untersuchten Unternehmens sollte mit der Funktionsanalyse des Geschäftsvorfalls im Einklang stehen. Im Allgemeinen ist das untersuchte Unternehmen das, für das sich eine Verrechnungspreismethode am verlässlichsten anwenden lässt und für das die verlässlichsten Vergleichswerte zu finden sind, was heißt, dass es sich in den meisten Fällen um den Beteiligten mit der weniger komplexen Funktionsanalyse handeln wird.“ (263)  Irland macht geltend, dass sich dies aus der Anwendung von Abschnitt 25 TCA 97 ergibt, wobei lediglich die Aktivitäten in den irischen Zweigniederlassungen zu berücksichtigen sind. (264)  Siehe Erwägungsgrund 94. (265)  Im Ad-hoc-Bericht [des Steuerberaters von Apple] scheint der Umsatz nicht als angemessener Gewinnindikator für Vertriebsaktivitäten angesehen zu werden. Diesem Bericht zufolge wäre in diesem Fall die Wahl des Umsatzes nur für auf Logistik beschränkte Vertriebsaktivitäten angemessen; ASI führt jedoch wichtige Funktionen im Zusammenhang mit der Kundenbetreuung aus und bietet Garantien auf alle verkauften Waren. Siehe Transactional profits transfer pricing methods, Comments on a series of draft issues notes, [Steuerberater von Apple], 30. April 2008, in denen der Steuerberater von Apple angibt, dass „[der Steuerberater von Apple] der Meinung ist, dass in einigen Fällen bei stark integrierten Konzernen, in denen die Verkaufstätigkeit vorwiegend auf regionaler oder globaler Ebene ausgeübt wird, und die Funktion der Vertriebsgesellschaft größtenteils logistischer Natur ist, für die Verwendung einer Berry-Ratio argumentiert werden kann.“ Siehe auch Transactional profits transfer pricing methods, Comments on a series of draft issues notes, [Steuerberater von Apple], 30. April 2008, in denen der Steuerberater von Apple angibt, dass „[der Steuerberater von Apple] die Auffassung der [OECD-]Arbeitsgruppe annimmt, dass die Berry-Ratio nur zur Vergütung von Verkaufstätigkeiten verwendet werden sollte und dass ein umsatzbezogener Indikator angemessener sei, außer in vergleichbaren Situationen, in denen voneinander unabhängige Beteiligte, die nach dem Fremdvergleichsgrundsatz arbeiten, eine andere Vereinbarung getroffen haben.“ Der Ausdruck „OECD-Arbeitsgruppe“ bezeichnet die Arbeitsgruppen innerhalb der OECD, die grundsätzlich aus Vertretern der Mitgliedstaaten bestehen und sich mit spezifischen Themen, wie etwa mit Verrechnungspreisen, beschäftigen. (266)  Erwägungsgrund 67 des Einleitungsbeschlusses: „In der Tat … stieg der Umsatz von ASI im Zeitraum 2009-2012 um 415 % auf 63,9 Mrd. USD an. Parallel zum steuerpflichtigen Einkommen stiegen im selben Zeitraum die Betriebsaufwendungen … um [15-20] %.“ (267)  Siehe Erwägungsgrund 135. (268)  Siehe in diesem Zusammenhang Ziffer 2.87 der OECD-Verrechnungspreisleitlinien von 2010, in der es heißt: „Der Nenner sollte schwerpunktmäßig die einschlägigen Werttreiber der Funktionen enthalten, die das untersuchte Unternehmen im geprüften Geschäftsfall wahrnimmt, unter Berücksichtigung der eingesetzten Vermögenswerte und der übernommenen Risiken.“ (269)  Siehe beispielsweise Erwägungsgrund 55. (270)  Siehe Abbildung 4. (271)  Siehe beispielsweise Tabelle zur Verwendung von Gewinnindikatoren in Transfer Pricing Rules and Compliance Handbook, Marc M. Levey, Steven C. Wrappe, Kerwin Chung, 2006. Vermögensrendite Formel: Betriebsgewinn/Betriebsvermögen Häufig verwendet zur Überprüfung von: Hersteller Betriebsmarge Formel: Betriebsgewinn/Nettoumsatz Häufig verwendet zur Überprüfung von: Vertriebsunternehmen Berry-Ratio Formel: Bruttogewinn/Betriebsaufwendungen Häufig verwendet zur Überprüfung von: Vertriebsunternehmen mit geringer Funktion Nettokostenaufschlag Formel: Betriebsgewinn/Gesamtkosten Häufig verwendet zur Überprüfung von: Dienstleister und Auftragsfertiger (272)  Siehe Ziffer 2.101 der OECD-Verrechnungspreisleitlinien 2010. (273)  Siehe Erwägungsgrund 337. (274)  Dieser Grundsatz wird unter Bezugnahme auf die Umstrukturierung der Geschäftstätigkeit in Ziffer 9.10 der OECD-Verrechnungspreisleitlinien von 2010 erläutert, in der es heißt: „Umstrukturierungen der Geschäftstätigkeit führen oft dazu, dass örtliche Aktivitäten zu Aktivitäten mit geringem Risiko werden (z. B. „Vertriebsunternehmen mit geringem Risiko“ oder „Auftragsfertiger mit geringem Risiko“) und dass ihnen relativ geringe (aber in der Regel stabile) Erträge zugeteilt werden, weil das unternehmerische Risiko von einem anderen Unternehmen getragen wird, dem der Restgewinn zufließt.“ (275)  Siehe in diesem Zusammenhang Ziffer 2.87 der OECD-Verrechnungspreisleitlinien von 2010: „Üblicherweise und unter Voraussetzung einer Überprüfung der Gegebenheiten und Umstände des Einzelfalls sind die betrieblichen Aufwendungen für den Verkauf und Vertrieb möglicherweise eine geeignete Grundlage für Vertriebstätigkeiten, die Gesamtkosten oder betrieblichen Aufwendungen eine geeignete Grundlage für eine Dienstleistung oder Herstellungstätigkeit, und das Betriebsvermögen möglicherweise eine angemessene Grundlage für kapitalintensive Tätigkeiten, wie bestimmte Herstellungstätigkeiten oder Versorgungsleistungen.“ (276)  Siehe in diesem Zusammenhang Ziffer 2.101 der OECD-Verrechnungspreisleitlinien von 2010: „[…] stellen sich die ... in Bezug auf die Durchlaufkosten gestellten Fragen in gleichem Maße auch hinsichtlich der Anwendung der Berry-Ratios. Damit eine Berry-Ratio für die Prüfung der Vergütung eines konzerninternen Geschäftsvorfalls (der z. B. im Vertrieb von Produkten besteht) geeignet ist, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein: — Der Wert der im konzerninternen Geschäftsvorfall ausgeübten Funktionen steht (unter Berücksichtigung der eingesetzten Vermögenswerte und der übernommenen Risiken) in einem angemessenen Verhältnis zu den Betriebsaufwendungen. — Der Wert der im konzerninternen Geschäftsvorfall ausgeübten Funktionen wird (unter Berücksichtigung der eingesetzten Vermögenswerte und der übernommenen Risiken) durch den Wert der vertriebenen Produkte nicht wesentlich beeinflusst, d. h., er steht in einem angemessenen Verhältnis zum Umsatz. — Der Steuerpflichtige übt im konzerninternen Geschäftsvorfall keine andere signifikante Funktion aus (z. B. eine Produktionsfunktion — manufacturing function), die anhand einer anderen Methode oder eines anderen Finanzindikators vergütet werden sollte.“ (277)  Siehe Absatz 2.47 der OECD-Verrechnungspreisleitlinien von 2010. (278)  Den Abschlüssen von AOE nach besitzt das Unternehmen sowohl Bestände an „Rohmaterial“ als auch an „unfertigen und fertigen Erzeugnissen“. (279)  Siehe in diesem Zusammenhang Ziffer 2.93 der OECD-Verrechnungspreisleitlinien von 2010: „Bei der Anwendung einer geschäftsvorfallbezogenen Nettomargenmethode wird häufig die Gesamtheit der Kosten zugrunde gelegt, darunter alle direkten und indirekten Kosten, die auf die Tätigkeit oder den Geschäftsvorfall zurückzuführen sind, und eine angemessene Aufteilung der Kosten unter Berücksichtigung der Gemeinkosten des Unternehmens vorgenommen. Dabei stellt sich möglicherweise die Frage, ob und inwieweit es im Fremdvergleich akzeptabel ist, einen signifikanten Teil der vom Steuerpflichtigen zu tragenden Kosten als Durchlaufkosten zu behandeln, denen kein Gewinnelement zugeordnet wird (d.h. sie werden wie Kosten behandelt, die potentiell aus dem Nenner des Nettogewinnindikators ausschließbar sind). Das hängt davon ab, inwieweit ein unabhängiger Geschäftspartner unter vergleichbaren Umständen bereit wäre, auf den Gewinnaufschlag auf einen Teil der von ihm zu tragenden Kosten zu verzichten.“ (280)  Siehe Erwägungsgründe 167 und 214. (281)  Siehe Vorabentscheidungsersuchen vom 16. Mai 2007, welches die Grundlage für den Vorbescheid von 2007 bildet, S. 1. (282)  Bemerkungen Irlands zum Einleitungsbeschluss, Rn. 119. Siehe Erwägungsgrund 65. (283)  Rechtssache C-6/12 P Oy, ECLI:EU:C:2013:525, Rn. 25 bis 28 und die dort angeführte Rechtsprechung. (284)  Siehe Erwägungsgrund 65. (285)  Siehe Bemerkungen von Apple zum Einleitungsbeschluss, Rn. 112. (286)  Siehe Erwägungsgrund 170. (287)  Bemerkungen Irlands zum Einleitungsbeschluss, Rn. 121 ff. (288)  Bemerkungen von Apple zum Einleitungsbeschluss, Rn. 115 ff. (289)  Bemerkungen Irlands zum Einleitungsbeschluss, Rn. 127. (290)  Siehe Ad-hoc-Verrechnungspreisbericht von [Steuerberater von Apple], S. 13: „die beteiligten räumlichen Märkte, die Vertragsbedingungen, die Produktpalette und die Produktmengen in Bezug auf die unabhängigen Vertriebsunternehmen unterscheiden sich im Vergleich zu den für die Tätigkeiten der irischen Branche von ASI relevanten erheblich“. (291)  Das Gewährleistungsrisiko nimmt mit dem Preis der zugrunde liegenden Waren zu; qualitative Markenwaren stellen daher aufgrund ihres relativ hohen Preises, einschließlich der Kosten der Komponenten, ein Gewährleistungsrisiko dar. Siehe in diesem Zusammenhang Ziffer 3.37 der OECD-Verrechnungspreisleitlinien von 1995, in der das folgende Beispiel veranschaulicht wird: „Es sei beispielsweise angenommen, dass ein Steuerpflichtiger qualitativ hochwertige Videorecorder an ein verbundenes Unternehmen verkauft und dass die einzigen zur Verfügung stehenden Informationen über den Gewinn bei Vergleichsgeschäftsvorfällen sich auf Verkäufe von Videorecordern durchschnittlicher Qualität beziehen. Es sei ferner angenommen, dass der Markt für qualitativ hochwertige Videorecorder umsatzmäßig expandiert, eine hohe Eintrittsschwelle aufweist, eine geringe Anzahl von Konkurrenten hat und große Möglichkeiten für die Produktdifferenzierung bietet. Es ist wahrscheinlich, dass sich sämtliche Unterschiede auf die Rendite der geprüften Tätigkeiten und der verglichenen Tätigkeiten erheblich auswirken; in diesem Fall müssten Anpassungen vorgenommen werden. Wie bei anderen Methoden beeinflusst die Zuverlässigkeit der erforderlichen Anpassungen die Zuverlässigkeit der Analyse. Es ist aber darauf hinzuweisen, dass je nach Marktanteil, Wettbewerbsposition usw. die Rentabilitäten selbst dann voneinander abweichen können, wenn zwei Unternehmen im selben Geschäftszweig tätig sind.“ Dieses Beispiel wurde in den OECD-Verrechnungspreisleitlinien von 2010 nicht länger beibehalten. (292)  Die von PwC verwendete Datenbank von Bureau Van Dijk deutet in Bezug auf die Unternehmen TECNOTEL ITALIA S.P.A. und MIELCO SPA darauf hin, dass sich diese Unternehmen in Abwicklung befinden; das Gleiche trifft laut öffentlichen Quellen auch auf das Unternehmen MEMTEC IBERICA SL zu. (293)  Siehe Erwägungsgrund 326. (294)  Umsatz (bzw. Betriebsgewinn) bleiben in der Datenbanksuche erhalten. (295)  Die Interquartilsbandbreite wird von PwC und von [Steuerberater von Apple] als Bandbreite von Fremdvergleichswerten bezeichnet. (296)  Siehe Abbildung 10. (297)  Siehe Erwägungsgrund 217. (298)  In Ziffer 3.57 der OECD-Verrechnungspreisleitlinien von 2010 heißt es in diesem Zusammenhang: „Es kann auch der Fall sein, dass obwohl sämtliche Anstrengungen unternommen wurden, um Punkte auszuschließen, die einen geringeren Grad an Vergleichbarkeit aufweisen, eine Bandbreite von Werten erreicht wird, für die angenommen wird, dass — angesichts des für die Auswahl der Vergleichswerte angewandten Verfahrens und der Einschränkungen bei den verfügbaren Informationen zu den Vergleichswerten — Vergleichbarkeitsmängel verbleiben, die nicht identifiziert und/oder quantifiziert werden können und deshalb nicht angepasst sind. In solchen Fällen, wenn die Bandbreite eine beträchtliche Zahl solcher Beobachtungen enthält, können statistische Instrumente, die die zentrale Tendenz zur Einschränkung der Bandbreite berücksichtigen (z.B. die Interquartilsbandbreite oder andere Perzentile), dabei helfen, die Verlässlichkeit der Analyse zu verbessern.“ (299)  PwC-Ad-hoc-Bericht, S. 12. (300)  Abschnitt 8.2.2.2. (301)  Sie Ziffer 51 des Anhangs zu Kapitel IV der OECD-Verrechnungspreisleitlinien 2010 und des Anhangs zu den Leitlinien für die Durchführung von Vorabverständigungen über die Verrechnungspreisgestaltung im Rahmen des Verständigungsverfahrens („MAP APAs“) der OECD-Verrechnungspreisleitlinien 1995. (302)  Bemerkungen Irlands zum Einleitungsbeschluss, Rn. 130. (303)  In Rn. 72 der Bemerkungen zum Einleitungsbeschluss gibt Apple an, zwischen 1991 und 2006 laufend in Kontakt mit Irish Revenue bezüglich der Organisationsstruktur und den Haupttätigkeiten der irischen Zweigniederlassungen auf Grundlage der allgemeinen Befugnis von Irish Revenue zur Überwachung der Einhaltung der in Irland geltenden Steuervorschriften gestanden zu haben. Dies schafft jedoch keinen Ausgleich dafür, dass die Steuerverwaltung nach einer bestimmten Anzahl von Jahren neubewerten sollte, ob die Vereinbarung weiterhin gültig ist oder überarbeitet werden muss, insbesondere in Anbetracht der Tatsache, dass sich das Geschäft von Apple in diesem Zeitraum erheblich weiterentwickelt hat. Ferner scheint es keinerlei Unterlagen über diese vermeintlichen Interaktion zwischen Apple und Irish Revenue zu geben, denn die Kommission hatte Irland in ihrem Schreiben vom 8. Oktober 2013 aufgefordert, zusammen mit den beanstandeten Steuervorbescheiden sämtliche Elemente, die für die Begründung dieser Steuervorbescheide wesentlich sind, vorzulegen. (304)  Ziffer 4.142 der OECD-Verrechnungspreisleitlinien 2010: „Werden die kritischen Punkte eines APA beachtet, dann wird dieses den beteiligten Steuerpflichtigen hinsichtlich der steuerlichen Behandlung der von ihm erfassten Verrechnungspreisfragen für einen bestimmten Zeitraum Rechtssicherheit verschaffen.“ (305)  Erwägungsgrund 65 des Einleitungsbeschlusses. (306)  Bemerkungen von Apple zum Einleitungsbeschluss, Rn. 159, 160 und 171. Bemerkungen Irlands zum Einleitungsbeschluss, Rn. 27. Allerdings lieferten weder Irland noch Apple Beispiele für die „übliche Verwaltungspraxis“, um die angebliche Konsistenz in der Vorbescheidpraxis von Irish Revenue aufzuzeigen. (307)  Siehe Erwägungsgrund 248. (308)  Bemerkungen Irlands zum Einleitungsbeschluss, Rn. 21. Siehe auch Bemerkungen von Apple zum Einleitungsbeschluss, Rn. 154 und 155. Beide Bemerkungen werden in den Fußnoten 187 bzw. 188 wiedergegeben. (309)  Siehe Erwägungsgrund 84. (310)  Siehe Erwägungsgrund 78. (311)  In Beantwortung der Aufforderung zur Vorlage von Vorbescheiden zu Tätigkeiten in Irland, bei denen dieselben steuerlichen Fragen wie in Bezug auf die beanstandeten Steuervorbescheide auftraten, legte Irland sieben Vorbescheide zur Gewinnaufteilung auf irische Zweigniederlassungen von neun gebietsfremden Unternehmen vor. Aufgrund eine weiteren Ersuchens der Kommission zur Vorlage sämtlicher seit 2004 ausgestellter Vorbescheide zur Gewinnzuweisung sowie sämtlicher Vorbescheide, die vor diesem Zeitpunkt ausgestellt wurden und weiterhin gültig sind, legte Irland zehn zusätzliche Vorbescheide vor, darunter vier Vorbescheide, die sich offenbar auf die Gewinnzuweisung an eine Zweigniederlassung bezogen (siehe Erwägungsgründe 3 und 6). Es wird demnach davon ausgegangen, dass diese beiden Einreichungen die gesamte Vorbescheidpraxis von Irish Revenue im Zusammenhang mit der Gewinnzuweisung an eine Zweigniederlassung von integrierten gebietsfremden Unternehmen abdecken. (312)  Siehe Erwägungsgrund 385. (313)  Siehe Erwägungsgrund 387. (314)  Siehe Erwägungsgrund 392. (315)  Siehe Erwägungsgrund 391. (316)  In Abschnitt 25 TCA 97 wird nicht auf den Fremdvergleichsgrundsatz Bezug genommen. (317)  Rechtssache C-6/12 P, Oy, EU:C:2013:525, Rn. 27. (318)  Siehe Erwägungsgrund 248. (319)  Siehe Erwägungsgründe 2 und 6. (320)  Der Beschluss greift keinerlei Schlussfolgerung zu einer etwaigen Rechtswidrigkeit oder Unvereinbarkeit der in diesem Beschluss beschriebenen Vorbescheide nach den Beihilfevorschriften vor, ausgenommen der für ASI und AOE erteilten Vorbescheide. (321)  In den Fällen, in denen die Gültigkeitsdauer der Vorbescheide in der Beschreibung nicht genannt wird, beinhaltet der Vorbescheid selbst keine Revisionsklausel bzw. keinen anderen Verweis auf seine Gültigkeitsdauer. (322)  Siehe Erwägungsgrund 373. (323)  Weitere Tätigkeiten der irischen Zweigniederlassung umfassen zudem […]. Zudem wird das Ausmaß der Inanspruchnahme des irischen Werks außerhalb Irlands bestimmt. Der […] Verwaltungssitz von Unternehmen [B] ist laut Vorbescheidsersuchen von dem […] Mutterunternehmen zum Verkauf und zur Herstellung von […] lizenziert. (324)  Dieser Prozentsatz wurde vom Steuerberater so berechnet, dass dem Verwaltungssitz eine angemessene Vergütung für seine Rechte zukommt; diese beträgt nach Aussage des Steuerberaters 20 % des Umsatzes, basierend auf der Höhe des Regellizenzgebührensatzes für […]. Die Berechnung dieser Werte beruhte eher auf Prognosen als auf historischen Zahlen. Das Vorbescheidsersuchen liefert allerdings keine weitere Klarstellung hinsichtlich der eingesetzten Methode und auch keine Hinweise auf eine nachträgliche Überprüfung. (325)  Siehe Erwägungsgrund 374. (326)  Die Marge in Höhe von 12,5 % wird durch Berechnung des durchschnittlichen Anteils der Kosten der irischen Zweigniederlassung an den Gesamtkosten erzielt. Es wird nicht konkretisiert, welche Kostenbasis als Referenz verwendet wird; die relevanten Kosten werden im Vorbescheidsersuchen als „im Rahmen der Geschäftstätigkeit anfallende Kosten“ bezeichnet. (327)  Trotz der Tatsache, dass Unternehmen [E] lediglich aufgrund von Lizenzvereinbarungen mit verbundenen Unternehmen Zugang zu Patenten und Rechten des geistigen Eigentums hätte, wird im Vorbescheidsersuchen auf Rechte des geistigen Eigentums verwiesen, die von Unternehmen [E] vor der geplanten Umstrukturierung gehalten werden. (328)  Dies entspricht eher der fünften OECD-Methode als der geschäftsvorfallbezogenen Nettomargenmethode. (329)  Die Ermittlung der Bemessungsgrundlage der irischen Zweigniederlassungen wird in diesen Fällen als Prozentsatz der Kosten festgesetzt, unabhängig davon, ob das Unternehmen angab, geistiges Eigentum bei der Bewertung zu berücksichtigen; in dem Ersuchen von Unternehmen [A] wird dargelegt, dass geistiges Eigentum außerhalb Irlands zugewiesen werden würde; dies trifft gleichermaßen auch auf Unternehmen [I] zu, auch wenn nur in einem der beiden Fälle die Gewinnaufteilungsmethode beibehalten wird. (330)  Im Vorbescheidsersuchen heißt es „[der Konzern] […] betrachtet die Tätigkeiten von [Unternehmen [A]] in Irland nicht als Tätigkeiten, die von einem reinen ‚Auftragsfertiger‘ wahrgenommen werden. Die Funktionsanalyse […] hat indes eindeutig gezeigt, dass der Schwerpunkt der in Irland ausgeübten Tätigkeiten auf Fertigung liegt“. (331)  Dies ist zum Beispiel die gleiche Methode, die mit dem Vorbescheid von 2007 für ASI gebilligt wurde. (332)  Siehe Erwägungsgrund 381. (333)  Siehe zum Beispiel verbundene Rechtssachen C-78/08 bis C-80/08, Paint Graphos u. a., EU:C:2011:550, Rn. 69. (334)  Bemerkungen von Apple zum Einleitungsbeschluss, Rn. 216 ff. (335)  Rechtssache C-6/12 P Oy, EU:C:2013:525, Rn. 27. (336)  Abschnitt 8.2.2.2. (337)  Abschnitt 8.2.2.3. (338)  Abschnitt 8.2.3.1. (339)  Abschnitt 8.2.3.2. (340)  Bemerkungen von Apple zum Einleitungsbeschluss, Rn. 218. (341)  Verbundene Rechtssachen C-78/08 bis C-80/08 Paint Graphos u. a., EU:C:2011:550, Rn. 73. (342)  Bemerkungen von Apple zum Einleitungsbeschluss, Rn. 219. (343)  Abschnitt 8.2.2. (344)  Abschnitt 8.2.3. (345)  Rechtssache C-170/83 Hydrotherm Gerätebau GmbH v Compact del Dott. Ing. Mario Andreoli & C. Sas., EU:C:1984:271, Rn. 11. Siehe auch Rechtssache T-137/02 Pollmeier Malchow gegen Kommission, EU:T:2004:304, Rn. 50. (346)  Rechtssache C-480/09 P Acea Electrabel Produzione SpA gegen Kommission, EU:C:2010:787, Rn. 47 bis 55; Rechtssache C-222/04 Ministero dell'Economia e delle Finanze gegen Cassa di Risparmio di Firenze SpA u. a., EU:C:2006:8, Rn. 112. (347)  Siehe Erwägungsgrund 47. (348)  Siehe Erwägungsgrund 114. (349)  Siehe entsprechend Rechtssache 323/82 SA Intermills gegen Kommission, EU:C:1984:345, Rn. 11: „Aus dem Vorbringen der Klägerin und der Streithelferinnen ergibt sich, dass sowohl die Firma Intermills als auch die drei Industriegesellschaften von der Region Wallonien kontrolliert werden und dass die Klägerin auch nach der Übertragung der Produktionsanlagen auf die drei neu gegründeten Gesellschaften noch an diesen beteiligt ist. Zwar ist jede der drei Produktionsgesellschaften eine von der alten Intermills-Gesellschaft unabhängige juristische Person, doch bilden alle diese Gesellschaften zusammen, zumindest hinsichtlich der von den belgischen Behörden gewährten Beihilfe, eine einheitliche Gruppe. […].“ Siehe auch verbundene Rechtssachen C-182/03 und C-217/03 Königreich Belgien und Forum 187 ASBL gegen Kommission, EU:C:2006:416, Rn. 102: „[…] ist die Kommission somit zutreffend davon ausgegangen, dass die Vorschriften über die Ermittlung des steuerpflichtigen Einkommens für die Koordinationszentren und die Gruppen, denen sie angehören, einen Vorteil darstellten.“ (350)  Die in Artikel 107 Absatz 2 AEUV niedergelegten Ausnahmen betreffen: a) Beihilfen sozialer Art an einzelne Verbraucher; b) Beihilfen zur Beseitigung von

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.