Europäische Union

Beschluss (EU) 2017/1283 der Kommission vom 30. August 2016 über die staatliche Beihilfe SA.38373 (2014/C) (ex 2014/NN) (ex 2014/CP) Irlands zugunsten von Apple (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2016) 5605) (Text von Bedeutung für den EWR. )

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32017D1283. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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eich Belgien und Forum 187 ASBL gegen Kommission, EU:C:2006:416. (169)  Siehe verbundene Rechtssachen C-182/03 und C-217/03 Königreich Belgien und Forum 187 ASBL gegen Kommission, EU:C:2006:416. (170)  Entscheidung 2003/757/EG der Kommission vom 17. Februar 2003 über die Beihilferegelung, die Belgien zugunsten von Koordinierungsstellen mit Sitz in Belgien durchgeführt hat (ABl. L 282 vom 30.10.2003, S. 25). (171)  Siehe verbundene Rechtssachen C-182/03 und C-217/03 Königreich Belgien und Forum 187 ASBL gegen Kommission, EU:C:2006:416, Rn. 96 und 97. (172)  In ähnlicher Weise bringt Apple in seiner Stellungnahme zum Einleitungsbeschluss, Randnummer 154 und 155, vor, dass die Zweigniederlassung für die Zwecke der Zuordnung des Gewinns gemäß Abschnitt 25 TCA 97 als „ Einzelunternehmen “ gelten müsse. (173)  Bemerkungen Irlands zum Einleitungsbeschluss, Rn. 38 ff. (174)  Bemerkungen von Apple zum Einleitungsbeschluss, Rn. 228 ff. (175)  Die Kommission stellte bereits im Einleitungsbeschluss klar, dass sie die OECD-Verrechnungspreisleitlinien nicht als Rechtsquelle anwenden würde, sondern sich auf diese Leitlinien vielmehr als Referenzdokument beziehen würde, bei gleichzeitiger Bezugnahme auf den Fremdvergleichsgrundsatz nach der Auslegung durch den Gerichtshof. Tatsächlich fährt die Kommission nach der Beschreibung der OECD-Verrechnungspreisleitlinien und des Fremdvergleichsgrundsatzes unter Erwägungsgrund 57 fort: „Ausgehend von diesen allgemeinen Bemerkungen wird die Kommission prüfen, ob die beanstandeten Steuervorbescheide dem Fremdvergleichsgrundsatz entsprechen.“ (176)  Bemerkungen Irlands zum Einleitungsbeschluss, Rn. 43. (177)  Bemerkungen Irlands zum Einleitungsbeschluss, Rn. 42, in denen auf ein Urteil des irischen Obersten Gerichtshofs (Supreme Court) Bezug genommen wird, das wie folgt lautet: „Es gilt als Rechtsgrundsatz, dass ein Bürger nicht besteuert werden darf, sofern dem Wortlaut des Gesetzes nach keine eindeutige Pflicht dazu besteht.“ (Texaco (Irland) Ltd. gegen Murphy (Inspector of Taxes) [1991] 2 Irish Reports 449, S. 454 (Supreme Court). (178)  Siehe verbundene Rechtssachen C-182/03 und C-217/03 Königreich Belgien und Forum 187 ASBL gegen Kommission, EU:C:2006:416, Rn. 81. (179)  Siehe Abschnitt 8.2.2.2. (180)  Siehe Abschnitt 8.2.2.3. (181)  Siehe zum Beispiel Bemerkungen Irlands zum Einleitungsbeschluss, S. 7, wo es heißt: „[Der leitende Beamte bei Revenue, der die Genehmigung für die Grundlage der Zuordnung von Gewinnen für das Jahr 1991 erteilte] maß der Tatsache eine hohe Bedeutung bei, dass die irischen Zweigniederlassungen keine Rechte oder Beteiligungen am geistigen Eigentum von Apple besaßen, das eine wichtige Einnahmequelle für die Unternehmen darstellte.“ Siehe auch Auszug aus dem unter Erwägungsgrund 64 wiedergegebenen Interview vom 30. November 1990, worin es heißt, dass „nach Auffassung von [Steuerberater von Apple] sich der Gewinn aus drei Quellen ableitet — Technologie, Marketing und Fertigung. Auf die irische Zweigniederlassung trifft lediglich der Aspekt der Fertigung zu.“ (182)  Siehe Erwägungsgrund 329. (183)  Siehe Erwägungsgründe 159 und 200. (184)  Siehe Erwägungsgründe 113, 185, 195 und 213. (185)  Siehe Ziffer 1.42 der OECD-Verrechnungspreisleitlinien 2010, die in Fußnote 61 wiedergegeben ist. (186)  Dennoch lassen sich für interne Berichtszwecke getrennte Bücher führen, auch wenn diese keine rechtlich bindende Abgrenzung möglicher Ansprüche auf die Vermögenswerte darstellen und solche Bücher keiner externen Prüfung oder Verifizierung unterzogen werden müssen. Im vorliegenden Fall jedoch existierte auch eine solche indikative und interne Abgrenzung nicht oder wurde Irland zum Zeitpunkt der Beantragung der beanstandeten Steuervorbscheide jedenfalls nicht zur Kenntnis gebracht. Die Tatsache, dass der Bericht von ASI an Irish Revenue keine getrennten Bücher für den Verwaltungssitz und die Zweigniederlassung aufführte, wurde von Irland bestätigt. Dies war auch bei AOE der Fall. Siehe Erwägungsgrund 101. (187)  Siehe auch Punkt 14 Abschnitt B-3 (i), S. 14 des OECD-Betriebsstättenberichts 2010: „Zwischen nicht verbundenen Unternehmen erfolgt die Feststellung, welches Unternehmen Vermögenswerte besitzt und welches Risiken trägt, anhand rechtsverbindlicher Verträge oder anderer nachprüfbarer rechtlicher Regelungen. „Ähnliche Überlegungen gelten auch für verbundene Unternehmen, vorausgesetzt, diese Verträge oder rechtlichen Regelungen spiegeln die zugrunde liegende Realität wider […]. Entsprechend ergeben sich im Kontext separater Unternehmen in der Regel keine Fragen bei der Festlegung, welches Unternehmen das Kapital besitzt. Auf der anderen Seite ist die tatsächliche, rechtliche Situation im Kontext einer ständigen Zweigniederlassung die, dass es keinen einzelnen Teil des Unternehmens gibt, der rechtlicher Eigentümer der Vermögenswerte ist, die Risiken übernimmt, das Kapital besitzt oder Verträge mit separaten Unternehmen abschließt. Die rechtliche Situation hilft im Kontext einer ständigen Zweigniederlassung daher nicht weiter, da die ständige Zweigniederlassung nach Artikel 7 Absatz 2 so behandelt werden muss, als wäre sie ein separates und unabhängiges Unternehmen, das seine eigenen Funktionen wahrnimmt, seine eigenen Risiken trägt und eigene Vermögenswerte besitzt oder einsetzt“. Es ist daher nach dem Fremdvergleichsgrundsatz von Artikel 7 notwendig, einen Mechanismus zu entwickeln, anhand dem der hypothetisch separaten und unabhängigen ständigen Zweigniederlassung Risiken, das wirtschaftliche Eigentum an Vermögenswerten und Kapital zugewiesen werden können; anhand dem der hypothetisch separaten und unabhängigen ständigen Zweigniederlassung Rechte und Pflichten aus Transaktionen zwischen separaten Unternehmen und dem Unternehmen, dem die unabhängige ständige Zweigniederlassung zugehört, zugeordnet werden können; und anhand dem die Art der Geschäfte (d. h. die firmeninternen Äquivalente der Transaktionen separater Unternehmen) zwischen der hypothetisch separaten und unabhängigen ständigen Zweigniederlassung und anderen Teilen des Unternehmens, von dem die ständige Zweigniederlassung ein Teil ist, anerkannt und ermittelt werden kann.“, S. 14. (188)  Irland erklärte, dass die Anwendung von Abschnitt 25 TCA 97 Irish Revenue verpflichtet, eine Beurteilung vorzunehmen, und zwar unter Berücksichtigung der Gegebenheiten des jeweiligen Einzelfalles, welche die „von einer Zweigniederlassung wahrgenommenen Funktionen, (gegebenenfalls) ihre Beteiligung an den Vermögenswerten des Unternehmens, die Art und die Höhe von durch die Zweigniederlassung übernommenen Risiken und den Gesamtbeitrag der Zweigniederlassung zum Unternehmensgewinn“ beinhalten können. Bemerkungen Irlands zum Einleitungsbeschluss, Rn. 21. (189)  Apple bringt in seiner Stellungnahme zum Einleitungsbeschluss, Randnummer 154 und 155, vor, dass die Zuordnung der Gewinne gemäß Abschnitt 25 TCA 97 auf der Grundlage der folgenden Kriterien durchgeführt wird: „i) die Tätigkeiten der Zweigniederlassung (insbesondere die von der Zweigniederlassung wahrgenommenen Funktionen, gehaltenen Vermögenswerte und übernommenen Risiken), ii) der durch diese Tätigkeiten generierte Wert und die tatsächlich von der Zweigniederlassung übernommenen Kosten und iii) ein Vergleich mit anderen Unternehmen in einem vergleichbaren Sektor oder Industriezweig.“ Apple zufolge haben diese zentralen Grundsätze zum Zeitpunkt der Erteilung der beanstandeten Steuervorbescheide die Anwendung von Abschnitt 25 TCA 97 bestimmt und gelten auch heute noch. Siehe auch Stellungnahme von [Berater von Apple], wie in Erwägungsgrund 204 beschrieben. (190)  Bemerkungen von Apple zum Einleitungsbeschluss, Rn. 154 und 155. (191)  Schreiben Irlands vom 4. Mai 2015, S. 4. (192)  Siehe z. B. Erwägungsgründe 113, 163, 185, 188, 195, 204, 205, 209 und 210. (193)  Siehe Erwägungsgrund 114. (194)  Siehe Erwägungsgrund 50. Bei ihrer Überprüfung der in den irischen Vorbescheiden geltenden Praxis zur Zuweisung des Gewinns an eine Zweigniederlassung eines gebietsfremden Unternehmens (siehe Erwägungsgründe 384 bis 396) konnte die Kommission Konstellationen bei anderen Unternehmen ermitteln, die in Irland eingetragen, jedoch nicht steueransässig sind, sehr wohl aber in dem Steuergebiet, in dem diese Unternehmen verwaltet und kontrolliert werden. Der steuerliche Sitz von in Irland eingetragenen Unternehmen wurde beispielsweise in […] (Siehe Unternehmen [I]) und in […] (Siehe Unternehmen [D]) angegeben. In einer Reihe von Fällen wurde der steuerliche Sitz in den Steuervorbescheiden nicht angegeben. (195)  Der CEO von Apple erklärte in der Anhörung bezüglich Offshore-Gewinnverlagerung und Teil 2 der Steuerordnung der Vereinigten Staaten (Offshore Profit Shifting and the U.S. Tax Code Part 2) (Apple Inc.) des „Ständigen Unterausschusses für Ermittlungen“ des US-Senats (Permanent Subcommittee on Investigations of the US Senate), 21. Mai 2013, S. 45: „Mein Verständnis ist, dass es für keine der drei eben von Ihnen genannten Tochtergesellschaften [AOI, ASI und AEO] einen steuerlichen Sitz gibt.“ Siehe auch Abbildung 7 dieses Beschlusses, in dem ein Auszug aus dem Jahresbericht von ASI für das Jahr 2012 wiedergegeben wird, worin es heißt: „[d]as Unternehmen ist in keinem Steuergebiet steueransässig.“ (196)  Siehe Erwägungsgründe 51, 112 und 200. Siehe auch die Stellungnahme des CEO von Apple, Tim Cook, und die Stellungnahme von Phillip Bullock, Head of Tax Operations (Leiter für Steueroperationen), Apple Inc., in: Anhörung bezüglich Offshore-Gewinnverlagerung und Teil 2 der Steuerordnung der Vereinigten Staaten (Offshore Profit Shifting and the U.S. Tax Code Part 2) (Apple Inc.) des „Ständigen Unterausschusses für Ermittlungen“ des US-Senats (Permanent Subcommittee on Investigations of the US Senate), 21. Mai 2013, S. 41. (197)  Siehe Erwägungsgründe 199 und 200. (198)  Bei der Darstellung der Berechnungen zum Steueraufkommen legt Apple zunächst den gesamten Buchgewinn von ASI (im Geschäftsjahr 2007 etwa 18 441 844 Mio. USD) zugrunde und wendet den irischen Körperschaftsteuersatz von 12,5 % für Einnahmen aus dem Handelsgeschäft auf diesen Gesamtgewinn an, um zu einer theoretischen Körperschaftsteuerschuld für ASI in Irland (etwa 230 Mio. USD) zu gelangen. Anschließend addiert Apple zu diesem Betrag die Steuern in Höhe von 25 % auf Zinseinkünfte. Ausgehend von dem theoretisch nach dem Standardsteuersatz in Irland geschuldeten Steuerbetrag zieht Apple einen Betrag ab, der so gewählt wurde, dass der theoretische Betrag des Steueraufkommens auf die Höhe des in den beanstandeten Steuervorbescheiden für die irische Zweigniederlassung von ASI gebilligten Steueraufkommens gesenkt wird (etwa 8,9 Mio. USD). Dieser Abzug eines Betrags von etwa 224 Mio. USD wird als Wertberichtigung für „zu niedrigeren Sätzen versteuerte Erträge“ dargestellt. (199)  In ähnlicher Weise wird verfahren, um die zu entrichtende Körperschaftsteuer der irischen Zweigniederlassung von ASI in Abbildung 7 zu berechnen, mit der Ausnahme, dass Apple einen Körperschaftsteuersatz von [1-5] % auf den gesamten Buchgewinn von ASI anwendet. Die Zahl von [1-5] % wird als der durchschnittliche Steuersatz für alle Hoheitsgebiete dargestellt, in denen ASI tätig ist. Es erfolgen keine weiteren Angaben oder Klarstellungen dazu, wie Apple zum Satz von [1-5] % gelangt. Es erscheint nicht möglich, die [1-5] % mit durchschnittlichen Steuern in Steuergebieten in Einklang zu bringen, in denen ASI tätig ist, da für ASI lediglich in Irland eine steuerpflichtige Präsenz besteht. (200)  Siehe Erwägungsgrund 258. (201)  Siehe Erwägungsgrund 272. (202)  Wie beispielsweise das Fehlen von Mitarbeitern, das Fehlen einer ständigen Zweigniederlassung und das Fehlen eines Verweises auf Büroeinrichtungen andere als die von Apple Inc. (203)  Siehe Erwägungsgründe 113, 163, 189, 205 und 210. (204)  Apple fasste die Stellungnahmen von [Berater von Apple] bezüglich der Aktivitäten der Vorstandssitzungen wie folgt zusammen: „Aus Protokollen der Vorstandssitzungen von ASI/AOE (…) geht hervor, dass Entscheidungen zu Themen von zentraler strategischer Bedeutung für ASI/AOE getroffen wurden, wie unter anderem i) die Behandlung finanzieller Angelegenheiten wie Investitionsentscheidungen, Bankkontovollmachten und Fragen der Kapitalerhaltung, ii) die Prüfung und Genehmigung der Jahresabschlüsse und iii) die Vollmachtsübertragung innerhalb eines bestimmten Rahmens in Verbindung mit Geschäftsaktivitäten, die allesamt in den USA und nicht in Irland stattfanden.“ Schriftsatz vom 7. September 2015, S. 7. Siehe Erwägungsgrund 205. (205)  Siehe Schreiben Irlands vom 4. Mai 2015, S. 3. (206)  Siehe Erwägungsgrund 113. (207)  Die Gespräche in den Vorstandssitzungen von ASI und AOE vom August 2013, in denen Vollmachten bezüglich der Verteidigung des geistigen Eigentums von Apple erteilt worden sein sollen, betreffen eine Aktivität im Zusammenhang mit dem geistigen Eigentum, die nach der Vereinbarung über die Kostenteilung weder ASI noch AOE gewährleisten konnten. Daher war eine Übertragung solcher Aktivitäten an USA Mitarbeiter des Konzerns im Grund nicht notwendig, da nur Apple Inc. berechtigt war, das geistige Eigentum im Rahmen der Vereinbarung über die Kostenteilung zu verteidigen, auch wenn eine Übertragung solcher Aktivitäten gar nicht stattfand. Siehe Erwägungsgrund 127. (208)  Siehe Abschnitt 2.5.7. (209)  Aus den Protokollen geht hervor, dass […]. Siehe Protokoll der Vorstandssitzung von ASI vom […] August 2014, S. 7. (210)  Siehe Erwägungsgrund 136. (211)  Die von Irland am 22. April 2016 bereitgestellte Übersicht führt 57 ASI-Vorstandssitzungen auf, die beginnend mit der ersten Vorstandssitzung von ASI am 5. April 1990 bis zum Ende des Berichtszeitraums von 2014 (entsprechend den gesetzlichen Abschlüssen also bis zum 27. September 2014) stattfanden. Des Weiteren übermittelte Apple nicht die Zusammenfassungen der Vorstandssitzungen von 2006 bis 2012, die dem US-Senat zur Verfügung gestellt wurden. Apple verwies in der Stellungnahme vom 15. April 2015 auf die Zusammenfassung (siehe Schreiben von Apple vom 22. April, S. 18). Tatsächlich sind in der von Irland in Form einer Tabelle übermittelten Übersicht für den Zeitraum 2006 bis 2012 nicht 30 Vorstandssitzungen aufgelistet, für die von Irland am gleichen Tag, dem 22. April 2016, Protokolle geliefert wurden. Protokolle von drei weiteren Vorstandssitzungen, die in diesen Zeitraum stattgefunden hätten, wurden am 24. Mai 2016 von Irland übermittelt. Schließlich werden in der Liste der Vorstandssitzungen von ASI, die Apple beim US-Senat eingereicht und Irland am 15. April 2015 der Kommission übermittelt hat, 5 weitere ASI-Vorstandssitzungen aufgeführt, die zwischen 2006 und 2010 stattfanden, für die der Kommission von Irland überhaupt keine Protokolle übermittelt wurden. Demnach zählt man insgesamt 90 Vorstandssitzungen basierend auf den der Kommission übermittelten Protokollen, bzw. 92 Vorstandssitzungen, wenn alle in der Übermittlung an den US-Senat aufgeführten Vorstandssitzungen tatsächlich stattfanden (es wurden keine Protokolle für die in der Übermittlung an den US-Senat aufgeführten Sitzungen vom Januar 2008 und vom Oktober 2009 übermittelt). In beiden Fällen beträgt die Anzahl der Vorstandssitzungen pro Jahr für den Zeitraum 1990 bis Ende September 2014 im Durchschnitt weniger als vier pro Jahr. Darüber hinaus fanden, basierend auf den von Irland am 22. April 2016 übermittelten Informationen, für die Jahre 1993 bis1997 keine Vorstandssitzungen statt; Entscheidungen wurden ausschließlich im Wege der schriftlichen Beschlussfassung durch den Vorstand getroffen. Dies wäre, den am 22. April 2016 übermittelten Informationen zufolge, auch im Jahr 2008 der Fall gewesen. (212)  Jedoch enthält der Verweis auf diese Geschäftsentscheidung anscheinend nur die Übertragung als solche, die nicht mit der Verwaltung des geistigen Eigentums verbunden ist, sondern eine reine Reorganisation von Aktivitäten darstellt, und im Vorstand haben anscheinend keine Gespräche über den Preis oder die Bedingungen der Übertragung stattgefunden. (213)  Dies wird durch die Stellungnahme von [Berater von Apple] bestätigt, siehe Erwägungsgrund 205. (214)  Siehe Ziffer 12 der Bemerkungen Irlands zum Einleitungsbeschluss vom 5. September 2014. (215)  Siehe beispielsweise ASI-Vorstandssitzung vom 22. Juni 2010 und AOE-Vorstandssitzung vom 20. Juli 2009, Tabelle 4 bzw. Tabelle 5. Im Rahmen beider Sitzungen wurde C. Kearney und M. O'Sullivan, Mitarbeiter der Apple-Zweigniederlassung in Irland, gemäß den Angaben in den gesetzlichen Abschlüssen der irischen Zweigniederlassungen von Apple Vollmacht erteilt. Siehe auch Protokoll der AOE-Vorstandssitzung vom 15. November 2010, in dem es heißt, dass „David O'Connell, Gebäudemanager bei Apple Cork, sich im Namen des Unternehmens [AOE] in Verhandlungen mit den lokalen für das Unternehmen [AOE] tätigen Rechtsanwälten im Bereich Eigentumsübertragung […] im Zusammenhang mit der Vermietung zusätzlicher Lagerflächen geeignet für Apple Cork […] zur Ermöglichung des Ausbaus der Produktionskapazitäten befunden hatte“. (216)  Siehe Erwägungsgrund 113. (217)  Siehe Erwägungsgrund 163. (218)  Siehe Erwägungsgrund 122. (219)  Laut Apple waren in den Tabellen in der Anlage zur Vereinbarung über die Kostenteilung nicht die Tätigkeiten aufgeführt, die von den einzelnen Teilnehmern tatsächlich ausgeführt wurden, sondern diejenigen, zu deren Ausführung die einzelnen Teilnehmer berechtigt waren (siehe Erwägungsgrund 124). Diese nachträgliche Auslegung der Vereinbarung über die Kostenteilung durch Apple wird durch den Wortlaut der Vereinbarung, der solche Qualifikatoren bzw. eine solche Einschränkung nicht enthält, nicht bestätigt. (220)  Siehe Erwägungsgrund 167. (221)  Wie auch in Ziffer 1.49 der OECD-Verrechnungspreisleitlinien von 2010 erläutert ist „ein zu beachtender Faktor bei der Überprüfung des wirtschaftlichen Gehalts einer angeblichen Risikozuordnung deren Auswirkung bei einem fremdüblichen Geschäftsvorfall. Bei fremdüblichen Geschäftsvorfällen macht es grundsätzlich Sinn, den Beteiligten einen größeren Anteil an denjenigen Risiken zuzuordnen, über die sie verhältnismäßig mehr Einfluss haben.“ (222)  Siehe Erwägungsgrund 108. (223)  Siehe Erwägungsgrund 284 bezüglich der einzigen Diskussion über die Vereinbarung über die Kostenteilung auf Vorstandsebene, die 2014 im Zusammenhang mit der neuen Unternehmensstruktur von Apple in Irland stattfand. Am 27. März 2012 fand eine Diskussion auf Ebene des ASI-Vorstands in Bezug auf die Vertriebsgebiete von ADI statt. Im Sitzungsprotokoll heißt es, dass „in der Sitzung [des Vorstands] berichtet wurde, dass Diskussionen zwischen dem Unternehmen [ASI] und Apple Distribution International (im Folgenden „ADI“) in Bezug auf die vorgeschlagene Ernennung von ADI als Vertriebsstelle für Europa stattgefunden hätten […]“. Diese Aussage verweist auf den Umstand, dass nicht der ASI-Vorstand, sondern vielmehr andere Vertreter von ASI aktiv an den berichteten Diskussionen beteiligt waren. (224)  In Anbetracht der Informationen bezüglich der fehlenden Betriebskapazität der Verwaltungssitze, die Irland hätten zur Verfügung stehen können, wäre es von Seiten Irlands gewissenhaft gewesen, Informationen zu den tatsächlichen Vorstandstätigkeiten über die Anwendung der beanstandeten Steuervorbescheide anzufordern, um die Annahme zu bekräftigen, dass die Vorbescheide bestätigen, dass das intellektuelle Eigentum außerhalb Irlands zuzuweisen war. (225)  Siehe Erwägungsgründe 266 und 274. (226)  Siehe Erwägungsgrund 54. (227)  Anlage 1 zum PwC-Ad-hoc-Bericht, S. 8. (228)  Anlage 1 zum PwC-Ad-hoc-Bericht, S. 8. (229)  Anlage 1 zum PwC-Ad-hoc-Bericht, S. 10. (230)  Anlage 1 zum PwC-Ad-hoc-Bericht, S. 10-11. (231)  Diese Mitarbeiter fielen in die funktionelle Gruppe „Lokalisierung und Produktprüfung“. Apple wies darauf hin, dass die Mitarbeiter, auch wenn sie als FuE-Personal eingestuft werden, nicht an der Erstellung, Verwaltung, Nutzung oder strategischen Ausrichtung des intellektuellen Eigentums beteiligt sind (siehe Schreiben Irlands vom 29. Januar 2016, S. 2). (232)  PwC-Ad-hoc-Bericht, S. 13. (233)  Die irische Zweigniederlassung von AOE trug zudem das Herstellungs- und Bestandsrisiko (siehe PwC-Ad-hoc-Bericht, S. 13). (234)  Siehe Schreiben des [Steuerberaters von Apple] vom 16. Januar 1991, Erwägungsgrund 66. Dieses Schreiben beinhaltet einen Anhang „Apple Computer Ltd. Irish Branch Filing Format Illustrative Abbildungen“ (Formatvorlage der irischen Zweigniederlassung von Apple Computer Ltd. — Erläuternde Angaben), in dem als wichtigste Kosten in der Gewinn- und Verlustrechnung der Zweigniederlassung „Immaterieller Technologiewert/immaterieller Marketingwert“ aufgeführt sind. (235)  Siehe Erwägungsgrund 62. (236)  Siehe beispielsweise die Cooke-Stellungnahme, Erwägungsgrund 194. (237)  Siehe Erwägungsgrund 96. (238)  Siehe Erwägungsgründe 103 und Abbildung 6-12,5 % wird in den Abschlüssen als der „Regelsteuersatz in Irland“ angegeben. (239)  Auch wenn die theoretische Körperschaftsteuerschuld seit 2008 nicht mehr durch Anwendung eines Körperschaftsteuersatzes in Höhe von 12,5 % berechnet wird, sondern durch Anwendung eines Satzes von [1-5] %, wurde eine Anpassung für „zu niedrigen Steuersätzen besteuertes Einkommen“ im Nachhinein von der theoretischen Körperschaftsteuerschuld der Unternehmen abgezogen, um so, wie in der Zeit vor 2008, die effektive Steuerverbindlichkeit dieser Unternehmen in Irland zu erzielen. Der Steuersatz von [1-5] % wird in den Abschlüssen wie folgt erklärt: „Der Durchschnittssteuersatz für alle Hoheitsgebieten, in denen [ASI] tätig ist, beträgt ungefähr [1-5] %.“ Siehe Abbildung 7. Wie in Fußnote 198 erläutert, werden keine weiteren Angaben oder Klarstellungen dazu gemacht, wie Apple zu einem Durchschnittssteuersatz für ASI von [1-5] % gekommen ist. Es erscheint nicht möglich, den Steuersatz von [1-5] % mit durchschnittlichen Steuern in Steuergebieten in Einklang zu bringen, in denen ASI tätig ist, da ASI lediglich in Irland tätig ist. (240)  Siehe Erwägungsgründe 281 ff. (241)  Siehe Erwägungsgrund 112. (242)  Siehe beispielsweise Schreiben Irlands vom 29. Januar 2016, S. 25; Schreiben von Apple vom 4. Mai 2015, S. 5 sowie Schreiben von Apple vom 18. Februar 2016, S. 5. (243)  In gleicher Weise wird die Vergütung von ADI für die Vertriebsdienstleistungen, die ASI bereitgestellt werden, in der Vertriebsvereinbarung zwischen diesen beiden verbundenen Konzernunternehmen festgelegt. siehe Erwägungsgrund 134. (244)  Siehe Abschnitt 2.5.4 dieses Beschlusses. (245)  Siehe Erwägungsgrund 133. (246)  In der Vereinbarung über die Kostenteilung zusammenfassend „der internationale Teilnehmer“ genannt, siehe Erwägungsgrund 122. (247)  Siehe Erwägungsgrund 121. (248)  Siehe Abbildung 4. (249)  Siehe Erwägungsgrund 121. (250)  Siehe Erwägungsgrund 201.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.