Europäische Union

Beschluss (EU) 2017/1283 der Kommission vom 30. August 2016 über die staatliche Beihilfe SA.38373 (2014/C) (ex 2014/NN) (ex 2014/CP) Irlands zugunsten von Apple (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2016) 5605) (Text von Bedeutung für den EWR. )

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32017D1283. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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Schäden, die durch Naturkatastrophen oder sonstige außergewöhnliche Ereignisse entstanden sind; und c) Beihilfe zugunsten bestimmter Regionen der Bundesrepublik Deutschland. (351)  Die in Artikel 107 Absatz 3 AEUV niedergelegten Ausnahmen betreffen: a) Beihilfen zur Förderung der Entwicklung bestimmter Gebiete; b) Beihilfen zur Förderung wichtiger Vorhaben von gemeinsamem europäischem Interesse oder zur Behebung einer beträchtlichen Störung im Wirtschaftsleben eines Mitgliedstaats; c) Beihilfen zur Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige oder Wirtschaftsgebiete; d) Beihilfen zur Förderung der Kultur und der Erhaltung des kulturellen Erbes; und e) durch einen Beschluss des Rates bestimmte Beihilfen. (352)  Rechtssache T-68/03 Olympiaki Aeroporia Ypiresies gegen Kommission, ECLI:EU:T:2007:253, Rn. 34. (353)  Verordnung (EU) 2015/1589 des Rates vom 13. Juli 2015 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 248 vom 24.9.2015, S. 9). (354)  Rechtssache T-424/05 Italienische Republik gegen Kommission, EU:C:2009:49, Rn. 69; und Rechtssachen T-231/06 und T-237/06 Niederlande und Nederlandse Omroep Stichting (NOS) gegen Kommission, EU:T:2010:525, Rn. 50. Siehe auch Rechtssache T-242/12 Société nationale des chemins de fer français (SNCF) gegen Kommission, EU:T:2015:1003, Rn. 345 bis 367. (355)  Siehe Austausch von Bemerkungen zwischen Irland und der Kommission, wie in den Abschnitten 7.1, 7.2, 7.4 und 7.5 beschrieben. (356)  Siehe Austausch von Bemerkungen zwischen Apple und der Kommission, wie in den Abschnitten 7.1, 7.2 und 7.3 beschrieben. (357)  Verordnung (EG) Nr. 794/2004 der Kommission vom 21. April 2004 zur Durchführung der Verordnung (EU) 2015/1589 des Rates über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 140 vom 30.4.2004, S. 1). (358)  Siehe Erwägungsgrund 1. Die erste Antwort Irlands auf das Auskunftsersuchen, das sich einerseits auf die Steuervorbescheidpraxis in Irland bezog und andererseits spezifische Fragen zu ASI und AOE enthielt, datiert vom 9. Juli 2013. (359)  Bemerkungen Irlands zum Einleitungsbeschluss, Rn. 141 ff. (360)  Verbundene Rechtssachen C-182/03 und C-217/03 Belgien und Forum 187 ASBL gegen Kommission, EU:C:2006:416. Die gleichen Argumente wurden im Urteil des Gerichts in den verbundenen Rechtssachen T-427/04 und T-17/05, Frankreich und France Télécom gegen Kommission, EU:T:2009:474, angeführt, in denen France Télécom von einer Steuerbefreiung profitierte und die Kommission zu der Schlussfolgerung gelangte, dass die Beihilfe jährlich gewährt wurde, d. h. das Steuergefälle zwischen der Steuer, die France Télécom zu tragen gehabt hätte, und dem Betrag der Steuer, mit dem sie tatsächlich belastet worden war, wurde jährlich ermittelt und war unter anderem abhängig von der Höhe der jährlich von den lokalen Steuerbehörden festgesetzten Steuersätze; diese Schlussfolgerung wurde vom Gericht bestätigt. (361)  Bemerkungen Irlands zum Einleitungsbeschluss, Rn. 90. (362)  Stellungnahme Irlands zu den Stellungnahmen Dritter, Rn. 22 bis 41. (363)  Bemerkungen von Apple zum Einleitungsbeschluss, Rn. 300. (364)  Rechtssachen C-74/00 P und C-75/00 P Falck und Acciaierie di Bolzano SpA gegen Kommission, EU:C:2002:524, Rn. 140. (365)  Siehe verbundene Rechtssachen C-182/03 und C-217/03 Belgien und Forum 187 ASBL gegen Kommission, EU:C:2006:416, Rn. 81. Verbundene Rechtssachen C-106/09 P und C-107/09 P Kommission gegen Government of Gibraltar und Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland, EU:C:2011:732; Rechtssache C-417/10 Ministero dell'Economia e delle Finanze und Agenzia delle Entrate gegen 3M Italia SpA, EU:C:2012:184, Rn. 25, und Beschluss in der Rechtssache C-529/10 Ministero dell'Economia e delle Finanze und Agenzia delle Entrate gegen Safilo SpA, EU:C:2012:188, Rn. 18; Siehe auch Rechtssache T-538/11 Belgien gegen Kommission, EU:T:2015:188, Rn. 66. (366)  Siehe verbundene Rechtssachen C-182/03 und C-217/03 Belgien und Forum 187 ASBL gegen Kommission, EU:C:2006:416, Rn. 95 bis 97. (367)  Bemerkungen Irlands zum Einleitungsbeschluss, Rn. 155 und 156. (368)  Entscheidung 2006/621/EG der Kommission vom 2. August 2004 über die staatliche Beihilfe, die Frankreich zugunsten von France Télécom gewährt hat (ABl. L 257 vom 20.9.2006, S. 11. (369)  Siehe Rechtssache C-5/89 Kommission gegen Bundesrepublik Deutschland, EU:C:1990:320, Rn. 17, und Rechtssache C-310/99 Italienische Republik gegen Kommission, EU:C:2002:143, Rn. 104. (370)  Siehe Rechtssache T-67/94 Ladbroke Racing gegen Kommission, EU:T:1998:7, Rn. 183; Siehe auch verbundene Rechtssachen T-116/01 und T-118/01 P&O European Ferries (Vizcaya) SA und Diputacion Floral de Vizcaya gegen Kommission, EU:T:2003:217, Rn. 203. (371)  Verbundene Rechtssachen C-183/02 P und C-187/02 P Demesa und Territorio Histórico de Álava gegen Kommission, EU:C:2004:701, Rn. 45. (372)  Gemeinsame Stellungnahme, Absatz 16. (373)  Siehe Rechtssache 265/85 Van den Bergh en Jurgens and Van Dijk Food Products (Lopik) gegen Kommission, EU:C:1987:121, Rn. 44, und Rechtssache C-537/08 P Kahla Thüringen Porzellan gegen Kommission, EU:C:2010:769, Rn. 63. (374)   ABl. C 147 vom 20.6.2002, S. 2. (375)  Siehe beispielsweise Entscheidung 2003/81/EG der Kommission vom 22. August 2002 über die spanische Beihilferegelung zugunsten der Koordinierungszentren von Vizcaya — Staatliche Beihilfe C 48/2001 (ex NN 43/2000) (ABl. L 31 vom 6.2.2003, S. 26); Entscheidung 2003/512/EG der Kommission vom 5. September 2002 über die Beihilferegelung, die Deutschland zugunsten von Kontroll- und Koordinierungsstellen durchgeführt hat (ABl. L 177 vom 16.7.2003, S. 17); Entscheidung 2003/501/EG der Kommission vom 16. Oktober 2002 über die Beihilferegelung C 49/2001 (ex NN 46/2000) für Koordinierungszentren, durchgeführt von Luxemburg (ABl. L 170 vom 9.7.2003, S. 20) Ziffer 53; und Entscheidung 2003/755/EG der Kommission vom 17. Februar 2003 über die Beihilferegelung, die Belgien zugunsten von Koordinierungsstellen mit Sitz in Belgien durchgeführt hat (ABl. L 282 vom 30.10.2003, S. 25). (376)  Obgleich im Zusammenhang mit „Unmöglichkeit der Rückforderung“ und nicht „Schwierigkeit der Festsetzung des Betrags der Beihilfe“. (377)  Siehe Rechtssache C-441/06 Kommission gegen Frankreich, EU:C:2007:616, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung. (378)  Verbundene Rechtssachen T-427/04 und T-17/05 Frankreich und France Télécom gegen Kommission, EU:T:2009:474, Rn. 297. (379)  Verbundene Rechtssachen T-427/04 und T-17/05 Frankreich und France Télécom gegen Kommission, EU:T:2009:474, Rn. 299. (380)  Siehe Erwägungsgrund 100. (381)  Siehe Erwägungsgründe 108 und 291. (382)  Siehe Erwägungsgrund 100. (383)  Siehe Erwägungsgrund 349. (384)  Siehe Fußnote 74. (385)  Siehe Fußnote 73.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.