Europäische Union

Beschluss (EU) 2017/1283 der Kommission vom 30. August 2016 über die staatliche Beihilfe SA.38373 (2014/C) (ex 2014/NN) (ex 2014/CP) Irlands zugunsten von Apple (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2016) 5605) (Text von Bedeutung für den EWR. )

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32017D1283. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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(65)  Ziffer 17 Abschnitt B-3 i), S. 14 des OECD-Betriebsstättenberichts 2010. (66)  Im Hinblick auf marketingbezogene immaterielle Güter wird in Ziffer 97 von Abschnitt D-2 iii)c)(3)A(iii) des OECD-Betriebsstättenberichts 2010 darauf hingewiesen, dass für marketingbezogene immaterielle Güter dieselben Grundsätze gelten wie für handelsbezogene immaterielle Güter. (67)  In Ziffer 2.3 der OECD-Verrechnungspreisleitlinien 2010 heißt es: „Infolgedessen ist in Situationen, in denen unter Berücksichtigung der in Ziffer 2.2 beschriebenen Kriterien sowohl eine geschäftsvorfallbezogene Standardmethode als auch eine geschäftsvorfallbezogene Gewinnmethode gleichermaßen zuverlässig angewendet werden können, der geschäftsvorfallbezogenen Standardmethode vor der geschäftsvorfallbezogenen Gewinnmethode der Vorzug zu geben.“ In Ziffer 3.49 der OECD-Verrechnungspreisleitlinien 1995 heißt es, dass für die Ermittlung der Fremdvergleichskonformität eines Verrechnungspreises, d. h. für die Prüfung des Vorliegens einer besonderen Bedingung, welche die Höhe des Gewinns zwischen verbundenen Unternehmen beeinflusst, geschäftsvorfallbezogenen Standardmethoden gegenüber geschäftsvorfallbezogenen Gewinnmethoden der Vorzug zu geben ist. Die Praxis hat bisher gezeigt, dass es in den meisten Fällen möglich ist, geschäftsvorfallbezogene Standardmethoden anzuwenden. (68)  Im Einzelnen lautet die in Ziffer 3.18 der OECD-Verrechnungspreisleitlinien 2010 enthaltene Empfehlung wie folgt: „Wenn, wie in Kapitel II beschrieben, eine Kostenaufschlags-, Wiederverkaufspreis- oder geschäftsvorfallbezogene Nettomargenmethode angewandt wird, muss der am Geschäftsvorfall Beteiligte ausgewählt werden, für den ein Finanzindikator geprüft wird (Kostenaufschlag, Bruttomarge oder Nettogewinnindikator). Die Wahl des untersuchten Unternehmens sollte mit der Funktionsanalyse des Geschäftsvorfalls im Einklang stehen. Im Allgemeinen ist das untersuchte Unternehmen das Unternehmen, für das sich eine Verrechnungspreismethode am verlässlichsten anwenden lässt und für das die verlässlichsten Vergleichswerte zu finden sind, was bedeutet, dass es sich in den meisten Fällen um den Beteiligten mit der weniger komplexen Funktionsanalyse handeln wird.“ Ziffer 3.43 der OECD-Verrechnungspreisleitlinien 1995 enthält eine ähnliche Beschreibung. (69)  Siehe operativen Teil des Einleitungsbeschlusses (Abschnitt 4). (*2)  Offenlegung: Für das Jahr 2006 einschließlich 1 250 Mio. USD an Dividendenzahlungen von ASI an AOE und von AOE an AOI; in den Jahren 2010, 2011, 2012, 2013 und 2014 belief sich das Einkommen von konzerneigenen Unternehmen jeweils auf 6 575 Mio. USD, 6 253 Mio. USD, [14 500-15 000] Mio. USD, [5 000-5 500] Mio. USD und [1 500-2 000] Mio. USD. (70)  Die Umsatzzahlen für 2008 wurden wie folgt berichtigt: von 116 696 USD Umsatz und Selbstkosten (19 587 USD) auf 411 802 USD Umsatz und Selbstkosten (314 693 USD). (71)  Siehe das Schreiben der Kommission vom 11. November 2015, Erwägungsgrund 27. (72)  Die Steuerschuld von ASI gegenüber den irischen Steuerbehörden wurde in Euro festgesetzt und betrug rund 4,8 Mio. EUR im Jahr 2009, 4,8 Mio. EUR im Jahr 2010, 7,3 Mio. EUR im Jahr 2011, [1-10] Mio. EUR im Jahr 2012, [0,7-0,8] Mio. EUR im Jahr 2013 und [0,9-1] Mio. EUR im Jahr 2014. Siehe Schreiben von Apple vom 22. April 2016, S. 8-9. (73)  Insgesamt rund […] bzw. […] für die Jahre 2013 bzw. 2014. Siehe Schreiben von Apple vom 22. April 2016, S. 10. (74)  Daraus entstand für ASI in Italien eine Körperschaftsteuerschuld von rund [20-30] Mio. EUR im Jahr 2009, [40-50] Mio. EUR im Jahr 2010, [50-60] Mio. EUR im Jahr 2011 und [30-40] Mio. EUR im Jahr 2012. Siehe Schreiben von Apple vom 22. April 2016, S. 10. Diese Beträge wurden in den in Tabelle 1 aufgeführten Abschlüssen von ASI nicht erfasst, weil die Abschlüsse vor der Steuerfestsetzung durch die italienischen Steuerbehörden vorgelegt wurden. Irland hat die Kommission bislang nicht über eine Neuformulierung der Abschlüsse von ASI informiert. (75)  AOE war in Singapur in den Jahren 2009, 2010 und 2011 jeweils mit 42 136 SGD, 1 810 SGD und 535 SGD körperschaftsteuerpflichtig. Siehe Schreiben von Apple vom 22. April 2016, S. 10. (76)  Diese Komponente entspricht im Falle von AOE einem Betrag von [20-30] 000 USD in den Jahren 2003 bis 2013. Siehe Schreiben von Irland vom 15. April 2015, S. 4. Im Falle von ASI betragen die Zinserträge aus dem Eigentum der irischen Zweigniederlassung in den Jahren 2003 bis 2013 [70-80] Mio. USD. Siehe Schreiben von Irland vom 15. April 2015, S. 2, sowie die Stellungnahme Irlands zum Einleitungsbeschluss vom 5. September 2014, Verzeichnis 3. Die entsprechenden Beträge für 2014 standen Irland zufolge am Datum des irischen Schreibens vom 15. April 2015 noch nicht fest. (77)  Schreiben Irlands vom 15. April 2015, S. 3. (78)  Zwischen den in den Abschlüssen gemeldeten Steuern (in Tabelle 1 und Tabelle 2 aufgeführt) und den in der Steuererklärung enthaltenen Steuern sind geringfügige Abweichungen festzustellen, die möglicherweise auf Wechselkursschwankungen oder unterschiedliche Berichtszeiträume zurückzuführen sind. (79)  Apple definiert „Channel-Partner“ als unabhängige Vertriebs- und Einzelhandelsunternehmen, die Apple-Produkte für den Weiterverkauf erwerben. (80)  Siehe den von Apple beim Permanent Subcommittee on Investigations des US-Senats während der Anhörung zu Apple eingereichten Überblick über die Protokolle zu den Vorstandsitzungen, die unter Leitung von Tim Cook abgehalten wurden, dAPL-PSI-000342/000343. (81)  Ein Vollzeitäquivalent (VZÄ) entspricht der von einem in Vollzeit beschäftigten Mitarbeiter geleisteten Stundenzahl und gibt die Mitarbeiterzahl — einschließlich Teilzeitbeschäftigten — im Verhältnis zu den geleisteten Arbeitsstunden an. (82)  Den von Apple beim Permanent Subcommittee des US-Senats vorgelegten Angaben ist zu entnehmen, dass die Haupttätigkeit der Zweigniederlassung in Singapur und ihrer Vorgängerunternehmen bis 2003 in der Herstellung von Microcomputern, Computerkomponenten und Peripheriegeräten bestand. Die Zweigniederlassung in Singapur war Vertragspartnerin der Vereinbarung über die Kostenteilung für den Erwerb und die Beibehaltung der Rechte für die Herstellung und den Vertrieb von Apple-Produkten. Nach 2003 und bis 2009 fungierte die Zweigniederlassung in Singapur als Dienstleister für Apple-Konzerngesellschaften in der APAC-Region. Zu diesen Dienstleistungen gehörten die Unterstützung im Finanzwesen, Supportleistungen in den Bereichen Informationssysteme und Technologie sowie für das Lieferketten- und Logistikmanagement. Siehe APL-PSI-000234. (83)  Schreiben Irlands vom 4. Mai 2015. (84)  Schreiben von Apple vom 4. Mai 2015. (85)  Schreiben von Apple vom 4. Mai 2015. (86)  Schreiben von Apple vom 4. Mai 2015. (87)  Anmerkungen 6, 7 oder 8 zu den Jahresabschlüssen von ASI für die GJ 2004 bis 2013. (88)  Am 5. September 2014 übermittelte Irland die am 30. September 2007 zwischen Apple Inc., ASI und AOE in Kraft getretene Vereinbarung über die Kostenteilung. (89)  Abschnitt B.5 der Vereinbarung zur Weiterübertragung immaterieller Güter vom 1. Dezember 1980. (90)  Abschnitt 1.7 der Vereinbarung über die Kostenteilung vom 30. September 2007. (91)  Abschnitt 1.12 der Vereinbarung über die Kostenteilung vom 30. September 2007. (92)  Siehe Randnummer F der Vereinbarung über die Kostenteilung vom 26. September 1999 und Randnummer G der Vereinbarung über die Kostenteilung vom 30. September 2007. (93)  Abschnitt IV (A) der Vereinbarungen über die Kostenteilung vom 26. September 1992 und 1999. (94)  Abschnitt 5.2 und 5.3 der Vereinbarungen über die Kostenteilung vom 30. September 2007, 5. Januar 2009 und 29. September 2013. (95)  Anlage B zu der Vereinbarung (über die Kostenteilung) von 2009 und Anlage B zu der Vereinbarung von 2013. (96)  Schreiben von Apple vom 22. April 2016, S. 15-16. (97)  Apple teilte mit, dass sich Apple Inc. nach Abschnitt 5.4 der Vereinbarung über die Kostenteilung von 2007 und vergleichbarer Bestimmungen in anderen Vereinbarungen über die Kostenteilung, das ausschließliche Recht und die Verantwortung bezüglich der Kontrolle sämtlicher Maßnahmen zum Schutz des geistigen Eigentums vorbehalten hat. Somit werden alle Maßnahmen zum Schutz des geistigen Eigentums von den USA aus angestoßen, verwaltet und durchgeführt (siehe Schreiben von Apple vom 22. April 2016, S. 7). Angesichts dieser Tatsache bleibt unklar, warum die Vorstände von ASI und AOE eine Vollmacht in Bezug auf das geistige Eigentum erteilt hatten, da die beiden Unternehmen ja nach der Vereinbarung über die Kostenteilung von vornherein keine Rechte in diesem Zusammenhang besessen hätten. (98)  Der Vorstand von AOE stimmte dem Abschluss der Vereinbarung über die Kostenteilung von 2013 in der fernmündlich abgehaltenen Sitzung am […] August 2014 zu. (99)  Die Geschäftsjahre von ASI und AOE enden jeweils mit Ablauf des Monats September eines Jahres. (100)  [100-200] Mio. USD in 2011, [10-20] Mio. USD in 2010 und [1 000-10 000] USD in 2009, siehe die gesetzlichen Abschlüsse von ADI für die jeweiligen Zeiträume. (101)  Schreiben von Irland vom 29. Januar 2016, S. 8-9. (102)  Den Ausführungen von Irland zufolge erfolgt die Zuweisung auf Fremdvergleichsbasis gemäß geltender Verrechnungspreisstatuten und -vorschriften in den USA, siehe Sachvortrag von Irland vom 29. Januar 2016, S. 3. Laut der Marketing-Dienstleistungsvereinbarung entspricht die von ASI an Apple Inc. vereinbarungsgemäß zu entrichtende Dienstleistungsgebühr grundsätzlich [100-150] % der „entstandenen angemessenen Kosten“ und in einigen Fällen [50-100] % dieser Kosten, siehe Marketing-Dienstleistungsvereinbarung S. 3. (103)  Schreiben von Irland vom 29. Januar 2016, S. 3. (104)  Die Rückstellungen für Gewährleistungsbetreuung […] stellen einen weiteren bedeutenden Bilanzposten dar […]. (105)  Siehe Erwägungsgrund 12. (106)  Siehe Abschnitt 39 des Finance (No.2) Act 2013 (irisches Finanzgesetz) vom 18. Dezember 2013, geänderte Fassung von Abschnitt 23A des Hauptgesetzes (Firmensitz). (107)  Siehe Erwägungsgrund 12. (108)  Siehe Erwägungsgrund 13. (109)  Siehe Erwägungsgrund 27. (110)  Siehe Erwägungsgrund 138. (111)  Leistung und Rentabilität werden häufig mithilfe von Quoten in Form von „Margen“ oder „Aufschlägen“ gemessen. Irland zufolge beinhaltet die in den beanstandeten Steuervorbescheiden verwendete Methode einen „Aufschlag auf Betriebsaufwendungen“, wonach die Steuerbemessungsgrundlage dem vereinbarten Prozentsatz entspricht. Apple spricht in seiner Stellungnahme zu dem Einleitungsbeschluss von einer „Betriebskostenmarge“ (margin on operating costs) anstelle eines „Aufschlags auf Betriebsaufwendungen“ (mark-up on operating costs). Sofern nicht anders angegeben, werden die beiden Begriffe in diesem Beschluss synonym verwendet. (112)  Als Definition der Berry Ratio wird das Verhältnis von Bruttogewinn zu den gesamten betriebsnotwendigen Ausgaben angegeben. Der Steuerberater verweist auf die Ziffern 2.100-2.102 der OECD-Verrechnungspreisleitlinien. Im Falle eines Händlers, der Waren an andere nahestehende Händler verkauft, besteht die einzige Wertschöpfungsfunktion in der Bereitstellung der Logistik für die Warendistribution; die Kosten der Waren werden einfach an den nachfolgenden Käufer des Produkts weitergegeben. Die Kosten für die Warendistribution sollten den betriebsnotwendigen Ausgaben des Unternehmens entsprechen. In einem solchen Fall sollten einem Unternehmen ausschließlich diese Ausgaben vergütet werden. Im Wesentlichen ergeben sich für den Händler bei einer Anwendung der Berry Ratio in dieser Weise Kosten zuzüglich einer Rendite aus den Vertriebskosten (der Wertschöpfungskosten) des Unternehmens. (113)  Dem Bericht zufolge war für frühere Jahre keine hinreichend verlässliche Datengrundlage verfügbar gewesen, die die gemäß den OECD-Verrechnungspreisleitlinien erforderliche Analyse ermöglichen würde. (114)  Einleitungsbeschluss, Rn. 67. (115)  Einleitungsbeschluss, Rn. 63. (116)  Siehe Erwägungsgründe 162 bis 164. (117)  Auf den Ad-hoc-Bericht von [Steuerberater von Apple] nimmt Irland in seiner Stellungnahme vom 18. Februar 2016 Bezug, mit der Irland der Kommission den Ad-hoc-Bericht von PwC übermittelt hat. Im Schreiben Irlands heißt es: „Apple hat am 17. November 2014 eine Analyse von [Steuerberater von Apple] weitergeleitet […]. Nach Kenntnis Irlands hat die Kommission zu keinem Zeitpunkt dieser Analyse widersprochen oder ihre mangelnde Zustimmung dazu zum Ausdruck gebracht.“ (118)  Rechtssache C-446/03 Marks & Spencer gegen Halsey EU:C:2005:763. (119)  [1988] IR 258. (120)  Der Bericht kommt zu folgendem Schluss: „Gestützt auf die Gewährleistung maßgeblicher Personalfunktionen durch die außerhalb Irlands agierenden Vorstände von AOE und ASI in den nicht von den Zweigniederlassungen wahrgenommenen Aufgabenbereichen, und zwar in Bezug auf die Teilnahme an der Vereinbarung über die Kostenteilung, die Entwicklung geistigen Eigentums, die Verwaltung geistigen Eigentums, neue Produkteinführungen, Preisgestaltung, Vertragsabschlüsse, die Übernahme und Finanzierung wesentlicher Geschäftsrisiken und das Eigentum und die Finanzierung bedeutender wertvoller immaterieller Vermögenswerte, ist es angemessen, die nicht von den Zweigniederlassungen wahrgenommen Funktionen von ASI und AOE als unternehmerische Aufgaben des wirtschaftlichen Eigentümers des geistigen Eigentums von Apple außerhalb des amerikanischen Kontinents einzustufen.“ (121)  Die beiden im Ad-hoc-Bericht von PwC beschriebenen Schritte sind nicht mit dem im OECD-Betriebsstättenbericht dargelegten zweistufigen Ansatz identisch, auch wenn der Steuerberater auf den Authorised OECD Approach Bezug nimmt. (122)  Die durchgeführte Funktionsanalyse nennt keine maßgeblichen Personalfunktionen in den Verwaltungssitzen von ASI und AOE oder in den irischen Zweigniederlassungen. Sie verweist vielmehr auf Führungskräfte des oberen Managements in den USA. (123)  Die vollständige Liste der 52 von PwC für den Vergleich gespeicherten Unternehmen lautet wie folgt: IRES — S.P.A., ACTIVA DISTRIBUCIO D'ELECTRODOMESTICS, SA, AVESTA, ELECTRODOMESTICS CANDELSA, SA, ELETTROLAZIO S.P.A., B2BIRES S.R.L., M HERMIDA INFORMATICA SA, TEDUIN SA, PROFESSIONNAL COMPUTER ASSOCIES FRANCE, EUROP COMPUTER PERFORMANCE, DACOM S.P.A., COM 2 NETWORKS, ALLNET.ITALIA S.P.A., RECO S.P.A., INFOWORK TECNOLOGY SL, LINEA 2000, COMPONENTES ELECTRICOS MERCALUZ SA, ΕΝΑΡΞΙΣ ΔΥΝΑΜΙΚΑ ΜΕΣΑ Ε.Π.Ε., SIAM S.R.L., COMERCIANTES DE ELECTRODOMESTICOS CORDOBESES SA, EARPRO SA, REMLE, SA, CONFIG, INTERDAS S.P.A., SANGHA FRANCE, SUMELEC NAVARRA SL, APRA S.P.A., COMERCIANTES DE ELECTRODOMESTICOS DE VALENCIA SA, VERE 85 SA, APLICACIONES TECNOLOGICAS SA, DIGIT ACCESS, AMSTESO ELECTRIC LIMITED, OLISYS, TECNOTEL ITALIA S.R.L. IN LIQUIDAZIONE, TRANS AUDIO VIDEO S.R.L., KONTORLAND AS, CONNECT DATA, FRIGO 2000 S.R.L., NEO TECHNOLOGY, DUWIN SRL, IPOH S.R.L., GIGALOGIE, MIELCO S.P.A. IN LIQUIDAZIONE, FERNANDO CRISTINO, LDA, MOBIMAQUE II — EQUIPAMENTOS DE TELECOMUNICAÇÕES, LDA, INTERPONTO — COMÉRCIO INTERNACIONAL DE EQUIPAMENTOS DE INFORMÁTICA, LDA, TELSERVICE S.R.L., K1 ELECTRONIC GmbH, MT COMPONENTS LIMITED, TULSI IMPORT EXPORT LTD, MEMTEC IBERICA, LAZANAS — XAPAPADAKOU EISAGOGIKI A.E.E. (124)  Siehe Rechtssache C-399/08 P, Europäische Kommission gegen Deutsche Post AG, EU:C:2010:481, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung. (125)  Siehe Rechtssache C-399/08 P, Europäische Kommission gegen Deutsche Post AG, EU:C:2010:481, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung. (126)  Siehe verbundene Rechtssachen C-106/09 P und C-107/09 P, Kommission gegen Government of Gibraltar und Vereinigtes Königreich, EU:C:2011:732, Rn. 72 und die dort angeführte Rechtsprechung. (127)  Siehe Rechtssache C-169/08, Presidente del Consiglio dei Ministri gegen Regione Sardegna, EU:C:2009:709, Rn. 58. (128)  Siehe Rechtssache 730/79, Philip Morris gegen Kommission, EU:C:1980:209, Rn. 11, und verbundene Rechtssachen T-298/97, T-312/97 usw. Alzetta u. a. gegen Kommission EU:T:2000:151, Rn. 80. (129)  Rechtssache C-172/03, Wolfgang Heiser gegen Finanzamt Innsbruck, EU:C:2005:130, Rn. 55 (Hervorhebung hinzugefügt). Siehe auch Rechtssache C-494/06 P, Kommission gegen Italien und Wam SpA, EU:C:2009:272, Rn. 54 und die angeführte Rechtsprechung sowie C-271/13 P, Rousse Industry gegen Kommission, EU:C:2014:175, Rn. 44. Verbundene Rechtssachen C-71/09 P, C-73/09 P und C-76/09 P, Comitato „Venezia vuole vivere“ u. a. gegen Kommission, EU:C:2011:368, Rn. 136. Vgl. auch Rechtssache C-156/98, Deutschland gegen Kommission, EU:C:2000:467, Rn. 30, sowie die angeführte Rechtsprechung. (130)  Rechtssache C-39/94 SFEI und andere, EU:C:1996:285, Rn. 60; Rechtssache C-342/96 Spanien gegen Kommission, EU:C:1999:210, Rn 41. (131)  Siehe Rechtssache 173/73 Italienische Republik gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften, EU:C:1974:71, Rn. 13. (132)  Siehe z. B. Rechtssache C-387/92 Banco Exterior de España SA gegen Ayuntamiento de Valencia, EU:C:1994:100. (133)  Siehe Rechtssache C-66/02, Italien gegen Kommission, EU:C:2005:768, Rn. 78. Rechtssache C-222/04 Ministero dell'Economia e delle Finanze gegen Cassa di Risparmio di Firenze SpA u. a., EU:C:2006:8, Rn. 132; Rechtssache C-522/13 Ministerio de Defensa und Navantia SA gegen Concello de Ferol, EU:C:2014:2262, Rn. 21 bis 31. Vgl. Ziffer 9 der Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Vorschriften über staatliche Beihilfen auf Maßnahmen im Bereich der direkten Unternehmenssteuerung (ABl. C 384 vom 10.12.1998, S. 3). (134)  Siehe Rechtssache C-270/15 P Belgien gegen Kommission EU:C:2016:489, Rn. 49, und Rechtssache C-15/14 P Kommission gegen MOL EU:C:2015:362, Rn. 60. (135)  Siehe Rechtssache T-385/12 Orange gegen Kommission, EU:T:2015:117, Rn. 53. (136)  In seinen Bemerkungen zum Einleitungsbeschluss argumentiert Apple, dass die Voraussetzungen des Vorteils und der Selektivität für das Vorliegen einer staatlichen Beihilfe gesondert beurteilt werden sollten, da sie sich auf zwei verschiedene Aspekte des Begriffs der staatlichen Beihilfe bezögen. Jedoch hat die Kommission in Anbetracht der Tatsache, dass der vorliegende Beschluss eine Einzelbeihilfe zum Inhalt hat, und da eine gesonderte Betrachtung dieser Voraussetzungen zu einem unnötigen Doppelaufwand führen würde, beschlossen, die Beurteilung des Vorliegens eines Vorteils in einem Zug mit dem zweiten Schritt der Prüfung auf Selektivität vorzunehmen. (137)  Siehe Rechtssache C-172/03, Wolfgang Heiser gegen Finanzamt Innsbruck, EU:C:2005:130, Rn. 40. (138)  Siehe verbundene Rechtssachen C-78/08 bis C-80/08 Paint Graphos u. a., EU:C:2011:550. (139)  Siehe verbundene Rechtssachen C-78/08 bis C-80/08 Paint Graphos u. a., EU:C:2011:550, Rn. 65. (140)  Siehe auch verbundene Rechtssachen C-78/08 bis C-80/08 Paint Graphos u. a., EU:C:2011:550, Rn. 50. (141)  Siehe Erwägungsgrund 69. (142)  Siehe Erwägungsgrund 70. (143)  Siehe Erwägungsgrund 72. (144)  Siehe Erwägungsgrund 73. (145)  Siehe Erwägungsgrund 76. (146)  Siehe Erwägungsgrund 71. (147)  Dies trifft bei ASI und AOE zu, wo die Gewinne der beiden Unternehmen zwischen den in Irland steueransässigen Zweigniederlassungen und den nicht in Irland steueransässigen Verwaltungssitzen aufgeteilt werden müssen, obwohl im speziellen Fall von ASI und AOE kein weiteres Steuerhoheitsgebiet betroffen ist, da die Verwaltungssitze nirgendwo steueransässig sind. (148)  Bemerkungen von Apple zum Einleitungsbeschluss, Rn. 209. (149)  Die Entscheidung 2009/809/EG der Kommission vom 8. Juli 2009 über die „Groepsrentebox“-Regelung, die die Niederlande durchzuführen beabsichtigen (C 4/07 (ex N 465/06)) (ABl. L 288 vom 4.11.2009, S. 26) (im Folgenden „ Groepsrentebox “-Entscheidung). (150)  Siehe Rechtssache C-100/15 P Netherlands Maritime Technology Association gegen Kommission, EU:C:2016:254“ Rn. 110, und Rechtssache C-138/09 Todaro Nunziatina & C. EU:C:2010:291, Rn. 21. (151)  Die Regelung sah vor, dass die jeweilige positive Bilanz zwischen Zinserträgen von Konzerndarlehen und gezahlten Zinsen im Rahmen von internen Finanzierungstransaktionen nicht mit dem Standard-Körperschaftsteuersatz von 25,5 %, sondern in einer „Zinsbox“ mit 5 % besteuert werden sollte. (152)  Entscheidung in der Sache Groepsrentebox, Erwägungsgrund 85. (153)  Entscheidung in der Sache Groepsrentebox, Erwägungsgrund 101. (154)  Entscheidung in der Sache Groepsrentebox, Erwägungsgrund 107. (155)  Siehe Erwägungsgrund 251. (156)  Siehe Schreiben von Irland vom 4. Mai 2015, S. 3. (157)  Bemerkungen von Apple zum Einleitungsbeschluss, Rn. 137, 210. (158)  Siehe insbesondere Abschnitt 21(1) TCA 97. (159)  Nur im Fall anderer Einkünfte, nämlich Einkünfte in Form von Dividenden oder Zinsen, werden gebietsansässige Unternehmen nach ihrem weltweit erzielten Einkünften besteuert, während gebietsfremde Unternehmen — infolgedessen — überhaupt nicht besteuert werden. (160)  Rechtssache C-311/97 Royal Bank of Scotland gegen Elliniko Dimosio (Griechischer Staat), EU:C:1999:2664, Rn. 29. (161)  Rechtssache C-253/03 CLT-UFA SA gegen Finanzamt Köln-West, EU:C:2006:129, Rn. 29. (162)  Siehe z. B. Schreiben Irlands vom 17. Juli 2015, Rn. 32 und 33. (163)  Siehe hierzu Rechtssache C-253/03 CLT-UFA gegen Finanzamt Köln-West, EU:C:2006:129, Rn. 33: „[…] dass auf die Gewinne einer Zweigniederlassung ein Steuersatz anzuwenden ist, der dem Gesamtsteuersatz entspricht, der unter den gleichen Umständen im Fall der Ausschüttung der Gewinne einer Tochtergesellschaft an ihre Muttergesellschaft anzuwenden gewesen wäre.“ Siehe auch verbundene Rechtssachen C-78/08 bis C-80/08 Paint Graphos u. a., EU:C:2011:550, Rn. 50. (164)  Schreiben Irlands vom 9. Juli 2013, Anhang 1, S. 9. (165)  Bemerkungen Irlands zum Einleitungsbeschluss, Rn. 21. (166)  Bemerkungen von Apple zum Einleitungsbeschluss, Rn. 154 und 155: „Nach Abschnitt 25 TCA müssen der Niederlassung die Gewinne zugewiesen werden.“ (167)  Siehe verbundene Rechtssachen C-182/03 und C-217/03 Königreich Belgien und Forum 187 ASBL gegen Kommission, EU:C:2006:416, Rn. 81; verbundene Rechtssachen C-106/09 P und C-107/09 P Kommission gegen Government of Gibraltar und Vereinigtes Königreich, EU:C:2011:732; Rechtssache C-417/10 Ministero dell'Economia e delle Finanze und Agenzia delle Entrate gegen 3M Italia SpA, EU:C:2012:184, Rn. 25, und Beschluss in der Rechtssache C-529/10 Ministero dell'Economia e delle Finanze und Agenzia delle Entrate gegen Safilo SpA, EU:C:2012:188, Rn. 18; Siehe auch Rechtssache T-538/11 Belgien gegen Kommission, EU:T:2015:188, Rn. 66. (168)  Siehe verbundene Rechtssachen C-182/03 und C-217/03 Königr

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