Europäische Union

Beschluss (EU) 2017/1283 der Kommission vom 30. August 2016 über die staatliche Beihilfe SA.38373 (2014/C) (ex 2014/NN) (ex 2014/CP) Irlands zugunsten von Apple (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2016) 5605) (Text von Bedeutung für den EWR. )

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32017D1283. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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rung der Vereinbarung über die Kostenteilung beziehungsweise der Marketing-Dienstleistungsvereinbarung ergeben. Die Bedingungen dieser Vereinbarungen wurden im Rahmen der beanstandeten Vorbescheide nicht von Irish Revenue geprüft und entsprächen die finanziellen Beiträge zu den FuE- bzw. Marketing-Kosten, die im Rahmen dieser Vereinbarungen von ASI und AOE getragen werden, nicht der Höhe der Beiträge, die zwischen unabhängigen Unternehmen im Einklang mit dem Fremdvergleichsgrundsatz ausgehandelt würden, da die Mitarbeiter von Apple Inc. beispielsweise Tätigkeiten zugunsten von ASI und AOE ausübten, die über die vergüteten Beiträge gemäß der Vereinbarung über die Kostenteilung beziehungsweise der Marketing-Dienstleistungsvereinbarung hinausgehen, könnte das Bestehen solcher Tätigkeiten, sofern ordnungsgemäß dokumentiert, eine solche rückwirkende Änderung der Vereinbarung über die Kostenteilung und/oder der Marketing-Dienstleistungsvereinbarung rechtfertigen und zu erhöhten nachträglichen Zahlungen von ASI und AOE an Apple Inc. führen, sofern diese Zahlungen dem Fremdvergleichsgrundsatz entsprechen. (451) Solch eine Korrektur könnte zudem von einer rückwirkenden Änderung in Bezug auf das Hoheitsgebiet, in denen die EMEIA-Verkäufe von ASI erfasst werden, herrühren, wobei Apple der Auffassung ist, dass sich diese erfassten Verkäufe nicht auf eine effektive Übernahme von Risiken hinsichtlich des Vertriebs von Apple-Produkten beliefen und dass solche Risiken tatsächlich in den Hoheitsgebieten getragen wurden, in denen eine beträchtlichere Wirtschaftstätigkeit ausgeübt wurde als in Irland. Dies könnte zum Beispiel der Fall für Gewinne von ASI sein, die der italienischen Körperschaftsteuer unterliegen (385), vorausgesetzt, die Bewertung der italienischen Steuerverwaltung wird von ASI in der entsprechenden Höhe in den korrigierten gesetzlichen Unternehmensabschlüssen erfasst und die Gewinne, die der Besteuerung in Irland unterliegen, werden nicht überproportional zur entsprechenden Höhe der in Italien zu versteuernden Gewinne reduziert. 11.5.   SCHLUSSFOLGERUNG (452) Die Kommission gelangt zu der Schlussfolgerung, dass Irland mit der Erteilung der beanstandeten Steuervorbescheide, die ASI und AOE die Ermittlung ihrer jährlichen Körperschaftsteuerschuld in Irland in den Jahren, in denen die Vorbescheide gültig waren, ermöglichten, ASI, AOE und der Apple-Gruppe unter Verstoß gegen Artikel 108 Absatz 3 AEUV rechtswidrige staatliche Beihilfen gewährt hat; Irland ist gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) 2015/1589 verpflichtet, diese Beihilfen von ASI und AOE zurückzufordern — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 (1)   Die Steuervorbescheide, die Irland am 29. Januar 1991 und 23. Mai 2007 zugunsten von Apple Sales International erteilt hat und die Apple Sales International die Ermittlung seiner jährlichen Steuerschuld in Irland ermöglichen, stellen Beihilfen im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV dar. Die staatlichen Beihilfen wurden unter Verstoß gegen Artikel 108 Absatz 3 AEUV rechtswidrig durchgeführt und sind mit dem Binnenmarkt unvereinbar. (2)   Die Steuervorbescheide, die Irland am 29. Januar 1991 und 23. Mai 2007 zugunsten von Apple Operations Europe International erteilt hat und die Apple Operations Europe International die Ermittlung seiner jährlichen Steuerschuld in Irland ermöglichen, stellen Beihilfen im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV dar. Die staatlichen Beihilfen wurden unter Verstoß gegen Artikel 108 Absatz 3 AEUV rechtswidrig durchgeführt und sind mit dem Binnenmarkt unvereinbar. Artikel 2 (1)   Irland fordert die in Artikel 1 Absatz 1 genannten Beihilfen von Apple Sales International zurück. (2)   Irland fordert die in Artikel 1 Absatz 2 genannten Beihilfen von Apple Operations Europe zurück. (3)   Der Rückforderungsbetrag umfasst Zinsen, die von dem Tag, an dem die Beihilfen den Empfängern zur Verfügung gestellt wurden, bis zur tatsächlichen Rückzahlung berechnet werden. (4)   Die Zinsen werden nach Kapitel V der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 anhand der Zinseszinsformel berechnet. Artikel 3 (1)   Die in Artikel 1 genannte Beihilfe wird sofort in wirksamer Weise zurückgefordert. (2)   Irland stellt sicher, dass dieser Beschluss innerhalb von vier Monaten nach seiner Bekanntgabe umgesetzt wird. Artikel 4 (1)   Irland übermittelt der Kommission innerhalb von zwei Monaten nach Bekanntgabe dieses Beschlusses Informationen zu der Methode, die für die Berechnung des genauen Betrags der Beihilfe verwendet wird. (2)   Irland unterrichtet die Kommission über den Fortgang seiner Maßnahmen zur Umsetzung dieses Beschlusses, bis die Rückzahlung der in Artikel 1 genannten Beihilfen abgeschlossen ist. Auf Anfrage der Kommission legt Irland unverzüglich Informationen über die Maßnahmen vor, die getroffen wurden bzw. beabsichtigt sind, um diesem Beschluss nachzukommen. Artikel 5 Dieser Beschluss ist an Irland gerichtet. Brüssel, den 30. August 2016 Für die Kommission Margrethe VESTAGER Mitglied der Kommission (1)   ABl. C 369 vom 17.10.2014, S. 22. (2)  Irland verwendet in seinen Ausführungen für Steuervorbescheide den Begriff „advance opinions“ statt „tax rulings“. Für die Zwecke dieses Beschlusses und zur Wahrung der Übereinstimmung mit dem Einleitungsbeschluss verwendet die Kommission in der englischen Fassung dieses Beschlusses den Begriff „tax rulings“. Die Begriffe bedeuten inhaltlich dasselbe. (*1)  Einige Teile dieses Textes wurden redigiert, um keine vertraulichen Informationen preiszugeben; diese Teile stehen in eckigen Klammern. (3)  Da einige Vorbescheide an Unternehmen der gleichen Unternehmensgruppe gerichtet waren, gehören die neun in Erwägungsgrund 2 und die zehn in Erwägungsgrund 6 aufgeführten Unternehmen zu 14 unterschiedlichen multinationalen Gruppen. (4)   ABl. C 369 vom 17.10.2014, S. 22. (5)  Wirtschafts- und Arbeitgeberverband für in Irland ansässige Organisationen. (6)  Das gemeinsame Schreiben wurde von folgenden Wirtschaftsverbänden und Unterzeichnern übermittelt: Information Technology Industry Council (ITI), National Foreign Trade Council (NFTC), Semiconductor Industry Association (SIA), Silicon Valley Tax Directors Group (SVTDG), Software Coalition, Software Finance and Tax Executives Council (SoFTEC), Tech America, TechNet. (7)  Zum Segment „Europa“ gehören neben den europäischen Ländern auch der Nahe Osten, Indien und Afrika, im Folgenden bezeichnet als „EMEIA-Region“ (Europe, Middle East, India, Africa). (8)  Das Geschäftsjahr endete am 26. September 2015. Das Geschäftsjahr von Apple entspricht dem 52- oder 53-wöchigen Zeitraum, der am letzten Samstag im September endet. (9)  In den öffentlichen Abschlüssen von Apple wird nicht angegeben, welche Tochtergesellschaften diese Zahlungsmittel, Zahlungsmitteläquivalente und handelbaren Wertpapiere halten. (10)  Siehe Anmerkung 5 zum Jahresbericht 2015 von Apple (K-10–Formblatt der US-Wertpapier- und Börsenaufsichtsbehörde), wonach im Wesentlichen alle nicht verteilten internationalen Einkünfte von Apple, die für Reinvestitionen in das operative Geschäft außerhalb der USA vorgesehen sind, durch in Irland ansässige Tochtergesellschaften generiert wurden. Apple hat in seinen Abschlüssen eine Rückstellung für eine mögliche künftige Besteuerung eines Teils dieser Gewinne gebildet. (11)  2006 gründete Apple die Baldwin Holdings Unlimited (im Folgenden „Baldwin“), ein Unternehmen mit Sitz auf den Britischen Jungferninseln. Baldwin Holdings Unlimited hält als nomineller Anteilseigner eine Aktie an AOI, ASI, AOE und ADI. Apple zufolge wurde Baldwin gegründet, um eine einzige Aktie an den irischen Tochtergesellschaften zu halten, weil eine Gesellschaft mit unbeschränkter Haftung nach irischem Recht mindestens zwei Anteilseigner aufweisen muss. Apple zufolge wurde Baldwin auf den Britischen Jungferninseln gegründet, weil eine Gesellschaft mit unbeschränkter Haftung ihren Jahresabschluss nicht veröffentlichen muss, wenn es sich bei einem ihrer Anteilseigner um eine Gesellschaft mit unbeschränkter Haftung handelt, die dem Recht eines Nicht-EU-Staates unterliegt. (12)  Im zweiten Unterabsatz von Abschnitt 23A TCA 97 wurde zuvor Folgendes verfügt: „Vorbehaltlich der Unterabsätze 3 und 4 wird ein im Staat eingetragenes Unternehmen für die Zwecke der Taxes Acts und der Capital Gains Tax Acts (Kapitalertragsteuergesetz) als in Irland ansässig betrachtet.“ Unterabsatz 3 lautete: „Unterabsatz 2 gilt für ein in Irland eingetragenes Unternehmen nicht, wenn es sich dabei um ein relevantes Unternehmen handelt und es a) in Irland Handelsgeschäfte tätigt oder b) mit einem Unternehmen verbunden ist, das in Irland Handelsgeschäfte tätigt.“ Abschnitt 23A wurde durch den Finance Act von 2013 geändert. In der neuen Fassung ist es für ein in Irland eingetragenes Unternehmen nicht mehr möglich, keine Steueransässigkeit zu haben, weil ein in Irland eingetragenes Unternehmen dann als steueransässig betrachtet wird, wenn es in keinem anderen Steuergebiet als steueransässig betrachtet wird. Abschnitt 23A in geänderter Fassung gilt seit dem 1. Januar 2015. Mit dem Finance Act von 2014 wurde eine weitere Änderung von Abschnitt 23A eingeführt, nach der alle in Irland eingetragenen Unternehmen als in Irland steueransässig gelten sollten, es sei denn, ein Unternehmen ist unter Anwendung eines Doppelbesteuerungsabkommens in einem anderen Steuergebiet steueransässig. Auch diese Vorschrift gilt seit dem 1. Januar 2015. Allerdings gilt für Unternehmen, die vor dem 1. Januar 2015 eingetragen wurden, ein Übergangszeitraum bis zum 31. Dezember 2020. (13)  Apple zufolge werden beide Unternehmen außerhalb Irlands zentral verwaltetet und kontrolliert. Irish Revenue folgt dieser Ansicht. (14)  Eine Ausnahme bildet die Zweigniederlassung von AOE in Singapur, vgl. Erwägungsgrund 111. (15)  Im Rahmen der Anhörungen im US-Senat gab Apple an, dass ASI weder in Irland noch in den USA steuerlich ansässig ist, vgl. Beweisstücke der Anhörung „Offshore Profit Shifting and the U.S. Tax Code“, Teil 2 (Apple Inc.) des Permanent Subcommittee on Investigations (Ständiger Unterausschuss für Untersuchungen) des US-Senats, 21. Mai 2013, S. 24. (16)  In Punkt 12 seiner Stellungnahme zum Einleitungsbeschluss wies Irland darauf hin, dass „alle wichtigen strategischen Geschäftsentscheidungen im Zusammenhang mit AOE und ASI außerhalb Irlands getroffen werden und […] beide Unternehmen funktional in den USA verwaltet und kontrolliert werden“. Vgl. dazu auch den folgenden Wortlaut aus der Cooke-Stellungnahme: „Es ist meiner Auffassung nach aufgrund der mir vorliegenden sachlichen Darstellung des operativen Geschäfts von ASI und AOE unbestreitbar, dass im Falle von ASI und AOE die zentrale Verwaltung und Kontrolle in den Vereinigten Staaten bei den Führungskräften der Muttergesellschaft liegt, die allein alle strategischen Entscheidungen über die in Irland ausgeübten Tätigkeiten treffen, etwa darüber, welche Verträge sie mit wem zu welchen Bedingungen schließen.“ (17)  Apple zufolge werden die in Irland generierten Gewinne einer Zweigniederlassung auf Basis der Geschäftstätigkeiten der betreffenden Zweigniederlassung ermittelt. Schreiben von Apple vom 4. Mai 2015, S. 5. (18)  Verbundene bzw. „nahestehende“ Unternehmen und Personen werden für die Zwecke der Rechnungslegung als Einheiten definiert, die letztlich von derselben Person oder demselben Unternehmen beherrscht werden oder auf die dieselbe Person oder dasselbe Unternehmen einen maßgeblichen Einfluss hat. Vgl. International Accounting Standard (IAS) 24. (19)  EMEIA bezeichnet die Regionen Europa, Nahost, Indien und Afrika. APAC bezeichnet den asiatisch-pazifischen Raum. (20)  Die irische Zweigniederlassung von ASI kauft Apple-Produkte von vorgegebenen Herstellern […]. Die irische Zweigniederlassung von ASI schätzt die erwartete Bedarfsprognose durch Erfassung und Auswertung von Regionaldaten und speist diese Daten in den Prozess zur Ermittlung der globalen Bedarfsprognose ein, der in den USA verwaltet wird. (21)  Bei den verbundenen Unternehmen kann es sich um lokale länderspezifische Vertriebseinheiten oder lokale länderspezifische Einzelhändler handeln. Die irische Zweigniederlassung von ASI erfüllt die von diesen verbundenen Unternehmen aufgegebenen Bestellungen und organisiert den Vertrieb, d. h. den Export bzw. Versand der betreffenden Produkte an diese Einheiten. (22)  Die vier wichtigsten Vertriebswege für die Vermarktung durch Dritte sind Gewerbe, Einzelhandel, Bildungsträger und Mobilfunkbetreiber (zusammen als sogenannte „Channel-Kunden“ bezeichnet). Die irische Zweigniederlassung von ASI schließt mit anderen verbundenen Einheiten Verträge in den Bereichen Vertriebssupport, Marketing und sonstige Supportleistungen im Hinblick auf die Channel-Kunden auf den lokalen EMEIA-Märkten. Unterstützt durch Apple-Einheiten auf dem lokalen Markt schließt ASI mit den Channel-Partnern Verträge und übernimmt bzw. erfüllt — nach Bewertung von Faktoren wie Lagerbestand, länderübergreifende Nachfrage und Ausfallrisiken auf der Grundlage weltweit geltender Apple-Richtlinien — entsprechende Verkaufsaufträge. (23)  Die Geschäftstätigkeit in Bezug auf Verkäufe durch verbundene Unternehmen und Dritte umfasst die Steuerung des Fulfillmentprozesses gegenüber den Kunden zwecks Optimierung der Effizienz der Vertriebsaktivitäten, der Kontingentierung und des Auftragsmanagements innerhalb der Zweigniederlassung von ASI, die Verkaufsabwicklung sowie das Management großer Drittkunden, um Auftragsanforderungen zu besprechen. (24)  Die Verkaufs- und Vertriebsteams sind auch für den Direktvertrieb über und durch die Online Stores zuständig. Die Tätigkeiten der Verkaufs- und Vertriebsteams in Bezug auf die Online Stores umfassen die Unterstützung des Verkaufs- und Bestellprozesses für Kunden, kleine und mittlere Unternehmen und für Kunden aus dem Bildungswesen. (25)  Dazu gehört auch der Versand von Produkten vor allem von in China ansässigen Drittherstellern zu den Zielmärkten in der gesamten EMEIA-Region. Die Tätigkeiten im Bereich Logistik umfassen die Steuerung der ausgehenden Lieferung von Apple-Produkten an Channel-Kunden, Online Store-Kunden und verbundene Unternehmen. Einige Logistikabläufe werden von verbundenen Unternehmen ausgeführt, die Dienstleistungsverträge mit der irischen Zweigniederlassung von ASI geschlossen haben. (26)  Dem Ad-hoc-Bericht von [Steuerberater von Apple] zufolge stellen die von der irischen Zweigniederlassung von AOE gefertigten Produkte nur einen kleinen Prozentsatz des Gesamtabsatzes von Apple in der EMEIA-Region dar. (27)  Diese Funktion stellt sicher, dass bei den Tätigkeiten der Belegschaft in der Fertigung und in den Prozessabläufen Ressourcen gleichmäßig und effizient genutzt werden und dass die erwartete Produktionsleistung eingehalten wird. (28)  Die Verfahrenstechnik betrifft die Bedienung, die Kontrolle und die Optimierung von Prozessen im Rahmen der Fertigungsaktivitäten. Das Team ist für die Festlegung und Optimierung effizienter Prozesse für bestehende und neue Produkte zuständig. (29)  Die Tätigkeiten betreffen alle Prozesse, die notwendig sind, um die verschiedenen Komponenten nach den von Apple Inc. in den USA vorgegebenen Standards in Fertigerzeugnisse umzusetzen. (30)  Die Qualitätssicherung und -kontrolle umfasst alle Tätigkeiten, mit denen die irische Zweigniederlassung von AOE die Qualität sämtlicher an der Produktion beteiligter Faktoren überprüft. (31)  Dieser Bereich betrifft Produkte, die aus unterschiedlichen Gründen an Apple zurückgegeben wurden. Die irische Zweigniederlassung von AOE sorgt dafür, dass ein instandgesetztes Produkt vor seinem Wiederverkauf einen Instandsetzungsprozess durchläuft, in dem sichergestellt wird, dass es den Qualitätsstandards von Apple entspricht. (32)  […]. (33)  Eine der wichtigsten Aufgaben des Lokalisierungsteams bestand in der Anpassung von Produkten und Dienstleistungen an verschiedene Sprachen, regionale Besonderheiten und technische Anforderungen auf lokalen Märkten. (34)  Eine Betriebsstätte bezeichnet eine steuerpflichtige Präsenz in einem Steuergebiet. (35)  Schreiben Irlands vom 15. April 2015, Anhang, S. 19. (36)  Ad-hoc-Bericht von PwC, Anhang 1, Apple Sales International (ASI) Zweigniederlassung, S. 11. (37)  Schreiben von Apple vom 22. April 2016, S. 12 und Tabelle 10. (38)  Im Vorbescheid von 1991 wird im Zusammenhang mit ASI der Begriff „Betriebskosten“ („operating costs“) und im Falle von AOE der Begriff „Betriebsaufwendungen“ („operating expense“) verwendet; beide Begriffe bezeichnen jedoch die gleiche Kostenkategorie. (39)  Siehe Fax vom 24. Januar 1991 von [Steuerberater von Apple] zu steuerlichen Abschreibungen. (40)  Eingefügte Fußnote: „Pfund“ bezieht sich auf die zum Zeitpunkt der Erteilung des Vorbescheids gültige irische Währung (irische Pfund). (41)  Eingefügte Fußnote: „Wertminderung durch Verschleiß“ bezeichnet Abschreibungen auf Sachgüter. (42)  Einkommen nach Schedule C betrifft Gewinne aus in Irland zahlbaren Dividenden auf öffentliche Einnahmen (Abschnitt 17 TCA 97); das Einkommen nach Schedule D ist in fünf Unterfälle (Cases) unterteilt: i) Handelserträge; ii) Erträge aus der Ausübung einer beruflichen Tätigkeit; iii) unversteuerte Zinserträge und Einkünfte ausländischer Herkunft; iv) sonstige anderweitig unversteuerte Einnahmen oder Erträge; v) Mieteinahmen aus Grundbesitz in Irland (Abschnitt 18 TCA 97), Schedule E betrifft Einnahmen aus öffentlichen Ämtern, Beschäftigung, Renten und Pensionen (Abschnitt 19 TCA 97), und Schedule F betrifft Dividenden von irischen Unternehmen (Abschnitt 20 TCA 97). (43)  Abschnitt 21(1). Beispiele für solche spezifischen Ausnahmen sind die Gewinne eines gebietsfremden Unternehmens, die sich nicht einer Tochtergesellschaft zuweisen lassen (siehe Abschnitt 25 TCA 97) oder die meisten von anderen in Irland ansässigen Unternehmen erhaltenen Ausschüttungen (siehe Abschnitt 129 TCA 97). (44)  Abschnitt 76A TCA 97. (45)  In Abschnitt 81(2) TCA 97 zum Beispiel ist festgelegt, dass Aufwendungen im Allgemeinen steuerlich abzugsfähig sind, wenn es sich dabei nicht um Investitionsausgaben handelt und sie vollumfänglich und ausschließlich für den gewerblichen Zweck anfallen. (46)  Abschnitt 307 und 308 TCA 97. (47)  Abschnitt 27(1), (2) TCA 97. (48)  Abschnitt 18, Absatz 1 und 2(a) TCA 1997 in Verbindung mit Abschnitt 21(1) TCA 97. (49)  In Abschnitt 3(1) wird der Begriff des „Handelsgeschäfts“ („trade“) beschrieben als „jede Handels-, Produktions-, unternehmerische oder betriebliche Tätigkeit mit handelsspezifischen Merkmalen“ („every trade, manufacture, adventure or concern in the nature of trade“). (50)  Gemäß Abschnitt 21A TCA 97, gilt ein Steuersatz von 25 % für steuerpflichtige Einkünfte nach Schedule D, Cases III, IV und V. Diese Fälle umfassen unter anderem passive Einkünfte wie Einnahmen aus Zinsen, Lizenzen und Vermietung/Verpachtung. (51)  Irish Revenue: Guidance on revenue opinions on classification of activities as trading. Abrufbar unter: http://www.revenue.ie/en/tax/ct/basis-charge.html (52)  Guidance on revenue opinions on classification of activities as trading, S. 3. (53)  Siehe Abschnitt 129 TCA 97. (54)  Leitfaden „Notes for Guidance“ — Taxes Consolidation Act 1997 — Finance Act, Fassung von 2014 — Teil 2, Seite 24. (55)  Ein gebietsfremdes Unternehmen, welches in Irland keine Handelsgeschäfte über eine Zweigniederlassung oder eine Geschäftsstelle tätigt, unterliegt der Einkommensteuer im Hinblick auf Einkünfte, die es aus Quellen innerhalb Irlands erzielt. Ist ein gebietsfremdes Unternehmen nicht durch eine Zweigniederlassung oder Geschäftsstelle in Irland vertreten, unterliegt es der Einkommensteuer und nicht der Körperschaftsteuer auf Einkünfte, die der Zweigniederlassung bzw. Geschäftsstelle nicht zurechenbar sind. Ebenso wird eine Kapitalertragsteuer auf die zu versteuernden Gewinne eines gebietsfremden Unternehmens erhoben, wenn es nicht durch eine Zweigniederlassung oder Geschäftsstelle in Irland vertreten ist, oder wenn die Erträge — falls es über eine Zweigniederlassung oder Geschäftsstelle in Irland verfügt — nicht der Zweigniederlassung bzw. Geschäftsstelle zurechenbar sind. (56)  Irland ist seit dem 17. August 1961 Mitglied der OECD. (57)  Die Steuerverwaltungen und Gesetzgeber sind sich dieses Problems bewusst, und die Steuergesetzgebung erlaubt der Steuerverwaltung in der Regel, Steuererklärungen integrierter Unternehmen zu berichtigen, in denen Verrechnungspreise falsch angewendet werden, und die Preise durch solche zu ersetzen, die einer zuverlässigen Annäherung an unter vergleichbaren Umständen zwischen unabhängigen Unternehmen fremdvergleichskonform vereinbarten Preisen entsprechen. (58)  Siehe Verrechnungspreisleitlinien für multinationale Unternehmen und Steuerverwaltungen, OECD, 22. Juli 2010. Am 13. Juli 1995 wurde eine frühere Fassung dieser Leitlinien (im Folgenden „OECD-Verrechnungspreisleitlinien 1995“) vom OECD-Rat gebilligt. (59)  Siehe den am 22. Juli 2010 vom OECD-Rat gebilligten Bericht über die Zuordnung von Gewinnen zu Betriebsstätten 2010 (2010 Report on the Attribution of Profits to Permanent Establishments). (60)  Ziffer 14 Abschnitt B-3 i), S. 14 des OECD-Betriebsstättenberichts 2010. (61)  Ziffer 1.42 der OECD-Verrechnungspreisleitlinien 2010 lautet: „Bei Geschäftsvorfällen zwischen zwei unabhängigen Unternehmen kommen in der Vergütung üblicherweise die von jedem Unternehmen wahrgenommenen Funktionen zum Ausdruck (unter Berücksichtigung des Einsatzes an Vermögenswerten und der übernommenen Risiken). Daher ist für die Beurteilung, ob für konzerninterne Geschäftsvorfälle und solchen zwischen fremden Dritten oder verbundenen und unabhängigen Unternehmen vergleichbar sind, eine Funktionsanalyse notwendig. Diese Funktionsanalyse zielt darauf ab, die von den Beteiligten des Geschäftsvorfalls ausgeübten wirtschaftlich erheblichen Tätigkeiten und Verantwortungen, verwendeten Vermögenswerte und übernommenen Risiken festzustellen und zu vergleichen.“ Vgl. Ziffer 1.20 der Verrechnungspreisleitlinien 1995: „Bei Geschäften zwischen zwei unabhängigen Unternehmen kommen in der Vergütung üblicherweise die von jedem Unternehmen wahrgenommenen Funktionen zum Ausdruck (unter Berücksichtigung des Einsatzes an Vermögenswerten und der übernommenen Risiken). Daher ist für die Beurteilung, ob für konzerninterne Geschäftsvorfälle und solchen zwischen fremden Dritten oder verbundenen und unabhängigen Unternehmen vergleichbar sind, ein Vergleich der von den Parteien wahrgenommenen Funktionen notwendig. Dieser Vergleich beruht auf einer Funktionsanalyse, die darauf abzielt, die von den unabhängigen oder verbundenen Unternehmen ausgeübten oder auszuübenden wirtschaftlich erheblichen Tätigkeiten und Verantwortungen festzustellen und zu vergleichen.“ (Hervorhebung hinzugefügt) (62)  Ziffer 15 Abschnitt B-3 i), S. 14 des OECD-Betriebsstättenberichts 2010. (63)  Ziffer 13 Abschnitt B-3 i), S. 14 des OECD-Betriebsstättenberichts 2010. (64)  Ziffer 15 Abschnitt B-3 i), S. 14 des OECD-Betriebsstättenberichts 2010.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.