Europäische Union

Beschluss (EU) 2017/1283 der Kommission vom 30. August 2016 über die staatliche Beihilfe SA.38373 (2014/C) (ex 2014/NN) (ex 2014/CP) Irlands zugunsten von Apple (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2016) 5605) (Text von Bedeutung für den EWR. )

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32017D1283. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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ttlung der Rentabilität der Zweigniederlassung angesehen werden sollte“. (376) Schließlich ersucht der Steuerberater die irischen Behörden in einem Steuervorbescheid in Bezug auf Unternehmen [M] (315) um Billigung einer Gewinnzuweisung zwischen dem Verwaltungssitz von Unternehmen [M] und der irischen Zweigniederlassung, die den Umstand widerspiegelt, dass die Risiken der irischen Zweigniederlassung begrenzt sein werden. In dem Ersuchen wird weiter konkretisiert, dass die irische Zweigniederlassung als Lohnfertiger für den Verwaltungssitz von Unternehmen [M] tätig sein und eine fremdvergleichskonforme Vergütung erhalten wird. (377) Auch wenn der Fremdvergleichsgrundsatz explizit erst 2011 in der irischen Rechtsprechung verankert wurde (316), macht die Kommission in Ermangelung eines sonstigen von Irland vorgebrachten objektiven Standards und in Anbetracht der Tatsache, dass dieser Grundsatz scheinbar schon in den 1990er-Jahren als Grundlage für die Ermittlung des zu versteuernden Gewinns eines gebietsfremden integrierten Unternehmens gemäß Abschnitt 25 TCA 97 in der Vorbescheidpraxis von Irish Revenue zu finden war, folglich geltend, dass der Fremdvergleichsgrundsatz der Anwendung von Abschnitt 25 TCA 97 inhärent ist. (378) Die Kommission hat in Abschnitt 8.2.2.2 und Abschnitt 8.2.2.3 bereits aufgezeigt, dass die beanstandeten Steuervorbescheide Gewinnzuweisungsmethoden billigen, die Ergebnisse hervorbringen, die von einer zuverlässigen Annäherung an ein marktbasiertes Ergebnis im Einklang mit dem Fremdvergleichsgrundsatz abweichen, und die für die Zwecke der irischen Körperschaftsteuer somit zu einer Senkung des zu versteuernden Gewinns von ASI und AOE führen und diesen beiden Unternehmen einen wirtschaftlichen Vorteil im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV verschaffen. Auf Grundlage der in diesen Abschnitten dargelegten Argumentation ist die Kommission gleichermaßen der Ansicht, dass ASI und AOE mit diesen Steuervorbescheiden ein selektiver Vorteil im Rahmen des beschränkteren Bezugssystems von Abschnitt 25 TCA 97 verschafft wird, da die Vorbescheide zu einer Senkung der nach dieser Bestimmung zu versteuernden Gewinne von ASI und AOE und somit zu einer Minderung ihrer Körperschaftsteuerschuld in Irland im Vergleich zu anderen gebietsfremden Unternehmen, die ebenfalls im Rahmen dieser Bestimmung besteuert werden, führen. 8.2.3.2.    Selektiver Vorteil infolge der Nutzung des Ermessensspielraums durch Irish Revenue in Ermangelung objektiver mit dem Steuersystem verbundener Kriterien (379) Selbst unter der Annahme, dass die Anwendung von Abschnitt 25 TCA 97 nicht dem Fremdvergleichsgrundsatz unterliegt, was die Kommission bestreitet, sollte dennoch davon ausgegangen werden, dass die beanstandeten Steuervorbescheide ASI und AOE einen selektiven Vorteil im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV verschaffen, da sie dann das Ergebnis des von Irish Revenue in Ermangelung objektiver mit dem Steuersystem verbundener Kriterien genutzten Ermessensspielraums wären. (380) Auch wenn den Steuerverwaltungen ein gewisser Ermessensspielraum zugestanden werden muss, um den Unterschieden zwischen den Steuerpflichtigen bei der Anwendung der nationalen Steuervorschriften Rechnung zu tragen, ist doch im Falle einer Steuerverwaltung, die über ein weites Ermessen verfügt, das es ihr erlaubt, die Begünstigten oder die Bedingungen, unter denen die Rechtsvorschriften Anwendung finden, anhand von dem Steuersystem fremden Kriterien zu bestimmen, davon auszugehen, dass die Ausübung dieses Ermessens „bestimmte Unternehmen oder Produktionszweige“ gegenüber anderen, die sich im Hinblick auf das verfolgte Ziel in einer vergleichbaren tatsächlichen und rechtlichen Situation befänden, begünstigt. (317) Anders ausgedrückt: Aus Vorbescheiden, die lediglich eine korrekte Auslegung der einschlägigen nationalen Steuervorschriften enthalten, ohne von der ständigen Verwaltungspraxis abzuweichen, ergibt sich grundsätzlich kein selektiver Vorteil. Dagegen lassen Vorbescheide, bei denen die Steuerverwaltungen ihren Ermessensspielraum nutzen, der nicht auf objektiven mit dem Steuersystem verbundenen Kriterien basiert, auf einen selektiven Vorteil schließen. (381) Zwischen der Kommission und Irland besteht ein Einvernehmen darüber, dass in Abschnitt 25 TCA 97 keinerlei objektive Kriterien für die Gewinnzuweisung zwischen verschiedenen Teilen ein und desselben gebietsfremden Unternehmens festgelegt werden. (318) Allerdings teilt Irland nicht die Ansicht der Kommission, dass Abschnitt 25 TCA 97 dem Fremdvergleichsgrundsatz unterliegt. Unter der Annahme, dass Irland richtig liegt, und in Anbetracht der Tatsache, dass Irland es versäumt hat, einen anderen objektiven Standard für die Gewinnzuweisung eines gebietsfremden Unternehmens zwecks Anwendung von Abschnitt 25 TCA 97 vorzubringen, würde dies bedeuten, dass das Ermessen von Irish Revenue bei der Anwendung dieser Bestimmung nicht auf objektiven mit dem Steuersystem verbundenen Kriterien beruht, was wiederum auf einen selektiven Vorteil schließen lässt. Die Kommission hat in Abschnitt 8.2.2.2 und Abschnitt 8.2.2.3 bereits aufgezeigt, dass mit den beanstandeten Steuervorbescheiden Gewinnzuweisungsmethoden gebilligt werden, die zu einer Verringerung des von ASI und AOE in Irland zu versteuernden Gewinns und einem wirtschaftlichen Vorteil im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV führen. Auf Grundlage der in diesen Abschnitten dargelegten Argumentation sollte zudem davon ausgegangen werden, dass die beanstandeten Steuervorbescheide ASI und AOE einen selektiven Vorteil im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV verschaffen, da sie aufgrund des Ermessensspielraums von Irish Revenue im Rahmen von Abschnitt 25 TCA 97 erteilt wurden, der in Ermangelung objektiver mit dem Steuersystem verbundener Kriterien genutzt wurde. (382) Schließlich machen Irland und Apple geltend, dass die Kommission nachweisen müsse, dass Apple im Vergleich zu anderen gebietsfremden Unternehmen, für die Irish Revenue Steuervorbescheide zwecks Anwendung von Abschnitt 25 TCA 97 erteilt hat, eine günstigere Behandlung erfahren hat. Im Rahmen dieser Argumentation scheinen Irland und Apple die Auffassung zu vertreten, dass nicht Abschnitt 25 TCA 97 selbst, sondern die Praxis von Irish Revenue bei Steuervorbescheiden im Zusammenhang mit gebietsfremden Unternehmen das geeignete Bezugssystem darstellt. (383) Aus einer Untersuchung der von Irland bei der Kommission vorgelegten Steuervorbescheide, die die Gewinnzuweisung an irische Zweigniederlassungen gebietsfremder Unternehmen zum Gegenstand haben (319) und bei denen davon ausgegangen werden konnte, dass sie die gesamte irische Vorbescheidpraxis hinsichtlich der Gewinnzuweisung an eine Zweigniederlassung abdecken (320), konnte die Kommission keine einheitlichen Vorschriften ermitteln, die auf Grundlage objektiver Kriterien auf alle gebietsfremden, über eine Zweigniederlassung in Irland tätigen Unternehmen allgemeine Anwendung finden. Mit anderen Worten: Die Vorbescheidpraxis von Irish Revenue hinsichtlich der Gewinnzuweisung weist eine zu hohe Inkonsistenz auf, um ein angemessenes Bezugssystem darzustellen, anhand dessen die beanstandeten Steuervorbescheide dahingehend untersucht werden könnten, ob sie ASI und AOE einen selektiven Vorteil verschafft haben. (384) Eine Reihe dieser Vorbescheide wird in den Erwägungsgründen 385 bis 395 (321) beschrieben. (385) Vorbescheid von Februar 1998 — irische Zweigniederlassung von Unternehmen [B]: Unternehmen [B] gehört zu einem […] multinationalen Konzern. (322) Die irische Zweigniederlassung dieses Unternehmen ist zuständig für die Herstellung von […], die Organisation der Endfertigung sowie für die Überwachung und Verwaltung der Lieferung der Waren an die Kunden. Gemäß dem Vorbescheidsersuchen ist die Herstellung von […] im Allgemeinen bei weitem die komplizierteste Tätigkeit in der Produktionskette. (323) Die an die irische Zweigniederlassung zu Steuerzwecken zuzuweisende Vergütung, die vom Steuerberater des Unternehmens vorgeschlagen und von Irish Revenue gebilligt wurde, entspricht 117 der Gesamtkosten der irischen Zweigniederlassung (324), die sich insbesondere aus Umsatz- und Gemeinkosten zusammensetzen. (386) Vorbescheid von Mai 2001 — irische Zweigniederlassung von Unternehmen [C2]: Beim Unternehmen [C2] handelt es sich um ein […] Unternehmen, das zu einem […] multinationalen […] Konzern [C] gehört. Mit dem Vorbescheid wird eine Gewinnzuweisung an die irische Zweigniederlassung dieses Unternehmens basierend auf dem Ersuchen des Steuerpflichtigen gebilligt, in dem es heißt, dass der Gewinn für Tätigkeiten, die im Vorbescheid als „Erwerb von Facharbeitern und Wiederverkauf von Waren im Zusammenhang mit Verrechnungsdiensten“ beschrieben werden, 9 der Kosten des in Irland zu lokalisierenden gemeinsamen Verwaltungs- und Dienstleistungszentrums nicht übersteigen wird. (387) Vorbescheid von Mai 2003 — irische Zweigniederlassung von Unternehmen [A]: Unternehmen [A] gehört zum […] multinationalen Konzern […]. (325) Die irische Zweigniederlassung dieses Unternehmens wird im Vorbescheidsersuchen als die Stelle beschrieben, die für die Herstellung von […] zuständig ist und Buchführungstätigkeiten für das gesamte Unternehmen, dem sie angehört, sicherstellt. Im Vorbescheidsersuchen verweist der Steuerberater von Unternehmen [A], beim Vorschlag einer Gewinnzuweisung an die Zweigniederlassung, auf das OECD-Musterabkommen. Gemäß Vorbescheidsersuchen vertritt Unternehmen [A] — auch wenn die Kontrolle über den Vertrieb von […], die Marketingaktivitäten, das Recht am geistigen Eigentum und die Finanzverwaltung außerhalb Irlands liegen — nicht die Auffassung, dass es sich bei der irischen Zweigniederlassung um einen reinen „Auftragsfertiger“ handelt, da Irland als internationaler Schlüsselstandort für die Versorgung mit […] betrachtet wird. Demnach wird eine Gewinnzuweisung auf Grundlage der Gewinnaufteilungsmethode vorgeschlagen, wobei 12,5 (326) aller Gewinne, die von Unternehmen [A] erzielt werden, der irischen Zweigniederlassung zugewiesen werden, und nicht auf Grundlage der Kostenaufschlagsmethode, obwohl diese zu einer Senkung des zu versteuernden Gewinns von Unternehmen [A] in Irland geführt hätte. (388) Vorbescheid von September 2003 — irische Zweigniederlassung von Unternehmen [N]: Bei Unternehmen [N] handelt es sich um ein eingetragenes gebietsfremdes Unternehmen, das zu einem […] multinationalen Konzern gehört. Gemäß Vorbescheidsersuchen umfassen die Tätigkeiten der irischen Zweigniederlassung von Unternehmen [N] die Herstellung von […] und die Erbringung weiterer verbundener Dienstleistungen, wie etwa Lagerhaltung und Versand. Das mit diesen Produkten in Zusammenhang stehende geistige Eigentum würde dem Verwaltungssitz von Unternehmen [N] außerhalb Irlands zugewiesen werden und die irische Zweigniederlassung würde als Lohn- bzw. Auftragsfertiger tätig sein. Die irische Zweigniederlassung würde keine Risiken im Zusammenhang mit Marketing, FuE, Qualitätssicherung, Produkthaftung und Inventar tragen. In dem Vorbescheid wird einer Gewinnzuweisung an die irische Zweigniederlassung zugestimmt, die zum selben Betriebsgewinn in Irland führt, der entstanden wäre, wenn die irische Zweigniederlassung als Tochtergesellschaft von Unternehmen [N] eingetragen gewesen wäre. Bei der im Vorbescheid vereinbarten Vergütung für die Tätigkeiten der irischen Zweigniederlassung handelt es sich um einen Aufschlag in Höhe von 25 bis 30 auf die Kosten der irischen produzierenden Zweigniederlassung. Dieser Aufschlag wird auf die Betriebsaufwendungen der Zweigniederlassung angewendet. In dem Vorbescheid wird zudem bestätigt, dass im Falle einer Veräußerung von geistigem Eigentum, das sich im Besitz von Unternehmen [N] befindet, keine Kapitalertragsteuer Anwendung findet, da die irische Zweigniederlassung keine Eigentumsanteile an dem geistigen Eigentum von Unternehmen [N] hält. (389) Vorbescheid von Juni 2004 — irische Zweigniederlassung von Unternehmen [I]: Unternehmen [I] ist eingetragen in Irland, jedoch in […] ansässig. Das Unternehmen, das im Bereich […] tätig ist, fordert einen Kostenaufschlag in Höhe von 10 auf die Verwaltungsdienstleistungen, die von seiner irischen Zweigniederlassung erbracht werden. Gemäß Vorbescheidsersuchen werden praktisch alle Rechte am geistigen Eigentum außerhalb Irlands zugewiesen. Im Vorbescheidsersuchen wird nicht konkretisiert, welche Kosten betroffen sind, sondern bestätigt, dass die Gewinne der Zweigniederlassung des Unternehmens, das der irischen Körperschaftsteuer unterliegt, auf diejenigen begrenzt werden, die den eigentlichen Tätigkeiten, die in Irland von den Mitarbeitern der Zweigniederlassung ausgeübt werden, zugeschrieben werden können. (390) Vorbescheid von Januar 2005 — irische Zweigniederlassung von Unternehmen [E]: Unternehmen [E] ist eingetragen in […] und gehört zu einem […] multinationalen Konzern. Gemäß Vorbescheidsersuchen stellt die irische Zweigniederlassung […] her. Unternehmen [E] hat lediglich aufgrund von Lizenzvereinbarungen mit verbundenen Konzernunternehmen Zugang zu Patenten und verbundenen Rechten am geistigen Eigentum. Unternehmen [E] ist in Irland als „Auftragsfertiger“ tätig. Aus dem Ersuchen geht hervor, dass die Steuerbemessungsgrundlage der irischen Zweigniederlassung nicht länger einen Unternehmergewinn beinhaltet, so wie es zuvor der Fall war. In dem Ersuchen wird die Möglichkeit beschrieben, die derzeitige Produktion in Irland an einen anderen Standort zu verlagern; zudem wird aufgezeigt, dass solch eine Entscheidung schwerwiegende Folgen für die Geschäftstätigkeit in Irland hätte. Im Rahmen einer vorgesehenen Umstrukturierung werden die Rechte am geistigen Eigentum von Unternehmen [E] (327) an ein neu gegründetes Unternehmen (im Folgenden „Newco“) übertragen; dieses wird zwar in Irland registriert, jedoch außerhalb Irlands steuerpflichtig sein. Innerhalb der neuen Struktur würde die irische Zweigniederlassung seine Produktionstätigkeit als Auftragsfertiger im Namen von Newco weiterführen. Das Unternehmen ersucht Irish Revenue um Bestätigung, dass die Übertragung der Rechte am geistigen Eigentum nicht zu einer Kapitalertragssteuer in Irland führt und dass Newco keine steuerpflichtige Präsenz in Irland haben wird. Unternehmen [E] wird zudem weitere Funktionen ausüben, insbesondere die Fakturierung im Auftrag und im Namen von Newco. Des Weiteren würde die Übertragung des Eigentums an den verkauften Produkten von Unternehmen [E] auf den Kunden über Irland laufen. Für diese Funktionen sowie die Fertigungsfunktionen, die von der Zweigniederlassung sichergestellt werden, wurde zu Steuerzwecken eine Vergütung in Höhe der Betriebsaufwendungen im Zusammenhang mit der Produktionstätigkeit zuzüglich 100 vereinbart. (391) Vorbescheid von Dezember 2005 — irische Zweigniederlassung von Unternehmen [M]: Unternehmen [A] ist eingetragen in […], ist allerdings außerhalb Irlands steuerpflichtig, und gehört zu einem […] multinationalen Konzern. Unternehmen [M] verkauft […] sowie fertige Erzeugnisse. Dem Steuervorbescheid ist zu entnehmen, dass der Konzern Irland als Standort für neue […], die von einem […] Unternehmen des Konzerns entwickelt werden, in Betracht zieht, um die Fortführung der derzeitigen Tätigkeiten sowie die Beschäftigung in der irischen Zweigniederlassung sicherzustellen. In der neuen Struktur, die im Ersuchen beschrieben wird, würden Unternehmen [M] und seine irische Zweigniederlassung für buchhalterische Zwecke so agieren, als wären sie zwei voneinander unabhängige Rechtspersönlichkeiten. Das Einkommen würde mittels einer fremdvergleichskonformen Herstellungsgebühr zugewiesen, und zwar so, dass die irische Zweigniederlassung denselben Betriebsgewinn erzielen würde als wenn die Produktionstätigkeit der irischen Zweigniederlassung von einer Tochtergesellschaft von Unternehmen [M] ausgeübt werden würde. Der Verwaltungssitz von Unternehmen [M] würde das geistige Eigentum von einem […] Unternehmen des Konzerns lizenzieren und die irische Zweigniederlassung würde als Lohnfertiger tätig sein. Als Lohnfertiger würde sie nach den vom Verwaltungssitz vorgegebenen Spezifizierungen und unter Verwendung von Rohmaterial, das sich im Besitz des Verwaltungssitzes von Unternehmen [M] befindet, fertige Erzeugnisse herstellen. Die irische Zweigniederlassung würde keine Risiken im Zusammenhang mit Marketing, FuE, Qualitätssicherung, Produkthaftung und Inventar tragen. Neben der Herstellung könnte die irische Zweigniederlassung unterstützend bei der Rechnungsaufstellung und der Einziehung der Beträge sowie bei produktionsbezogenen Tätigkeiten, beispielsweise Lagerhaltung und Versand, tätig sein. Für diese Tätigkeiten wurde im Vorbescheid eine Vergütung in Form eines Aufschlags in Höhe von 10 auf die Betriebsaufwendungen der irischen Zweigniederlassung vereinbart. (392) Vorbescheid von Juli 2006 — irische Zweigniederlassung von Unternehmen [F]: Unternehmen [F] ist steuerpflichtig in […] und gehört zu einem […] multinationalen Konzern. Mit dem Vorbescheid wird eine Vereinbarung von 1997 verlängert, gemäß derer 15 des Gewinns von Unternehmen [F] zu Steuerzwecken der irischen Zweigniederlassung zugewiesen werden. Eine Überprüfung dieser Vereinbarung wird 2025 erfolgen. Die irische Zweigniederlassung ist der globale Hauptsitz von […]; sie ist zuständig für die strategische Planung von […], den Einkauf sowie für die Koordinierung und Überwachung von […], einschließlich der Logistik. Zum Vorstand von Unternehmen [F], ansässig im […] Verwaltungssitz, gehören leitende Führungskräfte des Konzerns. Nach Aussage des Steuerberaters von Unternehmen [F] wurde im Vorbescheid von 1997 anerkannt, dass das geistige Eigentum zum […] Verwaltungssitz und nicht zur irischen Zweigniederlassung gehörte. Das Vorbescheidsersuchen beinhaltet die Beschäftigungszahlen für Unternehmen [F] in Irland sowie die Summe der in den vergangenen acht Jahren entrichteten Steuern; allerdings sind keinerlei buchhalterische Daten oder Finanzprognosen für das Unternehmen enthalten. (393) Vorbescheid von Dezember 2006 — irische Zweigniederlassung von Unternehmen [C1]: Beim Unternehmen [C1] handelt es sich um ein […] Unternehmen, das zu einem […] multinationalen […] Konzern gehört. Die Zweigniederlassung stellt […] her. Zu den Geschäftsbereichen der Zweigniederlassung zählen […] die Bereiche Produktion, Personal, öffentliche Angelegenheiten, Finanzen, Beschaffung usw. Im Vorbescheidsersuchen wird nicht auf das Vorhandensein von geistigem Eigentum verwiesen, das von der irischen Zweigniederlassung genutzt und außerhalb Irlands zugewiesen wird. Die zu versteuernde Vergütung der Zweigniederlassung besteht, wie im Vorbescheid vereinbart, aus einem Aufschlag von 18 auf die in Irland anfallenden Betriebsaufwendungen, einer „Vergütung für das geistige Eigentum“ von 1,6 auf den Jahresumsatz des […] Unternehmens, zu dem die Zweigniederlassung gehört, der mit von der irischen Zweigniederlassung hergestellten Produkten erzielt wird, sowie einer Abschreibung für Anlagen und Gebäude. (394) Vorbescheid von Dezember 2007 — irische Tochtergesellschaften von Konzern [G]: Bei Konzern [G] handelt es sich um einen […] multinationalen Konzern mit drei irischen Tochtergesellschaften. Gegenstand des Vorbescheids scheint daher eher die Gewinnzuweisung zwischen Unternehmen und nicht die Gewinnzuweisung an eine Zweigniederlassung zu sein. Für den Vorbescheid wurde eine Gültigkeitsdauer von fünf Jahren ab dem Jahr 2008 vereinbart. Im Vorbescheidsersuchen wird darauf hingewiesen, dass die von den irischen Tochtergesellschaften wahrgenommenen Funktionen die Herstellung von […], den Verkauf von […] und zugehöriger Produkte, den Handel mit […], ein gemeinsames Dienstleistungszentrum für die globalen Konzerngesellschaften sowie FuE umfassen. Weder das Vorbescheidsersuchen noch das von Irland eingereichte Begleitmaterial verweist auf das Bestehen geistigen Eigentums, das von den irischen Tochtergesellschaften genutzt und außerhalb Irlands zugewiesen wird. In Bezug auf eine der drei Tochtergesellschaften, die als Produktionsunternehmen beschrieben wird, wird im Vorbescheid der Berechnung der Steuerbemessungsgrundlage in Irland als Summe von 15 der in Irland anfallenden Betriebsaufwendungen (die enthaltenen Kosten werden im Vorbescheidsersuchen aufgeführt), einer Vergütung für das geistige Eigentum von 0,8 des Jahresumsatzes, der mit in Irland hergestellten Produkten erzielt wird, sowie einer steuerlichen Abschreibung auf Anlagen und Gebäude zugestimmt. Für die beiden anderen Tochtergesellschaften entspricht die Steuerbemessungsgrundlage 15 der Betriebsaufwendungen (die enthaltenen Kosten werden im Vorbescheidsersuchen aufgeführt). (395) Vorbescheid von September 2010 — irische Zweigniederlassung von Unternehmen [D]: Beim Unternehmen [D] handelt es sich um ein […] in […] ansässiges Unternehmen, das zu einem […] multinationalen Konzern gehört. Gemäß dem Vorbescheidsersuchen beabsichtigt der Konzern, […], und zieht Irland unter Berücksichtigung voraussichtlich anfallender Steuerkosten dabei als geeigneten Standort für diese Tätigkeit in Erwägung. Eine irische Zweigniederlassung würde hochwertige zentralisierte Verwaltungsdienstleistungen innerhalb des Konzerns sowie […] anbieten. Für die zentralisierte Verwaltungsfunktion wurde im Vorbescheid eine Vergütung in Form eines Aufschlags in Höhe von 10 auf die Gesamtkosten der irischen Zweigniederlassung vereinbart. Dieser Aufschlag basiert auf einer Benchmarking-Analyse, die vom Steuerberater des Unternehmens durchgeführt wurde. Der Gewinn, der der […] Funktion zuzuweisen ist, die für Dritte ausgeübt wird, wird ermittelt als die Differenz zwischen den Beträgen, die von Dritten geschuldet sind, und der Gesamtheit der in Irland entstandenen zurechenbaren Kosten, der Aufwendungen des Verwaltungssitzes, der […] zugewiesen wird, sowie des fremdvergleichskonformen Werts der Dienstleistungen, die von anderen Gesellschaften des Konzerns erbracht werden. (396) Die Kommission hat in diesen Vorbescheiden eine Reihe von Unstimmigkeiten ermittelt. (397) Erstens werden die Methoden nicht systematisch ausgewählt, selbst wenn die beschriebenen Tätigkeiten ähnlich sind. Beispielsweise werden die Zweigniederlassungen der beiden Unternehmen [A] und AOE als Produktionsunternehmen dargestellt, die geistiges Eigentum im Besitz des Unternehmens nutzen, das nicht an der irischen Zweigniederlassung zugewiesen wird. Im Vorbescheidsersuchen von Unternehmen [A] wird geschlussfolgert, dass es sich bei der irischen Zweigniederlassung von Unternehmen [A] nicht um einen Auftragsfertiger handelt, wohingegen in den beanstandeten Steuervorbescheiden AOE als Auftragsfertiger angenommen wird. Im Gegensatz zur im Fall von AOE gebilligten Kostenaufschlagsmethode/geschäftsvorfallbezogenen Nettomargenmethode wurde im Vorbescheid für Unternehmen [A] die in den OECD-Verrechnungspreisleitlinien beschriebene Gewinnaufteilungsmethode gebilligt (328), auch wenn die im Vorbescheidsersuchen von Unternehmen [A] beschriebenen Tätigkeiten denen im Vorbescheidsersuchen von AOE beschriebenen ähnlich zu sein scheinen. Wäre die Gewinnaufteilungsmethode allerdings auch im Falle von AOE gewählt worden, hätte der gesamte Gewinn dieses Unternehmens seinen irischen Zweigniederlassungen zugewiesen werden müssen, da die Betriebsgewinne dieser Zweigniederlassung die Gesamtbetriebsaufwendungen des Unternehmens darstellen. (398) In ähnlicher Weise ersucht Unternehmen [A] Irish Revenue in seinem Vorbescheidsersuchen um Bestätigung, dass der seinem Produktionswerk zuzuweisende Gewinn anhand einer Gewinnaufteilungsmethod

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.